Kritik am schleswig-holsteinischen "Gesetz zur Fortentwicklung polizeirechtlicher Maßnahmen für einen wirksamen Schutz der öffentlichen Sicherheit" Vorwort Wir vom freiheitsfoo haben große Bedenken vor dem geplanten weiteren bedeutsamen Aufbohren polizeilicher Freiheiten. Ein Zurückschrauben der Befugnisse von Polizei und Geheimdiensten hat es in den letzten Jahrzehnten dagegen so gut nie gegeben. Das kann bei ganz nüchterner Betrachtung so nicht richtig sein und kein gutes Ende nehmen. Wir haben umso mehr Bedenken je stärker Überwachung automatisiert wird, zum einen weil dadurch die Hemmschwellen für den Einsatz der Technik dadurch sinken, zum anderen weil das gerade bei modernen KI-Anwendungen zunehmend unkontrollierbar wird. Insgesamt steigt durch die Gesetzesverschärfungen die Überwachung an mit all den negativen Auswirkungen. Es fehlt unserer Meinung nach komplett an einem Bewusstsein, dass polizeiliche Datensammlungen durchaus auch für negative Zwecke genutzt werden (können) und an einer Gesetzgebung, die Überwachungsbefugnisse wissenschaftlich evaluiert und auch wieder abzubauen vermag. Unsere Gruppe freiheitsfoo entstand 2013 aus der Ortsgruppe Hannover des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, formiert in 2007. Mit Blick auf unsere jahrzehntelange Erfahrung mit der Einbringung von Sachkritik aus der Zivilgesellschaft in den parlamentarischen Betrieb – sei es in Brüssel, Berlin, Kiel, im Saarland und vor allem in Hannover – wissen wir, dass unsere Beiträge in aller Regel nur auf taube Ohren stoßen und im Großen und Ganzen keinen Niederschlag in die resultierende Gesetzgebungsarbeit finden. Sie dienen den Parlamenten und ihren Parteien – egal welcher couleur - sogar vielmehr als Feigenblatt, die dann stolz darauf hinweisen können, die „Zivilgesellschaft“ doch beteiligt zu haben. Zugleich spüren wir, dass in diesen Zeiten des Wandels in einer zunehmend von rechten, populistischen bis zu faschistischen Strömungen dominierten medialen Welt die kritischen Stimmen an – derzeit bundesweit grassierenden – Verschärfungen des Polizeirechts umso wichtiger sind. Und darum dieses Papier. Dem wünschen wir aufmerksame Leserinnen und wirksame Verbreitung. Unsere Kritik wird den Leserinnen nicht wie aus einem Guß, also in unterschiedlicher Breite und mit unterschiedlichem Stil erscheinen. Sie ist auch lückenhaft und unvollständig. Verschiedene Einzelpersonen haben daran gearbeitet und innerhalb des freiheitsfoos erheben wir nicht den Anspruch, mediale oder optische Professionalität an den Tag zu legen. Für solche Inhomogenitäten bitten wir als Menschen, die aus eigenem Interesse, ohne Bezahlung, in ihrer z.T. nächtlichen Freizeit und ohne parteipolitischen Hintergrund arbeiten, um Nachsicht. August 2026 Quellen • "Gesetz zur Fortentwicklung polizeirechtlicher Maßnahmen für einen wirksamen Schutz der öffentlichen Sicherheit", Drucksache 20/4284 des Landtags Schleswig-Holstein vom 24.3.2026 - https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/04200/drucksache-20-04284.pdf • https://fragdenstaat.de/anfrage/statistiken-zu-tasereinsaetzen-der-polizei-fuer-2024-bzw-2025-jeweils-fuer-spezialeinheiten-wsd-pilotprojekte-12/ • https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/03000/drucksache-20-03067.pdf • https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/06700/umdruck-20-06786.pdf 1. Zum "Gesetz zur Fortentwicklung polizeirechtlicher Maßnahmen für einen wirksamen Schutz der öffentlichen Sicherheit" Das "Gesetz zur Fortentwicklung polizeirechtlicher Maßnahmen für einen wirksamen Schutz der öffentlichen Sicherheit" liest sich als würde es direkt aus dem Roman 1984 oder anderen dystopischen Science-Fiction-Vorstellungen stammen: Komplette Überwachung, Verhaltenskontrolle, Identifizierungsmöglichkeiten beinahe überall, automatisierte Datenauswertungen deren Grundlagen kaum nachvollziehbar sind und das Einsperren von Personen für bis zu zwei Monaten bei bloßen Verdachtsmomenten. Wir lehnen deshalb die geplanten Änderungen vollumfänglich ab und fordern stattdessen das Innenministerium auf, erst mal eine wissenschaftliche Folgenabschätzung der geplanten Maßnahmen zu machen und dann weiter zu diskutieren, welche Gesetze wir in einer freiheitlichen Gesellschaft wirklich brauchen und auf was wir besser verzichten sollten, weil die Folgen zu schlimm sind. Auch die vor sechs Jahren und seitdem beschlossenen Verschärfungen und verstärkten Überwachungsmöglichkeiten wurden bisher nicht ehrlich evaluiert, wenn dann gab es allein polizeiliche Auswertungen, aber keine wissenschaftlichen, welche auch andere Aspekte wie erhöhten Überwachungsdruck und die Folgen auf die