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Ausweispflichten-Polizei19.9.2017 - Anfrage an die Polizei Hannover
eine informelle Anfrage: Polizeibeamte, die in ziviler Kleidung ihre Tätigkeit ausüben, können in diesem Rahmen auch Personen anhalten, kontrollieren und durchsuchen. Für Außenstehende ist in solch einem Fall nicht ersichtlich, ob bzw. dass es sich um polizeiliches Handeln handelt. Welche Rechte und Möglichkeiten haben Außenstehende, sich dessen zu vergewissern? Sind die Zivil-Polizeibeamte auf Nachfrage verplichtet, sich als Polizeibeamte und/oder ihren Namen oder ihre Dienstnummer anzugeben? In welchen Gesetzen oder Richtlinien sind diese Fragen geregelt? Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,
20.11.2017 - Nachhaken bei der Polizei Hannover
können Sie uns mitteilen, wann wir auf unsere Fragen vom 19.9.2017 mit Antworten rechnen können. Danke für die Arbeit damit und viele gute Grüße,
20.11.2017 - Rückfrage von der Polizei Hannover
können Sie mir bitte mitteilen, an wen Sie Ihre Anfrage am 19.09.2017 geschickt haben? Wir können hier keinen Eingang nachvollziehen.
20.11.2017 - Rückmeldung an die Polizei Hannover
die Anfrage ging an pressestelle@pd-h.polizei.niedersachsen.de und ist auch erfolgreich gesendet worden, zumindest ist der CC-Adressat, unsere Redaktions-Mailadresse, erfolgreich bedient worden. Viele gute Grüße,
22.11.2017 - Rückfrage von der Polizei Hannover
leider konnten wir Ihre Anfrage hier (und auch sonst im Hause) nicht finden. Da ich Ihre Fragen nun erhalten habe, würde ich diese, sofern noch von Ihnen gewünscht - dazu bitte ich um kurze Rückmeldung - weiterleiten.
22.11.2017 - Rückmeldung an die Polizei Hannover
das ist ja merkwürdig. Aber an der Beantwortung unserer Anfrage haben wir selbstverständlich noch Interesse - deswegen hatten wir ja neulich nachgefragt. :) Viele gute Grüße,
22.11.2017 - Rückmeldung von der Polizei Hannover
Einen schönen Abend noch.
27.11.2017 - Antwort der Polizei Hannover
Ausweispflichten ziviler Polizeibeamtinnen und -beamter; Ihre Anfrage per E-Mail vom 19.09.2017 Sehr geehrter Herr xxx, die von Ihnen angefragte Regelung ergibt sich aus RdErl. d. MI v. 01.04.1987 - 23.2-02250/1; zuletzt gändert 23.09.2004 - "Dienstausweise und Dienstmarken für Polizeibeamte". Demnach weisen sich Kriminalbeamte und Schutzpolizeibeamte, die ihren Dienst in Zivilkleidung versehen, bei Amtshandlungen grundsätzlich durch die Dienstmarke aus. Diese ist beim Einschreiten unaufgefordert vorzuzeigen. Bei Festnahmen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen ist auf Verlangen des Betroffenen auch der Dienstausweis vorzuzeigen. Der Beamte ist berechtigt, dieses Ansuchen abzulehnen, wenn die erkennbare Absicht vorliegt, ihn in der Ausübung einer Amtshandlung zu behindern. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung sich auch gegenüber unbeteiligten und von der Maßnahme nicht betroffenen Dritten auszuweisen bzw. den Grund für die Maßnahme bekanntzugeben, besteht grundsätzlich nicht. Außenstehende sollten bei berechtigten Zweifeln an der Polizeibeamteneigenschaft die Polizei über Notruf verständigen bzw. dort Nachfrage halten. Im Auftrage xxx
27.11.2017 - Rückfragen an die Polizei Hannover
vielen Dank für die Auskunft! Dazu haben wir zwei Rückfragen: 1.) Können Sie uns den derzeit gültigen Inhalt des Runderlasses des MI vom 1.4.1987 - 23.2-02250/1 - im Wortlaut mitteilen oder angeben, wo wir diesen nachlesen können? 2.) Würden Sie - wenn wir Ihre Informationen richtig interpretieren - die folgende Handlungsempfehlung an die Allgemeinheit teilen oder falls nein, was ist daran nicht richtig oder wie kann man das besser und in einer für viele Menschen verständlichen Sprache ausdrücken? "Wer nicht als Polizeibeamte erkennbare Menschen dabei beobachtet, wie diese einen oder mehrere andere Menschen festhalten oder durchsuchen oder andersweitig drangsalieren, der sollte diese Personen entweder freundlich und sachlich direkt ansprechen und darum bitten, sich als Polizeibedienstete auszuweisen. Für den Fall, dass diese der Bitte aus nicht ersichtlichen Gründen nicht nachkommen oder falls die Ansprache der Personen aus Sorge um das eigene Wohl als zu riskant erscheint, sollte man unverzüglich über den polizeilichen Notruf auf das Geschehen hinweisen."
