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20200912-Demobeobachtung-Hannover-Corona-Proteste

15.9.2020 - Presseanfrage an das Nds. Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 12.9.2020 hat ein Polizeibeamter im Dienst gegen 13:43 Uhr eine am Waterlooplatz in Hannover stattfindende Versammlung mittels eines Smartphones umfangreich abbildend videographiert, also in Bild und Ton aufgezeichnet.

Daraufhin angesprochen hat der Beamte in seiner Form zwar freundlich, inhaltlich aber sehr unbefriedigend und sachlich nicht nachvollziehbar reagiert, siehe dazu u.a. hier:

https://freiheitsfoo.de/2020/09/12/rechtswidrige-vue-demos-20200912/

Er behauptet also - grob zusammengefasst - dass es sich dabei um eine Aufzeichnung auf seinem privaten Smartphone handelte, angeblich "für seine Frau zuhause". Dieses nachzuprüfen war uns selbstverständlich nicht möglich. Eine Personal- oder Dienstnummer meinte der Beamte nicht zu besitzen.

In diesem Kontext haben wir in Vorbereitung eines weiteren Beitrags folgende Fragen und bitten um möglichst kurzfristige Beantwortung - wenn nötig, dann auch nur in Teilen vorab - um unsere Berichterstattung nicht zu behindern:

1.) Ist es zulässig, dass ein Polizeibeamter während seines Dienstes mit seinem Privathandy bzw. -smartphone Aufzeichnungen von einer Versammlung vornimmt?

2.) Gibt es Vorgaben oder Regelungen zur Nutzung privater Smartphones bei Polizeibeamten und -beamtinnen im Dienst und falls ja, wie lauten diese im Detail?

3.) Können Sie bestätigen, dass im Zuge der Versammlungen in Hannover am 12.9.2020 keinerlei Videoaufzeichnungen, Bild- oder Tonaufnahmen von Versammlungen mittels Polizeibeamte via Smartphone für dienstliche Zwecke vorgenommen worden sind? Falls nein: Warum nicht?

Beginnend in 2018

https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/pilotprojekt-nimes-fuer-mobile-kommunikation-bei-der-niedersaechsischen-polizei-gestartet-164141.html

startete das Nds. Innenministerium das "NIMes-Pilotprojekt". Dabei geht es um einen polizei-internen Messenger-Dienst. Dieser kann ihren Angaben zufolge auch auf privaten Smartphones der Polizistinnen und Polizisten installiert und dort von den Polizeikräften genutzt werden. Auch waren zum Zeitpunkt 2018 bereits 2.000 Stück Polizei-Dienst-Smartphones und -Tablets an die bei der Polizei Niedersachsen tätigen Menschen ausgehändigt worden.

3.) Wie viele Smartphones und wie viele Tablets wurden bislang an die Polizei-Einsatzkräfte ausgegeben?

4.) Wie viele davon sind noch in Betrieb?

5.) Wie viele davon sind bislang verlustig gegangen?

6.) Um welche Geräte-Typen bzw. -Modelle handelt es sich dabei im Einzelnen?

7.) Wie sind diese Geräte von außen als Dienst-Smartphones und -Tablets von anderen handelsüblichen (Privat-)Geräten zu unterscheiden bzw. wie sind sie (äußerlich) gekennzeichnet?

8.) Auf wie vielen privaten Smartphones von Polizisten und Polizistinnen wurde bislang NIMes installiert?

9.) Wie kann von außen nachvollzogen werden, ob ein Polizeibeamter mittels seines privaten Smartphones Aufzeichnungen im NIMes-Kontext oder im "privaten" Smartphone-Modus vornimmt?

10.) Wie stehen Sie zu der Forderung der Landesdatenschutzbeauftragten, NIMes nur auf dienstlichen Geräten einzusetzen?

11.) Warum liegt noch keine Datenschutzfolgeabschätzung zum NIMes-Dienst vor?

12.) Wieso konnte der Polizeibeamte keine Personal- oder Dienstnummer angeben bzw. besitzt keine solche?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


22.9.2020 - Antwort aus dem Innenministerium


[Anmerkung: Die in eckigen Klammern gefassten Texte sind nicht vom Innenministerium, sondern von uns eingefügt worden!]


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Erlauben Sie uns vor der Beantwortung Ihrer untenstehenden Fragen folgende Vorbemerkung:

Grundsätzlich dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (PVB) keine privaten IT-Komponenten für dienstliche Zwecke nutzen. Die Nutzung privater (internetfähiger) Endgeräte für Kommunikation zu dienstlichen Zwecken ist nur bei Beachtung insbesondere datenschutzrechtlicher Regelungen sowie von Vorgaben der Informationssicherheit zulässig und wird nur im Ausnahmefall gestattet. Jedoch lediglich dann, soweit dienstlich kein internetfähiges Endgerät zur Verfügung gestellt werden kann. In der Polizei Niedersachsen wurde vor diesem Hintergrund ein Messenger-Dienst ("Niedersachsen-Messenger-NIMes") entwickelt. Ausschließlich mit diesem Dienst darf in der Polizei Niedersachsen auch unter Nutzung privater Endgeräte dienstlich kommuniziert werden. Der Messenger-Dienst NIMes ist allerdings nicht für die hier genannten Aufzeichnungen bei Versammlungen vorgesehen. Die Nutzung des Messenger-Dienstes NIMes ist durch eine Dienstvereinbarung verbindlich geregelt.

