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20190607-PK-Sicherheitskooperation-Hbf-HAbout
Diese Wikiseite dient zur Dokumentation der PK und ihres Inhalts sowie zur Beschreibung der "Kooperation".
7.6.2019 - Pressemitteilung der Polizeidirektion Hannover
Hannover (ots) - Kooperativ, präventiv, konsequent - so wollen Polizeidirektion Hannover und Landeshauptstadt Hannover zusammen mit ihren Partnern Bundespolizeidirektion Hannover, Deutsche Bahn AG, ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG, HRG Passerelle und protec service GmbH vorgehen, um der Situation rund um den Hauptbahnhof effektiver zu begegnen. Die Beteiligten haben sich im Rahmen des Projektes "bahnhof.sicher" auf das gemeinsame Vorgehen verständigt. Ein Kernpunkt ist die ausgedehnte Präsenz von Sicherheitskräften und Ordnungsdiensten sowie ein abgestimmter Katalog von Reaktionen auf einzelne Verhaltensweisen. Seit geraumer Zeit steht die Situation an Hauptbahnhof, Raschplatz und Ernst-August-Platz mit der Trinker-, Obdachlosen- und Drogenszene und damit verbundenen Belästigungen und Delikten im Fokus von Polizei und Stadtverwaltung. Das Projekt "bahnhof.sicher" mit der ausdrücklichen Einbeziehung weiterer Partner ist die konsequente Fortentwicklung. Durch intensivierte Vernetzung und Zusammenarbeit soll das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger weiter gestärkt und gemeinsam noch mehr für Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bereich Raschplatz, Ernst-August-Platz und umliegenden Bereichen getan werden. Konkret wird garantiert, dass rund um die Uhr ein Sicherheits- oder Ordnungsdienst vor Ort ist, 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche - zusätzlich zu gemeinsamen Streifengängen zum Beispiel von Polizei und Ordnungsdienst. Den Sicherheitskräften und Mitarbeitern unterschiedlicher Ordnungsdienste werden "Spielregeln" an die Hand gegeben, nach denen sie einheitlich auf Verhaltensweisen reagieren können - von freundlicher Ansprache über deutliche Ermahnung bis zu ordnungsrechtlichen Konsequenzen. Neben weiteren baulichen Optimierungen am Raschplatz sollen schrittweise alle Anlieger und Nutzer des Bahnhofsbereichs sowie die Hilfseinrichtungen vor Ort in das Konzept einbezogen werden. Die Landeshauptstadt bereitet überdies eine Verordnung zum Verbot gefährlicher Gegenstände vor, die dem Rat der Stadt zum Beschluss vorgelegt wird. Ein allgemeines Alkoholverbot wurde unter anderem mit Blick auf die Situation Suchtkranker und wegen des zu erwartenden, nicht zu steuernden Verdrängungseffektes verworfen. Den Projektabschlussbericht "bahnhof.sicher" haben für die Projektpartner unterzeichnet: Polizeipräsident Volker Kluwe, Ordnungsdezernent Dr. Axel von der Ohe, Bundespolizeipräsident Dr. Martin Kuhlmann, die Leiterin des Regionalbereichs Nord der Deutschen Bahn Bärbel Aissen, Vorstandsvorsitzender Dr. Volkhardt Klöppner von der ÜSTRA, Thomas Heinemann von der Hannover Region Grundstücksgesellschaft und der Geschäftsführer von der protec service GmbH Mathias Lindscheid. "Das Sicherheitsempfinden der Menschen in Hannover ist uns allen sehr wichtig. Sogenannte Angsträume, in denen sich Bürgerinnen und Bürger unsicher fühlen, auch wenn die Kriminalitätslage objektiv betrachtet dafür keinen Anlass gibt, müssen ernst genommen und abgebaut werden. Die Feststellungen in und um den Hauptbahnhof zeigen uns deutlich, dass es hier großen Bedarf gibt zu handeln, und genau das werden wir jetzt tun: Handeln. Die Projektpartner sind der Meinung, dass eine synergetische Vernetzung und Zusammenarbeit ganz wesentlich zur Zielerreichung beiträgt. Daher haben wir eine gemeinsame Vorgehensweise, bestehend aus Konzepten der Präsenz, Prävention und Öffentlichkeitsarbeit, zur vernetzten Schwerpunktsetzung im Bereich Hauptbahnhof entwickelt," sagt Polizeipräsident Volker Kluwe. Die hohe Bedeutung des Themas "Sicherheit" zeigte bereits das Ergebnis des sechsten Bürger-Panels im vergangenen Jahr. Anlass ist die regelmäßige Befragung der Bürgerinnen und Bürger seit 2012 zu politischen Themen. "Wir wissen, dass der Schlüssel für ein verbessertes subjektives Sicherheitsempfinden im Bahnhofsbereich vor allem in einer starken Präsenz der Ordnungsakteure liegt. Die bereits in der Vergangenheit initiierten Maßnahmen, beispielsweise gemeinsame Streifen vom Ordnungsdienst der Stadt und der Polizei, waren daher ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Diesen Weg gehen wir nun gemeinsam konsequent weiter und verankern die Sicherstellung einer durchgängigen Präsenz von Polizei, Bundespolizei, privaten Sicherheitsdiensten und städtischem Ordnungsdienst als ein zentrales Element von "bahnhof.sicher", so Ordnungsdezernent Dr. Axel von der Ohe. Da der Fokus des Projektes auf dem Hauptbahnhof liegt, sind auch die Bundespolizei und die Deutsche Bahn AG eng in die Planungen eingebunden. "Durch das Projekt und die gemeinsamen Maßnahmen erzeugen wir ein Mehr an Sicherheit und stärken darüber hinaus alle Reisenden und Besucher des Hauptbahnhofs darin, hier mit einem guten Gefühl unterwegs sein zu können. Dieses ist uns als Bundespolizei wichtig," so der Präsident der Bundespolizeidirektion Hannover Dr. Martin Kuhlmann. "Die Vertreter der Deutschen Bahn begrüßen die Vereinbarung zur Partnerschaft "bahnhof.sicher" ausdrücklich. Wir tragen gern unseren Teil dazu bei, dass es im und um den Hauptbahnhof Hannover herum sicherer wird und die Reisenden und Besucherinnen und Besucher sich wohlfühlen," sagt die Leiterin des Regionalbereichs Nord von DB Station & Service AG Bärbel Aissen. Wegen der Verantwortlichkeit für die Gestaltung des Raschplatzes und den Betrieb der Verkaufsmall nahm die HRG Passerelle an den Gesprächen teil. Auch in Zukunft wird die HRG Passerelle weiterhin ihren Beitrag zur Sauberkeit und Sicherheit leisten. Die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe und ihre für die Sicherheit zuständige Tochterfirma protec service sind seit Jahren fester Bestandteil der Kooperationspartnerschaft und haben immer wieder mit den Zuständen rund um den Raschplatz zu tun: "Der Hauptbahnhof ist einer der am meisten frequentierten Knotenpunkte in unserem Stadtbahnnetz. Dabei hat die Sicherheit unserer Fahrgäste für uns stets höchste Priorität. Gerne unterstützen wir daher die Initiative der Polizei für einen noch sichereren Bahnhof," so der Vorstandsvorsitzender der ÜSTRA Dr. Volkhardt Klöppner. Mit der Umsetzung der erweiterten Streifengänge wird kurzfristig begonnen. Das Logo der Kampagne bahnhof.sicher finden Medienvertreter zum Download hier: https://www.pd-h.polizei-nds.de/download/74042/bahnhof-sicher-assets.zip
7.6.2019 - Bilder von der PK
7.6.2019 - Audiomitschnitt von der PK
7.6.2019 - Chronologisches Stichwortprotokoll der PK
(Ein Vertreter der HRG Passarelle konnte aus organisatorischen Gründen nicht anwesend sein.)
