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Neuer-Zwang-zum-Erscheinen-bei-Polizeivorladungen

25.9.2017 - Presseanfrage an die Polizei Hannover


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen einer jüngst in Kraft getretenen Änderung des § 163 (3) StPO

https://dejure.org/gesetze/StPO/163.html

sind von der Polizei zur Anhörung oder Zeugenaussage vorgeladenen Personen "verpflichtet, (...) zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt."

Hierzu haben wir folgende Fragen:

1.) Werden Aufträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf einzelne Zeugen bzw. Vorgeladene erteilt oder gibt es im Gegensatz dazu zum Beispiel pauschale staatsanwaltschaftliche Auftragserteilungen für ein gesamtes Ermittlungsverfahren oder Teile davon?

2.) In welcher Form und mit welchen zeitlichen Fristen werden Vorladungen entsprechend dieser neuen Regelungen in der Praxis Ihrer Arbeit erstellt bzw. ausgeführt?

3.) Gibt es auch Fälle, in denen solche Ladungen mündlich ausgeführt wurden oder werden könnten?

Viele gute Grüße,


12.10.2017 - Antworten von der PD Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

grundsätzlich ist festzustellen, dass bislang noch keine umfassenden Erfahrungen mit Aufträgen der Staatsanwaltschaften an die Polizeidirektion Hannover gemäß der Neufassung des § 163 Abs. 3 StPO gemacht wurden, da die Gesetzesänderung mit dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017“ erst am 24.08.2017 in Kraft trat.

Ihre gestellten Fragen beantwortet die Polizeidirektion Hannover wie folgt:

1.) Werden Aufträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf einzelne Zeugen bzw. Vorgeladene erteilt oder gibt es im Gegensatz dazu zum Beispiel pauschale staatsanwaltschaftliche Auftragserteilungen für ein gesamtes Ermittlungsverfahren oder Teile davon?

Die Aufträge der Staatsanwaltschaft hängen von der Komplexität des Sachverhaltes ab. Es gibt sowohl Aufträge die Ermittlungen zu führen ohne weitere konkrete Vorgaben als auch konkrete Ermittlungsaufträge.

Bezogen auf den § 163 Abs. 3 StPO erteilt die Staatsanwaltschaft Aufträge einzelne Zeugen vorzuladen und zu vernehmen.

2.) In welcher Form und mit welchen zeitlichen Fristen werden Vorladungen entsprechend dieser neuen Regelungen in der Praxis Ihrer Arbeit erstellt bzw. ausgeführt?

Die Zeugen werden grundsätzlich so zeitnah wie möglich vorgeladen. Die Vorladungen werden in enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft terminiert.

3.) Gibt es auch Fälle, In denen solche Ladungen mündlich ausgeführt wurden oder werden könnten?

Vorladungen erfolgen grundsätzlich in schriftlicher Form.

Im Auftrage


27.11.2017 - Weitere gleichartige Presseanfragen an elf andere Polizeien


  • Berlin
  • Bremen
  • Düsseldorf
  • Erfurt
  • Frankfurt/Main
  • Hamburg
  • Leipzig
  • Magdeburg (bzw. Pressestelle Polizei Sachsen-Anhalt Nord)
  • Mainz
  • München (war nur via Homepage-Kontaktformular erreichbar)
  • Stuttgart


Rückmeldungen von den angefragten Polizeidienststellen


Frankfurt/Main (Fragen in Teilen beantwortet)


28.11.2017 - Polizei Ffm will nicht antworten, Verweis an die StA


Guten Morgen Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Rechtliche Anfragen beantwortet in der Regel die Pressestelle der Staatsanwaltschaft.

