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E-Perso


Bearbeitung von “Personalausweis-elektronisch.jpg”
vom Bundesinnenministerium, Original unter Public Domain

Das Personalausweisgesetz - Wer darf was mit meinem Perso machen? Und wer was nicht?


Das Personalausweisgesetz (PersAuswG) beschreibt, wann wer wie den Personalausweis nutzen, einsehen, an sich nehmen darf. Bzw. wem man wann den Perso nicht vorzeigen muss.

Der Wikipedia-Beitrag zum Personalausweis ist in diesem Zusammenhang lesenswert und es hat sich in Einzelfällen bewährt, die Abschnitte "Hinterlegungsgebot" und "Kopierverbot" als kleinen Ausdruckm mit seinem Perso mit sich herumzutragen, damit man sich ggf. fundiert gegen falsche Behauptungen erfolgreich wehren kann.

Weil wir das nicht besser als Wikipedia formulieren können, hier einfach mal zitiert:

Hinterlegungsverbot
Vom Ausweisinhaber darf nach § 1 Abs. 1 PAuswG „nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.“ Beispielsweise Fitnessstudios und Hotels dürfen Besuchern beim Betreten des jeweiligen Geländes den Ausweis also nicht abnehmen.[25] Bei Verstoß ist aber keine Strafe oder Bußgeld vorgesehen. Hinterlegung dürfen nur zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden verlangen. Das Hinterlegungsverbot gilt nicht, wenn der Ausweis eingezogen oder sichergestellt werden muss (§ 1 Abs. 1 PAuswG).
Kopiereinschränkungen bzw. -verbot
In vielen Fällen wird im Privatbereich von Institutionen eine Fotokopie des Personalausweises zur Überprüfung der Identität verlangt (beispielsweise für eine Schufa-Auskunft). Dies stellt im Vergleich zu anderen Verfahren (beispielsweise Postident oder persönlichem Erscheinen) ein einfaches, weit verbreitetes Verfahren dar (wenn auch einer nicht beglaubigten Fotokopie letztlich wenig Beweiskraft zukommt).
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, auch das Anfertigen von Kopien zu reglementieren. In § 14 PAuswG findet sich dazu eine klarstellende Regelung:
„Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17, öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.“
Diese Vorschriften umfassen Grenzkontrollen, Fahndung, Strafverfolgung und -vollstreckung (§ 15), Verknüpfungsverbot (§ 16) sowie Identitätsfeststellung und Echtheitsprüfung (§ 17), die §§ 18 und 19 betreffen den elektronischen Identitätsnachweis (eID). § 20 gibt dem Inhaber das Recht, seinen Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zur Legitimation einzusetzen und beschränkt den automatisierten Abruf personenbezogener Daten bei elektronischer Nutzung.
In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:[27]
„§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren, so etwa über die opto-elektronische Erfassung (das Scannen) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“
Damit wird eine generelle Erlaubnis zur Nutzung von Kopien im nicht-öffentlichen Bereich verneint. Gesetzliche Regelungen für den öffentlichen Bereich finden sich beispielsweise in
  • § 64 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung
  • § 8 Abs. 1 S. 3 Geldwäschegesetz
  • § 8 Abs. 2 Nr. 1 Signaturverordnung
  • § 95 Abs. 4 S. 2 Telekommunikationsgesetz
Unstrittig ist die Anfertigung einer „Sicherungskopie“ durch den Inhaber, die im Falle des Verlustes die Neubeantragung erleichtert. Kopien durch Banken zum Zweck der Aufzeichnung der Überprüfung einer Identität im Rahmen der Pflichten, die sich aus dem Geldwäschegesetz ergeben, sind erlaubt.

Rechtssprechung


Am 28.10.2013 hat das Verwaltungsgericht Hannover noch einmal bekräftigt, dass das Einscannen und Speichern von Personalausweisen durch nicht autorisierte Stellen verboten ist.

Aus der Pressemitteilung zum Urteil:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte der Klägerin [einem Logistikunternehmen] aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.
Das Gericht hat mit dem heutigen Urteil die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Die Kammer hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllten, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden, so dass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen sei.

Eine Berufung hat das Gericht nicht zugelassen, damit ist das Urteil rechtskräftig.

Schön, dass hier die Bedeutung der Datensparsamkeit so ausdrücklich unterstrichen wird!

Propaganda zur Einführung des E-Persos


Die Einführung des E-Persos (darf im Behörden-Neusprech nur noch "der neue Personalausweis" genannt werden!) wurde seitens des Bundesinnenministeriums in 2009 mit einer "professionellen" PR-Kampagne begleitet. Dazu wurde für viel Geld ein Marketing-Unternehmen damit beauftragt, eine Marketingstrategie zu erstellen, so als handele es sich beim Personalausweis um Waschpulver, das an die Leute gebracht werden müsse ...

Nach monatelangem Hin und Her erhielten wir die Gelegenheit, diese zu verbreiten und auf wichtige, zum Teil eklatante Punkte darin hinzuweisen.

Zu dem allen gibt es einen ausführlichen Blogbeitrag:

https://freiheitsfoo.de/2013/10/28/marketing-des-e-persos/

Und hier das Marketing-Handbuch in seiner vollen Pracht:

https://freiheitsfoo.de/handbuch-zur-e-perso-kampagne/

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Zuletzt geändert am 02.01.2014 18:27 Uhr