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Demos-Bremen-und-Geheimdienst11.3.2021 - Ausgangspunkt, ein taz-Bericht: "Demo-Anmeldung landet beim Geheimdienst: Der direkte Draht"
Demo-Anmeldung landet beimGeheimdienst: Der direkte Draht Wer in Bremen eine Demo anmeldet, wird vom Ordnungsamt dem Verfassungsschutz gemeldet. Die Betroffenen werden darüber bislang nicht informiert. BREMEN taz | Das Bremer Ordnungsamt gibt Daten von Demoanmelder*innen „regelmäßig“ an den Verfassungsschutz weiter. Das geht aus der Antwort des Bremer Senats auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor, die am Mittwoch veröffentlicht wurde. Das sei eine „unverhältnismäßige Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit“, sagt Nelson Janßen, der Vorsitzende und innenpolitische Sprecher der Bürgerschaftsfraktion der Linken. Wenn regelmäßig Daten von Demoanmelder*innen an den Verfassungsschutz weitergeleitet werden, dann führe das zu einer Veränderung des Verhaltens, selbst wenn der Verfassungsschutz die Daten gar nicht nutzen würde. „Es gibt Urteile, dass selbst das Aufhängen einer Kameraattrappe ein Eingriff in Grundrechte ist, weil es das Verhalten ändert“, so Janßen weiter. Der Hintergrund: Die Fraktion der Linken hatte im Dezember vergangenen Jahres eine kleine Anfrage an den Senat gestellt. Thema war die „Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei Anmeldungen von Versammlungen“. Eine Frage lautete: „In welchen Fällen gibt das Ordnungsamt personenbezogene Daten der Anmelder*innen an die Polizei und/oder an andere Behörden weiter?“ Der Senat antwortete, dass das Ordnungsamt Daten von Personen, die Demonstrationen oder andere Versammlungen unter freiem Himmel anmelden, „in jedem Fall an den Polizeivollzugsdienst“ weitergibt. Erst mal ist das verständlich, denn die Polizei muss, wenn sie bei einer Versammlung anwesend ist, ja die Möglichkeit haben, mit der Versammlungsleiter*in und der Anmelder*in Kontakt aufzunehmen. In der Senatsantwort heißt es jedoch weiter: „Zum Zweck der Gefährdungsbewertung werden die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig ebenfalls an das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt.“ Doch was bedeutet „regelmäßig“? Das findet auch Nelson Janßen unklar und meint, dass die Daten wohl „nicht immer, aber wahrscheinlich bei allem, was politisch angehaucht ist“, weitergegeben werden. Das könne zum Beispiel bei einer Kundgebung zum Terroranschlag in Hanau der Fall sein, oder einer Demo von „Fridays for Future“. „Ich weiß nicht, ob es da eine Grenze gibt und auf welcher Grundlage das weitergegeben wird“, so Janßen weiter. Aus Sicht des Senats ist die Datenweitergabe jedenfalls nötig, da nur der Verfassungsschutz mögliche Gefahren, die von der angemeldeten Demonstration oder möglichen Gegendemonstrationen ausgehen könnten, einschätzen könne. Denn „die Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehen nur dort“. Allerdings ist die Gefahrenabwehr laut Gesetz eine rein polizeiliche Aufgabe. Das ergibt sich aus dem sogenannten Trennungsgebot – einem Rechtsgrundsatz, der besagt, dass die Polizei und die Nachrichtendienste unter anderem in Bezug auf ihre Aufgaben und die Datenverarbeitung getrennt sein sollen. Deshalb sei die Idee, dass man zur Einschätzung der Gefahrenlage Daten an den Inlandsgeheimdienst weitergibt, zumindest anzuzweifeln, so Nelson Janßen. Die Linke kritisiert darüber hinaus, dass die Demoanmelder*innen bisher nicht über die Datenweitergabe informiert wurden. Laut Senat soll auf dem Anmeldeformular „in Kürze“ ein entsprechender Hinweis hinzugefügt werden. Ein weiteres Thema ist die Dauer, für die diese Daten gespeichert werden. Bislang waren das bis zu fünf Jahre. Der Senat „plant“ laut eigenen Angaben, die Löschungsfrist auf „etwa ein Jahr herabzusetzen“. Der Senat teilt auch mit, dass die Polizei in Einzelfällen auch „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ speichert. Darunter fallen insbesondere auch „ethnische Herkunft, politische Haltungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen“. Dass es in Einzelfällen wichtig sein mag, welche politische Haltung oder religiöse Überzeugung eine Person hat, die eine Demo anmeldet, leuchtet ein. Anders ist das bei der diffusen Kategorie „ethnische Herkunft“. Die Formulierung stammt aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die zwischen „normalen Daten“ – wie Name, Anschrift und Geburtsdatum – und „besonderen Daten“ unterscheidet. Unter letztere fällt eben auch die „ethnische Herkunft“. Die Linke fordert ein Ende der Datensammlung Die DSGVO listet diese zusammen mit anderen Daten auf, die sie im Gegensatz zu etwa Namen und Geburtsdaten noch mal besonders schützt. Nelson Janßen hält die Frage nach der „ethnischen Herkunft“ trotzdem für „ungeeignet, um eine Gefährdungsbewertung für Versammlungen vorzunehmen“. Die Linke hält die „massenhafte Weitergabe persönlicher Daten an den Geheimdienst“ für „eine Einschüchterung von Bürger:innen und somit eine unverhältnismäßige Einschränkung der Versammlungsfreiheit“. Die Fraktion fordert deshalb, dass die Praxis „schnellstmöglich überprüft und beendet“ wird. Denn, so Miriam Strunge, datenschutzpolitische Sprecherin der Fraktion: „Wir müssen Menschen, die ihre demokratischen Grundrechte wahrnehmen und damit unsere Demokratie mit Leben füllen, unbedingt stärker vor unverhältnismäßiger Datensammelei schützen.“
