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20162121Überwachungsgesetz-Initiativen-BMI

Über diese Wikiseite


Eine lose Sammlung von Informationen zu vier vom BMI zwei Tage nach dem Berliner Anschlag vom 19.12.2016 angekündigten Gesetzinitiativen (siehe BMI-Pressemitteilung vom 21.12.2016.

Es handelt sich dabei im Einzelnen um:


25.12.2016 - Presseanfrage an das BMI


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 21.12.2016 veröffentlichten Sie vier Gesetzentwürfe ("Gesetzentwurf zum Videoüberwachungsverbesserungsgesetz", "Gesetzentwurf zum Einsatz mobiler Videotechnik", "Gesetzentwurf zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)" und "Gesetzentwurf zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung").

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/12/gesetzesentwuerfe.html;jsessionid=8F8A8F151366928E2A925CDC59989B17.2_cid287

Können Sie uns mitteilen, wann Sie mit den Lesungen des Bundestags und den Beratungen und Verabschiedungen im Bundesrat rechnen bzw. diese planen?

Auf den Seiten des Bundestags ist derzeit keinerlei Information über diese Gesetzesvorhaben abrufbar.

Vielen Dank und viele gute Weihnachtsgrüße,


25.12.2016 - Flotte, aber vage Antwort aus dem BMI


Sehr geehrter Herr xxx,

wir hoffen natürlich, dass die Gesetzesentwürfe zügig durch die parlamentarischen Verfahren kommen. Wann genau die jeweiligen Lesungen geplant sind, müssten Sie allerdings beim Bundestag bzw. Bundesrat erfragen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag\\ Dr. xxx
Bundesministerium des Innern
Stab Leitungsbereich / Presse


26.12.2016 - Anfragen an Bundestag und Bundesrat


Sehr geehrte Damen und Herren von den Pressestellen des Bundestags und des Bundesrats,

das BMI verweist uns mit unseren Nachfragen (s.u.) an Sie - können Sie uns Informationen dazu liefern, wann die unten aufgeführten und vom BMI am 21.12.2016 veröffentlichten Gesetzesentwürfe ihre Gremien passieren bzw. in diesen behandelt werden?

Vielen Dank und viele gute Weihnachtsgrüße,


27.12.2016 - Antwort des Bundestags


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Doch zum jetzigen Zeitpunkt können wir noch nicht sagen, wann diese Gesetze auf die Tagesordnung des Plenums kommen. Erst müssen sie zum Bundesrat, danach kommen sie zur 1. Lesung zu uns. Daher konnten Sie auch noch nicht die Gesetze bei uns in der Datenbank unserer Homepage finden; sie sind uns noch nicht zugeleitet worden.

Ich hoffe aber, dies hilft schon ein wenig weiter und verbleibe

Mit den besten Grüßen und Wünschen für einen guten Start ins Neue Jahr
xxx

xxx
Pressestelle Deutscher Bundestag
Auskünfte zur Tagesordnung, Allgemeine Auskünfte


27.12.2016 - Nachtrag-Antwort des Bundestags


Hallo Herr xxx,

ich sah soeben mal beim Bundesrat (www.bundesrat.de) rein und fand die Gesetze dort unter Dokumente. Sie haben folgende BR-Drucksachen-Nr. :

788/16
789/16
790/16
791/16

Mit besten Grüßen
xxx


28.12.2016 - Antwort des Bundesrats


Sehr geehrter Herr xxx,

die unten aufgeführten Gesetzentwürfe der Bundesregierung werden im Bundesrat im ersten Durchgang voraussichtlich am 10. Februar 2017 behandelt.

