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Neuer-Zwang-zum-Erscheinen-bei-Polizeivorladungen25.9.2017 - Presseanfrage an die Polizei Hannover
im Rahmen einer jüngst in Kraft getretenen Änderung des § 163 (3) StPO https://dejure.org/gesetze/StPO/163.html sind von der Polizei zur Anhörung oder Zeugenaussage vorgeladenen Personen "verpflichtet, (...) zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt." Hierzu haben wir folgende Fragen: 1.) Werden Aufträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf einzelne Zeugen bzw. Vorgeladene erteilt oder gibt es im Gegensatz dazu zum Beispiel pauschale staatsanwaltschaftliche Auftragserteilungen für ein gesamtes Ermittlungsverfahren oder Teile davon? 2.) In welcher Form und mit welchen zeitlichen Fristen werden Vorladungen entsprechend dieser neuen Regelungen in der Praxis Ihrer Arbeit erstellt bzw. ausgeführt? 3.) Gibt es auch Fälle, in denen solche Ladungen mündlich ausgeführt wurden oder werden könnten? Viele gute Grüße,
12.10.2017 - Antworten von der PD Hannover
grundsätzlich ist festzustellen, dass bislang noch keine umfassenden Erfahrungen mit Aufträgen der Staatsanwaltschaften an die Polizeidirektion Hannover gemäß der Neufassung des § 163 Abs. 3 StPO gemacht wurden, da die Gesetzesänderung mit dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017“ erst am 24.08.2017 in Kraft trat. Ihre gestellten Fragen beantwortet die Polizeidirektion Hannover wie folgt: 1.) Werden Aufträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf einzelne Zeugen bzw. Vorgeladene erteilt oder gibt es im Gegensatz dazu zum Beispiel pauschale staatsanwaltschaftliche Auftragserteilungen für ein gesamtes Ermittlungsverfahren oder Teile davon? Die Aufträge der Staatsanwaltschaft hängen von der Komplexität des Sachverhaltes ab. Es gibt sowohl Aufträge die Ermittlungen zu führen ohne weitere konkrete Vorgaben als auch konkrete Ermittlungsaufträge. Bezogen auf den § 163 Abs. 3 StPO erteilt die Staatsanwaltschaft Aufträge einzelne Zeugen vorzuladen und zu vernehmen. 2.) In welcher Form und mit welchen zeitlichen Fristen werden Vorladungen entsprechend dieser neuen Regelungen in der Praxis Ihrer Arbeit erstellt bzw. ausgeführt? Die Zeugen werden grundsätzlich so zeitnah wie möglich vorgeladen. Die Vorladungen werden in enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft terminiert. 3.) Gibt es auch Fälle, In denen solche Ladungen mündlich ausgeführt wurden oder werden könnten? Vorladungen erfolgen grundsätzlich in schriftlicher Form. Im Auftrage
27.11.2017 - Weitere gleichartige Presseanfragen an elf andere Polizeien
Rückmeldungen von den angefragten Polizeidienststellen
Frankfurt/Main (Fragen in Teilen beantwortet)
28.11.2017 - Polizei Ffm will nicht antworten, Verweis an die StA
vielen Dank für Ihre Anfrage. Rechtliche Anfragen beantwortet in der Regel die Pressestelle der Staatsanwaltschaft. Die Kontaktdaten lauten wie folgt: Pressesprecherin Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der Rufnummer 069/755-xxx zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeipräsidium Frankfurt am Main
28.11.2017 - Nachhaken bei der Polizei Frankfurt/Main
unsere Presseanfrage bezieht sich auf die Fragen der polizeilichen Praxis im Umgang mit Zeugenvorladungen entsprechend der neuen, erweiterten Regelungen des § 163 (3) StPO. Dabei handelt es sich um erweiterte Befugnisse für die Polizeidienststellen. Insofern richtet sich unsere Frage ausdrücklich an Sie und nicht an die StA. Die Fragen Nrn. 2-3 können ausschließlich von Ihnen beantwortet werden, nicht aber von der StA. Sollten Sie zur Frage Nr. 1 keine allgemeingültigen Aussagen machen können, so bitten wir zumindest um Information darüber, welche Praxiserfahrungen hierzu bislang vorliegen. Andere Polizeidirektionen beantworten alle drei Fragen. Wir würden uns freuen, bald von Ihnen dazu zu hören, weil wir über den Sachverhalt einen Bericht vorbereiten und diesen gerne veröffentlichen möchten. Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,
