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20191008-Demo-Nein-zur-AbschiebebehoerdeBilder
Demonstrationsbeschränkungen
Das Wetter an diesem Tag war leicht bewölkt. Die Höchsttemperaturen lagen bei 27 Grad Celsius. Die Demonstration begann um 14 Uhr vor dem Hauptbahnhof Hannover. Der Einsatzleiter der Polizei wurde auf den Grund für diese Beschränkung angesprochen und reagierte relativ unfreundlich und barsch auf die Nachfrage dazu. Der Grund sei seiner Meinung nach der, dass Polizisten bereits einmal im Zuge einer "Hagida"-Demonstration mit einer Getränkedose beworfen worden seien. Weiter nachgefragt, ob dann nicht auch alle anderen harten oder schweren Gegenstände sowie PET-Getränkeflaschen verboten werden müssten konnte (oder wollte) er dieses nicht weiter diskutieren und verwies auf die Versammlungsbehörde, die jedoch nicht auf der Demo anwesend sei. Er habe halt seine Meinung und der Fragesteller eine andere. Auch nach dem Hinweis, dass die Polizei mit Beginn der Demo die Aufgaben der Versammlungsbehörde übernehme wollte er sich nicht weiter zur (Un-)Logik des Verbots äußern und reagierte abweisend und unhöflich. Anekdotische Anmerkung: Auf Nachfrage hin teilte der Polizist dem Fragenden seinen Namen mit. Dieser enthält den Buchstaben "ä" und beim Buchstabieren beschrieb der Einsatzleiter diesen mit "Ä wie Ärger" ... :)
10.8.2019 - Presseanfrage an die Versammlungsbehörde Hannover
am heutigen Samstag, den 10.8.2019 fand vor dem Hauptbahnhof Hannover beginnend eine Demonstration unter dem Titel "Nein zur Abschiebebehörde" statt. Bei den von den Veranstaltern vorgelesenen von Ihnen verhängten Beschränkungen/Verboten fiel auf, dass u.a. das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen verboten worden ist, obwohl an diesem Tag Temperaturen von bis zu 27 Grad Celsius herrschten. Der zuständige Einsatzleiter der Polizei, Herr X. begründete dieses Verbot auf Nachfrage damit, dass im Zuge anderer Demonstrationen Getränkedosen auf Polizisten geworfen worden seien. Warum dann nicht auch andere potentiell gefährliche Wurfgegenstände wie z.B. PET-Getränkeflaschen verboten seien, konnte er nicht begründen und verwies diesbezüglich auf die Versammlungsbehörde, die allerdings zum Zeitpunkt der Demonstration mit keinem Vertreter und keiner Vertreterin anwesend war. Zu diesem Sachverhalt haben wir folgende Fragen und bitten um eine Beantwortung innerhalb von 10 Werktagen: 1.) Wann und wie oft wurden in der Vergangenheit in Hannover Polizisten (oder andere Menschen) aus Demonstrationen heraus mit Getränkedosen beworfen und zu welchen Verletzungen haben diese Würfe jeweils geführt? 2.) Warum wurde nicht auch das Mitführen von PET-Getränkeflaschen verboten? 3.) Welches waren die konkreten und tatsachengebundenen Gründe für das Glasflaschen- und Getränkedosen-Mitführverbot bei genau dieser Demonstration? Gab es also bspw. Hinweise darauf, dass von dieser Demonstration Gewalt ausgeht und/oder die Vermutung, dass Getränkedosen aus der Versammlung heraus geworfen worden werden? 4.) Unterliegt das Verbot des Mitführens von Getränkebehältern einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die jeweilige Wetterlage, die Länge und Situation des Aufzuges? 5.) Wenn nicht der Einsatzleiter der Polizei im Zuge einer Demonstration der Ansprechpartner in Fragen der Wahrung der Versammlungsfreiheit ist, wer ist es dann? Mit freundlichen Grüßen,
10.9.2019 - Antworten von der Polizei Hannover
anbei die Antworten auf Ihre Fragen vom 10.08.2019: 1.Wann und wie oft wurden in der Vergangenheit in Hannover Polizisten (oder andere Menschen) aus Demonstrationen heraus mit Getränkedosen beworfen und zu welchen Verletzungen haben diese Würfe jeweils geführt?
Zur Beantwortung der Frage bedürfte es einer personalstundenintensiven Auswertung, die sich in Hinblick auf die nachstehenden Antworten als unverhältnismäßig erweisen würde. 2.Warum wurde nicht auch das Mitführen von PET-Getränkeflaschen verboten?
Siehe hierzu Antwort zu Frage 3. 3.Welches waren die konkreten und tatsachengebundenen Gründe für das Glasflaschen- und Getränkedosen-Mitführverbot bei genau dieser Demonstration? Gab es also bspw. Hinweise darauf, dass von dieser Demonstration Gewalt ausgeht und/oder die Vermutung, dass Getränkedosen aus der Versammlung heraus geworfen worden werden?
