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Polizeigesetz-Reform-Schleswig-Holstein-2020

27.11.2019 - Rise of the Police: Das neue Polizeigesetz für Schleswig-Holstein – Veröffentlichung einer Gegenüberstellung bisheriger zu den neuen, erweiterten Polizeibefugnissen


https://freiheitsfoo.de/2019/11/27/synopse-polizeigesetzneu-sh/


20.12.2019 - Kritik an geplanter Polizeirechtsverschärfung in Schleswig-Holstein – freiheitsfoo übergibt ausführliche kritische Stellungnahme an den Innenausschuss


https://freiheitsfoo.de/2019/12/20/stellungnahme-polizeigesetzreform-sh/


6.7.2020 - Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme zur geplanten Polizeigesetzreform in Schleswig-Holstein


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem anliegenden Schreiben bittet Sie der Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags um eine schriftliche Stellungnahme.

Im Namen des Ausschusses bedanke ich mich im Voraus für die Übersendung Ihrer Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Geschäftsführer des Innen- und Rechtsausschusses
Referat Ausschussdienst und Stenografischer Dienst


Anschreiben


Schriftliche Anhörung des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften im Landesverwaltungsgesetz (LVwGPORÄndG)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 19/2118

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Innen- und Rechtsausschuss berät derzeit den oben genannten Gesetzentwurf. Im Rahmen dieser Beratung möchte der Ausschuss Ihnen Gelegenheit geben, eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben, und zwar möglichst bis zum

4. September 2020.

Der Ausschuss bittet Sie, ihm Ihre Stellungnahme in elektronischer Form unter Angabe von Absender und Adressat an folgende E-Mail-Adresse zukommen zu lassen: innenausschuss@landtag.ltsh.de. Eine Übersendung in Papierform ist nicht notwendig.

Den Gesetzentwurf finden Sie in elektronischer Form unter dem Link im Betreff, die Plenardebatte dazu können Sie hier (ab Seite 6601) nachlesen.

Vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass eine Erstattung von Kosten und Auslagen nicht möglich ist. Ich weise darauf hin, dass die Sitzungen der Landtagsausschüsse und die Parlamentsmaterialien gemäß Artikel 23 der Landesverfassung und § 17 der Geschäftsordnung öffentlich sind und damit auch Ihre gegenüber dem Ausschuss abgegebene Stellungnahme für die Öffentlichkeit zugänglich ist, unter anderem auf den Seiten des Landtags im Internet.

Zum Schutz Ihrer Daten und zur Gewährleistung der Barrierefreiheit, zu der der Landtag aufgrund der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet ist, bitte ich Sie, auf eine handschriftliche oder eingescannte Unterschrift zu verzichten und möglichst ein Textdokument oder ein daraus umgewandeltes PDF-Dokument zu übersenden (Hinweise zur Erstellung barrierefreier Dokumente finden Sie hier).

Dieses Schreiben erhalten Sie nur per E-Mail und nicht in Papierform. Sollten Sie außerdem eine Papierfassung dieses Schreibens benötigen, bitte ich um eine Rückmeldung unter der oben angeführten E-Mail-Adresse des Ausschusses.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag


Liste der benannten Anzuhörenden


56 zur Abgabe einer Stellungnahme angeschriebenen Menschen Gruppen, das freiheitsfoo darunter auf Platz 42 (hach!): https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/2020Polizeigesetzreform-SH-Anzuhoerendenliste.pdf


3.9.2020 - freiheitsfoo übergibt 102seitige Stellungnahme an den Innenausschuss


Die Stellungnahme gliedert sich in die eigentliche Stellungnahme (I.), eine Kommentierung einzelner Debattenbeiträge im Zuge der ersten Lesung des Gesetzentwurfs vom Juni 2020 (II.) sowie in die Synopse aus dem November 2019 (III.) auf.

Das insgesamt 102 Seiten lange Dokument gibt es:


Stellungnahme als Plaintext (ohne Links/Fußnoten)


Innen- und Rechtsausschuss des Landtags Schleswig-Holstein zu Händen Herrn Sebastian Galka Via E-Mail: innenausschuss@landtag.ltsh.de

Hannover, den 3. September 2020

Stellungnahme zur LVwG-Reform, LT-DS 19/2118

Sehr geehrter Herr xxx, sehr geehrte Damen und Herren,

bereits am 19. Dezember 2019 haben wir Ihnen eigeninitiativ eine ausführliche Stellungnahme zum damaligen Stand der geplanten Änderungen des Landespolizeigesetzes (i.e. LVwG) mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder des Innenausschusses zukommen lassen. Soweit wir in Erfahrung bringen konnten, ist unser Dokument damals jedoch nicht nicht weitergeleitet bzw. ausgehändigt worden, was wir merkwürdig und enttäuschend finden.

Wie auch immer: Danke für die nun offizielle Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme. Diese Stellungnahme (I.) in einigen Punkten gegenüber dem Dokument aus dem letzten Jahr verändert, ergänzt um eine Kommentierung der Debattenbeiträge im Zuge der ersten Lesung des Gesetzentwurfs (II., Seite 38) und um die von uns bereits im November 2019 erstellte Synopse (III., Seite 54, Stand November 2019) finden Sie im Anhang bzw. nachfolgend.

Über eine Einladung zur mündlichen Anhörung würden wir uns freuen.

Viele gute Grüße,

xxx, für die Menschen vom freiheitsfoo



I. Stellungnahme

Inhaltsverzeichnis

1. Generalklauseln (§ 162 und §163)

2. Wer darf Amtshandlungen vornehmen? (§§ 170, 171, 202, 252)

3. Identitätsfeststellung (§181)

4. Zuverlässigkeitsüberprüfungen (§181a, §191)

5. Ärztliche Untersuchung Gefangener (§183b)

6. Bodycams (§184a)

7. Verdeckte Datenerhebung (§§ 185, 185a, 186)

8. Unterbrechung Telekommunikation (§185b, §186)

9. Datenverarbeitung, Datenspeicherung und Datenschutz (§§ 177, 196 – 198, 186a-186c, 188a, 188b, 189 I)

10. Zusätzliche Datenspeicherung (§179, § 188, § 189 V)

11. Aufenthaltsverbote, Aufenthaltsgebote, Meldeauflagen (§201)

12. Elektronische Fußfessel (§201b, §204)

13. Sicherstellungen und Fesselungen (§210, §255)

14. Sprengmittel, Schusswaffen und Taser (§251, §256-§259)

15. Resümee: Wie irrationale Angst und Propaganda den Diskurs verschieben und uns den Polizeistaat bringen

Wir haben im Folgenden den Entwurf für das neue LVwG (das Polizeigesetz in Schleswig Holstein) den bisher geltenden Regelungen gegenübergestellt. Nach der Benennung der uns relevant erscheinenden Änderungen (sowie tlw der offiziellen Begründung des Entwurfes) folgt jeweils eine Bewertung sowie ggf offene Fragen.

1. Generalklauseln (§ 162 und §163)

Die Änderungen der Generalklauseln wurde wieder rückgängig gemacht.

2. Wer darf Amtshandlungen vornehmen? (§§ 170, 171, 202, 252)

Änderungen

Der §252 schafft die Rechtsgrundlage, dass das Innenministerium per Verordnung beliebige Personen dazu ermächtigen kann unmittelbaren Zwang (Gewalt) auszuüben.

In §170 wird Vollzugsbeamt*innen des Zolls und ausländischen Polizeivollzugsbeamt*innen (im Rahmen internationaler Verträge oder mit Zustimmung des Innenministeriums) das Recht eingeräumt, Polizeitätigkeiten und Amtshandlungen zu übernehmen. Der Transport von Gefangenen als Aufgabe, die anderen eingeräumt wird, wird durch den Transport von Menschen und Sachen ersetzt.

In §171 wird analog die Regelung getroffen, dass Polizist*innen aus Schleswig-Holstein auf Anforderung aus dem Ausland entsprechend im Ausland tätig werden dürfen.

§202 regelt, dass, neben Polizeivollzugsbeamt*innen, nun auch alle anderen Vollzugsbeamt*innen Durchsuchungen von Personen zum Zweck der Eigensicherung durchführen können.

Begründung

Der §252 werde lediglich klarer gefasst heißt es in der Begründung.

In den anderen Paragrafen geht es vor allem um Beamte des Zolls, die auch Aufgaben der Landespolizei in einer sogenannten „Eilzuständigkeit“ übernehmen können sollen. Die ausländische Polizei soll unter bestimmten Bedingungen wie die Bundespolizei behandelt werden können – begründet wird das mit den internationalen Vereinbarungen beispielsweise der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und illegaler Migration.

Fragen und Kritik

Die Neuregelung des §252 macht diesen nicht etwa klarer, sondern erweitert die Befugnisse auf andere Personengruppen. Im Klartext steht in Absatz 3, dass das Innenministerium per Verordnung festlegen darf, wer Gewalt (im Gesetzestext unmittelbaren Zwang) ausüben (und nach §202 auch Personen durchsuchen) darf. Entweder ist die Formulierung schlecht gewählt und mindestens unklar oder es soll hier ein fundamentales Prinzip des Gewaltmonopols und der Gewaltenteilung in Frage gestellt werden. Eine derart umfangreiche Ermächtigungsgrundlage zur Gewaltanwendung allein an das Innenministerium ohne Kontrolle der Legislative zu geben, ist anfällig für Missbrauch und würde in der Theorie auch eine staatliche Ermächtigung von privaten oder politisch einseitigen Milizen ermöglichen – es ist sehr zu hoffen, dass das nicht gewollt ist.

Mit der Regelung können viele Befugnisse von der Landespolizei an andere, auch ausländische Vollzugsbeamt*innen abgegeben werden. Damit erfolgt eine weitere Entgrenzung polizeilicher Befugnisse. Ausländischen Polizist*innen und Zollbeamt*innen werden so tiefe Eingriffe in Grundrechte ermöglicht, ohne dass diese ähnlich ausgebildet wären oder die deutsche Gesetzeslage annährend gut kennen würden. Das kann zu mehr ungerechtfertigten Grundrechtsverletzungen führen, sowohl von ausländischen Polizist*innen in Deutschland als auch von schleswig-holsteinischen im Ausland. Aus dem Gesetzestext geht nicht hervor, in welche Form die Zustimmung des Innenministeriums ergehen muss, also ob beispielsweise eine mündliche, schwer nachzuprüfende Zustimmung reicht.

Offen ist, um welche zu transportierenden Personen es geht, wenn es sich nicht nur um Gefangene handeln sollte. Aus weiteren Änderungen und der Begründung des Gesetzestextes ergibt sich auch die Frage, ob die Polizei hier Menschen nicht als Gefangene bzw. Ingewahrsam-Genommene behandeln will, die tatsächlich aber gefangen sind. Weitere Ausführungen dazu folgen an anderer Stelle.

