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NPOG-Demobeobachtung-20181208Bilder
Merkwürdig: Ein Zivilfahrzeug mit zwei zivil gekleideten jungen Herren vorne. Und einer uniformierten Polizistin, die hinten einsteigt.
Zwei mutmassliche Beamte von Polizei und Inlandsgeheimdienst in Zivil. Leider hat es der Versammlungsleiter erneut versäumt, ein- oder mehrmals darum zu bitten, dass sich zivil gekleidete Polizeibeamte innerhalb der Demo zu erkennen zu geben haben.
Die Demo-Spitze kurz nach Start des Rundlaufs als Block der Partei-"Grünen". Auf den Plakaten zur Demo werden der polizeiliche Einsatz von Taserwaffen und Präventivhaft (zurecht) kategorisch abgelehnt. Beides wollten die Grünen als Teil der vorherigen rot-grünen Landesregierung jedoch selber verabschieden und unterstützen.
11.12.2018 - Presseanfrage an die Polizeidirektion Hannover
im Nachgang zur "noNPOG-Demonstration" vom vergangenen Samstag, den 8.12.2018 haben wir folgende Fragen und würden uns mit Blick auf eine von uns geplante baldige Berichterstattung dazu über baldige Beantwortung sehr freuen: In Ihrer Pressemitteilung "2000 Menschen demonstrieren nahezu friedlich" vom 8.12.2018 16:56 Uhr heißt es: "Zu Beginn des Aufzuges kam es an der Luisenstraße zu einem Raub, bei dem ein 51 Jahre alter Mann von mehreren unbekannten Tätern verletzt und von einem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht wurde. Die Polizei hat Ermittlungen aufgenommen." 1.a) Gibt es nach heutigem Kenntnisstand einen Zusammenhang zwischen der Demonstration und dem Raub und falls ja, welchen? 1.b) Wo genau hat der Raub stattgefunden (Auf/an der Straße, Hausnummer, innerhalb eines Ladengeschäfts oder einer Geschäftsgasse)? 1.c) Was wurde geraubt? 1.d) Wie ist es um die Gesundheit/Genesung des Opfers gestellt? 1.e) Gibt es Verdächtige oder andersweitig einen Ermittlungsfortschritt in der Sache? Weiter heißt es in Ihrer Pressemitteilung: "Drüber hinaus warfen Unbekannte in der Herschelstraße einen noch nicht näher bestimmten Gegenstand in Richtung des derzeit leerstehenden Gebäudes der Polizeiinspektion Mitte. Ein Schaden entstand nicht." 2.a) Ist dieser Wurf aus der Demonstration heraus erfolgt? 2.b) Gibt es neue Erkenntnisse, um was für einen Gegenstand es sich hierbei gehandelt haben könnte? 2.c) Inwiefern trifft die Berichterstattung der HAZ vom 8.12.2018 http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Innenstadt-Hunderte-gehen-gegen-neues-Polizeigesetz-auf-die-Strasse zu, sofern es darin heißt: "Als der Demonstrationszug vor der Polizeiwache in der Herschelstraße vorbeizog, wurde das Gebäude mit mindestens einer Farbkugel beworfen." Auch heißt es in diesem HAZ-Beitrag weiter: "Die Polizei teilte über den Kurznachrichtendienst Twitter mit, dass die Behörde diese Vorfälle zum Anlass nehmen würde, um ab sofort Kamerateam an der Demonstration einzusetzen." 2.d) Hat die Polizei von der Versammlung am 8.12.2018 Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt? Schließlich noch eine Frage etwas allgemeinerer Natur: Bekanntermaßen setzt die Polizei (zumindest in manchen Fällen) zivil gekleidete Polizeibeamte ein, um das Demonstrationsgeschehen zu beobachten oder zu begleiten. 3.a) Welches ist der Grund dafür, dass diese Polizisten keine Polizeiuniform tragen sondern zivil und insofern erst einmal inkognito ihre Arbeit verrichten? 3.b) Werden sich diese zivil gekleideten Polizeibeamten als solche zu erkennen geben, sofern man diese persönlich, direkt und in höflicher Form darum anspricht und fragt, ob sie von der Polizei sind oder nicht? Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,