demokratische Meinungsbildung beachteten. Gewahrsamsregelungen § 200, § 201a, § 204, § 205, § 205a Die Gesetzesänderungen soll auch die Bedingungen für die Ingewahrsamsnahme ändern. Persönliche Freiheit ist wichtig. Das sieht auch das Polizeigesetz so, in dem es an vielen Stellen bei der Bedrohung der Freiheit die Polizei ermächtigt einzugreifen. Andersherum ist es eine gravierende Grundrechtsverletzung, Menschen einzusperren – etwas was nur als letztes Mittel greifen sollte. Wir sollten uns in Erinnerung rufen, dass – auch wenn das formal juristisch ein präventives Mittel ist – das Einsperren von Seiten der betroffenen Personen als Bestrafung wahrgenommen wird. Da Strafe ohne Gesetz menschenrechtswidrig und rechtsstaatswidrig ist, muss hier besonders auf die Verhältnismäßigkeit geachtet werden. Das heißt, es muss insgesamt auf hohe Eingriffsschwellen und kurze Dauer geachtet werden. Diese Anforderungen erfordern die Neuregelungen zum Gewahrsam nicht. Sie orientieren sich an dem Vorbild Bayerns und anderer Bundesländer, die in den letzten Jahren sehr restriktive Polizeigesetze erließen. Polizeiliche Maßnahmen dabei schon bei einer drohenden Gefahr zuzulassen ist verfassungsrechtlich immer noch umstritten und ermöglicht der Polizei einen großen Spielraum für Willkür. Das ist umso problematischer, da die Polizei sich regelmäßig nicht an die gesetzlichen Vorgaben für Gewahrsamnahmen hält, so dass sie rechtswidrig Menschen einsperrt. Es steht zu befürchten, dass das mit erweiterten Gesetzesgrundlagen nun noch früher passiert. Analog zur „drohenden Gefahr“ soll jetzt auch in Schleswig-Holstein ein Gewahrsam von Personen (bei der Gefährdung bestimmter Rechtsgüter) schon ohne unmittelbar bevorstehender Gefahr möglich sein. Damit wird die Freiheit von Menschen zum Spielball von Prognosen. In Anbetracht der sonstigen Inhalte des Gesetzes hinsichtlich automatisierter Datenanalyse ist zu befürchten, dass hier bald Computerprogramme Vorab-Entscheidungen über die Freiheit von Personen treffen. Angesichts der Wichtigkeit der Freiheit aller Personen sollte die Möglichkeit von Gewahrsam nicht weiter ins Vorfeld konkreter Gefahren verlagert werden. Auch die Einführung von Regelbeispielen analog zum PAG aus Bayern ist problematisch zu betrachten, weil von den ausführenden Polizeibeamt*innen die Beispiele wohl eher als Möglichkeiten gelesen werden Menschen einzusperren statt als Beginn einer Abwägung. Gerade schwammige Begriffe wie „sonstige Gegenstände“ liefern Gelegenheit für Willkür. Besonders kritisch ist der Hinweis darauf, dass es ein Grund für einen Gewahrsam sein kann, dass eine „Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten als Störerin oder Störer in Erscheinung getreten ist“. Hier wird aus einem Verdacht ein weiterer Verdacht und daraus eine Konsequenz. Denn die Formulierung „als Störerin oder Störer in Erscheinung getreten“ heißt im praktischen Polizeialltag, dass auf Polizeidatenbanken zurückgegriffen wird. Diese Datenbanken sind jedoch reine Verdachtsdatenbanken, in welche die Polizei kontrollierte Personen speichert. Die Speicherungen sind kaum rechtsstaatlich überprüfbar, auch weil es zahlreiche Möglichkeiten zur Auskunftsverweigerung über die Speicherungen gibt. Ob aus dem In-Erscheinen-Treten tatsächlich Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren resultieren, wird selten abgespeichert und ganz unabhängig davon, bleiben die Einträge trotzdem in den Datenbanken – auch wenn real an den Vorwürfen der Polizei nichts dran war. Wenn auf dieser Grundlage Freiheitsentzug stattfindet und das auch noch mehr legalisiert wird, ist das das Gegenteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Wenn überhaupt, dann sollten nur rechtskräftige Verurteilungen herangezogen werden dürfen. Dass im Gesetz eine Höchstdauer für den Gewahrsam festgelegt wird, ist lang überfällig. Sich dabei jedoch an den restriktivsten Länder-Regelungen zu orientieren ist für Schleswig-Holstein weder nötig noch angemessen. Dass vollkommen unabhängig von den konkreten Gefahren und den konkreten Gewahrsamsgründen bis zu 2 Monate möglich sein sollen ist unverhältnismäßig. Eine Möglichkeit wäre zumindest die Länge an der Gefahrenlage zu orientieren, wie in anderen Bundesländern auch durchaus üblich, also beispielsweise zur Verhinderung von gewöhnlichen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bei der Beschränkung auf bis 24 Uhr des Folgetages zu bleiben und nur im Falle der Gefahr von Verbrechen oder Gefahren für Leib und Leben längere Zeiträume zu ermöglichen. Wobei auch da die 2 Monate deutlich zu lang sind und wenig zu tun haben mit dem eigentlichen Zweck von Gewahrsam – der kurzfristigen