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Polizeidrohnen-NDS

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28.5.2018 - Presseanfrage an das nds. Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 2008 hat das Nds. Innenministerium eine Quadrocopter-Drohne vom Typ microdrones md4-200 zum Einsatz bei Polizei und Katastrophenschutz für ca. 47.000 Euro angeschafft und sechs Polizeibeamte zum Führen der Drohne ausgebildet. Als Einsatzzweck nannte der damalige Innenminister Uwe Schünemann die "Vorbereitung von Maßnahmen der Spezialeinheiten der Polizei gegen bewaffnete Straftäter sowie die Verhinderung oder Verringerung der Schadensausweitung für die Bevölkerung bei Gefahrenlagen".

Wir möchten zum Einsatz von Drohnen bei der Polizei Niedersachsen in Kürze berichten und haben in Vorbereitung des Beitrags folgende Fragen:

1.) Wie viele eigene Drohnen stehen den nds. Polizeibehörden derzeit zur Verfügung und welchen Typs sind diese?

2.) Setzen die nds. Polizeibehörden auch Drohnen Dritter für eigene Zwecke, also z.B. durch Anmietung oder Leihe der Geräte oder sogar der Geräte inklusive der Piloten ein und falls ja, in welchem Umfang und in Kooperation mit welchen Unternehmen?

3.) In welchen Zusammenhängen und für welche Zwecke setzt die nds. Polizei Drohnen ein?

4.) Welches sind die konkreten Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Drohnen durch die Polizei in Niedersachsen?

5.) Wie häufig und zu welchen Zwecken hat die Polizei Niedersachsen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (soweit gediehen) eingesetzt?

6.) Wann im Einzelnen wurden Drohnen in den vergangenen fünf Jahren durch die Polizei Niedersachsens in Verbindung mit Versammlungen (also Einsatz vor, während oder nach Demonstrationen) eingesetzt?

7.) Gibt es Pläne oder Überlegungen, den Einsatz von Drohnen durch die Polizei auszubauen, ggf. weitere eigene Drohnen einzukaufen und zu nutzen und falls ja, wie konkret sind diese und zu wann ist mit deren Umsetzung aus heutiger Sicht zu rechnen?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


29.5.2018 - Rückfrage vom nds. Innenministerium


Guten Morgen Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Bis wann benötigen Sie eine Beantwortung? Dann kann ich dem Fachreferat bei der Bitte um Beantwortung einen entsprechenden Hinweis geben.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Landesveranstaltungen und Heimatvertriebene -


29.5.2018 - Rückinfo an das Innenministerium


Sehr geehrter Herr xxx,

danke für die freundliche Nachfrage. Dieser Beitrag eilt nicht besonders, es gibt keinen aktuellen Nachrichtenbezug, aber wir würden gerne innerhalb der nächsten 10 Tage zur Sache berichten wollen. Falls die Beantwortung so schnell gehen würde, würden wir uns darüber freuen. Andernfalls bitte noch mal kurz Bescheid geben.

Viele gute Grüße,


29.5.2018 - Und Rückinfo vom Innenministerium


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für die Information. Ich habe Ihre Anfrage nun an die Expertinnen und Experten im zuständigen Fachbereich weitergeleitet, eine Beantwortung erfolgt dann direkt von da.

Mit freundlichen Grüßen


4.7.2018 - Antwort vom Nds. Innenministerium


Niedersächsisches Ministerium
für Inneres und Sport
Landespolizeipräsidium - Referat 24
Einsatz und Verkehr - 24.19

Ihre Anfrage vom 28.05.2018 zum Thema "Polizeidrohnen in Niedersachsen" (Email)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Anfrage wird wie folgt beantwortet:

1.) Wie viele eigene Drohnen stehen den nds. Polizeibehörden derzeit zur Verfügung und welchen Typs sind diese?

Die im Jahr 2008 beschaffte Drohne "Microdrone md4-200" ist defekt und wird von der Polizei nicht mehr eingesetzt. Derzeit befindet sich eine "Drohne" - im polizeilichen Sprachgebrauch "UAS-Pol" (Unmanned Aircraft System-Police) - der Firma DJI für die Polizeibehörden in der Erprobung.

2.) Setzen die nds. Polizeibehörden auch Drohnen Dritter für eigene Zwecke, also z.B. durch Anmietung oder Leihe der Geräte oder sogar der Geräte inklusive der Piloten ein und falls ja, in welchem Umfang und in Kooperation mit welchen Unternehmen?

Bei gemeinsame Einsatzlagen mit anderen BOS kann es im Einzelfall im Rahmen von Amtshilfe zur polizeilichen Nutzung von Aufklärungsergebnissen durch "Drohnen" Dritter kommen. Eine Miete oder Leihe findet nicht statt.

3.) In welchen Zusammenhängen und für welche Zwecke setzt die nds. Polizei Drohnen ein?

Zu den zahlreichen Einsatzmöglichkeiten zählen u.a. die Suche nach vermissten Personen, die Überprüfung von Geländeteilen bei Evakuierungen (z.B. Bombenräumungen), Fertigung von Übersichtsaufnahmen von örtlichen Gegebenheiten bei Einsatzlagen oder auch die Dokumentation größerer Verkehrsunfälle.

4.) Welches sind die konkreten Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Drohnen durch die Polizei in Niedersachsen?

Die Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugen richtet sich nach dem Luftverkehrsrecht, wobei für unbemannte Luftfahrtsysteme der Polizei nach § 30 Abs. 1a LuftVG eine Aufstiegserlaubnis nicht erforderlich ist. Darüber hinaus erfolgt ein Einsatz der Drohne auf Grundlage der für den jeweiligen Einsatzzweck maßgeblichen gefahrenabwehrrechtlichen oder strafprozessualen Rechtsgrundlagen.

5.) Wie häufig und zu welchen Zwecken hat die Polizei Niedersachsen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (soweit gediehen) eingesetzt?

Über die Zahl verbundenen mit dem Anlass der Einsätze wird hier keine Statistik geführt.

6.) Wann im Einzelnen wurden Drohnen in den vergangenen fünf Jahren durch die Polizei Niedersachsens in Verbindung mit Versammlungen (also Einsatz vor, während oder nach Demonstrationen) eingesetzt?

Im Rahmen eines Polizeieinsatzes in Bad Nenndorf am 04.08.2012 wurde das UAS-Pol lediglich vor Beginn der Versammlung zur Fertigung von Übersichtsaufnahmen mit der ausschließlichen Zielrichtung der Darstellung und Dokumentation der örtlichen Gegebenheiten im Einsatzraum eingesetzt.

In den vergangenen fünf Jahren wurde das UAS-Pol lediglich im Vorfeld von Versammlungen zur Fertigung von Übersichtsaufnahmen mit der ausschließlichen Zielrichtung der Darstellung und Dokumentation der örtlichen Gegebenheiten im Einsatzraum eingesetzt.

7.) Gibt es Pläne oder Überlegungen, den Einsatz von Drohnen durch die Polizei auszubauen, ggf. weitere eigene Drohnen einzukaufen und zu nutzen und falls ja, wie konkret sind diese und zu wann ist mit deren Umsetzung aus heutiger Sicht zu rechnen?

Das Landespolizeipräsidium im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport befasst sich mit der Thematik des polizeilichen Einsatzes von UAS-Pol. Ein Einsatz ist erst nach Vorliegen der notwendigen datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle vorstellbar.

Für Rückfragen stehe ich jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
gez.
xxx

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Landespolizeipräsidium - Referat 24
Einsatz und Verkehr


1.12.2020 - Nachfrage zum aktuellen Stand


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf unsere Presseanfrage samt Ihrer Antwort aus 2018 (siehe unten) informationlell erfrischend nachgefragt:

1.) Wie viele eigene Drohnen stehen den nds. Polizeibehörden derzeit zur Verfügung, welchen Typs sind diese und wie hoch sind (ggf.) Anschaffungs- und Betriebs- und Instandshaltungskosten der Fluggeräte?

2.) Gibt es Pläne oder Überlegungen, den Einsatz von Drohnen durch die Polizei Niedersachsen auszubauen, ggf. weitere eigene Drohnen einzukaufen und zu nutzen und falls ja, wie konkret sind diese und zu wann ist mit deren Umsetzung aus heutiger Sicht zu rechnen?

Viele gute Grüße,


28.12.2020 - Nachhaken 1


Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie uns mitteilen, wann wir mit der Beantwortung unserer Presseanfrage vom 1.12.2020 rechnen können?


4.2.2021 - Nachhaken 2


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten nochmals, wie schon am 28.12.2020 erbeten, eine Antwort auf unsere Presseanfrage vom 1.12.2020.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


8.2.2021 - Antwort vom Nds. Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 04.02.2021 übersende ich Ihnen nachfolgende Antwort.

1.) Wie viele eigene Drohnen stehen den nds. Polizeibehörden derzeit zur Verfügung, welchen Typs sind diese und wie hoch sind (ggf.) Anschaffungs- und Betriebs- und Instandshaltungskosten der Fluggeräte?

Im Bestand der Polizei Niedersachen befinden sich aktuell sieben Drohnen, davon fünf Einsatzdrohnen und zwei Schulungsdrohnen. Eine Einsatzdrohne wird aktuell ausgesondert.

Einsatzdrohnen:

  • Microdrones MD 4-200 – Beschaffungskosten: 40.000€ (wird aktuell ausgesondert)
  • DJI F550 – Beschaffungskosten: 3.000€
  • DJI Matrice 210 V2 – Beschaffungskosten: 29.192,91€
  • DJI Mavic 2 Zoom Enterprise – Beschaffungskosten: 5.030,83€
  • Yuneec H-520 – Beschaffungskosten: 5489,47€

Schulungsdrohnen:

  • DJI F450 und F550 – Beschaffungskosten: 723,52€
  • Yuneec H-520: Beschaffungskosten: 1065€

Zu den Betriebs- und Instandhaltungskosten werden keine gesonderten Statistiken geführt.

