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20151106-Protest-Bundesrat-neue-VDSWorum geht es?
Das Bundesratsplenum hat die Befassung mit der VDS für den 6.11.2015 vorgesehen. In diesem Fall hat der Bundesrat maximal die Möglichkeit, einen Vermittlungsausschuss anzurufen. Selbst wenn die Mehrheit der Länderregierungen-Vertreter also gegen die VDS stimmen, muß das für das Inkrafttreten nicht relevant sein, solange der Bundestag weiterhin mehrheitlich für die VDS ist. Mehr Informationen zu dem allen auf unserem Blogbeitrag vom Mai 2011, wo wir die Bundesländer um eine Vorab-Stellungnahme zu ihrem jeweiligen Abstimmverhalten angefragt hatten. Diese Wikiseite dient dazu, einen kleinen (!) Protest vor dem Bundesrat zu organisieren.
Protest gegen das Durchwinken der neuen VDS durch den Bundesrat
Wann?
Ca.
Wo?
Randbedingungen
Das soll alles nicht stören, wenn es ums Inhaltliche geht. Jede und jeder ist herzlich willkommen, seinen Unmut über das vorhersehbare Abnicken der neuen Vorratsdatenspeicherung durch den Bundesrat friedlich, aber deutlich und bestimmt auszudrücken! Die mögliche Nutzung von Anonymous- bzw. Guy-Fawkes-Masken haben wir der "Demobehörde" angekündigt.
Status
Zugleich wurde die Demo beim Bundesinnenministerium zur Erlaubnis beantragt, weil sich der Bundesrat mit seinem Eingang im "befriedeten Bezirk" befindet.
Damit können wir wohl gut leben. :)
Flyer
5.11.2015 - Appell zur Einsetzung eines Vermittlungsausschusses zur geplanten Vorratsdatenspeicherung
Wir finden das gut und haben am 5.11.2015 die Ministerpräsidenten bzw. Bürgermeister aller Bundesländer sowie ihre Landesvertretungen angeschrieben und dazu aufgefordert, diesen Antrag zu unterstützen.
Anschreiben an die Ministerpräsidenten und Bundesländer
am morgigen Freitag wird der Bundesrat unter TOP 6 die geplante Neueinführung einer Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verbindungsdaten behandeln. Diese anlasslose, pauschale und weit reichende Vorratsdatenspeicherung ist offensichtlich nicht mit den Anforderungen des Bundesverfassungsgericht, noch viel weniger mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (siehe dort insbesondere die Randnummern 57-59) vereinbar. Diese Einschätzung wird von zahlreichen anerkannten Rechtsexperten bis hin zum wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags vertreten. Im Bundesrat morgen wird der Antrag zur Einsetzung eines Vermittlungsausschusses gestellt werden und damit haben Sie als Vertreter der Menschen in Ihrem Bundesland die Gelegenheit, einen Diskussions- und Auseinandersetzungsprozess mit der Bundesregierung in Gang zu setzen, der für diejenige öffentliche, inhaltliche und sachliche Auseinandersetzung sorgen würde, die ein erneutes Desaster solch einer Gesetzgebung vor den höchsten Gerichten verhindern kann. Wir von der Gruppe "freiheitsfoo" bitten Sie darum, diese einmalige Gelgenheit zu nutzen und morgen im Bundesrat für die Einsetzung eines Vermittlungsausschusses zu stimmen. Auch möchten wir auf die Ergebnisse unseres Gespräches mit der EU-Kommission vom 16.10.2015 in Brüssel hinweisen, wonach diese hat durchblicken lassen, durchaus ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland in Erwägung zu ziehen, falls die Gesetzgebung in dieser Form Gesetzeskraft erlangen sollte - wenn auch eventuell nicht nur aus den Bedenken bzgl. der Verletzung europäischer Grundrechte heraus, sondern zusätzlich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen. Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie da. Viele gute Grüße von den Menschen von freiheitsfoo.