Die Kontaktdaten lauten wie folgt:

Pressesprecherin
Oberstaatsanwältin xxx Tel.: 069 1367-xxx
E-Mail: »pressestelle@sta-frankfurt.justiz.hessen.de

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der Rufnummer 069/755-xxx zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Pressesprecherin

Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
PÖ 1 - Pressestelle
Adickesallee 70, 60322 Frankfurt am Main


28.11.2017 - Nachhaken bei der Polizei Frankfurt/Main


Sehr geehrte Frau xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Presseanfrage bezieht sich auf die Fragen der polizeilichen Praxis im Umgang mit Zeugenvorladungen entsprechend der neuen, erweiterten Regelungen des § 163 (3) StPO. Dabei handelt es sich um erweiterte Befugnisse für die Polizeidienststellen. Insofern richtet sich unsere Frage ausdrücklich an Sie und nicht an die StA.

Die Fragen Nrn. 2-3 können ausschließlich von Ihnen beantwortet werden, nicht aber von der StA.

Sollten Sie zur Frage Nr. 1 keine allgemeingültigen Aussagen machen können, so bitten wir zumindest um Information darüber, welche Praxiserfahrungen hierzu bislang vorliegen.

Andere Polizeidirektionen beantworten alle drei Fragen.

Wir würden uns freuen, bald von Ihnen dazu zu hören, weil wir über den Sachverhalt einen Bericht vorbereiten und diesen gerne veröffentlichen möchten.

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


29.11.2017 - Rückmeldung von der Polizei Frankfurt/Main


Sehr geehrter Herr xxx,

sobald mir die von Ihnen angefragten Informationen vorliegen, werde ich mich bei Ihnen melden.

Bei Rückfragen stehe ich gerne unter der Telefonnummer 069/755-xxx zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Pressesprecherin

Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
PÖ 1 - Pressestelle
Adickesallee 70, 60322 Frankfurt am Main


1.12.2017 - Antworten aus Frankfurt/Main, soweit wie aus der Sicht der Polizei dort möglich


Sehr geehrter Herr xxx,

wie besprochen, sende ich Ihnen nun eine Rückmeldung zu Ihrer Anfrage.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Änderung des § 163 Abs. 3 StPO erst vor kurzem in Kraft getreten ist und daher aktuell weder aussagekräftige noch abschließende Angaben hierzu getätigt werden können. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis.

1) Werden Aufträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf einzelne Zeugen bzw. Vorgeladene erteilt oder gibt es im Gegensatz dazu zum Beispiel pauschale staatsanwaltschaftliche Auftragserteilungen für ein gesamtes Ermittlungsverfahren oder Teile davon?

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat bislang jeweils nur konkrete Ermittlungsaufträge an die Polizei erteilt.

2) In welcher Form und mit welchen zeitlichen Fristen werden Vorladungen entsprechend dieser neuen Regelungen in der Praxis Ihrer Arbeit erstellt bzw. ausgeführt?

Hierzu können aktuell noch keine aussagekräftigen Angaben getätigt werden, da die neue Regelung erst seit kurzem in Kraft getreten ist. In der Regel werden Zeugen schriftlich vorgeladen.

3) Gibt es auch Fälle, in denen solche Ladungen mündlich ausgeführt wurden oder werden könnten?

Siehe Punkt 2.

Ich hoffe, dass wir Ihnen damit ein wenig weiterhelfen konnten. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der Rufnummer 069/755-82115 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Pressesprecherin


Berlin (Fragen beantwortet, allerdings zunächst Antwortsverweigerung)


28.11.2017 - Die Polizei Berlin will nicht antworten, Verweis an die StA


Sehr geehrter Hr. xxx,

für Ihre Fragen ist die Pressestelle der Staatsanwaltschaft (pressestelle@gsta.berlin.de) zuständig.

Bitte nehmen Sie dort Kontakt auf.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

xxx

Der Polizeipräsident in Berlin
Polizeipressestelle
Platz der Luftbrücke 6
12101 Berlin


28.11.2017 - Nachhaken bei der Polizei Berlin


Sehr geehrte Frau xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Presseanfrage bezieht sich auf die Fragen der polizeilichen Praxis im Umgang mit Zeugenvorladungen entsprechend der neuen, erweiterten Regelungen des § 163 (3) StPO. Dabei handelt es sich um erweiterte Befugnisse für die Polizeidienststellen. Insofern richtet sich unsere Frage ausdrücklich an Sie und nicht an die StA.