Abwehr einer konkreten unmittelbaren Gefahr. So wird hier die Möglichkeit einer Strafe ohne vorherige Straftat geschaffen – eine Praxis, die bei anderen Staaten regelmäßig als Merkmal eines Unrechtsstaats kritisiert wird. Zwei Monate im Gefängnis sind lang genug, um die Existenz einer Person komplett zu ruinieren, beispielsweise durch Verlust der Lohnarbeit, der Wohnung, nicht zu vergessen den schädigenden psychischen Folgen durch Haft und Isolation selbst sowie die Auswirkungen auf Bezugspersonen oder Kinder. (Durch das Trennungsgebot von Straf- und Untersuchungshaftgefangenen ist eine Isolation hier besonders zu befürchten, wobei eine Isolation länger als 15 Tage von der Beobachtungsstelle zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung regelmäßig beanstandet wird.) Es steht zu befürchten, dass Personen, gerade wenn sie psychisch instabil sind, durch eine solche Haft eher gefährlicher werden als das Gefahren abgewehrt werden. Das Gesetz soll doch angeblich unter anderem zur Abwehr von Messerangriffen dienen. Wenn wir uns den konkreten Fall in Brokstedt anschauen sehen wir auch dort, dass die vorangegangene Inhaftierung mehr zur Tat geführt hat als sie zu verhindern. Auch dass die Möglichkeit einer Videoüberwachung in Gewahrsamszellen geschaffen wird halten wir für problematisch, weil damit jede Privatsphäre genommen wird. Ob die Videoüberwachung eingeschaltet ist, ist oft von innen nicht zu erkennen und auch wenn es relativ strenge Voraussetzungen dafür gibt, ist nicht klar, ob die Polizei – wenn sie einmal die Möglichkeit hat – sich tatsächlich an diese strengen Voraussetzungen halten wird. Das einzig Begrüßenswerte ist, dass die auf der EMRK beruhende Vorgabe zur Verteidigung bei Personen umgesetzt wird, die länger in Gewahrsam genommen werden sollen. Die Zuständigkeitsregelung aus § 205a ist jedoch problematisch, kann doch die Polizei entscheiden welches - ihnen gewogene Gericht - über den Gewahrsam entscheidet, durch die polizeiliche Entscheidung wohin sie die in Gewahrsam genommene Person bringt und festhält. Eine Orientierung der Zuständigkeit am Ort der Ingewahrsamnahme wie bei strafrechtlichen Verfahren üblich würde hier solchen Manipulationsmöglichkeiten vorbeugen. Ausweitung der Fußfesseln § 201b, § 201c, § 201d Die Vorschriften zu elektronischen Aufenthaltsüberwachungen werden seit der Einführung im Jahr 2020 nun bereits zum zweiten Mal ausgeweitet. Ging es erst nur um terroristische Gefahren, dann um Gefahren für konkrete Personen soll es nun nicht mal mehr erforderlich sein, dass für eine konkrete Person eine Gefahr besteht. Damit wird die Notwendigkeit an das Vorliegen einer realen Gefahr immer weiter abgeschwächt, das heißt, das Mittel der Fußfesseln mit totaler Aufenthaltskontrolle kann gegen immer mehr Menschen verhängt werden. Die Grundlagen für dieses eingriffsintensive Mittel werden immer beliebiger. Diese Entwicklung ist sehr besorgniserregend. Was wir bereits zum alten Polizeigesetzentwurf, der 2020 verabschiedet wurde, schrieben hat weiter seine Gültigkeit: "Jederzeit vom Staat überwacht werden, nichts mehr ohne Kontrolle tun zu können und dabei auch noch mitwirken zu müssen – das ist auf gewisser Ebene wie im Gefängnis und keineswegs ein irgendwie milderes oder weniger eingriffsintensiveres Mittel als eine Observation. Es soll schlicht Kosten sparen, zu Lasten der Bürger*innen, die vielleicht mal in Verdacht geraten und plötzlich unbegrenzt dazu gezwungen werden können, eine Fußfessel zu tragen. " Die Ausweitung der polizeilichen Mittel zur Abwehr von Gefahren durch Hass-Kriminalität ist zudem keine Lösung für diese. Zur Verhinderung von Übergriffen wäre es viel wichtiger Mittel darein zu stecken, im Alltag, egal ob in Schulen, Vereinen oder im öffentlichen Verkehr Kampagnen gegen Sexismus, Rassismus, Antisemitismus und andere Diskriminierungsformen zu finanzieren. Das ist wesentlich nachhaltiger als erst am Ende dieser Kette anzusetzen. Denn Hass kommt nicht aus dem nichts. Ausweitung von Befugnissen auf Nicht-Polizist*innen (§ 184, § 184c, § 188d, § 195c, § 200 Abs. 4) Die bei der Polizeirechtsverschärfung vor 6 Jahren schon kritisierter Ausweitung von hoheitlichen Aufgaben auf eine faktische Hilfs-Polizei wie die kommunalen Ordnungsdienste, also Menschen, die nicht verbeamtet werden, stellt weiterhin ein fundamentales Prinzip des Gewaltmonopols und der Gewaltenteilung in Frage. Das passiert hier weiter mit der Befugnis, dass auch vom Innenministerium ermächtigte Personen Menschen in Gewahrsam nehmen dürfen. Auch bei ebenfalls eingriffsintensiven Datenanalysen, der Beurteilung davon ob videoaufgenommen Situationen gefährlich sind und der