Viele gute Grüße,
1.12.2017 - Antwort von der Polizei
Ihre Rückfrage beantworte ich wie folgt: In Erweiterung der ersten Auskunft meines Kollegen verweise ich zusätzlich auf die frei verfügbare Drucksache des Nds. Landtages 15/1448 (ausgegeben am 16.11.2004), da der zitierte Erlass mit Ablauf des Jahres 2004 außer Kraft gesetzt wurde. Inhaltlich wirkt der Erlass jedoch im Verwaltungshandeln sehr wohl fort. Außerdem teile ich Ihnen mit, dass wir dem von Ihnen vorgelegten Formulierungsvorschlag in keinem Fall folgen können, da sich die von Ihnen pauschal beschriebene Einsatzsituation nur von Einzelfall zu Einzelfall definieren lässt. Eine generelle "Verhaltensregel", wie von Ihnen aufgestellt, könnte eher zur allgemeinen Verunsicherung beitragen. Zudem verweise ich in aller Deutlichkeit auf den bereits in der ersten Antwort formulierten Grundsatz, dass unbeteiligte Dritte keinen Anspruch darauf haben, dass sich "nicht als Polizeibeamte erkennbare Menschen" ihnen gegenüber ausweisen. Ich sehe die Beantwortung damit als erledigt an. Mit freundlichem Gruß [Ergänzung der Redaktion: Das oben genannten Landtags-Dokument lässt sich hier herunterladen. Als Plaintext aber auch noch nachfolgend aufgeführt.]
Landtags-Drucksache des Nds. Landtags Nr. 15/1448 vom 16.11.2004
Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Klaus-Peter Bachmann (SPD), eingegangen am 05.10.2004 Wie müssen sich Polizeibeamtinnen und -beamte gegenüber Bürgerinnen und Bürgern identifizieren? Zu Zeiten der SPD-geführten Landesregierung war es das Grundprinzip der Polizei, durch Offenheit und Transparenz ihre Handlungsabsichten und Vorgehensweisen öffentlich zu erläutern, um so Ak- zeptanz für notwenige polizeiliche Maßnahmen zu erreichen. Dieses Prinzip der Offenheit und Transparenz ist notwendig, um in unserem Rechtsstaat die Beziehung zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Polizei vertrauensvoll zu gestalten, denn ohne das Vertrauen der Bevölkerung kann die Polizei nicht wirkungsvoll arbeiten. Nach meiner Kenntnis ist es in jüngster Zeit häufiger vorgekommen, dass Polizeiangehörige bei Überprüfungen, Platzverweisen und Ingewahrsamnah- men auf Nachfragen der Betroffenen die Angabe zu ihrer Identität verweigert haben. Gerade vor dem Hintergrund der von CDU und FDP betriebenen organisatorischen und inhaltlichen Verände- rungen der Polizeiarbeit - von der organisatorischen Abschottung des Polizeiapparates durch Ver- zicht auf zivile Vernetzung bis hin zu den Erweiterungen der polizeilichen Eingriffsbefugnisse im Polizeigesetz - erscheint es notwendig, die besorgten Bürgerinnen und Bürgern darüber zu infor- mieren, welche Möglichkeiten bestehen, um die handelnden Polizeibeamtinnen und -beamten zu identifizieren, damit ggf. eine rechtliche Überprüfung einer polizeilichen Eingriffsmaßnahme erfol- gen kann. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Verpflichtung besteht seitens einschreitender Polizeidienstkräfte, auf Nachfrage der vom Einschreiten Betroffenen Auskunft über ihre Identität und Dienststelle und den Grund des Einschreitens zu geben? 2. Unter welchen Voraussetzungen sind Polizeiangehörige verpflichtet, auf Wunsch eines Be- troffenen ihren Dienstausweis vorzuzeigen? 3. Hat das Innenministerium diese Fragestellungen verbindlich geregelt, und wo sind diese Re- gelungen veröffentlicht? 4. Wenn nein, ist beabsichtigt, diese Fragestellungen verbindlich und transparent für die Rechts- sicherheit der Polizeiangehörigen und der Öffentlichkeit zu regeln? (An die Staatskanzlei übersandt am 13.10.2004 - II/721 - 238) Antwort der Landesregierung Hannover, den 13.11.2004 Es liegt im Interesse einer bürgerorientierten Polizei, das bereits hohe Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in ihre Polizei durch Offenheit und Transparenz des polizeilichen Handelns weiterhin zu erhalten und zu erhöhen, denn Vertrauen schafft Akzeptanz für notwendige Maßnahmen. Zu diesem Vertrauen gehört in erster Linie die Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, dass es sich bei ihrem Gegenüber um eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten handelt. Daher sollen die einschreitende Beamtin und der einschreitende Beamte nicht als anonymer Amtsträger auftreten, sondern individualisierbar sein. Das gilt nicht nur für Rückfragen und Auskünfte, sondern erst recht für Beschwerden und Schadensersatzansprüche des Betroffenen. Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, ist in Niedersachsen das Tragen von Namensschildern auf freiwilliger Basis eingeführt worden. Über das freiwillige Tragen von Namensschildern hinaus ist die Polizeibeamtin oder der Polizeibe- amte jedoch verpflichtet, sich auf Verlangen des Betroffenen auszuweisen. Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1 bis 3: Für Kriminalbeamtinnen und -beamte sowie für Schutzpolizeibeamtinnen und -beamte in Zivil ist durch Runderlass des MI „Dienstausweise und Dienstmarken für Polizeibeamte“ vom 01.04.1987, Az.: 23.2-02250/1 (Nds. MBl. S. 332), geändert 26.02.1988 (Nds. MBl. S. 237) und 23.09.1994 (Nds. MBl. S. 1429), das Vorzeigen von Dienstmarke und Dienstausweis ausdrücklich normiert. Demnach sind diese Polizeibeamtinnen und -beamten verpflichtet, sich bei Amtshandlungen grundsätzlich und unaufgefordert durch ihre Dienstmarke auszuweisen. Bei Festnahmen, Durchsu- chungen und Beschlagnahmen ist darüber hinaus auf Verlangen auch der Dienstausweis vorzuzei- gen. Dieses kann durch die Beamtin oder den Beamten nur abgelehnt werden, wenn die erkennba- re Absicht vorliegt, die Ausübung der Amtshandlung zu behindern. Eine Normierung für einschreitende Polizeibeamtinnen und -beamte in Uniform, sich auf Nachfrage Betroffener auszuweisen, gibt es in Niedersachsen dagegen weder im Polizeirecht noch in den Dienstvorschriften oder Erlassen. Die Polizeidienstvorschrift, die u. a. die Ausweispflicht ausdrück- lich geregelt hat, ist durch den damaligen Innenminister 1995 ersatzlos aufgehoben worden. Die darin enthaltenen allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze sind damit als Vorschrift zwar nicht mehr unmittelbar anwendbar, das Fehlen einer erlassmäßigen Regelung ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Gültigkeit der inhaltlichen Anforderungen, die sich wesensmäßig aus der Auf- gabenstellung und der Aufgabenerfüllung des Polizeiberufes ergeben und ihren Ursprung im Rechtsstaatsprinzip der Verfassung haben. Gesetze und Rechtsprechung bestätigen, dass im Ein- zelfall die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen von einer entsprechenden Erkennbarkeit, Auf- klärung und Ausweisung als Polizeibedienstete oder -bediensteter abhängig gemacht wird. Darüber hinaus verpflichtet § 57 i. V. m. § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach dieser Vorschrift einschreitenden Beamtinnen und Beamten, sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen. Damit wird im Bundesrecht klargestellt, dass das Tragen von Uniform der normierten Ausweispflicht genügt. Mit dem Vorzeigen des Dienstausweises wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, die ein- schreitende Polizeibeamtin oder den einschreitenden Polizeibeamten zu identifizieren, um ggf. An- sprüche gegen diese geltend machen zu können. Daher sind sowohl Polizeibeamtinnen und -beamte in Uniform als auch in Zivil grundsätzlich gehalten, sich gegenüber dem Betroffenen auszuweisen und ihren Namen und ihre Dienststelle zu nennen. Die Verpflichtung, den Grund des Einschreitens bekannt zu geben, ergibt sich aus den bestehen- den gesetzlichen Regelungen, z. B. der Strafprozessordnung oder dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der von einer polizeilichen Maßnahme Betroffene hat aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus einen Anspruch, u. a. durch Einlegen von Rechtsmitteln die ihn belastende Maßnahme überprüfen und gegebenfalls aufheben zu lassen. Daher hat der Gesetzgeber in vielen Normen entweder die Verpflichtung aufgenommen, den Grund der Maßnahme bekannt zu geben oder im Rahmen einer Belehrung auf Verfahrensrechte aufmerk- sam zu machen. Die Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme ist eine wesentliche Förmlichkeit, die die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme berührt. Zu 4: Ein weitergehender Regelungsbedarf besteht derzeit nicht. Uwe Schünemann (Ausgegeben am 16.11.2004)
8.12.2017 - Nachfragen an die Polizei Hannover
vielen Dank für die informative Antwort. a) Der "Runderlass des MI „Dienstausweise und Dienstmarken für Polizeibeamte“ vom 01.04.1987, Az.: 23.2-02250/1 (Nds. MBl. S. 332), geändert 26.02.1988 (Nds. MBl. S. 237) und 23.09.1994 (Nds. MBl. S. 1429)" wird darin erwähnt, aber nicht zitiert. Können Sie uns den Text dieses Erlasses zugänglich machen oder mitteilen, wo wir diesen im Wortlaut nachlesen können? b) Wann genau wurde dieser Erlaß außer Kraft gesetzt und wie kann es (rechtlich/förmlich) sein, dass er trotz Außerkraftsetzung im praktischen Handeln fortbesteht, wie Sie schreiben? c) Gibt es dann eine Rechtsgrundlage, falls sich Bürger auf den Erlaß beziehen möchten oder müssen? d) Schließlich noch die Frage, an wen sich Bürger und Bürgerinnen wenden können oder sollen, falls Sie mit Polizeibediensteten zu tun haben, die sich nicht an diese Vorschriften bzw. an den Inhalt des Erlasses halten. Vielen Dank und viele gute Grüße,
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