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Kennzeichenverbot

Worum geht es?


Die PKK ist seit dem 22.11.1993 in Deutschland mit einem Vereinsverbot belegt worden. Im Zuge von Vereinsverboten gibt es sog. Kennzeichenverbote: Vom Bundesinnenministerium (BMI) definierte Zeichen, Symbole, Bilder, Flaggen etc. dürfen dann nicht gezeigt werden, was ansonsten als Straftat, als Verstoß gegen das Vereinsgesetz gewertet werden kann.

Das BMI beschreibt das selber wie folgt:

"Die Verbotsbehörde – hier das Bundesministerium des Innern – prüft in regelmäßigen Abständen, inwieweit das in der Verbotsverfügung ausgesprochene Kennzeichenverbot entsprechend dem tatsächlichen Verhalten der PKK zu präzisieren ist. Maßstab hierfür ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Danach erfasst das Kennzeichenverbot generell alle sicht- und hörbaren Symbole, deren sich ein verbotener Verein bedient oder bedient hat, um propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinzuweisen. Maßgeblich sind dabei nicht nur die Kennzeichen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung, sondern darüber hinaus auch sämtliche hinzugetretene Kennzeichen, mit denen der verbotene Verein durch die konkrete Art ihrer Nutzung propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinweisen möchte. Dazu können auch die in der schriftlichen Frage aufgeführten Kennzeichen zählen, wenn sie durch die konkrete Art der Nutzung durch die PKK propagandistische Ziele suggerieren.

Solch ein Kennzeichenverbot gilt auch für alle anderen in Deutschland verbotenen Vereine bzw. als terroristisch eingestufte Organisationen.

Hier soll dokumentiert werden, inwieweit solche Verbote überhaupt konkretisierbar sind und wie sehr diese die Meinungs- und Versammlungsfreiheit stark beschädigen können. Es geht auch um die Frage, ob die (versuchte) Konkretisierung von Kennzeichenverboten zum Spielball von (Partei)Politik und Diplomatie werden können.


Auszug aus der Antwort der Bundesregierung zu einer Kleinen Anfrage, vom 21.4.2017 (BT-DS 18/12025)


Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/120/1812025.pdf

[Anmerkung: Die folgenden Auszüge dokumentieren zum Teil den vergeblichen Versuch, das Kennzeichenverbot eindeutig und für alle Beteiligten nachvollziehbar und sicher zu konkretisieren. Aus diesem Scheitern folgert die große Verunsicherung und Einschüchterung, die das Regelwerk auf Demonstrationen, damit auf die fundamentalen Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit erzeugt.]

(...)

Frage: Welche Behörden waren in die Ergänzung der Liste eingebunden?

Antwort: Die Sicherheitsbehörden des Bundes waren in die Aktualisierung des Kennzeichenverbots eingebunden.

(...)

Frage: Welche Symbole oder Fahnen dürfen Anhängerinnen und Anhänger der PKK nach Ansicht der Bundesregierung verwenden, ohne sich strafbar zu machen?

Antwort: Eine Entscheidung über die Strafbarkeit obliegt ausschließlich den unabhängigen Gerichten.

(...)

Frage: Welche der auf der Liste genannten Vereinigungen sind nicht verboten bzw. fallen nicht unter das Betätigungsverbot der PKK?

Antwort: Das Rundschreiben des BMI vom 2. März 2017 aktualisiert ausschließlich das Kennzeichenverbot der PKK von 1993. Es handelt sich nicht um ein Verbot von Vereinigungen.

Frage: Auf welcher rechtlichen Grundlage ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, Fahnen und Symbole von in der Bundesrepublik Deutschland legal tätigen Vereinen zu verbieten, ohne zugleich die zugehörigen Vereinigungen zu verbieten?

Antwort: Auf der Grundlage des Vereinsgesetzes und der in der Vorbemerkung der Bundesregierung zitierten Rechtsprechung sind „Fahnen und Symbole legal tätiger Vereine“ dann verboten, wenn sie von einer bereits verbotenen Vereinigung in einer Weise verwandt werden, dass sie deren Zusammenhalt fördern oder propagandistisch auf deren Ziele hinweisen.

(...)

Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der YXK nach Kenntnis der Bundesregierung, gegen das Verbot seiner Fahne vorzugehen?

Antwort: Die Bundesregierung wird nicht rechtsberatend tätig.

(...)

Frage: Was genau versteht die Bundesregierung unter einem „erheblichen Emo- tionalisierungseffekt“, der ihrer Auffassung nach durch das Bildnis von Abdullah Öcalan hervorgerufen wird? (...)

Antwort: (...) Die Fahnen mit dem Bild Öcalans stehen vielmehr inzwischen nicht nur gleichgewichtig neben der angestammten PKK-Symbolik, sie haben vielmehr gerade innerhalb von Versammlungen einen erheblichen Emotionalisierungseffekt und sind damit in besonderer Weise geeignet, den in Deutschland verbotenen Zusammenhalt der PKK zu fördern und nach außen hin unübersehbar zu demonstrieren. Neben diesen überragenden Imageeffekt tritt gleichgewichtig die Tatsache, dass das Abbild Öcalans von vielen in Deutschland lebenden Türkinnen und Türken wahrgenommen wird als Symbol einer seit den 1980er Jahren wirkenden terroristischen Organisation, die in der Türkei tausende von Toten zu verantworten hat. Aus diesem Zusammentreffen extrem unterschiedlicher Positionen erwächst ein „erheblicher Emotionalisierungseffekt“ und ein Konfliktpotential, das sich immer wieder auch in Deutschland gewalttätig entlädt.

(...)

Frage: Inwieweit sind von dem Verbot des Porträts von Abdullah Öcalan auch Publikationen bzw. Internetseiten betroffen? Inwieweit und in welchem Kontext ist es nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin möglich, Fahnen oder Bilder von Abdullah Öcalan zu zeigen, ohne unter das Verbot zu fallen?

Antwort: Die Bundesregierung gibt keine rechtliche Bewertung zu Einzelsachverhalten ab.

(...)