Identifizierung von Personen allein durch biometrische Daten reicht, dass das speziell geschulte Angestellte der Polizei machen. Selbst aufwendige Datenanalysen mit jeder Menge persönlichen Daten aus allen Behörden dürfen von Beschäftigten der Polizei erstellt werden. Das ist anfällig für Missbrauch und würde auch eine staatliche Ermächtigung von privaten oder politisch einseitigen Milizen ermöglichen - gerade im Hinblick auf mögliche AfD-Regierungen ist das sehr problematisch. Ausweitung der Videoüberwachung § 184 Der Polizei wird die Befugnis gegeben, Videoüberwachung an allen allgemein zugänglichen Orten schon bei der Gefahr von Ordnungswidrigkeiten "von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit" und jeglichen befürchteten Straftaten einzusetzen. Dabei besteht keinerlei Transparenzpflicht, wo das genau passiert - schon jetzt weigert sich die Polizei herauszugeben, welche Orte sie als gefährliche Orte eingestuft hat. Zusätzlich wird Software erlaubt, die Bewegungsmuster erkennen soll. Dass solche Software dabei eine zärtliche Berührung nicht von einem Schlag unterscheiden kann ist egal. Jedes auffällige Verhalten soll im Zweifel kontrolliert werden. Das schafft nie da gewesene Möglichkeiten zur Verhaltenskontrolle. Menschen, die sich beobachtet fühlen, verhalten sich nachweislich anders, sie werden angepasster. Dabei braucht eine lebendige Gesellschaft gerade Abweichung, Widerspruch und unangepasstes Verhalten. All das ist dann künftig in Gefahr, durch polizeiliche Kontrollen, die für Betroffene nie angenehm sind, abgestraft zu werden. Zudem ist zu befürchten, dass Menschen, die auf Grund von psychischer Diversität, abweichendes Verhalten zeigen, noch mehr zum Objekt polizeilicher Betrachtung werden. Das ist gefährlich, sind doch Menschen in psychischen Ausnahmesituationen schon jetzt am gefährdetsten von der Polizei erschossen zu werden. Polizeiliche Verhaltenskontrolle kann und darf keine Sozialarbeit und kein Gesundheitssystem ersetzen, was sich ernsthaft um Menschen kümmern sollte. Statt in die Aufrüstung der Polizei wäre für unser aller Sicherheit hier das Geld besser investiert. Personen dürfen nach dem Gesetzesentwurf automatisiert über verschiedene Kameras nachverfolgt werden, sodass die Polizei komplette Bewegungsabläufe nachvollziehen kann. Das Problem ist, das dieses nicht nur bei Kriminellen passiert, sondern bei allen, welche die Polizei als verdächtig einstuft oder auch bei denjenigen, für die sie sich gerade interessiert. Dass die einzelnen Polizist*innen sich dabei nicht immer an die gesetzlichen Grundlagen halten, zeigten beispielsweise die zahlreichen Datenabfragen aus Polizeidatenbanken zu Helene Fischer in Frankfurt während eines Konzerts. Wer weiß, welche Prominente dann künftig über Polizeikameras observiert werden? Biometrische Identifizierung § 184b, § 184c § 195b, § 195c Biometrische Daten gelten als besonders schützenswert, weil Personen darüber über ihr ganzes Leben lang identifizierbar sind. Deshalb verbietet die EU-KI-Verordnung den Aufbau von Datenbanken aus solchen Daten. Im Gesetzesentwurf ist es dennoch vorgesehen, solche Daten massenhaft zu nutzen, soweit es irgendwie mit dem EU-Recht vereinbar sein sollte. Es scheint so, als müsste alles, was irgendwie erlaubt sein könnte, gemacht werden. Eine Folgenabschätzung findet sich in der Gesetzesbegründung und im Gesetzestext nicht, stattdessen wird diese auf die Strafverfolgungsbehörden abgewälzt. Von denen ist jedoch keinerlei Neutralität zu erwarten, wenn die Polizei nach Mitteln gefragt wird, sind sie aus ihrer Sicht immer erfolgreich, eigene Auswertungen genügen in der Regel, wissenschaftliche Begleitung gibt es nicht. So zum Beispiel auch bei der Einführung der Taser - die Polizei bewertet einen Einsatz als erfolgreich, wenn eine Person erfolgreich ausgeschaltet oder festgenommen werden konnte. Bei der Einführung der Distanzelektroimpulsgeräte tönten die Grünen noch, dass sie als Alternative zur Schusswaffe mehr Gewalt verhindern würden. Jetzt zeigt sich jedoch in Statistiken, dass über die Hälfte der Einsätze gegen unbewaffnete Personen stattfindet - als ob die Polizei keine anderen Möglichkeiten hätte mit Unbewaffneten umzugehen1. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis es zu weiteren Toten durch den gesteigerten Einsatz der Distanzelektroimpulsgeräte kommt. Trotzdem gibt es keinerlei Bestrebungen, den Einsatz einzuschränken. Das ist nur ein Beispiel dafür, wie eben Auswertung passiert, wenn die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden sie selbst vornehmen. Zu einer echten Folgenabschätzung gehört mindestens, dass diese wissenschaftlich vorgenommen werden muss, was im Gesetz zu verankern wäre. Sinnvoll wäre es zudem, diese vorzunehmen, bevor ein entsprechendes Gesetz erlassen wird, was die Verarbeitung der Daten erst mal erlaubt und sie als Grundlage einese Gesetzes zu nehmen statt im Nachhinein dadurch die bisherigen Pläne zu rechtfertigen. Es sollen sowohl eine Echtzeit-Fernidentifizierung als auch eine nachträgliche Identifizierung mittels biometrischer Daten möglich sein. Für ersteres ist ohne Zweifel der Aufbau von Datenbanken mit biometrischen Daten erforderlich (da der Aufbau solcher Daten länger dauert ist es sonst nicht in Echtzeit möglich, Menschen zu identifizieren). Der Verweis auf organisatorische und technische Vorkehrungen zum anschließenden Löschen der benötigten Daten scheint vor diesem Hintergrund eine leere Worthülse zu sein, um nicht beschreiben zu müssen, wie das tatsächlich sicher gestellt werden könnte. Der Blick auf die bisherige Praxis polizeilicher Datenspeicherungen zeigt, dass nur selten tatsächlich Daten gelöscht werden. Für die nachträgliche Fernidentifizierung soll sogar das komplette Internet ausgewertet werden. Nach EU-KI-Verordnung dürfen aus den dort verfügbaren Fotos aber keine dauerhaften Datenbanken mit biometrischen Daten aufgebaut werden. Wenn das anlassbezogen passiert, dauert das mehrere Monate - für die meisten polizeilichen Fälle ist das also auch gar nicht praxistauglich. Heute hat jede Person Daten und Fotos im Internet, bei jedem solchen Suchvorgang werden also auch ihre Daten verarbeitet - das hat mit informationeller Selbstbestimmung und Informationspflichten bei Datenverarbeitung gar nichts mehr zu tun. Nun versuchen wir uns hier an einer Folgenabschätzung: Wenn die Polizei diese Instrumente nicht an die Hand bekäme, würden vielleicht einige wenige Straftaten, die nicht mit den üblichen polizeilichen Mitteln aufgeklärt werden könnten ungeahndet bleiben, eine RAF-Rentnerin wäre vielleicht noch auf freiem Fuß. Auf der anderen Seite steht, dass der Polizei zusammen mit der Ausweitung der Videoüberwachung die Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, in der Öffentlichkeit an praktisch jedem Ort zu jedem Zeitpunkt eine Person zu identifizieren, die sich gerade dort bewegt. Ein Blick auf autoritäre Staaten und die Vergangenheit zeigt, dass das extrem gefährlich ist, kann doch so jegliche Opposition einfach unterdrückt werden. Die Gefahr für das demokratische System ist also durch solche Möglichkeiten viel größer als durch gelegentliche Kriminalität (von der die Polizei auch jetzt schon viel aufzuklären vermag.) Dass Möglichkeiten, welche die Polizei bekommt, auch genutzt werden, zeigt sich unter anderem darin, dass eingriffintensiven Maßnahmen, zu denen in der letzten größeren Polizeirechtsverschärfung die Grundlagen ausgeweitet wurden, sich verdoppelt haben im Verlgeich zu vorher2. Dass die einzelnen Polizist*innen sich dabei nicht immer an die gesetzlichen Grundlagen halten, ist auch aus zahlreichen Beispielen und Datenskandalen klar. Die Gefahren sind also durchaus real und nicht an den Haaren herbeigezogen und werden durch die Angabe von Eingriffsvoraussetzungen nur unwesentlich gemindert. Es sollte viel mehr grundsätzlicher abgewogen werden, was staatliche Institutionen an Möglichkeiten einsetzen sollten und was zwar möglich ist, aber besser nicht genutzt werden sollte, weil die Gefahren für uns alle zu groß sind. Datenanalyse § 188c, § 188d All die neuen Optionen zur Datenerhebung und Datenspeicherung, die mit der Polizeirechtsverschärfung 2020 eingeführt wurden und die wir schon damals kritisierten zeigen nun, wofür sie da sind: Zur weiteren Datenanalyse, für Big Data, für automatisierte Datenzusammenführungen und Auswertungen. Umfangreiche automatisierte Datenanalysen werden der Polizei jetzt "zur Gewinnung neuer Erkenntnisse" erlaubt - diese Formulierung lässt weite Spielräume zu, genauso wie die Aufzählung praktisch fast aller relevanter Rechtsgüter als Grundlage für die Nutzung der Datenanalysen. Dabei dürfen nicht nur Polizeidatenbanken benutzt werden, sondern auch alle staatlichen Register, Daten aus Funkzellenüberwachungen sowie einige Daten aus dem Internet. Bezüglich der Nutzung von Daten aus verdeckten Überwachungen ist das Gesetz widersprüchlich - einmal heißt es dazu, es muss eine dringende Gefahr vorliegen (Abs. 4), ein andernmal, dass sie nicht verarbeitet werden dürfen (Abs. 6). Dass die Polizei Funkzellendaten automatisiert auswerten will, ist zwar verständlich, birgt jedoch die Gefahr, dass die Erfassung von Funkzellendaten durch die Polizei weiter zunimmt und von dieser damit dann Daten zahlreicher unbeteiligter und unschuldiger Personen