Private IT-Komponenten sind für dienstliche Zwecke nicht zugelassen. Die Polizei kann offene Bild- und Tonaufzeichnungen bei Versammlungen unter freiem Himmel nach § 12 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) und bei Versammlungen in geschlossenen Räumen nach § 17 NVersG unter den dort genannten Voraussetzungen anfertigen. Hierfür werden dienstliche Geräte (Videokameras) verwendet. Die gesetzlich geforderte Offenheit der Aufzeichnungen beinhaltet, dass diese für die betroffenen Personen als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein müssen. Die Verwendung privater Endgeräte regeln die zuständigen Polizeibehörden und -dienststellen zusätzlich im Einzelfall in ihren Einsatzbefehlen, die wiederum als Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft sind.

Befragungen zum Sachverhalt und zu den von Ihnen abgebildeten Lichtbildern werden derzeit durch die PD Hannover veranlasst. Im Übrigen sind dort in Bezug auf den in Rede stehenden Einsatz keine weiteren gleichgelagerten Fälle bekannt.

1.) Ist es zulässig, dass ein Polizeibeamter während seines Dienstes mit seinem Privathandy bzw. -smartphone Aufzeichnungen von einer Versammlung vornimmt?

Siehe Vorbemerkung. [Nein.]

2.) Gibt es Vorgaben oder Regelungen zur Nutzung privater Smartphones bei Polizeibeamten und -beamtinnen im Dienst und falls ja, wie lauten diese im Detail?

Siehe Vorbemerkung. [Ja, s.o.]

3.1.) Können Sie bestätigen, dass im Zuge der Versammlungen in Hannover am 12.9.2020 keinerlei Videoaufzeichnungen, Bild- oder Tonaufnahmen von Versammlungen mittels Polizeibeamte via Smartphone für dienstliche Zwecke vorgenommen worden sind? Falls nein: Warum nicht?

Siehe Vorbemerkung. [(Vorerst?) Unbeantwortet.]

Anmerkung zu den folgenden Fragen:

Die Behörden und Einrichtungen der Polizei Niedersachsen verfügen über ein eigenes Budget, aus dem sie u. a. auch mobile Endgeräte, wie z. B. Smartphones, für die dienstliche Nutzung beschaffen und dezentral verwalten. Daneben erfolgt bislang eine landesweit einheitliche Ausstattung mit Smartphones und Tablets durch die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen. Dem Innenministerium liegen zu den dezentral verwalteten Endgeräten keine Detailinformationen vor. Zu den zentral ausgegeben und verwalteten Geräten sind nachfolgende Aussagen möglich:

3.2.) Wie viele Smartphones und wie viele Tablets wurden bislang an die Polizei-Einsatzkräfte ausgegeben?

Im Rahmen des Projekts "Sichere Mobile Kommunikation" erprobt und betreibt die Polizei Niedersachsen aktuell 2.100 mobile Endgeräte, davon 466 Tablets und 1.634 Smartphones. Mit der Fortsetzung des Projektes "Sichere Mobile Kommunikation 2.0" wird angestrebt, durch eine zentrale Verteilung von ca. 5000 Geräten die dezentral beschafften Geräte abzulösen.

4.) Wie viele davon sind noch in Betrieb?

Grundsätzlich sind alle Geräte noch betriebsfähig.

5.) Wie viele davon sind bislang verlustig gegangen?

Im Zeitraum von Mitte 2015 bis heute sind zehn Smartphones und vier Tablets als Verlust gemeldet worden.

6.) Um welche Geräte-Typen bzw. -Modelle handelt es sich dabei im Einzelnen?

Bei den als Verlust gemeldeten Geräten handelt es sich um Sony X Smartphones und Sony Z 3 Compact Tablets.

7.) Wie sind diese Geräte von außen als Dienst-Smartphones und -Tablets von anderen handelsüblichen (Privat-)Geräten zu unterscheiden bzw. wie sind sie (äußerlich) gekennzeichnet?

Die von der Polizei Niedersachsen genutzten Endgeräte unterscheiden sich äußerlich nicht von handelsüblichen Geräten aus einer Serienproduktion. Allerdings sind sowohl an den Tablets als auch den Smartphones Aufkleber mit der polizeiinternen Inventarnummer zur internen Zuordnung angebracht.

8.) Auf wie vielen privaten Smartphones von Polizisten und Polizistinnen wurde bislang NIMes installiert?

Aktuell (Stand: 15. September 2020) sind 20.758 Mitarbeitende der Polizei Niedersachsen beim Niedersachsen-Messenger (NIMes) angemeldet.

9.) Wie kann von außen nachvollzogen werden, ob ein Polizeibeamter mittels seines privaten Smartphones Aufzeichnungen im NIMes-Kontext oder im "privaten" Smartphone-Modus vornimmt?

Inwieweit eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter ein eigenes (privates) Smartphone im NIMes- oder "Privatmodus" nutzt, kann grundsätzlich von außen nicht nachvollzogen werden.

10.) Wie stehen Sie zu der Forderung der Landesdatenschutzbeauftragten, NIMes nur auf dienstlichen Geräten einzusetzen?