11.3.2018 - Auf Twitter: Auszug aus aktuellen Fahnen-Verboten im Rahmen einer Demo durch die Polizei Hannover


https://twitter.com/NAV_DEM/status/972747254875480065


13.3.2018 - Blogbeitrag zum Thema (Gastbeitrag)


https://freiheitsfoo.de/2018/03/13/versammlungsfreiheit-zweierlei-mass-kurden-konflikt/


13.3.2018 - Presseanfrage an das Verwaltungsgericht Schleswig


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

einem Internet-Bericht zufolge

https://rotehilfeogkiel.gaarden.net/kieler-behoerden-verbieten-demo-in-gaarden-am-10-3-buendnis-reicht-klage-ein/

hat das VG Schleswig am 7.3.2018 (oder davor) einem Eilantrag, der sich gegen ein Verbot einer Versammlung (oder gegen in diesem Zuge erteilte Auflagen/Beschränkungen) ganz oder in Teilen stattgegeben.

Können Sie uns zu diesem Beschluss nähere Informationen mitteilen?

Wie lautet das Aktenzeichen, wie begründet das Gericht die Entscheidung, um welche Details eines Versammlungsverbots oder einer Versammlungsbeschränkung ging es genau, wurde die Einlegung von Beschwerde oder Berufung gegen den Beschluss zugelassen, falls ja, wurde diese bereits eingelegt ... etc.

Gibt es vielleicht eine Pressemitteilung des Gerichts zu allem?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


13.3.2018 - Presseanfrage an das Bundesinnenministerium (BMI)


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Datum vom 2.3.2017 verfasste das BMI ein Rundschreiben, in dem Details zur Umsetzung des Verbotes der PKK bzw. das Kennzeichenverbot der PKK im Zusammenhang mit dem Zeigen von Flaggen, Zeichen und Symbolen neu geregelt worden sind.

Siehe Berichterstattung und DBT-Dokumente wie folgt:

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/thomas-de-maiziere-verbietet-portraets-von-pkk-anfuehrer-abdullah-oecalan-a-1138207.html

https://www.welt.de/politik/ausland/article162763712/Oezdemir-findet-Zeitpunkt-fuer-Oecalan-Verbot-verdaechtig.html

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/120/1812025.pdf

1.) Wie lautet der Inhalt des Rundschreibens (samt Anhänge) im Detail?

2.) An welche konkreten einzelnen Stellen wurde dieses versendet?


In der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Sache (BT-DS 18/12025 vom 21.4.2017) heißt es seitens der Bundesregierung u.a. zur Begründung des PKK-Verbot-Status:

"Die PKK ist nach wie vor eine Vereinigung, die ihre Ziele durch die Begehung von schweren Gewalttaten einschließlich der Tötung von Menschen zu erreichen sucht."

3.) Inwiefern unterscheidet sich die PKK in dieser Hinsicht von den "Grauen Wölfen", einer türkischen rechtsextremen Organisation?

4.) Gab oder gibt es ein Verbot der "Grauen Wölfe" in Deutschland und falls nein: Gibt es laufende Beobachtungen oder Überprüfungen, ob so ein Vereinsverbot anzustreben ist und wie ist der Stand derlei Überlegungen aktuell?


Am 19.9.2017 dann wurde vermeldet

https://www.taz.de/!5449128/

dass das BMI eine weitere Konkretisierung des Verbots der kurdischen Arbeiterpartei PKK bzw. des dazugehörigen Kennzeichenverbots prüfe.

5.) Hat es zwischenzeitlich eine derartige Konkretisierung gegeben? Falls ja: Wie lautet diese im Detail und von wann ist diese? Falls nein: Ist eine solche Konkretisierung geplant, in welcher Form bzw. mit welcherart Konkretisierungen und wann ist aus heutiger Sicht damit zu rechnen?

In dem eben genannten Bericht heißt es:

"Für das Bundesinnenministerium sei jede Abbildung Öcalans „grundsätzlich“ von dem Verbot betroffen."

6.) Können Sie diese Aussage der taz bestätigen und falls nicht, inwiefern stimmt diese Aussage nicht?

Viele gute Grüße,


14.3.2018 - Antwort von der Pressestelle des VG Schleswig


Sehr geehrter Herr xxx,

der Beschluss vom 7. März 2018 hat das Aktenzeichen 3 B 26/18. Er ist mit der Beschwerde anfechtbar und noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage hinsichtlich der angemeldeten Demonstrationsroute (durch Kiel-Gaarden) wiederhergestellt. Die Entscheidung wird damit begründet, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von der Antragsgegnerin nicht überzeugend dargelegt worden sei. Eine Pressemitteilung zu dem Beschluss gibt es nicht.

Sie können den Beschluss in anonymisierter Form unter Angabe des o.g. Aktenzeichens unter verwaltung@ovg.landsh.de anfordern.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Pressereferent des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig


14.3.2018 - Anfrage an die Verwaltung des VG Schleswig


Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr xxx von der Pressestelle hat uns an Sie verwiesen (siehe Mailverkehr unten).

Können Sie uns den anonymisierten Beschluss des VG Schleswig mit dem Az. 3 B 26/18 zukommen lassen?

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


14.3.2018 - Antwort vom BMI


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu der ich Ihnen als eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums im Einzelnen Folgendes mitteilen kann:

zu 1 und 2 :
Das Rundschreiben des BMI vom 2.3.2017 richtet sich an die für den Vollzug von Vereinsverboten des Bundes und das Versammlungsrecht schlechthin zuständigen Obersten Landesbehörden. Inhaltlich dient es der Unterrichtung der Länder über Feststellungen, die das BMI als Verbotsbehörde des Bundes über PKK-Kennzeichen getroffen hat.

zu 3:
Die PKK unterliegt in Deutschland seit 1993 einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot; nach der Rechtsprechung des BGH aus Oktober 2010 ist die PKK insgesamt eine ausländische terroristische Vereinigung. Entsprechende rechtliche Einordnungen wurden für die sog.Grauen Wölfe bislang nicht getroffen.

zu 4 :
Das BMI äußert sich zur Frage möglicher Verbote generell nicht; dies gilt unabhängig davon, ob hierzu im Einzelfall überhaupt Anlass besteht.

zu 5 :
Das BMI hat mit einem weiteren Rundschreiben an die Obersten Landesbehörden die Rechtsprechung des OVG Münster von November 2017 aufgenommen, wonach Abbildungen des PKK-Anführers Öcalan generell verbotene PKK-Kennzeichen sind.

zu 6 : siehe Antwort zu 5.

Viele Grüße


14.3.2018 - Drei Nachfragen an das BMI


Sehr geehrte Frau xxx,

danke für die flotten Antworten!

Auf unsere Fragen Nrn. 1 und 5 beziehend:

a) Wo können wir den exakten Inhalt der beiden Rundschreiben nachlesen oder falls das nicht on- oder offline verfügbar ist: Können Sie uns die beiden Dokumente bitte übersenden?