Am 30. Dezember 2016 wäre der dafür nötige Zustelltermin. Unter http://www.bundesrat.de/DE/dokumente/neueingaenge/neueingaenge-node.html werden die neu eingegangenen Dokumente veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
xxx


29.12.2016 - Presseanfrage an das BMI, Thema KFZ-Kennzeichen-Scanner für die Bundespolizei


Sehr geehrte Damen und Herren,

zum am 21.12.2016 vom BMI veröffentlichten Gesetzentwurf

"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik"

haben wir Fragen zu dem darin vorgesehenen neuen § 27b BPolG zur neuen Befugnis zum Einsatz von KFZ-Kennzeichen-Scannern und würden uns über eine kurzfristige Beantwortung freuen.

In der Begründung des GEs heißt es:

"Für die Bundespolizei sollen acht Kennzeichenlesesysteme einschließlich Software zur Erprobung beschafft werden. Hierfür entsteht ein einmaliger fiskalischer Aufwand (Sachaufwand) von ca. 800 000 Euro."

1. Welcher Gerätehersteller und welcher Gerätetyp liegt dieser Kostenveranschlagung zugrunde?

In der Begründung heißt es an anderer Stelle:

"Der Einsatz der automatischen Kennzeichenerfassung und des damit verbundenen Abgleichs mit dem Fahndungsbestand dient der Unterstützung grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung. Durch den Einsatz kann insbesondere bei Gefahren und grenzüberschreitender Kriminalität die Fahndungsintensität lageangepasst erhöht werden. Dies gilt bei Gefahren für Leib, Leben oder die Freiheit einer Person, bei tatsächlichen Anhaltspunkten zu Straftaten von erheblicher Bedeutung, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, oder bei ausgeschriebenen Fahrzeugen oder Personen, wenn die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung bevorsteht oder andauert."

Dazu noch die folgenden zwei Fragen:

2. Wie ist ein Einsatzszenario hiernach vorstellbar? Anders gefragt: Sollen die Geräte lediglich an Bundesgrenzen oder in direkter Nähe zu diesen eingesetzt werden oder auch im Flächeninneren der Bundesrepublik?

3. Auf welche Bundespolizeidirektionen sollen die acht Kennzeichenlesegeräte verteilt werden?

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße und gute Wünsche für das neue Jahr 2017!


29.12.2016 - Presseanfrage an das BMI zum Gesetzentwurf gegen Gesichtsverhüllungen


Sehr geehrte Damen und Herren,

zum am 21.12.2016 vom BMI veröffentlichten Gesetzentwurf

"Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung"

haben wir Fragen und würden uns über eine Beantwortung sehr freuen.

Unter "Problem und Ziel" heißt es in diesem Gesetzentwurf:

"Für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und für das Selbstverständnis des demokratischen Rechtsstaats ist eine vertrauensvolle Kommunikation der staatlichen Funktionsträger mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabdingbar. Daher ist von staatlichen Funktionsträgern zu verlangen, dass sie bei Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug ihr Gesicht nicht verhüllen. Der Staat ist darüber hinaus verpflichtet, weltanschaulich-religiös neutral aufzutreten. Eine religiös oder weltanschaulich motivierte Verhüllung des Gesichts bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug steht dieser Neutralitätspflicht entgegen."

1. Erlaubt der Anspruch des weltanschaulich-religiös neutral auftretenden Staates das Tragen einer Kippa oder das sichtbare Tragen eines Kreuzes bspw. an einer Umhängekette auf/an den Funktionsträgern des Staates?

2. Es ist vom "Selbstverständnis des demokratischen Rechtsstaats durch vertrauensvolle Kommunikation der staatlichen Funktionsträger mit den Bürgerinnen und Bürgern" die Rede. Kann dieser Anspruch auch auf andere Zusammenhänge übertragen werden? Als Beispiel sei die persönliche Kommunikation von Mensch zu Mensch in Ämtern und Behörden oder aber die Telekommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern und diesen Stellen genannt.

In den Beamtengesetzen soll der folgende Satz eingefügt werden:

"Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."