Nach hiesiger Auffassung geschieht die Nutzung von NIMes auf privaten Endgeräten datenschutzkonform. Das Landespolizeipräsidium steht gleichwohl im ständigen Austausch mit der LfD. Dabei ist auch die sog. BYOD-Strategie der Polizei bezüglich NIMes regelmäßig Gegenstand des Austausches mit der Landesdatenschutzbeauftragten. (Erklärung: BYOD= Bring your own device).

11.) Warum liegt noch keine Datenschutzfolgeabschätzung zum NIMes-Dienst vor?

Eine Datenschutzfolgenabschätzung liegt der Landesbeauftragten für Datenschutz zur Prüfung und Zustimmung vor.

12.) Wieso konnte der Polizeibeamte keine Personal- oder Dienstnummer angeben bzw. besitzt keine solche?

Die Polizei des Landes Niedersachsen vergibt keine "Personal- oder Dienstnummern", die zur Identifizierung einzelner Polizeibeamtinnen und -beamter im Rahmen von Einsätzen bestimmt sind. Gemäß des § 57 i.V.m. § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) haben sich einschreitende Beamtinnen und Beamten durch ihre Dienstkleidung oder in andere Weise auszuweisen. Dadurch wird klargestellt, dass das Tragen von Uniform der normierten Ausweispflicht genügt. Soweit dienstlich erforderlich, kann die oder der Vorgesetzte einen bestimmten Dienstanzug bzw. Dienstkleidung anordnen. Bei geschlossenen Einsätzen erfolgt die Anordnung in der Regel durch die Polizeiführerin oder den Polizeiführer.


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Heimatvertriebene und Kulturpreis Schlesien


23.9.2020 - Nachfragen an das Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Antworten. Bitte erlauben Sie uns die folgenden Nachfragen:


Am 22.09.2020 um 13:59 schrieb Pressestelle (MI):

Befragungen zum Sachverhalt und zu den von Ihnen abgebildeten Lichtbildern werden derzeit durch die PD Hannover veranlasst.

Können Sie uns dazu auf dem Laufenden halten bzw. über das Ergebnis dieser Befragungen berichten?


3.1.) Können Sie bestätigen, dass im Zuge der Versammlungen in Hannover am 12.9.2020 keinerlei Videoaufzeichnungen, Bild- oder Tonaufnahmen von Versammlungen mittels Polizeibeamte via Smartphone für dienstliche Zwecke vorgenommen worden sind? Falls nein: Warum nicht?

Verstehen wir Ihre Ausführungen insofern richtig, als dass keinerlei polizeiliche Bild- oder Tonaufnahmen von den Versammlungen am 12.9.2020 in Hannover erfolgt sind?


6.) Um welche Geräte-Typen bzw. -Modelle handelt es sich dabei im Einzelnen?
Bei den als Verlust gemeldeten Geräten handelt es sich um Sony X Smartphones und Sony Z 3 Compact Tablets.

Handelt es sich bei den "Sony X Smartphones" um das folgende Modell bzw. um die Sony Xperia X Reihe?

https://de.wikipedia.org/wiki/Sony_Xperia#Xperia_X_Compact,_X_und_X_Performance


12.) Wieso konnte der Polizeibeamte keine Personal- oder Dienstnummer angeben bzw. besitzt keine solche?
Die Polizei des Landes Niedersachsen vergibt keine "Personal- oder Dienstnummern", die zur Identifizierung einzelner Polizeibeamtinnen und -beamter im Rahmen von Einsätzen bestimmt sind.

Warum hat der Beamte dann auf die Nachfrage hin nicht seinen Namen genannt?

Es ging hier ja um die Frage, ob ein etwaiges Fehlverhalten verfolgt werden kann. Die Frage nach einer anderen Identifizierungsmöglichkeit außer seinem eigenen Namen geschah mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des Beamten.

Wäre es in solchen Zusammenhängen und mit Blick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Polizist*innen nicht sinnvoll, diesen eine Kennung an die Hand zu geben, die es ihnen ermöglicht, sich pseudonymisiert zu identifizieren, ohne gleich ihren Namen angeben zu müssen? Gibt es hierzu Überlegunen in ihrem Hause?


Vielen Dank und viele gute Grüße,


23.9.2020 - Presseanfrage an die Landesdatenschutzbeauftragte


Sehr geehrter Herr xxx,

dem Nds. Innenministerium zufolge liegt der LfD Niedersachsen nun die Datenschutzfolgeabschätzung zum polizeilichen NIMes-Kommunikationsdienst vor.

Haben Sie diese bereits geprüft oder können Sie auf andere Weise Stellung dazu beziehen, wie Sie diese bewerten und ob Sie diese für ausreichend erachten?

Zum Hintergrund:

Im Zuge von Versammlungen am 12.9.2020 in Hannover haben wir einen Polizisten dabei beobachtet (und dokumentiert), wie er mittels eines Smartphones eine Demonstration und ihre Teilnehmer abgefilmt hat. Auf Ansprache hin teilte der Beamte mit, das sei sein eigenes Smartphone und die Aufnahmen seien lediglich "für seine Frau zuhause".