Ein Verbot des Mitführens von Glasbehältnissen (wie z. B. Flaschen) und Dosen ist erforderlich, weil gläserne Gegenstände, als auch Dosen, dazu eingesetzt werden können, um Zugriffsmaßnahmen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten abzuwehren bzw. allgemein Körperverletzungen und Sachbeschädigungen zu begehen. Zum anderen können sich Personen, die in einem möglichen Gedränge zu Fall kommen, durch am Boden liegen-de Scherben von zersplitterten Glasflaschen gefährliche Schnittwunden zuziehen. Dies gilt insbesondere für Flaschen aus Glas aber auch für andere Gegenstände aus Glas. Lediglich für Flaschen aus Plastik ist eine Ausnahme hiervon geboten, da das Verletzungspotential hier geringer ist als bei Glasflaschen. Die Handlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer/-innen wird nur geringfügig eingeschränkt, da sie Getränke in den handelsüblichen Plastikflaschen bei sich führen können. An die Gefahrenprognose sind angesichts dessen keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch ist für eine Meinungsbildung oder Meinungskundgabe das Mitführen von Flaschen oder Dosen in keiner Weise erforderlich, so dass diese Beschränkung nur von äußerst ge-ringer Eingriffsintensität ist (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 09.09.08 – VG 1 A 258.08). Bei der hier in Rede stehenden Versammlung war aufgrund polizeilicher Erkenntnisse auch mit der Teilnahme von Sympathisanten des linksextremen politischen Spektrums zu rechnen. Hierunter u. a. auch solche Teilnehmer/-innen, die ggf. Auseinandersetzungen mit der Polizei suchen. Diese Beschränkung diente somit, wie eingangs bereits erwähnt, auch zum Schutz der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten/-innen. 4.Unterliegt das Verbot des Mitführens von Getränkebehältern einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die jeweilige Wetterlage, die Länge und Situation des Aufzuges?
Ein Verbot für das Mitführen von Getränkebehältern im Allgemeinen wurde von Seiten der Versammlungsbehörde nicht verfügt. 5.Wenn nicht der Einsatzleiter der Polizei im Zuge einer Demonstration der Ansprechpartner in Fragen der Wahrung der Versammlungsfreiheit ist, wer ist es dann?
Mit Beginn der Versammlung geht die Zuständigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 NVersG von der Versammlungsbehörde auf die örtlich zuständige Polizeibehörde über. Bei dieser wird die Befugnis dann von den einsatzführenden Vollzugsbeamten/-innen wahrgenommen. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeidirektion Hannover
12.9.2019 - Nachfrage an die Polizei Hannover
Am 10.09.2019 um 11:31 schrieb PD Hannover - PD-H Pressestelle: 1.Wann und wie oft wurden in der Vergangenheit in Hannover Polizisten (oder andere Menschen) aus Demonstrationen heraus mit Getränkedosen beworfen und zu welchen Verletzungen haben diese Würfe jeweils geführt?
Zur Beantwortung der Frage bedürfte es einer personalstundenintensiven Auswertung, die sich in Hinblick auf die nachstehenden Antworten als unverhältnismäßig erweisen würde.
N1) Können Sie zu so einem Vorfall wenigstens einen einzelnen Fall im Detail benennen? 2.Warum wurde nicht auch das Mitführen von PET-Getränkeflaschen verboten?
(...)
Ein Verbot des Mitführens von Glasbehältnissen (wie z. B. Flaschen) und Dosen ist erforderlich, weil gläserne Gegenstände, als auch Dosen, dazu eingesetzt werden können, um Zugriffsmaßnahmen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten abzuwehren bzw. allgemein Körperverletzungen und Sachbeschädigungen zu begehen. Zum anderen können sich Personen, die in einem möglichen Gedränge zu Fall kommen, durch am Boden liegen-de Scherben von zersplitterten Glasflaschen gefährliche Schnittwunden zuziehen. Dies gilt insbesondere für Flaschen aus Glas aber auch für andere Gegenstände aus Glas. Lediglich für Flaschen aus Plastik ist eine Ausnahme hiervon geboten, da das Verletzungspotential hier geringer ist als bei Glasflaschen.
N2) Das Plastikflaschen keine Scherben erzeugen können ist bekannt. Auf welchen Tatsachen wird aber die immanente Behauptung gestützt, dass (z.B. ungeöffnete, volle) PET-Kunststoff-Trinkflaschen weniger zur von Ihnen beschriebenen Verhinderung polizeilicher Maßnahmen eingesetzt werden können? 4.Unterliegt das Verbot des Mitführens von Getränkebehältern einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die jeweilige Wetterlage, die Länge und Situation des Aufzuges?
Ein Verbot für das Mitführen von Getränkebehältern im Allgemeinen wurde von Seiten der Versammlungsbehörde nicht verfügt.
Dann hiermit als konkretisierte Nachfrage: N3) 4.Unterliegt das Verbot des Mitführens von Glasbehältern und Getränkedosen einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die jeweilige Wetterlage, die Länge und Situation des Aufzuges? 5.Wenn nicht der Einsatzleiter der Polizei im Zuge einer Demonstration der Ansprechpartner in Fragen der Wahrung der Versammlungsfreiheit ist, wer ist es dann?
Mit Beginn der Versammlung geht die Zuständigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 NVersG von der Versammlungsbehörde auf die örtlich zuständige Polizeibehörde über. Bei dieser wird die Befugnis dann von den einsatzführenden Vollzugsbeamten/-innen wahrgenommen.
N4) Warum hat der zuständige Einsatzleiter der Polizei dann die Beantwortung und Hinterfragung von Nachfragen zu Beschränkungen der Versammlung abgewiesen und auf die nicht anwesende und zu diesem Zeitpunkt nicht zuständige Versammlungsbehörde verwiesen? Viele gute Grüße,
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