29.11.2017 - Rückmeldung von der Polizei Frankfurt/Main
sobald mir die von Ihnen angefragten Informationen vorliegen, werde ich mich bei Ihnen melden. Bei Rückfragen stehe ich gerne unter der Telefonnummer 069/755-xxx zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeipräsidium Frankfurt am Main
1.12.2017 - Antworten aus Frankfurt/Main, soweit wie aus der Sicht der Polizei dort möglich
wie besprochen, sende ich Ihnen nun eine Rückmeldung zu Ihrer Anfrage. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Änderung des § 163 Abs. 3 StPO erst vor kurzem in Kraft getreten ist und daher aktuell weder aussagekräftige noch abschließende Angaben hierzu getätigt werden können. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis. 1) Werden Aufträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf einzelne Zeugen bzw. Vorgeladene erteilt oder gibt es im Gegensatz dazu zum Beispiel pauschale staatsanwaltschaftliche Auftragserteilungen für ein gesamtes Ermittlungsverfahren oder Teile davon? Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat bislang jeweils nur konkrete Ermittlungsaufträge an die Polizei erteilt. 2) In welcher Form und mit welchen zeitlichen Fristen werden Vorladungen entsprechend dieser neuen Regelungen in der Praxis Ihrer Arbeit erstellt bzw. ausgeführt? Hierzu können aktuell noch keine aussagekräftigen Angaben getätigt werden, da die neue Regelung erst seit kurzem in Kraft getreten ist. In der Regel werden Zeugen schriftlich vorgeladen. 3) Gibt es auch Fälle, in denen solche Ladungen mündlich ausgeführt wurden oder werden könnten? Siehe Punkt 2. Ich hoffe, dass wir Ihnen damit ein wenig weiterhelfen konnten. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der Rufnummer 069/755-82115 zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen xxx
Berlin (Fragen beantwortet, allerdings zunächst Antwortsverweigerung)
28.11.2017 - Die Polizei Berlin will nicht antworten, Verweis an die StA
für Ihre Fragen ist die Pressestelle der Staatsanwaltschaft (pressestelle@gsta.berlin.de) zuständig. Bitte nehmen Sie dort Kontakt auf. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen xxx Der Polizeipräsident in Berlin
28.11.2017 - Nachhaken bei der Polizei Berlin
unsere Presseanfrage bezieht sich auf die Fragen der polizeilichen Praxis im Umgang mit Zeugenvorladungen entsprechend der neuen, erweiterten Regelungen des § 163 (3) StPO. Dabei handelt es sich um erweiterte Befugnisse für die Polizeidienststellen. Insofern richtet sich unsere Frage ausdrücklich an Sie und nicht an die StA. Die Fragen Nrn. 2-3 können ausschließlich von Ihnen beantwortet werden, nicht aber von der StA. Sollten Sie zur Frage Nr. 1 keine allgemeingültigen Aussagen machen können, so bitten wir zumindest um Information darüber, welche Praxiserfahrungen hierzu bislang vorliegen. Andere Polizeidirektionen beantworten alle drei Fragen. Wir würden uns freuen, bald von Ihnen dazu zu hören, weil wir über den Sachverhalt einen Bericht vorbereiten und diesen gerne veröffentlichen möchten. Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,
30.11.2017 - Antworten von der Polizei Berlin
die Beantwortung Ihrer Fragen können Sie den gelb markierten Passagen entnehmen. Mit freundlichen Grüßen xxx
Zu 3.) - Ja, auch dies ist abhängig vom Einzelfall bzw. Sachverhalt.