[Eigene Anmerkungen in eckigen Klammern gesetzt. Wesentliche Eckpunkte des Kooperationskonzepts fett markiert. Die angegebenen Zeiten beziehen sich auf den Audiomitschnitt.] Pressesprecherin PDH, Kerstin Wolff: §Begrüßung§ Volker Kluwe (PDH):
Alexander von der Ohe (Stadt Hannover):
Martin Kuhlmann (Bundespolizei Hannover):
Kluwe:
Von der Ohe:
Kluwe:
Von der Ohne (ca. 21'00"):
Kluwe:
Von der Ohe:
Kluwe:
Ab hier: Informationen und Auskünfte infolge von Nachfragen durch anwesende Pressevertreter*innen Kluwe (auf: "Was bedeutet aufenthaltsbeendigende Maßnahme im Detail?"):
Kluwe und Kuhlmann (auf: "Gab es bisher keine 24/7-Ansprechbarkeit/Präsenz?" 54'00"):
Von der Ohe (auf: "Was ist das für eine Umfrage zum subj. Sicherheitsemfpinden?)
Kluwe (auf: "Geht es nun eher um die Verbesserung des subjektiven Sicherheitsempfindens oder um Prävention bzw. Straftatverhügung?")
Kluwe und Von der Ohe (auf: "Werden die Rechte für Protec- und Stadt-Mitarbeiter über Jedermann-Rechte hinaus ausgeweitet?")
Von der Ohne (auf: "Wie will man dem Problem begegnen, dass Reisende "gefährliche Gegenstände" ohne böse Absicht mit sich führen?")
Von der Ohe (auf: "In Berlin ist ein ähnliches Verbot der BVG vor Gericht kassiert worden? Wie wollen sie verhindern, dass das auch hier passiert?")
Von der Ohe (auf: "Sind für Hannover weitere solche Verbotszonen geplant?")
Von der Ohe (auf: "Gibt es zur präventiven Wirkung solcher Verbote Studien oder Untersuchungen?")
Kluwe (auf: "Wer wird die strukturierten Interviews entwerfen, durchführen und evaluieren?")
Kluwe (auf: "Aufgrund welcher konkreten Zahlen oder Kritierien wurden die Grenzen für die Kontrollzone festgelegt? Und müssten mit der gleichen Begründung nicht auch weitere polizeiliche "Kontrollörtlichketien" eingerichtet werden? Ist das geplant?")
Frau von der Osten, Leiterin der PI Mitte (in den Zuschauerreihen sitzend, sich selbst zu Wort meldend auf die Nachfage: "Aber welches sind die konkreten Kriterien? Ab welcher Straftatzahl ist so eine Zone aus Ihrer Sicht berechtigt? Wenn Sie den §13 (1) zugrundelegen könnte man den, weil er so pauschal gehalten ist, ja auch so auslegen, dass fast ganz Hannover zu so einer Kontrollörtlichkeit erklärt wird. Das tun sie aber nicht.")
[Die weitere Frage, dass solch "selektives" anlaßloses Kontrollieren dann aber eben doch zu dem Verdrängungseffekt führen würde, der doch so ausdrücklich negiert wird, wird die Fragerunde seitens der Pressesprecherin abgebrochen. Begründung: Die Pressekollegen wollten doch sicher endlich zu ihrem Fototermin kommen und hätten noch viel zu tun ...]
12.6.2019 - Presseanfrage an Herrn Kluwe von der Polizeidirektion Hannover
im Nachgang zur Pressekonferenz vom letzten Freitag ("Sicherheitskooperation bahnhof.sicher") haben wir noch folgende Fragen an Sie und würden uns über eine kurzfristige Beantwortung sehr freuen, weil wir bald über die Kooperation berichten möchten: 1.) Soll sich die "Kontrollörtlichkeit" nur auf den von Ihnen definierten Bereich des Raschplatzes (mit Umland) beziehen oder auch auf den Hauptbahnhof und Ernst-August-Platz? Besitzt auf den letzteren Örtlichkeiten ggf. die Bundespolizei Befugnisse zum anlaßlosen Kontrollieren oder ist dieses im Zuge von "bahnhof.sicher" geplant? 2.) Wie genau ist die "Informationskette", von der Sie sprachen, definiert? Welche Daten werden von welche an welche anderen Stellen übertragen und was sind die jeweiligen Rechtsgrundlagen dazu? 3.) Wie wird gewährleistet, dass personenbezogene Daten bspw. befindlich bei der städtischen Ausländerbehörde oder bei der Bundespolizei nicht an andere Teilnehmer der "Sicherheitskooperation" geraten? 4.) Sie sprachen davon, dass mit Bezug auf § 17 NPOG seitens der PDH "pauschale Aufenthaltsverbote" gegenüber "Randständigen", wenn auch nur mit "temporärer und nicht anhaltender Wirkung" ausgesprochen worden sind. Können Sie näher erläutern, seit wann, in welchem Umfang und mit welcher Begründung solche Aufenthaltsverbote bislang verhängt worden sind? 5.) Wie viele der 8.000 jährlichen Straftaten im Bereich von Hauptbahnhof und Raschplatz sind Schwarzfahrer-Delikte? Und auf welchen räumlichen Bereich bezieht sich diese Zahl im Detail? 6.) Gibt es vergleichbare Zahlen zum Umfang von Straftaten in Bereichen der Hauptbahnhöfe anderer Städte? Falls ja, wie lauten diese? 7.) Wenn Sie von "Kontrollörtlichkeit" sprechen: Beziehen Sie sich dann auf anlaßlose Kontrollen entspr. § 13 NPOG oder auf Kontrollstellen nach § 14 NPOG? Falls ersteres: Ist der Begriff "Kontrollörtlichkeit" in irgendeiner Weise im NPOG oder sonstwo definiert und falls ja, wie? Vielen Dank und viele gute Grüße,
12.6.2019 - Presseanfrage an Herrn von der Ohe von der Stadt Hannover
im Nachgang zur Pressekonferenz vom letzten Freitag ("Sicherheitskooperation bahnhof.sicher") haben wir noch folgende Fragen an Sie und würden uns über eine kurzfristige Beantwortung sehr freuen, weil wir bald über die Kooperation berichten möchten: 1.) Unter welchem Link sind Umfrage und Ergebnisse zum subjektiven Sicherheitsempfinden einsehbar/nachlesbar? 2.) Wie will man dem Problem begegnen, dass Reisende "gefährliche Gegenstände" ohne böse Absicht mit sich führen und in dem Fall die geplante Verordnung verletzen und ggf. Bußgelder befürchten müssen? Es ist ja leicht vorstellbar, dass Bahnreisende oder Einkaufsreisende Taschenmesser, Äxte etc. transportieren. 3.) Soll sich die Verbotszone bzgl. des Mitführens "gefährlicher Gegenstände" nur auf den von der Polizeidirektion Hannover definierten Bereich des Raschplatzes (mit Umland) beziehen oder auch auf den Hauptbahnhof und Ernst-August-Platz? 4.) Wie soll die Begrifflichkeit des "gefährlichen Gegenstands" bestimmt werden? 5.) Gibt es zur präventiven Wirkung solcher Verbote des Mitführens "gefährlicher Gegenstände" Studien oder Untersuchungen? Vielen Dank und viele gute Grüße,
13.6.2019 - Zwischen-Rückmeldung von der Polizeidirektion Hannover
hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Mail. Ich habe sie mit der Bitte um eine zeitnahe Beantwortung an die entsprechenden Dezernate
weitergeleitet. Mit freundlichem Gruß, xxx Leiterin Pressestelle
14.6.2019 - Antwort von der Stadt Hannover
in Abstimmung und Absprache mit Herrn Dr. von der Ohe beantworten wir Ihnen Ihre Fragen wie folgt: 1.) Unter welchem Link sind Umfrage und Ergebnisse zum subjektiven Sicherheitsempfinden einsehbar/nachlesbar?