Davon abgesehen, dass die Nutzung des privaten Smartphones in solchen Zusammenhängen im Dienst unzulässig ist stellt sich nun die Frage, ob das Abfilmen nicht möglicherweise doch im polizeilichen Zusammenhang steht, ob der Beamte also nicht mittels NIMes Bild- und Tonaufzeichnungen von der Versammlunge angefertigt und versendet/geteilt hat.

Das zu beurteilen ist für einen Dritten, für den Beobachter nicht möglich. Noch nicht einmal kann erschlossen werden, ob das Smartphone tatsächlich das privat Smartphones des Beamten war oder - möglicherweise - eines der derzeit 1.634 Polizei-Smartphones.

Falls Sie zu dem einen (NIMes-DSFA) oder zum anderen (der von uns beobachtete und dokumentierte Vorfall am 12.9.) etwas sagen können, würde uns das sehr freuen. Wir bereiten einen Bericht über beides vor.

Vielen Dank und viele gute Grüße,

xxx

[1] Dokumentation des Vorfalls am 12.9.2020
https://freiheitsfoo.de/2020/09/12/rechtswidrige-vue-demos-20200912/

[2] Antworten des Innenministeriums vom 22.9.2020
https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.20200912-Demobeobachtung-Hannover-Corona-Proteste#toc2


23.9.2020 - Antwort von der LfD Nds.


Sehr geehrter Herr xxx,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann Ihnen dazu mitteilen, dass die von Ihnen angesprochene DSFA derzeit bei uns im Haus geprüft wird. Weitere Angaben dazu kann ich im Moment nicht machen.
Mit freundlichen Grüßen

xxx
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Büroleiter der LfD/ Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


25.9.2020 - Teilantworten vom Nds. Innenministerium


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre untengenannten Fragen, die das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport betreffen, beantworten wir nachfolgend gerne. Zu den übrigen Fragen wird die PD Hannover Stellung nehmen.

Nachfrage zu Frage 6.)

Handelt es sich bei den "Sony X Smartphones" um das folgende Modell bzw. um die Sony Xperia X Reihe?

Es handelt sich um das Gerät Sony Xperia X (Codename: Suzu). Weitere Informationen können Sie folgendem frei verfügbaren Artikel entnehmen: https://en.wikipedia.org/wiki/Sony_Xperia_X.

Nachfrage zu Frage 12.)

Wäre es in solchen Zusammenhängen und mit Blick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Polizist*innen nicht sinnvoll, diesen eine Kennung an die Hand zu geben, die es ihnen ermöglicht, sich pseudonymisiert zu identifizieren, ohne gleich ihren Namen angeben zu müssen? Gibt es hierzu Überlegunen in ihrem Hause?

Das Thema "Kennzeichnung" oder "Kennung" für die Polizei unterliegt einem intensiven Befassungs- und Diskussionsprozess. Gespräche auf politischer Ebene wie auch mit Personal- und Berufsvertretungen haben stattgefunden. Vor einer Entscheidung sind die sehr unterschiedlichen Standpunkte und Bewertungen zu berücksichtigen. Eine Entscheidungsfindung seitens der Landesregierung ist noch nicht abgeschlossen.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Heimatvertriebene und Kulturpreis Schlesien


30.9.2020 - Weitere Teilantworten von der Polizeidirektion Hannover


Guten Tag Herr xxx,

bezüglich Ihrer Anfrage "Polizeiliche Videoüberwachung einer Versammlung vom 12.9.2020 / Polizeiliche Nutzung von Smartphones" mit Eingang 22.09.2020 in unserer Pressestelle, möchte ich Ihnen ergänzend zu den Antworten des MI vom 22.09.2020 folgende Rückmeldung geben:


Frage 1

Können Sie uns dazu auf dem Laufenden halten bzw. über das Ergebnis dieser Befragungen (des/der Beamten) berichten?

Das berichtete Verhalten des Beamten wurde der Polizeidirektion Göttingen als für den betreffenden Beamten zuständige Disziplinarbehörde mitgeteilt. Fragen zur dienstrechtlichen Bewertung dieses Verhaltens und den diesbezüglichen Ermittlungen sind zuständigkeitshalber an die Polizeidirektion Göttingen zu richten.


Frage 2

Können Sie bestätigen, dass im Zuge der Versammlungen in Hannover am 12.9.2020 keinerlei Videoaufzeichnungen, Bild- oder Tonaufnahmen von Versammlungen mittels Polizeibeamte via Smartphone für dienstliche Zwecke vorgenommen worden sind? Falls nein: Warum nicht?

Ergänzend zu den Ausführungen der Pressestelle des MI vom 22.09.2020 teilen wir mit, dass polizeiliche Videoaufzeichnungen grundsätzlich nicht mittels dienstlicher Smartphones vorgenommen werden, sondern mit der zu diesem Zweck beschafften Videotechnik. Am 12.09.2020 wurde temporär die Videoaufzeichnung bei der Versammlung am Platz der Göttinger Sieben vom Einsatzleiter freigegeben.


Frage 3

Wieso konnte der Polizeibeamte keine Personal- oder Dienstnummer angeben bzw. besitzt keine solche? Warum hat der Beamte dann auf die Nachfrage hin nicht seinen Namen genannt?

