Aktuelle Änderungen - Suchen:

Wichtige Seiten

Hilfestellungen

Externe Links

Alle Inhalte dieses Wikis, soweit nicht anders angegeben, unter Creative Commons CC-BY-SA

20160910AfD-Demo-Gegendemo-Hannover

Wikiseite ...


... zum Sammeln von Dokumenten und Informationen zur Wahlkampf-Demo der "AfD" in Hannover am 10.9.2016, den Samstag vor den Kommunalwahlen in Niedersachsen. Dazu fanden sich auch zahlreiche Demonstranten ein, die gegen diese Veranstaltung protestiert haben.

Einen groben Überblick, wenn auch aus unserer Sicht nicht in allen Punkten korrekten, gibt es im Beitrag des hannoverschen Lokalblatts "HAZ": http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Protest-gegen-AfD-sorgt-fuer-Behinderungen-in-Hannover


Bilder



Was das Bundesverfassungsgericht zur Frage von "Störung einer Demo" und "Gegendemonstrationen" sagt


BVerfGE 92, 191 - Personalienangabe

Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG, wenn die Verweigerung der Angabe der Personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne daß zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung in vollem Umfang überprüft worden ist.

Beschluß

des Ersten Senats vom 7. März 1995

-- 1 BvR 1564/92 --

in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Niepel, Hannes Schemainda und Raimund Förschner, Volkartstraße 2, München - gegen a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. September 1992 - 3 ObOWi 82/92 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 26. März 1992 - 2 OWi 110 Js 27221/91 -, c) den Bußgeldbescheid der Stadt Rosenheim vom 19. Juni 1991 - III/321-800-3/1 -.

Entscheidungsformel:

Der Bußgeldbescheid der Stadt Rosenheim vom 19. Juni 1991 - III/321-800-3/1 -, das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 26. März 1992 - 2 OWi 110 Js 27221/91 - und der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. September 1992 - 3 ObOWi 82/92 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die gerichtlichen Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß er wegen Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 und 2 OWiG zu einer Geldbuße verurteilt worden ist, weil er während einer öffentlichen Versammlung die Angabe seiner Personalien verweigerte.

I.

Während des Golf-Krieges fand am 9. Februar 1991 in Rosenheim ein angemeldeter Umzug mit anschließender Kundgebung unter dem Motto "Frieden ja, aber nicht um jeden Preis" statt. Auf der Schlußkundgebung sprachen ein Landtagsabgeordneter der CSU sowie Vertreter der Jungen Union und der Schülerunion. Versammlungsleiter war der Sprecher der Jungen Union. Der Beschwerdeführer hielt sich am Rand der Kundgebung in einer Gruppe von drei oder vier weiteren Personen auf, die Transparente mit den Aufschriften "Bush sprach, es werde Krieg, und es ward Krieg" sowie "Kein Blut für Öl" zeigte.

Weil der Sinngehalt dieser Transparente nach Auffassung des zuständigen Polizeieinsatzleiters von dem Motto der Versammlung abwich, sah dieser nach den Feststellungen des Amtsgerichts in dem Zusammenstehen der vier oder fünf Transparentträger eine "nicht genehmigte Gegendemonstration". Die Möglichkeit einer "genehmigungsfreien Spontanversammlung" schloß er aus, weil er die Transparente bereits an einem genehmigten Informationsstand in der Nähe des Kundgebungsorts gesehen hatte. Er beauftragte zwei Beamte mit der Feststellung der Personalien der Transparentträger, um gegebenenfalls ein Verfahren gegen den Leiter der "nicht genehmigten Gegendemonstration" einzuleiten. Als der Beschwerdeführer sich weigerte, seine Personalien anzugeben, wurde er zur Polizeiinspektion mitgenommen, wo er dann seinen Personalausweis vorzeigte.

(...)

Zwar gebe es keine Definition des Begriffs "Gegendemonstration". Es müsse aber davon ausgegangen werden, daß eine Gegendemonstration jedenfalls dann nicht vorliege, wenn sich Personen in einer Weise an der Versammlung beteiligten, die nicht einmal vom Versammlungsleiter als Störung empfunden werde. In einer freiheitlichen Demokratie sei die Polizei nicht dazu da, mit polizeilichen Mitteln dafür zu sorgen, daß sich kein Widerspruch gegen die Veranstalter erhebe. (Randnummer 13, Stellungnahme des Beschwerdeführers)

(...)

