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Kennzeichnung-Videoueberwachung-Polizei-HannoverWorum geht es hier?
Diese Wikiseite entstand anlässlich einer Nachfrage zur Kamera-Kennzeichnungspraxis der Polizei. Es soll hier aber auch Platz für alles andere zu diesem Thema sein.
12.6.2015 - Anfrage an die Polizeidirektion Hannover
nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover in 2011 haben Sie damit begonnen, einen Teil der von Ihnen betriebenen Kameras zur Videoüberwachung des öffentlichen Raums mehr oder weniger vollständig zu kennzeichnen. Inzwischen sind eine Reihe der von Ihnen vorzugsweise angebrachten Aufkleber defekt, überklebt oder nicht mehr vorhanden. Wir haben dazu folgende Fragen und bitten um Beantwortung: 1.) In welchen Abständen wird das Vorhandensein einer vollständigen und zulässigen Kennzeichnung polizeilicher Videoüberwachung nach § 32 Nds.SOG durchgeführt und von wem? 2.) Mittels welcher Materialien (Aufklebervarianten, Hinweisschilder) wird die Kennzeichnung durchgeführt? 3.) Wie wird mit Hinweisen auf defekte oder fehlende Hinweisschilder zu polizeilicher Videoüberwachung umgegangen? 4.) Wann werden die derzeit fehlenden oder nicht mehr lesbaren Hinweisschilder zur polizeilichen Videoüberwachung in Hannover ersetzt bzw. erneuert? 5.) Mit welchem Aufwand an Zeit und Material rechnen Sie hierfür? 6.) Wie begegnen Sie dem Vorwurf, dass einige Kennzeichnungen überbordend ausgeführt sind, dass also z.T. nicht videoüberwachte Bereiche Hannovers mittels Ihrer Hinweisschilder unrichtig als polizeilich videoüberwacht ausgeschildert worden sind? 7.) Halten Sie die Kennzeichnung mittels der von Ihnen verwendeten Materialien für ausreichend? Sind Sie also der Ansicht, dass die von der hier besprochenen Überwachung betroffenen Menschen im öffentlichen Raum deutlich genug und rechtzeitig auf diese hingewiesen werden? 8.) Woran können Passanten und Touristen in Hannover erkennen, dass sie einen polizeilich videoüberwachten Bereich wieder verlassen? 9.) Welchen Bereich rund um das Niedersachsen-Stadion deckt die von Ihnen markierte Zone mit der polizeilichen Aufkleber-Ankündigung "An Spieltagen wird dieser Bereich mit Videotechnik überwacht" ab und wie viele Kameras befinden sich in so einem Falle eines "Spieltags" an welcher Stelle? 10.) Was ist mit "Spieltagen" genau gemeint? 11.) Wird die Videoüberwachung an diesen Tagen tatsächlich 24 Stunden lang, also den ganzen "Spieltag" lang betrieben oder nur zu bestimmten Stunden? 12.) Handelt es sich bei den dann eingesetzten Kameras um Dom- oder um "Stab"-Kameras? 13.) Zeichnen diese Kameras auf und wenn ja, für welchen Zeitraum? 14.) Seit wann wird diese Videoüberwachung durchgeführt und wer hat hierzu den Vorschlag gemacht? 15.) Da Sie uns bis heute keinen Nachweis über die Sinnhaftigkeit der vielen Videoüberwachungskameras Ihrer Behörde liefern konnten, schlagen wir vor den Text Ihrer Hinweisschilder zu ändern, und zwar von "Zu Ihrer Sicherheit wird dieser Bereich mit Videotechnik überwacht" zu einem korrekteren Text wie z.B. "Für Ihr besseres, aber rein subjektives Sicherheitsgefühl wird dieser Bereich mit Videotechnik überwacht". Was halten Sie davon? Vielen Dank für die Arbeit mit uns und viele gute Grüße,
21.9.2015 - Noch keine Antwort, aber die Polizei "rüstet nach" ... und unserer Reaktion darauf
Was passiert?