Ergänzend zu den Ausführungen der Pressestelle des MI vom 22.09.2020 verweisen wir auf das von freiheitsfoo veröffentlichte eigene "Gedächtnisprotokoll" der Unterhaltung mit dem betreffenden Polizeibeamten. Darin heißt es:

(...)

freiheitsfoo: Okay, aber so was dringt ja in diesem Detail nicht durch die Öffentlichkeit durch. Darf ich sie nach ihrer Dienst- oder Personalnummer fragen?

Polizist: Ich habe keine Personalnummer.

freiheitsfoo: Ich will ja nicht gleich nach dem Namen fragen. Aber von welcher Einheit kommen sie denn?

Polizist: Leine Anton 23. (...)

Demnach wurde der Beamte nicht nach seinem Namen gefragt.


Mit freundlichen Grüßen

xxx

Polizeidirektion Hannover
Pressestelle
Waterloostraße 9, 30169 Hannover


2.10.2020 - Nachfragen an die Polizeidirektion Hannover


Sehr geehrte Frau xxx,

vielen Dank für die Beauskunftung soweit!

Am 30.09.2020 um 09:49 schrieb PD Hannover - PD-H Pressestelle:

Frage 2
Können Sie bestätigen, dass im Zuge der Versammlungen in Hannover am 12.9.2020 keinerlei Videoaufzeichnungen, Bild- oder Tonaufnahmen von Versammlungen mittels Polizeibeamte via Smartphone für dienstliche Zwecke vorgenommen worden sind? Falls nein: Warum nicht?
Ergänzend zu den Ausführungen der Pressestelle des MI vom 22.09.2020 teilen wir mit, dass polizeiliche Videoaufzeichnungen grundsätzlich nicht mittels dienstlicher Smartphones vorgenommen werden, sondern mit der zu diesem Zweck beschafften Videotechnik. Am 12.09.2020 wurde temporär die Videoaufzeichnung bei der Versammlung am Platz der Göttinger Sieben vom Einsatzleiter freigegeben.

Dazu haben wir folgende Nachfragen:

1.) Wurden bei der Nutzung einer (mobilen, handgeführten?) Polizeikamera am Platz der Göttinger Sieben Aufzeichnungen angefertigt? Falls ja: In welchem zeitlichem Umfang? Wurden diese Aufzeichnungen gesichtet oder sonstwie ausgewertet und falls ja: Mit welchem Ergebnis und wann wurden die Aufzeichnungen gelöscht? Und was war die Rechtsgrundlage bzw. Auslöser für den Einsatz dieser Kamera?

2.) Wie Ihnen bekannt sein dürfte, haben wir in unserem Blogbeitrag zur Sache

https://freiheitsfoo.de/2020/09/12/rechtswidrige-vue-demos-20200912/

auch dokumentiert, dass mindestens zwei stationäre Polizeikameras zumindest zeitweise auf friedlich verlaufende Versammlungen ausgerichtet gewesen sind (Opernplatz und Waterlooplatz). Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist das geschehen? Wurden in diesem Zusammenhang Aufzeichnungen angefertigt und falls ja: In welchem zeitlichem Umfang? Wurden diese Aufzeichnungen gesichtet oder sonstwie ausgewertet und falls ja: Mit welchem Ergebnis und wann wurden die Aufzeichnungen gelöscht?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


2.10.2020 - Presseanfrage an die Polizeidirektion Göttingen


Sehr geehrte Frau xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge von am 12.9.2020 in Hannover stattfindenden Versammlungen haben wir beobachtet und dokumentiert

https://freiheitsfoo.de/2020/09/12/rechtswidrige-vue-demos-20200912/

wie ein Polizist im Dienst mittels eines Smartphones eine friedlich verlaufende Versammlung gefilmt bzw. in Bild und Ton aufgezeichnet hat.

Laut Auskunft der Polizeidirektion Hannover (siehe nachfolgenden, anhängenden E-Mail-Verkehr) ist der betreffende Beamte bei der PD Göttingen tätig und der Sachverhalt wurde Ihnen seitens der PD Hannover mitgeteilt.

Insofern wenden wir uns mit den folgenden Fragen nun an Sie und würden uns im Zuge einer geplanten Berichterstattung über kurzfristige Antworten sehr freuen:

1.) Wie ist der Stand der Dinge zur polizeiinternen Bewertung des dokumentierten Sachverhalts? Können Sie uns dazu auf dem Laufenden halten?

2.) Mit welchen Aufgaben war der betreffende Polizeibeamte zum Zeitpunkt des dokumentierten Verhaltens beauftragt worden bzw. beaufschlagt?

3.) Welcher Einheit/Abteilung (Leine Anton 23) ist der Beamte zugehörig und in welchem Kontext war diese am 12.9.2020 in Hannover eingesetzt?

4.) Können Sie etwas dazu mitteilen, ob es sich bei dem vom Beamten genutzten Smartphone um eine Dienstgerät (Typ Sony Xperia X) oder um sein privates Endgerät handelte?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


6.10.2020 - Antworten von der PD Göttingen


Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Fragen können wir wie folgt beantworten:

1. Wie ist der Stand der Dinge zur polizeiinternen Bewertung des dokumentierten Sachverhalts? Können Sie uns dazu auf dem Laufenden halten?

Die internen Ermittlungen sind angelaufen, der Sachverhalt wird geprüft, sodass wir derzeit noch keine näheren Angaben dazu machen können.

