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Klage-gegen-Corona-Ausgangssperren-und-Demoverbot23.3.2021 - Geplantes pauschales, dann aber verworfenes Demoverbot über Ostern
27.3.2021 - Medienöffentliche Diskussion von Ausgangssperren für Hannover
28.3.2021 - Am frühen Sonntagmorgen veröffentlicht das Land Niedersachsen seine ab 29.3.21 gültige Nds. Corona-Verordnung
https://www.niedersachsen.de/download/166807
29.3.2021 - Hannovers Regionspräsident Jagau meldet sich via Youtube-Video ...
31.3.2021, 16 Uhr - Veröffentlichung der ab 1.4.21 geltenden Allgemeinverfügung der Region Hannover
31.3.2021 f. - Kontaktaufnahme mit der Versammlungsbehörde Hannover
31.3.2021, 8:35: Anrufversuch bei der Versammlungsbehörde Hannover (Durchwahl -2222)
31.3.21, 8:37: Zweiter Anrufversuch unter zweiter Durchwahl -2224
31.3.21, 8:40: E-Mail an die Versammlungsbehörde Hannover ...
31.3.21, 13:30: Nochmal Anrufen bei der Behörde unter -2222
31.3.21, ca. 16:00: Die Region Hannover veröffentlicht ihre Allgemeinverfügung
1.4.21, 7:29: Anrufversuch bei der Versammlungsbehörde Hannover (Durchwahl -2222)
\ß 1.4.21, 9:25: Rückruf von der Polizei Hannover
1.4.21, 15:23: E-Mail von der Pressestelle der PD Hannover
Sehr geehrter Herr xxx, vielen Dank für ihre Anfrage, die Allgemeinverfügung (AV) der Region Hannover über die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung v. 31.03.21 stellt kein generelles, pauschales Verbot auch von Versammlungen i. S. v. Art. 8 GG in den fraglichen Zeiten dar. In der AV ist beschrieben, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft einschließlich der jeweils zugeordneten, privat genutzten Nebenanlagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr untersagt ist, sofern kein triftiger Grund zum Verlassen vorliegt. Die Aufzählung der in der Verfügung genannten triftigen Gründe ist eine "insbesondere"-Aufzählung und somit nicht abschließend. Auch die Teilnahme an einer Versammlung kann ein "triftiger Grund" i. S. der AV sein. Das Ansammlungsverbot (§ 2 Abs. 1a Corona-VO) des Landes gilt darüber hinaus weiterhin. Ebenso wird bei einer möglichen Versammlung streng darauf geachtet, dass dabei der nötige Infektionsschutz der Teilnehmenden gewahrt ist. Freundliche Grüße xxx Polizeidirektion Hannover
1.4.2021, 16:41 - Rückruf von der Polizei Hannover
Demonstrationsplanung (unverbindlich, freibleibend, als Entwurf - vorerst in dieser Ausführung verworfen)
1.4.2021, Eilanträge gegen Ausgangssperren in Osnabrück erfolglos
1.4.2021, Proteste in Hannover
Doch Proteste gab es auch in Hannover-Nordstadt: https://twitter.com/mic_tra/status/1377748362095697921?s=20 https://freiheitsfoo.de/2021/04/02/haz-populismus-gegen-demofreiheit/ http://presseportal.de/blaulicht/pm/66841/4880674
1.4.2021, Proteste in Hamburg
2.4.2021, Verwaltungsgericht Hannover hebt Ausgangssperre für mehrere Menschen in Einzelfall-Eilentscheidungen auf
15. Kammer gibt den Eilanträgen mehrerer Antragsteller statt Die Antragsteller wenden sich gegen die sich aus der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 31. März 2021 ergebenden Ausgangsbeschränkungen. Nach Nummer 1 der Allgemeinverfügung ist das Verlassen einer häuslichen Unterkunft in der Zeit vom 1. April 2021 bis einschließlich zum 12. April 2021 jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Mit Beschlüssen vom 2. April 2021 hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mehreren Eilanträgen stattgegeben. Die beschließende Kammer betonte zunächst, dass angesichts der hohen Infektionszahlen nicht das „Ob“ weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in Rede stehe, sondern der jeweilige Beschluss allein die Wahl des Mittels der abendlichen bzw. nächtlichen Ausgangsbeschränkung betreffe. Dahingehend seien die nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebenen - sehr hohen - Anforderungen an die Rechtfertigung eines solch gewichtigen Grundrechtseingriffs derzeit nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht gegeben. Die darlegungs- und begründungspflichtige Antragsgegnerin habe insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde. Es bestünden ferner durchgreifende Bedenken, ob die Anordnung der Ausgangssperre verhältnismäßig sei - insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei der angeordneten Maßnahme um das mildeste - gleich geeignete - Mittel handele. Die gerichtlichen Entscheidungen wirken sich nur im Verhältnis zu den Antragstellern aus. Lediglich deren Pflicht, im Gebiet der Region Hannover die Ausgangsbeschränkungen zu beachten, ist aufgrund der gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt. Gegen die Entscheidungen kann die Region Hannover Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben. Az.: 15 B 2895/21, 15 B 2883/21, 15 B 2904/21, 15 B 2905/21 [Zugleich weist es in einem anderem Verfahren Versammlungsverbot in dem Zuge der Ausgangssperren nicht zurück, das aber aus gänzlich anderen Gründen: https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/gericht-weist-eilantrag-gegen-versammlungsverbot-ab-199165.html ]
