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Klage-NIVADISZu dieser Seite
Es geht darin einerseits um die Durchsetzung der informationellen Selbstbestimmung bei Auskunftsersuchen an diese Behörde und andererseits um die Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Speicherung personenbezogener Daten in der niedersächsichen Polizeidatenbank "NIVADIS" im allgemeinen. Vorausgegangen war der erfolglose Versuch einer ausreichend umfangreichen Auskunftserteilung aus dem Jahr 2012 - das ganze dokumentiert in Blogbeiträgen hier, hier und hier.
Links zu anderen Klagen gegen NIVADIS
22.10.2012 - Einlegen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover
7.7.2016 - Mündliche Verhandlung zur Klage
Subjektive Zusammenfassung der Verhandlung
Die Polizei Hannover hatte dem Gericht gegenüber behauptet, zumindest aber den Eindruck vermittelt, als habe sie dem Kläger zwischenzeitlich vollständige Auskunft über seine Daten erteilt. Dem trat der Kläger von Anfang an entgegen - er musste mit Bezug auf konkrete Erfahrungen und Beauskunftungen vorheriger Jahre darlegen, dass in NIVADIS weitaus mehr Informationen und Dokumente archiviert werden, als die Polizei zuzugeben bereit war. Erst auf konkretes, erneutes Nachfragen des Gerichts an einen NIVADIS-"Super-User" wurde dann endlich klar, dass das Auskunftsersuchen nur in Bruchstücken erledigt worden war - das Gericht verlangte den Vertretern der Polizeidirektion Hannover ab, vollständige Auskunft zu erteilen - selbstverständlich unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter, also ggf. mit den notwendigen Schwärzungen in den ansonsten vollständig auszuhändigenden Dokumenten, sofern darin personenbezogene oder die Sachumstände näher beschreibende Informationen enthalten sind, die den Auskunftsersuchenden betreffen würden. Diese beiden Ergebnisse - das Recht auf vollständige Auskunft bei Auskunftsersuchenanfragen sowie die Fragwürdigkeit der Speicherung von personenbezogenen Daten im Einzelfall mit der einhergehenden Löschanordnung - werden nach Inkrafttreten des Urteils weitreichende Folgen für viele Menschen in Niedersachsen, vielleicht sogar darüber hinaus haben. Das Gericht räumte beiden Parteien das Recht zur Einlegung einer Berufung ein.
Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Hannover
Verwaltungsgericht Hannover verpflichtet zur Löschung personenbezogener Daten aus polizeilichen Datenbanken Az. 10 A 7229/13 Der Kläger begehrt Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) NIVADIS und die Löschung dieser Daten. Er hatte außergerichtlich bei der Beklagten um Auskunft nachgesucht und zunächst nur eine Auflistung der Vorgänge erhalten, zu denen personenbezogene Daten des Klägers gespeichert sind. Eine weitergehende Auskunft und die vorzeitige Löschung seiner personenbezogenen Daten hatte die Beklagte abgelehnt. Bei Klageerhebung waren zur Person des Klägers Einträge zu insgesamt zehn Vorgängen gespeichert, weitere Eintragungen zu zwei Vorgängen kamen während des Verfahrens hinzu. Alle Vorgänge waren bereits archiviert. Die Eintragungen zu sechs Vorgängen sind zwischenzeitlich nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht worden. Für drei Vorgänge ist die Beklagte datenschutzrechtlich nicht verantwortlich; die Zuständigkeit liegt bei anderen niedersächsischen Polizeidirektionen. Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Auskunft zu den noch nicht gelöschten Vorgängen ergänzt und mitgeteilt, welche Kurzsachverhalte zu den Vorgängen gespeichert waren. Der Kläger hat an seinem Klagantrag festgehalten und begehrt die Vorlage der gesamten Vorgänge - ggf. bereinigt um die personenbezogenen Daten Dritter. Nachdem die Beklagte dies zugesichert hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insofern für erledigt erklärt. Soweit die Beklagte für die noch nicht gelöschten Vorgänge datenschutzrechtlich verantwortlich ist, hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten, seine personenbezogenen Daten aus diesen Vorgängen zu löschen. Die Kammer hat der Klage insoweit stattgegeben. Die personenbezogenen Daten sind nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Strafverfolgung erhoben worden und werden im VBS NIVADIS auch zum Zwecke der Straftatenverhütung gespeichert. Sie dürfen deshalb nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG nur gespeichert und genutzt werden, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer nicht erfüllt. Der Kläger ist in keinem der Vorgänge als Beschuldigter geführt worden, sondern einmal als Geschädigter einer Straftat, einmal als Verursacher eines strafrechtlich nicht relevanten Vorgangs und einmal als zu überprüfende Person im Rahmen polizeilicher Ermittlungen. Dass die Speicherung seiner personenbezogenen Daten zur Verhütung weiterer, gleichartiger Straftaten durch ihn oder Dritte erforderlich war, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil über den konkreten Fall des Klägers hinaus der rechtliche Rahmen der Speicherung personenbezogener Daten im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem klargestellt worden ist.
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