Stuttgart (Antworten verweigert)
28.11.2017 - Polizei Stuttgart will nicht antworten, Verweis an die niedersächsische (!) StA
ich darf Sie bitten, sich mit Ihren Fragenkatalog an die für Sie zuständige Staatsanwaltschaft in Niedersachsen zu wenden. Bei Nachfragen sind ggf. Polizeidienststellen in Ihren Bundesland bereit, Ihnen Auskunft zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeipräsidium Stuttgart
28.11.2017 - Nachhaken bei der Polizei Stuttgart
unsere Presseanfrage bezieht sich auf die Fragen der polizeilichen Praxis im Umgang mit Zeugenvorladungen entsprechend der neuen, erweiterten Regelungen des § 163 (3) StPO. Dabei handelt es sich um erweiterte Befugnisse für die Polizeidienststellen. Insofern richtet sich unsere Frage ausdrücklich an Sie und nicht an die StA. Die Fragen Nrn. 2-3 können ausschließlich von Ihnen beantwortet werden, nicht aber von einer StA. Sollten Sie zur Frage Nr. 1 keine allgemeingültigen Aussagen machen können, so bitten wir zumindest um Information darüber, welche Praxiserfahrungen hierzu bislang vorliegen. Andere Polizeidirektionen beantworten alle drei Fragen. Vor allem richtet sich unsere Anfrage aber ausdrücklich an Sie als Polizei Stuttgart. Uns interessiert, wie Sie in Stuttgart die Befugniserweiterungen konkret in der Praxis mit Leben erfüllen oder umzusetzen planen, und nicht, wie dieses die Kollegen und Kolleginnen in einem anderen Bundesland praktizieren. Wir würden uns freuen, bald von Ihnen dazu zu hören, weil wir über den Sachverhalt einen Bericht vorbereiten und diesen gerne veröffentlichen möchten. Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,
29.11.2017 - Die Polizei Stuttgart verweigert weiterhin alle Antworten
ich verweise auf meine erste Antwort. Darüber hinaus publiziert das Polizeipräsidium keine Praxiserfahrungen von einem Gesetz, dass erst wenige Wochen in Kraft ist. Die Zahl der Fälle würde das wohl soundso nicht hergeben. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeipräsidium Stuttgart
München (Fragen beantwortet, allerdings zunächst Antwortsverweigerung)
29.11.2017 - Die Polizei München verlangt, dass wir unseren Presseausweis im Original zusenden!
ich bitte Sie, mir als Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit Ihren Presseausweis zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeipräsidium München
29.11.2017 - Nachricht an die Polizei München
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich bin Teil der Redaktion des Internet-Blogs freiheitsfoo.de. Wir sind auf die offenen Fragen hinsichtliche der praktischen Umsetzung der polizeilichen Befugniserweiterungen durch den ergänzten § 163 Abs. 3 StPO aufmerksam geworden und möchten bzw. werden detailliert darüber berichten. Im diesem Kontext steht unsere Presseanfrage, die wir an Sie gerichtet haben. Unser redaktionell geführtes Blog erfüllt seit dem 1.9.2015 alle Anforderungen des Niedersächsischen Pressegesetzes. Das ist u.a. in Abstimmung mit der LPK Niedersachsen geschehen. https://freiheitsfoo.de/kontakt/ Andere Stellen, wie bspw. Bundes- und Landesministerien, Gerichte bis hin zum BVerfG sowie Landes- und Bundespolizeien anerkennen unsere Arbeit als Pressearbeit und erteilen uns regelmäßig Antworten auf unsere Anfragen. Davon unabhängig: Kopien oder Scans unserer Presseausweise fertigen wir generell nicht an, wir versenden solche Dokumente auch nicht an Dritte, und aus Datenschutzgründen erst recht nicht in unverschlüsselter Form. Vor allem werden wir keiner Institution oder Behörde unsere Presseausweise im Orignial "zukommen lassen", wie Sie das von uns verlangt haben. Insofern erbitten wir also Ihre Antworten auf unsere Anfrage vom 28.11.2017 so bald, wie Ihnen im Rahmen ihrer Arbeitsbelastung möglich. Viele gute Grüße,