Und in der Begründung dazu heißt es an späterer Stelle im Gesetzentwurf:

"Der neue Satz 4 ergänzt diese Bestimmung dahingehend, dass ein Vertrauen in das Amt der Beamtin oder des Beamten und damit auch in die Tätigkeit und Integrität des Staates nicht gegeben sein kann, wenn bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug das Gesicht dergestalt verhüllt ist, dass eine vertrauensvolle Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern unmöglich oder erschwert ist, und keine dienstlichen oder gesundheitlichen Gründe zur Rechtfertigung herangezogen werden können."

3. Gibt es eine über diese zuletzt genannte Ausformulierung der Begrifflichkeit der Gesichtsverhüllung ("wenn das Gesicht dergestalt verhüllt ist, dass eine vertrauensvolle Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern unmöglich oder erschwert ist") eine klarere und eindeutigere Klärung der Frage, was genau unter "Gesichtsverhüllung" zu verstehen ist? Die Ausformulierung erscheint uns ansonsten einen großen Interpretationsspielraum aufzuweisen.

Vielen Dank für Ihre Mühe und Arbeit und viele gute Grüße,


5.1.2017 - Antworten aus dem BMI zum Thema KFZ-Kennzeichen-Scanner für die Bundespolizei


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Als eine Sprecherin des Bundesinnenministerium kann ich Ihnen Folgende Antworten übermitteln:

1. Welcher Gerätehersteller und welcher Gerätetyp liegt dieser Kostenveranschlagung zugrunde?

Die Kostenschätzung beruht nicht auf einem speziellen Hersteller und Gerätetyp, sondern auf einer allgemeinen Marktbeobachtung.

2. Wie ist ein Einsatzszenario hiernach vorstellbar? Anders gefragt: Sollen die Geräte lediglich an Bundesgrenzen oder in direkter Nähe zu diesen eingesetzt werden oder auch im Flächeninneren der Bundesrepublik?

Der Einsatzbereich wird in § 27 b Absatz 1 Satz 1 Bundespolizeigesetz-Entwurf ausdrücklich geregelt. Der Einsatz ist nur zur Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei nach § 2 Absatz 2 Bundespolizeigesetz im Rahmen des Grenzschutzes zulässig.

3. Auf welche Bundespolizeidirektionen sollen die acht Kennzeichenlesegeräte verteilt werden?

Es ist derzeit vorgesehen, je ein mobiles Gerät auf die Bundespolizeidirektionen Berlin, Pirna, München, Stuttgart, Koblenz, Sankt Augustin, Hannover und Bad Bramstedt zu verteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx

Bundesministerium des Innern
Leitungsstab - Presse; Internet


Im Kontext und zur Erläuterung: Der neue § 27b BPolG (Entwurf)


§ 27b

Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn

1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,

2. dies aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten für Straftaten von erheblicher Bedeutung, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, erfolgt oder

3. eine Person oder ein Fahrzeug durch die Bundespolizei oder eine andere Behörde ausgeschrieben wurde und die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch diese Person oder mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht oder andauert.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten können mit dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1 Satz 2 automatisch abgeglichen werden.

(3) Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Die übereinstimmenden Daten können verarbeitet und zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden.

(4) Liegt kein Treffer vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen.

(5) Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1 Satz 2 zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 steht, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen, es sei denn, sie werden benötigt, um die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu verfolgen.


Übersichtskarte zu den geplanten Stationierungsorten der KFZ-Kennzeichengeräte der Bundespolizei



5.1.2017 - Zwei Nachfragen an das BMI zum Vorhaben Bundespolizei-KFZ-Scanner


Sehr geehrte Frau xxx,
sehr geehrte Damen und Herren.

Vielen Dank für die Antworten. Wir haben dazu zwei Nachfragen:

Am 05.01.2017 um 10:31 schrieb xxx@bmi.bund.de:

1. Welcher Gerätehersteller und welcher Gerätetyp liegt dieser Kostenveranschlagung zugrunde?
Die Kostenschätzung beruht nicht auf einem speziellen Hersteller und Gerätetyp, sondern auf einer allgemeinen Marktbeobachtung.

Können Sie uns mitteilen, welche Gerätehersteller im Rahmen dieser allgemeinen Marktbeobachtung einbezogen worden sind?