3. Identitätsfeststellung (§181)

Änderungen

Die Befugnisse zur Identitätsfeststellung werden ausgeweitet, indem auch in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs, auf Autobahnen, Europastraßen und für den Grenzverkehr wichtigen Straßen Personen kontrolliert werden dürfen, zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Freiheit oder gleichgewichtigem Schaden für Sach- und Vermögenswerte oder die Umwelt.

Begründung

In der Begründung wird klar, dass die Regelung abzielt auf „mobile Fahndungsmaßnahmen“ außerhalb von Kontrollstellen. Zur Lagebilderstellung sollen an sensiblen Punkten Erkenntnisse über den Grenzverkehr gesammelt werden. Beklagt wird, dass das durch die durch das Schengen-Abkommen abgebauten Grenzen dort nicht mehr passiert. Betont wird, dass der Wortlaut „diskriminierungsfrei“ ausgestaltet wäre.

Kritik und Fragen

Vollkommen offen ist, was mit Einrichtungen des internationalen Verkehrs konkret gemeint sein soll. Die Polizei will gerne überall und jederzeit Menschen kontrollieren können, das geht jedoch nicht auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Deshalb wird als Rechtfertigungsgrundlage die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in das Gesetz geschrieben, obwohl schon aus der Begründung klar wird, dass das vor allem dazu genutzt werden wird, willkürlich Menschen an möglichst vielen Stellen im Land zu kontrollieren. Denn nichts anderes ist nötig zur Erstellung von Lagebildern über den Grenzverkehr. Nach Lesen der Begründung wünschen wir uns mit etwas Zynismus beinahe Grenzkontrollen zurück, denn dann wären wenigstens nur dort Kontrollen möglich. Mit der jetzigen Regelung,sollte sie wie in der Begründung ausgeführt ausgelegt werden, werden jedoch in der Realität Kontrollen an Bewegungsorten der allermeisten Menschen ermöglicht. Die schwammigen Begründungsfloskeln im Gesetz ermöglichen kaum eine rechtliche Überprüfung der Maßnahmen. Das kann Menschen in ihrer Bewegungsfreiheit deutlich einschränken, wenn sie beispielsweise nicht ständig kontrolliert werden wollen.

Auch wenn der Wortlaut diskriminierungsfrei ausgestaltet sein mag, zeigt die Erfahrung mit jeder Art von durch die Polizei ausgewählten Kontrollen, dass oft Vorurteile und rassistische Steoreotypen dazu beitragen, wen die Polizei anhält (sogenanntes „racial profiling“). Das Gesetz selbst ist also keineswegs diskriminierungsfrei. Es stellt im Gegenteil eine Verhöhnung der Betroffenen von polizeilichem Rassismus dar, wenn in der Gesetzesbegründung die Erhabenheit über den Rassismusvorwurf steht. Wer im Kontext von Polizeibefugnissen explizit betont, nicht rassistisch zu sein, die Befugnisse der Polizei für willkürliche Kontrollen aber im gleichen Atemzug drastisch ausweitet, müsste, um auch nur ansatzweise ernst genommen zu werden, Regelungen finden, die dem Rassismus innerhalb der Polizeistrukturen entgegenwirken statt ihn schlicht zu leugnen. Davon aber findet sich nichts im Gesetz.

4. Zuverlässigkeitsüberprüfungen (§181a, §191)

Änderungen

Neu eingeführt werden Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Auftrag einer Behörden in §181a für Menschen, die bei gefährdeten Veranstaltungen tätig sind oder eine Tätigkeit für de Landespolizei oder die Justiz ausüben oder Zugriff auf sicherheitsrelevante Unterlagen haben. Diese Prüfung wird durch die Polizei übernommen, die erst Polizeidatenbanken abfragt und bei weiteren Anhaltspunkten dann in Justizunterlagen nachschaut oder beim Verfassungsschutz anfragt.

Geändert wird auch §191 um die Datenübermittlung nach der Zuverlässigkeitprüfung zu ermöglichen.

Begründung

Laut Begründungen sind Veranstaltungen in öffentlicher und nicht-öffentlicher Trägerschaft gemeint, bei denen polizeiliche Erkenntnisse eine konkrete Gefahrenlage begründen.

Bei den Tätigkeiten für die Polizei gehe es um Zeugenschutz, den Schutz verdeckter Ermittler*innen und um so etwas wie Baupläne für Justizvollzugsanstalten, sodass beispielsweise Handwerker*innen und Architekt*innen überprüft werden können.

Kritik und Fragen

Eine Zuverlässigkeitsprüfung, die wie angeführt vor allem auf den durch die Polizei gespeicherten Daten basiert (anstatt auf dem Bundeszentralregister), widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip der Unschuldsvermutung. In Polizeidatenbanken werden Vorgänge zu einzelnen Personen gespeichert, wenn diese kontrolliert werden oder anders einfach nur in Kontakt mit der Polizei kommen. Ob Menschen dabei tatsächlich Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte, ist für eine weitere Speicherung meist irrelevant. Wohin Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage dieser Datenbanken führen können, hat der Skandal um die G20-Akkreditierungen gezeigt, wo mehreren Journalist*innen allein auf Grundlage alter Polizeidatenbankeinträge der Zugang verwehrt wurde – im Nachhinein stellte sich heraus, dass dies rechtswidrig war, was aber im konkreten Fall nicht half. Dadurch, dass die Polizei sowohl die dateneintragende als auch die datenüberprüfende Behörde ist, wird ein Zirkelschluss ermöglicht: Die Polizei trägt bei Leuten, die sie nicht mag, Daten ein und erklärt sie dann für unzuverlässig. Das hat mit Rechtsstaatsprinzipien und Gewaltenteilung nicht viel zu tun.

Die Einführung von solchen Zuverlässigkeitsprüfungen beinhaltet zudem die Gefahr, dass diese ausgeweitet werden auf immer mehr Bereiche und so die freie Berufswahl, Bewegungsfreiheit und weitere Grundrechte von Menschen systematisch einschränken.

5. Ärztliche Untersuchung Gefangener (§183b)

Änderung

Der neu eingeführte §183b ermöglicht die körperliche Untersuchung und Blutentnahme an Personen gegen deren Willen zu Untersuchungszwecken, wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Der Richtervorbehalt kann bei Gefahr im Verzug entfallen.

Begründung

Begründet wird dieser schwerwiegende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zunächst mit dem Schutz von Opfern von Gewalttaten die Gefahr laufen könnten, mit einer Infektionskrankheit angesteckt worden zu sein. Wer genau damit gemeint ist, wird an anderer Stelle deutlicher: in der allgemeinen Zusammenfassung der Begründungen werden explizit verletzte Einsatzkräfte als potentielle Opfer von Gewalttaten genannt und der § wird unter der Kategorie „Eigensicherungsmöglichkeiten zum Schutz der Einsatzkräfte vor Übergriffen“ aufgeführt.

Außerdem werde die Norm den „bestehenden Bedürfnissen der polizeilichen Praxis gerecht“.

Kritik und Fragen

Bei diesem Gesetzesentwurf unterscheiden sich die Begründung und das was tatsächlich im Gesetztestext steht zum Teil sehr voneinander. Zum einen steht in dem §183b nichts davon, dass ein Arzt bei der Entscheidung über die Untersuchung mitwirken muss, was jedoch in der Begründung steht. Genauso könnte der Gesetztestext an dieser Stelle viel konkreter ausfallen, wenn es eigentlich darum gehen soll, Menschen die Opfer eines Gewaltverbrechens wurden, vor potentiellen Infektionskrankheiten zu schützen. Die im Entwurf vorgeschlagene Formulierung ermöglicht viel allgemeiner Untersuchungen und körperliche Eingriffe als in der Begründung suggeriert. So kann sie auch so ausgelegt werden, dass Polizeibeamt*innen bei Personen Blutuntersuchungen anordnen können, vor denen sie sich ekeln oder bei denen sie aufgrund vorhandener Stereotypen Krankheiten vermuten. Diese Vermutung wird durch die in der Begründgung genannten Ausführungen bestätigt und führt in der Praxis ziemlich sicher zu einem willkürliches Handeln der Polizei, die sich auf ihre Vorurteile stützt.

Höchst fragwürdig ist auch die Nennung von sogenannten „Risikogruppen“. Dies ermöglicht eine subjektive Einschätzung durch die Polizeibeamt*innen und führt zur Diskriminierung von Menschen, die in eine „Risikogruppen-Kategorie“ gesteckt werden. Die Frage ist auch, wer damit gemeint seien könnte. Homosexuelle und Prostituierte als Risikogruppe für sexuell übertragbare Krankheiten? Wieder ein Gesetz zu schaffen, das solche Denkmuster überhaupt nur ansatzweise ermöglicht ist ein großer Rückschritt.

Wenn die Polizei Blutproben erst mal hat ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass sie in DNA-Datenbanken landen können, unabhängig davon ob das rechtlich so vorgesehen ist oder nicht.

6. Bodycams (§184a)

Änderung

§184a regelt die Einführung von Bodycams. Mit diesen direkt am Körper der Beamt*innen getragenen Kameras werden Bild- und Tonaufnahmen erlaubt, „wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen oder -beamten oder Dritten vor einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit erforderlich ist.“

Die Geräte zeichnen zunächst immer auf, überschreiben das gespeicherte jedoch nach einer Minute, wenn nicht explizit aufgenommen wird. Auf die Aufnahmen muss „in geeigneter Form“ hingewiesen werden. Die Aufnahmen dürfen von der Polizei zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr auch länger als den eigentlich vorgesehenen einen Monat gespeichert werden. Im Falle der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, kann der*die Betroffene die längere Speicherung in diesem Zusammenhang verlangen,

Begründung

Begründet wird die Einführung der Bodycams mit deren vermeintlich deeskalierender Wirkung. Außerdem seien diese Kameras „von der Bevölkerung positiv bewertet worden“. In der Gesetzesbegründung wird bereits offen benannt, dass „das Vorliegen einer konkreten Gefahr“ keine Voraussetzung zum Einsatz der Kamera sei, stattdessen seien sie schon „im Vorfeld einer konkreten Gefahr zulässig“.

Kritik und Fragen

„Wesentliche[s] Element der Anziehungskraft von Videoüberwachung sind die Faszination für neue Technik und der naive Glaube an die einfache Lösung komplexer sozialer Probleme []. Genährt werden solch technologische Allmachts- und Machbarkeitsfantasien durch die oberflächlichen Hochglanz-Versprechen von Entwicklern und Herstellern und ihren Marketingabteilungen und Lobbyisten.“ kritisiert Töpfer bereits 2007 zutreffend.