Auf unsere Frage Nr. 5 beziehend:

b) Von wann datiert das zweite Rundschreiben?

Auf Ihre Antwort zu 5. beziehend:

c) Wie lautet das Aktenzeichen der Rechtssprechung des OVG Münster und von welchem Datum ist der entsprechende Beschluss?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


15.3.2018 - Antwort aus dem BMI


Sehr geehrter Herr xxx,

zu Ihren Nachfragen:

Da es sich um interne Schreiben handelt, können wir Ihnen die Rundschreiben selbst nicht zur Verfügung stellen.
Das zweite Rundschreiben datiert vom 29.01.18.
Das Urteil des OVG Münster hat die Aktenzeichen 15 B 1371/17 und 18 L 5281/17 und datiert vom 03.11.17.

Viele Grüße


Bruchstückhafte Auszüge aus dem OVG-Münster-Urteil 15 B 1371/17 vom 3.11.2017 zum VG-Düsseldorf-Urteil 18 L 5281/17


Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/15_B_1371_17_Beschluss_20171103.html

(...)

Nach diesen Maßgaben kann das Mitführen von (Seiten-)Transparenten nicht allein wegen der allgemeinen Möglichkeit ihres Missbrauchs zur Verhinderung der Identifizierung von Störern untersagt oder reglementiert werden. Es bedarf vielmehr konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass das Mitführen der Transparente - bzw. deren Größe - die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet. Eine derartige Prognose kann die Versammlungsbehörde etwa auch mit konkreten Vorfällen belegen, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren (Versammlungs-)Situationen ereignet haben.

(...)

Aus denselben Gründen führt die Interessenabwägung im Hinblick auf die Auflage Ziffer 5 mit dem Inhalt

„Fahnen dürfen eine Größe von maximal 30 × 30 cm nicht überschreiten. Jeder Versammlungsteilnehmer darf maximal eine derartige Fahne mit sich führen.“

auf die Beschwerde der Antragsteller zu einem für diese günstigen Ergebnis. Auch für diese Auflage hat der Antragsgegner dargetan, dass sie zur Abwehr einer konkreten Gefährdungslage erforderlich ist. Zur Begründung hat der Antragsgegner lediglich ausgeführt: Durch die Beschränkung der Größe von Fahnen sowie die Begrenzung ihrer Anzahl werde den Einsatzkräften der Polizei die Möglichkeit gegeben, Störer in der Gruppe zu individualisieren und gezielt gegen diese vorzugehen; ohne die getroffenen Regelungen stünde zu befürchten, dass bei einer angenommenen Personendichte von zwei bis drei Versammlungsteilnehmern pro Quadratmeter die emporgereckten und möglicherweise synchron geschwenkten Fahnen eine undurchdringliche Sichtbarriere bildeten, die diese Möglichkeit von vornherein ausschließe. Diese Ausführungen sind zu pauschal, um die Auflage Ziffer 5 zu rechtfertigen. Der Antragsgegner benennt damit wiederum keine belastbaren Tatsachen dafür, dass es in der geplanten Versammlung konkret absehbar zu Rechtsverstößen kommen wird, die die Identifizierung bestimmter Störer erforderlich machen.

(...)

Das Verwaltungsgericht hat die Auflage Ziffer 2 -

„Die Versammlungsteilnehmer/-innen dürfen keine Flaggen, Abzeichen, Transparente, Handzettel oder sonstige Gegenstände öffentlich zeigen oder verteilen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen sind.“ -

im Wesentlichen mit der Begründung als rechtmäßig erachtet, aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorhandenen Erkenntnisse sei der Antragsgegner zutreffend von einer zu befürchtenden Verletzung der objektiven Rechtsordnung, und zwar von Vorschriften des Vereinsgesetzes, ausgegangen. Der Antragsgegner habe in seinem Bescheid darauf hingewiesen, dass der NAV-DEM e.V., der (Mit-)Anmelder der beabsichtigten Demonstration sei, durch Publikationen deutlich gemacht habe, er halte ein Mitführen von Öcalan-Bildern bei Demonstrationen für unverzichtbar. Daraus resultiere die nachvollziehbare Einschätzung, dass Teilnehmer der Veranstaltung sich veranlasst sehen könnten, Abbildungen von Öcalan mitzuführen und zu zeigen. Die Antragsteller bestritten auch nicht, dass Versammlungsteilnehmer dies beabsichtigten. Das Verwenden solcher Bilder stelle indes eine Straftat nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG dar.

Diese Bewertung stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage.

Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zweck einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung konstituierend. Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten wie Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16, Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 64, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 - Brokdorf; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 15 B 876/16 -, juris Rn. 8.

Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 21 und 26, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 19 und 22 f., und vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 20.

Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist das Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan im Rahmen der angemeldeten Versammlung aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen angeführten Gründen als Verwenden eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung - hier der PKK - i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG anzusehen.

Auch heute noch ist die Annahme gerechtfertigt, dass Öcalan in der öffentlichen Wahrnehmung aufgrund seiner herausgehobenen Stellung selbst die PKK verkörpert und eine besondere Symbolfigur ist, die neben dem „klassischen“ Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK) als Sinnbild für die Ziele der Vereinigung steht.

Vgl. im Einzelnen dazu vor allem OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris Rn. 21 ff., fortgeführt durch seinen Beschluss vom 21. Februar 2011 - 1 A 227/09 -, juris Rn. 4 und 10; ebenso OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. November 2011 - OVG 1 S 187.11 -, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 22. November 2011 - 1 L 369.11 -, juris Rn. 29.

Etwas anderes kann allenfalls für Meinungsäußerungen gelten, die erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken aufweisen. Für diese Fallgestaltung könnte auch die Verwendung von Öcalan-Bildern bei Versammlungen im Einzelfall „sozialadäquat“ und damit legal sein. Namentlich bei einer Mahnwache, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen will, wäre es nicht in jedem Fall verboten, Bilder seiner Person zu zeigen.

Vgl. wiederum OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris Rn. 30; in dieselbe Richtung geht VG Berlin, Beschluss vom 22. November 2011 - 1 L 369.11 -, juris Rn. 30, das bei einem Zeigen vereinzelter, „unkriegerisch gestalteter“ Bilder Öcalans auf einer Versammlung annimmt, dass die Schwelle zur verbotenen Werbung für die PKK noch nicht überschritten sei.