Die Fragen Nrn. 2-3 können ausschließlich von Ihnen beantwortet werden, nicht aber von der StA.

Sollten Sie zur Frage Nr. 1 keine allgemeingültigen Aussagen machen können, so bitten wir zumindest um Information darüber, welche Praxiserfahrungen hierzu bislang vorliegen.

Andere Polizeidirektionen beantworten alle drei Fragen.

Wir würden uns freuen, bald von Ihnen dazu zu hören, weil wir über den Sachverhalt einen Bericht vorbereiten und diesen gerne veröffentlichen möchten.

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


30.11.2017 - Antworten von der Polizei Berlin


Sehr geehrter Herr xxx,

die Beantwortung Ihrer Fragen können Sie den gelb markierten Passagen entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Der Polizeipräsident in Berlin
Polizeipressestelle


Zu 1.) und 2.) - Vorladungen erfolgen grundsätzlich in schriftlicher Form, die Fristen sind abhängig vom individuellen Einzelfall bzw. Sachverhalt.

Zu 3.) - Ja, auch dies ist abhängig vom Einzelfall bzw. Sachverhalt.


Stuttgart (Antworten verweigert)


28.11.2017 - Polizei Stuttgart will nicht antworten, Verweis an die niedersächsische (!) StA


Sehr geehrter Herr xxx,

ich darf Sie bitten, sich mit Ihren Fragenkatalog an die für Sie zuständige Staatsanwaltschaft in Niedersachsen zu wenden. Bei Nachfragen sind ggf. Polizeidienststellen in Ihren Bundesland bereit, Ihnen Auskunft zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Polizeipräsidium Stuttgart
Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit
Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart


28.11.2017 - Nachhaken bei der Polizei Stuttgart


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Presseanfrage bezieht sich auf die Fragen der polizeilichen Praxis im Umgang mit Zeugenvorladungen entsprechend der neuen, erweiterten Regelungen des § 163 (3) StPO. Dabei handelt es sich um erweiterte Befugnisse für die Polizeidienststellen. Insofern richtet sich unsere Frage ausdrücklich an Sie und nicht an die StA.

Die Fragen Nrn. 2-3 können ausschließlich von Ihnen beantwortet werden, nicht aber von einer StA.

Sollten Sie zur Frage Nr. 1 keine allgemeingültigen Aussagen machen können, so bitten wir zumindest um Information darüber, welche Praxiserfahrungen hierzu bislang vorliegen.

Andere Polizeidirektionen beantworten alle drei Fragen.

Vor allem richtet sich unsere Anfrage aber ausdrücklich an Sie als Polizei Stuttgart. Uns interessiert, wie Sie in Stuttgart die Befugniserweiterungen konkret in der Praxis mit Leben erfüllen oder umzusetzen planen, und nicht, wie dieses die Kollegen und Kolleginnen in einem anderen Bundesland praktizieren.

Wir würden uns freuen, bald von Ihnen dazu zu hören, weil wir über den Sachverhalt einen Bericht vorbereiten und diesen gerne veröffentlichen möchten.

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


29.11.2017 - Die Polizei Stuttgart verweigert weiterhin alle Antworten


Sehr geehrter Herr xxx,

ich verweise auf meine erste Antwort. Darüber hinaus publiziert das Polizeipräsidium keine Praxiserfahrungen von einem Gesetz, dass erst wenige Wochen in Kraft ist. Die Zahl der Fälle würde das wohl soundso nicht hergeben.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Polizeipräsidium Stuttgart
Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit
Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart


München (Fragen beantwortet, allerdings zunächst Antwortsverweigerung)


29.11.2017 - Die Polizei München verlangt, dass wir unseren Presseausweis im Original zusenden!