Wir lehnen den Einsatz von Bodycams grundsätzlich ab:

I.) Der Einsatz von Bodycams greift - unabhängig von der Frage, ob die Kameras in Betrieb sind oder nicht - tief in die Persönlichkeitsrechte derjenigen Menschen ein, die den damit ausgerüsteten Polizeibeamten begegnen.

II.) Bodycams führen zu einer Erhöhung des allgemeinen Überwachungsdrucks, der auf allen Menschen lastet, die sich im öffentlichen Raum bewegen.

III.) Bodycams erzeugen eine zusätzliche Distanz zwischen den Menschen bzw. Bürgern des Landes und den Polizeibeamten, denen sie begegnen. Das führt zu einer Entfremdung, zu mehr Misstrauen, zu weniger "Miteinander" und zu einer allgemeinen Verringerung der Akzeptanz der Polizei und deren Handeln.

IV.) Die Einführung von Bodycams stellt nichts anderes als eine weitere Eskalationsstufe im "Überwachungs-Rüstungs-Wettlauf" zwischen staatlichen Autoritäten einerseits und den Menschen bzw. Bürgern auf der anderen Seite dar.

V.) Eine Einführung von Bodycams wäre nichts anderes als die Manifestierung einer weiteren Facette des Obrigkeitsstaates, seine Bürger bei staatlichen Handlungen jederzeit und allumfassend zu kontrollieren. Unsere Vorstellung eines gesellschaftlichen, friedlichen Zusammenlebens ist eine andere und wir lehnen uns dabei an eine Äußerung des Hannoveraner NS-Widerstandskämpfers Otto Brenner an: "Nicht Ruhe, nicht Unterwürfigkeit gegenüber der Obrigkeit ist die erste Bürgerpflicht, sondern Kritik und ständige demokratische Wachsamkeit." Der Einsatz von Bodycams wirkt repressiv und mag aus der Sicht der Befürworter zu "mehr Kooperationsbereitschaft gegenüber den Polizeibeamten" führen, wie es seitens der hessischen Polizei gebetsmühlenartig vorgetragen wird. Das mittels Videoüberwachungs-Repression erzwungene Duckmäusertum bewirkt tatsächlich allerdings genau so wenig "Kooperationsbereitschaft" wie "Akzeptanz". Beide so sehnlichst gewünschten Effekte beruhen nämlich auf Freiwilligkeit und einem Handeln auf gemeinsamer Augenhöhe.

Während es in der Begründung heißt, die Filmenden trügen Funtkionswesten mit hinweisendem Schriftzug steht im Gesetzesentwurf nur, auf die Aufnahmen sei “in geeigneter Form hinzuweisen.“ Es ist also zu befürchten, dass die Polizei selbst definiert, wie diese „geeignete Form“ aussieht und es daher unbeteiligten Dritten nicht möglich sein wird, der Aufzeichnung aus dem Weg zu gehen. Genau dazu dient die Pflicht zur Kennzeichnung von Überwachung jedoch.

Hinzu kommt: Die unterstellte deeskalierende Wirkung von Bodycams wurde bisher nicht wissenschaftlich nachgewiesen, vielmehr deuten bisherige Studien im Gegenteil auf eine erhöhte Gefahr für die filmenden Polizist*innen hin. Bodycams provozieren statt zu deeskalieren. Mit der jetztigen Einführung wurde nicht mal die Auswertung des eigenen Pilotprojektes abgewartet, die Ergebnisse davon sollen erst 2020 zur Verfügung stehen. Schon das zeigt, dass es gar nicht darum geht, hier sich an wissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren, sondern um die Einführung neuer Machtmittel für die Polizei. Das lässt übrigens auch für die Ergebnisse der polizeieigenen Evaluierung tendenziöse Auswertungen befürchten.

Und schließlich stellt sich auch die Frage: Wie soll gewährleistet werden, dass etwa für Polizeibeamte "ungünstige" Aufzeichnungen nicht von diesen selber oder von deren Vorgesetzten gelöscht oder nicht weitergegeben werden?

Weiterhin verweisen wir auf unsere am 27.4.2016 bereits in den schleswig-holsteinischen Innen- und Rechtsausschuss eingebrachte Stellungnahme zum Thema Bodycams1 und möchten besonders darauf hinweisen, dass es bei der Frage, ob der polizeiliche Einsatz von Bodycams verfassungsrechtlich zulässig ist oder nicht, vor allem sehr große Zweifel an der Geeignetheit der Bodycams zur Erfüllung des präventiven Zwecks gibt.

Dass die Untersuchungen der Erfahrungen mit Bodycams in Hessen (speziell in Frankfurt/Main) keinerlei wissenschaftlichen Standard entsprachen - gleichwohl immer als Begründung für die Einführung von Bodycam-Befugnissen in viele Gesetzen diente! - das dürfte inzwischen auch den Bodycam-Fürsprechern klargeworden sein. Siehe dazu auch unsere Stellungnahme zum neuen Polizeigesetz Niedersachsens2, speziell Kapitel 5, und die darin zitierten Schlußfolgerungen von Jens Zander aus seinem Buch "Body-Cams im Polizeieinsatz" (Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main 2016).

Die der hessischen "Evaluation" folgenden Zusammenfassungen von Bodycam-Piloteinsätzen in Rheinland-Pfalz und Sachsen genügen leider genau so wenig wissenschaftlichen Standards und können demzufolge ebensowenig als Begründung dafür herhalten, dass Bodycams präventiv wirken können.

Immerhin gewährt der jüngste Bericht aus Sachsen Einblick in das, was die mit den Bodycams ausgerüsteten Polizist*innen von diesen halten:

"Interessant und wissenschaftlich verwertbar ist die im Rahmen der Untersuchung durchgeführte Befragung von Polizeibeamt*innen‚ wie diese die selbst festgestellte Wirkung der Körperkameras einschätzen. Die Umfrageergebnisse widersprechen teils sehr deutlich der erhofften präventiven Wirkung von Bodycams. So gaben 26,6 Prozent (4,4 Prozent "voll und ganz", 22,2 Prozent "überwiegend ja") der an der Befragung teilnehmenden Polizist*innen an, dass der gewünschte Effekt, den "präventiven Druck auf die Verantwortlichen" zu erhöhen, im Rahmen des Pilotprojektes eingetreten sei. Fast die Hälfte, nämlich 47,8 Prozent, war der Meinung, dass dieser Effekt nicht erreicht wurde (31,1 Prozent "nie", 16,7 Prozent "überwiegend nein"). Noch deutlicher wird das Ergebnis bei der Frage, ob die Eigensicherung durch die Bodycam erhöht worden sei: Hier antworteten 12,2 Prozent mit ja (2,2 Prozent "voll und ganz", 10 Prozent "überwiegend ja") und 51,1 Prozent mit nein (32,2 Prozent "nie", 18,9 Prozent "überwiegend nein"). Ein erheblicher Teil der Befragten war sogar der Meinung, dass die Körperkamera nicht nur nicht wirke, sondern sogar negative Effekte habe. Auf die Frage, ob die Ankündigung, die Kamera einzuschalten, "Zündstoff" in der Diskussion mit den Bürger*innen verursache, antworteten 29 Prozent mit ja (9 Prozent "voll und ganz", 20 Prozent "trifft überwiegend zu") und 31 Prozent mit nein (3 Prozent "trifft gar nicht zu", 28 Prozent "trifft weniger zu")."

Quelle: Florian Krahmer: "Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt - Die Bodycam-Studie der sächsischen Polizeihochschule", in: CILIP 120, November 2019

Das lässt die Vermutung, dass Bodycams keinen oder nur einen äußerst geringen präventiven Wirkcharakter aufweisen, fast schon zur Gewissheit werden. Insofern verbietet sich die gesetzliche Verankerung des Einsatzes polizeilicher Bodycams von selber. Es sei denn, man wolle die verfassungsrechtlichen Bedenken einfach ignorieren ...

Angemerkt seien noch zwei Besonderheiten der drei erwähnten "Evaluationen" zu Bodycam-Pilotprojekten. Zum ersten wurden diese Berichte allesamt von den Polizeibehörden selber erstellt und verfasst. Ob es sich hierbei um politisch unabhängige Stellen handelt darf wohl genau so bezweifelt werden wie die Einhaltung streng wissenschaftlicher Standards. Zum zweiten ist hervorhebenswert, dass die "Evaluationen" ebenso in allen Fällen zunächst geheim gehalten worden und damit einer öffentlichen und wissenschaftlich-kritischen Diskussion entzogen worden sind. Erst unterschiedliche glückliche Fügungen (im Fall der hessischen Evaluation sogar dank des Landtags in Schleswig-Holstein!) haben zur Veröffentlichung der Untersuchungen geführt. Dass die Untersuchungen aus Sorge vor der Offenbarung unwissenschaftlichen Arbeitens bei ihrer Erstellung nicht in das Licht der Öffentlichkeit geraten sollten darf getrost vermutet werden.

7. Verdeckte Datenerhebung (§§ 185, 185a, 186)

Änderungen

Nach dem neuen Gesetzesentwurf werden in §185 die technischen Möglichkeiten der Polizei, eine verdeckte Observation durchzuführen durch die Möglichkeit eine Person oder eine bewegliche Sache zu orten ergänzt. Des weiteren wird der Einsatz von verdeckten Ermittler*innen zur Gefahrenabwehr erlaubt. Diese dürfen dabei unter falschem Namen auch am Rechtsverkehr teilnehmen und Privatwohnungen betreten. Der Einsatz sogenannter Vertrauenspersonen (V-Personen) wird explizit geregelt - bisher war nur die Entgegennahme von Hinweisen gestattet. Diese Maßnahmen dürfen bei einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, einem gleichgewichtigen Schaden für Sach- und Vermögenswerte oder die Umwelt angewandt werden.

Die Schwelle für Aufzeichnungen aus Wohnungen wird herabgesetzt, bisher nur bei gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben möglich, dürfen jetzt auch bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr entsprechende Aufzeichnungen angefertigt werden. Dabei reicht auch eine begründete Annahme auf eine Straftat, die terroristische Vorbereitungshandlungen umfasst.

Noch geringer wird in §185a die Schwelle für die Überwachung der Telekommunikation gesetzt. In dieser Variante reichen für die Begründung einer Gefahr bestimmte Anhaltspunkte, aber auch ein individuelles Verhalten einer Person, welches die Wahrscheinlichkeit begründet, diese könnte terroristische Straftaten bzw. Vorbereitungsstraftaten begehen. Die meisten dieser Einsatzbefugnisse stehen nach §186 unter Richtervorbehalt. Dieser ist jedoch so ausgestaltet, dass bei Gefahr im Verzug die Polizei bis zu drei Tage lang auch ohne Entscheidung die Maßnahmen durchführen darf. Die Polizei darf ohne Gerichtsbeschluss außerhalb von Wohnungen filmen, in Wohnungen filmen zum Schutz ihrer dort eingesetzten Beamt*innen, Personen und Geräte orten und Gespräche draußenzum Schutz bei einem Einsatz anhören und aufzeichnen . Die Anordnungen dafür reichen bei Gefahr im Verzug auch mündlich durch jede*n Polizeibeamt*in.