Legt man dies zugrunde, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die streitbefangene Auflage Ziffer 2 rechtswidrig ist. Vielmehr bleibt es auch angesichts des Vortrags der Beschwerde bei der Wertung des Verwaltungsgerichts. Die angemeldete Versammlung ist mit einer Mahnwache oder einer Kundgebung gleichartigen Zuschnitts, bei der die Person - der Mensch - Öcalan und sein persönliches Wohlergehen im Zuge der über ihn verhängten Haft im Vordergrund stünde, nicht vergleichbar. Das Versammlungsmotto lautet „NO PARASAN! Kein Fußbreit dem Faschismus! Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei! Freiheit für Abdullah Öcalan und aller politischen Gefangenen!“ Dadurch wird deutlich, dass die Versammlung dezidiert ein allgemeinpolitisches Anliegen verfolgt, das auch implizite Kritik am Verbot der PKK umfasst. Die Haftbedingungen, denen Öcalan und andere Inhaftierte in der Türkei unterliegen, stehen bei diesem Versammlungsthema nicht im Vordergrund. Da die Antragsteller mit ca. 25.000 Versammlungsteilnehmern rechnen, trägt die Versammlung das Gepräge einer Großveranstaltung, die keine Ähnlichkeit mit einer Mahnwache oder einer vergleichbaren Demonstration aufweist. Die meisten Teilnehmer werden Öcalan im konkreten Versammlungskontext als Repräsentanten der von ihnen vertretenen politischen Richtung und damit auch der PKK ansehen, für deren Legalisierung sie mit dem Zeigen des Bildnisses Öcalans eintreten. An diesem objektiven, gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verstoßenden Aussagegehalt des Tragens des Abbilds Öcalans würde es bei der gebotenen grundrechtsfreundlichen Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen,

vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG etwa BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01 -, juris Rn. 28, und vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 -, juris Rn. 124,

nichts ändern, wenn dieses ihn - wie die Beschwerde geltend macht - in unheroischer, unkriegerischer und alltäglicher Pose zeigte.

(...)


15.3.2018 - Rückmeldung vom VG Schleswig


Sehr geehrter Herr xxx,

bezugnehmend auf Ihre Mail vom 14. März 2018 - 3 B 26/18 - möchte ich Sie bitten, mir Ihre genaue Adresse mitzuteilen.

Mit freundlichene Grüßen
xxx
Justizangestellte



15.3.2018 - Fragen an das BMI


Sehr geehrte Frau xxx,

in den Rundschreiben wird konkretisiert, welche Kennzeichen im Zusammenhang mit dem Verbot der PKK "verboten" worden sind.

Verboten bedeutet im diesem Kontext, dass die in den Rundschreibenen beschriebenen oder gelisteten Kennzeichen "nicht öffentlich, nicht in einer Versammlung oder in Schriften, in in Ton- und Bildträgern, als Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden dürfen" (Zitat aus der Antwort der Bundesregierung vom 21.4.2017, BT-DS 18/12025), weil ansonsten das Betätigungsverbot der PKK verletzt werden würde.

Unsere Fragen nun:

a) Woher sollen Versammlungsteilnehmer, Verfasser wie z.B. Autoren und Journalisten oder andere Bürger wissen, dass Sie ggf. ein in diesem Zuge verbotenes Symbol öffentlich oder sonst wie oben beschrieben verwenden, wenn das BMI die Auflistung der verbotenen Kennzeichen nicht öffentlich macht?

b) Gibt es an anderer Stelle, jenseits des Kontextes der BMI-Rundschreiben eine öffentlich verfügbare Auflistung dieser Kennzeichen?

c) Sie bezeichnen die Rundschreiben als intern. Ist das gleichbedeutend mit einer Geheimhaltungsstufe und falls ja, welcher? Falls nein: Warum will das BMI dann diese nicht veröffentlichen?

Viele gute Grüße,


16.3.2018 - IFG-Anfrage an das BMI


Die Rundschreiben des BMI vom 2.3.2017 und vom 29.1.2018 zur Konkretisierung des Kennzeichenverbots bezüglich des Vereinsverbots der PKK.

Sofern diese Rundschreiben über die Bennennung, Bezeichnung und Darstellung der vom BMI verbotenen Kennzeichen enthalten sollte, "deren allgemeines Bekanntwerden geeignet ist, einen effektiven Vollzug des PKK-Verbots zu vereiteln," (Zitat aus: https://fragdenstaat.de/anfrage/rundschreiben-zu-verbot-von-pkk-symbolen/ ) hat eine Schwärzung oder andersweitige Unkenntlichmachung dieser Passagen/Informationen zu erfolgen, um eine erfolgreiche Beantwortung meiner IFG-Anfrage nicht zu verhindern.

Ich möchte bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass eine Verweigerung der Bekanntmachung der verbotenen Kennzeichen unweigerlich mit den Grundrechten auf Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit kollidieren würde und insofern nicht zulässig wäre.

Bitte beachten Sie: Sollten Teile meines Antrags mit etwaigen Kosten verbunden sein, so bitte ich nicht nur um vorherige Benachrichtigung sondern auch um eine davon unabhängige Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile dieses Antrags, die nicht mit einer Entstehung von Kosten verbunden sind.

Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.

Vielen Dank für Ihre Arbeit und Bemühungen mit meiner Anfrage!

Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/bmi-rundschreiben-vom-232017-und-vom-2912018-zur-konkretisierung-des-kennzeichenverbots-im-rahmen-des-pkk-verbots/


16.3.2018 - Antwort vom BMI


Sehr geehrter Herr xxx,

zu Ihren weiteren Nachfragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

zu a:
Die Versammlungsbehörden der Länder führen vor jeder Versammlung sog. Kooperationsgespräche mit den jeweiligen Anmeldern. Dabei werden die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung erörtert und nach Möglichkeit einvernehmlich festgelegt. Hierzu gehört auch eine rechtliche Belehrung über verbotene Kennzeichen. Im Übrigen bestehen für jeden ernsthaft Interessierten hinreichende Möglichkeiten, sich aus allgemein zugänglichen Quellen, z.B. den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder, über verbotene Organisationen und deren deswegen verbotene Kennzeichen zu informieren.

zu b:
s. Antwort zu a.

zu c:
Das Rundschreiben unterliegt keiner förmlichen Klassifizierung. Es ist Bestandteil des laufenden Informationsverkehrs zwischen den Verbotsbehörden des Bundes und der Länder. Dies definiert zugleich den Adressatenkreis.