2.) Gibt es Pläne oder Überlegungen, den Einsatz von Drohnen durch die Polizei Niedersachsen auszubauen, ggf. weitere eigene Drohnen einzukaufen und zu nutzen und falls ja, wie konkret sind diese und zu wann ist mit deren Umsetzung aus heutiger Sicht zu rechnen?

Eine weitere Beschaffung von Drohnen für die Polizei Niedersachsen ist in Planung. Zu diesem Zweck wird derzeit ein Landeskonzept erstellt, das Mitte des Jahres vorliegen soll. Auf Basis dieses Konzeptes erfolgen dann die weiteren Umsetzungsschritte.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
xxx
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Landespolizeipräsidium
Referat 24


21.2.2023 - Presseanfrage an die Polizeidirektion Hannover zum Einsatz einer Polizeidrohnen bei einem Fußballspiel


Sehr geehrte Damen und Herren,

unseren Informationen zufolge hat die PD Hannover im Zuge des Fußballspiels von Hannover 96 gegen den 1. FC Kaiserslautern am 28.1.2023 (Spielbeginn 20:30 Uhr) eine Polizeidrohne eingesetzt.

Wir werden zur Sache berichten und haben daher folgende Fragen, um deren Beantwortung wir bis zum 24.2.2023 bitten:

1.) Stimmt es, daß - wie eingangs beschrieben - eine solche Polizeidrohne eingesetzt wurde?

2.) Wie oft, wann im Einzelnen und über welche Zeiträume war die Drohne im Einsatz?

3.) Welches war der Grund für den Einsatz, welches die Rechtsgrundlage?

4.) Um was für eine Drohne handelt es sich (Hersteller, Typenbezeichnung) und mit welchen Überwachungsmitteln (Audio, Video) war diese ausgestattet?

5.) Sofern die Drohne mit einer Kamera ausgestattet war: In welchem Umfang wurden Bilder oder Videos angefertigt und in welchem weiteren Umfang wurden diese gespeichert, für wie lange, für welchen Zweck?

6.) Mittels welcher Maßnahmen und in welchem Umfang wurden die von dem Überflug der Drohne betroffenen Menschen darüber aufgeklärt?

7.) Erfolgte diese Aufklärung so rechtzeitig, dass sich die Betroffenen ggf. vom Einsatzort der Drohnen entfernen konnten und andere Wege zum Fußballspiel beschreiten konnten?

8.) Wie häufig erfolgte der Einsatz der Polizeidrohnen durch die PD Hannover im Zusammenhang mit Fußballspielen in 2023, wie häufig jeweils in 2022 und in 2021?

9.) Wie häufig erfolgte der Einsatz der Polizeidrohnen durch die PD Hannover in anderen Zusammenhängen in 2023, wie häufig jeweils in 2022 und in 2021? Welche konkreten Anlässe für den Drohneneinsatz waren das im Einzelnen?

10.) Wie viele Drohnen welchen Typs besitzen die PD Hannover und die ZPD aktuell?

11.) Wie häufig kam es bei den vergangenen Einsätzen von Drohnen für die PD Hannover bereits zu Ausfällen oder Abstürzen von Drohnen?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


Zur Einordnung: Urteil des VG Sigmaringen (BaWü) zum rechtswidrigen Einsatz von Polizeidrohnen bei Fußballspielen (Az: 1 K 7613/18)


Verwaltungsgericht: Späh-Drohnen gegen Fußballfans rechtswidrig

Das Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat in seinem Beschluss vom 20.10.2020 (Az: 1 K 7613/18) einen – in Baden-Württemberg fußballalltäglichen – Drohneneinsatz, hier gegen Zuschauer von Eintracht Frankfurt, in seiner Gesamtheit als rechtswidrigen Eingriff in Grundrechte gebrandmarkt:

a) was die Überwachung des Fanmarsches betrifft,
b) was das Anfertigen von Aufnahmen betrifft,
c) was die Übertragung der Bilder der Drohne auf Monitor betrifft.

In den nunmehr vorliegenden schriftlichen Gründen statuiert das Gericht, dass ein Einsatz von Drohnen rechtsstaatlich überhaupt nur erlaubt ist, wenn die Polizei für die Betroffenen erkennbar auf einen Drohneneinsatz hinweist.

D.h. sowohl der Drohnen-„Beamte“, das Drohnen-„Fahrzeug“ und vor allem die Drohnen müssen ausreichend erkennbar gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnungspflicht ist z.B. mit einer am Torso der Drohne erkennbaren Aufschrift „Polizei“, die nicht mehr lesbar ist, sobald die Drohne in der Luft ist, nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen schiebt mit der Entscheidung, so die Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin Waltraut Verleih, Frankfurt/Main,

„´verdeckten´ polizeilichen ´Luftangriffen´ auf Grundrechte, wie hier u.a. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, einen Riegel vor.“

Das Gericht folgt auch der Rechtsauffassung der Klägerin, dass fraglich ist, ob § 21 PolGBW überhaupt eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Drohnen bietet.

Zu dieser Frage hat das Gericht die Berufung zugelassen.

„Der Weg zu der Entscheidung war ´steinig´“, so Verleih, „im Grunde fast bis zuletzt hat das beklagte Land gegenüber dem Gericht versucht, seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nur am äußersten Rand zu folgen. So hat das beklagte Land erst über 2 Jahre nach dem fraglichen Einsatz offengelegt, dass am 18.08.2018 nicht nur eine, sondern zwei Drohnen im Einsatz waren“.

Die Pressemitteilung zum Herunterladen finden Sie PM AG Fananwälte 280121.

Quelle: https://www.fananwaelte.de/?p=165


21.2.2023 - Presseanfrage an das nds. Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bereiten einen Bericht zum Einsatz von Drohnen durch die niedersächsische Polizei vor und haben daher folgende Fragen, um deren Beantwortung wir bis zum 24.2.2023 bitten. Sollten diese Fragen aus Ihrer Sicht besser durch die Zentrale Polizeidirektion (ZPD) zu beantworten sein, so bitten wir um entsprechende Weiterleitung unserer Anfrage.

Unsere Fragen:

1.) Wie viele eigene Drohnen stehen den nds. Polizeibehörden derzeit zur Verfügung, welchen Typs sind diese und wie hoch sind (ggf.) Anschaffungs- und Betriebs- und Instandshaltungskosten der Fluggeräte?

2.) Mit welchen audiovisuellen Überwachungs-/Aufzeichnungsanlagen sind diese Drohnen jeweils ausgestattet? Sind also jeweils Audioaufzeichnungen überhaupt möglich und welche Form der Bildaufnahme (Bild/Video? Auflösung der Bilder? Aufzeichnung oder Echtzeit-Übertragung der Bilder?) stehen zur Verfügung?

3.) Setzen die nds. Polizeibehörden auch Drohnen Dritter für eigene Zwecke, also z.B. durch Anmietung oder Leihe der Geräte oder sogar der Geräte inklusive der Piloten ein und falls ja, in welchem Umfang und in Kooperation mit welchen Unternehmen?

4.) In welchen Zusammenhängen und für welche Zwecke setzt die nds. Polizei Drohnen ein?

5.) Welches sind die konkreten Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Drohnen durch die Polizei in Niedersachsen?

6.) Wie, also mittels welcher Maßnahmen wird auf den Einsatz von Polizeidrohnen im Vorfeld hingewiesen und gibt es Ihrer Meinung nach eine Hinweis- bzw. Kennzeichnungspflicht beim Einsatz von Polizeidrohnen im öffentlichen Raum?

7.) Wie häufig und zu welchen Zwecken hat die Polizei Niedersachsen in den Jahren 2018 bis 2023 (soweit gediehen) eingesetzt?

8.) Wann im Einzelnen wurden Drohnen in den vergangenen fünf Jahren durch die Polizei Niedersachsens in Verbindung mit Versammlungen (also Einsatz vor, während oder nach Demonstrationen) eingesetzt?

9.) Gibt es Pläne oder Überlegungen, den Einsatz von Drohnen durch die Polizei Niedersachsen auszubauen, ggf. weitere eigene Drohnen einzukaufen und zu nutzen und falls ja, wie konkret sind diese und zu wann ist mit deren Umsetzung aus heutiger Sicht zu rechnen?

10.) Wie häufig kam es bei den vergangenen Einsätzen von Drohnen für die PD Hannover bereits zu Ausfällen oder Abstürzen von Drohnen?

11.) Was ist aus der in 2008 beschafften und in 2018 als defekt gemeldeten "Microdrone md4-200" geworden?

12.) Wie viele und welche der in 2021 in Besitz befindlichen Drohnen (DJI F550, DJI Matrice 210 V2, DJI Mavic 2 Zoom Enterprise, Yuneec H-520) sind derzeit noch im Einsatz bzw. stehen für einen solchen bereit?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


21.2.2023 - Rückmeldung von der Polizeidirektion Hannover


Polizeidirektion Hannover
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Az. PÖA.10-127/23

Sehr geehrter Herr xxx,

nach Rücksprache mit den zuständigen Kolleginnen und Kollegen möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir Ihnen innerhalb der von Ihnen genannten Frist lediglich eine Teilbeantwortung in Aussicht stellen können. Aufgrund des mit einigen Fragestellungen verbundenen erhöhten Rechercheaufwands bzw. notwendigen Abstimmungen mit der ZPD reichen wir die vollumfängliche Beantwortung Ihrer Fragen unaufgefordert nach.