Grundsätzlich dürfen alle verdeckten Maßnahmen mit entsprechenden Gerichtsbeschlüssen beliebig oft verlängert werden, können also unbegrenzt durchgeführt werden.

Begründung

Laut Begründung handelt es sich um eine Anpassung an „polizeitaktische Erfordernisse“. Die Anpassung zu den V-Personen sei lediglich für einen sprachlichen Gleichlauf gedacht. Verdeckte Ermittler*innen sollen mit der Zielrichtung eingesetzt werden „das einem bestimmten Sachverhalt innewohnende Gefahrenpotential und Adressaten zu ermitteln“. Verdeckte Ermittler*innen dürften keine Straftaten begehen. Zur Telekommunikationsüberwachung werde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet. Die Richter*innen-Vorbehalte seien an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.

Kritik und Fragen

Die beschriebenen Maßnahmen zu verdeckten Ermittlungen greifen allesamt tief in die Privatsphäre der Ausspionierten ein. Gerade dass alle Polizeibeamt*innen mit relativ niedriger Eingriffsschwelle solche Maßnahmen anordnen dürfen, lässt befürchten, dass in Zukunft mit größter Selbstverständlichkeit Handyortungen oder Videoüberwachung stattfinden und zunehmen. Die Formulierungen zur notwendigen Gefahrenlage mit „gleichgewichtigen Sach- oder Vermögenswerten“ oder einer Gefahr für „die Umwelt“ bleiben jedoch völlig unklar und als klare Abgrenzungs- und Handlungsgrundlage ungeeignet. Überwachung ändert Verhalten. Unangepasste müssen befürchten, in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten um dann weiter verschärfter Überwachung ausgesetzt zu werden.

Das gilt gerade wenn es zur vollständigen Telekommunikationsüberwachung schon reicht, ein bestimmtes „individuelles Verhalten“ an den Tag zu legen, welches auf bestimmte Straftaten hindeuten könnte (zur Kritik am Straftatenkatalog im Abschnitt zu elektronischen Fußfesseln auf Seite 14). Nirgendwo wird näher beschrieben, worum es sich bei diesem Verhalten genau handeln könnte, ob beispielsweise der Besuch einer bestimmten Moschee oder einer bestimmten Kneipe ausreichen könnte. Selbst bei der etwas stärken Formulierung, dass „bestimmte Tatsachen“ darauf hindeuten müssen, dass die Person eine entsprechende Straftat begehen könnte, ist unklar was damit gemeint ist. Die Vorschriften, die also auf dieser Grundlage einen tiefen Eingriff in Grundrechte ermöglichen, können ziemlich leicht dazu genutzt werden, politisch missliebiges Verhalten durch Überwachung zu ahnden. Die Definition darüber wird einzelnen Polizist*innen und Richter*innen überlassen, demokratisch ist das höchst problematisch. Und die Frage wie was daraus werden könnte, wenn die „AfD“ mitregiert, lässt sich nur mit Gänsehaut beantworten.

Neu eingeführt wird in Schleswig-Holstein der präventive Einsatz verdeckter Ermittler*innen.

Begründet wird dies lediglich lapidar damit, dass die Polizei sich das wünscht. Nach konkreten Anlässen oder einer faktenbasierten Entscheidung wird hier vergeblich gesucht. . Dass die Ermittler*innen ein Gefahrenpotential und etwaige Adressat*innen herausfinden sollen, zeigt gerade, dass sie wie in der Gesetzesbegründung angedacht, weit im Vorfeld von konkreten Gefahren eingesetzt werden sollen. Verdeckte Ermittler*innen erschleichen sich das Vertrauen ihrer Zielpersonen und vieler betroffener Dritter. Sie schließen Freundschaften und führen Beziehungen und nutzen das aus, um deren Geheimnisse und allgemein alle Informationen über sie an den Staat weiter zu geben. Wird ein*e verdeckte*r Ermittler*in bekannt, entsteht bei den Betroffenen (was in diesem Fall auch alle, von der*dem verdeckten Ermittler*in getäuschte, Dritte mit einschließt) das Gefühl der Betrogenheit, starke Verunsicherung und ein grundsätzliches Misstrauen gegen Menschen . Allein weil die Polizei über bestimmte Gruppen mehr wissen möchte, rechtfertigt das nicht den mit dem Einsatz verdeckter Ermittler*innen verbundenen Eingriff in intimste Persönlichkeitsrechte. Nicht einmal mögliche Schranken wie das Verbot, fremde Wohnungen zu betreten, werden eingezogen.

Ob die Regelung zu V-Personen rein redaktionell ist, kann hier nicht sicher gesagt werden. Die neue Formulierung würde auch das explizite Anwerben ermöglichen. Einschränkungen dazu, dass die Personen beispielsweise nicht minderjährig sein dürfen (wie in anderen Bundesländern) gibt es nicht. Weiterhin fehlen sämtliche Regelungen, wonach Polizeispitzel nicht von einzelnen Beamt*innen „geführt“ werden dürfen. Der somit eröffnete Praxis-Freiraum öffnet dem Missbrauch und unzulässigen Einsätzen Tür und Tor.

Die Benachrichtigungspflichten zu überarbeiten wurde verpasst. Dass es zahlreiche Entschuldigungsgründe gibt, die Benachrichtigungen zu unterlassen, ist nicht mit der DSGVO und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar.

8. Unterbrechung Telekommunikation (§185b, §186)

Änderung

Eine ganz neue Möglichkeit zur Unterbrechung der Telekommunikation wird mit dem §185b geschaffen. Damit darf unter gleichen Voraussetzungen wie bei §185a (verdeckte Telekommunikations-Überwachung) sämtliche Kommunikation (also vor allem Internet und Telefonie) unterbrochen werden, dabei dürfen auch Dritte mitbetroffen werden. Die Diensteanbieter können dazu von der Polizei verpflichtet werden. Die Polizei darf aber auch selbst mit technischen Mitteln die Unterbrechung herbei führen. Normalerweise erfolgt die Anordnung nach §186 richterlich, bei Gefahr in Verzug darf die Polizei das aber für bis zu drei Tage einfach selbst beschließen und zur Umsetzung auch die Wohnung der Verdächtigen betreten.

Begründung

In der Begründung wird ausgeführt, dass es darum geht, dass der Diensteanbieter ein Mobilfunkgerät oder den Mobilfunkverkehr in einer bestimmten Mobilfunkzelle blockieren soll. Als konkrete Gefahr wird die Fernzündung von Sprengstoff über ein Mobiltelefon, aber auch die Kommunikation direkt vor einem Attentat oder bei einer Geiselnahme genannt. Der Übergang von Überwachung zur Unterbrechung soll über die Dienstleister bei Kenntnisnahme „bestimmter gefährlicher Kommunikationsinhalte“ leicht sein.

Kritik und offene Fragen

Eine offen Frage ist, wie die Polizei Kenntnis von den Kommunikationsinhalten bekommt. Wenn nicht Polizeibeamte in Echtzeit mithören, dürfte das in der Praxis eher so aussehen, dass die Kommunikationsinhalte automatisch analysiert werden. Entscheidet dann ein Computer über die Unterbrechung der Kommunikation?

Mit der Unterbrechung der Telekommunikation wird eine völlig neue polizeiliche Eingriffsbefugnis geschaffen, die gruseln lässt und als erstes an Abschaltung von Internet oder Telefonie bei Aufständen in autoritären Staaten erinnert. All das geht wieder bei reinem Verdacht. Zudem ist bei polizeilichen Maßnahmen stets zu beobachten, dass die Anwendungsschwellen eher absinken. Das geschilderte Vorgehen könnte auch leicht zur Verhinderung oder Erschwerung von Protesten und Widerständen der Bevölkerung genutzt werden. Insofern ist allein die Einführung dieser Vorschrift als ein weiterer Schritt auf dem Weg zum totalen Überwachungsstaat zu sehen.

9. Datenverarbeitung, Datenspeicherung und Datenschutz (§§ 177, 196 – 198, 186a-186c, 188a, 188b, 189 I)

Änderungen

Die Änderung des §177 hält fest, dass das LDSG, also das Landesdatenschutzgesetz, explizit auch für polizeiliche Datenspeicherungen gilt. Gleiches gilt für die DSGVO. Das führt dazu, dass §196 - §198, die vorab die Auskunfts- und Löschrechte sicherten, weitgehend entfallen und zusätzlich zur Beibehaltung der bisher gültigen Prüffristen durch einen Verweis aufs LDSG ersetzt werden.

Der §188a regelt die hypothetische Datenneuerhebung, bei der es im Wesentlichen darum geht, dass die Polizei- und Ordnungsbehörden Daten die zu einem anderen Zweck erhoben wurden, auch für andere Zwecke nutzen dürfen, wenn es um vergleichbar bedeutende Rechtsgüter oder vergleichbar schwerwiegende Straftaten und deren Verhütung geht und sich konkrete Ermittlungsansätze ergeben. Zur Identifizierung dienende Daten dürfen auch darüber hinaus genutzt werden. Bilder von einer verdeckten Wohnraumobservation dürfen nicht zur Strafverfolgung genutzt werden (was sich aus Art. 13 GG ergibt).

Die erforderliche Kennzeichnung der gespeicherten Daten wird in §188b geregelt. Zu personenbezogenen Daten müssen stets Erhebungsmittel (auch verdeckt/offen), Kategorie der von der Datenverabeitung betroffenen Person, identifizierende Daten zur Person, Angabe der Rechtsgüter, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten um die es bei der Datenerhebung geht und die datenerhebende Stelle gespeichert werden. Als Soll-Vorschrift kommt die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzu. Alle Kennzeichnungen bis auf die datenerhebende Stelle können aber entfallen, wenn sie nicht möglich sind oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.

Durch eine Änderung in §189 Abs. 1 wird allgemein „der Polizei“ die Datenverarbeitung ermöglicht.