Sehr geehrter Herr xxx,

ich bitte Sie, mir als Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit Ihren Presseausweis zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Polizeipräsidium München
Präsidialbüro - Pressestelle


29.11.2017 - Nachricht an die Polizei München


Sehr geehrte Frau xxx,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Ich bin Teil der Redaktion des Internet-Blogs freiheitsfoo.de. Wir sind auf die offenen Fragen hinsichtliche der praktischen Umsetzung der polizeilichen Befugniserweiterungen durch den ergänzten § 163 Abs. 3 StPO aufmerksam geworden und möchten bzw. werden detailliert darüber berichten. Im diesem Kontext steht unsere Presseanfrage, die wir an Sie gerichtet haben.

Unser redaktionell geführtes Blog erfüllt seit dem 1.9.2015 alle Anforderungen des Niedersächsischen Pressegesetzes. Das ist u.a. in Abstimmung mit der LPK Niedersachsen geschehen.

https://freiheitsfoo.de/kontakt/

Andere Stellen, wie bspw. Bundes- und Landesministerien, Gerichte bis hin zum BVerfG sowie Landes- und Bundespolizeien anerkennen unsere Arbeit als Pressearbeit und erteilen uns regelmäßig Antworten auf unsere Anfragen.

Davon unabhängig:

Kopien oder Scans unserer Presseausweise fertigen wir generell nicht an, wir versenden solche Dokumente auch nicht an Dritte, und aus Datenschutzgründen erst recht nicht in unverschlüsselter Form. Vor allem werden wir keiner Institution oder Behörde unsere Presseausweise im Orignial "zukommen lassen", wie Sie das von uns verlangt haben.

Insofern erbitten wir also Ihre Antworten auf unsere Anfrage vom 28.11.2017 so bald, wie Ihnen im Rahmen ihrer Arbeitsbelastung möglich.

Viele gute Grüße,


6.12.2017 - Antworten aus München


Sehr geehrter Herr xxx,

auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen folgende Antworten mitteilen.

Die Verfahrensweise ist gültig für den Bereich des Polizeipräsidiums München.

1. Der Auftrag der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung eines Zeugen erfolgt im Einzelfall.

2. Die Vorladung eines Zeugen erfolgt schriftlich. Der Vernehmungstermin wird in der Vorladung genannt.

3. Eine Vorladung erfolgt mittels Formblatt. Ebenso wird ein Merkblatt über Rechte und Pflichten des Zeugen beigegeben.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Polizeipräsidium München
Präsidialbüro - Pressestelle


Hamburg (Fragen in Teilen beantwortet)


29.11.2017 - Rückmeldung/Zwischenstand von der Polizei Hamburg


Sehr geehrter Herr xxx,

ein kurzer Zwischenstand: ich habe Ihre Anfrage in Arbeit und hoffe, Ihnen morgen ein Ergebnis liefern zu können.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Polizei Hamburg
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -PÖA 1-
Bruno-Georges-Platz 1
22297 Hamburg


30.11.2017 - Antworten aus Hamburg


Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Fragen 2 und 3 kann ich nunmehr zunächst wie folgt beantworten:

zu Frage 2:

Wie in der Vergangenheit auch, ist es weiterhin grundsätzlich vorgesehen, Vorladungen schriftlich zuzusenden. Hierfür werden die Zeugen mittels des Formulars „Zeugenvorladung“ zur Vernehmung vorgeladen. Bei Terminabsprachen ist auf die berechtigten Interessen des Vorzuladenden Rücksicht zu nehmen. Feste zeitliche Fristen sind nicht vorgesehen. In Fällen schriftlicher Vorladungen ist für die Terminierung beispielsweise unter anderem eine ausreichende Versandfrist zu berücksichtigen.

zu Frage 3:

Wie bereits beschrieben, ist grundsätzlich vorgesehen, Vorladungen schriftlich zu versenden. In Ausnahmefällen ist es allerdings möglich, mündlich/telefonisch vorzuladen. Hierüber wird in der Ermittlungsakte dann ein entsprechender Vermerk gefertigt.