24.2.2023 - Rückmeldung von der Polizeidirektion Hannover


Polizeidirektion Hannover
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
GZ. PÖA.10-127/23

Sehr geehrter Herr xxx,

bezüglich Ihrer Anfrage müssen wir Sie leider noch etwas vertrösten. Wir streben an, Ihnen am kommenden Montag die Beantwortung zukommen zu lassen. Wir bitten um Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Polizeidirektion Hannover
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


27.2.2023 - Antworten von der Polizeidirektion Hannover


Polizeidirektion Hannover

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

AZ. PÖA.10-127/23

Sehr geehrter Herr xxx,

anbei erhalten Sie die Beantwortung Ihrer Anfrage. Wir bitten nochmals, den zeitlichen Verzug zu entschuldigen.

1.) Stimmt es, daß - wie eingangs beschrieben - eine solche Polizeidrohne eingesetzt wurde?

Ja. Die Bezeichnung einer "Polizeidrohne" lautet: UAS-Pol (Unmanned Aircraft System - Polizei)

2.) Wie oft, wann im Einzelnen und über welche Zeiträume war die Drohne im Einsatz?

Am 28.01.2023 erfolgte der Einsatz eines UAS-Pol zu den folgenden Zeiten:

  • 17.11 Uhr - 17.28 Uhr (Testflug)
  • 17.34 Uhr - 17.55 Uhr
  • 18.49 Uhr - 19.11 Uhr
  • 22.13 Uhr - 22.38 Uhr
  • 23.07 Uhr - 23.34 Uhr
3.) Welches war der Grund für den Einsatz, welches die Rechtsgrundlage?

Die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung mit dem UAS-Pol ergibt sich analog zur Videoüberwachung mittels stationärer Videoüberwachungsanlagen aus dem § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG. Das UAS-Pol ergänzt die Einsatzmaßnahmen der Polizei in Zusammenhang mit einem Fußballspiel insbesondere zur Gefahrenermittlung (veranstaltungstypische Gefahren), aber auch zur Aufklärung an bereits erkannten Gefahrenorten und schließlich kann mit dem UAS-Pol eine Beweissicherung und Dokumentation bis hin zur Fahndung nach flüchtigen Tätern erreicht werden (§ 163 StPO bzw. § 100h StPO) .

Erfahrungsgemäß war zu erwarten, dass in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Fußballspiel (innerer und räumlicher Zusammenhang) Straftaten und nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dies umfasst Raub- und insbesondere Körperverletzungsdelikte sowie Delikte nach dem Sprengstoffgesetz (Abbrennen von Pyrotechnik in einer Menschenmenge).

4.) Um was für eine Drohne handelt es sich (Hersteller, Typenbezeichnung) und mit welchen Überwachungsmitteln (Audio, Video) war diese ausgestattet?

Modell DJI M300 mit Videokamera (Weitwinkel- und Zoomkamera inkl. Thermalbild); ohne Audiofunktion

5.) Sofern die Drohne mit einer Kamera ausgestattet war: In welchem Umfang wurden Bilder oder Videos angefertigt und in welchem weiteren Umfang wurden diese gespeichert, für wie lange, für welchen Zweck?

Es handelte sich ausschließlich um eine Livebildübertragung. Es wurden keine Fotos und Videos angefertigt; eine Speicherung von Bilddaten fand nicht statt.

6.) Mittels welcher Maßnahmen und in welchem Umfang wurden die von dem Überflug der Drohne betroffenen Menschen darüber aufgeklärt?

Ein direkter Überflug über Menschen hat nicht stattgefunden. Der Aufstellort des UAS-Pol befand sich auf dem Dach des Landeskriminalamt Niedersachsen, Am Waterlooplatz 11. Der Luftfahrzeugfernführer war mit Warnwesten und Patches "Luftbildaufnahme" gekennzeichnet. Der am Einsatzort befindliche Lautsprecherwagen der Polizei war mit Magnetschildern "Polizei - Drohneneinsatz" ausgestattet.

7.) Erfolgte diese Aufklärung so rechtzeitig, dass sich die Betroffenen ggf. vom Einsatzort der Drohnen entfernen konnten und andere Wege zum Fußballspiel beschreiten konnten?

-siehe Antwort zu Frage 6-

Darüber hinaus wurde der Einsatz des UAS-Pol im Voraus an den Veranstalter kommuniziert.

8.) Wie häufig erfolgte der Einsatz der Polizeidrohnen durch die PD Hannover im Zusammenhang mit Fußballspielen in 2023, wie häufig jeweils in 2022 und in 2021?

2021:

kein Einsatz UAS-Pol

2022:

  • 23.07.22 -> H 96 - FC St. Pauli
  • 10.09.22 -> H 96 - Eintracht Braunschweig
  • 30.10.22 -> H 96 - Karlsruher SC
  • 08.11.22 -> H 96 - Fortuna Düsseldorf

2023:

  • 28.01.23 -> H 96 - 1. FC Kaiserslautern
  • 26.02.23 -> H 96 - 1. FC Magdeburg
9.) Wie häufig erfolgte der Einsatz der Polizeidrohnen durch die PD Hannover in anderen Zusammenhängen in 2023, wie häufig jeweils in 2022 und in 2021? Welche konkreten Anlässe für den Drohneneinsatz waren das im Einzelnen?

In der PD Hannover wurde das UAS-Pol im Jahr 2023 in anderen Zusammenhängen bislang 4 Mal eingesetzt, in 2022 kam es zu 17 Einsätzen und in 2021 zu 14 Einsätzen. Bei den Anlässen handelte es sich um Suchen nach vermissten Personen, Tatortdokumentationen und Aufklärungen im Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen und Kampfmittelbeseitigungen.

10.) Wie viele Drohnen welchen Typs besitzen die PD Hannover und die ZPD aktuell?

Die PD Hannover besitzt keine UAS-Pol. Die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen verfügt über 2 UAS-Pol, die im Bereich der PD Hannover eingesetzt werden: DJI M(Matrice)300 und DJI Mavic 2

11.) Wie häufig kam es bei den vergangenen Einsätzen von Drohnen für die PD Hannover bereits zu Ausfällen oder Abstürzen von Drohnen?

Es wurden weder Ausfälle noch Abstürze bekannt.

Mit freundlichen Grüßen


Zur besseren Einordnung: Auflistung der Heimspiele von Hannover 96 in der Saison 2022/23


'Bereits vergangen:

2. Spieltag, Samstag, 23. Juli 2022, 20.30 Uhr: Hannover 96 - FC St. Pauli (mit Polizeidrohne)
4. Spieltag, Sonntag, 14. August 2022, 13.30 Uhr: Hannover 96 - SSV Jahn Regensburg
(ohne Polizeidrohne)
6. Spieltag, Sonntag, 28. August 2022, 13.30 Uhr: Hannover 96 - SpVgg Greuther Fürth
(ohne Polizeidrohne)
8. Spieltag, Samstag, 10. September 2022, 13 Uhr: Hannover 96 - Eintracht Braunschweig
(mit Polizeidrohne)
10. Spieltag, Freitag, 30. September 2022, 18.30 Uhr: Hannover 96 - Hamburger SV
(ohne Polizeidrohne)
12. Spieltag, Samstag, 15. Oktober 2022, 20.30 Uhr: Hannover 96 - DSC Arminia Bielefeld
(ohne Polizeidrohne)
DFB-Pokal, 2. Hauptrunde, Mittwoch, 19. Oktober 2022, 18 Uhr: Hannover 96 - Borussia Dortmund
(ohne Polizeidrohne)
14. Spieltag, Sonntag, 30. Oktober 2022, 13.30 Uhr: Hannover 96 - Karlsruher SC
(mit Polizeidrohne)
16. Spieltag, Dienstag, 8. November 2022, 18.30 Uhr: Hannover 96 - Fortuna Düsseldorf
(mit Polizeidrohne)
18. Spieltag, Samstag, 28. Januar 2023, 20.30 Uhr: Hannover 96 - 1. FC Kaiserslautern
(mit Polizeidrohne)
20. Spieltag, Samstag, 11. Februar 2023, 13 Uhr: Hannover 96 - SC Paderborn 07
(ohne Polizeidrohne)
22. Spieltag, Sonntag, 26. Februar 2023, 13.30 Uhr: Hannover 96 - 1. FC Magdeburg
(mit Polizeidrohne)

'Noch folgend:

24. Spieltag, Sonntag, 12. März 2023, 13.30 Uhr: Hannover 96 - Hansa Rostock
26. Spieltag, 31. März bis 2. April 2023: Hannover 96 - SV Sandhausen
28. Spieltag, 14. bis 16. April 2023: Hannover 96 - 1. FC Heidenheim
30. Spieltag, 28. bis 30. April 2023: Hannover 96 - 1. FC Nürnberg
32. Spieltag, 12. bis 14. Mai 2023: Hannover 96 - SV Darmstadt 98
34. Spieltag, Sonntag, 28. Mai 2023, 15.30 Uhr: Hannover 96 - Holstein Kiel


27.2.2023 - Rückfragen an die Polizeidirektion Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.

Wir haben dazu folgende Nachfragen, um deren Beantwortung wir bis zum 3.3.2023 bitten:

a.) Gab es denn dann auch vor 2021 keinerlei Einsatz von Polizeidrohnen im Zusammenhang mit Fußballspielen in Hannover? Falls doch: Wann und wie oft?

b.) Wird eine Polizeidrohne denn nun bei jedem Heimspiel von Hannover 96 eingesetzt werden?

c.) Warum wird eine Polizeidrohne nun in der laufenden Saison fast regulär bei allen Heimspielen eingesetzt, wenn das in den Jahren zuvor nicht der Fall gewesen ist?