In §186a wird die Regelung für verdeckte oder eingriffsintensive Maßnahmen (wie Observation, Wohnraumüberwachung u.ä.) der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht angepasst, indem festgelegt wird, dass Aufnahmen aus dem Kernbreich privater Lebensgestaltung verhindert werden sollen bzw. ein Gericht diese im Zweifel erst frei geben muss. Außerdem wird festgelegt, dass solche sensiblen Daten nach Stand der Technik zu sichern sind. In §186c wird geregelt, dass entsprechende Maßnahmen zu protokollieren sind und diese Protokolle nur zur Benachrichtigung und Datenschutzkontrolle verwendet werden dürfen. Die aufsichtsrechtliche Kontrolle liegt laut §185b jetzt neu bei der Landesbeauftragten für Datenschutz, die Kontrolle durch den Landtag bleibt dabei weiterhin erhalten.

In verschiedenen anderen, hier nicht näher angeführten Paragrafen werden die Begrifflichkeiten normiert.

Begründung

Der Großteil der Änderungen bezieht sich auf Anpassungen zur aktuellen Datenschutzgesetzgebung sowie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Mit der offeneren Regelung zur Frage wer die Daten verarbeiten darf, soll auch Tarifbeschäftigten die Datenverarbeitung ermöglicht werden.

Kritik und Fragen

Grundsätzlich ist es positiv zu bewerten, dass das Landesdatenschutzrecht und die DSGVO nun endlich auch bei der polizeilichen Datenverarbeitung explizit Beachtung finden.

Der Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung wird jedoch auch weiterhin in der Neuformulierung in der Praxis eher dazu führen, dass die Polizei Daten, die sie einmal hat, auch für den Zweck nutzt, den sie gerade haben will, unabhängig davon ob das gesetzeskonform ist. Die hypothetische Datenneuerhebung liefert dafür eine gesetzliche Grundlage, nach der das ziemlich willkürlich auch möglich ist. Echter Datenschutz sähe so aus, dass die Daten tatsächlich nur zum erhobenen Zweck weiter verarbeitet werden dürften. Hier die bürgerrechtsunfreundlichen und schwer verständlichen Regelungen aus der Rechtsprechung zum BKA-Gesetz zu übernehmen wird wahrlich nicht zu mehr Daten-Zweckbindung führen.

Die Regelung zur notwendigen Kennzeichnung der gespeicherten Daten fängt vielversprechend an, wird jedoch mit den letzten Absätzen ad absurdum geführt. Wenn schon ein „unverhältnismäßig hoher Aufwand“ dazu führen kann, dass die Kennzeichnung nicht erfolgen muss, wirkt die Vorschrift mehr nach einem: Wenn das gerade passt, sollen die Daten gekennzeichnet werden und eine Rechtsgrundlage für die Speicherung überlegt werden. Das kann nicht zu einer wirksamen Datenschutzkontrolle führen. Eine sinnvolle ernst gemeinte Regelung hier sähe so aus, dass Daten, bei denen die notwendige Kennzeichnung fehlt oder eine Rechtsgrundlage nicht eingetragen ist, schlicht zu löschen wären. Da jede Datenspeicherung und -erhebung eine Rechtsgrundlage voraussetzt, muss es auch möglich sein, diese einzutragen.

Die Regelung, dass auch Tarifbeschäftigte die Daten verarbeiten dürfen, ist auf mehreren Ebenen problematisch. Zum einen ermöglicht das der Polizei den Abbau des Beamtenapparates und damit schlichtweg die Schlechterstellung von datenverarbeitenden Angestellten. Zum anderen gibt es auch weniger Zugriffskontrolle und Zugriffsschutz, sodass es leichter wird, dass Menschen in die Daten schauen. Wie schnell Daten durch Angestellte der Polizei, ob Beamt*innen oder nicht, missbraucht werden können, zeigen die Morddrohungen an NSU-Nebenklage-Anwält*innen, die auf einem Datenbestand abgefragt von der Polizei ausgingen. In Berlin schickten Beamte Drohbriefe an die Bewohner*innen eines linken Hausprojekts, um diese einzuschüchtern – auf Grundlage der Polizeidatenbanken. Je leichter der Zugriff auf solche Daten ist, destso problematischer. Insofern sollte der Datenzugang eingeschränkt, nicht ausgeweitet werden.

10. Zusätzliche Datenspeicherung (§179, § 188, § 189 V)

Änderungen

Etwas versteckt in den Vorschriften zur Datenverarbeitungen finden sich ganz neue Datenspeicherungsbefugnisse für die Polizei. So darf die Polizei nach §188 künftig Kriminalitätslagebilder erstellen, bei der in einer Karte alle Vorfälle bis zu einem Jahr zurück liegend aufbereitet werden und Daten zur Wirksamkeitskontrolle benutzen. Neu ist auch die Möglichkeit personengebundene und ermittlungsunterstützende Hinweise zu einzelnen Personen zu speichern. Die Gesetzesbegründung legt nahe, dass es daneben in §189 auch um die Einführung von Kriminalakten zu Personen geht, auch wenn nicht klar ist, ob der Gesetzestext das hergibt.

Außerdem darf die Polizei nach §179 künftig alle bei der Polizei eingehenden Anrufe aufzeichnen.

Begründung

Laut Begründung wird für die schon länger existierenden Datenverarbeitungen nun eine Rechtsgrundlage geschaffen – sie werden also jetzt legalisiert. Die Lagebilder sollen eine optische Darstellung von Personendaten in Karten für die Darstellung eines kriminalgeografischen Raums bieten, also in der Tendenz eine Echtszeitdarstellung von Vorfällen. Kriminalakten sind erwünscht, weil andere Bundesländer schon viel mehr Kriminalakten haben und DNA-Speicherungen die Existenz einer Kriminalakte voraussetzen. Personengebundene Hinweise sollen zum Schutz der Person und zur Eigensicherung der Polizeibeamt*innen dienen. Ermittlungsunterstützende Hinweise sind Hinweise auf die Besonderheiten einer Person, die gespeichert werden um Datenbestände selektieren und „polizeiliches Handeln zielgerichteter“ steuern zu können.

Die Notwendigkeit der Anrufaufzeichnungen wird mit Notrufen, die überall eingehen können, begründet. Diese könnten bei einer Aufzeichnung auch danach noch ausgewertet werden, um alle Informationen zu extrahieren.

Kritik und Fragen

Alle diese zusätzlichen Vorschriften zur Datenspeicherung haben eins gemein: Sie legalisieren eine bereits vorher existente polizeiliche Praxis zur Datenspeicherung, die keine Rechtsgrundlage hatte. Das ist vom Vorgehen her bereits problematisch und lässt vermuten, dass die Polizei auch in Zukunft erst einmal Datensammlungen anlegt und weniger darüber nachdenkt, ob es dafür eine Gesetzesgrundlage gibt – denn im Zweifel wird sie im Nachhinein geschaffen. Das hat mit einem Rechtsstaatsprinzip nichts zu tun.

Die Erstellung von Kriminalitätslagebildern ist hochproblematisch, auch wenn das seit Jahren gemacht wird. An Orten, an denen besonders oft polizeiliche Kontrollen stattfinden, werden auch besonders viele Vorgänge angelegt. Dadurch werden diese Orte als Kriminalitätsschwerpunkte definiert, was dazu führt, dass es dort noch mehr polizeiliche Kontrollen gibt, mit noch mehr Vorgängen. Diese Methode wird auch „predictive policing“ genannt, ist aber in höchstem Maße diskriminierend. Menschen werden häufiger von der Polizei kontrolliert oder als Verdächtige eingestuft wenn sie in Stadtteilen wohnen, die weniger priviligiert sind. In reicheren Stadtteilen finden gar nicht erst Kontrollen statt, die zur Aufklärung von Straftaten führen könnten. So werden systematisch ärmere Menschen diskriminiert. Diese Diskriminierungen können mit rassistischen Vorurteilen zusammen fallen und noch verstärkt werden. Was die vorgesehene Datenlöschung nach maximal einem Jahr angeht stellt sich hier außerdem die Frage, ob in anderen Datenbanken länger gespeicherte Daten nach Ablauf dieses Jahres direkt wieder erneut genutzt werden dürften für diese Lagebilder, oder ob tatsächlich nur „neue“ Informationen dort Eingang finden werden und dürfen.

Dazu kommt, dass diese Entscheidungen künftig durch Algorithmen getroffen werden könnten, sodass nicht mal mehr Menschen dafür gerade stehen müssen. Da Algorithmen auf Basis bisher getroffener Entscheidungen arbeiten, sind diese keineswegs diskriminierungsfrei, sondern können im Gegenteil bisherige Diskriminierungen verstärken. Für jede so getroffene Entscheidung sollte festgelegt werden, welche natürliche Person dafür verantwortlich ist. Die von der Polizei genutzten Algorithmen sollten gesetzlich verpflichtend offen gelegt werden, um Prüfung durch die Zivilgesellschaft zu ermöglichen.

Kriminalakten vor allem deshalb zu wollen, weil andere Bundesländer eine höhere Dichte an Kriminalakten haben, spricht nicht dafür, eine tatsächliche Bedrohungs- und Bedarfsanalyse in Schleswig-Holstein gemacht zu haben – das ist schlichtweg kein sachliches Argument.

Auch die explizite Einführung von personengebundenen und ermittlungsunterstützenden Hinweisen PHW und EHW wirkt mehr so als sei dies ebenfalls, weil andere Länder das dürfen. Dabei wird keine Abwägung getroffen mit der Tatsache, dass personengebundene Hinweise im höchsten Maße stigmatisierend für die damit versehenen Betroffenen sind. Beispielsweise wurde beim BKA jahrelang als personengebunder Hinweis gespeichert, ob Menschen als „Landstreicher“ einkategorisiert wurden – auch heute noch wird „Ansteckungsgefahr“ oder „geisteskrank“ als PHW gespeichert. Oft führt die Existenz solcher Hinweise, die immerhin gleich in INPOL und INPOL-Land gespeichert werden, also bundesweit abrufbar sind, dazu, dass die Betroffenen systematisch schlechter behandelt werden als andere, also beispielsweise an polizeilichen Kontrollstellen nicht durchgelassen werden – das bestätigt auch die Gesetzesbegründung, in der beschrieben wird, dass PHW dazu dienen, polizeitaktische Maßnahmen zu ergreifen, also beispielsweise zu entscheiden, wer durch eine Kontrolle zum Fußballspiel darf. Es werden also Grundrechte auf Grundlage dieser PHW eingeschränkt. Dabei werden diese Hinweise allein auf Grundlage der Einstufungen durch die Polizei gespeichert. Eine gerichtliche Prüfung ist nicht vorgesehen. Damit fällt der Grundsatz der Unschuldsvermutung praktisch weg – die personengebundenen oder ermittlungsunterstützenden Hinweise müssten bundesweit wegfallen, nicht in Schleswig-Holstein neu eingeführt werden. Zu behaupten diese Hinweise dienten auch dem Schutz der Betroffenen ist jedenfalls eine an Absurdität schwer zu überbietende Behauptung.

