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Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 83 Absatz 1 SGB X

Wer schriftlich bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf "Akteneinsicht" stellt, muss diesen auch begründen. Ein Beispiel:

Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 83 Absatz 1 SGB X

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiemit beantrage ich Auskunft über sämtliche zu meiner Person gespeicherten Daten inkl. Herkunft, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an wen gegebenenfalls die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Des Weiteren legen Sie mir bitte schriftlich alle Speicherorte und Inhalte meiner Sozialdaten in Ihrem Hause, wie Leistungsakte, Gesprächsnotizen, Vermittlungsakte: Handakte bzw. elektronische VerBIS-Akte usw. offen.

Ich erwarte von Ihnen die schriftliche Nennung, wo überall Daten über mich verwahrt werden – ich bitte ganz ausdrücklich um Vollständigkeit der Orte. Bitte vergessen Sie daher keine elektronische Akte und keine Handakte. Ihr Haus sollte ein transparentes Prozedere der Akteneinsicht anwenden, denn auch ich habe, wenn ich § 83 Absatz 1 SGB X beanspruche, das Recht auf Nachvollziehbarkeit.

Meine Absicht ist, die Löschung der gegebenenfalls nicht (mehr) erforderlichen Daten (§ 84 Absatz 2 SGB X) sicherzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Keine Reaktion? Jetzt nur nicht aufgeben und dran bleiben! Setze der Behörde eine Frist:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am xx.xx.20xx beantragte ich eine Auskunft über sämtliche zu meiner Person gespeicherten Daten inkl. Herkunft, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an wen gegebenenfalls die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung.

Des Weiteren erbat ich, mir schriftlich alle Speicherorte und Inhalte meiner Sozialdaten in ihrem Hause, wie Leistungsakte, Gesprächsnotizen, Vermittlungsakte (Handakte bzw. elektronische VerBIS-Akte usw.) offenzulegen. Da bis heute leider noch keine Rückmeldung erfolgte, fordere ich sie hiermit nochmals auf, mir bis zum xx.xx.20xx obig genannte Akteneinsicht zu gewähren.

Ich erwarte von ihnen die schriftliche Nennung, wo überall Daten über mich verwahrt werden – ich bitte ganz ausdrücklich um Vollständigkeit der Orte. Bitte vergessen sie daher keine elektronische Akte und keine Handakte. Ihr Haus sollte ein transparentes Prozedere der Akteneinsicht anwenden, denn auch ich habe, wenn ich § 83 Absatz 1 SGB X beanspruche, das Recht auf Nachvollziehbarkeit.

Meine Absicht ist, die Löschung der gegebenenfalls nicht (mehr) erforderlichen Daten (§ 84 Absatz 2 SGB X) sicherzustellen.

Beispieldaten aus einer Akteneinsicht:

Gesprächsnotizen eines Sachbearbeiters

...und vom nächsten Termin

Das nutzvolle und konstruktive Profiling

Weitere nette Äusserungen im Profiling

COLIBRI. Ein Programm zur Datenerfassung und Leistungsberechnung.

Kann das Jobcenter Datenschutz?

-Die Antwort lautet: Nein! Eine Löschung der gespeicherten Daten erfolgt derzeit nicht. Begründung: „Das ist wegen der besonderen Art der Speicherung nicht möglich.” Sprich, die Software gibt es nicht her. Menschen, die vor vielen Jahren arbeitslos waren, müssen also damit leben, dass ihre Lebensverhältnisse von damals auch heute noch im Amt nachvollziehbar sind.

http://www.youtube.com/watch?v=X9PlIg5ZWZE&hd=1&t=18m05s

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Zuletzt geändert am 07.01.2014 21:58 Uhr