Wenn "zu erwarten war, dass in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Fußballspiel (innerer und räumlicher Zusammenhang) Straftaten und nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen werden" und wenn die Polizeidrohne deswegen "insbesondere zur Gefahrenermittlung (veranstaltungstypische Gefahren), aber auch zur Aufklärung an bereits erkannten Gefahrenorten [eingesetzt] und schließlich [] mit dem UAS-Pol eine Beweissicherung und Dokumentation bis hin zur Fahndung nach flüchtigen Tätern erreicht werden [kann], dann:

d.) Wie häufig wurde mittels und dank der Polizeidrohne beim Einsatz im Zuge mit Fußballspielen, wie hier behandelt, eine erfolgreiche Beweissicherung ermöglicht?

e.) Und wie häufig wurde damit konkret erfolgreich die Fahndung nach flüchtigen Tätern erreicht?

f.) Wie oft und welche konkreten Gefahren konnten mittels der Drohne bislang ermittelt werden?

g.) Welcherlei konkrete "Aufklärung an bereits erkannten Gefahrenorten" wurde mittels der Polizeidrohne in diesem Zusammenhang bislang ermöglicht?

h.) In welcher Höhe fliegt die Drohne üblicherweise, wie hoch ist die Auflösung der Bilder und mit welchen Zoom-Werten ist deren Objektiv ausgestattet?

Und bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Kenntlichmachung haben wir dann abschließend noch folgende Fragen:

i.) Können Sie uns die genauen Standorte von "Luftfahrzeugfernführer" und dem mit dem Hinweisschild ausgestatteten Lautsprecherwagen mitteilen oder in einer Karte kennzeichnen?

j.) Können Sie uns weiterhin in ähnlicher Weise genauer darstellen, welche Flächen die Polizeidrohnen überflogen hat, wenn nicht die Menschenmenge?

k.) Und können Sie uns zu allerletzt auch noch mitteilen, welchen Bereich die Polizeidrohnen von ihrem Einsatzraum aus überblicken konnte?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


27.2.2023 - Nachhaken beim Nds. Innenministerium (I)


Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie uns mitteilen, wann (ungefähr) wir mit der Beantwortung unserer Presseanfrage vom 21.2.2023 rechnen können?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


3.3.2023 - Antworten von der Polizeidirektion Hannover


Polizeidirektion Hannover
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Az. PÖA.10-127/23

Sehr geehrter Herr xxx,

anbei die Beantwortung Ihrer Nachfragen:

a.) Gab es denn dann auch vor 2021 keinerlei Einsatz von Polizeidrohnen im Zusammenhang mit Fußballspielen in Hannover? Falls doch: Wann und wie oft?

Nein.


b.) Wird eine Polizeidrohne denn nun bei jedem Heimspiel von Hannover 96 eingesetzt werden?

Nein.


c.) Warum wird eine Polizeidrohne nun in der laufenden Saison fast regulär bei allen Heimspielen eingesetzt, wenn das in den Jahren zuvor nicht der Fall gewesen ist?

Weil dieses Fluggerät erst seit kurzem zur Verfügung steht und erst nach und nach zur Anwendung kam.


Wenn "zu erwarten war, dass in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Fußballspiel (innerer und räumlicher Zusammenhang) Straftaten und nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen werden" und wenn die Polizeidrohne deswegen "insbesondere zur Gefahrenermittlung (veranstaltungstypische Gefahren), aber auch zur Aufklärung an bereits erkannten Gefahrenorten [eingesetzt] und schließlich [] mit dem UAS-Pol eine Beweissicherung und Dokumentation bis hin zur Fahndung nach flüchtigen Tätern erreicht werden [kann], dann:

d.) Wie häufig wurde mittels und dank der Polizeidrohne beim Einsatz im Zuge mit Fußballspielen, wie hier behandelt, eine erfolgreiche Beweissicherung ermöglicht?

Wir bitten um Verständnis, dass wir dazu keine Angaben machen können.


e.) Und wie häufig wurde damit konkret erfolgreich die Fahndung nach flüchtigen Tätern erreicht?

Wir bitten um Verständnis, dass wir dazu keine Angaben machen können.


f.) Wie oft und welche konkreten Gefahren konnten mittels der Drohne bislang ermittelt werden?

Wir bitten um Verständnis, dass wir dazu aus einsatztaktischen Gründen keine Angaben machen.


g.) Welcherlei konkrete "Aufklärung an bereits erkannten Gefahrenorten" wurde mittels der Polizeidrohne in diesem Zusammenhang bislang ermöglicht?

Wir bitten um Verständnis, dass wir dazu aus einsatztaktischen Gründen keine Angaben machen.


h.) In welcher Höhe fliegt die Drohne üblicherweise, wie hoch ist die Auflösung der Bilder und mit welchen Zoom-Werten ist deren Objektiv ausgestattet?

Üblicher Weise fliegt diese in ca. 30 m bis 40 m Höhe. Die Kamera liefert HD-Bilder und ist mit einem 20fach optischen sowie 10fach digitalen Zoom ausgestattet


Und bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Kenntlichmachung haben wir dann abschließend noch folgende Fragen:

i.) Können Sie uns die genauen Standorte von "Luftfahrzeugfernführer" und dem mit dem Hinweisschild ausgestatteten Lautsprecherwagen mitteilen oder in einer Karte kennzeichnen?

Auf dem Dach des Landeskriminalamtes Niedersachsen. Der Lautsprecherwagen bewegt sich im Einsatzraum, hauptsächlich in Stadionnähe.


j.) Können Sie uns weiterhin in ähnlicher Weise genauer darstellen, welche Flächen die Polizeidrohnen überflogen hat, wenn nicht die Menschenmenge?

Nein, da die Flugdaten lediglich in einer "Blackbox" gespeichert werden, welche nur vom Hersteller zur Fehleranalyse (z.B. Flugbahn vor einem Absturz) ausgelesen werden können.


k.) Und können Sie uns zu allerletzt auch noch mitteilen, welchen Bereich die Polizeidrohnen von ihrem Einsatzraum aus überblicken konnte?

Der Einsatz der UAS-Pol ist auf den Einsatzraum beschränkt, also auf die Fan-Bewegungen.

Nachtrag zu Ihrer ersten Anfrage:

Im Zuge einer erweiterten Abfrage zu gespeicherten Daten wurde festgestellt, dass es am 23.07.2022 im Spiel Hannover 96 gg. FC St. Pauli gg. 23.00 Uhr zu einer Speicherung von Videodaten im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten kam. Weitere Speicherungen von Bilddaten, auch bei anderen Einsätzen der UAS-Pol, fanden nicht statt.

Mit freundlichen Grüßen


3.3.2023 - Weitere Nachfragen an die Polizeidirektion Hannover


Hallo Herr xxx,

nochmals Danke für die Beantwortung der Fragen!

I.) Aus welchen Gründen können die Fragen zu d. und e. nicht beantwortet werden?

II.) Inwiefern kann die Information darüber, welcherlei "konkreten Gefahren" mittels Polizeidrohne erkannt werden (f.) und welcherart "Aufklärung an bereits erkannten Gefahrenorten" durch diese erfolgen können (g.) die Einsatztaktik der Polizei gefährden?

III.) Können Sie dann wenigstens fiktive Beispiele zu den Fragen f. und g. benennen, um zu erklären, um was für Gefahren oder Aufklärung es sich grundsätzlich handeln kann?

IV.) Wie verläuft der Vorgang in dem Fall, dass übertragene Bilder der Drohne gespeichert werden? Können Bilder retrograd abgerufen werden oder kann erst ab Aktivierungszeitpunkt eine Speicherung der Bilder erfolgen?

V.) Wie groß ist der Einsatzradius, in dem die Polizeidrohne in dem hier behandelten Szenario eingesetzt wird? Muss der Drohnenführer Blickkontakt zur Drohne behalten oder ist das nicht notwendig?

Weil wir in Vorbereitung des Beitrags sind würden wir uns über eine Beantwortung bis Mitte nächster Woche freuen!

Viele gute Grüße,


8.3.2023 - Telefonanruf beim Innenministerium - Nachhaken zur Presseanfrage vom 21.2.2023 (II)


Unsere Presseanfrage sei an das Landespolizeipräsidium weitergeleitet worden. Die Pressestelle des Nds. Innenministeriums werde dort darüber informieren, dass wir zu unserer Presseanfrage nachgefragt haben und man wird sich von dort aus bei uns melden ... so die Ansage der freundlichen Person von der Pressestelle des Innenministeriums.


12.3.2023 - Antwort von der PD Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

hier nun die Beantwortung Ihrer weiteren Nachfragen:

I.) Aus welchen Gründen können die Fragen zu d. und e. nicht beantwortet werden?

In den Dokumentationen der Einsätze mit Einbindung von UAS-Pol wird nicht zwingend festgehalten, auf welchem Wege gefährdende Situationen und/oder Aktionen erkannt bzw. Tatverdächtige identifiziert werden konnten. Aus diesem Grund ist eine Auswertung im Sinne Ihrer Fragestellung nicht möglich.

II.) Inwiefern kann die Information darüber, welcherlei "konkreten Gefahren" mittels Polizeidrohne erkannt werden (f.) und welcherart "Aufklärung an bereits erkannten Gefahrenorten" durch diese erfolgen können (g.) die Einsatztaktik der Polizei gefährden?

Die konkrete Benennung von konkreten Gefahren beziehungsweise die Benennung konkreter Gefahrenorte birgt die Gefahr, dass sich potenzielle Tatverdächtige daran bei der Planung bzw. Durchführung von Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten orientieren. Diese würde sowohl den störungsfreien Verlauf der Einsatzanlässe als auch die Einsatztaktik der Polizei gefährden.

III.) Können Sie dann wenigstens fiktive Beispiele zu den Fragen f. und g. benennen, um zu erklären, um was für Gefahren oder Aufklärung es sich grundsätzlich handeln kann?