Über den Protest und aus dem Bundesrat
Bericht
Zur Abstimmung selber:
Bilder/Video (Essentials)
Von der Abstimmung zur neuen VDS:
Weitere Bilder
Protest: Impressionen aus dem Bundesrats-Plenum Zur Abstimmung TOP 6 (neue VDS): Abstimmung zum TOP 6 (gekennzeichnete Ausschnitte aus dem Filmclip, siehe oben): Hinterher, woanders:
Weitere Materialien zur Sitzung
Medien-Berichte:
Versammlungsrechtlicher Nachgang
8.11.2015 - Schreiben an die Polizei als Versammlungsbehörde in Berlin
im Nachgang zu der von mir angekündigten und am 6.11.2015 morgens vor dem Bundesrat in Berlin geleiteten Versammlung: 1.) Bitte teilen Sie mir mit, aus welchen Gründen mir die Anmeldebestätigung meiner am 21.10.2015 angekündigten Versammlung erst morgens kurz vor Beginn der Versammlung ausgehändigt worden ist. 2.) Bitte erteilen Sie mir im vollen Detail und lückenlos Auskunft über alle im Zusammenhang mit Ankündigung und Durchführung der Versammlung erfolgten Dateneinträge in Datenbanken oder -systemen der Polizei Berlin. Dieses betrifft nicht nur, aber insbesondere den von den Beamten Herrn xxx sowie Polizisten-Identifikations-Nummer xxx erteilen Information, dass nach der Demo ein Abschlußbericht bzw. ein Verlaufsbericht erstellt werden würde. Ich bitte hierzu um Aushändigung einer Kopie dieser Information sowie die Aufklärung darüber, an welche weitere Stellen außerhalb der Versammlungsbehörde dieser Bericht oder auch andere Daten dieser Versammlung im Einzelnen weitergeleitet worden sind und wann das im Einzelnen geschah. Bitte teilen Sie mir auch die jeweilige Rechtsgrundlage für Datenerhebung und -weiterleitung mit. Bei Rückfragen bin ich gerne für Sie da. Vielen Dank für die Arbeit und viele gute Grüße,
8.11.2015 - Einschreiben mit Rückschein an den Bundesrat Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren, als Anmelder und Leiter der Versammlung vor dem Bundesrat am 6.11.2015 von ca. 8:30 bis 9:30 Uhr: Die Versammlung befand sich im Blickfeld von mindestens zwei stationären Videoüberwachungskameras des Bundesrats. Die Polizei und Versammlungsbehörde konnte mir keine Auskunft darüber erteilen, ob diese Kameras aktiv sind und/oder aufzeichnen. a.) Bitte teilen Sie mir mit, ob die o.g. Versammlung von Kameras des Bundesrats erfasst worden ist. b.) Bitte teilen Sie mir mit, ob die Kameras, die die Versammlung erfassen konnten, Bilder aufzeichnen und wenn ja: b1.) Für welche Zeitdauer werden diese Bilder gespeichert? b2.) Ich fordere Sie hiermit dazu auf, die Bilder unverzüglich vor der Löschung zu bewahren und für eine weitere Verwendung zu sperren, sofern diese beim Eintreffen dieses Schreibens nicht bereits automatisiert gelöscht worden sind. Begründung hierfür: I.) Ansprüche auf das Recht aufs eigene Bild II.) Beweissicherung für den Fall eines dann folgenden Verfahrens gegen die Aufzeichnung der Bilder. c.) Bitte teilen Sie mir mit, wem die Bilder und ggf. die Aufzeichnungen der Bilder zugänglich waren oder zugänglich gemacht worden sind. Zusätzlich: Welche Personen und Behörden haben die Bilder der Überwachungskameras von der Versammlung zum Zeitpunkt des Stattfindens der Versammlung, sowie vorher oder hinterher in Augenschein genommen? Als akkreditierter Presseberichterstatter des Bundesratsplenums vom 6.11.2015: d.) Bitte teilen Sie mir die Grundlage dafür mit, dass ich weder einen Notizblock, noch meine handschriftichen Notizen, noch meinen Arbeits-Laptop mit in den Bundesrat nehmen durfte. e.) Werden alle Pressevertreter ebenso gleich behandelt? f.) Bitte teilen Sie mir den genauen Wortlaut des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung meiner Person durch das BKA mit. Für zukünftige Besuche des Bundesrats: g.) Gibt es für Pressevertreter eine Besuchs- bzw. Aufenthaltsposition, von der aus das Abstimmverhalten aller Bundesländer im Bundesrat übersichtlich und nachvollziehbar verfolgt und gefilmt bzw. fotografiert werden kann? Von der obere Tribüne ist das nicht oder nur sehr schwer möglich – das als Hintergrund zu dieser Frage. Ich bitte um Rückmeldung innerhalb von vier Wochen nach Eingang meines Schreibens. Vielen Dank für Ihre Mühe und Arbeit mit mir und viele gute Grüße,
13.11.2015 - Anruf von der Polizei Berlin
Inhaltlich wurde mitgeteilt, dass es sich bei den morgens am 6.11.2015 kurz vor der Demo (mit den Worten: "Dat können se sich ja auch hinterher in Ruhe durchlesen.") überreichte 3seitige Dokument nicht um einen Auflagenbescheid gehandelt habe, sondern um einen freundlich gemeinten Hinweis. Der Versammlungsleiter bat im Telefonat um Verschriftlichung dieses Verständnisses.