Viele Grüße


16.3.2018 - Nachfragen an das BMI


Sehr geehrte Frau xxx,
sehr geehrte Damen und Herren.

Am 16.03.2018 um xxx schrieb xxx@bmi.bund.de:
->zu a:
->Die Versammlungsbehörden der Länder führen vor jeder Versammlung sog. Kooperationsgespräche mit den jeweiligen Anmeldern. Dabei werden die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung erörtert und nach Möglichkeit einvernehmlich festgelegt. Hierzu gehört auch eine rechtliche Belehrung über verbotene Kennzeichen. (...)

1.) Woher soll ein zur Teilnahme an einer Versammlung entschlossener Mensch im Vorfeld in Erfahrung bringen, welche Kennzeichen im Rahmen einer Versammlung gezeigt werden dürfen und welche nicht?

Am 16.03.2018 um xxx schrieb xxx@bmi.bund.de:
->zu a:
->(...) Im Übrigen bestehen für jeden ernsthaft Interessierten hinreichende Möglichkeiten, sich aus allgemein zugänglichen Quellen, z.B. den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder, über verbotene Organisationen und deren deswegen verbotene Kennzeichen zu informieren.

Weder im aktuellen "Verfassungsschutzbericht" des Bundes

noch im aktuellen niedersächsischen Pendant dazu

findet sich - um nur ein Beispiel zu nennen - irgendeine Erwähnung der YPG, geschweige denn ein Hinweis auf Kennzeichenverbote oder gar eine Auflistung darunter fallender Kennzeichen.

Da wir uns durchaus als "ernsthaft interessiert" betrachten:

2.) Wo können wir als Redaktion in Erfahrung bringen, welche Kennzeichen wir im Rahmen unserer Berichterstattung zu diesem Thema bebildert veröffentlichen dürfen, und welche nicht?

Viele gute Grüße,


[Anmerkung der Redaktion: Die Beantwortung der Frage Nr. 2 erscheint uns alleine wegen einer bereits erfolgten Durchsuchung aufgrund der Online-Anzeige einer YPG-Flagge bei einem Menschen in Bayern angebracht und notwendig: https://www.taz.de/!5435098!]


17.3.2018 - Zum "Newroz"-Fest in Hannover


Bilderstrecke



Verwaltungsgericht Hannover - Urteil vom 14.3.2018 (Az. 10 B 1918/18)


Quelle: https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verbot-einer-geplanten-veranstaltung-zum-newrozfest-am-kommenden-samstag-in-hannover-ist-voraussichtlich-rechtswidrig-162726.html

Verbot einer geplanten Veranstaltung zum Newrozfest am kommenden Samstag in Hannover ist voraussichtlich rechtswidrig

10. Kammer gibt Eilantrag gegen Verbotsverfügung der Polizeidirektion statt

Nachdem eine zunächst von dem Verein NAV-DEM angezeigte Versammlung zum kurdischen Newrozfest am kommenden Samstag in Hannover von dem Verein wieder abgesagt worden war, nachdem die Polizeidirektion ein Verbot dieser Veranstaltung angekündigt hatte, hatten am 2. März mehrere Privatpersonen für den kommenden Samstag eine geplante Veranstaltung von 09.00 - 18.00 Uhr unter dem Motto „Newroz heißt Widerstand - der Widerstand heißt Afrin. Bili Newroz - Bili Afrin" bei der Polizeidirektion angezeigt. Nach den zuletzt angegebenen Planungen sollen zwei Aufzüge durch das Stadtgebiet marschieren und zu einer Abschlusskundgebung auf dem Opernplatz zusammenkommen.

Die Polizeidirektion wertete diese Veranstaltung als Ersatzveranstaltung für die abgesagte Veranstaltung des NAV-DEM und kündigte deren Verbot an. Mit Bescheid vom 9. März verfügte die Polizeidirektion das Verbot der angezeigten Veranstaltung sowie jeglicher Ersatzveranstaltungen und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verbotes an. Sie begründete das Verbot damit, dass die angezeigte Versammlung als Ersatzveranstaltung für die ursprünglich vom NAV-DEM geplante Veranstaltung anzusehen sei. Dieser Verein sei erheblich mit der PKK verquickt, die sich des Vereins bediene, um ihren Einfluss auf kurdische Gruppierungen durchzusetzen. Wie vom NAV-DEM in der Vergangenheit organisierte Veranstaltungen gezeigt hätten, sei mit Verstößen gegen das Vereins- und Versammlungsgesetz zu rechnen. Es müsse damit gerechnet werden, dass unter dem Deckmantel des angegebenen Mottos Propaganda für die verbotene PKK gemacht werde und entsprechende Kennzeichen und Symbole gezeigt bzw. verbreitet würden. Auch sei damit zu rechnen, dass über Verkaufsstände für Essen Geld erwirtschaftet werden solle, dass der PKK zugeführt werde. Diesen zu erwartenden Gesetzesverstößen könne nur mit einem Totalverbot der Veranstaltung wirksam entgegengewirkt werden.

Dieser Bewertung ist die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts in dem heute ergangenen Beschluss in dem von den Veranstaltern angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gefolgt. Ein vollständiges Verbot sei angesichts der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Totalverbot unverhältnismäßig. Die Kammer teile nicht die Auffassung der Polizeidirektion, dass eine Propagandaveranstaltung für die PKK durchgeführt werden solle. Das setze voraus, dass es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme gebe, es werde zu einer massenhaften Verwendung verbotener PKK-Symbole oder zu sonstigen massiven Verstößen gegen vereinsrechtliche Strafbestimmungen kommen. Solche Anhaltspunkte ergäben sich aber weder aus dem Inhalt der Anmeldung der Antragsteller noch aus dem - behaupteten - Charakter einer Ersatzveranstaltung für die abgesagte Veranstaltung des NAV-DEM. Soweit die Polizeidirektion auf frühere von dem Verein NAV-DEM organisierte Veranstaltungen verwiesen habe, sei es bei diesen - wenn denn überhaupt eine Vergleichbarkeit angenommen werden könnte - nicht zu derart massiven Rechtsverstößen gekommen, dass darauf ein Totalverbot gestützt werden könnte. Vielmehr hätten diese Veranstaltungen nach den vorliegenden jeweiligen polizeilichen Abschlussberichten einen überwiegend friedlichen Verlauf genommen. Gemessen an den jeweiligen Teilnehmerzahlen seien auch nur wenige bzw. vereinzelte (vereins- bzw. versammlungsrechtliche) Straftaten festgestellt bzw. zur Anzeige gebracht worden.