Dokument: Antwort des Senats auf die Anfrage der Bremer LinksfraktionAntwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 17. Dezember 2020 „Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei Anmeldungen von Versammlungen“ Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut und in Deutschland ein garantiertes Grundrecht. Menschen, die dieses Recht wahrnehmen und entsprechende Ver-sammlungen anmelden, müssen sicher sein können, dadurch keine Nachteile zu er-fahren. Bei Anmeldungen von Versammlungen erhebt das Ordnungsamt personen-bezogene Daten der anmeldenden Person und gibt diese in bestimmten Fällen auch an andere Behörden, wie die zuständige Polizeibehörde, weiter. Unklar ist jedoch, wie in der Praxis die personenbezogenen und teilweise sensiblen Daten der Anmel-der*innen verarbeitet und gegebenenfalls weitergegeben werden.Wir fragen den Senat: 1. Welche Art von personenbezogenen Daten, werden auf welcher Rechtsgrund-lage und für welche Dauer bei Anmeldungen von Versammlungen vom Ord-nungsamt erhoben und verarbeitet und in welchem System werden die Daten gespeichert? 2. Wie wird die Löschung personenbezogener Daten sichergestellt, nachdem sie für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Stellen nicht mehr nötig sind? 3. Gibt es eine Dokumentation der Datenverarbeitungsprozesse im Ordnungs-amt, beispielsweise ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten? 4. Informiert das Ordnungsamt Anmelder*innen darüber, dass sie die Löschung ihrer personenbezogenen Daten veranlassen können? 5. In welchen Fällen gibt das Ordnungsamt personenbezogene Daten der An-melder*innen an die Polizei und/oder an andere Behörden weiter? 6. In wie vielen Fällen wurden in den vergangenen drei Jahren personenbezo-gene Daten der Anmelder*innen von Versammlungen an Polizei und andere Behörden weitergegeben? 7. Werden die Anmelder*innen von Versammlungen darüber informiert, dass ihre Daten an die Polizei oder andere Dritte weitergegeben werden und zu wel-chem Zweck dies geschieht? 8. In welchen Fällen kontaktiert die Polizei die Anmelder*innen von Versammlun-gen mithilfe der vom Ordnungsamt erhobenen Daten, noch bevor ein Koope-rationsgespräch stattgefunden hat? 9. Wie lange, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage speichern die Polizei oder andere Behörden Daten, die sie vom Ordnungsamt im Zuge von Anmeldungen von Versammlungen erhalten haben? 10. Sind unter denen in Frage 9 genannten Daten besondere Kategorien perso-nenbezogener Daten nach Richtlinie (EU) 2016/679 Abs. 1 und wenn ja, in welchem System werden die Daten gespeichert? 11. Gibt es eine Dokumentation der Datenverarbeitungsprozesse bei der Polizei und ggf. anderen Behörden, beispielsweise ein Verzeichnis der Verarbeitungs-tätigkeiten?“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Art von personenbezogenen Daten, werden auf welcher Rechts-grundlage und für welche Dauer bei Anmeldungen von Versammlungen vom Ordnungsamt erhoben und verarbeitet und in welchem System werden die Daten gespeichert? Auf Grundlage von §§ 2, 14 Versammlungsgesetz (VersG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremD-SGVOAG) werden diejenigen personenbezogenen Daten erhoben, die für die Identifikation der für die Durchführung der Versammlung verantwortlichen Perso-nen erforderlich sind. Erhoben werden zu diesem Zweck zum einen hinsichtlich der anmeldenden Per-son sowie gegebenenfalls hinsichtlich der Versammlungsleitung Vor- und Famili-enname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer.Die Pflicht zur namentlichen Benennung der anmeldenden Person (Veranstal-ter:in) ergibt sich aus § 2 Abs. 1 VersG. Die Pflicht zur namentlichen Benennung der Versammlungsleitung ergibt sich aus § 14 VersG. Für den Fall, dass es sich bei Anmelder:in (Veranstalter:in) und Versammlungs-leiter:in nicht um ein und dieselbe Person handelt, ist die Angabe der personen-bezogenen Daten beider Personen erforderlich. Die anmeldende Person fungiert als Mittler:in zwischen der Versammlungsleitung und der Versammlungsbehörde, die einen friedlichen und störungsfreien Verlauf der Versammlung zu gewährleis-ten hat. Es ist daher erforderlich, die Kontaktdaten der anmeldenden Person auf-zunehmen, um eine kurzfristige Kontaktaufnahme für ggfs. notwendige weitere Absprachen im Vorfeld der Versammlung zu ermöglichen, insbesondere im Hin-blick auf mögliches Konfliktpotential oder falls Zweifel an der Eignung der ange-gebenen Versammlungsleitung bestehen. Die anmeldende Person erhält nach der Einzelfallprüfung der Anmeldung eine Bestätigung oder eine mit Auflagen versehene Verfügung.Ist die anmeldende Person eine juristische Person, muss die anmeldende Person befugt und in der Lage sein, im Namen der/des Veranstalters/Veranstalterin ver-bindliche und rechtsgültige Erklärungen abzugeben, die dann unmittelbar für und gegen diese:n wirken (Vertretungsbefugnis). Neben der E-Mail-Adresse, über die aufgrund auch des grundsätzlich bestehen-den Zeitdrucks die Kommunikation im Vorfeld einer Versammlung vorrangig läuft, ist zur Kontaktaufnahme auch die Angabe einer Telefonnummer erforderlich. Bei einigen Anmeldeorganisationen hat es in der Vergangenheit regelmäßig Prob-leme mit dem Empfangen/Senden von E-Mail-Nachrichten gegeben, die nur durch eine telefonische Nachverfolgung gelöst werden konnten. Zudem besteht dadurch die Möglichkeit, ein ggf. erforderliches Kooperationsgespräch fernmünd-lich durchzuführen. Da die Versammlungsleitung für die Durchführung der Versammlung verantwort-lich ist und insbesondere der Polizei, aber auch der Versammlungsbehörde zur Verfügung stehen muss, sind auch deren Kontaktdaten erforderlich.Die Speicherung der Daten erfolgt elektronisch auf einem geschützten Laufwerk des Ordnungsamtes.Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für den verfolgten Zweck der ordnungsmäßigen Durchführung der Ver-sammlung oder zur Dokumentation unter Beachtung der hierfür geltenden Aufbe-wahrungsfristen nach § 25 der Verwaltungsvorschrift zu Kommunikation und Do-kumentenverwaltung in der Freien Hansestadt Bremen (VV KommDok) erforder-lich sind. Die Aufbewahrungsfrist beträgt danach fünf Jahre für Akten und Vor-gänge, für die keine besondere Aufbewahrungsfrist festgesetzt ist.Da die Aufbewahrung über fünf Jahre in der Regel insgesamt nicht erforderlich ist, plant der Senat, die Frist für die Löschung persönlicher Daten mit Bezug zu Versammlungen (etwa auf ein Jahr) herabzusetzen. 2. Wie wird die Löschung personenbezogener Daten sichergestellt, nachdem sie für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Stellen nicht mehr nötig sind? Die Löschung von gespeicherten Daten erfolgt derzeit manuell. Es ist beabsich-tigt, zeitnah die elektronische Akte einzuführen und das Verfahren zur Löschung der gespeicherten Daten zu automatisieren. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Löschungen durchweg fristgerecht erfolgen. 