22.1.2019 - Antwort von der Polizei Hannover
im Anhang übersende ich Ihnen die Antworten zu Ihrer Anfrage vom 11.12.2018. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeidirektion Hannover
Gibt es nach heutigem Kenntnisstand einen Zusammenhang zwischen der Demonstration und dem Raub und falls ja, welchen? Durch den Zentralen Kriminaldienst Hannover wird ein politischer Hintergrund zur Straftat geprüft. Zu Ziff. 1.b) Wo genau hat der Raub stattgefunden (Auf/an der Straße, Hausnummer, innerhalb eines Ladengeschäfts oder einer Geschäftsgasse)? Die Raubstraftat ereignete sich in der Luisenstraße, auf der Straße zwischen dem Hotel Luisenhof sowie dem Eingang der Galerie Luise. Zu Ziff. 1.c) Was wurde geraubt? Eine Tüte mit Aufklebern und Flyern. Zu Ziff. 1.d) Wie ist es um die Gesundheit/Genesung des Opfers gestellt? Das Opfer wurde nach der Tat stationär in einem Krankenhaus aufgenommen, zu dem aktuellen Gesundheitszustand liegen keine Informationen vor. Zu Ziff. 1.e) Gibt es Verdächtige oder andersweitig einen Ermittlungsfortschritt in der Sache? An der Straftat zum Nachteil des Opfers haben sich mindestens drei bis vier Personen beteiligt. Zu Ziff. 2 "Drüber hinaus warfen Unbekannte in der Herschelstraße einen noch nicht näher bestimmten Gegenstand in Richtung des derzeit leerstehenden Gebäudes der Polizeiinspektion Mitte. Ein Schaden entstand nicht." Zu Ziff. 2.a) Ist dieser Wurf aus der Demonstration heraus erfolgt? Ja. Zu Ziff. 2.b) Gibt es neue Erkenntnisse, um was für einen Gegenstand es sich hierbei gehandelt haben könnte? Bei der Überprüfung des Vorfalls wurden Scherben eines Tongefäßes gefüllt mit rötlichem Pulver aufgefunden und sichergestellt. Zu Ziff. 2.c) ''Inwiefern trifft die Berichterstattung der HAZ vom 8.12.2018 http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Innenstadt-Hunderte-gehen-gegen-neues-Polizeigesetz-auf-die-Strasse zu, sofern es darin heißt: "Als der Demonstrationszug vor der Polizeiwache in der Herschelstraße vorbeizog, wurde das Gebäude mit mindestens einer Farbkugel beworfen."'' Siehe Ziff. 2.b) Zu Ziff. 2.d) Auch heißt es in diesem HAZ-Beitrag weiter: "Die Polizei teilte über den Kurznachrichtendienst Twitter mit, dass die Behörde diese Vorfälle zum Anlass nehmen würde, um ab sofort Kamerateam an der Demonstration einzusetzen." Hat die Polizei von der Versammlung am 8.12.2018 Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt? Aufgrund des Bewurfs des Polizeidienstgebäudes Herschelstraße 1 sowie des Zündens von Pyrotechnik / Bengalfeuern (Tatbestände gem. § 125 StGB / § 304 StGB i.V.m. § 23 StGB bzw. § 40 SprengG) wurden auf Grundlage von § 12 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) temporär Bild- und Tonaufzeichnungen gefertigt. Zu Ziff. 3 Schließlich noch eine Frage etwas allgemeinerer Natur: Bekanntermaßen setzt die Polizei (zumindest in manchen Fällen) zivil gekleidete Polizeibeamte ein, um das Demonstrationsgeschehen zu beobachten oder zu begleiten. Zu Ziff. 3.a) Welches ist der Grund dafür, dass diese Polizisten keine Polizeiuniform tragen sondern zivil und insofern erst einmal inkognito ihre Arbeit verrichten? Polizeiliche Einsatzmaßnahmen zum Schutz von Versammlungen / Veranstaltungen und / oder der Verhinderung bzw. Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erfolgen auf der Grundlage besonderer vorliegender Erkenntnisse, vorheriger polizeilicher Erfahrungen mit Versammlungs- bzw. Veranstaltungsbezug sowie einer individuellen Gefährdungslagebewertung. Der klassische Auftrag von in bürgerlicher Kleidung eingesetzten Polizeibeamtinnen / -beamten besteht in der Aufklärung von Gefahrenentwicklungen (z.B. drohende Begehung von Straftaten) und im Weiteren auch zur Identifizierung von Straftätern im Rahmen der Verfolgung von Straftaten. Diese Aufgabe kann aus einsatztaktischen Gründen nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang durch uniformierte Polizeibeamte erfolgen, da solche Personen – zur Minimierung des Entdeckungs- und Verfolgungsrisikos – in der Regel versuchen, ihre gefährdenden / strafbaren Aktionen vor der (durch Uniform / Einsatzbekleidung erkennbaren) Polizei zu verbergen. Zu Ziff. 3.b) Werden sich diese zivil gekleideten Polizeibeamten als solche zu erkennen geben, sofern man diese persönlich, direkt und in höflicher Form darum anspricht und fragt, ob sie von der Polizei sind oder nicht? Nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010 i.d.F.v. 06.04.2017 besteht für Polizeibeamte bei Versammlungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen unter den in den Paragrafen 11 und 16 NVersG angegebenen Voraussetzungen die Pflicht, sich der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung zu erkennen zu geben. Dieses erfolgt durch uniformierte Polizeibeamte in konkludenter Weise in Form des Tragens der Uniform, durch Polizeibeamte in bürgerlicher Kleidung in Form der persönlichen Vorstellung. Eine Verpflichtung zur Vorstellung Dritten gegenüber besteht nicht.
23.1.2019 - Nachfragen an die Polizei Hannover
vielen Dank für die Antworten, auch wenn wir nun nicht mehr zeitnah sondern erst mit insgesamt 6wöchiger Verspätung zur Demo berichten können. Vielleicht können Sie uns bei der Beanwortung der folgenden Nachfragen etwas schneller antworten?
"Zu Ziff. 1.a) Gibt es nach heutigem Kenntnisstand einen Zusammenhang zwischen der Demonstration und dem Raub und falls ja, welchen? Durch den Zentralen Kriminaldienst Hannover wird ein politischer Hintergrund zur Straftat geprüft. (...) Zu Ziff. 1.c) Was wurde geraubt? Eine Tüte mit Aufklebern und Flyern." Nachfrage Nr. 1) Inwiefern besteht den ZKD zufolge die Möglichkeit eines politischen Hintergrund und können Sie zudem etwas über die Art bzw. die Inhalte der geraubten Aufkleber und Flyer mitteilen?
"Hat die Polizei von der Versammlung am 8.12.2018 Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt? Aufgrund des Bewurfs des Polizeidienstgebäudes Herschelstraße 1 sowie des Zündens von Pyrotechnik / Bengalfeuern (Tatbestände gem. § 125 StGB / § 304 StGB i.V.m. § 23 StGB bzw. § 40 SprengG) wurden auf Grundlage von § 12 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) temporär Bild- und Tonaufzeichnungen gefertigt." Nachfrage Nr. 2) a) Welchen zeitlichen Umfang hatte die Summe von Bild- und Tonaufzeichnungen? b) Wurden diese in irgendeiner Weise verarbeitet oder verwertet/genutzt und falls ja, zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage? c) Können Sie bestätigen, dass sämtliche Bild- und Tonaufzeichnungen dieser Demo (und auch davon angefertigte Kopien) inzwischen gelöscht/vernichtet worden sind?