Die Entscheidung beruht auch auf diesem Versäumnis. Im vorliegenden Fall konnten nämlich an der Strafbarkeit des Verhaltens ernsthafte Zweifel bestehen. Nach Auffassung des Amtsgerichts richtete sich der Verdacht auf die Durchführung einer "nicht genehmigten Versammlung" im Sinn von § 26 Nr. 2 VersG. Diesen sah es durch den Umstand gerechtfertigt, daß die Aufschriften der Transparente, die der Beschwerdeführer mit anderen während der Versammlung hochgehalten hatte, nicht dem Veranstaltungsmotto entsprachen. Daraus konnte sich jedoch noch kein Verdacht einer Straftat nach § 26 Nr. 2 VersG ergeben. Das folgt aus Art. 8 GG, der hierbei zu berücksichtigen war.

§ 26 Nr. 2 VersG schränkt zwar die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG zulässigerweise ein (vgl. BVerfGE 85, 69). Auslegung und Anwendung versammlungsbeschränkender Gesetze müssen aber dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 69, 315). Danach hätte das Amtsgericht nicht außer Acht lassen dürfen, daß Versammlungen keiner Genehmigung bedürfen. Es hätte ferner prüfen müssen, ob der Verdacht auf Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung zu Recht bestand.

Die bisher getroffenen Feststellungen reichen hierfür nicht aus. Zwar kann die Abgrenzung zwischen kritischer Teilnahme an einer bestehenden Versammlung und Veranstaltung einer gegen diese Versammlung gerichteten Gegendemonstration im Einzelfall schwierig sein. Jedenfalls ist aber die Annahme, schon die Kundgabe einer anderen Meinung bei einer Versammlung mache die Träger der abweichenden Meinung zu einer eigenen Versammlung, bei Berücksichtigung des Schutzumfangs von Art. 8 GG unhaltbar. Teilnahme an einer Versammlung setzt nicht die Billigung der mit der Versammlung verfolgten Ziele oder der auf ihr vertretenen Meinungen voraus. Der Grundrechtsschutz kommt vielmehr auch denjenigen zugute, die den in der Versammlung verkündeten Meinungen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen und dies in der Versammlung mit kommunikativen Mitteln zum Ausdruck bringen wollen (vgl. BVerfGE 84, 203). (Randnummern 41-43, Beurteilung des BVerfG)

Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092191.html


12.9.2016 - Presseanfrage an die Polizeidirektion Hannover


Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der am 10.9.2016 auf dem Trammplatz in Hannover ab 14 Uhr stattgefundenen Wahlkampfveranstaltung der "AfD" sowie den zeitgleich erfolgten Protesten dagegen haben wir folgende Anfrage und würden uns angesichts der Aktualität der Geschehnisse um eine kurzfristige Beantwortung freuen:

1.) Wurden der Ausschluss von Personen von der Wahlkampfveranstaltung der "AfD" alleinig durch die Einsatzleitung der PD Hannover verantwortet oder gab es seitens des Veranstaltungsleiters eine Aufforderung dazu?

2.) Welches ist die Rechtsgrundlage für den Ausschluss gewesen?

3.) Nach welchen Kriterien haben die polizeilichen Einsatzkräfte entschieden, dass eine Person oder Personengruppe mehr stört, als es das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss BVerfGE 92, 191 vom 7.3.1995 zulässt bzw. als hinnehmbar bewerten würde?

Zur Erläuterung des Zusammenhangs hier die Randnnummer 43 des o.g. BVerfG-Beschlusses:

"Zwar kann die Abgrenzung zwischen kritischer Teilnahme an einer bestehenden Versammlung und Veranstaltung einer gegen diese Versammlung gerichteten Gegendemonstration im Einzelfall schwierig sein. Jedenfalls ist aber die Annahme, schon die Kundgabe einer anderen Meinung bei einer Versammlung mache die Träger der abweichenden Meinung zu einer eigenen Versammlung, bei Berücksichtigung des Schutzumfangs von Art. 8 GG unhaltbar. Teilnahme an einer Versammlung setzt nicht die Billigung der mit der Versammlung verfolgten Ziele oder der auf ihr vertretenen Meinungen voraus. Der Grundrechtsschutz kommt vielmehr auch denjenigen zugute, die den in der Versammlung verkündeten Meinungen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen und dies in der Versammlung mit kommunikativen Mitteln zum Ausdruck bringen wollen (vgl. BVerfGE 84, 203)"

4.) Waren Mitarbeiter der Versammlungsbehörde anwesend?

