Wichtige Seiten Hilfestellungen Externe Links Alle Inhalte dieses Wikis, soweit nicht anders angegeben, unter Creative Commons CC-BY-SA |
Main /
10A226-1310 A 226 / 13 Worum geht es hier?
Wir veröffentlichen hier das Urteil des VG Hannover, gegen das die Polizeidirektion inzwischen Berufung eingelegt hat. Kein Wunder, denn dieses Urteil hat (aus unserer Sicht zurecht) weit reichende Folgen für die bisherige, in Teilen ausgeuferte Praxis des Abfilmens und Videoüberwachens von Demonstrationen. Das kann sogar so behauptet werden, obwohl die Polizei-Videoüberwachungs-Praxis von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich ausfällt. Materialien und Links
Transkript des Begründungs-Teils aus dem Urteil
Ausschlaggebend für diese Bewertung ist die Tatsache, dass für die Versammlungsteilnehmer nicht erkennbar war, dass mit der halb ausgefahrenen Mastkamera keine Bildaufzeichnungen bzw. Bildübertragungen erfolgt sind. Wie sich aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Lichtbildaufnahmen des verwendeten Mastkameratyps ergibt, handelt es sich um eine Konstruktion, bei der aufgrund der geringen Größe des Kamerakopfs und der farblich einheitlichen Gestaltung von Kamera und Aufsatz bereits bei einer relativ geringen Entfernung von einigen Metern vom Einsatzfahrzeug nicht mehr deutlich feststellbar ist, in welche Richtung die Kamera gerichtet und in welchem Winkel eine Aufzeichnung oder Übertragung möglich ist. Auch wenn die Kamera nach unten abgewendet wird, ist dies bereits aus geringer Entfernung nicht eindeutig erkennbar udn als Kameraausrichtung zum potenziell Betroffenen hin oder von ihm weg nicht deutlich sichtbar. War für die Versammlungsteilnehmer - wie vorliegend für den Kläger - damit nicht ersichtlich, ob die (teil-)ausgefahrene Kamera in Betrieb genommen war oder nicht, konnten sie sich unabhängig vom tatsächlichen Einsatz der Kamera beobachtet und gefilmt fühlen und insofern von der Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit abgehalten werden, weil sie nicht übersehen konnten, ob ihnen daraus Risiken entstehen. Eine solche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit ist aus Sicht der Kammer jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn nicht mit schnell auszuführenden Rechtsverletzungen (z.B. Tätlichkeiten, Zerstörungen) unmittelbar im Demonstrationszug oder an dessen Rändern konkret gerechnet werden muss und insoweit zumindest die Voraussetzungen für Bild- und Tonübertragungen nach § 12 Abs. 2 NVersG vorliegen. Eine dementsprechende Gefahrenlage hat die Beklagte jedoch selbst nicht behauptet und ist auch aus dem Einsatzablaufprotokoll der Beklagten nicht ersichtlich. Dass es damit für die Beklagte zu Verzögerungen beim Einsatz von Kameras zur vorbeugenden Gefahrenabwehr kommen kann, wenn Kameras zukünftig nur versenkt vorgehalten werden dürfen, ist im Lichte der Bedeutung der Versammlungsfreiheit hinzunehmen. Nach Angaben der Beklagten kann die Einsatzbereitschaft der Kamera durch vollständiges Ausfahren bis zur Höhe von 4 Meter bereits innerhalb von 39 Sekunden hergestellt werden kann; ein Ausfahren in geringere Höhe wäre noch schneller zu bewerkstelligen. Insofern ist die Einsatzbereitschaft der Kamera innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums hergestellt, so das die Beamten der Beklagten im Fall erster Erkenntnisse des Entstehens einer Gefahrenlage im Sinne von § 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 NVersG noch ausreichend handlungsfähig wären. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Kamera ohnehin allein in ihrer Funktion zur vorbeugenden Gefahrenabwehr (und nicht zu Strafverfolgungszwecken) eingesetzt werden kann, ist nicht ersichtlich, dass die geringe zeitliche Verzögerung eine unangemessene Beeinträchtigung der Polizeiarbeit bedeutet. Kategorie(n): Urteil Versammlungsfreiheit |