6.12.2017 - Antworten aus München
auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen folgende Antworten mitteilen. Die Verfahrensweise ist gültig für den Bereich des Polizeipräsidiums München. 1. Der Auftrag der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung eines Zeugen erfolgt im Einzelfall. 2. Die Vorladung eines Zeugen erfolgt schriftlich. Der Vernehmungstermin wird in der Vorladung genannt. 3. Eine Vorladung erfolgt mittels Formblatt. Ebenso wird ein Merkblatt über Rechte und Pflichten des Zeugen beigegeben. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeipräsidium München
Hamburg (Fragen in Teilen beantwortet)
29.11.2017 - Rückmeldung/Zwischenstand von der Polizei Hamburg
ein kurzer Zwischenstand: ich habe Ihre Anfrage in Arbeit und hoffe, Ihnen morgen ein Ergebnis liefern zu können. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizei Hamburg
30.11.2017 - Antworten aus Hamburg
Ihre Fragen 2 und 3 kann ich nunmehr zunächst wie folgt beantworten: zu Frage 2: Wie in der Vergangenheit auch, ist es weiterhin grundsätzlich vorgesehen, Vorladungen schriftlich zuzusenden. Hierfür werden die Zeugen mittels des Formulars „Zeugenvorladung“ zur Vernehmung vorgeladen. Bei Terminabsprachen ist auf die berechtigten Interessen des Vorzuladenden Rücksicht zu nehmen. Feste zeitliche Fristen sind nicht vorgesehen. In Fällen schriftlicher Vorladungen ist für die Terminierung beispielsweise unter anderem eine ausreichende Versandfrist zu berücksichtigen. zu Frage 3: Wie bereits beschrieben, ist grundsätzlich vorgesehen, Vorladungen schriftlich zu versenden. In Ausnahmefällen ist es allerdings möglich, mündlich/telefonisch vorzuladen. Hierüber wird in der Ermittlungsakte dann ein entsprechender Vermerk gefertigt. In Absprache mit der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hamburg, Frau Frombach, kann ich Ihre Eingangsfrage darüber hinaus wie folgt beantworten (Frage 1): Pauschale Auftragserteilungen im Sinne der Fragestellung sind seitens der Staatsanwaltschaft (StA) nicht vorgesehen. Vielmehr beauftragt die StA den jeweiligen Ermittlungssachbearbeiter konkret, welcher Zeuge im Auftrag der StA zu vernehmen ist. Ich hoffe, Ihnen mit den Antworten weitergeholfen zu haben. Sollten Sie noch ergänzende Fragen haben, dürfen Sie sich natürlich gerne telefonisch bei mir melden. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizei Hamburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -PÖA 1-
Magdeburg (Fragen beantwortet)
30.11.2017 - Antworten von der Polizei Sachsen-Anhalt
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich wie folgt: zu 1) Entsprechend der neuen Gesetzeslage nach § 163 (3) StPO werden Ladungen der Staatsanwaltschaft in unserem Zuständigkeitsbereich grundsätzliche nur an Einzelpersonen mit Zeugenstatus verfügt. zu 2) Die Vorladung von Zeugen auf Grundlage einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung kann in unterschiedlicher Form zugestellt werden. Sowohl ein mündliches Aussprechen als auch die persönliche Übergabe einer schriftlichen Vorladung oder die Zustellung per Post sind denkbar. zu 3) siehe Antwort Frage 2 Mit freundlichen Grüßen
Leipzig (Weiterleitung an das sächs. Justizministerium, von dort aus wurden die Fragen, wenn auch im Ergebnis recht offengehalten, beantwortet)
30.11.2017 - Polizei Leipzig verweist auf das sächsische Innenministerium