Ausgehend von diesen Erkenntnissen könne und müsse die Polizeidirektion etwaigen Gefahren, die von der streitbefangenen Veranstaltung ausgehen könnten, in Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit versammlungsrechtlichen Beschränkungen (Auflagen) begegnen und ggf. unmittelbar gegen einzelne Störer vor bzw. während Veranstaltung vorgehen, etwa durch Fahrzeugkontrollen und Beschlagnahme von verbotenem Propagandamaterial. Dass derartige Maßnahmen nicht hinreichend erfolgreich durchgeführt werden könnten, habe die Polizeidirektion nicht überzeugend dargelegt.

Die Kammer hat davon abgesehen, selbst beschränkende Auflagen gemäß § 8 Abs. 1 des Nds. Versammlungsgesetzes zu bestimmen, weil dies grundsätzlich Aufgabe der Polizeidirektion als Versammlungsbehörde ist und dieser bis zum Beginn der Veranstaltung auch noch ausreichend Zeit hierfür zur Verfügung steht.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.


HAZ-Beitrag vom 16.3.2018 (20:00)


Quelle: http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Newroz-Fest-in-Hannover-Polizei-an-der-Belastungsgrenze

Großdemo in Hannover Newroz-Fest: Polizei an der Belastungsgrenze
Nach Angaben der Polizeigewerkschaften kommt auf die Beamten beim Newroz-Fest in Hannover ein „schwerer und kritischer Einsatz“ zu. Tausende Beamte werden auf der Großkundgebung eine starke Präsenz zeigen. Die City-Gemeinschaft fürchtet, dass wenige zum Shopping in die Innenstadt kommen.
(...)


HAZ-Beitrag vom 16.3.2018 (21:xx)


Quelle: http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Kurden-Demonstration-in-Hannover-Das-muessen-Sie-zum-Newroz-Fest-wissen

Gibt es besondere Auflagen für die Demonstranten?
Ja. Es ist etwa verboten, Symbole, Flaggen und Zeichen der PKK zu zeigen. Andere Fahnen sind nur dann erlaubt, wenn sie nicht in Verbindung mit bestimmten Parolen präsentiert werden, wie Polizeisprecherin Kathrin Pfeiffer bestätigte. Die genauen Auflagen müssten die Versammlungsleiter am Morgen vor der Demonstration öffentlich machen und für deren Einhaltung sorgen.
(...)
Was macht die Polizei?
Nach Angaben der Polizeigewerkschaften kommt auf die Beamten beim Newroz-Fest in Hannover ein „schwerer und kritischer Einsatz“ zu. Tausende Beamte werden auf der Großkundgebung eine starke Präsenz zeigen. Mit einem Großaufgebot will die Polizei mögliche Ausschreitungen bei der Kurden-Demonstration an diesem Samstag in Hannover verhindern. Für die Polizei gehe es darum, kurdische Versammlungsteilnehmer möglichst von türkisch-national denkenden Personen zu trennen, sagte Polizeipräsident Volker Kluwe am Freitag in Hannover.
Sollte die Demonstration nicht verboten werden?
Die Polizei als Versammlungsbehörde der Stadt hatte die Kundgebungen untersagt, weil sie darin eine „direkte Unterstützung der kurdischen Arbeiterpartei PKK“ sah. Das Verwaltungsgericht Hannover sah das anders und kippte das Verbot der geplanten Veranstaltungen am Mittwoch. Ein vollständiges Verbot sei „angesichts der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung unverhältnismäßig“.


HAZ-Beitrag vom 17.3.2018 (10:08 - 19:06)


Quelle: http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Hannover-Kurden-Demo-zum-Newroz-Fest

Rund 11.000 Menschen haben am Sonnabend in Hannover gegen die türkische Militäroffensive in Syrien demonstriert. Der Protest verlief weitgehend ohne größere Zwischenfälle. In der Georgstraße und am Aegi gab es jeweils eine Festnahme, nachdem Demonstranten verbotene Flaggen und ein Shirt mit einem PKK-Aufdruck gezeigt hatten. Am Aegi wurden die Beamten mit Plastikflaschen beworfen und Fahnenstangen attackiert, als sie verbotenen Flaggen sicherstellten. Insgesamt befanden sich am Nachmittag drei Personen in Polizeigewahrsam.
Die Polizei war seit dem Morgen mit einem Großaufgebot im Einsatz, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Auch mehrere Wasserwerfer wurden aufgefahren, diese kamen jedoch nicht zum Einsatz. Im ganzen Stadtgebiet kontrollierte die Polizei Autos, sodass einige Demo-Teilnehmer erst mit Verspätung die Sammelplätze am Küchengarten und Schützenplatz erreichten.
(...)
Demonstranten schwenkten unter anderem Fahnen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG, sie riefen „Deutsche Panzer raus aus Kurdistan“ und nannten den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan in Sprechchören einen Terroristen. Immer wieder waren auch Fahnen mit dem Bild des Chefs der verbotenen Kurdenpartei PKK, Abdullah Öcalan. Mehrfach wiesen Beamte die Versammlungsteilnehmer darauf hin, keine verbotenen Symbole zu zeigen.
''(...)
Auch am Opernplatz waren erneut Öcalan-Fahnen zu sehen. Anders als bei den Zwischenfällen während der Protestzüge sah die Polizei dort davon ab, diese zu beschlagnahmen. „Im Sinne der Verhältnismäßigkeit werden wir nicht einschreiten. Wir machen aber Videoaufnahmen von den Straftaten und versuchen, sie im Nachhinein aufzuklären", sagt eine Behördensprecherin.
(...)
Im Zuge der Newroz-Kundgebung ermittelt die Polizei gehen den Linken-Bundestagsabgeordneten Diether Dehm. Er hatte auf der Bühne am Opernplatz das Konterfei von PKK-Führer Abdullah Öcalan hochgehalten – in Deutschland eine Straftat. "Ich wurde von der Bühne heruntergebeten und erkennungsdienstlich erfasst", sagt Dehm gegenüber der HAZ. Als Bundestagsabgeordneter erwartet ihn nun voraussichtlich ein Verfahren wegen des Zeigens verbotener Symbole und zudem ein Immunitätsverfahren. Die Polizei bestätigte am frühen Abend, dass sie wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz ermittelt.
Dehm wertet die Aktion nach eigener Aussage als Kunst. Er habe als Politiker und Musiker eine Doppelfunktion, der 68-Jährige zeigte das Bild während des Songs "Bellaciao" und hatte die Menge gebeten, im Gegenzug selbst auf das Hochhalten von Öcalan-Konterfeis zu verzichten. Bereits 2014 war gegen Dehm ermittelt worden, weil er eine PKK-Flagge hochgehalten hatte. Damals habe er 3000 Euro Strafe zahlen müssen, sagt er. "Und auch jetzt werde ich es durchziehen", kündigt der Politiker an.