unter folgendem Link sind die in der Pressekonferenz angesprochenen Umfrageergebnisse einsehbar: [Da der Link nicht funktioniert sendete uns der Pressesprecher das Dokument von sich aus direkt zu, wir haben es hierhin hochgeladen: https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/ErgebnissePanelSicherheitundOrdnungVeroeffentlichung1.pdf ] 2.) Wie will man dem Problem begegnen, dass Reisende "gefährliche Gegenstände" ohne böse Absicht mit sich führen und in dem Fall die geplante Verordnung verletzen und ggf. Bußgelder befürchten müssen? Es ist ja leicht vorstellbar, dass Bahnreisende oder Einkaufsreisende Taschenmesser, Äxte etc. transportieren.
Wie in der Pressekonferenz am 7. Juni erläutert, wird die Verwaltung dem Rat der Landeshauptstadt Hannover nach der Sommerpause eine Verordnung zum Verbot gefährlicher Gegenstände zum Beschluss vorlegen. Die Vorbereitung dieser Verordnung wird sich ebenfalls mit der Klärung konkreter Ausführungsfragen befassen, wie derjenigen, die Sie hier formuliert haben. 3.) Soll sich die Verbotszone bzgl. des Mitführens "gefährlicher Gegenstände" nur auf den von der Polizeidirektion Hannover definierten Bereich des Raschplatzes (mit Umland) beziehen oder auch auf den Hauptbahnhof und Ernst-August-Platz?
Weitere konkrete Definitionen, wie z.B. die der exakten Eingrenzung werden ebenfalls derzeit erörtert. Keinesfalls werden diese aber über den Projektraum hinausgehen. 4.) Wie soll die Begrifflichkeit des "gefährlichen Gegenstands" bestimmt werden?
Die Begrifflichkeit des gefährlichen Gegenstandes wird einerseits in Abgrenzung zu den Bestimmungen des Waffengesetzes geschehen. Andererseits werden analog anderer Verordnungen konkrete Nennungen bestimmter Gegenstände erfolgen, wie dies bereits in Ihrer Fragestellung zu 2. geschehen ist. 5.) Gibt es zur präventiven Wirkung solcher Verbote des Mitführens "gefährlicher Gegenstände" Studien oder Untersuchungen?
Hintergrund des beabsichtigten Verbots ist zunächst der Gedanke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus legen bisherige Erkenntnisse den Schluss nahe, dass die Wirkung des Verbots wesentlich von der begleitenden Kontrolle bzw. Überwachung desselben abhängt. Hierzu werden wir in geeigneter und abgestimmter Art und Weise mit der Polizeidirektion Hannover kooperieren. Mit freundlichen Grüßen xxx xxx
14.6.2019 - Nachfragen an die Stadt Hannover
vielen Dank für die flotte Rückmeldung und die Übersendung des pdf-Dokuments. Bitte erlauben Sie uns noch folgende Nachfragen: I.) Ist auch der den Bürgern zugesendete Fragebogen irgendwo einsehbar bzw. nachlesbar? II.) Wie weit ist der Entwurf zur Verordnung zum Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände gediegen und wann bzw. zu welcher Gelegenheit wird dieser veröffentlicht? III.) Auf die Antwort zur Frage 5 beziehend: Verstehen wir Ihre Antwort insofern richtig, als dass keine Studien oder Untersuchungen zur gefahrenabwehrenden Wirkung eines solchen Verbots gibt? Und was sind das für Erkenntnisse im Detail, auf die Sie sich in der Antwort beziehen? Danke für die Mühe mit der Anfrage und viele gute Grüße,
18.6.2019 - Nachhaken bei der Polizeidirektion Hannover
können Sie uns schon mitteilen, wann mit den Antworten (grob) zu rechnen ist? Dann können wir den Blogbeitrag besser planen. Danke und viele gute Grüße,
19.6.2019 - Zwischen-Rückmeldung von der PD Hannover
ich gehe davon aus, dass wir Ihnen bis spätestens Ende der Woche die Antworten zuschicken können. Mit freundlichem Gruß,
19.6.2019 - Noch eine Zwischen-Rückmeldung von der PD Hannover
ich habe soeben noch einen Anruf aus dem Dezernat 12 erhalten. Wir können Ihnen die Beantwortung Ihrer Fragen leider erst Mitte der kommenden Woche zuschicken. Mit freundlichem Gruß,
19.6.2019 - Antwort von der Stadt Hannover
Sie finden die Antworten unten eingearbeitet. Mit freundlichen Grüßen xxx xxx I.) Ist auch der den Bürgern zugesendete Fragebogen irgendwo einsehbar bzw. nachlesbar?
Nein. II.) Wie weit ist der Entwurf zur Verordnung zum Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände gediegen und wann bzw. zu welcher Gelegenheit wird dieser veröffentlicht?