standardmäßig mitausgewertet werden. Gerade dass die Polizei bei allen automatisierten Analysen auf Daten staatlicher Register (die sehr umfangreich waren und aus historisch guten Gründen mal nicht zusammen geführt werden durften), auf Datenbestände Dritter und Internetquellen zugreifen darf, zeugt nicht gerade von Verhältnismäßigkeit. Warum ist das nicht auch auf Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter beschränkt? Können die Datensätze auf die hier zugegriffen wird, doch auch sehr umfangreich sein und auch oft mindestens teilweise falsche Daten enthalten. Das Gesetz schließt zwar formal die Erstellung personenbezogener Bewertungen auf Grundlage statistischer oder algorithmischer Verfahren aus. Sich einmal Gedanken darüber zu machen, wie die Polizei vorgeht, macht jedoch direkt klar, dass diese Überlegungen vollkommen praxisfern sind. Denn normalerweise stellt die Polizei präventive Überlegungen zu einer Person an (dafür ist das Polizeirecht da), weil sie Gefahrenprognosen erstellen und dann dementsprechend ihre Handlungen bestimmen möchte, also beispielsweise ob präventive Maßnahmen wie Aufenthaltsverbote, Aufenthaltsüberwachung oder Gewahrsam gegen eine entsprechende Person verhängt werden. Wird sie dafür zukünftig die automatisierte Datenanalyse nutzen, entsteht daraus gerade ein Profil einer Person, welches als Entscheidungsgrundlage für Grundrechtseingriffe dient - vollkommen unabhängig davon, wie oft mensch in das Gesetz schreibt, dass gerade das nicht passieren soll. Und genau das ist mit dem Gesetzesentwurf auch intendiert - nur widerspricht das eben gerade den EU-Vorgaben, die verhindern sollen, dass Algorithmen Entscheidungen über Menschen treffen, die diese in ihrer Freiheit einschränken. Aus den USA gibt es zahlreiche Resultate solcher "predictive policing"-Ansätze: Sie führen zu noch mehr Diskriminierungen, unter anderem weil die Systeme mit diskriminierenden Grunddaten arbeiten. Die mit der letzten Polizeirechtsverschärfung weiter ausgebauten Datensammlungen sollen nun für die polizeiliche Arbeit nutzbar gemacht werden. Dabei besteht auch das Problem, dass die polizeilichen Datensammlungen selbst problematisch sind. Sie enthalten meistens reine Verdachtsdaten, dass heißt, wer in der Vergangenheit häufiger kontrolliert wurde - beispielsweise aus rassistischen oder klassistischen Gründen - wird dann auch mehr verdächtigt. Für Betroffene ist es nahezu unmöglich, die Rechtmäßigkeit der Speicherung ihrer Daten zu überprüfen - da sie oft nur davon erfahren, wenn gegen sie polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen greifen. Selbst wenn sie sich versuchen zu kümmern, ist das schwierig, da die Polizei zahlreiche Möglichkeiten zur Auskunftsverweigerung besitzt. Von der Polizei werden die Datenbanken nie auf die Korrektheit der Speicherungen überprüft, am Ende ergangene Gerichtsurteile selten dazu genutzt, Daten zu löschen oder zu ergänzen. So können Menschen ins Visier der Polizei geraten (mit allen möglichen Folgen bis hin zu zwei Monaten Gewahrsam), ohne dass sie irgendetwas getan hätten, allein auf Grund von Verdächtigungen. Je automatisierter das abläuft, desto weniger kontrollierbar ist es auch. Deshalb ist es wichtig, zum einen nicht beliebige Datenanalysen zu erlauben, zum anderen aber auch Auskunfts-, Benachrichtigungs- , Korrektur- und Löschrechte von Betroffenen zu stärken, etwas was der vorliegende Gesetzesentwurf mal wieder verfehlt. Auslagerung der genauen Bestimmungen in Verwaltungsvorschriften § 184c, § 188d, § 195d Es ist auffällig, dass mit dem Gesetz diverse genauere Bestimmungen und Datenschutzprobleme in Verwaltungsvorschriften, die noch irgendwie erlassen werden müssen, ausgelagert werden, um ein Gesetz zu verabschieden, welches so eigentlich eben gerade nicht mit der EU-KI-Verordnung vereinbar ist, um das irgendwie doch noch vereinbar zu machen. Die sollen dann regeln, was das Gesetz nicht geschafft hat - die Umsetzung der Zweckbindung und Löschvorschriften, die Zugangskontrolle und -berechtigung und die Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber der EU. Und irgendwie soll das dann im Benehmen mit dem*der Landesdatenschutzbeauftragten sein. Dass diese Art der Anwendungen überhaupt nicht datenschutzkonform umgesetzt werden können, scheint nicht im Vorstellungsvermögen des Innenministeriums zu liegen - irgendwie soll der Datenschutz nachträglich hergestellt werden - nach einem Gesetz, das ihn praktisch aushebelt. Das ist kein Datenschutz bei Design, das ist ein Desaster. 