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Grundlagen-Versammlungsfreiheit

Worum geht es hier?


Diese Wikiseite gibt den Inhalt eines Workshops kritischer Jurastudent*Innen in Dresden zum Thema Versammlungsrecht wieder.

Es handelt sich um eine Mitschrift des Asozialen Netzwerkes.

Danke dafür!

[Ein paar subjektive Anmerkungen wurden von einer Person von freiheitfoo in eckigen Klammern hinzugefügt.]


Workshop-Mitschrift


Generell


  • Ein Infostand ist per se keine Versammlung!
    • Eine Versammlung ist eine gemeinsame Willensbildung und -artikulation - Ein Infostand ist einseitige Kommunikation.
  • Versammlungsmaterial muss der Meinungskundgabe dienen!
    • schließt e.g. auch Theater etc. ein
  • Versammlungsleiter muss keinen Bescheid mit sich führen.
  • Bei allem sollte Mensch stets auf viele Zeugen und Gedächtnisprotokolle achten!


Anmeldung & Auflagen


  • Es besteht eine Anmeldepflicht 48h bevor Mensch anfängt eine Versammlung zu bewerben. [Anmerkung: Besser von "Anzeige" oder "Ankündigung" anstelle von "Anmeldung" reden. Wichtiges Detail! Auch: Anmeldefrist kann von Bundesland zu Bundesland differieren - ist manchmal auch 72h.]
  • Anmeldeformulare, auf denen von der Behörde beispielsweise Rednerliste oder genaue Auflistung der genutzten Musikstücke gefordert wird, sind rechtswidrig!
  • Es besteht keine Pflicht zu enger Zusammenarbeit mit Versammlungsbehörden. [Anmerkung: In manchen Spezialfällen kann Mangel an Kooperationsbereitschaft negativ z.B. bzgl. von auferlegten Demobeschränkungen wirken - siehe Brokdorf-Beschluß]
    • Behörde muss aber alles tun, um mit Anmeldern zusammenzuarbeiten → generell muss die Versammlungsbehörde alles klären - beispielsweise Straßensperrungen, Kontakt zu Grünflächenbesitzern, o.Ä. - kann nicht auf den Anmelder abgewälzt werden!
  • Wenn Mensch zur Versammlungsbehörde geht, um die Bedingungen der Versammlung auszuhandeln, nennt Mensch das Kooperationsgespräch.
    • es sollte niemals allein hingegangen werden - bei allen Aktionen auf Zeugen achten!
    • beim Kooperationsgespräch muss Mensch nichts unterschreiben!
  • Verkehr ist kein gültiges Argument gegen eine Versammlung!
  • wenn die Versammlungsbehörde gerade nicht verfügbar ist (Sonntag o.Ä.) dann übernimmt die Polizei diese Funktion. [Anmerkung: In manchen Städten ist die Versammlungsbehörde in die Polizeibehörde integriert.]
  • Die Auflagen bekommt Mensch wenn er eine Versammlung anmeldet.
    • Oftmals haben Bundesländer schon einen ganzen Katalog mit Auflagen, die sehr gern einfach mal komplett linken Demos aufgedrückt werden.
    • Falls Mensch Auflagen für rechtswidrig hält, kann er Klage beim Verwaltungsgericht einlegen (2. Instanz Oberverwaltungsgericht, 3. Verfassungsgericht). [Anmerkung: Ab 2. Instanz benötigt man zwangsweise eine*n Rechtsanwalt/-wältin.]
    • Pauschalauflagen (einfach mal nen ganzen Katalog an Auflagen reindrücken obwohl keine konkrete Gefahr besteht) sind rechtswidrig! - Leider nerven sie natürlich trotzdem weil Mensch sie erst wegklagen muss.
    • Auflagen sind für die Sicherung der konkreten öffentlichen Ordnung da → zur Erteilung von Auflagen muss daher begründet werden können, warum diese Auflagen an genau dem Tag ein konkretes Gefährdungspotenzial durch wen mindert.
    • Auflagen haben eigentlich nur den Zweck, Gefahren, die sonst das Verbot der Versammlung rechtfertigen würden, zu verhindern.
    • Leider muss Mensch sich auch an rechtswidrige Auflagen halten, insofern sie nicht rechtzeitig im Eilverfahren weggeklagt wurden.
    • Auflagen dürfen Zweck und Charakter der Demo nicht vereiteln!
  • Auflagen die Mensch von der Versammlungsbehörde bekommt, haben meist eine Klausel die in etwa sagt, dass die Auflagen auch bei Widerspruch vorläufig Gültigkeit behalten. Wenn Mensch eine Spontandemo anmeldet und die Auflagen von den Polizist*Innen bekommt, sollte er auf jeden Fall Widerspruch einlegen - es besteht nämlich aufschiebende Wirkung - auf Zeugen achten!