"Werden sich diese zivil gekleideten Polizeibeamten als solche zu erkennen geben, sofern man diese persönlich, direkt und in höflicher Form darum anspricht und fragt, ob sie von der Polizei sind oder nicht? Nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010 i.d.F.v. 06.04.2017 besteht für Polizeibeamte bei Versammlungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen unter den in den Paragrafen 11 und 16 NVersG angegebenen Voraussetzungen die Pflicht, sich der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung zu erkennen zu geben. Dieses erfolgt durch uniformierte Polizeibeamte in konkludenter Weise in Form des Tragens der Uniform, durch Polizeibeamte in bürgerlicher Kleidung in Form der persönlichen Vorstellung. Eine Verpflichtung zur Vorstellung Dritten gegenüber besteht nicht." Nachfrage Nr. 3) a) Bezieht sich die Pflicht zur persönlichen Vorstellung beim Demoleiter auch auf zivil gekleidete Polizeibeamte, die sich am Rande der Demonstration aufhalten. (Sofern ein "Rand" einer Demonstration überhaupt in irgendeiner Form definiert/festgelegt werden kann!) b) Welches ist die Rechtsgrundlage für den Einsatz zivil gekleideter Polizeibeamter im Zusammenhang mit einer Demonstration? c) Wie lautet der Passus der "Gefährdungslagebewertung" vom 8.12.2018, der den Einsatz zivil gekleideter Polizeibeamter in/an dieser Demo begründet und gerechtfertigt hat? d) Ist der letztzitierte Satz so zu verstehen, dass sich diese Polizisten auch auf konkretes Nachfragen seitens eines Demonstrationsteilnehmers hin nicht zu erkennen geben müssen? e) An welcher Stelle, in welcher Verordnung oder in welchem Erlass ist das alles im Detail geregelt und wie lautet der dazugehörige Passus im Detail? Viele gute Grüße,
23.1.2019 - Presseanfrage an das noNPOG-Bündnis
im Nachgang zur noNPOG-Demo vom 8.12.2018 haben wir folgende Fragen und würden uns über eine kurzfristige Beantwortung sehr freuen: 1.) Haben sich dem Demoleiter vom 8.12.2018 "bürgerlich gekleidete Polizeibeamte" persönlich vorstellt und falls ja, in welcher Zahl? 2.) Gab es seitens der Polizei oder seitens der Versammlungsbehörde Mitteilungen über Bestehen und/oder Inhalte einer "Gefährdungslagebewertung"? Könnt ihr uns ggf. nähere Informationen dazu bzw. Inhalte daraus zur Einsicht (nicht zur Veröffentlichung, falls von euch gewünscht!) weiterleiten? 3.) Wurde die Demoleitung über Durchführung und Umfang polizeilicher Bild- und Tonaufzeichnungen von der Demo informiert und falls ja, in welchem Detailgrad und zu welchem Zeitpunkt? Danke und viele gute Grüße,
24.1.2019 - Zwischenmeldung von der Polizei Hannover
ich leite Ihre Nachfragen in die entsprechenden Fachbereiche weiter. Da Sie erneut eine Vielzahl von Fragen gestellt haben, wird auch die Beantwortung hierzu sehr wahrscheinlich wieder eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeidirektion Hannover
25.1.2019 - Antworten vom Versammlungsleiter
Ja, Beamte in Zivil haben sich gesammlt gegen ca. 12.30 Uhr bei mir mit ca. 6 Personen vorgestellt. Ich bin mir in der genauen Zahl nicht mehr sicher, weiß aber, dass es deutlich weniger waren als bei der 1. Demo (ca. 16 beim ersten Mal). Ad 2) Ich habe dazu nur den Auflagenbescheid der Demo, den ich dir in einer zweiten Mail weitergeleitet habe. Mehr Infos dazu habe ich leider auch nicht. Ad 3) Jein, also mir ist bekannt, dass es Videoaufnahme von hintern Teil der Demo gab, nachdem dieser an der Herrschelwache vorbeizog und dort Gegenstände auf die Wache geschmissen worden sein sollen. Im weiteren Verlauf gab es angebliche weitere Pyro- und Rauchzwischenfälle, was ich selber aber nicht gesehen habe. Im Rahmen dessen kam es wohl zu Aufzeichnungen. Das wird also vermutlich gegen 14 Uhr gewesen sein (so ganz grob geschätzt)
14.2.2019 - Antworten von der Polizei Hannover
