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Auskunftsersuchen-2021-BMVg-und-Zoll

Intro


Ausgangspunkt war das fast jährliche Prozedere eines Menschen, bei einigen staatlichen Stellen an- und abzufragen, ob und welche persönliche Daten dort über ihn vorliegen.

Erstaunlicherweise erhielt die Person vom Bundes"verteidigungs"ministerium (BMVg) und auch vom Zoll (Generalzolldirektion) zunächst keine Antwort sondern stattdessen die Bitte/Aufforderung, zunächst selber mitzuteilen, wo oder in welchem Zusammenhang sie Datenspeicherungen in den Behörden vermute.

Diese Praxis widerspricht dem Gedanken des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Praxis und Idee von Auskunftsersuchen diametral. Während die Inlandsgeheimdienste ("Verfassungsschutz"-Ämter) sich dieses Tricks schon länger bedienen und diese sogar zum Teil gesetzlich verankert wurden ist diese Methode bei Kriegsministerium und Zoll neu.

Diese Seite soll den Vorgang dokumentieren.


24.7.2021 - Stellen von Auskunftsersuchen


Mithilfe des Auskunftsersuchens-Generators auf datenschmutz.de

http://datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft

wurden ein paar Auskunftsersuchen erstellt und versendet. Geschwärzte Kopien eines Ausweisdokuments lagen allen Anfragen bei.

Auch das "Bundesverteidigungsministerium" und der deutsche Zoll wurden angefragt, ob und welche personenbezogenen Daten dort vorliegen, gespeichert und verarbeitet werden.


Auskunftsersuchen an das BMVg


Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte erteilen Sie mir nach Artikel 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 sowie ggf. §57 BDSG Abs. 1 Auskunft über die zu meiner Person durch Ihre Behörde in Systemen der elektronischen Datenverarbeitung, insbesondere Ihrer (bzw. der nachgeordneter Behörden wie des BAIUDBw) Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten.

Ebenfalls bitte ich nach §29 Abs. 7 und 8 Soldatengesetz (SG) um Auskunft, ob und welche Akten zu meiner Person ihrem Ministerium und nachgeordneten Behörden vorliegen.


Auskunftsersuchen an den Zoll ("Generalzolldirektion")


Auskunft über zu meiner Person gespeicherte Daten

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte erteilen Sie mir nach §57, Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. Art. 15 DSGVO Auskunft zu folgenden Punkten:

• über die durch die Generallzolldirektion zu meiner Person in Systemen der elektronischen Datenerfassung und -verarbeitung gespeicherten Daten, im Besonderen über personenbezogene Datensätze in den Informationssystemen des Zollkriminalamts sowie durch die FIU verarbeitete Daten;

• über Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung;

• über die Herkunft der Daten,

• über die Empfänger oder die Gruppen von Empfängern, an die die Daten übermittelt wurden, unter besonderer Berücksichtigung von Übermittlungen an Polizeidienststellen, an Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den militärischen Abschirmdienst und andere Behörden des Bundesministers der Verteidigung sowie Behörden der Finanzverwaltung.

Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass ich vor der Erstauskunft keine Präzisierung meines Auskunftsbegehrens vornehmen werde; sollten sich nach Ihrer Auskunft weitere Fragen ergeben, würde ich von mir aus aktiv. Verzichten Sie daher bitte entsprechend Ihrer Übereinkunft mit dem BfDI von 2021 auf direkte Rückfragen.


5.8.2021 - BMVg schreibt zurück, will vor Beantwortung zunächst eine Selbstauskunft des Auskunftsbegehrenden ...


Zusätzlich erstaunlich: Das Kriegsministerium fordert dazu auf, diese potentiell sensiblen Daten per unverschlüsselter (!) E-Mail an die Behörde zu versenden! (Und dadurch nebenbei zusätzlich die Information über die eigene E-Mail-Adresse zu erlangen.)


6.8.2021 - Auch die "Generalzolldirektion" erteilt zunächst keine Auskünfte sondern fragt nach, wo denn dort Daten lagern könnten


Bemerkenswert hier zudem: Der Zoll wurde für so eine (oder ähnliche) Praxis jüngst erst vom BfDI gerügt: https://www.datenschmutz.de/moin/Datenbanken%20des%20Zoll#Guerillakampf_gegen_Datenschutz


Entwurf eines Reaktions-Schreibens


Sehr geehrte Damen und Herren,

am ... stellte ich ein Auskunftsersuchen entsprechend Art. 15 DSGVO an Sie.

