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E-Mail-Datensicherheit-Versammlungsbehoerde


24.1.2017 - Auszug aus einem Schreiben der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten "Datenschutz im Zusammenhang mit der Anzeige von Versammlungen bei der Polizeidirektion Hannover"


(...)

Sie hatten Beschwerde darüber geführt, dass die Versammlungsbehörde der Polizeidirektion Hannover entsprechende Versammlungsbescheide zu angekündigten Versammlungen mitsamt der darin enthaltenen personenbezogenen Daten grundsätzlich per unverschlüsselter Mail an die Anmelder verschickt. Enthalten ist das Thema / Motto der Versammlung und die personenbezogenen Daten des Anmelders einschließlich möglicher Beschränkungen. Im Regelfall dürfte es sich um personenbezogene Daten der Schutzstufe C nach meinem Schutzstufenkonzept handeln, die nicht unverschlüsselt durch eine Behörde versandt werden dürfen.

Da ich mit der Polizeidirektion Hannover keine Einigkeit herstellen konnte, habe ich mit Schreiben vom 06.10.2016 das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport um eine Stellungnahme gebeten. Diese hat mich am 16.01.2017 erreicht.

Die Inhalte füge ich Ihnen in Auszügen bei:

"In der og. Angelegenheit hat die niedersächsische Landesbeauflragte für den Datenschutz (LfD) bekanntlich bemängelt, dass die Übersendung der Bestätigungs- bzw. Beschränkungsverfügung durch die Polizeidirektion Hannover in ihrer Funktion als Versammlungsbehörde an die jeweiligen Versammlungsanzeigenden in unverschlüsselter Form erfolgt. Durch die fehlende Verschlüsselung von E—Mails bestünde die Gefahr, dass personenbezogene Daten abgegriffen oder über das Internet manipuliert werden. Tragende Argumentation der LfD ist dabei, dass aus den in der Verfügung angegebenen personenbezogenen Daten in Verbindung mit dem Zweck der Versammlung auf politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen oder auch die Gewerkschaftszugehörigkeit geschlossen werden könne.
Die LfD bewertet die personenbezogenen Daten daher nach Stufe C ihres Schutzstufenkonzeptes, was die Notwendigkeit einer verschlüsselten Ubersendung von E-Mails bedingte.
Um die Möglichkeit derartiger Rückschlüsse zu vermeiden, haben Sie (Anmerkung: gemeint ist die Polizeidirektion Hannover) in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2016 angegeben, bei den elektronisch übermittelten Verfügungen künftig auf die Angabe der Anschrift der Adressatinnen bzw. Adressaten zu verzichten. Darüber hinaus kündigten Sie an, auf dem auf der Internetseite der Polizeidirektion Hannover eingestellten Merkblatt zum Versammlungsrecht einen allgemeinen Hinweis für die eine Versammlung anzeigenden Personen aufzunehmen (...).
Nach hiesiger Auffassung kann dem Anliegen der LfD gleichwohl dadurch entsprochen werden, indem neben dem Verzicht auf Anschrift der Adressaten der Bestätigungs- bzw. Beschränkungsverfügung künftig auch die Angabe der Art bzw. des Zwecks der Versammlung weggelassen wird. Durch einen anonymen Bezug wie zum Beispiel „die von Ihnen am xx.xx.xxxx angemeldete Veranstaltung“ wird die Empfängerin bzw. der Empfänger der Verfügung hinreichend informiert, die von der LfD befürchteten Rückschlüsse für Außenstehende werden aber ausgeschlossen.
Ich bitte daher darum, künftig so zu verfahren und den Zweck der Versammlung auch nicht unter Ihrem in der Verfügung angegebenen Aktenzeichen kenntlich zu machen.
Der LfD werde ich dieses Schreiben zu ihrem Schreiben vom 06.10.2016 zur Kenntnis übermitteln und gehe davon aus, dass damit die Angelegenheit zur dortigen Zufriedenheit gelöst werden konnte."

In dem Merkblatt der Versammlungsbehörde wird zukünftig vermerkt sein, dass es sich um eine unverschlüsselte Kontaktaufnahme per E—Mail handelt. Dem Anmelder wird somit die Möglichkeit eröffnet, auch auf anderem (sicheren) Weg mit der Behörde Kontakt aufzunehmen. Sollte er dennoch den Mailkontakt wählen, wird von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen.