Wir entschließen uns, mit einer beispielhaften Bestandsaufnahme an einem Standort in Hannover samt fundierter Kritik daran sowie mit weiteren Fragen nachzuhaken.
Bestandsaufnahme: Polizeiliche Videoüberwachung am Küchengarten in Hannover-Linden
21.9.2015 - Eine ergänzende Anfrage an die Polizei Hannover
nachdem Sie unsere Anfrage vom 12.6.2015 in Sachen Kennzeichnung polizeilicher "offener" Videoüberwachung in Hannover bis heute noch nicht beantwortet haben, möchten wir nochmals um Rückmeldung dazu bitten. Zwischenzeitlich haben wir bemerkt, dass in einigen Teilen Hannovers die Erneuerung von an Laternenmästen und Hinweisschilder-Pfosten angebrachten (Polizei-)Aufklebern vorgenommen worden ist, die auf polizeilich videoüberwachten Bereiche des öffentlichen Raums in Hannover hinweisen sollen. Mit Bezug darauf haben wir folgende ergänzende Nachfragen. Der Übersichlichkeit fahren wir mit der Nummerierung dort fort, wo die Anfrage vom 12.6. geendet hat: 16.) Liegen wir mit der Vermutung richtig, dass es eine Erneuerung der Polizei-Aufkleber gegeben hat und wenn ja: Gibt es einen Zusammenhang mit unserer Anfrage? 17.) Wie viele solcher Polizei-Aufkleber wurden neu bestellt und was hat die Anschaffung der neuen Aufkleber (zusätzlich zu etwaigen Restbeständen) gekostet? 18.) Wie viele Polizei-Aufkleber wurden im Rahmen der (etwaigen) Neubeklebung von Pfosten und Masten bislang verklebt und in welchem Zeitraum ist das geschehen? 19.) Wie viele Beamte und Beamtinnen haben damit wie viele Stunden Arbeitszeit dafür zugebracht? 20.) Wie ist die Neubklebung organisiert worden? Gemeint ist: Wurden hierfür eigens Polizisten ausgesendet/beauftragt oder geschah die Beklebung im Zuge von Streifendiensten o.ä.? Im beiliegenden Dokument haben wir - beispielhaft - die tatsächliche derzeitige Beschilderung einer einzelnen Polizei-Überwachungskamera dokumentiert. Aus unserer Sicht ist die Beschilderung aus folgenden Gründen unzulässig: I.) Die Beklebung ("Beschilderung") ist nicht umfassend genug, denn der polizeilich videoüberwachte Bereich kann von Fußgängern und Radfahrern betreten werden, ohne dass die Beschilderung lesbar wahrgenommen, geschweige denn überhaupt solch ein Aufkleber passiert wird.
II.) Die Beklebung ("Beschilderung") ist deswegen unzureichend, weil nur mitgeteilt wird, wann ein polizeilich videoüberwachter Bereich betreten, nicht aber, wann dieser wieder verlassen wird.
III.) Die Beklebung ("Beschilderung") ist in der Art mangelhaft, dass Auto- und Kraftfahrer während des Passierens nicht erkennen geschweige denn lesen und interpretieren können.
IV.) Die Beklebung ("Beschilderung") ist für Auto- und Kraftfahrer auch mangelhaft, weil keine Chance zum Ausweichen gegeben wird.
V.) Die Beklebung ("Beschilderung") ist unzureichend, weil an den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe keine Hinweisschilder für Aussteigende vorhanden sind, dass Sie nun einen potentiell polizeilich videoüberwachten Bereich betreten.
VI.) Schließlich ist die Beklebung ("Beschilderung") deswegen nicht rechtsmäßig, weil die Aufkleber zum Teil in großen Höhen angebracht worden sind.
