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20190209-Demo-gegen-BILD-AbschiebepopulismusAufruf zur Demo am 8.2.2019
Am 04. Januar 2019 ist unser Freund Abdoulaye Kone aus Hannover in die Elfenbeinküste abgeschoben worden. Zuvor hatte er monatelang gegen seine Abschiebung gekämpft - drei Mal konnte er seine Abschiebung verhindern. Für ihn war dieser Kampf existenziell – seine Flucht durch die Wüste und über das Meer, sein Leben in Hannover, seine Sicherheit - all das wurde ihm mit der Abschiebung genommen. Um Abdoulayes Leben zu zerstören und ihn abzuschieben, waren sich die deutschen Behörden für nichts zu schade: Abdoulaye wurde nicht nur unschuldig im Abschiebeknast eingesperrt, sondern auch von Abschiebebeamt*innen bedroht und geschlagen. Weil die Piloten in Linienflügen keine Folter an Bord duldeten, wurde ein Flug für über 165.000 Euro gechartert. Der Bild Hannover war dies ein willkommener Anlass, mal wieder gegen Schutzsuchende zu hetzen. In einem Artikel vom 16.01.2019 schreibt die Bild von „Luxus-Abschiebung per Privatjet“. Hier tritt ungeschminkt eine menschenverachtende Haltung zutage, die das existenzielle Leid Schutzsuchender für politische Brandstiftung missbraucht. Das Ganze, um den geifernden rassistischen Mob zu bedienen. Der Bild-Artikel wurde umgehend von extrem rechten Medien wie Junge Freiheit und PI-News sowie von der AfD für die Verbreitung ihrer rassistischen Ressentiments aufgegriffen. Diese Schäbigkeit der Bild sehen wir gleichzeitig als Ausdruck und Mit-Ursache des gegenwärtigen Rechtsrucks. Wir fordern keine kostengünstigeren Abschiebungen, wir fordern ein Bleiberecht für alle! Unseren Protest gegen den rechten Diskurs und das Abschiebungsregime tragen wir deshalb zur Bild-Redaktion: 8. Februar 2019, 16 Uhr Arbeitskreis Kritische Soziale Arbeit Hannover
Bilder von der Demo
9.2.2018 - Presseanfrage an die Polizei Hannover
uns wurde mitgeteilt, dass einer angekündigten Versammlung für den 8.2.2019 vor der "BILD"-Redaktion in Hannover https://www.openstreetmap.org/?mlat=52.37765&mlon=9.74620#map=19/52.37765/9.74620 Ihrerseits zur Auflage gemacht worden ist, den Straßenraum vor dem Redaktionsgebäude solange nicht für die Zwecke der Versammlung nutzen zu dürfen, solange eine Teilnehmerzahl von 60 Personen nicht erreicht/überschritten worden ist. Dazu möchten wir ggf. näher berichten und haben deshalb folgende Fragen an Sie, um deren Beantwortung innerhalb von fünf Werktagen wir Sie hiermit bitten: 1.) Können Sie die o.g. Sachverhalt im wesentlichen so bestätigen? 2.) Welche Gründe/Sachverhalte liegen dieser Auflage/Beschränkung im Einzelnen zugrunde? 3.) Wie ist der "Grenzwert" von 60 Personen festgelegt worden? 4.) Welche Rechtssprechungen gibt es, die eine Beschränkung dieser Art begründen bzw. dazu berechtigen? 5.) Warum wurde es nicht gestattet, die Versammlung auf dem Bürgersteig direkt vor dem Redaktionsgebäude (also an der östlichen Straßenecke Volgersweg/Hinüberstraße) stattfinden zu lassen? Vielen Dank und viele gute Grüße,
14.2.2019 - Antwort von der Polizei/Versammlungsbehörde
Ihre Anfrage vom 09.02.2019 hat mich erreicht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich auch aus einem abgeschlossenen Verwaltungsvorgang nur eingeschränkt Auskunft erteilen kann. 1. Es kann aber bestätigt werden, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Rücksprachen mit der einsatzführenden Polizeidienststelle eine Einschränkung der Straßennutzung in Korrelation zur tatsächlichen Versammlungsteilnehmerzahl verfügt wurde. 2. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit i. S. v. § 8 NVersG gehört auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. Ullrich, NVersG, 1. Aufl., § 8, Rz. 12: Schwerdtfeger, „Die Grenzen des Demonstrationsrechts in innerstädtischen Ballungsbereichen“, Studien zur Innenpolitik, Berlin, 1988, S. 41/42). Zwar sind zwangsläufig sich aus einer versammlungsrechtlichen Aktion ergebende Verkehrsbeeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen (BVerfGE 69, 315 [353]). Die Versammlungsbehörde hat aber für einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu sorgen (vgl. schon für § 15 des früheren VersG des Bundes Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 15 VersG, Rz. 188). Insofern sind auch die Interessen der betroffenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Auch wenn der Staat grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Versammlung die öffentlichen Flächen zur Verfügung zu stellen, steht ihm doch die Möglichkeit zu, die dadurch eintretende weitgehende Beeinträchtigung des normalen Straßenverkehrs insoweit durch geeignete Beschränkungen nach § 8 NVersG zu mildern, als dies bei der gebotenen Interessenabwägung mit dem Zweck der Versammlung noch vereinbar ist (VGH München, NJW 1984, 2116; Herzog in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 8, Rz. 79). Insbesondere sind in diesem Zusammenhang Beschränkungen