3. Gibt es eine Dokumentation der Datenverarbeitungsprozesse im Ordnungs-amt, beispielsweise ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten? Derzeit besteht noch kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten im Ordnungs-amt. Die gesamten Datenverarbeitungsprozesse des Ordnungsamtes werden sukzessive in Abstimmung mit der Behördlichen Datenschutzbeauftragten über-arbeitet. 4. Informiert das Ordnungsamt Anmelder*innen darüber, dass sie die Lö-schung ihrer personenbezogenen Daten veranlassen können? Derzeit erfolgt kein Hinweis darüber, dass die Anmelder:innen die Löschung ihrer personenbezogenen Daten veranlassen können. Dem Anmeldeformular wird in Kürze jedoch ein entsprechender Hinweis nach Art. 13 DSGVO beigefügt. 5. In welchen Fällen gibt das Ordnungsamt personenbezogene Daten der An-melder*innen an die Polizei und/oder an andere Behörden weiter? Die Weitergabe der personenbezogenen Daten an den Polizeivollzugsdienst er-folgt in jedem Fall, damit der Polizeivollzugsdienst, welcher die Aufgabe wahr-nimmt, die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, vor Ort Kontakt zu der/dem Verantwortlichen aufnehmen kann, vgl. § 12 VersG,sowie zur Prüfung und Bewertung, ob polizeiliche Maßnahmen vorbereitet wer-den müssen (Gefährdungsbewertung). Zu diesem Zweck sind die Übermittlung der Telefonnummer zur Kontaktauf-nahme, sowie des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums zum Zweck der eindeutigen Identifizierung im Rahmen der Gefährdungsbewertung erforder-lich. In Zukunft wird entsprechend differenziert werden.Zum Zweck der Gefährdungsbewertung werden die Daten im Rahmen der ge-setzlichen Bestimmungen regelmäßig ebenfalls an das Landesamt für Verfas-sungsschutz übermittelt. Die Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebun-gen, ggf. auch von Gegenbewegungen zur angemeldeten Versammlung, beste-hen nur dort. Die Erkenntnisse können sich auf das Versammlungsthema bezie-hen oder auf der Person, die die Versammlung anmeldet oder leitet. Die Ver-sammlungsbehörde verfügt hingegen in der Regel nicht über entsprechende Er-kenntnisse. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen (Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum), sind da-her erforderlich, damit ggf. entsprechende Erkenntnisse mitgeteilt werden kön-nen. Der Senat wird nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und Geeignetheit ge-naue Regelungen zur Weitergabe und Verarbeitung personenbezogener Daten von versammlungsanmeldenden Personen erarbeiten und veröffentlichen. 6. In wie vielen Fällen wurden in den vergangenen drei Jahren personenbezo-gene Daten der Anmelder*innen von Versammlungen an Polizei und andere Behörden weitergegeben? S. Antwort zu Frage 5. 7. Werden die Anmelder*innen von Versammlungen darüber informiert, dass ihre Daten an die Polizei oder andere Dritte weitergegeben werden und zu welchem Zweck dies geschieht? Die Anmelder:innen werden im Verfahren vor der Weitergabe der Daten in der Regel nicht darauf hingewiesen, dass diese dem Polizeivollzugsdienst und dem Landesamt für Verfassungsschutz (soweit eine Weitergabe an das Landeaamt für Verfassungsschutz erfolgt) übermittelt werden. Dem Anmeldeformular wird in Kürze ein entsprechender Hinweis nach Art. 13 DSGVO beigefügt werden. 8. In welchen Fällen kontaktiert die Polizei die Anmelder*innen von Versamm-lungen mithilfe der vom Ordnungsamt erhobenen Daten, noch bevor ein Kooperationsgespräch stattgefunden hat? Durch das Ordnungsamt initiierte Kooperationsgespräche mit Polizeivollzugs-dienst und Veranstalter:in werden grundsätzlich nur bei herausragenden Ver-sammlungslagen, die sich durch eine hohe Teilnehmendenzahl und/oder einemprognostiziertem Gefährdungspotential auszeichnen, durchgeführt. Die frühzei-tige Kontaktaufnahme vor einem Kooperationsgespräch mit der/dem Veranstal-ter:in bzw. der Versammlungsleitung kann im Einzelfall erforderlich sein, um die zuvor durch das Ordnungsamt übermittelten Daten zur Person der Versamm-lungsleitung, dem Versammlungsthema oder dem angedachten Versammlungs-ort näher zu spezifizieren, um auch die Gefährdungsbewertung nicht zu verzö-gern. Dies dient dem Polizeivollzugsdienst zur vorläufigen Einschätzung der Ge-fährdungslage bzw. der Geeignetheit der Versammlungsleitung. Die Ergebnisse sind für Ordnungsamt und Polizeivollzugsdienst bereits im Vorfeld und auch wäh-rend des Kooperationsgesprächs als Grundlage anzusehen, um Absprachen mit der/dem Veranstalter:in sachgerecht zu formulieren. In der Regel erfolgt jedoch keine vorherige Kontaktaufnahme durch den Polizeivollzugsdienst, da gegebe-nenfalls noch offene Informationen zur Beurteilung der Gefährdungslage aus dem Kooperationsgespräch generiert werden können. 9. Wie lange, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage speichern die Polizei oder andere Behörden Daten, die sie vom Ordnungsamt im Zuge von Anmeldungen von Versammlungen erhalten haben? Zur Vornahme der Gefährdungsbewertung wird ein Vorgang im Vorgangsbear-beitungssystem @rtus angelegt. Hierin erfolgt unter anderem auch die Speiche-rung der personenbezogenen Daten der anmeldenden Person, sowie, soweit für die Gefährdungsbewertung relevant, auch polizeiliche Erkenntnisse zu dieser. Eine Gefährdungsbewertung zu einer Versammlung ist eine vollzugspolizeiliche Aufgabe zur Gefahrenabwehr. Daher sind alle Ermittlungen und Maßnahmen –wie andere vollzugspolizeiliche Maßnahmen auch – zu dokumentieren. Hierzu gehört auch die Befassung mit der anmeldenden Person einer Versammlung so-wie deren Leitung. Die Erfassung der Personalien ist geeignet, um die Gefah-renermittlung rund um die Versammlung zu dokumentieren.Die Gefährdungsbewertung verfolgt den Zweck, sowohl die Versammlung, als auch deren Teilnehmer:innen und Dritte vor Gefahren (entweder durch die Ver-anstaltung oder durch Gegendemonstrationen) zu schützen. Es ist gerade die Aufgabe des Polizeivollzugsdienstes, Vorbereitungen zu treffen, um künftige Ge-fahren abwehren zu können. Nur durch eine vorherige Befassung mit der anmel-denden Person sowie der Versammlungsleitung kann eine Einschätzung erfol-gen, welche Zielrichtung die Versammlung verfolgt, was für ein Publikum zu er-warten ist und mit was für Gegendemonstrant:innen möglicherweise zu rechnen ist. Die Gefährdungsbewertung