Auch bei der Aufzeichnung von Notrufen entsteht eine Datensammlung, denn die Anrufe werden keineswegs ein paar Stunden später gelöscht, sondern können gespeichert werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren benötigt wird. Die Formulierung ist so schwammig, dass sie beinahe immer Anwendung findet und so zu befürchten ist, dass kaum Daten gelöscht werden.

11. Aufenthaltsverbote, Aufenthaltsgebote, Meldeauflagen (§201)

Änderungen

Grundlegend werden die polizeilichen Möglichkeiten, die Bewegungsfreiheit von Menschen einzuschränken in §201 erweitert. Zum bisher möglichen Platzverweis und Aufenthaltsverbot kommen Aufenthaltsgebot und Meldeauflage.

Das Aufenthaltsgebot ist dabei die Anordnung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Ein Hausarrest wird ausgeschlossen, jedoch keine Mindestgröße für ein Gebiet für ein Aufenthaltsgebot festgelegt. Aufenthaltsverbot- und Aufenthaltsgebot dürfen zum einen verhängt werden bei einer Gefahr von Straftaten, die Leib, Leben, Freiheit oder gleichwertige Sach- oder Vermögensgüter oder die Umwelt schädigen können, zum anderen wenn bestimmte Tatsachen oder das individuelle Verhalten einer Person auf terroristische Straftaten hinweisen könnten.

Eine Meldeauflage ist die Anordnung, sich an bestimmten Tagen, zu bestimmten Zeiten bei einer von der Polizei bestimmten Stelle persönlich zu melden. Diese Anordnung ist möglich, sobald die Polizei die Gefahr der Begehung einer beliebigen Straftat sieht. Sie darf auch von der Pass- oder Personalausweisbehörde angeordnet werden, wenn sie bei der Passerteilung räumliche Beschränkungen auferlegt oder ansonsten den Pass verweigern würde.

Aufenthaltsverbote, -gebote und Meldeauflagen dürfen 14 Tage lang von der Polizei selbstständig verhängt werden, danach ist eine richterliche Bestätigung möglich. Die Maßnahmen dürfen unbegrenzt jeweils um 1 (Meldeauflage) bis 3 Monate (Aufenthaltsanordnungen) verlängert werden. Bisher waren 3 Monate das Maximum für Aufenthaltsverbote.

Begründung

In der Begründung heißt es die Maßnahmen werden ergänzt um „insbesondere terroristischen Gefahren effektiver begegnen zu können“. Es würden die Handlungsempfehlungen gegen islamistischen Terrorismus umgesetzt, nach der besonders die Meldeauflage ein geeignetes Mittel wäre, Menschen von Planung und Durchführung von Anschlägen abzuhalten. Durch Meldeauflagen sollen aber auch „gewaltbereite Problemfans“ von „szenetypischen Straftaten“ abgehalten werden. Die Maßnahmen würden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Kritik und Fragen

Schauen wir uns zunächst die Vorschriften zu den Meldeauflagen an. Es findet sich keinerlei Begrenzung für die Meldeauflage. Theoretisch ist es möglich, dass die Polizei einer Person vorschreibt, sich dreimal am Tag (oder öfter) auf der Polizeistation zu melden. Das ist eine Form der Freiheitsentziehung, denn die Bewegungsfreiheit der betroffenen Menschen wird stark eingeschränkt. In Frankreich gab es Fälle von ähnlichen Maßnahmen, die letztendlich zum Verlust der Lohnarbeit der Betroffenen führten, das diese sich auch mittags an ihrem Wohnort (nicht am Arbeitsort) bei der Polizei melden mussten. Auch Freizeitaktivitäten können so stark eingeschränkt werden. Dass das gewollt ist, lässt sich aus der Begründung ableiten, in der es heißt, dass der Vollzug der durch die Pass- und Personalausweisbehörde erlassenen Meldeauflagen durch die Polizei überwacht wird, da die Behörde nur beschränkte Öffnungszeiten habe. Das lässt durchaus den Schluss zu, dass hier nicht etwa an wöchentliche Meldeauflagen (die auch zu Öffnungzeiten erfolgen könnten) sondern eher an tägliche oder öftere gedacht wird. Damit wird die Polizei effektiv Leben zerstören.

Zur Eingriffsschwelle sagt die Gesetzesbegründung, dass die Meldeauflagen ein effektives Mittel gegen Terrorismus seien und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werde („da die Eingriffsschwere der neuen Befugnisse deutlich unter der Anordnung einer freiheitsentziehenden Gewahrsamnahme liegt“). „Schwerwiegende Eingriffsbefugnisse“ würden „auf extreme Gefahrenlagen zur Verhinderung schwerster Straftaten begrenzt“. Nur passen diese Formulierungen so gar nicht zum Gesetzestext. Dort ist als alleinige Eingriffsgrundlage für die Meldeauflage genannt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person Straftaten begehen könnte oder sich daran beteiligen könnte. Wer auch nur einmal in polizeiliche Datenbanken und Gefahrenprognosen geschaut hat, weiß wie schnell eine solche Prognose zustande kommt (siehe hierzu auch die Erläuterungen im Kapitel zu Zuverlässigkeitprüfungen auf Seite 3). Die Gefahr von allgemeinen Straftaten hat nichts mit Terrrorismus zu tun. Hier wird erneut unter dem Vorwand der Terrorismus-Bekämpfung das allgemeine Polizeirecht erweitert. Die Eingriffsschwelle liegt gerade bei den Meldeauflagen viel zu niedrig. Zu dem Argument, dass eine Meldeauflage weniger Eingriff sei als eine Gewahrsamnahme sei noch der Hinweis gestattet, dass sich eine Gewahrsamnahme bis zum Ende des Folgetages beschränkt, eine Meldeauflage jedoch theoretisch unbegrenzt möglich ist. Zudem ist sie für die Polizei viel leichter durchführbar und erfordert weniger Ressourcen, was die Gefahr birgt, dass sie zu einem Standardmittel zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Menschen wird, die nach polizeilichen Vorurteilen kriminell werden könnten. Mit Sicherheit sind auch damit nicht die Manager*innen von großen Konzernen gemeint – die Gesetzesbegründung legt schon nahe: Betroffene werden zuerst Fußfballfans sein, danach vielleicht auch Menschen, die gerne andernorts demonstrieren gehen. Allein die Tatsache, dass die Regierung es in der Gesetzesbegründung für nötig hält anzuführen, dass Aufenthaltsanordnungen und Meldeauflagen nicht als Allgemeinverfügung möglich sind, heißt doch, sie hält das als Instrument grundsätzlich für denkbar, um es auch gegen Personengruppen anzuwenden.

Aufenthaltsverbote und -gebote schränken ebenfalls die Bewegungsfreiheit stark ein. Zur Kritik an der Eingriffsvoraussetzung zur Gefahr terroristischer Straftaten wird näher im folgenden Kapitel eingegangen, bei dem es um Fußfesseln geht. Auch hier gilt: Ein Aufenthaltsgebot ist eine Freiheitsentziehung, da ändert auch die Formulierung, dass Hausarrest nicht möglich sein soll, nichts dran. Es gibt im Gesetz keinerlei Beschränkung für die Mindestgröße des Gebietes, was durch die Polizei zum Aufenthalt festgelegt wird, theoretisch wäre hier also beispielsweise ein einziger Straßenzug möglich. Das könnte klarer geregelt werden, indem beispielsweise mindestens das komplette Gemeindegebiet noch betreten werden könnte. Aber selbst dadurch werden Menschen auf unklarer Rechtsgrundlage (die Gefahr von Straftaten zu definieren ist immer noch eine sehr unklare Prognoseentscheidung der Polizei ohne Möglichkeit direkt darauf einzuwirken) sehr stark persönlich eingeschränkt, bei Aufenthaltsgeboten kann es sein, dass einfache Freizeitaktivitäten wie mal ans Meer zu fahren plötzlich nicht mehr möglich sind. In der Gesetzesbegründung steht, dass die betroffene Person berechtigte Interessen wahrnehmen können muss, beispielsweise Arztbesuche, Behördengänge oder der Besuch von sozialen Einrichtungen. Bloß im hinterher für die Entscheidungen relevanten Gesetzestext findet sich davon nichts. Warum nicht? Und anhand welcher Kriterien definiert die Polizei, was berechtigte Interessen sind?

Die Freiheit von Menschen auf diese Weise aus rein präventiven, auf unklaren polizeilichen Prognosen basierend einzuschränken, gehört nicht in eine freiheitliche Gesellschaft. Wer wirft wem denn sonst vor, Menschen ohne Gerichtsverfahren einzusperren? Mit einer Unschuldsvermutung (Rechtsstaat) hat all das nichts mehr zu tun. Die Mittel zeugen im Gegenteil von einem Kontroll- und Überwachungsdenken, dem Wunsch jeden Schritt zu kontrollieren. Wenn FDP und Grüne bei der Gesetzesvorstellung dann von der Einhaltung von Bürgerrechten sprechen, stellt sich die Frage, ob sie das Gesetz gelesen haben.

Warum es für all diese freiheitseinschränkenden Maßnahmen keinen direkten Richtervorbehalt gibt, erschließt sich nicht. Auch 14 Tage Meldeauflagen und Aufenthaltsgebote sind starke Einschränkungen der persönlichen Freiheit, für die die Polizei sich mindestens die Mühe machen sollte, ein Gericht entscheiden zu lassen (und darüber auch Betroffene überhaupt erst mal anzuhören). Das würde die ausufernde Benutzung von kurzzeitigen Auflagen zumindest ein wenig einschränken.

Ob die Mittel überhaupt zur Verhinderung von Straftaten geeignet sind, insbesondere langfristig, darf bezweifelt werden.

12. Elektronische Fußfessel (§201b, §204)

Änderungen

Im Gesetzesentwurf schafft die Regierung in §201b die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, wenn die Polizei den bloßen Verdacht hat, eine Person könne eventuell Terroranschläge begehen. Für diesen Verdacht reicht ein „individuelles Verhalten, welches eine konkrete Wahrscheinlichkeit begründet“, die Person könnte terroristische Straftaten oder auch nur Vorbereitungshandlungen dazu begehen. Die Maßnahme benötigt eine richterliche Anordnung, ist aber damit unbegrenzt verlängerbar. Wenn Personen sich weigern, das Anlegen und Tragen der Fußfessel zu erdulden, ist das zum einen eine Straftat mit bis zu zwei Jahren Haft und zum anderen wird es der Polizei gemäß §204 gleich ermöglicht, die Person in Gewahrsam zu nehmen um sie zum Anlegen der Fußfessel zu zwingen oder sonst sie zur Abwehr der eventuell drohenden Gefahr gleich in Gewahrsam zu behalten.