Klagen gegen Auflagen/etc.


  • Eilklagen werden oftmals auch noch wenige Stunden vor der Versammlung entschieden, es lohnt sich also durchaus auch kurzfristig noch zu klagen. Zumindest die erste Instanz (welche gewährleisten muss, dass rechtzeitig entschieden wird und möglichst auch noch genug Zeit für 2. Instanz bleibt), manchmal auch noch die zweite - aber die dritte Instanz wird in aller Regel nicht rechtzeitig vor der Versammlung entscheiden.
  • Mittels einer Feststellungsklage kann Mensch auch im Nachhinein noch klären, ob etwas rechtswidrig war. Das dauert aber ewig, gern mal 5-10 Jahre.
  • Bei Festellungsklage muss man Gerichtskosten vorstrecken, i.d.R. 430 Euro - bei Gewinn zahlt natürlich Gericht. [Kosten können differieren, wenngleich die "Hausnummer" die gleiche bleibt. Bei Klageerfolg zahlt meistens der/die Beklagte, nicht aber das Gericht.]
  • Bei Eilklagen muss Mensch nichts vorstrecken. Im Schnitt laufen die Kosten eines verlorenen Verfahrens mit Anwaltskosten auf ca. 1000 Euro hinaus (1. Instanz). Es können aber auch e.g. 2 Punkte gewonnen und 2 verloren werden, dann teilen sich die Kosten.
  • Mensch sollte nur gegen die Auflagen klagen, wo er sich sehr sicher sein kann - außer Mensch möchte gewisse Punkte die ihm politisch wichtig sind und wo Mensch vielleicht ein richtungsgebendes Urteil zu erzwingen versuchen möchte.
  • Auflagen, die den Versammlungsleiter für An- oder Abreise verantwortlich machen sollten weggeklagt werden.
  • Klagen gegen Lautstärke-Auflagen oder Seitentranspi-Auflagen gewinnt man sehr oft.


Spontandemonstration


  • Bei einer Spontandemo braucht man keine Anmeldeformulare.
    • mündliche Anmeldung reicht [Aus unserer Sicht: bei "echter" Spontandemo ist keinerlei Anmeldung erforderlich. Alleine schon, weil die Polizei ansonsten damit den/die Anmeldende*n als Versammlungsleiter umzudeklarieren versucht und rechtlich zu belangen versuchen wird!]
  • Rein rechtlich brauch eine Spontandemonstration keinen Anmelder, praktisch braucht die Polizei aber einen Ansprechpartner. [Bei Spontandemo: Warum Ansprechpartner?]