In Absprache mit der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hamburg, Frau Frombach, kann ich Ihre Eingangsfrage darüber hinaus wie folgt beantworten (Frage 1):

Pauschale Auftragserteilungen im Sinne der Fragestellung sind seitens der Staatsanwaltschaft (StA) nicht vorgesehen. Vielmehr beauftragt die StA den jeweiligen Ermittlungssachbearbeiter konkret, welcher Zeuge im Auftrag der StA zu vernehmen ist.

Ich hoffe, Ihnen mit den Antworten weitergeholfen zu haben. Sollten Sie noch ergänzende Fragen haben, dürfen Sie sich natürlich gerne telefonisch bei mir melden.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Polizei Hamburg

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -PÖA 1-


Magdeburg (Fragen beantwortet)


30.11.2017 - Antworten von der Polizei Sachsen-Anhalt


Sehr geehrter Herr xxx,

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:

zu 1) Entsprechend der neuen Gesetzeslage nach § 163 (3) StPO werden Ladungen der Staatsanwaltschaft in unserem Zuständigkeitsbereich grundsätzliche nur an Einzelpersonen mit Zeugenstatus verfügt.

zu 2) Die Vorladung von Zeugen auf Grundlage einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung kann in unterschiedlicher Form zugestellt werden. Sowohl ein mündliches Aussprechen als auch die persönliche Übergabe einer schriftlichen Vorladung oder die Zustellung per Post sind denkbar.

zu 3) siehe Antwort Frage 2

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Leiter Direktionsbüro


Leipzig (Weiterleitung an das sächs. Justizministerium, von dort aus wurden die Fragen, wenn auch im Ergebnis recht offengehalten, beantwortet)


30.11.2017 - Polizei Leipzig verweist auf das sächsische Innenministerium


Sehr geehrter Herr xxx,

bitte entschuldigen Sie die leicht verzögerte Rückmeldung. Ihre Anfrage betrifft Aspekte, welche nicht allein für den Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Leipzig und damit nicht nur von regionaler Bedeutung sind. Da zudem die Staatsanwaltschaft als sog. „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ gegenüber den ihr nachgeordneten Ermittlungspersonen (Polizeivollzugsdienst) weisungsberechtigt ist, bitte ich Sie, Ihre Anfrage (für Sachsen insgesamt) an das Sächs. Staatsministerium der Justiz zu richten.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Leiter Direktionsbüro

POLIZEIDIREKTION Leipzig


10.12.2017 - Nachfrage beim Sächsischen Justizministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr xxx von der Polizeidirektion Leipzig bat uns darum, sich mit unseren Fragen an Sie zu wenden - siehe den unten angehängten Mailverkehr.

Können Sie uns im Rahmen einer geplanten Berichterstattung zur Sache mit Antworten zu den drei Fragen weiter helfen?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


13.12.2017 - Antwort vom sächsischen Justizministerium


Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Anfrage kann ich gerne wie folgt beantworten:

Frage 1: Werden Aufträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf einzelne Zeugen bzw. Vorgeladene erteilt oder gibt es im Gegensatz dazu zum Beispiel pauschale staatsanwaltschaftliche Auftragserteilungen für ein gesamtes Ermittlungsverfahren oder Teile davon?

Es obliegt der Staatsanwaltschaft als sog. "Herrin des Ermittlungsverfahrens" zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie entsprechende Aufträge zur Zeugenvernehmung an ihre (polizeilichen) Ermittlungspersonen erteilt. Diese Entscheidung erfolgt jedoch nach Abwägung aller Umstände einzelfallbezogen, weshalb keine allgemeine Handhabung existiert. Ob im Zuge des durch die Neuregelung des § 163 StPO hervorgetretenen Abstimmungsbedarfs zwischen den sächsischen Staatsanwaltschaften und der sächsischen Polizei Kriterien zur praktischen Handhabung der Auftragserteilung erarbeitet werden, kann noch nicht abschließend beurteilt werden.