26.11.2015 - Post von der Polizei Berlin LKA 55214 (Nachgang zum Telefonat)
Sehr geehrter Herr xxx, Versammlungen unter freiem Himmel i. S. d. Art. 8 Grundgesetz i. V. m. §§ 1 und 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) sind lediglich anmeldepflichtig und stehen nicht unter Genehmigungsvorbehalt. Die zuständige Behörde kann aber, sofern bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, nach § 15 VersG ordnungsrechtlich tätig werden. Bei Ihrer vorliegenden Versammlung war eine solche Gefährdung nicht gegeben. Insofern wurde lediglich eine Anmeldebestätigung erteilt. Dies entspricht gutem Verwaltungsbrauch und stellt, weil rechtsfolgenfrei, keinen Verwaltungsakt dar. Sämtliche darin und in der überreichten Anlage enthaltenen Formulierungen sind als Hinweise zu verstehen, die bei Durchführung einer Versammlung im Hinblick auf ein gesellschaftliches Zusammenleben beachtet werden sollten. Die Inanspruchnahme des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit geht im öffentlichen Raum immer mit der Einschränkung der Grundrechte Dritter einher. Um als Mindermaßnahme zu einer versammlungsrechtlichen Beauflagung solche Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, gibt die Versammlungsweise Hinweise für die ordnungsgemäße Durchführung von Versammlungen. Nur wenn hinreichende Umstände bekannt sind, die belegen, dass ein Versammlungsanmelder seine Kundgebung in einer Art durchzuführen beabsichtigt, die ein deutliches Ungleichgewicht bei der gebotenen Güterabwägung im Rahmen der praktischen Konkordanz besorgen lässt, ist die Erteilung von Auflagen nach § 15 VersG geboten. Eine Anmeldebestätigung „verschriftlicht“ also lediglich, dass ein Versammlungsveranstalter seiner Anmeldepflicht nachgekommen ist. Um Verwirrungen zu vermeiden, veranlasst die Versammlungsbehörde vor deren Erteilung jedoch eine Prüfung des gewünschten Versammlungsortes. Bei mehr als 5000 Versammlungen im Jahr und einer Vielzahl von anderen Veranstaltungen und Baustellen im öffentlichen Raum kommt es in einer Großstadt wie Berlin insbesondere an „prominenten“ Örtlichkeiten regelmäßig zu Überschneidungen, die zunächst in Einklang zu bringen sind. Es ist hier mithin durchaus üblich eine „einfache“ Bestätigung durch die Einsatzkräfte vor Ort aushändigen zu lassen. Eine Übersendung auf dem Postweg würde häufig nicht mehr rechtzeitig erfolgen können. Die Beschreitung des elektronischen Weges ist aus Gründen des Datenschutzes möglichst zu vermeiden. Sollten bei einer Versammlung allerdings ordnungsrechtliche Beschränkungen gem. § 15 VersG erforderlich werden, wird der Anmelder von der Versammlungsbehörde bei Bekanntwerden der zu Grunde liegenden Umstände umgehend informiert, so dass ein ausreichender Rechtschutz möglich ist. Bei Fragen zu diesen Ausführungen, stehe ich Ihnen unter der im Briefkopf genannten Telefonnummer zu den üblichen Bürozeiten zur Verfügung. Ihr Antrag auf Datenauskunft (zu 2.) ist an die zuständige Dienststelle — LKA 554 — weitergeleitet worden. Eine Antwort wird von dort aus eigenständig erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
Das morgens am 6.11.2015 überreichte Schreiben
14.12.2015 - Antworten vom Bundesrat:
Subjektive Zusammenfassung:
30.12.2015 - Antwort von der Versammlungsbehörde/Polizei Berlin - Eintrag unserer Demo in der "Veranstaltungsdatenbank"!