2. Mit welchen Aufgaben war der betreffende Polizeibeamte zum Zeitpunkt des dokumentierten Verhaltens beauftragt worden bzw. beaufschlagt?

Der betreffende Polizeibeamte war in seiner Einheit unter anderem zur Gewährleistung des störungsfreien Verlaufs der Versammlungen eingesetzt.

3. Welcher Einheit/Abteilung (Leine Anton 23) ist der Beamte zugehörig und in welchem Kontext war diese am 12.9.2020 in Hannover eingesetzt?

Der Beamte gehört einer Einsatzhundertschaft der Polizeidirektion Göttingen an. Die Einheit war unter anderem zur Gewährleistung des störungsfreien Verlaufs der Versammlungen eingesetzt.

4. Können Sie etwas dazu mitteilen, ob es sich bei dem vom Beamten genutzten Smartphone um eine Dienstgerät (Typ Sony Xperia X) oder um sein privates Endgerät handelte?

Ob es sich um ein dienstliches oder privates Smartphone handelt, ist ebenfalls Inhalt der Verwaltungsermittlungen, sodass wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussage dazu treffen können.

Freundliche Grüße

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit'' Groner Landstraße 51'' 37081 Göttingen


Weiterführung der Recherche zu NIMes an anderer Stelle (neue Wikiseite)


https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.NIMes-Polizeimessenger-Niedersachsen


13.10.2020 - Antworten von der Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Nachfragen bzgl. der möglichen Videoüberwachung. Anbei unsere Antworten:

1) Wurden bei der Nutzung einer (mobilen, handgeführten?) Polizeikamera am Platz der Göttinger Sieben Aufzeichnungen angefertigt? Falls ja: In welchem zeitlichem Umfang?

Wir verweisen auf Ihre Anfrage vom 22.09.20. In unserer Beantwortung haben wir bereits ausgeführt, dass die Videoaufzeichnung temporär angeordnet worden ist. In der Folge ist davon auszugehen, dass es Aufzeichnungen gegeben hat.

2) Wurden diese Aufzeichnungen gesichtet oder sonstwie ausgewertet und falls ja: Mit welchem Ergebnis und wann wurden die Aufzeichnungen gelöscht?

Die Aufzeichnungen wurden im Nachgang des Einsatzes nicht angefordert, sodass sie folglich nicht ausgewertet worden sind. Ohne die bestehende Notwendigkeit einer Auswertung, werden die gespeicherten Aufzeichnungen im Nachgang gelöscht. Die Polizeidirektion Hannover hat sich auch nach dem betreffenden Einsatz nach bestem Wissen und Gewissen bemüht, diese Vorgabe umzusetzen.

3) Und was war die Rechtsgrundlage bzw. Auslöser für den Einsatz dieser Kamera?

Die Rechtsgrundlage zur Anordnung der temporären Aufzeichnung von Videomaterial ist das NVersG.

4) Wie Ihnen bekannt sein dürfte, haben wir in unserem Blogbeitrag zur Sache auch dokumentiert, dass mindestens zwei stationäre Polizeikameras zumindest zeitweise auf friedlich verlaufende Versammlungen ausgerichtet gewesen sind (Opernplatz und Waterlooplatz). Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist das geschehen? Wurden in diesem Zusammenhang Aufzeichnungen angefertigt und falls ja: In welchem zeitlichem Umfang? Wurden diese Aufzeichnungen gesichtet oder sonstwie ausgewertet und falls ja: Mit welchem Ergebnis und wann wurden die Aufzeichnungen gelöscht?

Hinsichtlich des Opernplatzes erfolgte während des Einsatzes eine temporäre Videofreigabe auf Grundlage des NVersG. Auf dem Waterlooplatz war temporär die Videoaufzeichnung auf Grundlage der StPO und des NVersG angeordnet. Die Aufzeichnungen unserer stationären Videokameras werden im Ringspeicherverfahren überschrieben. Sie wurden im Nachgang des Einsatzes nicht angefordert und sind demzufolge nicht mehr vorhanden. Auch die Aufzeichnungen der übrigen eingesetzten Videokameras wurden im Nachgang des Einsatzes nicht angefordert und sind demzufolge nicht mehr vorhanden.

Mit freundlichen Grüßen


15.10.2020 - Nachfragen an die Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

Am 13.10.2020 um 12:19 schrieb PD Hannover - PD-H Pressestelle:

3) Und was war die Rechtsgrundlage bzw. Auslöser für den Einsatz dieser Kamera?
Die Rechtsgrundlage zur Anordnung der temporären Aufzeichnung von Videomaterial ist das NVersG.

Welcher § des NVersG ist die Rechtsgrundlage, welches der konkrete Auslöser bzw. die konkrete Begründung für diesen Kameraeinsatz am Platz der Göttinger Sieben?