17.3.2018 - Presseanfrage an die Polizei Hannover


Sehr geehrte Damen und Herren,

zu den heute in Hannover stattgefundenen Protesten haben wir folgende drei Fragen:

Im Bereich der Demonstration am Küchengarten befanden sich zwei Polizei-Videoüberwachungskameras mit ausgefahrener bzw. auf dem Wagen montierter Überwachungskamera, siehe z.B. hier:

Für die meisten Demonstrationsteilnehmer war nicht erkennbar, ob die Kamera in Betrieb war, die Demonstration also beobachtete oder gar Bildaufzeichnungen von dieser anfertigte oder nicht.

Entgegen der Behauptung der Besatzung des einen Kamerawagens waren die Versammlungsleiter nicht über den Nicht-Betrieb der Kamera informiert worden.

Davon aber ganz unabhängig widerspricht der Aufbau bzw. das Ausfahren der Kameras bzw. deren Nicht-Abdeckung zu einem Zeitpunkt (heute ca. 10:50 Uhr), zu dem - auch nach Auskunft vor Ort zuständiger Polizeikräfte - keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Versammlung begangen worden sind, den Kernaussagen des Urteils des BVerfG, wonach Polizeikameras erst dann ausgefahren oder aufmontiert werden dürfen, wenn tatsächlich die Rechtslage deren Einsatz zulässt.

1.) Welche Stellung beziehen Sie zu diesem Sachverhalt und zu dem aus unserer Sicht rechtmäßigen Umgang mit polizeilicher Videoüberwachung?

Auf der "Fotostrecke" der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung im Rahmen derer Berichterstattung zu den Protesten ist die polizeiliche Festnahme eines Menschen in der Georgstraße dokumentiert:

http://www.haz.de/Mehr/Bilder/Galerien/2018/3/Newroz-Demo-in-Hannover#n29112381-p40

2.) Welche Straftat oder welche Ordnungswidrigkeit wird/wurde der festgenommenen Person vorgeworfen?

Für den aus Linden kommenden Demonstrationszug waren Einsatzkräfte der Polizei NRW, konkret aus Wuppertal stammend eingesetzt.

Auch bei den Protesten anläßlich des AfD-Bundesparteitags in Hannover am 2.12.2017 waren insbesondere bei der umstrittenen Räumung einer Sitzblockade Ecke Schackstraße/Gneisenaustraße Polizeikräfte aus Wuppertal eingesetzt, die - aus unserer Sicht - durch ihre besonders fragwürdigen Einsatz negativ aufgefallen sind.

3.) Handelt es sich bei den damals und heute eingesetzten Polizeikräften aus Wuppertal um die gleiche Hundertschaft oder um die gleiche Polizeistelle, der sie entstammt?

Viele gute Grüße,


18.3.2018 - Antwort vom Einsatzleiter der Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

gern beantwortet ich Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Versammlung am Samstag, 17.03.2018.

Zu 1.: Zu diesem Zeitpunkt hatte ich als verantwortlicher Polizeiführer bereits den Einsatz der Videotechnik frei gegeben. Aus der Versammlung heraus wurden Straftaten nach dem Vereinsgesetz begangen.

Zu 2. u. 3.: Dazu machen wir keine Angaben.


18.3.2018 - Nachfragen an die Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für die prompte Antwort!

ad 1.)

Das widerspricht dann allerdings dem, was mir sowohl Kommunikationsbeamte der Polizei als auch die Besatzung eines der beiden Kamerawagen im persönlichen Gespräch unabhängig voneinander mitgeteilt hatten.

Diese haben mir erläutert, dass es derzeit (zum Zeitpunkt meiner Nachfrage) keinerlei Anlaß oder Anweisung gäbe, die Demonstration per Kamera zu überwachen. Dass man aber möglichst schnell reagieren wolle, falls sich das ändere. Deswegen sei die Kamera auch nach unten geschwenkt worden - ein Faktum, das nach Meinung der benannten Polizeibeamtinnen und -beamten angeblich von allen Demonstrationsteilnehmern klar zu erkennen sei, was ich allerdings deutlich bestreitet habe und weiterhin bestreite.

Die Beamtinnen im Kamerawagen begründeten das überigens damit, dass deren Kamerawagen (aus Wuppertal, NRW) keinen ausfahrbaren Kameramasten besitze. Der Kameraaufsatz müsse stattdessen erst relativ aufwendig aufgesetzt werden, bevor man mit den Aufzeichnungen beginnen könne. Auf die Frage, warum man denn dann die Kamera nicht zumindest provisorisch abdecke, konnten mir die beiden Polizistinnen auch keine sachbezogene Antwort geben.

Wie passt das alles zu Ihrer Aussage? Und darauf bezug nehmend: Welche Straftaten wurden bei der sich gerade erst formierenden Demonstration am Küchengarten im Detail begangen? Genauer: Welche verbotenen Kennzeichen hat die Polizei dort bis dahin festgestellt und wie darauf reagiert?

ad 2.)

Die HAZ behauptet, die Festnahme in der Georgstraße, zu deren Grund Sie keine Angaben machen möchten, wie folgt einordnen zu können:

"In der Georgstraße und am Aegi gab es jeweils eine Festnahme, nachdem Demonstranten verbotene Flaggen und ein Shirt mit einem PKK-Aufdruck gezeigt hatten."

Quelle: http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Hannover-Kurden-Demo-zum-Newroz-Fest

Warum werden der HAZ solche Informationen erteilt, uns dagegen aber nicht?

Und was war nun der konkrete Grund für die Festnahme in der Georgstraße gewesen?

Danke für Ihre Arbeit (sogar am Sonntag!) und viele gute Grüße,


19.3.2018 - Antwort von der Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

Ihren Ausführungen entnehme ich keine Hinweise darauf, dass sich die von Ihnen angesprochenen Einsatzkräfte in Bezug auf den Einsatz der Videotechnik falsch verhalten hätten.