Frage 2: In welcher Form und mit welchen zeitlichen Fristen werden Vorladungen entsprechend dieser neuen Regelungen in der Praxis Ihrer Arbeit erstellt bzw. ausgeführt?

Die Ausführung der Zeugenladung einschließlich der Terminierung obliegt zunächst weiterhin eigenständig den (polizeilichen) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung über eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft nach § 163 Abs. 3 StPO erfolgt anlassbezogen. Dies wird in der Regel immer dann in Betracht kommen, wenn der Staatsanwalt der Vernehmung besonders Gewicht beimisst und/oder ein Zeuge bisher nicht zur Vernehmung erschienen ist. Allgemein lässt sich sagen, dass für die polizeiliche Zeugenladung eine besondere Form gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Auch ist bei der Zeugenladung keine Ladungsfrist einzuhalten.

Frage 3: Gibt es auch Fälle, in denen solche Ladungen mündlich ausgeführt wurden oder werden könnten?

Ob es Fälle gegeben hat, in denen die polizeiliche Zeugenladung mündlich ausgeführt wurde, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Allgemein lässt sich sagen, dass eine mündliche polizeiliche Zeugenladung - aufgrund des fehlenden Formerfordernisses - prinzipiell möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Pressesprecher

SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ
Leitungsbereich | Pressestelle


Erfurt (Fragen beantwortet)


8.12.2017 - Antwort von der Landespolizeidirektion


Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Anfrage wurde von der Landespolizeiinspektion Erfurt an die Landespolizeidirektion weitergegeben.

Für die Landespolizeidirektion beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.) Werden Aufträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf einzelne Zeugen bzw. Vorgeladene erteilt oder gibt es im Gegensatz dazu zum Beispiel pauschale staatsanwaltschaftliche Auftragserteilungen für ein gesamtes Ermittlungsverfahren oder Teile davon?

Pauschale Auftragserteilungen/Weisungen wurden nicht gestellt. Anordnungen erfolgen immer im Einzelfall und Zeugen bezogen.

2.) In welcher Form und mit welchen zeitlichen Fristen werden Vorladungen entsprechend dieser neuen Regelungen in der Praxis Ihrer Arbeit erstellt bzw. ausgeführt?

In praxi erteilt der Staatsanwalt mündlich oder schriftlich den Auftrag (an keine Form gebunden) und gibt den zeitlichen Rahmen vor. Die Polizei setzt diese Vorgaben sodann um.

3.) Gibt es auch Fälle, in denen solche Ladungen mündlich ausgeführt wurden oder werden könnten?

Der § 163 (3) StPO sieht keine bestimmte Form vor. Ladungen können mündlich ausgeführt werden.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Leiter Öffentlichkeitsarbeit

LANDESPOLIZEIDIREKTION
Direktionsbüro


Bremen (Fragen beantwortet)


10.12.2017 - Nachhaken in Bremen


Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie uns mitteilen, wann wir mit den Antworten zu unserer Presseanfrage vom 27.11.2017 rechnen können?

Wir möchten gerne zur Sache berichten, dazu fehlt uns noch die Antwort aus Ihrem Haus. Wir würden uns über eine baldige Rückmeldung sehr freuen.

Danke für die Arbeit damit und viele gute Grüße,


13.12.2017 - Antworten von der Staatsanwaltschaft Bremen


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Pressestelle der Polizei Bremen hat Ihre unten stehende Anfrage an die Pressestelle der Staatsanwaltschaft weitergeleitet, weil Ihre Fragen in erster Linie die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft betreffen. Ich möchte Ihre Fragen daher wie folgt beantworten:

zu 1:
Eine pauschale Auftragserteilung erfolgt nicht. Der jeweilige Dezernent verfügt im Einzelfall bezogen auf den jeweiligen Zeugen einen konkreten Auftrag.