3.4.2021, 02:19 - Anfrage an die Polizei Hannover zur Anerkennung der Ausübung der freien Meinungsäußerung als "triftiger Grund", Ausgangssperren nicht befolgen zu müssen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Klarstellung. Wenn Versammlungen auch unter den Bedingungen der und zu den Zeiträumen der Ausgangssbeschränkungen/Ausgangssperren zulässig sind, so muss das selbstverständlich auch für Spontanversammlungen im Sinne des Brokdorf-Beschlusses und des NVersG (dort § 5 Abs. 5) gelten. Das bestätigen Sie ja auch durch Ihre Klarstellung zur Definition der Demonstration am Gründonnerstagabend in der Nordstadt von Hannover: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/66841/4880674 Dann muss aber auch gelten, dass eine Gelegenheit zur Entwickelung einer Spontandemonstrationen vorhanden sein muss. Im Fall der eben genannten Versammlung war deren Entstehung nur möglich, weil sich die Versammlung sich bereits vor Beginn der Ausgangssperre zusammenfand bzw. ihr Entstehungsprozess sich dann schon anhand der noch zulässig im öffentlichen Raum befindlichen Menschen entwickeln konnte. Doch auch ohne diese günstige Randbedingung muss eine Spontandemonstration in den Zeiten der Ausgangssperren weiterhin möglich sein. Das setzt voraus, dass Einzelne, mindestens aber eine einzelne Person im öffentlichen Raum und während der Ausgangssperren ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 (1) GG wahrnehmen können/kann und so zum Ausgangspunkt, quasi zum Zündfunken einer Spontanversammlung nach Art. 8 GG werden können/kann. Hier schließt sich meine Frage an Sie an, um deren umgehende Klärung und Beantwortung ich Sie bitten möchte: Wird die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG in Form eines 1-Personen-Protestes im öffentlichen Raum Ihrerseits als "triftiger Grund" im Sinne der Allgemeinverfügung der Region Hannover (Az. 30.53.80 - 126/2021) interpretiert, die Ausgangssperren nicht befolgen zu müssen? Die Einhaltung aller geltenden "Hygienevorschriften" im Sinne der Corona-Pandemiebekämpfung sei bei alledem immer vorausgesetzt. Die Frage hat einen persönlichen Hintergrund, weil ich mein Recht auf freie Meinungsäußerung im öffentlichen Raum auch gerne anlaßbezogen während der geltenden Ausgangssperre wahrnehmen möchte. Ganz unabhängig davon, ob sich daraus eine Spontanversammlung entwickelt oder nicht. Bei Rückfragen dazu stehe ich zur Verfügung: xxx Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße, xxx
6.4.2021, 9:19 - Antwort von der Polizei Hannover: Ausübung Meinungsfreiheit kein "triftiger Grund", um Ausgangssperren nicht beachten zu müssen
Sehr geehrter Herr xxx, auf die von Ihnen gestellte Frage in Bezug auf Versammlungen während der Ausgangssperre antworte ich gerne. Ein Ein-Personen-Protest erfüllt den Versammlungsbegriff nicht. Folglich besteht hier kein Schutz durch Art. 8 GG. In einem solchen Fall ist die Ausgangssperre zu befolgen und das beschriebene Verhalten würde eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Gerade in der heutigen Zeit ist dank moderner Kommunikationsformen eine Absprache zu einer Spontanversammlung jederzeit auch außerhalb des öffentlichen Raumes möglich. Mit freundlichen Grüßen xxx
6.4.2021, 20:15 - OVG Lüneburg erklärt Ausgangssperren der Region Hannover als rechtswidrig, diese hebt die Allgemeinverfügung auf
Zuvor hatten vier einzelne Personen vor dem Verwaltungsgericht Hannover Erfolg gegen die Ausgangssperren gehabt, rund 70 weitere Personen hatten mit Eilanträgen nachgezogen: https://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Ausgangssperre-in-Hannover-70-Klagen-und-Eilantraege-am-Verwaltungsgericht
6.4.2021 - OVG Lüneburg Pressemitteilung ... erklärt Ausgangssperren nach Allgemeinverfügung der Region Hannover für unverhältnismäßig, nicht erforderlich und unangemessen
Ausgangsbeschränkung der Region Hannover voraussichtlich rechtswidrig Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag die Beschwerde der Region Hannover gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. April 2021 (Az.: 15 B 2883/21) zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung, dass die in der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 31. März 2021 angeordnete Ausgangsbeschränkung voraussichtlich rechtswidrig ist, bestätigt (Az.: 13 ME 166/21). Rechtsgrundlage für die in der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2021 angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkung seien die §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Die in diesen Normen enthaltenen tatbestandlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Ausgangsbeschränkung sei in ihrer hier allein zu beurteilenden konkreten Ausgestaltung keine notwendige Schutzmaßnahme, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Ausgangsbeschränkung sei nur in einem begrenzten Umfang geeignet, die mit ihr zweifellos verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Eine Eignung komme ihr aber nur insofern zu, als sie teilweise eine Verschärfung der bereits geltenden Kontaktbeschränkungen bewirke. Die Ausgangsbeschränkung sei nicht erforderlich. Ausgangsbeschränkungen seien als „ultima ratio“ nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr griffen. Die hier von der Antragsgegnerin erstellte Gefährdungsprognose trage die Annahme, dass ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erheblich gefährdet sei, nicht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass in Hochinzidenzkommunen ohnehin verschärfte Kontaktbeschränkungen gelten. Die Antragsgegnerin habe zudem nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, dass und in welchem Umfang sie bisher Bemühungen unternommen habe, die behauptete unzureichende Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durch staatliche Kontrolle und staatliches Eingreifen zu verbessern, und dass auch gesteigerte Bemühungen von vorneherein erfolglos bleiben würden. Der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin lasse sich auch nicht annäherungsweise entnehmen, in welchem Umfang die von ihr angeführten regelwidrigen nächtlichen Zusammenkünfte im privaten Raum tatsächlich stattfänden. Nicht nachprüfbare Behauptungen reichten zur Rechtfertigung einer derart einschränkenden und weitreichenden Maßnahme wie einer Ausgangssperre nicht aus. Insbesondere sei es nicht zielführend, ein diffuses Infektionsgeschehen ohne Beleg in erster Linie mit fehlender Disziplin der Bevölkerung sowie verbotenen Feiern und Partys im privaten Raum zu erklären. Nach mehr als einem Jahr Dauer des Pandemiegeschehens bestehe die begründete Erwartung nach weitergehender wissenschaftlicher Durchdringung der Infektionswege. Der Erlass einschneidender Maßnahmen lediglich auf Verdacht lasse sich in diesem fortgeschrittenen Stadium der Pandemie jedenfalls nicht mehr rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin auf die Unterbindung spätabendlicher Treffen junger Menschen an beliebten Treffpunkten in der Öffentlichkeit hinweise, dränge sich der Erlass von Betretensverboten hinsichtlich dieser Örtlichkeiten als milderes Mittel geradezu auf. Die mangelnde Erforderlichkeit lasse die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung zwangsläufig auch als nicht angemessen erscheinen. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundene freiheitsbeschränkende Wirkung sei ganz erheblich, denn den betroffenen Personen werde für einen mehrstündigen Zeitraum an jedem Tag das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund untersagt. Dieser Eingriff sei unter Berücksichtigung der nur begrenzten Eignung und der mangelnden Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung nicht angemessen und deshalb nicht gerechtfertigt. Die Ausgangsbeschränkung anzuordnen, um etwaige Defizite bei der Befolgung und nötigenfalls staatlichen Durchsetzung bestehender anderer Schutzmaßnahmen, insbesondere der Kontaktbeschränkungen, auszugleichen, sei jedenfalls solange unangemessen, wie von den zur Durchsetzung berufenen Behörden nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um die Befolgung anderer Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Bevor dies nicht geschehen sei oder bevor nicht feststehe, dass solche Maßnahmen nicht erfolgversprechend ergriffen oder verbessert werden könnten, erscheine es nicht angemessen, alle in einem bestimmten Gebiet lebenden Personen einer Ausgangsbeschränkung zu unterwerfen, nur weil einzelne Personen und Personengruppen die geltenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht freiwillig befolgten oder nicht staatlicherseits alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um gegenüber diesen Personen und Personengruppen die Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen durchzusetzen, zumal auch die Ausgangsbeschränkung der freiwilligen Befolgung oder nötigenfalls der staatlichen Durchsetzung bedürfte. Dabei verkenne der Senat nicht, dass die Antragsgegnerin alleine nicht in der Lage sei, die erforderlichen aktiven Bekämpfungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Bei der Frage der Angemessenheit einer Maßnahme seien aber die gesamten Möglichkeiten staatlichen Handelns in den Blick zu nehmen und der getroffenen Maßnahme gegenüberzustellen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung der Beschlüsse abzusehen.
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