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JI-Richtlinie

Die gesamte JI-Richtlinie im Volltext (als PDF-Dokument): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016L0680&from=EN


Artikel 1



Artikel 2



Artikel 3



Artikel 4



Artikel 5



Artikel 6



Artikel 7



Artikel 8



Artikel 9



Artikel 10



Artikel 11



Artikel 12



Artikel 13 - Der betroffenen Person zur Verfügung zu stellende oder zu erteilende Informationen


(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche der betroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung stellt:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,

b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

e) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen sehen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften vor, dass der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen erteilt, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:

a) die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

b) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

c) gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen,

d) erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können Gesetzgebungsmaßnahmen erlassen, nach denen die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Absatz 2 soweit und so lange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden kann, wie diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und sofern den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:

a) zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,

b) zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,

c) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

d) zum Schutz der nationalen Sicherheit,

e) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

(4) Die Mitgliedstaaten können Gesetzgebungsmaßnahmen zur Festlegung der Verarbeitungskategorien erlassen, für die einer der Buchstaben des Absatz 3 vollständig oder teilweise zur Anwendung kommt.


Artikel 14



Artikel 15



Artikel 16



Artikel 17



Artikel 18



Artikel 19



Artikel 20



Artikel 21



Artikel 22



Artikel 23



Artikel 24



Artikel 25



Artikel 26



Artikel 27



Artikel 28



Artikel 29



Artikel 30



!! Artikel 31



Artikel 32



Artikel 33



Artikel 34



Artikel 35



Artikel 36



Artikel 37



Artikel 38



Artikel 39



Artikel 40



!! Artikel 41



Artikel 42



Artikel 43



Artikel 44



Artikel 45



Artikel 46



Artikel 47



Artikel 48



Artikel 49



Artikel 50



!! Artikel 51



Artikel 52



Artikel 53



Artikel 54



Artikel 55



Artikel 56



Artikel 57



Artikel 58



Artikel 59



Artikel 60



!! Artikel 61



Artikel 62



Artikel 63



Artikel 64



Artikel 65



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Zuletzt geändert am 02.07.2019 23:15 Uhr