Die Verordnung befindet sich erst in der verwaltungsinternen Erarbeitung. Erst nach vollständiger interner Abstimmung wird sie als Beschlussdrucksache ausgefertigt und dem Rat der Landeshauptstadt zur Entscheidung vorgelegt. Mit der Anmeldung der Beschlussdrucksache für die Tagesordnung der jeweiligen Ratssitzung geht gemeinhin auch deren Öffentlichmachung einher. III.) Auf die Antwort zur Frage 5 beziehend: Verstehen wir Ihre Antwort insofern richtig, als dass keine Studien oder Untersuchungen zur gefahrenabwehrenden Wirkung eines solchen Verbots gibt? Und was sind das für Erkenntnisse im Detail, auf die Sie sich in der Antwort beziehen?
Ein Verbot von dem bekannt ist, dass es nicht durchgesetzt wird, entfaltet keine Wirkung. Dies lässt sich auch an der rückläufigen Anzahl der vorgefundenen gefährlichen Gegenstände in den Verbotszonen anderer Städte ablesen. Hieraus ergibt sich ein direkter Zusammenhang mit der beabsichtigten Gefahrenabwehr.
20.6.2019 - Nachfragen an die Stadt Hannover
I.) Ist auch der den Bürgern zugesendete Fragebogen irgendwo einsehbar bzw. nachlesbar?
Nein.
Welche Gründe sprechen für eine Veröffentlichung oder Übersendung des Fragebogens? Ein Verbot von dem bekannt ist, dass es nicht durchgesetzt wird, entfaltet keine Wirkung. Dies lässt sich auch an der rückläufigen Anzahl der vorgefundenen gefährlichen Gegenstände in den Verbotszonen anderer Städte ablesen. Hieraus ergibt sich ein direkter Zusammenhang mit der beabsichtigten Gefahrenabwehr.
Unsere Frage sollte sich darauf beziehen, ob es Untersuchungen gibt, die einen Einfluß von Verbotszonen zum Mitführen gefährlicher Gegenstände auf die Straftatentwicklung belegen können? Und bei dieser Gelegenheit: Aus welcher Stadt oder aus welchem Projekt entstammt die Erfahrung, dass "die Anzahl vorgefundener gefährlicher Gegenstände" nach Einrichtung einer solchen Verbotszone rückläufig ist? Haben Sie dazu einen Link zu einem Dokument oder einen Kontakt, an den wir uns dazu wenden könnten? Vielen Dank und viele gute Grüße,
20.6.2019 - Antwort-ablehnende Rückmeldung der Stadt Hannover
bitte haben Sie Verständnis, dass wir hier keinen Dauer-Dialog führen können, in dem Ihnen bereits übersandte Antworten noch einmal interpretiert werden. Mit freundlichen Grüßen xxx
24.6.2019 - freiheitsfoo-Blogbeitrag:
25.6.2019 - Antworten von der Polizeidirektion Hannover
Sehr geehrter Herr xxx, hiermit beantworten wir Ihnen ihre eingegangen Fragen vom 12.06.2019. 1.) Soll sich die "Kontrollörtlichkeit" nur auf den von Ihnen definierten Bereich des Raschplatzes (mit Umland) beziehen oder auch auf den Hauptbahnhof und Ernst-August-Platz? Besitzt auf den letzteren Örtlichkeiten ggf. die Bundespolizei Befugnisse zum anlaßlosen Kontrollieren oder ist dieses im Zuge von "bahnhof.sicher" geplant?
Die Kontrollörtlichkeit bezieht sich nur auf den definierten Bereich des Raschplatzes (mit Umland). Eine Ausweitung ist im Rahmen des Projekts bahnhof.sicher nicht geplant. Folgende Örtlichkeit ist zu einer Örtlichkeit im Sinne des § 13 I Nr. 2 NdsSOG ausgewiesen: Raschplatz, Fernroder Straße ab Bahnüberführung inklusive Drogensozialstati-on "Stellwerk" und Nordost- Ausgang Hauptbahnhof (Seitenausgang) bis zur Einmündung Hamburger Allee, Rundestraße bis Einmündung Lister Meile einschließlich des Nordwest- Ausgang Hauptbahnhof (Seitenausgang), Lister Meile bis Berliner Allee Da der Hauptbahnhof Hannover nicht in den Zuständigkeitsbereich der PD Hannover fällt, muss die Frage der Kontrollbefugnisse an die Bundespolizei gerichtet werden. 2.) Wie genau ist die "Informationskette", von der Sie sprachen, definiert? Welche Daten werden von welche an welche anderen Stellen übertragen und was sind die jeweiligen Rechtsgrundlagen dazu?
Von Seiten der Projektpartner werden die Vorkommnisse in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen anhand eines Erfassungsformulars an die PI Hannover Mitte versandt. Hier werden die Meldungen ausgewertet und in ein fortzuschreibendes Lagebild aufgenommen. Die Meldungen beinhalten nachfolgende Punkte:
Für ein derartiges Lagebild, in dem abstrakte Vorkommnisse und keine personenbezogenen Daten gespeichert werden, bedarf es keiner Rechtsgrundlage. 3.) Wie wird gewährleistet, dass personenbezogene Daten bspw. befindlich bei der städtischen Ausländerbehörde oder bei der Bundespolizei nicht an andere Teilnehmer der "Sicherheitskooperation" geraten?
Die Verantwortung bzgl. des Umgangs mit personenbezogenen Daten liegt bei der jeweiligen Behörde. Daher wird die Frage hier nicht beantwortet. 4.) Sie sprachen davon, dass mit Bezug auf § 17 NPOG seitens der PDH "pauschale Aufenthaltsverbote" gegenüber "Randständigen", wenn auch nur mit "temporärer und nicht anhaltender Wirkung" ausgesprochen worden sind. Können Sie näher erläutern, seit wann, in welchem Umfang und mit welcher Begründung solche Aufenthaltsverbote bislang verhängt worden sind?
Im Zuständigkeitsbereich der PD Hannover besteht seit dem Jahr 1995 eine "Konzeption zur Eindämmung der offenen Drogenszene in der Landeshauptstadt Hannover" sowie seit dem Jahr 2008 eine "Konzeption zur Eindämmung von Gewalt- und Aggressionsdelikten in der Landeshauptstadt Hannover". In diesem Zusammenhang werden gegenüber Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen werden, entsprechend des jeweiligen Konzeptes Aufenthaltsverbote ausgesprochen. Die jeweils festgelegten Verbotszonen umfassen je nach Konzeption auch Teilbereiche des Bahnhofs. 5.) Wie viele der 8.000 jährlichen Straftaten im Bereich von Hauptbahnhof und Raschplatz sind Schwarzfahrer-Delikte? Und auf welchen räumlichen Bereich bezieht sich diese Zahl im Detail?