Wir bitten um Verständnis, dass die Polizei Hannover keine Angaben zu fiktiven Ereignissen macht. Grundsätzlich sind allgemeine Gefährdungsszenarien am Rande von Fußballpartien aus der Historie bekannt und mit denen daher auch zu rechnen ist. Deren Wahrscheinlichkeit des Eintretens kann sich zudem durch konkrete Erkenntnisse bzw. bei bestimmten Spielansetzungen erhöhen.

IV.) Wie verläuft der Vorgang in dem Fall, dass übertragene Bilder der Drohne gespeichert werden? Können Bilder retrograd abgerufen werden oder kann erst ab Aktivierungszeitpunkt eine Speicherung der Bilder erfolgen?

Die Aufnahme wird vom Luftfahrzeugfernführer (LFFF) ausschließlich nur bei erkanntem Speicherbedarf zwecks Beweissicherung und Dokumentation gestartet und beendet.

V.) Wie groß ist der Einsatzradius, in dem die Polizeidrohne in dem hier behandelten Szenario eingesetzt wird? Muss der Drohnenführer Blickkontakt zur Drohne behalten oder ist das nicht notwendig?

Die UAS-Pol wird derart eingesetzt, dass sie sich im Blickfeld der LFFF befindet. Wir bitten um Verständnis, dass wir keine weiteren Angaben zu Szenarien und zum jeweiligen Einsatzradius der UAS-Pol machen.

Mit freundlichen Grüßen


20.3.2023 - Presseanfrage an die Polizeidirektion Braunschweig


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bereiten einen Bericht zum Einsatz von Polizeidrohnen im Zusammenhang mit Fußballspielen vor und bitten in dem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen bis zum 23.3.2023:

1.) Setzt die Polizeiinspektion Braunschweig Polizeidrohnen im Zusammenhang mit Fußballspiel-Veranstaltungen ein? Falls ja: An welchen Orten und seit wann?

2.) Welches ist der Grund für den Einsatz, welches die Rechtsgrundlage?

3.) Um was für Drohnen handelt es sich (Hersteller, Typenbezeichnung) und mit welchen Überwachungsmitteln (Audio, Video) war diese ausgestattet?

4.) Sofern die Drohnen mit einer Kamera ausgestattet war: In welchem Umfang werden Bilder oder Videos angefertigt und in welchem weiteren Umfang werden diese gespeichert, für wie lange, für welchen Zweck?

5.) Mittels welcher Maßnahmen und in welchem Umfang wurden die von dem Überflug der Drohne betroffenen Menschen darüber aufgeklärt?

6.) Erfolgte diese Aufklärung so rechtzeitig, dass sich alle von der Beobachtung Betroffenen ggf. vom Einsatzort der Drohnen entfernen konnten und andere Wege zum Fußballspiel beschreiten können?

7.) In welcher Höhe fliegen die Drohnen üblicherweise, wie hoch ist die Auflösung der Bilder und mit welchen Zoom-Werten sind deren Objektive ausgestattet?

8.) Können Sie uns die genauen Standorte von Drohnen-Luftfahrzeugfernführern und etwaig aufgestellten Hinweisschildern zum Einsatz von Polizeidrohnen bei Fußballspielen in Braunschweig mitteilen oder in einer Karte kennzeichnen?

9.) Wie häufig erfolgte der Einsatz der Polizeidrohnen durch die PI Braunschweig im Zusammenhang mit Heimspielen der Eintracht Braunschweig in 2023, wie häufig jeweils in 2022 und in 2021?

10.) Wie häufig erfolgte der Einsatz der Polizeidrohnen durch die PI Braunschweig in anderen Zusammenhängen in 2023, wie häufig jeweils in 2022 und in 2021? Welche konkreten Anlässe für den Drohneneinsatz waren das im Einzelnen?

11.) Wie häufig kam es bei den vergangenen Einsätzen von Drohnen für die PI Braunschweig bereits zu Ausfällen oder Abstürzen von Drohnen?

12.) In welchem Umfang nutzen PI Braunschweig oder BPOL die Kundenparkplätze des IKEA-Marktes in Braunschweig bei solchen Polizeieinsätzen in der Stadt im Zusammenhang mit Fußballspielen und wird dem IKEA-Unternehmen dafür ein Entgelt oder eine Entschädigung bezahlt? Falls ja: In welcher Höhe?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


21.3.2023 - Erneutes telefonisches Nachhaken beim Nds. Innenministerium (III)


Nochmaliges Anrufen beim IM, erneut mit der Ansage seitens der Pressestelle, man werde das Landespolizeipräsidium dazu auffordern, uns wenigstens eine Rückmeldung zu geben.


22.3.2023 - Antwort von der PI Braunschweig


Sehr geehrter Herr xxx,

im Anhang finden Sie unsere Antworten zu Ihrer Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
PI Braunschweig
Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit

+++++++++++++++

1.) Setzt die Polizeiinspektion Braunschweig Polizeidrohnen im Zusammenhang mit Fußballspiel-Veranstaltungen ein?

Ja

Falls ja: An welchen Orten und seit wann?

Siehe Frage 9 und 10

2.) Welches ist der Grund für den Einsatz, welches die Rechtsgrundlage?

Die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung mit dem UAS-Pol ergibt sich analog zur Videoüberwachung mittels stationärer Videoüberwachungsanlagen aus dem § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG. Das UAS-Pol ergänzt die Einsatzmaßnahmen der Polizei in Zusammenhang mit einem Fußballspiel insbesondere zur Gefahrenermittlung (veranstaltungstypische Gefahren), aber auch zur Aufklärung an bereits erkannten Gefahrenorten und schließlich kann mit dem UAS-Pol eine Beweissicherung und Dokumentation bis hin zur Fahndung nach flüchtigen Tätern erreicht werden (§ 163 StPO bzw. § 100h StPO).
Erfahrungsgemäß ist zu erwarten, dass in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit Fußballspielen (innerer und räumlicher Zusammenhang) Straftaten und nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dies umfasst Raub- und insbesondere Körperverletzungsdelikte sowie Delikte nach dem Sprengstoffgesetz (Abbrennen von Pyrotechnik in einer Menschenmenge).

3.) Um was für Drohnen handelt es sich (Hersteller, Typenbezeichnung) und mit welchen Überwachungsmitteln (Audio, Video) war diese ausgestattet?

Modell DJI M300 mit Videokamera (Weitwinkel- und Zoomkamera inkl. Thermalbild); ohne Audiofunktion

4.) Sofern die Drohnen mit einer Kamera ausgestattet war: In welchem Umfang werden Bilder oder Videos angefertigt und in welchem weiteren Umfang werden diese gespeichert, für wie lange, für welchen Zweck?

Es handelte sich um eine Livebildübertragung. Videos wurden nur gesichert, wenn Straftaten ersichtlich waren. Die Videos werden Teil der Ermittlungsakte.

5.) Mittels welcher Maßnahmen und in welchem Umfang wurden die von dem Überflug der Drohne betroffenen Menschen darüber aufgeklärt?

Ein direkter Überflug über Menschen hat nicht stattgefunden. Der Aufstellort des UAS-Pol befand sich nördlich des Parkplatz P4. Der Luftfahrzeugfernführer war mit Warnwesten und Patches „Luftbildaufnahme“ gekennzeichnet. Der am Einsatzort befindliche Lautsprecherwagen der Polizei war mit Magnetschildern „Polizei – Drohneneinsatz“ ausgestattet. In der Faninfo wurde auf den Einsatz von Drohnen hingewiesen.

6.) Erfolgte diese Aufklärung so rechtzeitig, dass sich alle von der Beobachtung Betroffenen ggf. vom Einsatzort der Drohnen entfernen konnten und andere Wege zum Fußballspiel beschreiten können?

-siehe Antwort zu Frage 5-

Darüber hinaus wurde der Einsatz des UAS-Pol im Voraus an den Veranstalter kommuniziert.

7.) In welcher Höhe fliegen die Drohnen üblicherweise, wie hoch ist die Auflösung der Bilder und mit welchen Zoom-Werten sind deren Objektive ausgestattet?

Üblicher Weise fliegt diese in ca. 30 m bis 40 m Höhe. Die Kamera liefert HD-Bilder und ist mit einem 20fach optischen sowie 10fach digitalen Zoom ausgestattet.

8.) Können Sie uns die genauen Standorte von Drohnen-Luftfahrzeugfernführern und etwaig aufgestellten Hinweisschildern zum Einsatz von Polizeidrohnen bei Fußballspielen in Braunschweig mitteilen oder in einer Karte kennzeichnen?

Die Standorte liegen Grundsätzlich im Nahbereich der Einsatzorte.

9.) Wie häufig erfolgte der Einsatz der Polizeidrohnen durch die PI Braunschweig im Zusammenhang mit Heimspielen der Eintracht Braunschweig in 2023, wie häufig jeweils in 2022 und in 2021?

2021: 0
2022: 1
2023: 1

10.) Wie häufig erfolgte der Einsatz der Polizeidrohnen durch die PI Braunschweig in anderen Zusammenhängen in 2023, wie häufig jeweils in 2022 und in 2021? Welche konkreten Anlässe für den Drohneneinsatz waren das im Einzelnen?

2021: 7 Einsätze (Landesparteitag AfD, Brandanschlag LAB Braunschweig, Übersichtsaufnahmen zur Einsatzvorbereitung)
2022: 3 Einsätze (Geldautomatensprengung, Übersichtsaufnahmen zur Einsatzvorbereitung)
2023: 0

11.) Wie häufig kam es bei den vergangenen Einsätzen von Drohnen für die PD Braunschweig bereits zu Ausfällen oder Abstürzen von Drohnen?

Es wurden weder Ausfälle noch Abstürze bekannt.

