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BKA-Fahndungsaufrufe-Werbeunternehmen13.1.2024 - Presseanfrage an das BKA
in der Drucksache 22/14293 des Hamburger Senats vom 9.2.2024 [1] heißt es: "Im Übrigen hat die Firma DSM/Ströer auf Nachfrage mitgeteilt, dass aufgrund bundesweiter Vereinbarungen ausschließlich das Bundeskriminalamt über die Nutzung digitaler Medienträger zur Ausstrahlung öffentlicher Fahndungen sowie über deren Inhalt, Art und Umfang entscheidet." Wir werden zu diesem Aspekt öffentlicher Fahndungsmaßnahmen berichten und bitten in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen: 1.) Wie lautet der wortgetreue Inhalt der Vereinbarung(en) zwischen dem BKA und DSM/Ströer? 2.) Wer hat die Vereinbarung(en) initiiert? 3.) Wie viele Vereinbarungen gibt es und wann wurden diese jeweils geschlossen? 4.) Werden im Zuge von durch das BKA betriebener Fahndungsveröffentlichungen via DSM/Ströer-Anlagen oder Anlagen anderer Betreiber von Werbeanlagen im öffentlichen Raum Geldzahlungen oder andere Sach- oder Diensteentschädigungen an die Werbeunternehmen geleistet? Falls ja: In welcher Höhe, nach welchem Schlüssel und wie hoch waren die Summen dieser Gelder/Leistungen jeweils in 2020, 2021, 2022 und 2023? 5.) Wer entscheidet über Dauer, Häufigkeit und Standortauswahl für die Ausstrahlung der Fahndungen? 6.) Welche einzelnen Fahndungen hat es in den Jahren 2020 bis 2023 jeweils gegeben, auf welche Fahndungsmaßnahmen bezogen sich diese je im Einzelnen, wann und wie häufig und in welchem Raum wurden sie jeweils betrieben? Vielen Dank und viele gute Grüße, xxx
13.3.2024 - IFG-Anfrage an das BKA via fragdenstaat.de
14.3.2024 - Antwort vom BKA
vielen Dank für Ihre Anfrage. Freundliche Grüße
15.3.2024 - Nachfragen an das BKA
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Wir haben dazu folgende Rückfragen: 1.) Aus welchem Grund erteilen Sie keine Auskunft zu Vertragsinhalten mit Privatunternehmen? 2.) Jenseits der Inhalte der Verträge: Mit welchen Werbeunternehmen bestehen Vertragsverhältnisse? Wann sind diese jeweils zustande gekommen? 3.) Ohne auf die Details dazu einzugehen: Werden die Werbeunternehmen für die Ausstrahlung der Fahndungen vergütet oder gibt es Sach- oder Dienstleistungen oder andere Vergütungen für die Unternehmen? 4.) Wie viele Fahndungen hat es in den Jahren 2018 bis 2023 jeweils gegeben? Vielen Dank und viele gute Grüße,
22.3.2024 - Antwort vom BKA
zu Ihren ergänzenden Fragen kann Ihnen das Bundeskriminalamt Folgendes mitteilen: 1. Aus welchem Grund erteilen Sie keine Auskunft zu Vertragsinhalten mit Privatunternehmen? Das Bundeskriminalamt hat Ihr Interesse an Auskunftserteilung zur Erfüllung Ihrer öffentlichen Aufgabe als Pressevertreter gegen das schutzwürdige Interesse unserer Kooperationspartner (z. B. Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des mit dem BKA vereinbarten Mietpreises, da Mitbewerber aus einer solchen Veröffentlichung Rückschlüsse auf die Preiskalkulation des Konkurrenten ziehen könnten) abgewogen. Diese Abwägung ergab, dass das Bundeskriminalamt zu konkreten Vertragsinhalten mit Privatunternehmen keine Auskunft erteilt. 2. Jenseits der Inhalte der Verträge: Mit welchen Werbeunternehmen bestehen Vertragsverhältnisse? Wann sind diese jeweils zustande gekommen? Das Bundeskriminalamt arbeitet derzeit mit den Firmen STRÖER (seit 2020) und CITTADINO (seit 2021) bei der Publizierung von Öffentlichkeitsfahndungen zusammen. 3. Ohne auf die Details dazu einzugehen: Werden die Werbeunternehmen für die Ausstrahlung der Fahndungen vergütet oder gibt es Sach- oder Dienstleistungen oder andere Vergütungen für die Unternehmen? Das Bundeskriminalamt erteilt zu Vertragsinhalten mit Privatunternehmen keine Auskunft. 