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202009-BFE-beim-Broetchenkaufxx.09.2020 - BFE-Beamter kauft Brötchen ein, Kollege blockiert derweil einen Radfahrstreifen dafür ...
8.10.2020 - Presseanfrage an die ZPD Hannover
uns ist folgendes Bild eingegangen: Zu erkennen ist eine Situation, in dem ein ZPD-Fahrzeug auf dem Radfahrstreifen hält, damit der auf dem Beifahrersitz mitfahrende Beamte der BFE-Einheit bei einem Fleischer-Bäcker-Laden Lebensmittel einkaufen kann. Unsere Fragen dazu: Ist so ein Verhalten zulässig? Und allgemeiner: Unter welchen Bedingungen dürfen im Dienst befindliche Polizeibeamtinnen und -beamte bspw. solche oder andere sonst als Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten geahndete Handlungen (bspw. Parken im Halte- und Parkverbot, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Fahren entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße usw.) durchführen, ohne geltendes Recht zu verletzen und wo sind diese Regelungen bzw. Ausnahmetatbestände rechtlich geregelt und nachlesbar? Vielen Dank und viele gute Grüße,
8.10.2020 - Blogbeitrag zur Sache
9.10.2020 - Antwort von der ZPD
vielen Dank für Ihre E-Mail. Das Halten und Parken auf dem Schutzstreifen für Radfahrer ist nicht zulässig. Vor dem Hintergrund Ihrer Darstellung und des übersandten Fotomaterials ist nicht davon auszugehen, dass der Kollege Sonderrechte zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Sinne des § 35 StVO in Anspruch nehmen konnte. Mit freundlichen Grüßen xxx Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
9.10.2020 - Nachricht von der ZPD-Beschwerdestelle
Az.: 11.1.2-02011-145/20 Sehr geehrter Herr xxx, Ihre o. a . Presseanfrage ist zuständigkeitshalber an mich zur Beschwerdesachbearbeitung weitergeleitet worden, da es sich bei dem von Ihnen bezeichneten Fahrzeug um ein Fahrzeug der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen (ZPD) handelt und insofern auch davon auszugehen ist, dass es sich um Polizeibeamte der ZPD gehandelt haben dürfte. Ich bin zuständiger Sachbearbeiter für den Bereich der dienstrechtlichen Maßnahmen für die Beamtinnen und Beamten der ZPD. Neben dieser E-Mail erhalten Sie anliegend eine ergänzende Bestätigung des Eingang Ihres Beschwerdevorgangs i.R. der Presseanfrage. Anhand des in Ihrer E-Mail angefügten links liegen Anhaltspunkte für eine zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeit vor. In Zusammenhang mit der Beschwerde zum Verhalten der eingesetzten Beamten*innen werde ich ebenso Stellungnahmen einfordern und Ihnen zeitnah eine Beschwerdeantwort zusenden. Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Dienstrechtliche Maßnahmen
10.10.2020 - Rückfrage an die ZPD-Pressestelle
vielen Dank für die schnelle Antwort! Können Sie noch etwas zu unserer zweiten Frage mitteilen? Die lautete: "Und allgemeiner: Unter welchen Bedingungen dürfen im Dienst befindliche Polizeibeamtinnen und -beamte bspw. solche oder andere sonst als Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten geahndete Handlungen (bspw. Parken im Halte- und Parkverbot, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Fahren entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße usw.) durchführen, ohne geltendes Recht zu verletzen und wo sind diese Regelungen bzw. Ausnahmetatbestände rechtlich geregelt und nachlesbar?" Vielen Dank und viele gute Grüße,
12.10.2020 - Nochmal die ZPD-Pressestelle
bei denen von Ihnen angeführten Beispielen handelt es sich ausschließlich um Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im § 35 Absatz 1 StVO ist geregelt, dass unter anderem die Polizei Sonderrechte in Anspruch nehmen kann, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die Sonderrechte dürfen aber nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden [vgl. § 35 (8) StVO]. Mit freundlichen Grüßen
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