2. Zum Änderungsantrag der Regierungsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Drucksache 20/42843 Noch im Gesetzgebungsprozess wird der Entwurf von den Regierungsfraktionen mittels eines Änderungsantrags sehr weitgehend erweitert, mit weiteren Überwachunsbefugnissen und Grundrechtseinschränkungen, ohne dass eine Überwachungsgesamtrechnung angestellt wird. Neben der Problematik, dass hier mit einem Änderungsantrag ganz neue gesetzliche Regelungen eingeführt werden, sind die Regelungen auch in sich problematisch. Automatische Analysen zur Handynutzung am Steuer § 184d Klar, wir finden das auch gefährlich, wenn Menschen am Steuer telefonieren. Trotzdem kann es nicht sein, dass hier überhaupt keine Nebenwirkungen betrachtet werden, wenn einfach mal beschlossen werden soll, dass grundsätzlich alle Fahrzeuge darauf hin gescannt werden dürfen - das heißt auch jedes Fahrzeug, was da lang fährt, wird erst mal aufgenommen, Bilder und Kennzeichen erfasst. Das baut eine Überwachungsinfrastruktur sondergleichen auf. Automatisierte Auswertung per KI heißt auch, dass viele Menschen unschuldig ins Raster geraten können und ihre Daten gespeichert und aufgehoben werden. Die Verhältnismäßigkeit ist bei dieser Regelung zur Massenüberwachung nicht ansatzweise gegeben. Ausweitung der Kontroll- und Durchsuchungsbefugnisse § 181b, § 202 Mit dem Gesetzesentwurf werden polizeiliche Befugnisse zur Identitätsfeststellung und Durchsuchung weiter ausgeweitet, so dürfen künftig nach § 181b auch Personen auf Booten angehalten und identifiziert werden und nach § 202 werden auch die Durchsuchungsmöglichkeiten ausgeweitet, etwa wenn eine Person zur polizeilichen Fahndung ausgeschrieben ist oder Menschen sich auf Durchgangsstraßen oder Orten internationalen Verkehrs bewegen. Das ermöglicht beinahe unbegrenzte Möglichkeiten zur polizeilichen Kontrolle an Bahnhöfen und auf Straßen, jederzeit müssen Menschen dort nicht nur damit rechnen angehalten zu werden, sondern auch dass ihre persönlichen Sachen durchsucht werden. Erfahrungsgemäß trifft das ohnehin diskriminierte Menschen wieder öfter und härter. Auch wer zur polizeilichen Fahndung ausgeschrieben ist, weiß das oft nicht, weil das nur ein interner Polizeivermerk ist und hat so kaum eine Möglichkeit dagegen vorzugehen, da die Polizei zu ihrer Datenspeicherung auf Grundlage des gleichen Gesetzes zahlreiche Möglichkeiten hat die Auskunft zu verweigern. Insgesamt gesehen wird hier weiter die Privatsphäre ausgehöhlt und Tür und Tor für weitere diskriminierende und erniedrigende Kontrollen geöffnet. Es braucht dringend eine Gesamtbetrachtung der Polizeimaßnahmen und wie diese im Zusammenwirken völlig unkontrolliert Freiheiten einschränken - all das lässt das Gesetz auch vollkommen vermissen, nein darüber wurde nicht mal nachgedacht, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Absenkung der Eingriffsbefugnisse zur verdeckten Überwachung § 185, § 185a, § 185b, § 185c Mit der Begründung, dass die Einsatzschwellen nicht genau genug seien und überarbeitet werden müssten, wird auch beim Einsatz verdeckter Mittel zur Überwachung an den Paragrafen geschraubt, dabei die Einsatzschwelle aber nicht vor allem näher definiert, sondern wie wir das verstehen weiter abgesenkt. Das geschieht bei dem Einsatz verdeckter Mittel zur Überwachung §185, der Telekommunikationsüberwachung § 185a und dem Einsatz von V-Leuten § 185 c sowie bei der Möglichkeit, die Kommunikation zu unterbrechen § 185b. Künftig soll das möglich sein um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwenden - ohne dass eine erhebliche Gefahr definiert wird. Das schafft wieder viel Raum für Willkür und das in einem Bereich in dem ohne Zweifel sehr viel an Privatsphäre betroffen ist. Das schafft das Gefühl, jederzeit und überall überwacht zu werden - höchst problematisch für einen angeblich demokratischen Staat. Bei den Rechtsgütern, die gefährdet sein müssen damit verdeckte Mittel zum Einsatz kommen, werden noch wichtige Infrastruktureinrichtungen und Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen hinzugefügt, wobei hier auch fraglich ist, wie weitgehend das ausgelegt werden kann, denn vieles ist für das Gemeinwesen von Bedeutung, von der Müllabfuhr bis zur Verwaltung. So werden auch hier die Befugnisse ausgeweitet mit Sätzen, die sehr weit auslegbar sind, was wieder mehr Überwachung bedeutet - ohne, dass die Nebenwirkungen von Überwachung auf das demokratische Gefüge auch nur erwähnt werden. Legalisierung rechtswidriger polizeilicher Praxis zum biometrischen Datenabgleich und weitere Einschränkungen im Datenschutz § 183, § 189 Die Fassung, biometrische Daten durch erkennungsdienstliche Behandlungen zu erheben wird reformiert und versucht diese beizubehalten, obwohl das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm hat. Das