Zu 2:
Die Ermittlungsaufträge werden in der Verfahrensakte unter Fristsetzung dokumentiert. Die Fristbemessung richtet sich nach dem Umfang des Ermittlungsauftrags im Einzelfall.

Zu 3:
Solche Fälle sind hier aktuell nicht bekannt, wobei eine mündliche Anordnung grundsätzliche denkbar ist.

Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben.

Freundliche Grüße

xxx

Dr. xxx

Staatsanwältin

Staatsanwaltschaft Bremen


Düsseldorf


10.12.2017 - Nachhaken in Düsseldorf


Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie uns mitteilen, wann wir mit den Antworten zu unserer Presseanfrage vom 27.11.2017 rechnen können?

Wir möchten gerne zur Sache berichten, dazu fehlt uns noch die Antwort aus Ihrem Haus. Wir würden uns über eine baldige Rückmeldung sehr freuen.

Danke für die Arbeit damit und viele gute Grüße,


22.12.2017 - Erneutes Nachhaken in Düsseldorf


Sehr geehrte Damen und Herren,

während die Antworten anderer Polizeien längst vorliegen, haben wir von Ihnen zu unserer Presseanfrage an Sie vom 27.11.2017 bislang noch keine Antwort erhalten.

Können Sie uns mitteilen, wann wir mit Antworten rechnen können oder falls Sie uns keine Antworten erteilen möchten, woran das im Einzelnen liegt?

Vielen Dank und viele gute Grüße,

27.12.2017 - E-Mail vom Polizeipräsidium Düsseldorf


Guten Tag Herr xxx,

bitte rufen Sie mich an.

Freundliche Grüße

xxx
Pressesprecherin
PP Düsseldorf


22.1.2018 - Telefonat mit der Pressestelle der Polizei Düsseldorf


Inhaltliche Zusammenfassung des kurzen Gesprächs:

  • Es gibt keine statistische Erhebungen zu den Fragen.
  • Zu den "relativ jungen Änderungen fehlen noch die Erfahrungen".
  • Am besten in ungefähr einem halben Jahr noch einmal nachfragen.


Mainz


10.12.2017 - Nachhaken in Mainz


Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie uns mitteilen, wann wir mit den Antworten zu unserer Presseanfrage vom 27.11.2017 rechnen können?

Wir möchten gerne zur Sache berichten, dazu fehlt uns noch die Antwort aus Ihrem Haus. Wir würden uns über eine baldige Rückmeldung sehr freuen.

Danke für die Arbeit damit und viele gute Grüße,


22.12.2017 - Erneutes Nachhaken in Mainz


Sehr geehrte Damen und Herren,

während die Antworten anderer Polizeien längst vorliegen, haben wir von Ihnen zu unserer Presseanfrage an Sie vom 27.11.2017 bislang noch keine Antwort erhalten.

Können Sie uns mitteilen, wann wir mit Antworten rechnen können oder falls Sie uns keine Antworten erteilen möchten, woran das im Einzelnen liegt?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


23.12.2017 - Antwort aus Mainz (nach Erscheinen unseres Blogbeitrags)


Sehr geehrter Herr xxx,

entschuldigen Sie bitte unser Versäumnis auf Ihre Anfrage

zeitnah zu reagieren. Den Fehler, warum dies geschehen ist, können wir nur mit der großen Anzahl an unterschiedlichsten Presseanfragen in den letzten Wochen erklären.

Wir haben ihre Anfrage nun intern, an unser Referat für Rechtsfragen zur Beantwortung weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Leiter Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit

Polizeipräsidium Mainz


23.12.2017 - Zusammenfassung/Zwischenstand und Blogbeitrag


Blogbeitrag: https://freiheitsfoo.de/2017/12/23/uebersicht-praxis-neuer-163-stpo/


Grafik der Übersicht aller bislang eingegangenen Antworten:


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Zuletzt geändert am 22.01.2018 23:26 Uhr