Polizei


  • Kein Polizeigesetz geht über Versammlungsrecht!
    • Sobald man sich auf einer Versammlung befindet, gelten besondere Rechte. Diese beziehen sich teilweise auch auf An- und Abreise (e.g. Recht auf Anonymität → Polizei darf Kontrollstellen auf dem Weg zur Demo einrichten, wo sie Rucksäcke kontrolliert. Darf dabei aber nicht Personalien nehmen!). [Anmerkung: Kontrollstellen dürfen nicht grundlos eingerichtet und praktiziert werden!]
    • Normales Polizeirecht gilt erst wenn die Versammlung beendet ist!
  • Bevor die Polizei in eine Versammlung eingreift, sollten Veranstalter und Ordner die Chance bekommen, darauf hinzuwirken, dass das entsprechende Verhalten abgestellt wird.
    • Unfriedlichkeit Einzelner heißt nicht Unfriedlichkeit der Versammlung → kein Auflösungsgrund!
    • Wenn die Polizei (auch zu Unrecht) sagt, dass die Versammlung unfriedlich ist und daher aufgelöst wird, dann kann Mensch in dem Moment leider nichts machen, außer danach dagegen zu klagen.
  • Mensch sollte sich nicht von der Polizei zur Auflösung der Versammlung überreden lassen, damit die Polizei dann eingreifen kann.
    • Versammlungsrecht schützt besser als das normale Polizeirecht!
  • Solange eine Versammlung läuft, greift Polizeirecht nicht, sprich auch Dinge wie Kontrollen oder Platzverweise sind nicht oder nur bedingt zulässig, Straftaten dürfen aber geahndet werden!
    • Demo ist zwar polizeirechtssicher, aber nicht strafprozesssicher → wenn Straftat begangen wird, greift Strafprozessgesetz.
  • Die Polizei hat (trotz entgegengesetzter kursierender Legenden) keinerlei Pflicht vor Auflösung der Versammlung 3 mal zu verwarnen oder aufzufordern - das ist pure Kulanz!


Privatsphäre, Anonymität vs. Kameras


  • Mensch darf auf einer Demo grundsätzlich erst einmal nicht gefilmt werden (Recht auf Anonymität). [Anmerkung: Presserecht erlaubt das allerdings unter bestimmten Bedingungen ... leider.]
  • Auch ausgefahrene oder auf die Demo gerichtete Kameras sind daher erst einmal unzulässig, da nicht kontrolliert werden kann, dass sie aus sind.
    • Mensch kann Polizei gern immer wieder drauf hinweisen, er muss sich dabei auch nicht ausweisen, kann aber von Polizist*Innen Namen fordern um e.g. beim Zugführer Beschwerde einzulegen. [Anmerkung: Alternativ darf der Polizist auch eine eineindeutige Personal- oder Identifikations-Nummer nennen.]
  • Auf die Demo gerichtete Kameras sind nur dann zulässig (außer natürlich generell wenn Straftaten passieren), wenn die Demo so groß ist oder in schwierigem Gelände stattfindet, dass die Polizei Übersichtsaufnahmen zum Lagezentrum senden muss um Ablauf zu gewährleisten. [Anmerkung: Das finden wir sehr strittig!]
    • Da darf also gefilmt aber nicht gespeichert werden - es geht nur um Übersicht. [Anmerkung: Das sehen wir anders!]
  • Ausgefahrene Kamerawagen oder Hand-Kameras auf die Demo gerichtet ist auch deshalb rechtswidrig, weil es die Wahrnehmung des Versammlungsrechts (Anonymität) abschreckt.
  • Polizist*Innen die durch die Demo schlendern und sich umschauen sollte Mensch unbedingt nerven - freundlich bitten sich aus der Demonstration zu entfernen, weil sie da nichts zu suchen haben, wenn sie nicht gerade eine konkrete Straftat verfolgen.
  • Versammlungen haben ein Recht auf Außenwahrnehmung!
    • Ein unsinniges Aufgebot von Polizei (e.g. 300 Polizist*Innen auf 50 Demonstranten / 3 Reihen Polizist*Innen rechts und links der Demo / 30 Polizeiwagen die hinter der Demo herfahren) ist daher rechtswidrig, da es die Außenwahrnehmung arg einschränkt.
    • Auch wenn die Polizei mit ganz vielen Demonstranten gerechnet hat und dann nur wenige kommen, müssen sie das Aufgebot reduzieren!


Kategorie(n): Veranstaltung Versammlungsfreiheit

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Zuletzt geändert am 01.12.2015 01:26 Uhr