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Demo-Haftungsfragen18.4.2018 - Presseanfrage an die Versammlungsbehörde Hannover
im Rahmen einer aktuellen, uns vorliegenden Verfügung/Beschränkunge Ihrer Behörde zu einer angekündigten Versammlung in Hannover ("Versammlungsbestätigung"), schreiben sie der versammlungsanmeldenden Person in den Erläuterungen: "Für alle eventuell entstehenden Schäden haften Sie in vollem Umfang. Hierzu gehören auch die Kosten, die für die Beseitigung von Schäden am öffentlichen Straßenraum entstehen. Sollten vor dem Aufbau für die Veranstaltung auf den zugewiesenen Standorten Schäden vorhanden sein, sind diese gemeinsam mit dem Fachbereich Tiefbau zu dokumentieren."
Aus unserer Sicht handelt es sich hierbei um eine mindestens fragwürdige, ja vermutlich sogar rechtswidrige, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG verletzende Auflage bzw. Verfügung. Über diese Frage möchten wir berichten und haben deswegen folgende Fragen an Sie, würden uns sehr über eine baldige Rückmeldung dazu freuen: 1.) Seit wann und in welchen Zusammenhängen verfügt/bestätigt die Versammlungsbehörde Hannover derartige Auflagen? 2.) Wie rechtfertigt die Versammlungsbehörde diese Auflage mit Blick auf das im Brokdorf-Beschluss und auf weitere gültige Rechtssprechungen, wonach dem/der Versammlungsanmelder*in oder -leiter*in nicht die Verantwortung für das Tun und Lassen sämtlicher Versammlungsteilnehmer aufgebürdet werden darf? Vielen Dank und viele gute Grüße,
1.10.2018 - Antwort von der Polizei Hannover - nach fast einem halben Jahr Warten!
zunächst einmal möchte ich mich für die starke zeitliche Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer Mail vom 18.04., die aufgrund starken Versammlungsaufkommens und eiliger Anfragen entstanden ist, entschuldigen und Ihnen auch sogleich Folgendes mitteilen: Wie Sie vielleicht selbst seit dem April bereits festgestellt haben, wird dieser Passus von uns in Versammlungsverfügungen nicht mehr verwendet. Zuvor, wie auch wahrscheinlich bei der von Ihnen kritisierten und zitierten Bestätigungsverfügung, wurde die Formulierung anlass- und fallbezogen mit aufgenommen. Dies geschah jedoch nicht in Form einer Auflage / Beschränkung, sondern nur als spezieller Hinweis auf die Haftungsfrage bei Aufbauten. Dieser Hinweis konnte in der Tat missverständlich aufgefasst werden, da hier nicht pauschal gesagt werden sollte, dass jeder Versammlungsleiter für die von den Teilnehmern verursachten Schäden bei einer Versammlung zu haften hat. Tatsächlich abzielen sollte dieser Hinweis auf die Konstellation, bei der Aufbauten (Bühne, Zelt, Lautsprecher, etc.) durch den Versammlungsleiter selbst oder in seinem Auftrag aufgestellt werden. Durch das Aufstellen und sichere Befestigen dieser Aufbauten können erfahrungsgemäß Schäden am öffentlichen Straßenraum (Fahrbahn, Pflasterung, Laternen, etc.) entstehen, die durch den verantwortlichen Leiter (bzw. Organisator) der Versammlung zu ersetzen sind. Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und entschuldige mich nochmals für die verspätete Antwort. Mit freundlichem Gruß xxx - Versammlungsbehörde -
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