In die Analyse für die Erhebung der Kriminalität in und um den Hauptbahnhof Hannover wurden folgende Straßen einbezogen:
Im Jahr 2017 kam es in dem oben genannten Bereich zu insgesamt 8.046 Straftaten, wovon 1.527 Taten "Erschleichen von Leistungen" (sogenannte "Schwarzfahren") waren. Im Jahr 2018 wurden insgesamt 7.447 Straftaten registriert, wovon 1.071 Taten "Erschleichen von Leistungen" waren. Die Fallzahlen beinhalten, ohne Berücksichtigung der Bearbeitungszuständigkeiten alle Straftaten, ohne Verkehrsstraftaten (PKS 9*) und ohne Staatsschutzdelikte. 6) Gibt es vergleichbare Zahlen zum Umfang von Straftaten in Bereichen der Hauptbahnhöfe anderer Städte? Falls ja, wie lauten diese?
Fallzahlen von Hauptbahnhöfen anderer Städte sind hier nicht bekannt bzw. wurden nicht erhoben. 7.) Wenn Sie von "Kontrollörtlichkeit" sprechen: Beziehen Sie sich dann auf anlaßlose Kontrollen entspr. § 13 NPOG oder auf Kontrollstellen nach § 14 NPOG? Falls ersteres: Ist der Begriff "Kontrollörtlichkeit" in irgendeiner Weise im NPOG oder sonstwo definiert und falls ja, wie?
Hierbei handelt es sich um eine Örtlichkeit im Sinne des § 13 NPOG. Danach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben. Der Begriff "Kontrollörtlichkeit" ist im NPOG o.ä. nicht definiert. Mit freundlichem Gruß xxx
25.6.2019 - Presseanfrage an die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen (LfD)
in einer am 7.6.2019 angekündigten "Sicherheitskooperation" der Polizeidirektion Hannover mit sechs anderen staatlichen, kommunalen und privaten Stellen wurde durch Polizeipräsident Kluwe bekannt gegeben, dass es einen ''„systematischem, optimierten Informationsaustausch zwischen Bundespolizei und Ausländerbehörde“'' geben soll. Dessen "Informationsaustauschkette" sei bereits eng abgestimmt und man habe mit dem allen bereits begonnen. Gab es oder gibt es dieszbezüglich einen Austausch der Bundespolizei oder anderer Projektpartner von "bahnhof.sicher" mit der LfD Niedersachsen und falls ja, in welchem Umfang, seit wann und mit welchen Ergebnissen? Weiter: Gibt es eine Datenschutzfolgeabschätzung dieses "optimierten Informationsautausches"? Zwischen welchen Stellen werden welcher Art Informationen ausgetauscht und wie wird gewährleistet, dass nicht auch andere Stellen bzw. Projektpartner oder deren Mitarbeiter*innen Informationen aus diesem Austausch erhalten? Vielen Dank und viele gute Grüße,
25.6.2019 - Ankündigung der Polizeidirektion von neuen, weiteren Identitätskontrollzonen
HAZ-Beitrag dazu: https://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Hannover-Drogen-und-Gewaltproblem-Polizei-verstaerkt-Praesenz-am-Steintor
26.6.2019 - Nachfragen an die Polizei
vielen Dank für die Antworten. Am 25.06.2019 um 11:33 schrieb PD Hannover - PD-H Dezernat 12: Von Seiten der Projektpartner werden die Vorkommnisse in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen anhand eines Erfassungsformulars an die PI Hannover Mitte versandt. Hier werden die Meldungen ausgewertet und in ein fortzuschreibendes Lagebild aufgenommen.
Die Meldungen beinhalten nachfolgende Punkte:
*Art des Vorfalls
*Zeitraum des Vorfalls
*Ort des Vorfalls
Für ein derartiges Lagebild, in dem abstrakte Vorkommnisse und keine personenbezogenen Daten gespeichert werden, bedarf es keiner Rechtsgrundlage.
a) Können Sie also diesbezüglich bestätigen, dass die im Rahmen dieser "Informationskette" mit den "Erfassungsformularen" aufgenommenen Daten keinerlei personenbezogenen, personenbeziehbare Daten und auch sonst keine Informationen enthalten sind, die den Zusammenhang einer bestimmten Person mit dem Vorkommnis ermöglichen? 3.) Wie wird gewährleistet, dass personenbezogene Daten bspw. befindlich bei der städtischen Ausländerbehörde oder bei der Bundespolizei nicht an andere Teilnehmer der "Sicherheitskooperation" geraten?
Die Verantwortung bzgl. des Umgangs mit personenbezogenen Daten liegt bei der jeweiligen Behörde. Daher wird die Frage hier nicht beantwortet.
b) Dann gehen wir richtig in der Annahme, dass derlei Fragen nicht im Zuge der Konzeption von "bahnhof.sicher", für die die Polizeidirektion Hannover federführend verantwortlich ist, behandelt worden sind? 4.) Sie sprachen davon, dass mit Bezug auf § 17 NPOG seitens der PDH "pauschale Aufenthaltsverbote" gegenüber "Randständigen", wenn auch nur mit "temporärer und nicht anhaltender Wirkung" ausgesprochen worden sind. Können Sie näher erläutern, seit wann, in welchem Umfang und mit welcher Begründung solche Aufenthaltsverbote bislang verhängt worden sind?
Im Zuständigkeitsbereich der PD Hannover besteht seit dem Jahr 1995 eine "Konzeption zur Eindämmung der offenen Drogenszene in der Landeshauptstadt Hannover" sowie seit dem Jahr 2008 eine "Konzeption zur Eindämmung von Gewalt- und Aggressionsdelikten in der Landeshauptstadt Hannover".
In diesem Zusammenhang werden gegenüber Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen werden, entsprechend des jeweiligen Konzeptes Aufenthaltsverbote ausgesprochen. Die jeweils festgelegten Verbotszonen umfassen je nach Konzeption auch Teilbereiche des Bahnhofs.
c) Und in welchem Umfang (also wie häufig) wurden solche Aufenthaltsverbote nach § 17 NPOG in den vergangenen fünf Jahren im Bereich des Hauptbahnhofs/Raschplatzes ausgesprochen? d) Aufgrund welcher Tatsachen kann eine solche Annahme, wie von Ihnen beschrieben, begründet werden? Wir fragen das, weil uns hierfür das nötige Vorstellungsvermögen, vielleicht auch polizeiliche Erfahrung fehlt. Vielen Dank für Ihre Mühe und viele gute Grüße,
28.6.2019 - Presseanfrage an die Polizeidirektion Hannover zu den neuen, weiteren Identitätskontrollzonen
mit Bezug auf Ihre Pressemitteilung vom 25.6.2019 https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/66841/4306389 haben wir Fragen. Davon ausgehend, dass der HAZ-Beitrag zum Thema mit "Kontrollzonen" ein unpassendes (weil an § 14 NPOG erinnerndes) Wort gewählt hat und dass damit eher die von Herrn Kluwe zuletzt als "Kontrollörtlichkeiten nach § 13 NPOG" bezeichneten Identitätskontrollzonen gemeint sind: a) Wie viele neue Identitätskontrollzonen wurden eingerichtet (Steintor, Marstall, Kreuzkirche, weitere?), b) wie sind deren räumlichen Ausdehnungen der Zonen im Detail (gibt es dazu eine Grafik?), c) sind weitere derartige Zonen geplant oder in Vorbereitung und d) in welchem Dokument (Anordnung, Einsatzkonzeption oder sonstwas) werden die neuen Zonen definiert oder beschrieben? Schließlich: e) Wie ist in diesen Anordnungen/Einsatzkozeptionen im Detail und Wortlaut beschrieben, welche Personengruppen in besonderer Weise anlaßlos kontrolliert werden sollen? (Zur Erinnerung: Frau von der Osten von der PI Mitte hatte eine solche Beschreibung in der Einsatzkonzeption zur "Kontrollörtlichkeit" an Bahnhof/Raschplatz ausdrücklich erwähnt.) Vielen Dank und viele gute Grüße,
28.6.2019 - Antwort von der LfD Nds.