Darauf habe ich bis heute keine inhaltliche Antwort erhalten. Stattdessen forderten Sie mich dazu auf, Ihnen Anhaltspunkte zu liefern, wo bzw. in welchen Zusammenhängen eine Speicherung von auf meine Person bezogenen Daten bei Ihnen, in Ihren Datensammlungen und Unterabteilungen vorliegen könnte.

Diese Aufforderung weise ich hiermit zurück und erwarte nunmehr eine zügige Beauskunftung - inhaltlich vollständig, selbstverständlich.

Ich gehe davon aus, dass Sie in Ihrem Hause ein entsprechendes Datenmanagement eingerichtet haben, das entsprechende Auskunftsersuchen erfolgreich bewältigen kann. Immerhin handelt es sich bei deren Beanwortung um die Umsetzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, hervorgehend aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes.

Ich empfinde es als eine Frechheit, mich mit einer solchen Aufforderung zur vorherigen Selbstbeauskunftung zu konfrontieren. Es kann ja nicht sein, dass ich Ihnen selber zunächst vortragen muss/soll, in welchem Kontext Sie Daten über mich erfasst und ggf. verarbeitet haben. Der Sinn des Auskunftsersuchens ist ja genau das Gegenteil davon: Da ich nicht erahnen kann, welcherlei Datensammlungen und -verarbeitungen bei Ihnen vorliegen und vonstatten gehen möchte ich genau das geklärt haben: An welcher Stelle, wieso und welche Daten halten Sie über mich vor? Woher stammen diese Daten und wann haben Sie welche dieser Daten an Dritte weitergegeben und um welche "Dritte" und um welche Daten handelte es sich dabei im Einzelfall?

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit setze ich Ihnen hiermit eine Frist von zwei Wochen nach Posteingang bei Ihnen zur Erledigung meines Auskunftsersuchens. Sollte Ihnen diese Zeit nicht langen erbitte ich entsprechende Benachrichtigung.

Mit der Bitte um Verständnis und vielem Dank für Ihre Arbeit,

xxx


18.8.2021 - Antworten an "Verteidigungs"ministerium und Zoll


Beide Behörden erhielten entsprechend dem vorherigen Entwurf eine Rückmeldung. Beim Schreiben an das BMVg ergänzt um eine Notiz, dass es unzulässig sei, zur Übermittlung sensibler Daten mittels unverschlüsselter E-Mail aufzufordern.


18.8.2021 - Beschwerde-E-Mail an den BfDI


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich mit über die Praxis des Bundesverteidigungsministeriums und des Zolls bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen beschweren.

Beide Behörden beantworteten meine Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO zunächst nicht, sondern baten mich/forderten mich dazu auf, zuvor selber zu beauskunften, inwiefern Daten über mich bei ihnen gespeichert oder dorthin gelangt sein könnten.

Das ist aus meiner Sicht eine Umkehrung der Intention eines Auskunftsersuchens. Ich möchte mein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beleben und durchsetzen und kann nicht beurteilen, inwiefern dort an diesen beiden Stellen Daten von mir oder über mich vorliegen. Auch kann es sehr gut möglich sein, dass ich Gegenbenheiten, die Anlässe zu solchen Speicherungen sein mögen, nicht vollständig erinnere oder nicht ermessen kann, ob diese eben zu entsprechenden Speicherungen und Datenverarbeitungen geführt haben mögen.

Dazu kommt noch, dass mir das "Verteidigungs"ministerium vorschlägt, dass ich derlei sensible Personendaten mittels unverschlüsselter E-Mail an dieses übermitteln soll! Davon abgesehen, dass ich dadurch sogar noch weitere Daten über mich preisgeben müsste (Name meiner E-Mail-Adresse, weitere Daten z.B. über mein E-Mail-Programm, die im Zuge einer solchen Kommunkation anfallen und übertragen werden) halte ich es für unzulässig, unverschlüsselt solche möglicherweise sensiblen personenbezogenen Daten zu versenden.

Den Vortrag der Generalzolldirektion, wonach ich pauschal davon ausgehen könne, das keine Daten über mich gespeichert wären, sofern ich nicht mit einer in einer längeren und für mich schwer zu ergründbaren Liste von Behördenstellen Kontakt gehabt hätte oder mit bestimmten Vorgängen zu tun gehabt hätte (ebenso schwer für mich einzuschätzen), diese Behauptung empfinde ich als frech und ebenfalls unzulässig. Mir scheint, als wolle es sich der Zoll die Arbeit mit eintreffenden Auskunftsersuchen möglichst sparen.

Mich zwingen die "Antworten" aus beiden Behörden jedenfalls nun dazu, diesen nochmals zu schreiben und zu bekräftigen, dass ich Auskunft erhalten möchte. Ich muß mein Auskunftsersuchen quasi ein zweites mal stellen.