4) Wie Ihnen bekannt sein dürfte, haben wir in unserem Blogbeitrag zur Sache https://smex-ctp.trendmicro.com:443/wis/clicktime/v1/query?url=https%3a%2f%2ffreiheitsfoo.de%2f2020%2f09%2f12%2frechtswidrige%2dvue%2ddemos%2d20200912%2f&umid=01789a4c-9ea0-4c04-b766-aea410ecd806&auth=75f072147d626662c05f686b6b435f644b64bd0f-82660db0e454e145905d823eb148b53ba3debd27 auch dokumentiert, dass mindestens zwei stationäre Polizeikameras zumindest zeitweise auf friedlich verlaufende Versammlungen ausgerichtet gewesen sind (Opernplatz und Waterlooplatz). Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist das geschehen?
Wurden in diesem Zusammenhang Aufzeichnungen angefertigt und falls ja: In welchem zeitlichem Umfang?
Wurden diese Aufzeichnungen gesichtet oder sonstwie ausgewertet und falls ja: Mit welchem Ergebnis und wann wurden die Aufzeichnungen gelöscht?
Hinsichtlich des Opernplatzes erfolgte während des Einsatzes eine temporäre Videofreigabe auf Grundlage des NVersG. Auf dem Waterlooplatz war temporär die Videoaufzeichnung auf Grundlage der StPO und des NVersG angeordnet. Die Aufzeichnungen unserer stationären Videokameras werden im Ringspeicherverfahren überschrieben. Sie wurden im Nachgang des Einsatzes nicht angefordert und sind demzufolge nicht mehr vorhanden. Auch die Aufzeichnungen der übrigen eingesetzten Videokameras wurden im Nachgang des Einsatzes nicht angefordert und sind demzufolge nicht mehr vorhanden.

Welche §§ des NVersG und der StPO waren die jeweiligen Rechtsgrundlagen und was genau die Begründung für deren Anwendung bzw. für die Aktivierung der Kameras am Opern- und Waterlooplatz?

Viele gute Grüße,


27.10.2020 - Antwort der PD Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Nachfragen möchten wir wie folgt beantworten:

Welcher § des NVersG ist die Rechtsgrundlage, welches der konkrete Auslöser bzw. die konkrete Begründung für diesen Kameraeinsatz am Platz der Göttinger Sieben?

Rechtsgrundlage nach dem NVersG ist der dortige § 12. Grund der Maßnahme war, dass die in § 12 NVersG benannten Gefahren zu besorgen waren.

Welche §§ des NVersG und der StPO waren die jeweiligen Rechtsgrundlagen und was genau die Begründung für deren Anwendung bzw. für die Aktivierung der Kameras am Opern- und Waterlooplatz?

Rechtsgrundlage nach dem NVersG ist der dortige § 12. Grund der Maßnahme war, dass die in § 12 NVersG benannten Gefahren zu besorgen waren. Rechtsgrundlage nach der StPO ist der dortige § 100 h. Grund der Maßnahme war, dass die in § 100 h StPO genannten Eingriffsvoraussetzungen vorlagen.

Mit freundlichen Grüßen


28.2.2021 - Nachhaken bei der PD Göttingen


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf unsere Presseanfrage und Ihre dazugehörige Rückmeldung vom 2. und 6.10.2020 (siehe unten):

Können Sie uns mitteilen, wie sich der Sachstand zu unseren Fragen 1 und 4 derzeit inzwischen darstellt?

Was hat die bisherige Untersuchung ergeben und darüber hinaus:

Ist es üblich, dass sich Polizeibeamten mit der Aufgabe der "Gewährleistung des störungsfreien Verlaufs einer Versammlung" diese Aufgaben im Einzeldienst versehen, also nicht zu zweit oder zu dritt unterwegs sind?

Was genau kann unter dieser Aufabe im Einzelnen verstanden werden?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


2.3.2021 - Antworten von der PD Göttingen


Sehr geehrter Herr xxx,

ihre Anfrage vom 28.02.2021 können wir wie folgt beantworten:

Frage 1. Wie ist der Stand der Dinge zur polizeiinternen Bewertung des dokumentierten Sachverhalts?

Die Ermittlungen sind abgeschlossen. Eine Dienstpflichtverletzung konnte festgestellt werden. Eine interne Aufarbeitung hat stattgefunden.

Frage 4. Können Sie etwas dazu mitteilen, ob es sich bei dem vom Beamten genutzten Smartphone um eine Dienstgerät (Typ Sony Xperia X) oder um sein privates Endgerät handelte?

Zu detaillierten Inhalten der Verwaltungsermittlungen können wir keine Aussage machen.

Ist es üblich, dass sich Polizeibeamten mit der Aufgabe der "Gewährleistung des störungsfreien Verlaufs einer Versammlung" diese Aufgaben im Einzeldienst versehen, also nicht zu zweit oder zu dritt unterwegs sind? Was genau kann unter dieser Aufgabe im Einzelnen verstanden werden?

Wie bereits in der Frage 2 (s.u.) beantwortet, war der betreffende Polizeibeamte nicht allein sondern in seiner Einheit unter anderem zur Gewährleistung des störungsfreien Verlaufs der Versammlungen eingesetzt. Darunter fallen sämtliche polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelungen, die einen störungsfreien Verlauf einer Versammlung gewährleisten. Eine abschließende Aufzählung dieser Maßnahmen im Einzelnen ist nicht möglich.

Freundliche Grüße

Polizeidirektion Göttingen
Sachbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


2.3.2021 - Nachfragen an die PD Göttingen


Sehr geehrte Polizeidirektion Göttingen,

vielen Dank für die prompte Rückmeldung. Gestatten Sie uns dazu die folgenden drei Nachfragen:

Am 02.03.21 um 11:49 schrieb PD Göttingen - Dez. 01 - Postfach Pressestelle:

Frage 1. Wie ist der Stand der Dinge zur polizeiinternen Bewertung des dokumentierten Sachverhalts?
Die Ermittlungen sind abgeschlossen. Eine Dienstpflichtverletzung konnte festgestellt werden. Eine interne Aufarbeitung hat stattgefunden.