Begründung

Begründet wird diese neue Maßnahme – wie könnte es auch anders sein – mit der Gefahr von Terrorismus. Die Fußfessel und die Datenerhebung sei weniger eingriffsintensiv als eine Observation und stelle einen „Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmtung dar, der verhältnismäßig“ sei. „Außerdem fügt sich die neue Befugnis durch die Beschreibung der Gefahrenlage in den Kanon der bestehenden Befugnisse … ein“ wird als Begründung genannt. Damit das mit den Fußfesseln händelbar ist, wird eine länderübergreifende Verwaltung gewünscht (auch wenn diese sich im Gesetzestext nicht wieder findet). Laut Begründung erfordert eine effektive Gefahrenabwehr nicht nur eine strafrechtliche Sanktionierung, falls Menschen sich die Fußfessel nicht anlegen lassen wollen, sondern auch einen Gewahrsam der der Anordnung zuwiderhandelnden Person, um eine störungsfreie Installation zu ermöglichen. Falls die Person komplett unkooperativ ist, soll sie zur Verhinderung ihrer Flucht direkt eingesperrt bleiben.

Kritik und offene Fragen

Betrachten wir an dieser Stelle einmal den Straftatenkatalog, der mehrfach im Gesetz aufgeführt ist – es geht um die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§89a StGB), die Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§89b StGB), die Bildung einer terroristischen Vereinigung (§129a StGB) oder einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Ausland (§129b StGB). All diese Gesetze haben eins gemeinsam: Sie erfordern keine konkrete Tat, die irgendwen verletzen würde. Bereits diese Gesetze stellen den Austausch über bestimmte Themen oder die Organisierung allein unter Strafe. Schon dass ist kritisch, denn wie leicht sind diese Gesetze auch anwendbar, wenn es darum geht politische Oppositionelle zu verfolgen? Unter Strafe gestellt werden Mitgliedschaften, Kontaktaufnahme und Meinungen. Dieses Feindstrafrecht benutzt die Regierung beispielsweise aktuell um Menschen der PKK in Deutschland einzusperren, obwohl sich durchaus die Frage stellen lässt, ob in der Türkei gerade die offizielle Regierung oder die PKK die schlimmere Terror-Organisation ist. Wer nach diesen Gesetzen verfolgt wird, ist also bereits abhängig von der politischen Lage.

Die hier kritisierte Vorschrift setzt jedoch noch einen Schritt früher an. Sie bestraft, denn nichts anderes bedeutet das Tragen einer Fußfessel, was bisher als Alternative zum Gefängnis benutzt wurde. Und sie bestraft nicht die etwaigen Terror-Vorbereitungshandlungen, sondern bereits ein individuelles Verhalten, welches darauf hindeuten könnte, dass eine Person zu einer Vorbereitungshandlung oder Organisierung kommen könnte. Darin enthalten sind so viele vielleicht- und wahrscheinlich-Regelungen, dass die Vorschrift als solches in ihrer Anwendung nur vollkommen willkürlich sein kann und sehr leicht dazu führen kann, politisch missliebiges Verhalten mit einer Fußfessel zu ahnden. Jederzeit vom Staat überwacht werden, nichts mehr ohne Kontrolle tun zu können und dabei auch noch mitwirken zu müssen – das ist auf gewisser Ebene wie im Gefängnis und keineswegs ein irgendwie milderes oder weniger eingriffsintensiveres Mittel als eine Observation. Es soll schlicht Kosten sparen, zu Lasten der Bürger*innen, die vielleicht mal in Verdacht geraten und plötzlich unbegrenzt dazu gezwungen werden können, eine Fußfessel zu tragen.

Völlig unklar ist bei dieser Vorschrift und ähnlicher Vorschriften in den Polizeigesetzen anderer Länder noch, ob nur das Land Schleswig-Holstein antragsberechtigt ist. Und nur für Personen, die in Schleswig-Holstein wohnen oder auch für welche woanders? Wie soll das rechtlich funktionieren?

Die Formulierung die in der Gesetzesbegründung für den Gewahrsam genannt wird, legt nahe, dass die Polizei ähnlich wie in Bayern Menschen die keine elektronische Fußfessel tragen wollen, für unbegrenzte Zeit in Gewahrsam halten wollen – ohne dass sie jemals eine andere Straftat begangen hätten als die Fußfessel nicht zu wollen. Wie die Regierung das als rechtsstaatlich, bürgerrechtsfreundlich und verhältnismäßig verkaufen kann, bleibt schleierhaft und ist bester orwellscher Neusprech.

Dass die Daten der Fußfessel für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit theoretisch ewig gespeichert werden dürfen, wird vermutlich genau dazu führen. Der Absatz, dass die Daten auch zur Abwehr einer dringenden Gefahr verwendet werden dürfen, wird schon in der Begründung selbst als „Auffangtatbestand zur Gefahrenabwehr“ deklariert – ist also weit gefasst gemeint. In Verbindung mit der hypothetischen Datenneuerhebung (§188a) im Gesetz, können die Daten dann auch wieder für andere Zwecke genutzt werden – der Entgrenzung der Daten wird auch hier gezielt kein Einhalt geboten.

Dass sich zudem terroristische Anschläge durch Fußfesseln nicht verhindern lassen, zeigt ein Beispiel aus Frankreich, wo zwei Menschen mit elektronischen Fußfesseln einen Anschlag begingen. Das Mittel schränkt also Bürger*innenrechte ein, ist aber zur Abwehr der genannten Gefahren vollkommen ungeeignet. Das einzige was es vielleicht schafft, ist den Hass auf den Staat bei den von der Anordnung Betroffenen, weiter zu schüren.

13. Sicherstellungen und Fesselungen (§210, §255)

Änderungen

Es soll möglich werden, Sachen sicher zu stellen, bzw. eine Person zu fesseln, wenn diese „sonst festgehalten wird“ (§210 und §255). Als Beispiel wird die Zuführung zur Wache zum Zweck einer Blutentnahme angeführt.

Begründung

Begründet werden die Änderungen vor allem mit einer gestärkten Eigensicherung der Beamt*innen und der Schließung von Sicherungslücken. Außerdem soll das Sicherstellen von Sachen auch dem Schutz der durchsuchten Person vor potentiellen Selbstgefährdungen dienen.

In der Begründung wird behauptet das Gesetz sei an die „aktuellen Einsatzerfordernisse“ angepasst worden, es seien außerdem „durch die Änderung [...] den Forderungen aus dem polizeilichen Einzeldienst entsprochen [...] und die Eigensicherung … verbessert“ worden.

Kritik und Fragen

Der Gesetzestext bezieht sich auf Personen, die „angehalten, in Gewahrsam genommen oder sonst festgehalten“ werden. Damit führt dieses Gesetz mit „angehalten“ und „sonst festgehalten“ Kategorien von Freiheitsentziehungen an, die so wirken, als wünsche sich die Polizei zwar Befugnisse (bzgl. Fesselung und Sicherstellungen), würde aber die Gefangenen darüber hinaus nicht so behandeln wollen, wie Personen in Gewahrsahm oder Festgenommene, denen Rechte zustehen. Tatsächlich lässt sich diese Tendenz in der Praxis bereits erkennen, wenn Menschen erklärt wird, sie dürfen gerade nicht weg, seien aber nicht gefangen. Dieser Gefahr gilt es entgegenzuwirken und deutlich zu betonen: Sobald eine Person sich nicht mehr wegbewegen darf und von der Polizei festgehalten wird, stehen ihr Gefangenenrechte zu - ohne wenn und aber.

Weitere Fragen werfen diese Änderungen insbesondere mit Blick auf den neuen §252 auf, der die Rechtsgrundlage schafft, dass das Innenministerium per Verordnung Personen dazu ermächtigen kann unmittelbaren Zwang (Gewalt) auszuüben. Dürfen diese Personen (wer auch immer damit genau gemeint ist, siehe obigen Abschnitt dazu) dann auch Menschen fesseln und willkürlich Dinge sicherstellen?

14. Sprengmittel, Schusswaffen und Taser (§251, §256-§259)

Änderungen

Es geht in den oben stehenden Paragraphen um die Art und Weise in der Polizeivollzugsbeamt*innen „unmittelbaren Zwang“ ausüben dürfen. Diese wurden in mehreren Punkten erweitert:

a) Taser Polizeivollzugsbeamt*innen bekommen eine neue Waffe: Distanz-Elektroimpulsgeräte, auch Taser genannt (§251 Abs. 4)

b) Sprengmittel Schon bestehende Regelungen werden verschärft. So dürfen nun Sprengmittel auch gegen Menschen genutzt werden,wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben besteht oder das Fortführen eines Verbrechens mit Waffen oder Explosivmitteln zu erwarten ist und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen ( §256a). Vor dem Einsatz muss davor eigentlich gewarnt werden, es werden jedoch die gleichen Ausnahmeregelungen wie bei dem Gebrauch von Schusswaffen in Menschenmengen eingeführt (§259 Absatz 2), also dass auf eine Warnung verzichtet werden kann, wenn gebraucht werden, wenn „dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.“

c) Schusswaffen Außerdem dürfen Schüsse nun auch auf unter 14 jährige Kinder (§257) abgegeben werden und in Menschenmengen bei schon benannter Gefahr für „Leib und Leben“ auch ohne Warnung (§259). Bei der Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben werden nun potentiell tödliche Schüsse explizit legalisiert (§258).

Begründung

Die Begründung für die unterschiedlichen Änderungen ähneln sich in ihrer Grundausrichtung. Es wird immer wieder auf den besseren Schutz der Einsatzkräfte (Taser, Sprengmittel gegen Personen, tödliche Schüsse), also sogenannte Eigensicherungsmöglichkeiten wegen vermeintlich zunehmender Gewaltentwicklung gegenüber Vollzugskräften, und eine sich wegen internationalen, terroristischen Bedrohungen veränderte Gefahrenlage (Sprengmittel gegen Personen, Schüsse auch auf Personen unter 14, Schüsse in Menschenmengen) hingewiesen.

Bei Tasern soll es sich, im Gegensatz zu Schusswaffen, um ein milderes Mittel handeln, welches der „Beförderung des Verhältnissmäßigkeitgrundsatzes“ dienen soll. Nach drei Jahren soll der Einsatz von Tasern evaluiert werden.

Kritik und Fragen

Zu a)

Taser werden als relativ ungefährlich dargestellt und beworben (Die Person könne gleich wieder aufstehen und sei ansprechbar und aufnahmefähig). Dies entspricht mitnichten immer der Realität. Der Einsatz von Tasern kann tödlich enden und sie werden immer wieder auch als Folterinstrument verwendet. Insbesondere für Personen unter Drogeneinfluss, Schwangere und Personen mit Herzerkrankungen besteht besondere Gefahr. Weder Gesetz noch Gesetzesbegründung lassen auch nur ansatzweise erkennen, dass sich die Gesetzgebenden dieser Gefahr bewusst wären.