bitte entschuldigen Sie die leicht verzögerte Rückmeldung. Ihre Anfrage betrifft Aspekte, welche nicht allein für den Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Leipzig und damit nicht nur von regionaler Bedeutung sind. Da zudem die Staatsanwaltschaft als sog. „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ gegenüber den ihr nachgeordneten Ermittlungspersonen (Polizeivollzugsdienst) weisungsberechtigt ist, bitte ich Sie, Ihre Anfrage (für Sachsen insgesamt) an das Sächs. Staatsministerium der Justiz zu richten. Mit freundlichen Grüßen xxx POLIZEIDIREKTION Leipzig
10.12.2017 - Nachfrage beim Sächsischen Justizministerium
Herr xxx von der Polizeidirektion Leipzig bat uns darum, sich mit unseren Fragen an Sie zu wenden - siehe den unten angehängten Mailverkehr. Können Sie uns im Rahmen einer geplanten Berichterstattung zur Sache mit Antworten zu den drei Fragen weiter helfen? Vielen Dank und viele gute Grüße,
13.12.2017 - Antwort vom sächsischen Justizministerium
Ihre Anfrage kann ich gerne wie folgt beantworten: Frage 1: Werden Aufträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf einzelne Zeugen bzw. Vorgeladene erteilt oder gibt es im Gegensatz dazu zum Beispiel pauschale staatsanwaltschaftliche Auftragserteilungen für ein gesamtes Ermittlungsverfahren oder Teile davon? Es obliegt der Staatsanwaltschaft als sog. "Herrin des Ermittlungsverfahrens" zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie entsprechende Aufträge zur Zeugenvernehmung an ihre (polizeilichen) Ermittlungspersonen erteilt. Diese Entscheidung erfolgt jedoch nach Abwägung aller Umstände einzelfallbezogen, weshalb keine allgemeine Handhabung existiert. Ob im Zuge des durch die Neuregelung des § 163 StPO hervorgetretenen Abstimmungsbedarfs zwischen den sächsischen Staatsanwaltschaften und der sächsischen Polizei Kriterien zur praktischen Handhabung der Auftragserteilung erarbeitet werden, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Frage 2: In welcher Form und mit welchen zeitlichen Fristen werden Vorladungen entsprechend dieser neuen Regelungen in der Praxis Ihrer Arbeit erstellt bzw. ausgeführt? Die Ausführung der Zeugenladung einschließlich der Terminierung obliegt zunächst weiterhin eigenständig den (polizeilichen) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung über eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft nach § 163 Abs. 3 StPO erfolgt anlassbezogen. Dies wird in der Regel immer dann in Betracht kommen, wenn der Staatsanwalt der Vernehmung besonders Gewicht beimisst und/oder ein Zeuge bisher nicht zur Vernehmung erschienen ist. Allgemein lässt sich sagen, dass für die polizeiliche Zeugenladung eine besondere Form gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Auch ist bei der Zeugenladung keine Ladungsfrist einzuhalten. Frage 3: Gibt es auch Fälle, in denen solche Ladungen mündlich ausgeführt wurden oder werden könnten? Ob es Fälle gegeben hat, in denen die polizeiliche Zeugenladung mündlich ausgeführt wurde, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Allgemein lässt sich sagen, dass eine mündliche polizeiliche Zeugenladung - aufgrund des fehlenden Formerfordernisses - prinzipiell möglich ist. Mit freundlichen Grüßen xxx SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ
Erfurt (Fragen beantwortet)
8.12.2017 - Antwort von der Landespolizeidirektion