In welcher Form wurde die "interne Aufarbeitung" durchgeführt bzw. was ist darunter zu verstehen?

Frage 4. Können Sie etwas dazu mitteilen, ob es sich bei dem vom Beamten genutzten Smartphone um eine Dienstgerät (Typ Sony Xperia X) oder um sein privates Endgerät handelte?
Zu detaillierten Inhalten der Verwaltungsermittlungen können wir keine Aussage machen.

Die Beantwortung dieser konkreten Einzelfrage ist von hoher versammlungs- und persönlichkeitsrechtlicher Relevanz und insofern auch für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung. Wir bitten nochmals nachdrücklich um ihre Beantwortung, der keine nachvollziehbare Gründe entgegenstehen.

Ist es üblich, dass sich Polizeibeamten mit der Aufgabe der "Gewährleistung des störungsfreien Verlaufs einer Versammlung" diese Aufgaben im Einzeldienst versehen, also nicht zu zweit oder zu dritt unterwegs sind? Was genau kann unter dieser Aufgabe im Einzelnen verstanden werden?
Wie bereits in der Frage 2 (s.u.) beantwortet, war der betreffende Polizeibeamte nicht allein sondern in seiner Einheit unter anderem zur Gewährleistung des störungsfreien Verlaufs der Versammlungen eingesetzt. Darunter fallen sämtliche polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelungen, die einen störungsfreien Verlauf einer Versammlung gewährleisten. Eine abschließende Aufzählung dieser Maßnahmen im Einzelnen ist nicht möglich.

Warum war der betreffende Beamte aber zum Zeitpunkt unserer Beobachtung dann aber völlig alleine stehend und alleine unterwegs. Auch, als sich dieser von dem Beobachter entfernte konnten keine Kollegen oder Kolleginnen ausgemacht werden, denen er zugehörig sein könnte. Wir bitten um Klärung dieser nach wie vor unbeantworteten Frage.

Danke für die Mühen und viele gute Grüße aus Hannover,


3.3.2021 - Antworten von der PD Göttingen


Sehr geehrter Herr xxx,

ihre Nachfragen können wir wie folgt beantworten:

1. In welcher Form wurde die "interne Aufarbeitung" durchgeführt bzw. was ist darunter zu verstehen?

Nach Abschluss der Ermittlungen und Feststellung der Dienstpflichtverletzung wurden die Vorkommnisse innerhalb der Dienststelle mit dem betreffenden Polizeibeamten erörtert.

2. Die Beantwortung dieser konkreten Einzelfrage ist von hoher versammlungs- und persönlichkeitsrechtlicher Relevanz und insofern auch für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung. Wir bitten nochmals nachdrücklich um ihre Beantwortung, der keine nachvollziehbare Gründe entgegenstehen.

Bei dem von dem betreffenden Polizeibeamten genutzten Smartphone handelte es sich um ein privates Endgerät.

3. Warum war der betreffende Beamte aber zum Zeitpunkt unserer Beobachtung dann aber völlig alleine stehend und alleine unterwegs. Auch, als sich dieser von dem Beobachter entfernte konnten keine Kollegen oder Kolleginnen ausgemacht werden, denen er zugehörig sein könnte. Wir bitten um Klärung dieser nach wie vor unbeantworteten Frage.

Wie bereits erwähnt, war der betreffende Beamte während der o.g. Versammlung in seiner Einheit eingesetzt. Aus welchen Gründen in der genannten Situation keine Beamten/ Beamtinnen seiner Einheit in der unmittelbaren Nähe waren, kann von hier nicht gesagt werden.

Freundliche Grüße


3.3.2021 - Nachfrage an die PD Göttingen


Sehr geehrte Polizeidirektion Braunschweig, Dezernat 01,

erneut Danke für die so schnelle Beantwortung. Dann bliebe für uns nur noch eine Frage offen, bevor wir darüber berichten können:

Am 03.03.21 um 13:27 schrieb PD Göttingen - Dez. 01 - Postfach Pressestelle:

Bei dem von dem betreffenden Polizeibeamten genutzten Smartphone handelte es sich um ein privates Endgerät.

War auf diesem privaten Endgerät die NIMes-App installiert und falls ja, lässt sich nachvollziehen, ob diese für die Versendung von Bildern, Videos oder Audios im Zusammenhang mit den Versammlungen vom 12.9.2020 eingesetzt wurde, also bspw. für die Versendung von entsprechenden Dateien?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


4.3.2021 - Antwort von der PD Göttingen


Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Anfrage können wir wie folgt beantworten:

Ob die NIMes-App auf dem privaten Endgerät installiert ist, kann unsererseits nicht beantwortet werden. Eine Datenversendung im Zusammenhang mit den Versammlungen am 12. September 2020 über NIMes hat nicht stattgefunden.

Freundliche Grüße

Im Auftrage

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Groner Landstraße 51
37081 Göttingen


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Zuletzt geändert am 04.03.2021 19:46 Uhr