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Bahnreisenverbote

Worum geht's?


Die Deutsche Bahn AG hat im August 2015 ihre Absicht kundgetan, bestimmten Fußballfans das Bahnfahren zu verbieten.

Das wirft grundsätzlich Fragen des Rechts auf Bahnfahren auf, aber auch Fragen des anonymen Reisens.

Darf man Menschen die Fortbewegung mittels allgemein öffentlicher Verkehrsmittel eigentlich verbieten - und ihnen damit u.U. ein wichtiges Stück sozialer Teilhabe am öffentlichen, am gesellschaftlichen und kulturellen Leben entziehen - und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Wir haben auf jeden Fall erst einmal ein paar Fragen an die Deutsche Bahn AG.


24.8.2015 - Die Bekanntmachung der Deutschen Bahn AG


Beförderungsverbot für gewalttätige Fußballstörer

Die Deutsche Bahn und die Bundespolizei (BPOL) gehen mit dem Start der Hinrunde der Fußball-Bundesliga härter gegen randalierende Fußballstörer vor.

„Gezielt erkannte Gewalttäter erhalten von uns ein Beförderungsverbot. Das geschieht zum Schutz der Kunden und Mitarbeiter“, sagt DB-Sicherheitschef Prof. Gerd Neubeck Der Beförderungsausschluss betrifft Fußballstörer, die schon einmal durch extreme Gewalt aufgefallen sind und damit als besonders gefährlich eingestuft werden. „Wir versuchen, auch mit diesem Mittel Wiederholungstaten so gut wie möglich zu verhindern“, so Neubeck weiter. Nach derzeitiger Einschätzung gehen Bahn und BPOL von rund 200 bis 300 Personen aus, die einen Beförderungsausschluss erhalten könnten.

Hintergrund der Maßnahmen ist die hohe Anzahl von Gewalttaten auf dem Weg zu den Fußballspielen der 1. bis 5. Liga. In der Saison 2014/15 registrierte die Bundespolizei bei der Überwachung des Fußballfanreiseverkehrs 2.321 Straftaten, davon 669 Gewaltdelikte (Landfriedensbruch, Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Raub). Insgesamt sind 392 Verletzte zu beklagen, davon 149 PVB und 131 Unbeteiligte (u.a. geschädigte Fußballanhänger und Reisende).

Das Verhängen von Beförderungsverboten ist eine von vielen Maßnahmen im Rahmen des „Sportkonzeptes Gewalttäter“, an dem derzeit die Polizeien arbeiten. „Uns ist es wichtig, Hand in Hand mit den jeweiligen Polizeibehörden zu agieren, denn die gewalttätigen Fußballstörer sind für alle Beteiligten eine starke Belastung“, so Neubeck weiter.

Auch der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, Dr. Dieter Romann, bezieht klar Stellung: „Für Rädelsführer und Wiederholungstäter gilt künftig: Wir müssen draußen bleiben!"

Quelle: https://www.deutschebahn.com/de/konzern/im_blickpunkt/9904756/20150824_befoederungsverbot.html


25.8.2015 - Anfrage an die Presseabteilung der Deutschen Bahn AG


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf Ihre Veröffentlichung bzw. Pressemitteilung vom 24.8.2015 ( https://www.deutschebahn.com/de/konzern/im_blickpunkt/9904756/20150824_befoederungsverbot.html und https://www.deutschebahn.com/de/presse/presseinformationen/pi_k/9904262/h20150824.html?start=0&itemsPerPage=20 - "Beförderungsverbot für gewalttätige Fußballstörer") haben wir folgende Fragen und bitten um Beantwortung für eine Recherche für einen Blogbeitrag:

1.) Was verstehen Sie unter "gezielt erkannte Gewalttäter"?

2.) Wie definieren Sie den Begriff "Fußballstörer"?

3.) Nach welchen Kriterien wird ein Beförderungsverbot ausgesprochen, wenn davon die Rede ist, dass "durch extreme Gewalt" aufgefallene und deswegen als "besonders gefährlich eingestufte" Menschen davon betroffen sein werden?

4.) In welchem Umfang erhält die Deutsche Bahn AG in diesem Zusammenhang personenbezogene Informationen und Daten von Polizei, Staatsanwaltschaft oder anderen staatlichen Behörden? Um welche Daten handelt es sich?

5.) Was ist die Rechtsgrundlage für eine etwaig derartige Datenübertragung, wie in Frage Nr. 4 gefragt?

6.) Auf welchen Daten/Informationen beruht die Schätzung, dass "rund 200 bis 300 Personen" von einem Beförderungsverbot betroffen sein werden?

7.) Wie genau wird so ein Beförderungsverbot ausgesprochen und durchgesetzt? Also zum Beispiel: Über welche Zeiträume (Stunden, Tage) wird das Verbot ausgesprochen oder handelt es sich um ein generelles Bahn-Benutzungsverbot unabhängig von Ort und Zeit?

8.) Inwiefern fallen Abwägungsgründe mit Bezug auf das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Grundgesetz) sowie auf das Recht eines jeden an sozialer Teilhabe in die Einzelfallentscheidung auf Erteilung/Nichterteilung eines Bahnbeförderungsverbots hinein und werden weitere auf die einzelne Person bezogene Informationen in diese Entscheidung einbezogen oder nicht?

9.) Sie nennen die von der Bundespolizei in der Fußball-Saison 2014/2015 registrierten Straftaten (aufgeteilt in Landfriedensbruch, Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Raub) sowie die Anzahl der Verletzten. Können Sie uns die Daten für Anzahl dieser Straftaten für die fünf vorhergehenden Jahre mitteilen?

10.) Wie definieren Sie den Begriff "Rädelsführer"?

11.) Wie definieren Sie den Begriff "Hooligan"? (Bezug: Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 23.8.2015: http://www.haz.de/Nachrichten/Wirtschaft/Deutschland-Welt/Bahn-erteilt-Hooligans-ein-Zugverbot )

12.) Wie kommt es, dass die "Bild am Sonntag" als erstes und bis dahin einziges Medium bereits zum 23.8.2015 über Ihre Entscheidung berichten konnte, wenn die Pressemitteilung doch erst einen Tag später veröffentlicht worden ist?

13.) Welche Gründe waren ausschlaggebend für eine Vorveröffentlichung mittels der "Zeitung" "Bild am Sonntag"?

Vielen Dank und viele gute Grüße,

die Menschen von freiheitsfoo.de.

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Zuletzt geändert am 25.08.2015 22:41 Uhr