21.) Wir bitten Sie, zu den vorgenannten sechs Kritikpunkten im Einzelnen Stellung zu beziehen, egal ob nun abstrakt oder anhand des dargelegten Praxisbeispiels der Polizei-Überwachungskamera am Küchengarten in Hannover-Linden. (Die Kritik lässt sich an vielen, wenn nicht an allen anderen polizeilich-videoüberwachten Orten in gleicher oder ähnlicher Weise anbringen.) Vielen Dank für die Mühen und viele gute Grüße,
13.11.2015 - Antworten von der Polizei Hannover
Digitalisierter Text
„In welchen Abständen wird das Vorhandensein einer vollständigen und zulässigen Kennzeichnung polizeilicher Videoüberwachung nach § 32 Nds. SOG durchgeführt und von wem?" (Satzbau übernommen) Antwort: Die Überprüfung erfolgt grundsätzlich halbjährlich, zuständig sind die jeweiligen Polizeiinspektionen. Zur Zeit werden gerade alle Standorte überprüft, dies nimmt jedoch einige Zeit in Anspruch. Frage 2) „Mittels welcher Materialien (Aufklebervarianten, Hinweisschilder) wird die Kennzeichnung ausgeführt?“ Antwort: Es werden die bislang verwendeten Aufkleber und Hinweisschilder für die Kennzeichnung benutzt. In Ihrer Mail vom 21.09.2015 haben sie selbst entsprechende Fotos der Kennzeichnung/Materialen übersandt. Fragen 3 und 4) „Wie wird mit Hinweisen auf defekte oder fehlende Hinweisschilder zu polizeilicher Videoüberwachung umgegangen?“ und „Wann werden die derzeit fehlenden oder nicht mehr lesbaren Hinweisschilder zur polizeilichen Videoüberwachung in Hannover ersetzt, bzw. erneuert?" Antwort: Allen Hinweisen gehen wir unverzüglich nach. Defekte Kennzeichnungen werden im Rahmen dieser Uberprüfungen oder bei der regelmäßigen Uberprüfung (s. Antwort zu Frage 1) ersetzt. Wir gehen der Beschädigung (auch Überkleben) dieser Kennzeichnung ebenfalls nach und fertigen ggfs. Strafanzeigen und fordern Schadensersatz bei den Verursachern. Frage 5) „Mit welchem Aufwand an Zeit und Material rechnen sie hierfür?“ Antwort: Der Material- und Zeitaufwand kann sehr unterschiedlich sein. Eine Statistik wird hierüber nicht geführt. Frage 6) „Wie begegnen sie dem Vorwurf, dass einige Kennzeichnungen überbordend ausgeführt sind, dass also z.T. nicht videoüberwachte Bereiche Hannovers mittels ihrer Hinweisschilder unrichtig als polizeilich videoüberwacht ausgeschildert worden sind?“ Antwort: Bislang ist uns nur ein Fall irrtümlicher Kennzeichnung an einer polizeilichen Liegenschaft bekannt, welcher bereits korrigiert worden ist. Frage 7) „Halten sie die Kennzeichnung mittels der von Ihnen verwendeten Materialien für ausreichend? Sind sie also der Ansicht, dass die von der hier besprochenen Überwachung betroffenen Menschen im öffentlichen Raum deutlich genug und rechtzeitig auf diese hingewiesen werden?“ Antwort: Die Kennzeichnung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen und ist daher ausreichend. Frage 8) „Woran können Passanten und Touristen in Hannover erkennen, dass sie einen polizeilich videoübewvachten Bereich wieder verlassen?