12.) In welchem Umfang nutzen PI Braunschweig oder BPOL die Kundenparkplätze des IKEA-Marktes in Braunschweig bei solchen Polizeieinsätzen in der Stadt im Zusammenhang mit Fußballspielen und wird dem IKEA-Unternehmen dafür ein Entgelt oder eine Entschädigung bezahlt? Falls ja: In welcher Höhe?

Der Parkplatz wurde erstmalig genutzt und wurde kostenfrei zur Verfügung gestellt.


5.4.2023 - Anruf beim Nds. Innenministerium und beim Landespolizeipräsidium (IV)


Ein Anruf bei der Pressestelle des Nds. Innenministeriums war nicht möglich - offenbar gab es dort technische Probleme mit der Telefonanlage. Daraufhin riefen wir das zuständige Dezernat des LPP an. Der Ansprechpartner dort wies jede Verantwortlichkeit für die Beantwortung der Anfrage von sich und erbat sich ein erneutes Melden per E-Mail.


5.4.2023 - Nachhaken bei der Pressestelle des Nds. Innenministeriums (V)


Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Presseanfrage vom 21.2.2023 ist bis dato von Ihnen unbeantwortet worden. Anders als bei den beiden telefonischen Nachfragen von Ihnen dazu versprochen, gab es bis jetzt auch noch keine andere Rückmeldung aus dem Landespolizeipräsidium dazu.

Nachdem wir Sie heute telefonisch aus technisch uns nicht verständlichen Gründen erreichen konnten haben wir Herrn xxx vom LPP angerufen, der jedoch darum bat, die Anfrage nochmals per E-Mail an die Pressestelle zuzusenden.

Das tun wir hiermit und bitten um Rückruf oder Rückmeldung bis zum 6.4.2023.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


11.4.2023 - Telefonisches Nachhaken bei der Pressestelle des Nds. Innenministeriums (VI)


Die letzte E-Mail sei an einen Kollegen weitergeleitet worden, der diese Woche (nach Ostern) noch im Urlaub sei. Wir erhielten Rückmeldung von ihm.


21.4.2.23 - Nochmal telefonisches Nachhaken bei der Pressestelle des Innenministeriums (VII)


Auf den AB der Behörde gesprochen und um wenigstens eine Rückmeldung gebeten.


28.4.2023 - Nochmal telefonisches Nachhaken bei der Pressestelle des Innenministeriums (VIII)


Frau M. verspricht, nächsten Dienstag (Montag ist 1.Mai-Feiertag) nachzuhaken und sich bei uns zu melden.


3.5.2023 - Nochmal Nachhaken per E-Mail (IX)


Sehr geehrte Frau xxx,
sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

erneut - zum nun neunten male! - bitten wir Sie um die Beantwortung unserer Presseanfrage vom 21.2.2023.

Nach wie vor gilt unser Angebot und unsere Bitte: Wenn Sie die Fragen nicht beantworten möchten, so erwarten wir eine entsprechende, gerne kurze Rückmeldung mitsamt Begründung der Nicht-Beantwortung.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


4.5.2023 - Rückruf von der Pressestelle


Frau M. teilt uns mit, dass wir noch in dieser Woche (es ist Donnerstag) eine Antwort erhalten sollten. Falls nicht, sollten wir uns Anfang nächster Woche noch einmal melden.


5.5.2023 - Antwort (!) von der Pressestelle des MI bzw. vom LPP


Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend übersenden wir Ihnen die Antworten zu Ihren Fragen:

1. Wie viele eigene Drohnen stehen den nds. Polizeibehörden derzeit zur Verfügung, welchen Typs sind diese und wie hoch sind (ggf.) Anschaffungs- und Betriebs- und Instandshaltungskosten der Fluggeräte?

Antwort: Aktuell stehen der Polizei Niedersachsen insgesamt sechs ULS für Einsatzzwecke zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um ULS der Serien DJI Matrice 300, DJI Matrice 210, DJI Mavic 2 sowie Yuneec Typhoon 520.

Die Beschaffungskosten liegen hier bei den marktüblichen Preisen. Betriebs- und Instandhaltungskosten sind variabel und daher nicht genau zu beziffern.

2. Mit welchen audiovisuellen Überwachungs-/Aufzeichnungsanlagen sind diese Drohnen jeweils ausgestattet? Sind also jeweils Audioaufzeichnungen überhaupt möglich und welche Form der Bildaufnahme (Bild/Video? Auflösung der Bilder? Aufzeichnung oder Echtzeit-Übertragung der Bilder?) stehen zur Verfügung?

Antwort: Die ULS verfügen über die Kamerasysteme DJI H20T, DJI Z30, Yuneec CGO-ET und Yuneec E90. Von der Polizei Niedersachsen genutzte Drohnen verfügen über keinerlei Audioaufzeichnungen. Die Anfertigung von Bild- und Videoaufzeichnungen sowie Echtzeitübertragung ist grundsätzlich möglich. Aufzeichnungen erfolgen in HD Qualität, die Qualität bei Übertragungen ist unter optimalen Bedingungen ebenfalls in HD.

3. Setzen die nds. Polizeibehörden auch Drohnen Dritter für eigene Zwecke, also z.B. durch Anmietung oder Leihe der Geräte oder sogar der Geräte inklusive der Piloten ein und falls ja, in welchem Umfang und in Kooperation mit welchen Unternehmen?

Antwort: Seit 2021 befassen sich die Polizeiinspektion Harburg, die Universität Würzburg und das Zentrum für Telematik im Rahmen des Verbundprojektes "Autonome Unfalldokumentation (AutoDok)" mit der Drohnengestützten Aufnahme von Verkehrsunfällen. Dafür wurde der PI Harburg vom Zentrum für Telematik, für den Zeitraum des Projekts eine Drohne (DJI Matrice 300) überlassen. Im Rahmen der Gefahrenabwehr ist eine Nutzung von ULS anderer BOS und Hilfsorganisationen möglich.

4. In welchen Zusammenhängen und für welche Zwecke setzt die nds. Polizei Drohnen ein?

Antwort: ULS der Polizei werden vermehrt im Kontext folgender Zusammenhänge eingesetzt: - Aufklärung im Rahmen der Kriminalitätsverfolgung und -verhütung - Tatortdokumentation - Beweissicherung und Dokumentation - Einsatzlagen der Gefahrenabwehr bspw. Vermisstensuche, Evakuierung - Dokumentation von Verkehrsunfallorten/Vermessung

5. Welches sind die konkreten Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Drohnen durch die Polizei in Niedersachsen?

Antwort: Im Rahmen der o.g. Einsatzanlässe sind folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich: § 100 h Strafprozessordnung (StPO), § 32 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG), § 46 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Darüber hinaus wird der Anwendungsrahmen durch folgende rechtliche Regelungen konkretisiert: Luftverkehrsgesetz, Luftverkehrs-Ordnung, Niedersächsisches Datenschutzgesetz und Niedersächsisches Beamtengesetz.

6. Wie, also mittels welcher Maßnahmen wird auf den Einsatz von Polizeidrohnen im Vorfeld hingewiesen und gibt es Ihrer Meinung nach eine Hinweis- bzw. Kennzeichnungspflicht beim Einsatz von Polizeidrohnen im öffentlichen Raum?

Antwort: Luftfahrzeugfernführende der Polizei sind grds. im Brust- und Rückenbereich mit der Kennzeichnung "Luftbildaufnahme" gekennzeichnet. Fahrzeuge sind mit Magnetschildern "Drohneneinsatz" ausgestattet.

Eine Kennzeichnungspflicht für eine offene Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel (hier Drohneneinsatz) bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Satz 3 NPOG, wonach die Maßnahmen kenntlich zu machen sind.

7. Wie häufig und zu welchen Zwecken hat die Polizei Niedersachsen in den Jahren 2018 bis 2023 (soweit gediehen) eingesetzt?

Antwort: 2018: 3 Mal 2019: 53 Mal 2020: 87 Mal 2021: 106 Mal 2022: 104 Mal 2023: 34 Mal (Stand 30.04.2023)

Die Einsatzzwecke sind bereits unter Punkt 4 benannt.

8. Wann im Einzelnen wurden Drohnen in den vergangenen fünf Jahren durch die Polizei Niedersachsens in Verbindung mit Versammlungen (also Einsatz vor, während oder nach Demonstrationen) eingesetzt?

Antwort: Das Landeskonzept zum Einsatz von ULS sieht einen Einsatz im Zusammenhang mit Versammlungslagen nicht vor.

9. Gibt es Pläne oder Überlegungen, den Einsatz von Drohnen durch die Polizei Niedersachsen auszubauen, ggf. weitere eigene Drohnen einzukaufen und zu nutzen und falls ja, wie konkret sind diese und zu wann ist mit deren Umsetzung aus heutiger Sicht zu rechnen?

Antwort: Die Polizei Niedersachsen plant alle Flächenbehörden mit ULS auszustatten. Konkret ist mit dem Beginn des Roll Outs von 12 weiteren ULS ggf. noch in diesem Monat zu rechnen.

10. Wie häufig kam es bei den vergangenen Einsätzen von Drohnen für die PD Hannover bereits zu Ausfällen oder Abstürzen von Drohnen?

Antwort: Bislang kam es zu keinen Vorkommnissen der oben genannten Art im Bereich der PD Hannover.

11. Was ist aus der in 2008 beschafften und in 2018 als defekt gemeldeten "Microdrone md4- 200" geworden?

Antwort: Das Modell wird seit 2014 nicht mehr genutzt.

12. Wie viele und welche der in 2021 in Besitz befindlichen Drohnen (DJI F550, DJI Matrice 210 V2, DJI Mavic 2 Zoom Enterprise, Yuneec H-520) sind derzeit noch im Einsatz bzw. stehen für einen solchen bereit?

Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
xxx
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Landespolizeipräsidium
Referat 24
Lavesallee 6
30169 Hannover


7.5.2023 - Nachfragen an das Nds. Innenministerium/LPP


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Antworten.

Wir haben zu zwei Aspekten folgende Rückfragen und bitten aufgrund der Aktualität zur Anschaffung neuer Drohnen um Beantwortung bis zum Dienstag, den 9.5.2023, 17 Uhr:

xxx (MI):

8. Wann im Einzelnen wurden Drohnen in den vergangenen fünf Jahren durch die Polizei Niedersachsens in Verbindung mit Versammlungen (also Einsatz vor, während oder nach Demonstrationen) eingesetzt?
Antwort: Das Landeskonzept zum Einsatz von ULS sieht einen Einsatz im Zusammenhang mit Versammlungslagen nicht vor.

Das ist interessant, weil die Polizei Niedersachsen in der Vergangenheit ja Drohnen im Zuge von Versammlungen eingesetzt hat. (Beispiele: 7./8.11.2010 im Wendland oder 4.8.2012 in Bad Nenndorf.) Auch der aktuelle Einsatz im Zusammenhang mit Fußballspielen kann - rechtlich betrachtet - mitunter als Einsatz von Drohnen von sich auf dem Wege zu Versammlungen befindlichen Menschenmengen interpretiert werden.

Vor diesem Hintergrund die folgenden Fragen:

a.) Wie lautet der Titel des Landskonzept-Dokuments?

b.) Von wann stammt das Landeskonzept?

c.) Wie lauten die wortgenauen Regelungen des Landeskonzepts zum Einsatz von Polizeidrohnen, die deren Einsatz im Zuge von Versammlungen ausschließen?

d.) Gehen wir recht in der Annahme, dass das Landeskonzept möglicherweise sich gar nicht zum Einsatz von Polizeidrohnen im Zusammenhang mit Versammlungslagen äußert und insofern auch nicht behauptet werden kann, dass es einen solchen Einsatz untersagt?

e.) Wo lässt sich das Landeskonzept einsehen?

Sie antworteten uns weiterhin:

''9. Gibt es Pläne oder Überlegungen, den Einsatz von Drohnen durch die Polizei Niedersachsen auszubauen, ggf. weitere eigene Drohnen einzukaufen und zu nutzen und falls ja, wie konkret sind diese und zu wann ist mit deren Umsetzung aus heutiger Sicht zu rechnen?
Antwort: Die Polizei Niedersachsen plant alle Flächenbehörden mit ULS auszustatten. Konkret ist mit dem Beginn des Roll Outs von 12 weiteren ULS ggf. noch in diesem Monat zu rechnen.

f.) Um welche Typen von Drohnen (Hersteller und Herstellerbezeichnung samt Kamera- und Sensorausstattung) handelt es sich dabei?

g.) Wie hoch sind die gesamten Anschaffungskosten?

h.) Wann, in welchem Umfang und durch wen finden die Schulungen für die Drohnenpiloten statt und wie hoch sind die Kosten hierfür?

i.) Wann und durch wen ist diese Investition beschlossen worden?

j.) Gab es zu dieser Investition eine parlamentarische Debatte oder eine Information des Parlaments darüber?

k.) Welche einzelnen Flächenbehörden werden mit wie viel Polizeidrohnen jeweils ausgestattet?

Viele gute Grüße,


26.5.2023 - 1. Nachhaken beim Nds. Innenministerium


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

zu unseren Nachfragen vom 7.5.2023 haben bis noch keine Antworten erhalten.

Können Sie uns mitteilen, wann wir damit rechnen können?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


2.6.2023 - 2. Nachhaken beim Nds. Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten nochmals auf unsere Presseanfrage vom 7.5.2023 verweisen und um Mitteilung bitten, wann wir mit Antworten dazu rechnen können?

Vielen Dank und ein schönes Wochenende,


21.9.2023 - 3. Nachhaken beim Nds. Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

nochmals bitten wir um die Beantwortung unserer Presseanfrage vom 7.5.2023.

Wenn Sie diese nicht beantworten wollen oder können, so bitten wir ebenfalls um entsprechende Meldung - und halten das für keine übetriebene Forderung im Rahmen einer Presseanfrage ...

Viele gute Grüße,

[Anmerkung der Redaktion: Dieses erneute Nachhaken ging nun nicht mehr an das Landespolizeipräsidium, sondern direkt an die Pressestelle des Nds. Innenministeriums. In der Hoffnung, dass man dort mehr Verständnis für unser geduldigtes Nachfragen aufbringt.]


25.9.2023 - Nach viereinhalb Monaten - Antworten auf unsere Fragen vom Landespolizeipräsidium


Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend übersende ich Ihnen die Antworten zu Ihrer Anfrage.

1. Wie lautet der Titel des Landskonzept-Dokuments?

Landeskonzept zum Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen (ULS)

1. Von wann stammt das Landeskonzept?

31.01.2022

c.) Wie lauten die wortgenauen Regelungen des Landeskonzepts zum Einsatz von Polizeidrohnen, die deren Einsatz im Zuge von Versammlungen ausschließen?

Bei Versammlungen sind ULS nicht einzusetzen.

d.) Gehen wir recht in der Annahme, dass das Landeskonzept möglicherweise sich gar nicht zum Einsatz von Polizeidrohnen im Zusammenhang mit Versammlungslagen äußert und insofern auch nicht behauptet werden kann, dass es einen solchen Einsatz untersagt?

Nein, siehe Antwort zu c.

e.) Wo lässt sich das Landeskonzept einsehen?

Es handelt sich um ein polizeiinternes Konzept, welches nicht zur allgemeinen Veröffentlichung vorgesehen ist.

f.) Um welche Typen von Drohnen (Hersteller und Herstellerbezeichnung samt Kamera- und Sensorausstattung) handelt es sich dabei?

DJI Mavic 3T, jeweils ausgestattet mit einer Weitwinkelkamera, einer Digitalzoomkamera und einer Wärmebildkamera (Kompaktkamera/ nicht austauschbar).

g.) Wie hoch sind die gesamten Anschaffungskosten?

88.086,83€

h.) Wann, in welchem Umfang und durch wen finden die Schulungen für die Drohnenpiloten statt und wie hoch sind die Kosten hierfür?

Es werden mehrere Grundlehrgänge im Jahr angeboten. Die Schulungen werden durch qualifiziertes Personal mit langjähriger Erfahrung von der Zentralen Polizeidirektion durchgeführt. Die Lehrgangsdauer beträgt sieben Tage. Die Ausbildung richtet sich nach den gängigen Vorgaben des Luftfahrtbundesamtes im Hinblick auf das EU A2 Fernpiloten-Zeugnis. Darüber hinaus sind praktische Übungen und Einsatzszenarien ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung. Nach Bestehen aller Prüfungen sind die Kollegen/-innen im Besitz des A2 EU Fernpiloten-Zeugnisses.

i.) Wann und durch wen ist diese Investition beschlossen worden?

Die Entscheidung dazu erfolgte im Jahr 2021 durch das Nds. Ministerium für Inneres und Sport.

j.) Gab es zu dieser Investition eine parlamentarische Debatte oder eine Information des Parlaments darüber?

Nein.

k.) Welche einzelnen Flächenbehörden werden mit wie viel Polizeidrohnen jeweils ausgestattet?

Die sechs Flächendirektionen der Polizei NI werden mit Drohnen ausgestattet. Nähere Informationen erfolgen zeitgerecht mittels einer Presseinformation.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
xxx
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Landespolizeipräsidium
Referat 24
Lavesallee 6
30169 Hannover


26.9.2023 - Nachfrage an das LPP/Nds.MI


Sehr geehrter Herr xxx,

eine Nachfrage dazu:

xx (MI):

h.) Wann, in welchem Umfang und durch wen finden die Schulungen für die Drohnenpiloten statt und wie hoch sind die Kosten hierfür?
Es werden mehrere Grundlehrgänge im Jahr angeboten. Die Schulungen werden durch qualifiziertes Personal mit langjähriger Erfahrung von der Zentralen Polizeidirektion durchgeführt. Die Lehrgangsdauer beträgt sieben Tage. Die Ausbildung richtet sich nach den gängigen Vorgaben des Luftfahrtbundesamtes im Hinblick auf das EU A2 Fernpiloten-Zeugnis. Darüber hinaus sind praktische Übungen und Einsatzszenarien ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung. Nach Bestehen aller Prüfungen sind die Kollegen/-innen im Besitz des A2 EU Fernpiloten-Zeugnisses.

Wie hoch sind die Kosten für diese Schulungen pro Jahr und mit Blick auf die neu angeschafften Drohnen und die damit verbundenen notwendigen Ausbildungsschritte?

Viele gute Grüße,


28.11.2023 - Polizei macht endlich via PM die Anschaffung der vielen neuen Polizeidrohnen bekannt


EINSATZUNTERSTÜTZUNG AUS DER LUFT: POLIZEI NIEDERSACHSEN KANN LANDESWEIT DROHNEN EINSETZEN

BEHRENS: „DROHNEN ENTWICKELN SICH IMMER MEHR ZUM UNVERZICHTBAREN EINSATZMITTEL. GUTE AUSBILDUNG DER PILOTEN UND HOHE DATENSCHUTZSTANDARDS SIND FÜR DROHNENEINSÄTZE ELEMENTARE VORAUSSETZUNG“

Ab sofort können ausgebildete Luftfahrzeugführende (LFFF) der Niedersächsischen Polizei mit neu beschafften Drohnen in den Einsatz gehen. Niedersachsen hat im Rahmen seiner strategischen Neuausrichtung im Bereich der Drohneneinsätze bei der Polizei insgesamt 13 Drohnen für den flächendeckenden Einsatz beschafft.

