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202009-BFE-beim-Broetchenkauf

xx.09.2020 - BFE-Beamter kauft Brötchen ein, Kollege blockiert derweil einen Radfahrstreifen dafür ...



8.10.2020 - Presseanfrage an die ZPD Hannover


Sehr geehrte Damen und Herren,

uns ist folgendes Bild eingegangen:

Zu erkennen ist eine Situation, in dem ein ZPD-Fahrzeug auf dem Radfahrstreifen hält, damit der auf dem Beifahrersitz mitfahrende Beamte der BFE-Einheit bei einem Fleischer-Bäcker-Laden Lebensmittel einkaufen kann.

Unsere Fragen dazu:

Ist so ein Verhalten zulässig?

Und allgemeiner: Unter welchen Bedingungen dürfen im Dienst befindliche Polizeibeamtinnen und -beamte bspw. solche oder andere sonst als Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten geahndete Handlungen (bspw. Parken im Halte- und Parkverbot, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Fahren entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße usw.) durchführen, ohne geltendes Recht zu verletzen und wo sind diese Regelungen bzw. Ausnahmetatbestände rechtlich geregelt und nachlesbar?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


8.10.2020 - Blogbeitrag zur Sache



9.10.2020 - Antwort von der ZPD


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Das Halten und Parken auf dem Schutzstreifen für Radfahrer ist nicht zulässig.

Vor dem Hintergrund Ihrer Darstellung und des übersandten Fotomaterials ist nicht davon auszugehen, dass der Kollege Sonderrechte zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Sinne des § 35 StVO in Anspruch nehmen konnte.
Insofern werte ich Ihre E-Mail als Beschwerde und werde interne Ermittlungen initiieren.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


9.10.2020 - Nachricht von der ZPD-Beschwerdestelle


Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen
Abteilung 1
Dezernat 11

Az.: 11.1.2-02011-145/20

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre o. a . Presseanfrage ist zuständigkeitshalber an mich zur Beschwerdesachbearbeitung weitergeleitet worden, da es sich bei dem von Ihnen bezeichneten Fahrzeug um ein Fahrzeug der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen (ZPD) handelt und insofern auch davon auszugehen ist, dass es sich um Polizeibeamte der ZPD gehandelt haben dürfte.

Ich bin zuständiger Sachbearbeiter für den Bereich der dienstrechtlichen Maßnahmen für die Beamtinnen und Beamten der ZPD.

Neben dieser E-Mail erhalten Sie anliegend eine ergänzende Bestätigung des Eingang Ihres Beschwerdevorgangs i.R. der Presseanfrage.

Anhand des in Ihrer E-Mail angefügten links liegen Anhaltspunkte für eine zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeit vor.
Insofern bitte ich -sofern vorliegend- um Übersendung der ungepixelten Fotoaufnahme insbesondere des Kennzeichens zur raschen Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers und Beifahrers sowie um Mitteilung des betreffenden Zeitpunkts der Feststellung und möglicher Zeugen*innen, um den Verstoß über die zuständige Straßenverkehrsbehörde ahnden zu lassen.

In Zusammenhang mit der Beschwerde zum Verhalten der eingesetzten Beamten*innen werde ich ebenso Stellungnahmen einfordern und Ihnen zeitnah eine Beschwerdeantwort zusenden.

Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
xxx

Dienstrechtliche Maßnahmen
Dezernat 11.1.2


10.10.2020 - Rückfrage an die ZPD-Pressestelle


Sehr geehrter Frau xxx,

vielen Dank für die schnelle Antwort!

Können Sie noch etwas zu unserer zweiten Frage mitteilen? Die lautete:

"Und allgemeiner: Unter welchen Bedingungen dürfen im Dienst befindliche Polizeibeamtinnen und -beamte bspw. solche oder andere sonst als Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten geahndete Handlungen (bspw. Parken im Halte- und Parkverbot, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Fahren entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße usw.) durchführen, ohne geltendes Recht zu verletzen und wo sind diese Regelungen bzw. Ausnahmetatbestände rechtlich geregelt und nachlesbar?"

Vielen Dank und viele gute Grüße,


12.10.2020 - Nochmal die ZPD-Pressestelle


Sehr geehrter Herr xxx,

bei denen von Ihnen angeführten Beispielen handelt es sich ausschließlich um Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im § 35 Absatz 1 StVO ist geregelt, dass unter anderem die Polizei Sonderrechte in Anspruch nehmen kann, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die Sonderrechte dürfen aber nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden [vgl. § 35 (8) StVO].

Mit freundlichen Grüßen


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Zuletzt geändert am 06.03.2023 04:47 Uhr