“ Antwort: Eine "offene" Beobachtung im Sinne des § 32 Abs. 3 Nds.SOG ist nach dem bisherigen Verständnis der Rechtsprechung so zu gestalten, dass der unbefangene Bürger, der nicht mit einer Überwachung rechnet, am Ort der Überwachung darauf hingewiesen wird, und zwar an der Grenze, die durch die maximale Reichweite der Kamera bestimmt wird, also dort, wo er den überwachten Berelch betritt bzw. In diesen hineinfährt. Dann kann sich der Bürger z.B. auch entscheiden, ob er sich In den überwachten Bereich überhaupt hineinbegeben will oder nicht. Eine solche Entscheidung steht beim Verlassen des Bereichs nicht mehr an, ein Eingriff in das Recht auf infonnationelle Selbstbestimmung liegt hier nicht mehr vor. Es gibt keine Erfordernis, Bereiche zu kennzeichnen, die nicht (mehr) von polizeilicher Videoüberwachung betroffen sind. Zusätzlich steht dem Bürger natürlich die Information der PD Hannover über die polizeiliche Videoüberwachung im Internet zur Verfügung, ferner passiert man rückgewandt die Beschilderung, so dass der Betroffene auch hieran erkennen kann, dass er den Videoüberwachten Bereich wieder verlässt. Frage 9) „Welchen Bereich rund um das Niedersachsen-Stadion deckt die von Ihnen markierte Zone mit der polizeilichen Aufkleber-Ankündigung „An Spieltagen wird dieser Bereich mit Videotechnik überwacht“ ab und wie viele Kameras befinden sich in so einem Falle eines „ Spieltags“ an welcher Stelle?“ Antwort: Die Markierung kennzeichnet den überwachten Raum. Im Übrigen verweisen wir auf unser Schreiben vom 04.04.2012, hier wurden von Ihnen bereits entsprechende Fragen gestellt und durch uns beantwortet. Frage 10) „Was ist mit „Spieltagen“ genau gemeint? Antwort: „Spieltage“ sind Tage, an welchen dort Fußballspiele (Länder—‚ Pokal- und Ligaspiele) stattfinden. Frage 11) „Wird die Videoüberwachung an diesen Tagen tatsächlich 24 Stunden lang, also den ganzen „Spieltag“ lang betrieben oder nur zu bestimmten Stunden?“ Antwort: Die VideoübenNachung wird nicht 24 Stunden betrieben, sondern lageangepasst für die Dauer des polizeilichen Einsatzes und nur solange das Erfordernis einer Überwachung gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nds.SOG gesehen wird. Frage 12) „Handelt es sich bei den eingesetzten Kameras um Dom- oder um „Stab“—Kameras?“ Antwort: Es werden sowohl Stab- als auch Dom-Kameras verwendet. Frage 13) „Zeichnen diese Kameras auf und wenn ja, für welchen Zeitraum?“ Antwort: Die von der Polizei verwendeten Kameras zeichnen während des laufenden Polizeieinsatzes auf. Frage 14) „Seit wann wird diese Videoüberwachung durchgeführt und wer hat hierzu den Vorschlag gemacht?“ Antwort: Wie Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 04.04.2012 mitgeteilt wurde, beruht dies auf Vorgaben des DFB. Im Übrigen venrveise ich auf dieses Schreiben. Frage 15) „Da sie uns bis heute keinen Nachweis über die Sinnhaftigkeit der vielen Videoüberwachungskameras Ihrer Behörde liefern konnten, schlagen wir vor den Text Ihrer Hinweisschilder zu ändern, und zwar von „Zu Ihrer Sicherheit wird dieser Bereich mit Videotechnik überwacht“ zu einem korrekteren Text wie z.B. „ Für Ihr besseres, aber rein subjektives Sicherheitsgefühl wird dieser Bereich mit Videotechnik übenrvacht“. Was halten Sie davon?“ Antwort: Es handelt sich nicht um eine Frage, sondern Sie stellen die Sinnhaftigkeit von Videoüberwachung an sich infrage. Dies entspricht nicht einem Auskunftsersuchen i.S.v. § 4 NPresseG. Ergänzung vom 21.09.2015 (Schreibfehler behoben): Frage 16) „Liegen wir mit der Vermutung richtig, dass es eine Erneuerung der Polizei-Aufkleber gegeben hat und wenn ja: Gibt es einen Zusammenhang mit unserer Anfrage?“ Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. Es gibt keinen Zusammenhang mit Ihrer Anfrage. Frage 17) „Wie viele solcher Polizei-Aufkleber wurden neu bestellt und was hat die Anschaffung der neuen Aufkleber (zusätzlich zu etwaigen Restbeständen) gekostet?“ Antwort: Es wurden keine neuen Aufkleber bestellt. Frage 18 und 19 und 20) „Wie viele Polizei-Aufkleber wurden im Rahmen der (etwaigen) Neubeklebung von Pfosten und Masten bislang verklebt und in welchem Zeitraum ist das geschehen?“ und „Wie viele Beamte und Beamtinnen haben damit wie viele Stunden Arbeitszeit dafür zugebracht?“ und „Wie ist die Neubeklebung organisiert worden?" Gemeint ist: Wurden hierfür eigens Polizisten ausgesendet/beauftragt oder geschah die Beklebung im Zuge von Streifendiensten o.A.?“ Antwort: (s. auch Antwort zu Frage 1 und 5) Zuständig sind die Polizeiinspektionen. Eine Statistik hierüber wird nicht geführt, daher können keine Angaben zur Anzahl der Aufkleber oder der eingesetzten Beamten/Stunden gemacht werden. Die Polizeiinspektionen haben schon im eigenen Interesse - soweit möglich - Ressourcen geschont und Synergieeffekte mit anderen Aufgaben/Aufträgen genutzt. Fragen I-VI/ 21 (zu Dokument) „Im beiliegenden Dokument haben wir - beispielhaft - die tatsächliche derzeitige Beschilderung einer einzelnen Polizeiübennachungskamera dokumentiert. Aus unserer Sicht ist die Beschilderung aus folgenden Gründen unzulässig“ „I.) Die Beklebung ("Beschilderung") ist nicht umfassend genug, denn der polizeilich videoübervvachte Bereich kann von Fußgängern und Radfahrern betreten werden, ohne dass die Beschilderung lesbar wahrgenommen, geschweige denn überhaupt solch ein Aufkleber passiert wird ." „II.) Die Beklebung ("Beschilderung") ist deswegen unzureichend, weil nur mitgeteilt wird, wann ein polizeilich videoüben/vachter Bereich betreten, nicht aber, wann dieser wieder verlassen wird. „III.) Die Beklebung ("Beschilderung") ist in der Art mangelhaft, dass Auto- und Kraftfahrer während des Passierens nicht erkennen geschweige denn lesen und interpretieren können.“ „IV.) Die Beklebung ("Beschilderung") ist für Auto- und Kraftfahrer auch mangelhaft, weil keine Chance zum Ausweichen gegeben wird.“ „V.) Die Beklebung ("Beschilderung") ist unzureichend, weil an den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe keine Hinweisschilder für Aussteigende vorhanden sind, dass Sie nun einen potentiell polizeilich videoübenNachten Bereich betreten.“ „VI.) Schließlich ist die Beklebung ("Beschilderung") deswegen nicht rechtsmäßig, weil die Aufkleber zum Teil in großen Höhen angebracht worden sind.“ „21.) Wir bitten Sie, zu den vorgenannten sechs Kritikpunkten im Einzelnen Stellung zu beziehen, egal ob nun abstrakt oder anhand des dargelegten Praxisbeispiels der Polizeiübenrvachungskamera am Küchengarten in Hannover-Linden. (Die Kritik lässt sich an vielen, wenn nicht an allen anderen polizeilich-videoübenrvachten Orten in gleicher oder ähnlicher Weise anbringen)“ Antwort: Es handelt sich nicht um eine Frage (Fragen) i.S.v. § 4 NPresseG (presserechtlicher Auskunftsanspruch), sondem die Darstellung Ihrer subjektiven Rechtsmeinung bezüglich der gesamten Kennzeichnung der Polizeidirektion Hannover, was auch aus der „Frage 21“ hervorgeht (s. Nr. 21; „die Kritik lässt sich an vielen, wenn nicht allen ....... Insoweit verweisen wir auf die Frage 7 und unsere Antwort dazu, da sie inhaltlich identisch sind.
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