Subjektive Zusammenfassung:
13.1.2016 - Schreiben an die Versammlungsbehörde - weitere Nachfragen
vielen Dank für die so weit erfolgte Auskunft durch Ihr Schreiben vom 21.12.2015 zu meiner Anfrage vom 8.11.2015. Ungeachtet der Frage, ob ich gegen die Speicherung von (u.a. personenbezogenen) Daten zum Protest vor dem Bundesrat am 6.11.2015 in Berlin in der so genannten "Veranstaltungsdatenbank" Klage erheben und/oder Beschwerde einlegen werde sowie unabhängig von anstehenden Löschungsforderungen zu diesen Datensätzen und mit Verweis auf die Absätze 1 und 4 des § 50 ASOG: a.) In Ihrer Beantwortung gehen Sie nicht auf meine Frage nach Bestehen und etwaiger Beauskunftung eines so genannten "Verlaufsberichts" ein. Bitte erteilen Sie mir hierzu Auskunft. b.) Wurde zu der betreffenden Versammlung darüber hinaus ein "Tätigkeitsbericht" erstellt? Wenn ja: Bitte senden Sie mir diesen in Kopie zu. c.) Wurde im Vorfeld der betreffenden Versammlung eine so genannte "Gefährdungsbewertung" o.ä. durch das LKA oder eine andere Polizeidienststelle durchgeführt? Wenn ja: Bitte übersenden Sie mir auch diese in Kopie zu. d.) Wie kommen Sie zu der Einschätzung, dass es sich bei freiheitsfoo um einen "Lesben- und Schwulenverband" handelt? Schließlich: Sie verweisen zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Speicherung personenbezogener Daten einer Versammlung in der "Veranstalterdatenbank" mit § 42 ASOG. Dazu die zwei folgenden Nachfragen: 1.) Um welche "Aufgaben der Polizei Berlin" handelt es sich, wozu Sie die mir beauskunfteten Daten aus der "Veranstaltungsdatenbank" meinen speichern zu müssen und zu dürfen? Oder meinen Sie gar, sich anstelle auf Absatz 1 auf den Absatz 3 des § 42 ASOG ("zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten") beziehen zu können? 2.) Wie meinen Sie die Verhältnismäßigkeit dieser Datenspeicherung im Angesicht der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtssprechung zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65,1) rechtfertigen zu können, wenn es dort doch u.a. heißt: "Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist."
Ich erwarte die Beauskunftung innerhalb von vier Wochen nach Eingang meines Schreibens bei Ihnen. Danke für Ihre Mühen mit mir und viele gute Grüße,
11.2.2016 - Antwort von der Polizei Berlin
Kurz zusammengefasst:
nicht wie die anderen Felder mit den aktuellen Informationen befüllt worden ist." Fehler passieren. Aber es ist schon erstaunlich, wie schnell man als Gruppe oder einzelner auf diese Art und Weise polizeiamtlich neu kartografiert bzw. eingeordnet wird. Hätten wir von uns aus nicht nachgefragt, wäre dieser Eintrag so stehen geblieben und hätte sonstwelche Kreise gezogen ...
20.2.2016 - Antwort und Aufforderung um Stellungnahme an die Polizei Berlin
vielen Dank für Ihren Brief vom 5.2.2016, der mich am 11.2.2016 erreicht hat. Leider fehlt noch die Beantwortung der beiden ergänzten Fragen aus meinem Schreiben vom 13.1.2016. Diese lauteten: +++ 8< Schnipp +++ Sie verweisen zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Speicherung personenbezogener Daten einer Versammlung in der "Veranstalterdatenbank" mit § 42 ASOG. Dazu die zwei folgenden Nachfragen: 1.) Um welche "Aufgaben der Polizei Berlin" handelt es sich, wozu Sie die mir beauskunfteten Daten aus der "Veranstaltungsdatenbank" meinen speichern zu müssen und zu dürfen? Oder meinen Sie gar, sich anstelle auf Absatz 1 auf den Absatz 3 des § 42 ASOG ("zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten") beziehen zu können? 