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen Folgendes mitteilen kann: Es gab bisher keinen Austausch der Bundespolizei oder anderer Projektpartner mit der LfD Niedersachsen. Fragen zur Datenverarbeitung der Bundespolizei liegen in der Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Ich würde Sie deshalb bitten, sich zunächst dorthin zu wenden. Das gilt auch für die Frage zu einer Datenschutzfolgenabschätzung. Darüber hinaus ist ein "Austausch" von Informationen zwischen Behörden nicht per se unrechtmäßig. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen erlauben die Verarbeitung von personenbezogenen Daten wie etwa auch die Üermittlung von personenbezogenen Daten (beispielsweise § 87 ff. des Aufenthaltsgesetzes, § 41 ff. des Niedersächsischen Polizeigesetzes, etc.). Diese Regelungen gelten selbstverständlich auch für die beteiligte Polizeidirektion Hannover sowie für die kommunalen Behörden. Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit üben die Aufsichtsbehörden BfDI und LfD Niedersachsen die aufsichtsrechtliche Kontrolle gemäß den jeweiligen gesetzlichen Aufgabenzuweisungen aus. Mit freundlichen Grüßen xxx
4.7.2019 - Antworten von der Polizei Hannover
Sehr geehrter Herr xxx, hiermit beantworten wir Ihnen ihre eingegangen Fragen zu folgenden Themen: 1) Rückfragen zu ihrer Anfrage vom 26.06.2019 2) Neue "Kontrollzonen" am Steintor vom 28.06.2019
a) Können Sie also diesbezüglich bestätigen, dass die im Rahmen dieser "Informationskette" mit den "Erfassungsformularen" aufgenommenen Daten keinerlei personenbezogenen, personenbeziehbare Daten und auch sonst keine Informationen enthalten sind, die den Zusammenhang einer bestimmten Person mit dem Vorkommnis ermöglichen? Ja. b) Dann gehen wir richtig in der Annahme, dass derlei Fragen nicht im Zuge der Konzeption von "bahnhof.sicher", für die die Polizeidirektion Hannover federführend verantwortlich ist, behandelt worden sind? Nein. c) Und in welchem Umfang (also wie häufig) wurden solche Aufenthaltsverbote nach § 17 NPOG in den vergangenen fünf Jahren im Bereich des Hauptbahnhofs/Raschplatzes ausgesprochen? Im Rahmen der Konzeption Gewalt- und Aggressionsdelikte wurden seit 2014 insgesamt 320 Aufenthaltsverbote erteilt. Diese betreffen auch den Hauptbahnhof. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltsverbote nach der "Konzeption Gewalt- und Aggressionsdelikte" für eine definierte Verbotszone und je nach vorliegenden Erkenntnissen für einen Zeitraum von 3, 6 oder 9 Monaten erteilt werden. d) Aufgrund welcher Tatsachen kann eine solche Annahme, wie von Ihnen beschrieben, begründet werden? Wir fragen das, weil uns hierfür das nötige Vorstellungsvermögen, vielleicht auch polizeiliche Erfahrung fehlt. Zugrunde gelegt werden können sowohl durch die betroffenen Personen bereits begangenen Straftaten, als auch Sachverhalte - aufgrund derer nach kriminalistischer Erfahrung - Straftaten von den betroffenen Personen zu erwarten sind.
a) Wie viele neue Identitätskontrollzonen wurden eingerichtet (Steintor, Marstall, Kreuzkirche, weitere?) Es wurde eine Kontrollörtlichkeit im Sinne des § 13 I Nr.2 NPOG benannt, die die u.g. Straßen und Bereiche beinhaltet. b) wie sind deren räumlichen Ausdehnungen der Zonen im Detail (gibt es dazu eine Grafik?) Folgende Örtlichkeit ist zu einer Örtlichkeit im Sinne des § 13 I Nr. 2 NPOG ausgewiesen: Goethestraße/ Am Hohen Ufer, Am Hohen Ufer bis Martin-Neuffer-Brücke, Am Marstall bis Burgstraße, Burgstraße bis Ecke Roßmühle, Ballhofstraße bis Knochenhauerstraße, Knochenhauerstraße von Ecke Ballhofstraße bis Corvinusweg, Corvinusweg über die Schmiedestraße in die Osterstraße, Osterstraße Ecke Limburgstraße, Limburgstraße, über die Georgenstraße in die Kanalstraße bis in die Kurt-Schumacher-Straße, Kurt-Schumacher-Straße bis Goseriede, Goseriede bis Lange Laube, Lange Laube bis Escherstraße, Escherstraße bis Lützowstraße, Lützowstraße bis Goethestraße, Goethestraße / Am Marstall. c) Sind weitere derartige Zonen geplant oder in Vorbereitung? Wir befinden uns aktuell noch im Prozess der Organisationsoptimierung. In diesem lebendigen Prozess ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich diese Frage zu beantworten. Wenn wir anhand der Entwicklung von Straftatenaufkommen oder Schwerpunktbildungen Handlungsbedarfe erkennen, werden wir auch für diese Maßnahmen prüfen, die zur Bekämpfung des jeweiligen Schwerpunktes zielführend erscheinen. d) In welchem Dokument (Anordnung, Einsatzkonzeption oder sonstwas) werden die neuen Zonen definiert oder beschrieben? Die neue Kontrollörtlichkeit wird in der "Benennung einer Örtlichkeit nach § 13 NPOG" definiert und beschrieben. e) Wie ist in diesen Anordnungen/Einsatzkonzeptionen im Detail und Wortlaut beschrieben, welche Personengruppen in besonderer Weise anlaßlos kontrolliert werden sollen? (Zur Erinnerung: Frau von der Osten von der PI Mitte hatte eine solche Beschreibung in der Einsatzkonzeption zur "Kontrollörtlichkeit" an Bahnhof/Raschplatz ausdrücklich erwähnt.) Die Benennung der Örtlichkeit richtet sich nach dem Gesetz, sodass jedermann anlaßlos kontrolliert werden darf, dennoch lautet der Wortlaut wie folgt: Die Befugnis zur Identitätsfeststellung umfasst grundsätzlich alle Personen, die an dem gefährlichen Ort angetroffen werden. Entsprechend des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind jedoch Personen nicht zu kontrollieren, die nach polizeilichen Erkenntnissen nichts mit den den gefährlichen Ort kennzeichnenden Tätigkeiten zu tun haben.