ist daher auch erforderlich. Sie ist ebenso geeig-net, da keine milderen, gleich geeigneten Mittel zu Verfügung stehen, um eine ebenso effektive Gefährdungsbewertung vorzunehmen. Denn würde der Polizei durch das Ordnungsamt nur mitgeteilt werden, dass eine Versammlung geplant ist , dem Polizeivollzugsdienst aber die Daten der anmeldenden Person sowie der Versammlungsleitung nicht übermittelt und diese damit nicht überprüft, könnte nicht vollends eruiert werden, welche Gefahren von der Versammlung ausgehen können, bzw. welchen Gefahren von außen die Versammlung möglicherweise ausgesetzt sein könnte. Die Gefährdungsbewertung durch die Befassung mit der anmeldenden Person und der Versammlungsleitung ist zudem auch verhältnis-mäßig im engeren Sinne, da sie nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Der Schutz von Leib, Leben, Gesundheit und der freiheitlichen demokrati-schen Grundordnung genießen hier Vorrang vor einem Eingriff in das informatio-nelle Selbstbestimmungsrecht der anmeldenden Person sowie der Versamm-lungsleitung. Die Speicherung der Personendaten erfolgt in einem Freitextfeld. Dadurch wird vermieden, dass die Personendaten recherchierbar in der Datenbank lagern. Mit dieser Arbeitsweise wird ebenfalls der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen und die personenbezogenen Daten der anmeldenden Person sowie der Ver-sammlungsleitung sind bei einer Recherche nicht sichtbar.Zur Bewältigung der jeweiligen Versammlungslage erfolgt ein Eintrag in die be-hördeninterne Lagedatenbank des Polizeivollzugsdienstes, in welcher die perso-nenbezogenen Daten neben weiteren einsatzrelevanten Informationen gespei-chert werden. Je nach Umfang des Einsatzes ist es gegebenenfalls weiterhin er-forderlich, ein Einsatzprotokoll im System „EPS-Web“ zu fertigen. Dabei erfolgt eine Speicherung der personenbezogenen Daten und weiterer Informationen, die zur Bewältigung des Einsatzes und zur Durchführung einsatzrelevanter Maßnah-men erforderlich sind.Die Speicherung der Daten erfolgt in allen genannten Fällen nach § 26 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BremPolG. Danach darf der Polizeivollzugsdienst zur Vorberei-tung für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit personenbezo-gene Daten über Verantwortliche für öffentliche Veranstaltungen (hier: Versamm-lungen) speichern. Die genannten Datenbanken dienen der jeweiligen Einsatzleitung als zentrale In-formationsquellen für die Einsatzbewältigung zur ordnungsgemäßen Durchfüh-rung der Versammlung. Eine breite Streuung der Information sowie mehrfaches Speichern in unterschiedlichen Datenbanken innerhalb des Polizeivollzugsdiens-tes werden dadurch unnötig. Auch in den Fällen einer nicht vorhersehbaren Ge-fahrenlage (wie Unwetter, Unglücksfälle), ist es so schnell möglich, die Ver-sammlungsleitung zu erreichen, zu informieren und weitere Schritte abzustim-men. Die Speicherung der personenbezogenen Daten ist somit dem Zweck ent-sprechend geeignet und auch verhältnismäßig, da der Schutz von Leib, Leben, Gesundheit und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insofern Vor-rang vor einem Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Ver-sammlungsleitung sowie der anmeldenden Person genießt. Die Speicherung in der zentralen Lagedatenbank und EPS-Web beschränkt den Zugriff der Daten auf einen bestimmten Personenkreis. Gespeichert werden nur die zugesandten Dokumente. Eine Erfassung der personenbezogenen Daten in eigenen Feldern erfolgt nicht. Eine Recherche nach Personen ist nicht möglich.Die Weiterverarbeitung der übermittelten Daten kann nach § 50 Abs. 1 [Zwecki-dentität] oder § 50 Abs. 2 [Zweckänderung] BremPolG erfolgen. Ob Abs. 1 oder Abs. 2 Anwendung findet, hängt vom jeweiligen Zweck der ursprünglichen Daten-erhebung ab. Bei Versammlungen erfolgt die Weiterverarbeitung durch den Polizeivollzugs-dienst zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden sind. Nach §§ 2, 14 VersG sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel anzu-melden und eine verantwortliche Person ist namentlich zu benennen. Diese Beschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit wird gerechtfer-tigt durch die Erfahrungstatsache, dass Versammlungen unter freiem Himmel so-wie Aufzüge wegen der Unbegrenztheit der Teilnehmer*innenzahl und ihrer brei-ten Wirkung auf die Allgemeinheit für die öffentliche Sicherheit eine größere Ge-fahr darstellen als auf geschlossene Räume beschränkte Versammlungen. Die Anmeldung dient damit zumindest auch der Gefahrenabwehr. Insbesondere soll hierdurch Vorsorge dafür getroffen werden, dass die Interessen der Ver-sammlungs- oder Demonstrationsteilnehmnden nicht mit denen anderer Mitmen-schen in Widerstreit geraten und der Veranstaltung der erforderliche Schutz ge-währt werden kann.Die Übermittlung an und auch die Weiterverarbeitung durch den Polizeivollzugs-dienst erfolgen ebenso zur Gefahrenabwehr. Die Weiterverarbeitung dient dem Schutz derselben Rechtsgüter, nämlich der Versammlungsfreiheit der Versamm-lungsteilnehmenden sowie den widerstreitenden Interessen Dritter, sodass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BremPolG gegeben sind. Der Polizeivollzugs-dienst verarbeitet die Daten zur Prüfung und Bewertung, ob polizeiliche Maßnah-men vorbereitet werden müssen (Gefährdungsbewertung). Die Dokumentationen in der Lagedatenbank und erforderlichenfalls dem Protokollsystem EPS-Web die-nen der Einsatzbewältigung und damit ebenfalls der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus wäre eine Weiterverarbeitung der Daten auch nach § 50 Abs. 2 BremPolG zulässig. Bei der Weiterverarbeitung nach § 50 Abs. 2 BremPolG istder Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung zu beachten. Das Landesamt für Verfassungsschutz speichert gemäß §§ 6 und 11 ff. Brem-VerfSchG übermittelte Daten, soweit und solange sie zur Erfüllung seines ge-setzlichen Auftrags erforderlich sind. Die Speicherung ist daher stets vom Einzel-fall abhängig. § 13 Abs. 3 BremVerfSchG sieht entsprechende Prüfpflichten so-wie differenzierte zeitliche Grenzen der Höchstspeicherung vor. Die Speicher-dauer hängt dabei insbesondere vom Extremismus-Bezug der Versammlung ab.Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und spätes-tens nach fünf Jahren, ob die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Da-ten zu löschen sind. Solche Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremVerfSchG sind grundsätzlich spätestens nach zehn Jahren, über Bestre-bungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BremVerfSchG grundsätzlich spätes-tens nach 15 Jahren nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung einer Informa-tion über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu löschen.Versammlungen, die keinen Bezug zu extremistischen Aktivitäten aufweisen, werden vom Verfassungsschutz nicht gespeichert. Ggf. erfolgt zum Schutz einer Versammlung eine Rückmeldung an die Versammlungsbehörde oder die Polizei, falls dem Verfassungsschutz Hinweise auf extremistische oder gewalttätige (Ge-gen)-Proteste vorliegen. 10. Sind unter denen in Frage 9 genannten Daten besondere Kategorien perso-nenbezogener Daten nach Richtlinie (EU) 2016/679 Abs. 1 und wenn ja, in welchem System werden die Daten gespeichert? Durch die Polizei werden gem. § 26 Absatz 4, 5 BremPolG im Einzelfall beson-dere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere solche, aus denen die ethnische Herkunft, politische Haltungen, religiöse oder weltanschauliche Über-zeugungen hervorgehen, gespeichert, soweit dies für die Gefährdungsbewertung und Einsatzbewältigung unerlässlich ist. Diese werden ebenfalls im Vorgangsver-arbeitungssystem @rtus sowie der Lagedatenbank und dem Protokollierungssys-tem EPS-Web gespeichert.Soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags erforderlich ist, darf das Landesamt für Verfassungsschutz gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BremVerfSchG auch besondere Arten personenbezogener Daten speichern. Dies betrifft im Falle einer Versammlung insbesondere die politische Haltung, sofern zweifelhaft, ob diese sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richtet. 11. Gibt es eine Dokumentation der Datenverarbeitungsprozesse bei der Poli-zei und ggf. anderen Behörden, beispielsweise ein Verzeichnis der Verar-beitungstätigkeiten? Hinsichtlich der im Vorgangsbearbeitungssystem @rtus und dem Protokollsys-tem „EPS-Web“ erfolgenden Datenverarbeitungen bestehen umfangreiche doku-mentierte Regelungen und Beschreibungen der Datenverarbeitungsprozesse.Bezüglich der in der Lagedatenbank erfolgenden Datenverarbeitungen wird ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 80 BremPolG derzeit erstellt.Für die Datenverarbeitungsprozesse im Verfassungsschutzverbund bestehen umfangreiche Regelungen und Protokollierungen.
17.3.2021 - Presseanfrage an den Bremer Senat
wir bereiten einen Bericht über behördliche Datenverarbeitung und -weitergabe im Zuge von Versammlungen vor, nehmen dabei Bezug auf die Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 17. Dezember 2020 „Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei Anmeldungen von Versammlungen", siehe hier: Dazu haben wir einige Fragen und bitten um Beanwortung innerhalb von fünf Werktagen: In der o.g. Antwort schreiben Sie: "Die Speicherung der Daten erfolgt elektronisch auf einem geschützten Laufwerk des Ordnungsamtes." 1.) Ist dieses Laufwerk direkt oder auf Umwegen über das Internet verfügbar oder aber komplett von Zugängen zum Internet physikalisch getrennt? Aus der o.g. Antwort des Senats weiter: "Neben der E-Mail-Adresse, über die aufgrund auch des grundsätzlich bestehen-den Zeitdrucks die Kommunikation im Vorfeld einer Versammlung vorrangig läuft, ist zur Kontaktaufnahme auch die Angabe einer Telefonnummer erforderlich." 2.) In welchem konkreten Umfang werden bei solcher E-Mail-Kommunikation personen- und versammlungsthemabezogene Daten versendet? 3.) Werden die E-Mails der Versammlungsbehörde, die personen- oder versammlungsthemabezogene Daten beinhalten, verschlüsselt versendet und falls ja, nach welchem Verschlüsselungs-Standard (also z.B. PGP oder S/MIME)? Aus der o.g. Antwort des Senats weiter: "Zum Zweck der Gefährdungsbewertung werden die Daten [vom Ordnungsamt/von der Versammlungsbehörde] im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig ebenfalls an das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt. (...) Die Erkenntnisse können sich auf das Versammlungsthema beziehen oder auf der Person, die die Versammlung anmeldet oder leitet." 4.) Wenn das Bremer Ordnungsamt "regelmäßig" personenbezogene Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz in Bremen überträgt, welches sind die gesetzlichen Grundlagen dazu? Aus der o.g. Antwort des Senats weiter: "Die Speicherung der Personendaten [durch die Bremer Polizei] erfolgt in einem Freitextfeld. Dadurch wird vermieden, dass die Personendaten recherchierbar in der Datenbank lagern. Mit dieser Arbeitsweise wird ebenfalls der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen und die personenbezogenen Daten der anmeldenden Person sowie der Versammlungsleitung sind bei einer Recherche nicht sichtbar. Zur Bewältigung der jeweiligen Versammlungslage erfolgt ein Eintrag in die behördeninterne Lagedatenbank des Polizeivollzugsdienstes, in welcher die personenbezogenen Daten neben weiteren einsatzrelevanten Informationen gespeichert werden. Je nach Umfang des Einsatzes ist es gegebenenfalls weiterhin erforderlich, ein Einsatzprotokoll im System „EPS-Web“ zu fertigen. Dabei erfolgt eine Speicherung der personenbezogenen Daten und weiterer Informationen, die zur Bewältigung des Einsatzes und zur Durchführung einsatzrelevanter Maßnahmen erforderlich sind." 5.) Können Sie abschließend mitteilen und benennen, in welchen einzelnen polizeilichen Datenbanken personenbezogene Daten von Versammlungsanmelder*innen oder -leiter*innen Eingang finden können? 6.) In der Antwort zur Frage Nr. 9 der Fragesteller wird nicht beauskunftet, wie lange die personenbezogenen Daten in diesem Kontext in den jeweiligen polizeilichen Datenbanken und DV-Systemen gespeichert werden. Wie lang sind die jeweiligen Speicherfristen bzw. was sehen die Speicherfristregelungen jeweils vor? In Niedersachsen vertritt die dortige Landesdatenschutzbeauftragte die Auffassung, dass Daten zu oder über Demonstrationen mit "friedlichem und störungsfreiem" Verlauf nicht in polizeilichen Datenbanken gespeichert werden dürfen und setzt diese Auffassung auch durch [1]. 