3. Auf welche Bundespolizeidirektionen sollen die acht Kennzeichenlesegeräte verteilt werden?
Es ist derzeit vorgesehen, je ein mobiles Gerät auf die Bundespolizeidirektionen Berlin, Pirna, München, Stuttgart, Koblenz, Sankt Augustin, Hannover und Bad Bramstedt zu verteilen.

Können Sie uns die Überlegungen zur Stationierung eines Gerätes in Hannover erläutern? Hannover liegt immerhin nahezu ideal-zentral im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der in der Beantwortung der vorherigen Frage Verweis auf die 30km-Grenznähen-Regelung zum Einsatz der Geräte durch die Bundespolizei lässt keinen Sinn erkennen, warum in Hannover ein Gerät untergebracht werden soll. Die nächste Landesgrenze (im Westen in Richtung Benelux) ist von Hannover aus immerhin noch rund 200 km (Luftlinie!) entfernt.

Viele gute Grüße,


6.1.2017 - Schnelle Antwort vom BMI zu den KFZ-Scanner-Nachfragen


Sehr geehrter Herr xxx,

die Antworten auf Ihre Nachfragen finden Sie nachstehend.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx

Können Sie uns mitteilen, welche Gerätehersteller im Rahmen dieser allgemeinen Marktbeobachtung einbezogen worden sind?

Da die Beschaffung der Geräte im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens bevorsteht, können dazu aus vergaberechtlichen Gründen keine Angaben gemacht werden.

Können Sie uns die Überlegungen zur Stationierung eines Gerätes in Hannover erläutern? Hannover liegt immerhin nahezu ideal-zentral im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der in der Beantwortung der vorherigen Frage Verweis auf die 30km-Grenznähen-Regelung zum Einsatz der Geräte durch die Bundespolizei lässt keinen Sinn erkennen, warum in Hannover ein Gerät untergebracht werden soll. Die nächste Landesgrenze (im Westen in Richtung Benelux) ist von Hannover aus immerhin noch rund 200 km (Luftlinie!) entfernt.

Die Bundespolizeidirektion Hannover ist eine Flächendirektion mit mehreren Standorten und verfügt über eine Schengenbinnengrenze zu den Niederlanden (siehe dazu http://www.bundespolizei.de/Web/DE/05Die-Bundespolizei/03Organisation/Organisation_node.html). Es ist beabsichtigt, mobile Kennzeichenlesegeräte zu beschaffen, die entsprechend der polizeilichen Lage an unterschiedlichen Standorten aufgestellt werden können.


6.1.2017 - Noch zwei Nachfragen zu den Bundespolizei-KFZ-Scannern


Sehr geehrte Frau xxx,

vielen Dank für die schnelle Antworten!

Am 06.01.2017 um 11:31 schrieb xxx@bmi.bund.de:

Da die Beschaffung der Geräte im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens bevorsteht, können dazu aus vergaberechtlichen Gründen keine Angaben gemacht werden.

Wann soll das öffentliche Vergabeverfahren eröffnet werden?

Die Bundespolizeidirektion Hannover ist eine Flächendirektion mit mehreren Standorten und verfügt über eine Schengenbinnengrenze zu den Niederlanden (siehe dazu http://www.bundespolizei.de/Web/DE/05Die-Bundespolizei/03Organisation/Organisation_node.html). Es ist beabsichtigt, mobile Kennzeichenlesegeräte zu beschaffen, die entsprechend der polizeilichen Lage an unterschiedlichen Standorten aufgestellt werden können.

Dann soll das in Hannover stationierte Kennzeichenlesegerät also anlaßbezogen bspw. zum Einsatz an die niederländische Grenze verbracht und dort im grenznahen Bereich eingesetzt werden oder verstehen wir das falsch?

Viele gute Grüße,


Kategorie(n): Videoueberwachung

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Zuletzt geändert am 06.01.2017 12:11 Uhr