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CDU-NDS-Grundsatzpapier-Jan2016

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Am 15.1.2016 hat der niedersächsische CDU-Landesvorstand ein merkwürdiges Positionspapier mit der populistisch wirkenden Überschrift "Weniger rot-grüne Misstrauenskultur. Mehr Sicherheit für Niedersachsen." verabschiedet.

Die dort formulierten Aussagen und Forderungen erwecken den Eindruck, als wollten Sie Gewinn aus der gesellschaftlich aufgeputschten Stimmung nach den Vorfällen zu Silvester 2015 am Hauptbahnhof Köln schlagen.

Wir haben nur einige der fragwürdigen Forderungen zum Anlaß für ein paar Nachfragen genommen.


22.1.2016 - Anfrage an den Landesvorstand der CDU Niedersachsen


(Diese Anfrage ging per E-Mail an die beiden Vorsitzenden des Landesvorstands, Herrn David McAllister und Herrn Ulf Thiele)

Sehr geehrter Herr McAllister, sehr geehrter Herr Thiele sehr geehrte Damen und Herren des Landesvorstands der CDU Niedersachsen,

zu Ihrem Positionspapier "Weniger rot-grüne Misstrauenskultur. Mehr Sicherheit für Niedersachsen." vom 15.1.2016 http://www.cdu-niedersachsen.de/sites/default/files/dokumente/beschluesse/LaVo2016/Positionspapier%20Sicherheit.pdf haben wir folgende Fragen:

1.) Auf Seite 1 ist von "13 Punkten" die Rede, es folgen aber 14 Forderungen. Gibt es eine Erklärung für diese Differenz?

2.) Unter Punkt 7 fordern Sie, "die rot-grünen Pläne zur individuellen Kennzeichnung der Polizeibeamten zu stoppen. Eine solche Kennzeichnungspflicht würde die Arbeit der Polizei belasten und die Sicherheit der Polizisten gefährden." Worin meinen Sie die Sicherheit von Polizisten und Polizistinnen gefährdet zu sehen, wenn die Kennzeichnungspflicht eine pseudonyme wäre?

3.) In Punkt 8 fordern Sie, "die Pläne zu stoppen, mit denen Rot-Grün die Befugnisse der Polizei zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschränken will. (z.B. die Streichung des Ordnungsbegriffes aus dem Nds. SOG, die Einschränkung der Videoüberwachung oder die Einschränkung der Gewahrsamsdauer)" [Zeichensetzung vom Originaltext übernommen.] Können Sie uns a) konkret miteilen, worin Einschränkungen von Polizeibefugnissen im Detail geplant sind? Denn der Gesetzentwurf bislang noch gar nicht veröffentlicht worden. Und inwiefern meinen Sie b) eine offenbar beabsichtigte Korrektur des § 32 Absatz 2 des NdsSOG kritisieren zu können, wenn doch sogar das Verwaltungsgericht Hannover in einem Urteil aus 2011 diesen Paragraphen in der derzeitigen Form als verfassungswidrig beurteilt hat und eine Klage dagegen noch anhängig ist?

4.) Schließlich verlangen Sie in Punkt 12, "dass künftig die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung auch von den Verfassungsschutzbehörden genutzt werden können." Wie Sie wissen lautet der jüngst erst im Rahmen der neuen Vorratsdatenspeicherung errichtete § 113c TKG in den Absätzen 1 bis 2 auszugsweise: "Die (...) [Vorrats-]Daten dürfen an eine Strafverfolgungsbehörde, (...) an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden (...) [und] durch den Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach § 113 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden. Für andere Zwecke als die (...) genannten dürfen die [Vorratsdaten] nicht verwendet werden." Da die Inlandsgeheimdienste ("Ämter für Verfassungsschutz") unseres Wissens nach weder Strafverfolgungsbehörde, noch Gefahrenabwehrbehörde, noch Telekommunikationserbringer sind: Beinhaltet Ihre Forderung Nr. 12 die Änderung der jüngst erst beschlossenen Bundesgesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung oder wie anders ist jene zu verstehen?

Wir würden uns über eine kurzfristige Beantwortung freuen und sagen Ihnen hiermit eine ungekürzte Veröffentlichung Ihrer Antworten zu.

Vielen Dank und viele gute Grüße,

die Menschen vom freiheitsfoo.


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Zuletzt geändert am 22.01.2016 22:50 Uhr