Ihre Anfrage wurde von der Landespolizeiinspektion Erfurt an die Landespolizeidirektion weitergegeben. Für die Landespolizeidirektion beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: 1.) Werden Aufträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf einzelne Zeugen bzw. Vorgeladene erteilt oder gibt es im Gegensatz dazu zum Beispiel pauschale staatsanwaltschaftliche Auftragserteilungen für ein gesamtes Ermittlungsverfahren oder Teile davon? Pauschale Auftragserteilungen/Weisungen wurden nicht gestellt. Anordnungen erfolgen immer im Einzelfall und Zeugen bezogen. 2.) In welcher Form und mit welchen zeitlichen Fristen werden Vorladungen entsprechend dieser neuen Regelungen in der Praxis Ihrer Arbeit erstellt bzw. ausgeführt? In praxi erteilt der Staatsanwalt mündlich oder schriftlich den Auftrag (an keine Form gebunden) und gibt den zeitlichen Rahmen vor. Die Polizei setzt diese Vorgaben sodann um. 3.) Gibt es auch Fälle, in denen solche Ladungen mündlich ausgeführt wurden oder werden könnten? Der § 163 (3) StPO sieht keine bestimmte Form vor. Ladungen können mündlich ausgeführt werden. Mit freundlichen Grüßen xxx LANDESPOLIZEIDIREKTION
Bremen (Fragen beantwortet)
10.12.2017 - Nachhaken in Bremen
können Sie uns mitteilen, wann wir mit den Antworten zu unserer Presseanfrage vom 27.11.2017 rechnen können? Wir möchten gerne zur Sache berichten, dazu fehlt uns noch die Antwort aus Ihrem Haus. Wir würden uns über eine baldige Rückmeldung sehr freuen. Danke für die Arbeit damit und viele gute Grüße,
13.12.2017 - Antworten von der Staatsanwaltschaft Bremen
die Pressestelle der Polizei Bremen hat Ihre unten stehende Anfrage an die Pressestelle der Staatsanwaltschaft weitergeleitet, weil Ihre Fragen in erster Linie die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft betreffen. Ich möchte Ihre Fragen daher wie folgt beantworten: zu 1: Zu 2: Zu 3: Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben. Freundliche Grüße xxx Dr. xxx
Düsseldorf
10.12.2017 - Nachhaken in Düsseldorf
können Sie uns mitteilen, wann wir mit den Antworten zu unserer Presseanfrage vom 27.11.2017 rechnen können? Wir möchten gerne zur Sache berichten, dazu fehlt uns noch die Antwort aus Ihrem Haus. Wir würden uns über eine baldige Rückmeldung sehr freuen. Danke für die Arbeit damit und viele gute Grüße,
22.12.2017 - Erneutes Nachhaken in Düsseldorf
während die Antworten anderer Polizeien längst vorliegen, haben wir von Ihnen zu unserer Presseanfrage an Sie vom 27.11.2017 bislang noch keine Antwort erhalten. Können Sie uns mitteilen, wann wir mit Antworten rechnen können oder falls Sie uns keine Antworten erteilen möchten, woran das im Einzelnen liegt? Vielen Dank und viele gute Grüße, 27.12.2017 - E-Mail vom Polizeipräsidium Düsseldorf
bitte rufen Sie mich an. Freundliche Grüße xxx
22.1.2018 - Telefonat mit der Pressestelle der Polizei Düsseldorf
Mainz
10.12.2017 - Nachhaken in Mainz
können Sie uns mitteilen, wann wir mit den Antworten zu unserer Presseanfrage vom 27.11.2017 rechnen können? Wir möchten gerne zur Sache berichten, dazu fehlt uns noch die Antwort aus Ihrem Haus. Wir würden uns über eine baldige Rückmeldung sehr freuen. Danke für die Arbeit damit und viele gute Grüße,
22.12.2017 - Erneutes Nachhaken in Mainz
während die Antworten anderer Polizeien längst vorliegen, haben wir von Ihnen zu unserer Presseanfrage an Sie vom 27.11.2017 bislang noch keine Antwort erhalten. Können Sie uns mitteilen, wann wir mit Antworten rechnen können oder falls Sie uns keine Antworten erteilen möchten, woran das im Einzelnen liegt? Vielen Dank und viele gute Grüße,
23.12.2017 - Antwort aus Mainz (nach Erscheinen unseres Blogbeitrags)
entschuldigen Sie bitte unser Versäumnis auf Ihre Anfrage zeitnah zu reagieren. Den Fehler, warum dies geschehen ist, können wir nur mit der großen Anzahl an unterschiedlichsten Presseanfragen in den letzten Wochen erklären. Wir haben ihre Anfrage nun intern, an unser Referat für Rechtsfragen zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen xxx Leiter Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit Polizeipräsidium Mainz
23.12.2017 - Zusammenfassung/Zwischenstand und Blogbeitrag
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