zulässig, die die Nichtbenutzung einer Fahrbahn oder eines Weges verlangen, wenn dadurch der Versammlungszweck nicht gefährdet wird (vgl. schon für § 15 des früheren VersG des Bundes Ott/Wächtler, Versammlungsgesetz, 6. Aufl., 1996, § 15, Rz. 46). Die von mir erteilte Beschränkung diente ausschließlich dem Zweck, im Weg der praktischen Konkordanz einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer der Straße insbesondere auch im Rahmen des Verkehrs von und zu den Gerichten und dem der Versammlungsteilnehmer herzustellen. Dies auch deshalb, weil die Nichtbenutzung der Fahrbahn bei einer Versammlungsteilnehmeranzahl von weniger als 60 Personen zudem zu keiner Schmälerung der Öffentlichkeitswirkung für die Versammlungsteilnehmer/-innen bzw. des Versammlungszwecks, da das Bezugsobjekt (Redaktionsräume Bild-Zeitung; Volgersweg 2-3) auch noch direkt von dem unmittelbar gegenüberliegenden Gehweg hör- und sichtbar erreicht werden konnte. 3. Nach Rücksprache mit der örtlich zuständigen und einsatzführenden Polizeidienststelle wurde die dort zur Verfügung stehende Fläche des Gehweges für eine stationäre Kundgebung über drei Stunden für eine Teilnehmerzahl von bis zu 60 Personen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes als ausreichend betrachtet. Bei einer höheren Teilnehmerzahl ist auch die Nutzung der Fahrbahn ausdrücklich vorgesehen gewesen. 4. Die Beschränkung beruhte auf den o. g. Erwägungen des Grundrechtsschutzes im Weg der praktischen Konkordanz und ist verhältnismäßig, da sie sicherstellt, dass sowohl die Versammlungsfreiheit als auch eine möglichst hohe Verkehrssicherheit und –leichtigkeit gewährleistet wird. 5. Der Gehweg vor dem Redaktionsgebäude ist sehr schmal. Des Weiteren befindet sich in direkter Nachbarschaft eine gastronomische Einrichtung, deren Gästen und Mitarbeitern ein ungehindertes Betreten und Verlassen zu gewährleisten ist, worauf diese einen grundrechtlich geschützten Anspruch haben. Bei der angezeigten Zahl an Versammlungsteilnehmern wäre dies nicht gewährleistet gewesen, sodass auf den gegenüberliegenden Gehwegbereich vor dem Landgericht ausgewichen werden musste. Im Zuge der Kooperation wurden der Anzeigerseite von der Versammlungsbehörde im Vorfeld auch noch anderweitige Vorschläge unterbreitet, die im Ergebnis jedoch nicht realisiert worden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage
14.2.2019 - Zwei Nachfragen an die Versammlungsbehörde Hannover
vielen Dank für die schnelle Antwort auf unsere Anfrage! Bitte erlauben Sie uns zwei kurze Nachfragen: N1) Haben Sie bei der Abwägung zwischen der Wahrung des Versammlungs-Grundrechts und der Gewährleistung von Verkehrssicherheit und -leichtigkeit die Uhrzeit und den Wochentag des Protestes (Freitag nachmittag ab 16 Uhr) berücksichtigt? N2) In der Beantwortung der Frage Nr. 5 sprechen Sie von einer sich "in direkter Nachbarschaft" befindliche gastronomische Einrichtung. Meinen Sie damit die "Meineid"-Kneipe oder eine andere Einrichtung? Danke für Ihre Mühe und viele gute Grüße,
Infobox: Öffnungszeiten der Gerichte
Verwaltungsgericht Hannover: Freitags bis 12 Uhr http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/kontakt/kontakt/kontakt-71725.html Amtsgericht Hannover: Freitags bis 12 Uhr http://www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/service/sprechzeiten/sprechzeiten-63673.html
28.2.2019 - Antwort von der Versammlungsbehörde
hiermit möchte ich Ihnen Ihre zwei Nachfragen wie folgt beantworten: zu N1) Wie bereits in meinem Schreiben vom 14.02.2019 dargestellt, diente die Beschränkung dem Zweck, im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer der Straße und dem der Versammlungsteilnehmer/-innen herzustellen. Diese Abwägung beinhaltet auch die Betrachtung der zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten. Letztlich ist anzumerken, dass die Versammlung, wie von der Anzeigerseite gewünscht, auf der Fahrbahn vor dem Bezugsobjekt (Redaktionsräume Bild-Zeitung) durchgeführt wurde. Zu N2) Bei der hier in Rede stehenden gastronomischen Einrichtung handelt es sich um das Café "Galaxia", welches sich in direkter Nachbarschaft zum Redaktionsgebäude der Bild-Zeitung befindet. Mit freundlichem Gruß
28.2.2019 - Rückmeldung an die Versammlungsbehörde
vielen Dank für die Antworten. Bitte erlauben Sie uns die Anmerkung, dass die von Ihnen vorgenommene Abwägung aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar ist. Zum Zeitpunkt der Versammlung war auf dem Volgersweg praktisch keinerlei Straßenverkehr feststellbar. Ich als Teil der freiheitsfoo-Redaktion bin persönlich vor Ort gewesen und davon überzeugt - das ist allerdings nichts mehr als eine blanke Mutmaßung! - dass diese Beschränkung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hätte. Unabhängig von dieser rein sachlichen Meinungsverschiedenheit: Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,
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