4. Wie viele Fahndungen hat es in den Jahren 2018 bis 2023 jeweils gegeben? Wir interpretieren Ihre Frage dahingehend, dass Sie sich auf Öffentlichkeitsfahndungen über digitale Infoscreens beziehen. Insgesamt können 34 Öffentlichkeitsfahndungen über diese Kanäle in den Unterlagen unserer für Öffentlichkeitsfahndungen zuständigen Organisationseinheit nachvollzogen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Öffentlichkeitsfahndungen dort aus Datenschutzgründen bereits wieder gelöscht wurden. Freundliche Grüße
24.3.2024 - Nachfragen an das BKA
vielen Dank. Zwei Nachfragen dazu: Ad 3.) Warum können Sie uns zu der nun sehr allgemein gehaltenen Frage keine Antwort erteilen? Die Begründung zur generellen Nicht-Beantwortung (siehe ihre Antwort zur Frage Nr. 1) lässt nicht erahnen, warum nicht die grundsätzliche Auskunft darüber, ob das BKA für die Veröffentlichung der Fahndungsaufrufe Geld an die Werbemittelbetreiber bezahlt oder nicht, warum also diese Ja-Nein-Auskunft nicht zulässig sein sollte. Ad 4.) Können Sie uns noch - wie angefragt - mitteilen, auf welche Jahre sich die 34 Öffentlichkeitsfahndungen beziehen? Die Beauskunftung dieser Frage ist deswegen von redaktionellem und journalistischem Interesse, weil Sie Aufschluss darüber ermöglichen könnte, ob es eine Entwicklung in der Häufigkeit dieser Methode der Verbreitung von Fahndungsaufrufen gibt. Vielen Dank für die Mühen und viele gute Grüße,
28.3.2024 - Antworten vom BKA
zu Ihren Nachfragen kann ich Ihnen Folgendes mittteilen: 3.) Warum können Sie uns zu der nun sehr allgemein gehaltenen Frage keine Antwort erteilen? Aufgrund der geringen Zahl an Mitbewerbern (zwei) bittet das BKA um Verständnis, dass keine weitergehende Auskunft erteilt werden kann, da die tiefergehende Beantwortung der Frage für den jeweils anderen Mitbewerber unweigerlich Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Tätigkeit des jeweiligen Konkurrenten zuließe. 4.) Können Sie uns noch - wie angefragt - mitteilen, auf welche Jahre sich die 34 Öffentlichkeitsfahndungen beziehen? Jahr Anzahl Öffentlichkeitsfahndungen 2020 2, davon 1x Betrug, 1x Kunstraub 2021 4, davon 3x Tötungsdelikt, 1x Steuerhinterziehung 2022 9, davon 6x Tötungsdelikt, 1x Betrug, 1x Identifizierung unbekannter Toter, 1x schwerer Bandendiebstahl 2023 14, davon 9x Tötungsdelikt, 2x sexueller Missbrauch, 1x Erpressung, 1x Bildung krimineller Vereinigung, 1x Diebstahl 2024 5, davon 2x Tötungsdelikt, 2x Bildung krimineller Vereinigung, 1x sexueller Missbrauch Zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege sind die Strafverfolgungsbehörden gehalten, alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, zur Aufklärung von Straftaten beizutragen. Potentielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber müssen der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung folgend dort angesprochen werden, wo sie sich persönlich oder virtuell aufhalten. Dabei handelt es sich bei der Öffentlichkeitsfahndung um eine hoheitliche Aufgabe, die erheblich in Grundrechte der Betroffenen eingreift. Die Kooperation mit Anbietern moderner Kommunikationsmedien wie Stadtinformationsanlagen bietet aus Sicht des BKA den Vorteil der gegenüber gängigen sozialen Netzwerken besseren Zielgruppenorientierung und geringeren Eingriffsintensität, was dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung trägt. Wenn Sie zitieren möchten, bitte ich Sie als Zitatgeber „ein Sprecher des Bundeskriminalamts“ anzugeben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag xxx LS2/Pressestelle
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