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EuGH-und-private-Videoueberwachung

Worum geht es?


Am 11.12.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil mit einer Bewertung von privat betriebenen Videoüberwachungs-Kameras gefällt.

Eine Zusammenfassung des Urteils in deutscher Sprache auf zwei Seiten gibt es vom Gericht selber hier:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-12/cp140175de.pdf

Und hier der deutschsprachige Volltext des Urteils:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=160561&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=625594

Grober Inhalt des Gerichtsurteils


Eigentlich sagt das Gericht gar nichts Neues oder umwerfend Revolutionäres.

Vereinfacht und juristisch sicher nicht im Detail 100%ig korrekt ausgedrückt:

Auch für von Privatpersonen betriebenen Videoüberwachungskameras gilt das europäische Datenschutzrecht. Das bedeutet, dass die Kameras nur dann zulässig sind, wenn es gute Gründe für ihren Betrieb gibt, dass die von der Überwachung Betroffenen rechtzeitig informiert werden müssen und dass in aller Regel kein öffentlicher Raum videoüberwacht werden darf.

Es lohnt sich aber ggf. ein genaueres Hinsehen auf die Aussage des Gerichts, auf dem oben genannten Dokument der letzte Absatz der ersten Seite:

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne dieser Richtlinie auf alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person bezieht. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die durch Zuordnung zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind, direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt somit unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.

In der alltäglichen Praxis werden Videoüberwachungs-Kritiker immer wieder mit dem Fall konfrontiert, dass eine private Überwachungskamera den öffentlichen Raum erfasst, die Landesdatenschutzbehörden sich allerdings vor einem aktiven amtlichen Einschreiten mit der Begründung wegducken, dass die Auflösung der Kamera angeblich keine Identifizierung von Personen zulasse.

Der EuGH geht zum Glück über diese unzulässig verkürzte Sichtweise hinaus.

Der dazu wichtige Satz aus der Mitteilung des Gerichts nochmals heraus zitiert:

Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die durch Zuordnung zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind, direkt oder indirekt identifiziert werden kann.

Eine direkte oder indirekte Möglichkeit der Identifizierung von Personen reicht also aus, um einen Eingriff in die Grundrechte der Menschen zu begründen!

Und es geht dem Gericht um "spezifische Elemente" - das kann weit mehr sein, als dass z.B. das Gesicht eines Menschen erkennbar sein muss. Es kann auch eine bestimmte, spezifische Bekleidung oder ein besonderer Gang oder irgend sonst ein persönliches Merkmal eines Menschen sein, das diesen u.U. auch bei geringer Kameraauflösung identifizierbar werden lässt.

Fazit


Die deutschen Datenschutzbehörden müssen ihre Bewertungskritieren hinsichtlich der Eingriffintensität niedrigauflösender Videoüberwachungskameras im öffentlichen Raum neu überdenken!

Kategorie(n): Urteil Videoueberwachung

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Zuletzt geändert am 07.01.2015 23:35 Uhr