Damit kann die Einsatzunterstützung mittels Dohnen nun im ganzen Land und nicht nur - wie bisher - durch die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen (ZPD) und die Polizeiinspektionen (PI) Harburg und Wilhelmshaven erfolgen.

Die Niedersächsische Ministerin für Inneres und Sport, Daniela Behrens, sagt: „Drohnen entwickeln sich immer mehr zu einem unverzichtbaren und wertvollen Einsatzmittel. Es ist eine gute Nachricht für die Polizeiarbeit in Niedersachsen, dass sie nun im ganzen Land zur Verfügung stehen.“

Das Einsatzspektrum der Drohnen erstreckt sich von der Erstellung von Luftbildaufnahmen im Vorfeld größerer Einsatzlagen zu Planungs- und Koordinierungszwecken, über die Koordination von Maßnahmen während größerer Einsätze, zur Unterstützung der Kriminalitätsverfolgung bei der Beweissicherung und Dokumentation (beispielsweise bei Brandtatorten), zur Unterstützung von Einsatzlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr (beispielsweise bei der Suche nach Vermissten oder im Rahmen einer Evakuierung) bis hin zur Dokumentation sowie Vermessung von Verkehrsunfallorten.

Bei den durch das Land für insgesamt ca. 85.000 Euro beschafften Drohnen handelt es sich um die „Mavic 3 Enterprise Thermal“ vom Hersteller „DJI“. Mit einem Gewicht von 920 Gramm, einer Flugzeit von bis zu 45 Minuten bei optimalen Bedingungen und einer Weitwinkel-Wärmebild und Zoom-Kamera, stellt sie eine weitere sinnvolle Ergänzung der polizeilichen Einsatzmittel der Polizei Niedersachsen dar.

Um eine polizeiliche Drohne fliegen zu dürfen, bedarf es für die Pilotinnen und Piloten einer umfangreichen Ausbildung, die gegenwärtig sukzessive durchgeführt wird. Zu den Ausbildungsschwerpunkten gehören unter anderem das Luftrecht, Meteorologie, Aerodynamik und die Risikominimierung. Mit dem heutigen Tag haben bereits 30 LFFF in den Polizeidienststellen Braunschweig, Goslar, Göttingen, Hameln, Northeim, Uelzen, Cuxhaven, Delmenhorst, Verden, Aurich und Osnabrück ihre Ausbildung bestanden und können die technische Einsatzunterstützung als Beitrag zur Gewährleistung der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger nutzen.

Ministerin Behrens weiter: „Eine gute Ausbildung und hohe Datenschutzstandards sind insbesondere beim Einsatz von Drohnen elementar. Die luftfahrzeugführenden Beamtinnen und Beamten haben dementsprechend eine besondere Verantwortung. Die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen können sich darauf verlassen, dass die Polizei mit dem Einsatz von Drohnen sehr verantwortungsbewusst umgeht und für zusätzliche Sicherheit sorgt.“

Zum Hintergrund:

Die Polizei Niedersachsen hat mit Beginn des Jahres 2022 eine Neuausrichtung im Hinblick auf den flächendeckenden Einsatz polizeilicher Drohnen vorgenommen. Bislang wurden diese ausschließlich in der ZPD, in der PI Harburg (Polizeidirektion Lüneburg) sowie in der PI Wilhelmshaven (Polizeidirektion Oldenburg) eingesetzt. Währenddessen wurde fortlaufend evaluiert und eine ständige Marktbeobachtung durchgeführt. Im Mittelpunkt standen die Erhöhung und Optimierung des Einsatzwertes.

https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/einsatzunterstutzung-aus-der-luft-polizei-niedersachsen-kann-landesweit-drohnen-einsetzen-227558.html


30.11.2023 - Presseanfrage an das Nds. Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf Ihre Pressemitteilung vom 28.11.2023 [1] haben wir folgende Fragen in Vorbereitung eines weiteren Beitrags zur Anschaffung von Polizeidrohnen in Niedersachsen:

1.) Welches ist die Rechtsgrundlage/sind die Rechtsgrundlagen für den Einsatz der Polizeidrohnen?

2.) Wie wird die Kennzeichnung der Drohnen bei Einsätzen nach § 32 NPOG realisiert/umgesetzt?

3.) Wie oft, wann und wo wurden die neu angeschafften Polizeidrohnen bis dato eingesetzt?

4.) Wurde der (bzw. zuvor: die) LfD bei dem Vorgang eingebunden? Falls ja: Wie, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis?

Wir bitten um Beantwortung der Fragen bis spätestens zum 6.12.2023.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


16.12.2023 - Nachhaken beim Nds. Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

zu unserer Presseanfrage vom 30.11.2023 (!) haben wir bis dato noch keine Rückmeldung von Ihnen erhalten.

Wir bitten um Beantwortung unserer Fragen nun bis zum 20.12.2023.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


29.12.2023 - Antworten vom Nds. MI


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
-Landespolizeipräsidium-
- 24.13 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend übersende ich Ihnen die Beantwortung zu Ihren Fragen:

1. Welches ist die Rechtsgrundlage/sind die Rechtsgrundlagen für den Einsatz der Polizeidrohnen?

Unter Hinweis auf die Beantwortung der Anfrage vom 05.05.2023 kann Ihnen mitgeteilt werden, dass für den Einsatz von Polizeidrohnen folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich sind:

  • § 100 h Strafprozessordnung (StPO)
  • § 32 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
  • § 46 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Darüber hinaus wird der Anwendungsrahmen durch folgende rechtliche Regelungen konkretisiert:

  • Luftverkehrsgesetz
  • Luftverkehrs-Ordnung
  • Niedersächsisches Datenschutzgesetz
  • Niedersächsisches Beamtengesetz

1. Wie wird die Kennzeichnung der Drohnen bei Einsätzen nach § 32 NPOG realisiert/umgesetzt?

Unter Hinweis auf die Beantwortung der Anfrage vom 05.05.2023 kann Ihnen mitgeteilt werden, dass Luftfahrzeugfernführende der Polizei grundsätzlich im Brust- und Rückenbereich mit der Kennzeichnung „Luftbildaufnahme“ gekennzeichnet sind. Fahrzeuge sind mit Magnetschildern „Drohneneinsatz“ ausgestattet.

1. Wie oft, wann und wo wurden die neu angeschafften Polizeidrohnen bis dato eingesetzt?

Darüber liegen hier momentan noch keine validen Zahlen vor.

1. Wurde der (bzw. zuvor: die) LfD bei dem Vorgang eingebunden? Falls ja: Wie, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis?

Im Zusammenhang mit der Beschaffung weiterer Drohnen wurde der LfD nicht eingebunden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

xxx

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Landespolizeipräsidium
-Referat 24 / Einsatz und Verkehr-
Lavesallee 6, 30169 Hannover


29.12.2023 - Nachfragen an das MI


Sehr geeehrter Herr xxx,

vielen Dank für die Antworten. Dazu folgende Nachfragen mit der Bitte um Beantwortung bis zum 4.1.2024:

Am 29.12.23 um 13:38 schrieb MI - 24 Einsatz:

1. Welches ist die Rechtsgrundlage/sind die Rechtsgrundlagen für den Einsatz der Polizeidrohnen?
Unter Hinweis auf die Beantwortung der Anfrage vom 05.05.2023 kann Ihnen mitgeteilt werden, dass für den Einsatz von Polizeidrohnen folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich sind:
* § 100 h Strafprozessordnung (StPO)

a) Welche Nrn. des § 100h StPO kommen dabei zur Anwendung?

* § 32 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)

b) Welche Nr(n). des § 32 (3) Satz 1 kommen dabei zur Anwendung?

* § 46 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

c) Auf welche Absätze des §46 OWiG beziehen Sie sich dabei?

1. Wie wird die Kennzeichnung der Drohnen bei Einsätzen nach § 32 NPOG realisiert/umgesetzt?
Unter Hinweis auf die Beantwortung der Anfrage vom 05.05.2023 kann Ihnen mitgeteilt werden, dass Luftfahrzeugfernführende der Polizei grundsätzlich im Brust- und Rückenbereich mit der Kennzeichnung „Luftbildaufnahme“ gekennzeichnet sind. Fahrzeuge sind mit Magnetschildern „Drohneneinsatz“ ausgestattet.

d) Gehen Sie davon aus, dass der Umfang dieser Kennzeichnungsmaßnahmen den Anforderungen einer "offenen Überwachung" und der dazugehörigen Inkenntnissetzung der davon potentiell Betroffenen genügt?

1. Wie oft, wann und wo wurden die neu angeschafften Polizeidrohnen bis dato eingesetzt?
Darüber liegen hier momentan noch keine validen Zahlen vor.

e) Werden Zahlen und Daten zu Anzahl und Einsatzgrundlage der Polizeidrohnen denn überhaupt erfasst und gesammelt? Falls ja, durch welche Stelle erfolgt die Sammlung/Bündelung dieser Informationen?

1. Wurde der (bzw. zuvor: die) LfD bei dem Vorgang eingebunden? Falls ja: Wie, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis?
Im Zusammenhang mit der Beschaffung weiterer Drohnen wurde der LfD nicht eingebunden.

f) Ist sich der oder die ehemalige LfD denn vorherig bereits mit dem Einsatz von Polizeidrohnen beschäftigt? Falls ja: Wann, in welchem Zusammenhang und mit welchem Ergebnis?

e) Warum hat die heute erfolgte Beantwortung unserer Presseanfrage vom 30.11.2023 über vier Wochen Zeit benötigt?

Vielen Dank für die Arbeit, Ihnen allen einen ruhigen Jahreswechsel und auf ein gutes neues Jahr 2024,


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Zuletzt geändert am 29.12.2023 20:55 Uhr