5.) Waren Polizeibeamte in zivil bei der Wahlkampfveranstaltung oder bei den Gegendemonstrationen zugegen und im Einsatz und falls ja, wie viele Polizeibeamte oder -beamtinnen waren es insgesamt?

6.) Zu welchen Zwecken ist der vor Ort befindliche "Beweissicherungs- und Dokumentationswagen" eingesetzt worden?

7.) Gab es im Rahmen der Veranstaltung und der zeitgleichen Gegenproteste eine Funkzellenabfrage-Maßnahme oder dein Einsatz eines oder mehrerer IMSI-Catcher?

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


16.9.2016 - Antwort von der Polizei Hannover


Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Anfragen zur Wahlkampfveranstaltung/Versammlung der AfD vom 10.09.2016 am Trammplatz in Hannover beantworte ich wie folgt:

Der Einzelteilnehmerausschluss liegt in alleiniger Verantwortung der Polizei und erfolgt ausschließlich auf Grundlage der polizeilichen Bewertung vor Ort. Die Ausschlüsse erfolgten nach § 10 Abs. 3 NVersG i.V.m. § 10 Abs. 2 NVersG. Die Versammlung der AfD wurde durch Teilnehmer infolge lauten Rufens, Geschrei und unter Nutzung von Trillerpfeifen erheblich gestört, was schließlich dazu führte, dass die Teilnehmer der Wahlkampfveranstaltung Redebeiträge zur Kundgebung nicht mehr hören konnten. Die ordnungsgemäße Durchführung bzw. Fortsetzung der Versammlung war nicht mehr möglich. Den Weisungen der Polizei an einzelne Teilnehmer, die Störungen zu unterlassen, wurde nicht Folge geleistet.

Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der zuständigen Versammlungsbehörde waren nicht vor Ort. Vor Ort befindliche Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in ziviler/bürgerlicher Kleidung haben sich gem. NVersG dem Versammlungsleiter zu erkennen gegeben.

Das von Ihnen erwähnte Fahrzeug zur Beweissicherung und Dokumentation wurde mitgeführt, um im Falle erkennbarer Straftaten gem. § 12 NVersG und nach Freigabe durch den Polizeieinsatzleiter, entsprechende Maßnahmen durchzuführen.

Über den Einzelteilnehmerausschluss hinausgehende polizeiliche Maßnahmen wurden nicht durchgeführt und beziehe mich diesbezüglich erneut auf Ihr Gespräch, Herr xxx, am Ereignisort mit Herrn Leitenden Polizeidirektor xxx.

Mit freundlichem Gruß
im Auftrage


3.10.2016 - Zwei Nachfragen an die Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren.

Vielen Dank für die in diesem Fall zügige Beantwortung unserer Fragen!

Wir haben lediglich zwei kurze Nachfragen zum Vorgang:

Am 16.09.2016 um xxx schrieb xxx:
>Der Einzelteilnehmerausschluss liegt in alleiniger Verantwortung der Polizei und erfolgt ausschließlich auf Grundlage der polizeilichen Bewertung vor Ort.

a.) Interpretieren wir diese Aussage insofern richtig, dass es seitens der AfD-Wahlkampfveranstaltungs-Verantwortlichen also keine Aufforderung an die Polizei Hannover bzw. deren Vertreter gab, entsprechend einzugreifen und Personen auszuschließen?

>Vor Ort befindliche Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in ziviler/bürgerlicher Kleidung haben sich gem. NVersG dem Versammlungsleiter zu erkennen gegeben.

b.) Zur Klärung: Der leitende Polizeidirektor Herr xxx war in ziviler Kleidung anwesend. Hat sich dieser dem Versammlungsleiter zu erkennen gegeben?

Vielen Dank für die Arbeit (auch mit uns) und viele gute Grüße,


Kategorie(n): Versammlungsfreiheit

Bearbeiten - Versionen - Druckansicht - Aktuelle Änderungen - Suchen
Zuletzt geändert am 03.10.2016 23:28 Uhr