xxx
5.7.2019 - Eine einzelne Nachfrage an die Polizei Hannover
vielen Dank für die Antworten! Bitte erlauben Sie uns eine einzelne Nachfrage: Am 04.07.2019 um xxx schrieb PD Hannover - PD-H Dezernat 12: Folgende Örtlichkeit ist zu einer Örtlichkeit im Sinne des § 13 I Nr. 2 NPOG ausgewiesen:
Goethestraße/ Am Hohen Ufer, Am Hohen Ufer bis Martin-Neuffer-Brücke, Am Marstall bis Burgstraße, Burgstraße bis Ecke Roßmühle, Ballhofstraße bis Knochenhauerstraße, Knochenhauerstraße von Ecke Ballhofstraße bis Corvinusweg, Corvinusweg über die Schmiedestraße in die Osterstraße, Osterstraße Ecke Limburgstraße, Limburgstraße, über die Georgenstraße in die Kanalstraße bis in die Kurt-Schumacher-Straße, Kurt-Schumacher-Straße bis Goseriede, Goseriede bis Lange Laube, Lange Laube bis Escherstraße, Escherstraße bis Lützowstraße, Lützowstraße bis Goethestraße, Goethestraße / Am Marstall.
Mit Blick auf diese "Kontrollörtlichkeit" und der von Ihnen uns freundlicherweise zugesendeten, entsprechend markierten Grafik: Bedeutet das, dass bspw. das Schillerdenkmal und dessen unmittelbare Umgebung oder der Kröpcke keine Örtlichkeiten nach § 13 (1) Nr. 2 NPOG ist und Polizei und Verwaltungsbehörden dort entsprechend keine anlaßlosen Identitätskontrollen durchführen dürfen? Vielen Dank und viele gute Grüße,
5.7.2019 - Nachfrage an das LfD
vielen Dank für die Informationen und Beauskunftung soweit. Eine weitere Frage zu diesem Themenkomplex: Die Polizeidirektin Hannover beauskunftete uns folgendes: Von Seiten der Projektpartner werden die Vorkommnisse in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen anhand eines Erfassungsformulars an die PI Hannover Mitte versandt. Hier werden die Meldungen ausgewertet und in ein fortzuschreibendes Lagebild aufgenommen.
Die Meldungen beinhalten nachfolgende Punkte:
Für ein derartiges Lagebild, in dem abstrakte Vorkommnisse und keine personenbezogenen Daten gespeichert werden, bedarf es keiner Rechtsgrundlage.
Quelle: https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.20190607-PK-Sicherheitskooperation-Hbf-H#toc18 Selbst für den Fall, dass in den Erfassungsformularen keinerlei Namen oder Namensabkürzungen auftauchen scheint die oben beschriebene Detailliertheit der Meldungen doch aber zumindest auf eine Personenbeziehbarkeit der angelegten Daten hinzuweisen. Es ist leicht vorstellbar, dass mittels Abgleich von Datum und Uhrzeit des Vorfalls mit bspw. NIVADIS-Daten ein direkter Bezug zu einzelnen Personen möglich ist. Nun unsere Frage: Stimmt unter dieser Voraussetzung die Behauptung der Polizei, dass es für derartige Datensammlungen keinerlei Rechtsgrundlage bedarf und dementsprechend auch keine Datenschutzfolgeabschätzung? Vielen Dank und viele gute Grüße,
8.7.2019 - Antwort von der Polizei Hannover
Ihre Nachfrage vom 05.07.2019 Sehr geehrter Herr xxx, die PD Hannover kann Ihre Nachfrage mit einem "JA" beantworten. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag xxx
11.7.2019 - Antwort von der LfD
vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich Ihnen Folgendes mitteilen kann: Das Projekt "bahnhof.sicher" wurde von der LfD Niedersachsen unter datenschutzrechtlichen Aspekten geprüft. Grundlage dafür waren die von uns angeforderten Projektunterlagen der Polizeidirektion Hannover. Im Ergebnis kommen wir zu dem Schluss, dass wir bei der derzeitigen Verfahrensweise keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegenüber dem Projekt vorbringen können. Die Gründe für diese Beurteilung ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Auf eine gemeinsame elektronische Plattform zur Dokumentation, auf die alle Projektpartner zugreifen können, ist verzichtet worden. Der Informationen werden ausgetauscht, indem die beteiligten Projektpartner in einem standardisierten Verfahren lediglich die Art, den Zeitraum (nicht den genauen Zeitpunkt) und den Bereich des Vorfalls (nicht den genauen Ort) an die Polizeidirektion Hannover übermitteln. Diese Informationen sind Basis für die sich fortschreibenden (statistischen) Lagebilder der Polizeidirektion. Die Informationen werden nachträglich im Vier-Wochen-Rhythmus gemeldet. Dadurch ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, über eine Recherche in NIVADIS einen konkreten Personenbezug herzustellen. Die weiteren Entwicklungen im Projekt "bahnhof.sicher" werden wir uns regelmäßig durch die Polizeidirektion Hannover berichten lassen. Mit freundlichen Grüßen xxx
16.10.2019 - Nachfrage an die Stadt Hannover
Am 19.06.2019 um xxx schrieb xxx (15.31): ''II.) Wie weit ist der Entwurf zur Verordnung zum Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände gediegen und wann bzw. zu welcher Gelegenheit wird dieser veröffentlicht?
Die Verordnung befindet sich erst in der verwaltungsinternen Erarbeitung. Erst nach vollständiger interner Abstimmung wird sie als Beschlussdrucksache ausgefertigt und dem Rat der Landeshauptstadt zur Entscheidung vorgelegt. Mit der Anmeldung der Beschlussdrucksache für die Tagesordnung der jeweiligen Ratssitzung geht gemeinhin auch deren Öffentlichmachung einher.