Inwiefern besteht den ZKD zufolge die Möglichkeit eines politischen Hintergrund und können Sie zudem etwas über die Art bzw. die Inhalte der geraubten Aufkleber und Flyer mitteilen? Nachfrage Nr. 2) a) Welchen zeitlichen Umfang hatte die Summe von Bild- und Tonaufzeichnungen? b) Wurden diese in irgendeiner Weise verarbeitet oder verwertet/genutzt und falls ja, zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage? c) Können Sie bestätigen, dass sämtliche Bild- und Tonaufzeichnungen dieser Demo (und auch davon angefertigte Kopien) inzwischen gelöscht/vernichtet worden sind? Der Zentrale Kriminaldienst der Polizeidirektion Hannover hat die Ermittlungsakten zur weiteren Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Hannover abgegeben, daher erfolgt von hier keinerlei Aussage mehr. Nachfrage Nr. 3) a) Bezieht sich die Pflicht zur persönlichen Vorstellung beim Demoleiter auch auf zivil gekleidete Polizeibeamte, die sich am Rande der Demonstration aufhalten. (Sofern ein "Rand" einer Demonstration überhaupt in irgendeiner Form definiert/festgelegt werden kann!) b) Welches ist die Rechtsgrundlage für den Einsatz zivil gekleideter Polizeibeamter im Zusammenhang mit einer Demonstration? c) Wie lautet der Passus der "Gefährdungslagebewertung" vom 8.12.2018, der den Einsatz zivil gekleideter Polizeibeamter in/an dieser Demo begründet und gerechtfertigt hat? d) Ist der letztzitierte Satz so zu verstehen, dass sich diese Polizisten auch auf konkretes Nachfragen seitens eines Demonstrationsteilnehmers hin nicht zu erkennen geben müssen? e) An welcher Stelle, in welcher Verordnung oder in welchem Erlass ist das alles im Detail geregelt und wie lautet der dazugehörige Passus im Detail? Zu a), d) und e) Nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010 i.d.F.v. 06.04.2017 besteht für Polizeibeamte bei Versammlungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen unter den in den Paragrafen 11 und 16 NVersG angegebenen Voraussetzungen die Pflicht, sich der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung zu erkennen zu geben. Eine Verpflichtung zur Vorstellung Dritten gegenüber besteht nicht. Zu b) Die Aufgaben der Polizei ergeben sich aus nachfolgend angeführten gesetzlichen Vorschriften:
Zu c) Die polizeilichen Erkenntnisse und Bewertungen sind nicht pressefrei
14.2.2019 - Nachfragen an die Polizei Hannover
vielen Dank. Aber warum werden unsere Nachfragen unter 2.) nicht beantwortet? Diese haben doch gar nichts mit dem Vorfall in der Luisenstraße zu tun! Die zur Nachfrage 3b) von Ihnen aufgelisteten Rechtsgrundlagen beschreiben "nur" die Aufgaben der Polizei, nicht aber die den Einsatz zivil gekleideter Polizeibeamter bei Demonstrationen. Danach aber hatten wir gefragt. Können Sie die Nachfrage 3b) deswegen noch nachträglich beantworten? Ihre Antwort auf unsere Nachfrage 3d) bedeutet also, dass die Nachfrage eines Demonstrationsteilnehmers an einen zivilen Polizeibeamten, ob er denn von der Polizei sei, von diesem nicht oder sogar mit einer unwahren Verneinung der Frage beantwortet werden darf. Falls das so nicht stimmt, bitten wir um Korrektur dieser Aussage! Vielen Dank und viele gute Grüße,
8.3.2019 - Antwort von der Polizei Hannover
entschuldigen Sie die späte Antwort, mich hat leider die Grippe erwischt und ich bin lange ausgefallen. Zu 2) Bild- und Tonaufzeichnungen werden gelöscht, wenn es keine Rechtsgrundlage zur Speicherung gibt. Zu 3b) Zur intensiveren Betrachtung müssten Sie bitte eine Rechtsberatung bei einem Fachanwalt in Anspruch nehmen, da sich die Ermächtigung grundsätzlich aus den genannten Rechtsgrundlagen ergeben. Zu 3d) wiederhole ich, dass es keine Verpflichtung zu einer Vorstellung gegenüber Dritten gibt. Wir werden dieses nicht weiter erörtern. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeidirektion Hannover
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