7.) Welche Haltung nimmt der Bremer Senat zu dieser Praxis ein und wie wird diesbezüglich in Bremen bzw. bei der Bremer Polizei verfahren? Aus der o.g. Antwort des Senats weiter: "Das Landesamt für Verfassungsschutz speichert gemäß §§ 6 und 11 ff. BremVerfSchG übermittelte Daten, soweit und solange sie zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags erforderlich sind. Die Speicherung ist daher stets vom Einzelfall abhängig." 8.) Wie und in welcher Form werden Versammlungsanmeldende über den Umstand der Datenübertragung an den Verfassungsschutz informiert und über ihre Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschrechte aufgeklärt? 9.) Welches sind die Mindestspeicherfristen der Daten beim Landesamt für Verfassungsschutz? 10.) Und welches sind die Höchstspeicherfristen dieser Daten? Aus der o.g. Antwort des Senats weiter: "Durch die Polizei werden gem. § 26 Absatz 4, 5 BremPolG im Einzelfall besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere solche, aus denen die ethnische Herkunft, politische Haltungen, religiöse oder weltanschauliche Über-zeugungen hervorgehen, gespeichert, soweit dies für die Gefährdungsbewertung und Einsatzbewältigung unerlässlich ist. Diese werden ebenfalls im Vorgangsver-arbeitungssystem @rtus sowie der Lagedatenbank und dem Protokollierungssystem EPS-Web gespeichert." 11.) Welche Bedeutung kann die "ethnische Herkunft" für eine Gefährdungsbewertung besitzen? Können Sie hierzu beispielhaft etwas ausführen? 12.) Woher erhält die Polizei Informationen über "ethnische Herkünfte" in diesem Kontext von Demonstrationsanmeldungen? Durch das Ordnungsamt? Mittels welcher anderer Quellen sonst? 13.) Wer entscheidet über die Erhebung dieser Daten und welches ist die Grundlage für die Entscheidung zur Erhebung/Nicht-Erhebung? Vielen Dank und viele gute Grüße, xxx [1] https://freiheitsfoo.de/2016/12/17/illegale-demodatenspeicherung-polizei-nds/
18.3.2021 - Die Bremer Senatspressestelle meint, unsere Presseanfrage als (in Teilen kostenpflichtige!) Informationsfreiheitsanfrage umwidmen zu können
Ihre Anfrage vom 17. März 2021, welche als Auskunftsersuchen nach dem BremIFG zu werten ist, wurde zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an mein Referat weitergeleitet. Nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 BremIFG erfolgt eine Auskunft mit Ablauf eines Monats. Die Prüfung und Zusammenstellung der von Ihnen angeforderten Informationen, welche über die Inhalte aus der von Ihnen zitierten Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE hinausgehen, ist voraussichtlich mit einem zumindest geringfügigen Verwaltungsaufwand verbunden. Ich gehe daher davon aus, dass bei einem Stattgeben Ihres Antrages Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFGGebV) anfallen. Nach § 1 Absatz 1 und Teil A Gebühren, Ziffer 4a des dem BremIFGGebV anliegenden Kostenverzeichnisses belaufen sich die Gebühren für die Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft bei geringfügigem Verwaltungsaufwand (zwischen 0,5 bis 3 Stunden) in einem Gebührenrahmen von 10,00 bis 150,00 Euro. Die konkrete Bemessung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens ist derzeit noch nicht möglich. Die tatsächliche Festsetzung der Höhe der Gebühren und Auslagen nach § 3 Satz 1 BremIFGGebV erfolgt allerdings erst mit Stattgeben Ihres Antrages. Eine Ablehnung oder Rücknahme Ihres Antrages hingegen ist gebührenfrei nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 BremIFGGebV und Teil A Gebühren, Ziffer 6 des dem BremIFGGebV anliegenden Kostenverzeichnisses. Im Hinblick auf die im Rahmen des Stattgebens Ihres Antrags anfallenden möglichen Kosten möchte ich Sie um Rückmeldung bis zum 01.04.2021 darüber bitten, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten. Ich weise darauf hin, dass Sie bei Aufrechterhaltung Ihres Antrags gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BremIFG Ihre Identität nachweisen. Neben der Angabe des Namens und der Anschrift, kann hierzu auch eine Meldebescheinigung bzw. eine Kopie eines gültigen Personalausweises angefordert werden. Die Nennung des Klarnamens und durch Verwendung der E-Mail-Adresse, hier: „redaktion@freiheitsfoo.de“, ist die Identität des Anfragenden nicht schlüssig und zweifelsfrei nachvollziehbar. Um Anträge zu bearbeiten, bedarf es der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift, auch dann, wenn die Auskunft in elektronischer Form (E-Mail) erteilt wird. Dies ist erforderlich, um gegebenenfalls Bescheide in diesem Verfahren zustellen zu können und um sicherzustellen, dass eine Gebührenforderung auch vollstreckt werden kann. Die übermittelten persönlichen Daten werden vertraulich behandelt und nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.. Zudem weise ich hiermit bereits darauf hin, dass ein Anspruch auf Informationszugang zu Ihren Fragen 8, 9 und 10 gem. § 3 Nr. 8 BremIFG nicht besteht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag xxx Freie Hansestadt Bremen
19.3.2021 - Nachhaken bei den Bremer Behörden
uns ist in der Redaktion völlig unklar, ja sogar sehr unverständlich, warum unsere Presseanfrage Ihrerseits als "Auskunftsersuchen nach dem BremIFG" "gewertet" worden ist. Unser Internet-Blog arbeitet als "Presseorgan" im Sinne der niedersächsischen Landesgesetze. Wenn der Bremer Senat bzw. dessen Pressestelle nicht in der Lage oder willens ist, die Presseanfrage in Gänze zu beanworten so ist das das Eine. Diese aber in ein Auskunftsersuchen umzuwidmen eine ganz andere Sache. Dementsprechend bitten wir nachdrücklich um Beantwortung in dem Sinne, wie die Anfrage gestellt wurde und was sie ist. Nämlich eine Presseanfrage. Zudem würde es uns interessieren, welche Stelle und welche Position dort die o.g. "Wertung" durchgeführt oder veranlasst hat. Viele gute Grüße,
23.3.2021 - Rückmeldung vom Pressereferat der Stadt Bremen
Sehr geehrter Herr xxx, xxx
13.4.2021 - Antwort vom Bremer Senat für Inneres
In der o.g. Antwort schreiben Sie:
"Die Speicherung der Daten erfolgt elektronisch auf einem geschützten Laufwerk des Ordnungsamtes."