2.) Wie meinen Sie die Verhältnismäßigkeit dieser Datenspeicherung im Angesicht der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtssprechung zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65,1) rechtfertigen zu können, wenn es dort doch u.a. heißt: "Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist." +++ >8 Schnapp +++ Bitte beanworten Sie mir doch auch diese Fragen noch. Dann noch eine weitere Frage: Warum halten Sie es für erforderlich, Daten zu der von mir angekündigten Demo vor dem Bundesrat am 6.11.2016 (inklusive auf meine Person bezogene Daten!) in einer Polizeidatenbank (hier: "Veranstaltungdatenbank") zu speichern, wenn diese Versammlung noch nicht einmal im Vorfeld einer Gefährdungsanalyse unterzogen worden ist? Abschließend fordere ich Sie dazu auf, jede Person, die namentlich in dieser Datenbank Eingang findet eigeninitiativ auf diesen Umstand hinzuweisen und zugleich den Auszug der dort gespeicherten Daten in vollem Umfang zugänglich zu machen. Das halte ich nicht zuletzt aufgrund der von mir gemachten Erfahrung von Falscheinträgen für unerlässlich. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. Zugleich fordere ich Sie dazu auf, den betreffenden Eintrag in der VDB so lange mit einem Sperrvermerk zu versehen, bis diese Angelegenheit endgültig geklärt ist. Eine Kopie dieses Schreibens sende ich dem Berliner Datenschutzbeauftragten zur Information zu. Ich erwarte Ihre Rückmeldung zu den Fragen sowie die Bestätigung der erfolgten Datensatzsperrung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang dieses Schreibens bei Ihnen im Haus. Danke und viele gute Grüße,
20.2.2016 - Schreiben an die Berliner Landesdatenschutzbeauftragte
nach einem von uns (freiheitsfoo.de) am 6.11.2015 vor dem Bundesrat in Berlin organisierten Protest anlässlich des dortigen Abnickens der neuen Vorratsdatenspeicherung haben wir aufgrund einer Nachfrage bei der Versammlungsbehörde/Polizei Berlin erfahren, dass über diesen Protest Berichte und sogar eine mit personenbezogenen Daten behaftete Eintragung in die so genannte "Veranstaltungsdatenbank (VDB)" erstellt worden sind. In einem der Dokumente befindet sich sogar ein inhaltlicher Fehler, so wurde unsere Gruppe als "Lesben- und Schwulenverband" klassifiziert. In unserer offenen Initiative sind Schwule wie Lesben herzlich willkommen. Alle anderen Menschen aber ebenso. Diese Bezeichnung ist also schlicht falsch. Wenn wir nicht von uns aus nachgefragt hätten, hätten wir von diesem polizeiaktenkundlichen Falscheintrag nie etwas erfahren. Dass dieser "aus Versehen" wegen eines nicht gelöschten Datums aus einem vorherigen Eintrag in die VDB passieren konnte, erhöht unser Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizeidatenbankeinträge nicht. In Anlage erhalten Sie ein Schreiben an die Berliner Polizei von heute, in der wir die Sperrung des Datensatzes zu unserer Versammlung verlangen, zur Kenntnis. Wir halten die Praxis der Berliner Polizei, eine aus unserer Sicht anlaßlose, zumindest aber unverhältnismäßige Datenbank über politische Versammlungen - und das sogar inklusive der Speicherung von personenbezogenen Daten darin - für eindeutig unzulässig. Bis das zu dieser Frage aber von jemand anderem betriebene Gerichtsverfahren eine endgültige Verurteilung erfolgt ist möchten wir Sie hiermit dazu auffordern bzw. ermutigen, bei der Polizei Berlin dahingehend zu intervenieren, dass diese jede von der Erfassung und Speicherung versammlungsrechtlicher Daten betroffene Person und Gruppe von sich aus eigeninitiativ und ohne zusätzliche Aufforderung darüber informiert, welche Daten über sie erfasst, angelegt und gespeichert worden sind. Diese Aufklärungs- bzw. Informationspflicht sollte erfassen: - Gefährdungsbeurteilungen im Vorfeld der Versammlung - Arbeitsberichte zur Versammlung - Verlaufsberichte zur Versammlung - Eintragungen in der VDB im Zusammenhang mit der Versammlung Wenn Sie dieses nicht durchsetzen können, tritt genau derjenige Fall ein, den das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1) wie folgt umschrieben hat: "Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist."
Bitte geben Sie uns doch eine Rückmeldung, wie Sie in dieser Sache weiter vorgehen werden. Vielen Dank für Ihre Mühe und Arbeit und viele gute Grüße von den Menschen vom freiheitsfoo.