Der per Mail übermittelte Bescheid enthält kein Thema / Motto der Versammlung und keine Adressdaten des Betroffenen. Durch diesen Umstand sind keine personenbezogenen Daten der Schutzstufe C meines Schutzstufenkonzeptes betroffen und ein unverschlüsselter Versand kann nicht (weiter) beanstandet werden.

(...)


21.4.2017 - Presseanfrage an die Niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte


Sehr geehrte Damen und Herren,

per Schreiben vom 24.1.2017 (Az. 3075-75-00/1164) teilt die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen mit, dass die Versammlungsbehörde innerhalb der Polizeidirektion Hannover zukünftig keine (all zu viele) personenbezogenen Daten in ihren unverschlüsselten E-Mails an die Anmelder von Versammlungen mehr einfügt. Bis dahin war dieses üblich und diese Mails kategorisierten Sie nach dem "Schutzstufenkonzept" in Ihrer Behörde als sogenannte "Schutzstufe C" ein.

Dazu haben wir Fragen und würden uns in Vorbereitung einer Berichterstattung zum Thema über die Beantwortung freuen:

1.) Können Sie das o.g. Schutzstufenkonzept samt der darin enthaltenen Schutzstufen und die Kritieren für die Einordnung personenbezogener Daten erläutern oder aufschlüsseln?

Auch weiterhin werden seitens der Polizeidirektion Hannover in unverschlüsselten E-Mails an die Anmelder*innen von Demonstrationen folgende Daten übermittelt: a.) Vor- und Nachname des Anmelders, b.) E-Mail-Adresse des Anmelders, c.) Datum und Uhrzeit der Versammlung, d.) Auflagen und Beschränkungen mit ggf. allerlei Details zum politischen Inhalt der geplanten Versammlung und eventuell auch e.) persönliche Daten von Ordnerinnen und Ordnern, soweit diese entsprechend § 5 Absatz 3 Nr. 3 NVersG seitens der Versammlungsbehörde eingefordert worden sind und die Ausübung der Ordnertätigkeit einzelner oder mehrerer dieser Menschen § 10 Absatz 1 NVersG untersagt wird.

2.) Wird - je nach konkreter Ausgestaltung der E-Mail von der Versammlungsbehörde - mit Blick auf diesen Reichtum an personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten trotz der vom angekündigten Änderungen die Schutzstufe C einer solchen Nachricht erreicht? Alleine die Kombination aus Vor- und Nachnahme einer Person in Verbindung mit der Tatsache, dass diese eine Versammlung anmeldet, über deren Charakter, Ausrichtung und Inhalt "dank" der Verfügungen/Beschränkungen eine ganze Menge direkt oder mittelbar ausgesagt wird, müsste doch evtl. die Einordnung in solch eine Schutzstufe bewirken, oder welche Abwägungen sprechen gegen einen solchen Gedankengang?

3.) Mit Bezug auf § 5 Absatz 3 Nr. 3 (s.o.) wird der Anmelder dazu verleitet, personenbezogene Daten Dritter, an der Anmeldung nicht direkt beteiligter Personen (Ordnerinnen und Ordner) per unverschlüsselter E-Mail an die Polizeidirektion Hannover zu übertragen, ohne dass diese zuvor darum um Erlaubnis gebeten werden. Ist eine solche Datenübermittlung aus Ihrer Sicht zulässig?

4.) Unseres Wissens nach werden von vielen wenn nicht gar allen anderen Versammlungsbehörden des Landes Niedersachsens (nun mit der Ausnahme der hannoverschen Versammlungsbehörde) derartig nach Schutzstufe C kategorisierten E-Mails an die Anmelder und Anmelderinnen von Demonstrationen unverschlüsselt verschickt. Werden Sie oder wird (soweit Sie das wissen) das Niedersächsische Innenministerium diesen Mängeln nachgehen und für Abhilfe sorgen oder benötigen Sie hierfür konkrete, auf die jeweilige Versammlungsbehörde bezogene Anhaltspunkte durch Betroffene?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


21.4.2017 - Presseanfrage an das Niedersächsische Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen teilt mit, dass die Versammlungsbehörde innerhalb der Polizeidirektion Hannover zukünftig keine (all zu viele) personenbezogenen Daten in ihren unverschlüsselten E-Mails an die Anmelder von Versammlungen mehr einfügt. Bis dahin war dieses jedoch üblich und diese E-Mails kategorisierte die Landesdatenschutzbehörde nach dem "Schutzstufenkonzept" der Datenschutzbehörde als sogenannte "Schutzstufe C", also als Nachrichten mit derlei personenbezogenen Daten, die seitens der Behörden nicht unverschlüsselt übertragen werden dürfen.