1.) Ist dieses Laufwerk direkt oder auf Umwegen über das Internet verfügbar oder aber komplett von Zugängen zum Internet physikalisch getrennt?
Daten des Ordnungsamtes werden bei dem IT-Dienstleister der Freien Hansestadt Bremen „Dataport“ gespeichert. Diese Daten werden über das BVN-Netzwerk (Bremisches Verwaltungs-Netzwerk) zu Dataport transferiert. Der IT-Dienstleister verfügt über diverse Sicherheitsmaßnahmen nach BSI-Standards. Aus der o.g. Antwort des Senats weiter:
"Neben der E-Mail-Adresse, über die aufgrund auch des grundsätzlich bestehen-den Zeitdrucks die Kommunikation im Vorfeld einer Versammlung vorrangig läuft, ist zur Kontaktaufnahme auch die Angabe einer Telefonnummer erforderlich."
2.) In welchem konkreten Umfang werden bei solcher E-Mail-Kommunikation personen- und versammlungsthemabezogene Daten versendet?
Alle im Rahmen der Anmeldung der Versammlung erhobenen Daten zur Durchführung der Versammlung sowie Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer der anmeldenden sowie ggf. der die Versammlung leitenden Personen. 3.) Werden die E-Mails der Versammlungsbehörde, die personen- oder versammlungsthemabezogene Daten beinhalten, verschlüsselt versendet und falls ja, nach welchem Verschlüsselungs-Standard (also z.B. PGP oder S/MIME)?
Die Kommunikation des zentralen Mail Systems erfolgt vom Client zum Mail Server vollständig verschlüsselt. Auf dem zentralen Mail Server ist sie zwar nicht verschlüsselt, dieser befindet sich jedoch im Rechenzentrum von Dataport, das u.a. mehrfach nach BSI-Sicherheitsstandart auditiert sowie hinsichtlich der drei Grundwerte Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität zertifiziert ist. Die Kommunikation des Mail Servers zu anderen Mail Servern erfolgt verschlüsselt, wenn diese eine Verschlüsselung anbieten („opportunistic“). Ansonsten unverschlüsselt. Aus der o.g. Antwort des Senats weiter:
"Zum Zweck der Gefährdungsbewertung werden die Daten [vom Ordnungsamt/von der Versammlungsbehörde] im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig ebenfalls an das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt. (...) Die Erkenntnisse können sich auf das Versammlungsthema beziehen oder auf der Person, die die Versammlung anmeldet oder leitet."
4.) Wenn das Bremer Ordnungsamt "regelmäßig" personenbezogene Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz in Bremen überträgt, welches sind die gesetzlichen Grundlagen dazu?
Die Übermittlung erfolgt im Einzelfall zur Gefahrenabwehr gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BremDSGVOAG; im Übrigen siehe § 18 BremVerfSchG. Aus der o.g. Antwort des Senats weiter:
"Die Speicherung der Personendaten [durch die Bremer Polizei] erfolgt in einem Freitextfeld. Dadurch wird vermieden, dass die Personendaten recherchierbar in der Datenbank lagern. Mit dieser Arbeitsweise wird ebenfalls der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen und die personenbezogenen Daten der anmeldenden Person sowie der Versammlungsleitung sind bei einer Recherche nicht sichtbar. Zur Bewältigung der jeweiligen Versammlungslage erfolgt ein Eintrag in die behördeninterne Lagedatenbank des Polizeivollzugsdienstes, in welcher die personenbezogenen Daten neben weiteren einsatzrelevanten Informationen gespeichert werden. Je nach Umfang des Einsatzes ist es gegebenenfalls weiterhin erforderlich, ein Einsatzprotokoll im System „EPS-Web“ zu fertigen. Dabei erfolgt eine Speicherung der personenbezogenen Daten und weiterer Informationen, die zur Bewältigung des Einsatzes und zur Durchführung einsatzrelevanter Maßnahmen erforderlich sind."
5.) Können Sie abschließend mitteilen und benennen, in welchen einzelnen polizeilichen Datenbanken personenbezogene Daten von Versammlungsanmelder*innen oder -leiter*innen Eingang finden können?
Die im Rahmen der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 17.12.2020 aufgeführte Aufzählung ist abschließend. Es findet eine Speicherung im Vorgangsbearbeitungssystem „@rtus“ sowie dem Protokollsystem „EPS-Web“ und der „Lagedatenbank“ statt. 6.) In der Antwort zur Frage Nr. 9 der Fragesteller wird nicht beauskunftet, wie lange die personenbezogenen Daten in diesem Kontext in den jeweiligen polizeilichen Datenbanken und DV-Systemen gespeichert werden. Wie lang sind die jeweiligen Speicherfristen bzw. was sehen die Speicherfristregelungen jeweils vor?