24.2.2016 - Antwort von der Berliner Versammlungsbehörde/Polizei
anbei übersende ich Ihnen nochmals mein Schreiben vom 28.01.2016 zur Beantwortung Ihrer unten genannten Fragen. Das Schreiben wurde am 28.01.2106 per Post versandt. Ein Postrücklauf ist hier nicht verzeichnet. Zu Ihren weiteren Fragen teile ich Ihnen mit, dass der Anmelder einer Versammlung/Veranstaltung über die Internetwache als auch über ein Formular der Versammlungsbehörde im Anmeldeformular auf die Speicherung seiner Daten in einer polizeilichen Datenbank hingewiesen wird. Vor einer Nutzung der Anmeldemaske im Internet wird der Nutzer darauf aufmerksam gemacht, dass, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Anliegens zu gewährleisten, die angegebenen Daten zur Person und zur Erreichbarkeit gespeichert werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Daten ausschließlich zum Zweck der polizeilichen Vorgangsbearbeitung genutzt und entsprechend der gesetzlichen Fristen wieder gelöscht werden. In der Erklärung zum Datenschutz werden als Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung das ASOG, die StPO, das BlnDSG und das Versammlungsgesetz (VersG) als Rechtsgrundlage genannt. Der Nutzer wird gebeten, sich die Erklärung zum Datenschutz aufmerksam durchzulesen. Um eine Versammlung/einen Aufzug anmelden zu können, muss bestätigt werden, dass die Erklärung zur Kenntnis genommen wurde. Zum Anderen kann der Anmelder auch ein Formular der Versammlungsbehörde Berlin für die Anmeldung der Versammlung nutzen, welche über die Internetseite der Versammlungsbehörde Berlin zum Abruf bereitsteht. Auf diesem ist der Hinweis vermerkt: „Angaben zum Anmelder und zum verantwortlichen Leiter werden auf Grundlage des § 14 VersG erhoben und in einer polizeilichen Datenbank gespeichert. Die Daten werden zum Zweck der Vorgangsbearbeitung genutzt und entsprechend der gesetzlichen Fristen gelöscht.“ Diese Verfahrensweise ist mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten abgestimmt. Eine Sperrung ihrer Daten erfolgt nicht, da die Voraussetzungen gem. § 48 Abs. 3 ASOG aufgrund der vorgenannten Erläuterungen nicht vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
Das Schreiben der Versammlungsbehörde vom 28.1.2016, das angeblich per Post versendet worden ist, aber nie ankam
zu Ihrem Schreiben vom 13. Januar 2016, nehme ich wie folgt Stellung: Zur Beantwortung Ihrer Fragen a.) bis d.) habe ich Ihr Schreiben an den Abschnitt 32 weitergeleitet. Zu Ihren Fragen auf Seite 2 wird wie folgt Stellung genommen: Rechtsgrundlage für die Speicherung von personenbezogenen Daten von Anmeldern von Versammlungen in der Veranstaltungsdatenbank (VDB) ist § 14 VersG iVm. § 42 ASOG. Danach kann die Polizei personenbezogene Daten speichern und nutzen, soweit das zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Die Datei dient in diesem Zusammenhang der Planung von Einsätzen, der Disposition von Einsatzkräften, der Erstellung von Führungsdokumentation, Übersichten, Lagebildern, Gefährdungseinschätzungen und Statistiken. In der Zeit von der Anmeldung einer Versammlung bis zu dessen Durchführung sind die personenbezogenen Daten des Anmelders z.B. erforderlich, um eine Kontaktaufnahme der Polizei zum Anmelder zu ermöglichen. Dies ist nötig, um in kooperativer Zusammenarbeit mit dem Anmelder den Verlauf, mögliche Gefahren, voraussichtliche Beauflagungen und Alternativen besprechen zu können. Danach ist eine zeitlich befristete Dokumentation erforderlich, um behördliches insbesondere polizeiliches Handeln nachträglich jederzeit abrufbar zur Verfügung zu halten und gegebenenfalls soweit erforderlich auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen
1.4.2016 - Haltung der Berliner Datenschutzbehörde zum Vorschlag der standardmäßigen Beauskunftung aller Demoanmelder über deren Datenspeicherung
Das krankt schon (aber nicht nur deswegen!) daran, dass Demoanmelder in der Regel gar nicht wissen, dass und in welchem prinzipiellen Umfang die Berliner Polizei Demodaten erfasst und speichert. Damit verkennt der schreibende Behördenmitarbeiter das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung ganz grundsätzlich. Das Schreiben aus der Behörde:
Kategorie(n): Veranstaltung Vorratsdatenspeicherung |