Dazu haben wir Fragen und würden uns in Vorbereitung einer geplanten Berichterstattung zum Thema über die Beantwortung freuen:

1.) Können Sie uns mitteilen, wie bei der weiterhin unverschlüsselten E-Mail-Kommunikation zwischen Versammlungsbehörde und Versammlungsanmelder/-anmelderin der Schutz personenbezogener Daten vor Ausspähung oder Manipulation gesichert wird, sofern die namentliche Benennung von vorgesehenen Ordnern und Ordnerinnen entsprechend § 5 Absatz 3 Nr. 3 NVersG eingefordert wird? Wird in so einem Fall gänzlich auf die Verwendung von E-Mail-Kommunikation verzichtet?

2.) Unseres Wissens nach werden von vielen wenn nicht gar allen anderen Versammlungsbehörden des Landes Niedersachsens (nun mit der Ausnahme der hannoverschen Versammlungsbehörde) derartig nach Schutzstufe C kategorisierten E-Mails an die Anmelder und Anmelderinnen von Demonstrationen unverschlüsselt verschickt. Wird das Niedersächsische Innenministerium diesen Mängeln nachgehen und für Abhilfe sorgen oder ist dieses bereits geschehen?

3.) Wie viele der niedersächsischen Versammlungsbehörden ermöglichen einen PGP-verschlüsselten E-Mail-Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern an? Ist Ihnen überhaupt eine Versammlungsbehörde bekannt, die hierzu in der Lage ist?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


3.5.2017 - Antwort von der Nds. Landesdatenschutzbehörde


Sehr geehrter Herr xxx,

für Ihre E-Mail vom 21.04.2017 möchte ich mich zunächst bedanken.

Die Versammlungsbehörde der Polizeidirektion Hannover wurde per Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 16.01.2017 angewiesen, bei dem unverschlüsselten Versand von sog. Versammlungsbescheiden auf personenbezogene Daten zu verzichten. Bis zu Ihrer Nachricht musste ich somit davon ausgehen, dass die Versammlungsbehörde dieser Weisung auch nachkommt.

Ich möchte Sie zunächst bitten, mir die entsprechenden Bescheide, die nach diesem Datum unverschlüsselt per E-Mail an Sie oder andere Betroffene versandt wurden, in Kopie zur Verfügung zu stellen. Ich bin gehalten, der Angelegenheit in diesem Fall erneut nachzugehen.

Bezüglich der übrigen Versammlungsbehörden benötige ich diese "Anhaltspunkte" durch Betroffene ebenfalls. Ich möchte diese Angelegenheit in ganz Niedersachsen einer datenschutzgerechten Lösung zuführen!

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

xxx
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Referat 1.11


4.5.2017 - Antwort aus dem Innenministerium


Sehr geehrter Herr xxx,

auf die in Ihrer Anfrage vom 21.04.2017 gestellten Fragen erhalten Sie die folgenden Antworten:

1. Die namentliche Benennung von Ordnerinnen und Ordnern bei Versammlungen in Niedersachsen gemäß § 5 Absatz 3 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) erfolgt jeweils von der Leiterin bzw. dem Leiter der betreffenden Versammlung. Ihr bzw. ihm obliegt insofern die Entscheidung, auf welchem Kommunikationsweg die Versammlungsbehörde die erwünschten Informationen erhält.

2. Die Polizeidirektion Hannover in ihrer Funktion als Versammlungsbehörde verzichtet bei der Versendung von E-Mails in Zusammenhang mit der Anzeige von Versammlungen auf die Angabe von Anschriften und des Zwecks von Versammlungen, wodurch sichergestellt wird, dass eine unsachgemäße Handhabung von Daten der Schutzstufe C vermieden wird. Zur Praxis der übrigen Versammlungsbehörden liegen hier keine Kenntnisse vor. Das Vorliegen von Mängeln kann daher nicht bestätigt werden. Gleichwohl ist vorgesehen, diese Thematik anlässlich der nächsten Dienstbesprechung mit den anderen Polizeidirektionen auf dienstlicher Ebene zu erörtern und darum zu bitten, die Versammlungsbehörden ihres Zuständigkeitsbereichs entsprechend zu sensibilisieren.

3. Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Die Frage ist ggf. an die Versammlungsbehörden zu richten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
xxx
Nds. Ministerium für Inneres und Sport
Referat 22 (Recht)


Kategorie(n): Versammlungsfreiheit

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Zuletzt geändert am 24.05.2017 17:34 Uhr