Können Sie uns hierzu mitteilen, wie der aktuelle Stand der Dinge ist? Gibt es einen Verordnungsentwurf, der bereits öffentlich oder zur Beratung bzw. Entscheidung dem Stadtrat vorgelegt worden ist und falls ja: Können Sie uns diesen zusenden oder einen Link zum Dokument geben? Vielen Dank und viele gute Grüße,
17.10.2019 - Antwort von der Stadt Hannover
die entsprechende Drucksache ist seit kurzem öffentlich, sie liegt dem Rat zur Beschlussfassung vor. Sie finden diese hier: https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/2542-2019 Ferner kann ich auf die heutige Pressemeldung hinweisen, die Sie hier finden: https://presse.hannover-stadt.de/pmDetail.cfm?pmid=13796 Mit freundlichen Grüßen xxx
17.10.2019 - Zwei Nachfragen an die Stadt Hannover
vielen Dank für die flotte Antwort. Bitte erlauben Sie uns dazu folgende zwei Nachfragen: 1.) Begehen Menschen, die im Rahmen eines Einkaufsaufenthalts in Hannover bspw. Messer für den Küchenbereich oder eine Axt für den Gebrauch im heimischen Garten erworben haben und die mittels Fernverkehr an- und abreisen und in diesem Kontext die Verbotszone betreten eine Ordnungswidrigkeit nach §4 der Verordnung? 2.) Verstehen wir den §2 (1) Nr. 4 der Verordnung insofern richtig, dass mit "Messer, soweit es sich dabei nicht um Waffen gem. § 1 Abs. 2 WaffG handelt" auch Kunststoff-Einweg-Essgeschirr-Messer, Essgeschirr-Messer i.A., Messer in Multitool-Werkzeugen, Kinder-Schnitzmesser sowie kleine und kleinste Taschenmesser gemeint sind bzw. diese vom Verbot umfasst werden? Für eine kurzfristige Klärung dieser Fragen wären wir sehr dankbar. Vielen Dank und viele gute Grüße,
18.10.2019 - Antwort von der Stadt Hannover
Wenn jemand in der City ein Messer kauft und damit nach 21 Uhr den Hauptbahnhof nicht über den Ernst-August-Platz, sondern über die Seiten- oder Hintereingänge betritt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Verordnung - sofern sie denn vom Rat beschlossen wird. Die Verordnung erfasst jegliche Art von Messern, sofern Besitz und Führen nicht schon durch das Waffenrecht geregelt sind. Bitte beachten Sie aber von der Konstruktion von Szenarien: Es ist absolut weltfremd und lebensfern, dass ein Reisender der gerade ein Taschenmesser gekauft hat und bei sich trägt, oder eine alte Dame, die ein Küchenmesser gekauft hat, kontrolliert oder sanktioniert wird.
Auch wenn dazu theoretisch das Recht bestünde. Mit freundlichen Grüßen
8.10.2020 - Presseanfrage an die Stadt Hannover - Zur Transparenz/Öffentlichlegung/Verfügbarkeit der Verordnung vor Ort und in Web
die Verordnung zur Waffenverbotszone am Hauptbahnhof Hannover ist inzwischen mutmasslich in Kraft getreten. 1.) Wo ist diese Verordnung auf den öffentlichen Seiten des Webauftritts der Stadt Hannover einsehbar und wie sollen die Bürger*innen bei Interesse dazu an diese Information gelangen? Selbst mittels Suchfunktion des Webauftritts www.hannover.de (z.B. unter Verwendung der Suchbegriffe "Waffenverbotszone" "Gefährliche Gegenstände" oder "Mitführungsverbot") erlangen wir lediglich den Hinweis auf eine veraltete Mitteilung der Stadt zur Sache: Am betreffender Stelle am Hauptbahnhof gibt es Hinweisschilder, die jedoch nicht eindeutig über Umfang und Art der Verordnung aufklären und deren Form und Position der Anbringung zudem zweifelhaft ausreichend sind. Nicht vor Ort verfügbar ist die Verordnung. Sie hängt nicht aus und ist selbst auf Anfrage an vor Ort anwesende Polizeibeamte nicht ausgehängt noch einsehbar. Bei Interesse daran solle man das Bürgertelefon der Stadt Hannover anwählen oder googlen - so die Auskunft der Bundespolizisten. 2.) Warum ist die Verordnung zur Verbotszone nicht vor Ort einsehbar? Ist die Stadt Hannover die Ansicht, dass diese Verfügbarkeit der Verbotsverordnung vor Ort unnötig ist? Vielen Dank und viele gute Grüße,
9.10.2020 - Antwort von der Stadt Hannover
die Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen in der Landeshauptstadt Hannover vom 19. Dezember 2019 wurde am 9. Januar 2020 im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover veröffentlicht. Damit ist sie am 10. Januar 2020 in Kraft getreten.
Den Beratungsverlauf im Rat der Landeshauptstadt können Sie hier nachlesen: https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/2542-2019N3
In den Anlagen dazu finden Sie auch den Verordnungstext selbst. Wie Sie selbst festgestellt haben, weist eine deutliche Beschilderung am Bahnhof auf das Verbot hin. Mit freundlichen Grüßen xxx
10.10.2020 - Nachfrage an die Pressestelle der Stadt Hannover
vielen Dank für die schnellen Antworten! Eine Frage noch dazu: Es ist also nicht notwendig, den Verordnungstext an oder bei der vom Verbot betroffenen Zone im öffentlichen Raum zur möglichen Einsichtnahme zu hinterlegen? Viele gute Grüße,
12.10.2020 - Weitere Nachfrage an die Pressestelle der Stadt Hannover zur Zulässigkeit der Beschilderung der Verbotszone
ergänzend zu unserer Nachfrage vom 10.10.2020: Wir haben uns die Situation der Kennzeichnung der Verbotszone angesehen und dokumentiert und planen einen Beitrag dazu, voraussichtlich zum kommenden Wochenende. Aus unserer Sicht genügt die derzeitig durchgeführte Kennzeichnung nicht den rechtlichen Ansprüchen - sowohl was die Anzahl, Art und Positionierung der Schilder betrifft. Zudem sind wir der Auffassung, dass eine für "jedermann" und vor allem jederzeit vor Ort einsehbare Verordnung notwendig ist, um rechtlichen Anforderungen zu genügen. Wäre es möglich und wären Sie oder ein anderer Vertreter der Stadt bereit, eine Stellungnahme zu dieser Meinung/Ansicht abzugeben, die wir dann im Beitrag zitieren könnten? Vielen Dank und viele gute Grüße,
13.10.2020 - Antwort von der Pressestelle der Stadt Hannover
kommunale Gefahrenabwehrverordnungen werden rechtlich wie kommunale Satzungen behandelt (§ 55 Abs. 2 S. 1 NPOG, § 10 Abs. 6 NKomVG). Für die Veröffentlichung von Verordnungen der Kommune gilt daher § 11 NKomVG entsprechend (§ 11 Abs. 6 NKomVG), das heißt die Veröffentlichung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt und zusätzlich auf der Internetseite der Landeshauptstadt (§ 3 Abs. 1 und 5 Hauptsatzung LHH). Des Weiteren hat jede Person das Recht, die Verordnung einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstandenen Kosten Kopien geben zu lassen (§ 10 Abs. 4 und 6 NKomVG). Eine rechtliche Verpflichtung der Kommune, die Verordnung vor Ort auszuhängen oder den Geltungsbereich der Verordnung vor Ort zu kennzeichnen, gibt es dagegen nicht. (NKomVG bezeichnet das Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, NPOG das Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz) Mit freundlichen Grüßen xxx
Dokumentation der Beschilderung und möglicher alternativer, beschilderungsfreier Zugangswege zur Verbotszone
17.10.2020 - Blogbeitrag zur Verbotszonen-Praxis
Weitere Bilder jenseits der im Blogbeitrag verwendeten:
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