Bezüglich der einzelnen Systeme sind folgende Speicherfristen vorgesehen: Vorgangsbearbeitungssystem @rtus: Gemäß dem aktuellen Lösch- und Verwaltungskonzept sowie der Errichtungsanordnung des VBS @rtus beträgt die Speicherfrist zwei Jahre nach Beendigung der polizeilichen Sachbearbeitung. Protokollsystem EPSWeb: Gem. Ziff. 7.1. der Errichtungsanordnung ist nach Beendigung des unmittelbaren Einsatzes und der ggf. noch erforderlichen Nachbereitungsmaßnahmen, spätestens aber nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, der Datenbestand zu löschen oder der Einsatz ins Archiv zu verschieben. Gem. Ziff. 7.2. der Errichtungsanordnung hat die Löschung der Datei aus dem Archivbestand spätestens nach fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Datei (der Einsatz) nicht mehr zur Erfüllung der polizeilichen Aufgabe, für die die Daten erhoben wurden (Einsatzfall), erforderlich ist. Hierzu findet eine automatisch generierte elektronische Überwachung statt. Die den Einsatz angelegte Dienststelle wird per Mail zur Prüfung und Löschung aufgefordert. Lagedatenbank: Wir verweisen auf die Antwort zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 17.12.2020. Bezüglich der in der Lagedatenbank erfolgenden Datenverarbeitungen wird ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 80 BremPolG aktuell erstellt. Bezüglich der Speicherfristen wird sich u.a. an dem Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin orientiert, wonach gemäß §30 „[…] die (…) genannten Daten zwei Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung hinaus gespeichert werden. […]“ können. Diese Frist wird durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten als angemessen angesehen und deckt sich auch mit dem Lösch- und Verwaltungskonzept in @rtus. In Niedersachsen vertritt die dortige Landesdatenschutzbeauftragte die Auffassung, dass Daten zu oder über Demonstrationen mit "friedlichem und störungsfreiem" Verlauf nicht in polizeilichen Datenbanken gespeichert werden dürfen und setzt diese Auffassung auch durch [1].
7.) Welche Haltung nimmt der Bremer Senat zu dieser Praxis ein und wie wird diesbezüglich in Bremen bzw. bei der Bremer Polizei verfahren?
Der Auffassung der LfDI Niedersachsen, dass es unzulässig ist, Daten von Demonstrationen und Demonstranten zu speichern, wenn diese friedlich verlaufen sind, kann grundsätzlich, jedoch nicht ausnahmslos gefolgt werden. Die zeitlich eng befristete Speicherung weniger „Grunddaten“ (u.a. Person des Anmelders, der Anmelderin und des Versammlungsleiters, der Versammlungsleitern) ist auch bei einer friedlich verlaufenden Versammlung datenschutzrechtlich zulässig. Bei innerhalb der Speicherfrist angemeldeten weiteren Versammlungen derselben anmeldenden Person oder Versammlungsleiter:in oder vergleichbarem Versammlungsthema kann die Kenntnis vom friedlichen Versammlungsverlauf eine wichtige Information im Rahmen der vorzunehmenden polizeilichen Gefährdungsbewertung und Einsatzvorbereitung der neuen Versammlung sein. Aus der o.g. Antwort des Senats weiter:
"Das Landesamt für Verfassungsschutz speichert gemäß §§ 6 und 11 ff. BremVerfSchG übermittelte Daten, soweit und solange sie zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags erforderlich sind. Die Speicherung ist daher stets vom Einzelfall abhängig."
8.) Wie und in welcher Form werden Versammlungsanmeldende über den Umstand der Datenübertragung an den Verfassungsschutz informiert und über ihre Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschrechte aufgeklärt?
Durch das Ordnungsamt werden Versammlungsanmeldende bei der Anmeldung durch Informationen gem. nach Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (EU-Verordnung 2016/679) auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung und ihre Rechte nach der DSGVO hingewiesen. Die Information ist öffentlich zugänglich: Versammlungsanmeldung Datenschutzhinweis Art. 13 DSGVO - Bremen.pdf 9.) Welches sind die Mindestspeicherfristen der Daten beim Landesamt für Verfassungsschutz?
Es bestehen keine Mindestspeicherfristen. 10.) Und welches sind die Höchstspeicherfristen dieser Daten?
Die Höchstspeicherfristen ergeben sich aus den §§ 11ff BremVerfSchG. Aus der o.g. Antwort des Senats weiter:
"Durch die Polizei werden gem. § 26 Absatz 4, 5 BremPolG im Einzelfall besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere solche, aus denen die ethnische Herkunft, politische Haltungen, religiöse oder weltanschauliche Über-zeugungen hervorgehen, gespeichert, soweit dies für die Gefährdungsbewertung und Einsatzbewältigung unerlässlich ist.
Diese werden ebenfalls im Vorgangsver-arbeitungssystem @rtus sowie der Lagedatenbank und dem Protokollierungssystem EPS-Web gespeichert." 11.) Welche Bedeutung kann die "ethnische Herkunft" für eine Gefährdungsbewertung besitzen? Können Sie hierzu beispielhaft etwas ausführen?
Gesellschaftliche Konflikte stellen häufig eine Ursache des polizeilichen Einsatzgeschehens dar. Dabei kann in Einzelfällen der ethnischen Herkunft beteiligter Personen eine wesentliche Rolle für die Hintergründe der Auseinandersetzungen beigemessen werden. Dabei ist beispielhaft der andauernde Kurdenkonflikt zu benennen. Geschehnisse und krisenhafte Entwicklungen in der Türkei haben dabei stets unmittelbare Auswirkungen auf die in Deutschland lebende türkische und kurdische Bevölkerung - und damit auch auf die Sicherheitslage in Deutschland. Vor diesem Hintergrund kann im Einzelfall die ethnische Herkunft der anmeldenden Person (bzw. Leiter:in) sowie des Teilnehmerkreises einer öffentlichen Versammlung ein wesentliches Merkmal für die Erstellung einer Gefährdungsbewertung sein. 12.) Woher erhält die Polizei Informationen über "ethnische Herkünfte" in diesem Kontext von Demonstrationsanmeldungen? Durch das Ordnungsamt? Mittels welcher anderer Quellen sonst?
Die Personalien der anmeldenden Person und Leiters bzw. Leiterin einer Versammlung werden der Polizei zwecks Erstellung einer Gefährdungsbewertung und Bewältigung der Einsatzlage mitgeteilt. Geburtsort und Herkunftsland können Rückschlüsse auf die ethnische Herkunft geben. Im Rahmen einer anschließenden optionalen Kontaktaufnahme der Polizei zur anmeldenden Person bzw. Leiter:in der Versammlung werden weiterführende gefährdungsrelevante Erkenntnisse generiert. 13.) Wer entscheidet über die Erhebung dieser Daten und welches ist die Grundlage für die Entscheidung zur Erhebung/Nicht-Erhebung?
Die Erhebung personenbezogener Daten in polizeilichen Datensystemen obliegt im Rahmen einer Gefährdungsbewertung dem/der zuständigen Sachbearbeiter:in auf Grundlage des Erfordernisses für eine Bewertung der Veranstaltung.
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