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Asylbewerber-Handy-Durchsuchung22.2.2017 - Presseanfrage an Bundesregierung, BMI und BAMF
heute früh sagte der Kanzleramtsminister Peter Altmaier sagte in einem Interview des DLF im Zusammenhang mit der Diskussion um die geplante Ausweitung der Zugriffsrechte auf Asylbewerber-Mobiltelefone für das BAMF: "Heute schon können die Ausländerbehörden diese Daten aus den Handys und Smartphone der Asylbeantragenden auslesen." Wir möchten über das Thema berichten - können Sie uns (möglichst) kurzfristig mitteilen, ob diese Aussage stimmt und welches die Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen ist? Vielen Dank und viele gute Grüße,
22.2.2017 - Antwort vom BMI
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen Folgendes mitteilen kann: Ich kann bestätigen, dass sich derzeit der Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in der Ressortabstimmung befindet. In diesem Gesetzentwurf sind auch sind auch Regelungen zur Nutzung von Datenträgern enthalten, über die Regelungen im Einzelnen kann ich Ihnen jedoch vor Abschluss der Ressortabstimmung keine näheren Informationen übermitteln. Der Beschluss der MPK von letzter Woche ist Ihnen sicher bekannt, mit dem eine entsprechende Regelung und deren Aufnahme in den genannten GE vereinbart wurde! Es bestehen bereits nach geltender Rechtslage in § 48 AufenthG die Möglichkeiten des Auslesens von Datenträger zur Feststellung der Identität, für die gemäß § 71 AufenthG die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Polizeien der Länder zuständig sind. Mit freundlichen Grüßen Pressestelle BMI
22.2.2017 - Pressenachfrage
vielen Dank für die flotte Rückmeldung! Am 22.02.2017 um 07:54 schrieb Presse@bmi.bund.de: Es bestehen bereits nach geltender Rechtslage in § 48 AufenthG die Möglichkeiten des Auslesens von Datenträger zur Feststellung der Identität, für die gemäß § 71 AufenthG die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Polizeien der Länder zuständig sind.
Die Ergänzungen des §48 und die Neueinführung des §48a AufenthG stammen aus 2015. Können Sie uns mitteilen, wie häufig der Zugriff auf Datenträger von Ausländern nach §48 und wie häufig deren Zugangsdaten entspr. §48a AufenthG seither praktiziert worden sind? Gibt es eine Evaluation dazu? Vielen Dank und viele gute Grüße,
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