Ich habe beiden Behörden heute geschrieben, dass ich nicht bereit zu einer Selbstauskunft bin und um Erledigung meines Auskunftsersuchens bitte.

Davon unabhängig bitte ich Sie hiermit, den Sachverhalt zu prüfen und zu bewerten, ggf. einzuschreiten und mir Mitteilung zu geben, wie Sie zur Sache stehen.

Den gesamten Vorgang nachvollziehbar dokumentiert finden Sie sie an dieser Stelle:

https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.Auskunftsersuchen-2021-BMVg-und-Zoll

Vielen Dank und viele gute Grüße,


6.11.2021 - Briefpost vom BfDI


Sehr geehrter Herr xxx,

hinsichtlich Ihrer Eingabe habe ich eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) erhalten. Allerdings kann ich den Sachverhalt noch nicht abschließend bewerten. Ich habe mich daher mit weiteren Rückfragen erneut an das BMVg gewandt. Das Verfahren dauert insofern noch an.

Zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 Datenschutz‘Grundverordnung (DSGVO) vertrete ich die folgende Auffassung:

Art. 15 DSGVO garantiert der betroffenen Person ein bedeutsames Betroffenenrechte. Wie im EG 63 angegeben kann ein Verantwortlicher von dem Betroffenen zwarverlangen, dass er sein Auskunftsersuchen dahingehend präzisiert, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen bezieht. Präzisiert die betroffene Person ihren Antragjedoch nicht oder verlangt sie eine vollständige Auskunft, kann der Antrag nicht aufgrund fehlender Präzisierung abgelehnt werden und muss innerhalb der Frist nach Art, 12 Abs, 3 DSGVO beantwortet werden. Vor diesem Hintergrund halte ich die in dem Schreiben vom 29. Juli 2021 vom BMVg verwendete Formulierung, mit der weitere Angaben zur Person erbeten wurden, um die Auskunftsanfrage beantworten zu können, für missverständlich. Unter Darlegung meiner Rechtsauffassung hatte ich das BMVg daher aufgefordert, seine diesbezüglichen Aussagen dementsprechend zu ändern. Das BMVg ist dem gefolgt und hat nach eigenen Angaben die Verfahrensweise diesbezüglich angepasst. Künftig will das BMVg auf die Bitte um Präzisierung grundsätzlich verzichten.

Ich habe das BMVg darauf hingewiesen, dass bei einer Übermittlung personenbezogener Daten per einfacher, unverschlüsselter E-Mail keine angemessene Sicherheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO gewährleistet werden kann. Ich habe daher das BMVg gebeten, die betroffenen Personen künftig nicht mehr aufdie unsichere Kommunikation per E»Mail an adsbbmvg@bmvg.bund.de zu verweisen und insbesondere keine weiteren personenbezogenen Daten über diesen Weg anzufordern. Das BMVg teilte mir hierzu mit, dass die Kommunikation mit dem BMVg grundsätzlich postalisch erfolgt. Zur Erleichterung des Rechtsauuskunft nach Art. 12 und 15 DSGVO wird das Angebot zur Kommunikation per E-Mail weiter bestehen bleiben. Künftig will das BMVg die Antragsteller auf die Unsicherheit der Datenübermittlung per einfacher, unverschlüsselter E-Mail hinweisen.

Bitte teilen Sie mir mit, ob das BMVg zwischenzeitlich Ihr Auskunftsersuchen beantwortet hat.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag,


6.2.2023 - Antwort vom BfDI in Sachen Generalzolldirektion


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Geduld. Ich komme zurück auf Ihre Eingabe vom 18. August 2021. Die Generalzolldirektion (GZD) habe ich in Ihrer Sache kontaktiert. Die GZD hat in diesem Zuge erklärt, in Zukunft in Fällen, in denen die Präzisierung des Auskunftsbegehrens gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung von vornherein ausgeschlossen wird, auf eine dahingehende Bitte zu verzichten.

An dieser Stelle möchte ich mich noch einmal ausdrücklich für Ihre Eingabe bedanken, da sie dazu führt, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der GZD nachhaltig zu verbessern und dort eine weitere Sensibilisierung fiir die Belange des Datenschutzes zu erreichen.

Ich betrachte Ihren Vorgang damit hier als abgeschlossen. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Nachricht bis zum 10. März 2023. In diesem Fall betrachten Sie dieses Schreiben bitte als Anhörung im Sinne von § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


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Zuletzt geändert am 28.03.2023 17:15 Uhr