soll bei Verbrechen oder bei Straftaten, die z.B. bandenmäßig oder gewerbsmäßig begangen werden gelten - und es muss Tatsachen für zukünftige gleichartige Straftaten geben - konkrete Wiederholungsgefahr ist anders als wie bisher nicht mehr erforderlich, so werden Schwellen für die Datenverarbeitung eher weiter gesenkt als geschärft. Der neu eingefügte § 183 Abs. 2a legalisiert die polizeiliche Praxis, biometrische Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen polizeilich zu nutzen. Bisher fehlte dafür eine Rechtsgrundlage - wieder mal ein Beleg dafür, dass polizeiliches Handeln ohne Rechtsgrundlage damit die (rechtswidrige) Praxis ist, das heißt, dass formelle Einschränkungen die Polizei im tatsächlichen Handeln oft wenig Bremsen und damit immer davon ausgegangen werden muss, dass Daten durch die Polizei auch über den legalen Rahmen hinaus verarbeitet werden, so wie eben bislang bei der Nutzung von biometrischen Daten aus ed-Behandlungen zur Identifizierung von Personen. Dass hier auch gleich Daten mit dem gesamten Schengen-Raum getauscht werden können ohne nähere Einschränkungen bedeutet einen fatalen Umgang mit schützenswerten biometrischen Daten. Auch § 189 weitet die Datenspeicherung und -verarbeitung aus. Statt einer konkreten Wiederholungsgefahr bei den Anlass für die Speicherung bietenden Taten zu verlangen, werden irgendwelche Tatsachen, die für irgendwelche Straftaten in Zukunft sprechen könnten als Grundlage herangezogen - auch hier passiert also eine Ausweitung der Datensammelei der Polizei. Datensammlungen der Polizei können und werden jedoch auch für diskriminierende Zwecke benutzt, wie beispielsweise zu Fahndungen und Durchsuchungen auf die eben schon eingegangen wurde oder auch für Gefahrenprognosen, die letztendlich im polizeilichen Gewahrsam münden - weitgehend ohne dass das rechtlich kontrollierbar und nachvollziehbar wäre für die Betroffenen. Im Hinblick auf künftige rechte Regierungen muss bei jeder Datensammlung auch überlegt werden, wofür sie noch genutzt werden könnte. Datensammlungen auszubauen ist nicht harmlos, sondern gefährlich, gerade wenn sie - wie alle polizeilichen Datensammlungen - auf reinen Verdachtsmomenten beruhen. Drohnen zur Überwachung und mit Bewaffnung § 185d, § 185e, § 213a Mit mehreren Paragrafen geht es um die Überwachung von Drohnen, wobei da vollkommen mit dem Prinzip gebrochen wird, dass es zur informationellen Selbstbestimmung gehört, darüber informiert zu werden, ob und wann Daten über eine*n erhoben wurden. Nach § 185d darf nämlich die Polizei bei unbemannten Fahrzeugen auch verdeckt Bilder aufnehmen oder Daten der steuernden Person verarbeiten, ohne dass die Person darüber (irgendwann) informiert würde. Auch die Erlaubnis von Aufnahmen von Versammlungen durch Drohnen nach § 185 e dürfte gegen die grundgesetzlich garantierte informationelle Selbstbestimmung verstoßen, da Drohnen oft am Himmel nicht mehr gesehen werden können, es widerspricht zudem deutlich dem Gebot, dass Videoaufnahmen gekennzeichnet werden müssen. Dass polizeiliche Drohnen auch bewaffnet werden dürfen, ergibt sich aus dem neuen § 213 a, nach welchem die Polizei unbemannte Fahrzeugsysteme zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zerstören darf. Wenn aber der Polizei bestimmte Waffen und seien es bewaffnete Drohnen gegeben werden, ist es nur eine Frage der Zeit bis diese legal oder illegal auch für andere Zwecke eingesetzt werden. Bewaffnete Drohnen können zudem zu einem riesigen Problem werden, wenn sie gehackt werden. Hier sollte also überlegt werden, welche Mittel sicher sind - bewaffnete Drohnen scheinen es aus unserer Sicht nicht. Impressum freiheitsfoo www.freiheitsfoo.de August 2026 Unsere Stellungnahme haben wir ohne irgendeine Zuhilfenahme von „KI“ erstellt. Was ist das freiheitsfoo? 1.) Was ist freiheitsfoo? • Das freiheitsfoo ist eine ausdrücklich offene Gruppe von Menschen. • Bei freiheitsfoo geht es um Inhalte (siehe Punkt 2), aber auch mindestens genauso darum, wie wir miteinander umgehen und uns organisieren. • freiheitsfoo ist ein Experiment. 2.) Worum es beim freiheitsfoo geht • Menschen- und Freiheitsrechte für andere und für uns hinterfragen, einfordern und leben. • Darunter besonders die Rechte auf Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung, Anonymität und Intimsphäre im Digitalen. • Räume und Gelegenheiten schaffen und pflegen, in/bei denen Menschen sich möglichst frei zu eigenen, selbstbestimmten Persönlichkeiten entwickeln und entfalten können. • Eine offene und transparente Plattform für ein solches Engagement sein. Auszug aus dem freiheitsfoo-Selbstverständnis (https://freiheitsfoo.de/freiheitsfoo/).