Die HAZ hat Ihre Informationen möglicherweise aus unserer Pressemitteilung ( ). Alternativ wäre es auch möglich, dass die HAZ Ihre veröffentlichen Informationen über unseren Twitter account ( https://twitter.com/polizei_h?lang=de) bezieht.
Beide Informationskanäle stehen Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, das sie öffentlich zugänglich sind und wir damit unserer Informationspflicht gegenüber der Presse nachkommen.
Ich sehe deshalb keine Veranlassung weitere Ausführungen zu dem von Ihnen erwähnten Vorfall zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Leitender Polizeidirektor


20.3.2018 - Kurze Rückmeldung an die Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx, sehr geehrter Herr xxx,

tatsächlich stehen in der von Ihnen verlinkten Pressemitteilung die Details zur Beantwortung unserer Frage Nr. 2. Das hätte ich dann wohl genauer studieren müssen, bevor ich bei Ihnen nachfrage ...

Ihre Antwort zur Nachfrage Nr. 1 bleibt uns unverständlich.

Aber davon unabhängig: Danke für die so besonders schnelle Rückmeldung auf die Nachfragen.

Viele gute Grüße,


Auszug aus der Pressemitteilung der Polizei Hannover vom 17.3.2018, 19:07


Quelle: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/66841/3893893

(...)

Darüber hinaus nahmen Polizeibeamte mehrere Männer vorläufig fest und in der weiteren Folge in Gewahrsam: U.a. gegen 13:30 Uhr am Aegi, wo im Bereich der Nord LB Einsatzkräfte im Zuge der Sicherstellung einer verbotenen Fahne aus einer Gruppe heraus mit Plastikflaschen beworfen und mit Fahnenstangen attackiert wurden. Zum anderen gegen 11:15 Uhr am Schützenplatz, im Rahmen einer Personalienfeststellung mit Widerstand, im Kontext mit dem Zeigen einer verbotenen Fahne. Und darüber hinaus, kurz nach 13:00 Uhr, an der Georgstraße, wo Polizisten einen jungen Mann in einem T-Shirt mit Öcalan-Aufdruck feststellten und dieser bei seiner Identitätsfeststellung ebenfalls Widerstand leistete. Gegen alle drei Männer (27, 26 und 23 Jahre alt) wurden Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß' gegen das Vereinsgesetz eingeleitet.

Auch während der Abschlusskundgebung auf dem Opernplatz registrierten die Einsatzkräfte in der Menge mehrfach das Zeigen verbotener Fahnen u.a. mit dem Konterfei Öcalans. In diesem Kontext kündigten die Beamten gegenüber dem Versammlungsleiter bei weiterer Missachtung die Dokumentation mit dem Ziel der Identifizierung und Strafverfolgung (Verstoß gegen das Vereinsgesetz) an.

(...)


19.3.2018 - Das VG Schleswig schickt uns den Urteilstext zum Az.


... und eine Rechnung über 1,50 Euro. o_O

Das pdf-Dokument ist hier für alle kostenfrei abrufbar: https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20180307-Beschluss-VG-Schleswig-3-B-26-18-anon.pdf


21.3.2018 - Nachfrage an das BMI


Sehr geehrte Frau xxx,

wir möchen gerne zur Sache berichten. Insofern brennt uns insbesondere die Beantwortung der Frage Nr. 2 vom letzten Freitag ein wenig unter den Nägeln ...

Können Sie uns zu den beiden Nachfragen weiterhelfen?

Viele gute Grüße,


21.3.2018 - Antwort vom BMI


Sehr geehrter Herr xxx,

Folgendes kann ich Ihnen ergänzend mitteilen:

Der Verfassungsschutzbericht ( z.B. VSB 2016, S.306 ff.) enthält eine jährlich aktualisierte Auflistung der vom BMI erlassenen Vereinsverbote. Die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen ist damit ebenfalls verboten und strafbar. Die YPG ist in der Auflistung nicht enthalten. Gleichwohl können auch YPG-Symbole im Rahmen einer Versammlung verboten werden, wenn sich die PKK erkennbar ihrer ersatzweise bedient. Ob und wann dies der Fall ist, entscheiden die örtlichen Versammlungsbehörden im Einzelfall.

Soweit Journalisten im Rahmen ihrer Arbeit verbotene Symbolik verwenden,greift - vorbehaltlich einer strafrechtlichen Bewertung der zuständigen Behörden im Einzelfall - die sog. Sozialadäquanzklausel, vg.§ 20 Abs.1 Satz 2 iVm Satz 1 Nr.5, § 9 Abs.1 Satz 2 VereinsG. Diese schließt bereits ein tatbestandsmäßiges Handeln aus.

Viele Grüße
xxx

Im Auftrag
Dr. xxx

Pressestelle
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


17.4.2018 - Wir veröffentlichen die Auflistung verbotener PKK-Kennzeichen


https://freiheitsfoo.de/2018/04/17/liste-verbotener-kennzeichen/


24.4.2018 - Ablehnung der IFG-Anfrage durch das BMI ... und Nachfrage an das BMI dazu


'Nachfrage an das BMI dazu, vom 25.4.2018 via fragdenstaat.de:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.4.2018 (Az. Z I 4-13002/4#1532), das ich gestern erhielt.

Sie schreiben, dass eine Teilschwärzung der mir nicht ausgehändigten Unterlagen nicht möglich sei, weil es sich dann - aus welchen Gründen auch immer - um eine quasi vollständige Schwärzung des Dokuments handeln würde. Sie schreiben wörtlich:

"Das hiernach [nach den Schwärzungen] verbleibende Ergebnis wäre ein Torso bar aller Sinnhaftigkeit."

In den von mir erfragten Unterlagen, zumindest aber im ersten der beiden von mir angeforderten Rundschreiben vom 2.3.2017 befindet sich eine Auflistung der vom Kennzeichenverbot erfassten Bilder, Symbole und Abzeichen.

Wäre es nicht möglich, wenigstens diesen Anhang/Anteil des Rundschreibens öffentlich zu machen? Die aus meiner Sicht guten Gründe dafür habe ich ja bereits dargelegt.

Bitte teilen Sie mir mit, aus welchen Gründen die Aushändigung dieser Auflistung aus Ihrer Sicht nicht möglich ist.

Danke für die Arbeit und viele gute Grüße,


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Zuletzt geändert am 25.04.2018 10:45 Uhr