Bei der Art und Weise der Beschreibung der „Distanz-Elektroimpulsgeräte“ ist zu befürchten, dass die Hemmschwelle, Taser zu benutzen sehr gering ausfallen wird, was bei den Gefahren die die Waffe mit sich bringt eine gefährliche Entwicklung ist und bereits zu mehreren Todesfällen in anderen Bundesländern in Deutschland geführt hat. Sie dürfen laut Gesetz von allen Polizeivollzugsbeamt*innen genutzt werden und nicht nur von Spezialkräften, wie vorher in der Presse angekündigt.

Darüberhinaus werden die Taser als mildere Waffe im Vergleich zur Schusswaffe beschrieben. Das mag zwar stimmen, verkennt aber die Gefahr, dass Taser eben gerade durch die Verharmlosung der Gefahren nicht als mildere Alternative zur Schusswaffe, sondern real als bequemere, weil aus der Distanz nutzbare, Alternative zum Schlagstock eingesetzt werden. Dass sich in dem Gesetz keine analogen Einschränkungen für den Taser-Einsatz wie für den Schusswaffengebrauch finden, ist ein klarer Anhaltspunkt dafür. Was propagandistisch als Abrüstung verkauft wird ist in Wahrheit also Aufrüstung. Jedenfalls angedeutet wird dies auch in der Gesetzesbegründung, in der Taser als besserer „Schutz“ der Einsatzkräfte dargestellt werden, was logisch nur Sinn ergibt, wenn hier der Vergleich mit dem Schlagstock gemeint ist, nicht hingegen der mit der Schusswaffe.

Zu b) und c)

Bei den oben genannten Änderungen des Polizeigesetzes handelt es sich nicht um eine Einführung vorher unter allen Umständen verbotener Handlungen, sonder um eine nun explizite Legalisierung (tödliche Schüsse, Schusswaffengebrauch gegen unter 14jährige, Sprengmitteleinsatz gegen Menschen). Diese Handlungen sind schon jetzt umfassend im Rahmen der Notwehr- und Nothilferechte im StGB geregelt und die explizite Legalisierung wird zum Teil auch mit einem „[ausdrücklichen] bekennen des Staates [...] zum Handeln seiner Organwalter“ begründet.

Die explizite Nennung und Legalisierung eines Vorganges, der schon jetzt legal ist, mit zusätzlicher Anmerkung das Fortbildungsprogramme angepasst werden, wirkt fast so, als wolle das neue Polizeigesetz die jeweils nun berechtigten Beamt*innen dazu ermutigen öfter zu schießen. Es geht also nicht um eine tatsächliche Änderung der faktischen Gesetzeslage, sondern mehr um eine Diskursverschiebung hin zur mehr Akzeptanz des Tötens von Menschen durch die Polizei. Zusätzlich geht es darum, dass die Polizist_innen sich sicher sein können, dass ihr Handeln im Nachhinein gedeckt werden wird. Darauf haben sich Polizist_innen bisher auch schon verlassen können, was es Opfern von rechtswidriger Polizeigewalt enorm schwer macht, sich Gehör zu verschaffen. Dieser gefährliche Trend wird so weiter verschärft.

Hingewiesen sei an dieser Stelle auf das Feature des Deutschlandfunks "Polizeigewalt in Deutschland - Täter in Uniform", ausgestrahlt am 24.7.20183. Wir empfehlen das Anhören oder Nachlesen dieses Radiofeatures, um sich von der möglicherweise einseitigen Sichtweise lösen zu können, wonach Polizeibeamt*innen nie, nicht oder nur in außergewöhnlichen Einzelfällen Straftaten begehen würden. Polizist*innen sind nicht nur Menschen, die Fehler begehen können. Vielmehr deutet vieles darauf hin, dass die polizeiliche Organisationsstruktur dazu neigt, Rechtsverstöße im Amt zu befördern und deren Strafverfolgung aufgrund des bestehenden Korpsgeistes effektiv zu verhindern.

Es werden konkret Anschläge in Europa als Begründung zur Legalisierung von Sprengmitteleinsätzen gegen Menschen genannt, dabei waren fast alle diese Anschläge

Sprengstoffanschläge oder Schüsse aus fahrenden Autos heraus. Die Argumentation für die Erlaubnis von Sprengmitteln gegen Personen ist mit den realen Beispielen nicht zu begründen und der Vorschlag, Sprengstoff mit noch mehr Sprengstoff zu bekämpfen erscheint doch einigermaßen absurd .

Auch das Heranziehen von Amokläufen an Schulen als Begründung für den Schusswaffengebrauch gegen Kinder die jünger aussehen als 14 lässt sich nicht mit tatsächlich stattgefundenen Amokläufen an Schulen, weder in Deutschland, noch irgendwo anders in Europa begründen, da die jeweiligen Personen bisher immer mindestens 15 waren.

In der Gesetzesbegründung heißt es: „Es gibt Situationen, insbesondere bei terroristischen Anschlägen und Geiselnahmen, in denen der Schutz menschlichen Lebens und der körperlichen Unversehrtheit vor schwersten Verletzungen nur gewährleistet werden kann, wenn die Polizei zum Schutze dieser hohen Rechtsgüter auf den Angreifer so schießt, dass dabei lebenswichtige Organe getroffen werden und der Schuss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirkt.“

Doch im Gesetz stand bereits drin, dass Schüsse, um „angriffs- oder fluchtunfähig zu machen“ unter strengen Bedingungen zulässig seien. Es drängt sich die Frage auf, welcher theoretische Fall hier gemeint sein soll, in dem es nicht ausreichen sollte eine Person angriffs- und fluchtunfähig zu machen, sondern das gezielte Schießen auf lebenswichtige Organe sicherheitsbedingt notwendig sein sollte. Es wirkt, als seien hier Straf- bzw Exekutionsgedanken im Spiel und nicht rationale Herleitungen oder reale Mängel bisheriger Regelungen.

Es wird mit Geiselnahmen und Terrorismus argumentiert, was jedoch weit an der Realität von tödlichen Schüssen der Polizei in Schleswig Holstein gegen Menschen der letzten Jahre vorbeigeht:

Im November 2019 wurde ein Mann in Lübeck erschossen, der eine Schreckschusspistole hatte, im Oktober 2018 ein Obdachloser in Bad Oldesloe, im Mai 2018 jemand mit einem Messer im Zug in Flensburg – alles Todesschüsse ohne terroristische Hintergründe.

15. Resümee: Wie irrationale Angst und Propaganda den Diskurs verschieben und uns den Polizeistaat bringen

Freiheit stirbt mit Sicherheit

Laut den polizeieigenen Kriminalitätsstatistiken nimmt die Zahl der gemeldeten Fälle in den letzten zehn Jahren in Schleswig-Holstein immer weiter ab und die Zahl der aufgeklärten bleibt ungefähr gleich, die Aufklärungsquote steigt also. Die Zahl der sogenannten Gewalt- und Rohheitsdelikte bleibt etwa konstant.

Die Gesetzesbegründung hingegen liest sich, als seien wir massiver denn je bedroht. Das Gesetzesvorhaben ist mitnichten eine Reaktion auf reale Kriminalitätsentwicklung, sondern beantwortet eine verschobene Debatte. Statt um Bekämpfung realer Kriminalität, geht es um die Ausweitung präventiver Befugnisse aus Angst vor Terror und Extremismus. Da ist dann die Rede von Amokläufen an Schulen und einer „um sich greifenden“ Radikalisierung von Kindern, weshalb der Schusswaffeneinsatz gegen unter 14jährige ermöglicht werden müsse. Der Schusswaffengebrauch in Menschenmengen ohne vorherige Warnung wird mit „aktuelle [n] terroristische[n] Bedrohungsszenarien“ begründet. Und tatsächlich haben Menschen auch zunehmend Angst, Opfer von Gewalttaten zu werden, trauen sich zum Teil nachts nicht mehr aus dem Haus. Nur: Mit der realen Gewalt hier in Schleswig-Holstein hat das nichts zu tun. Es ist auch nicht so, als wüsste die Politik in SH nicht von dieser Diskrepanz: Erst im April 2019 präsentierte der Innemminister Hans-Joachim Grote persönlich eine Studie, die ebendies beinhaltete. Aber für die Polizei kommt die Angst gelegen bzw wird auch gern selbst weiter befeuert, denn wer will nicht mehr Befugnisse? Passend dazu geht es in der Begründung des Gesetzentwurfes dann auch um „Sicherheitsbedürfnisse“ und darum „Risiken gar nicht erst entstehen [zu] lassen“.

Legalisierung der bestehenden Praxis

Die Begründung des Gesetzesentwurfs räumt an mehreren Stellen beeindruckend offen ein, dass eine ohnehin schon etablierte Praxis der Polizei damit legalisiert werden soll. Bei der Speicherung von personenbezogenen Daten würde im Grunde weitergemacht wie bisher, „was nun ausdrücklich abgebildet wird“. Bezogen auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen heißt es in der Gesetzesbegründung, dass „Lebenssachverhalte“ damit nun „einer ausdrücklichen Regelung“ zugeführt würden. Und bei der Lagebilderstellung wird freimütig eingeräumt: „Die Datenverarbeitung zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung wurde bisher auf die Generalklausel des Absatzes 1 gestützt als Datenverarbeitung zur Gefahrenabwehr [...]. Durch den neuen Absatz 6 wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage […] geschaffen“.

Das Musterpolizeigesetz

Etwas skurril wirkt auch der wiederholte Bezug auf Anpassungen an ein bundesweites Musterpolizeigesetz. Die Argumentation mag auf den ersten Blick schlüssig wirken, wäre da nicht die Tatsache, dass dieses Musterpolizeigesetz aus dem Jahre 1977 stammt. Eine faktenbasierte Begründung, welche realen Entwicklungen es nun nach Jahrzehnten ohne diese Anpassungen notwendig machen sollten, der Polizei gerade jetzt mehr Befugnisse einzuräumen, fehlt. Es liest sich fast so, als sei die Tatsache, dass die Polizei in anderen Bundesländern mehr speichern darf, mehr Waffen hat oder mehr überwachen darf per se ein Argument dafür.

Die Verhältnismäßigkeit

Durchgehend wird beteuert, dass die Neuregelungen verhältnismäßig seien, die Einschränkungen der Freiheit also sorgsam abgewogen worden seien. Freiheitsrechte würden „nur eingeschränkt, soweit dies für eine effektive Gefahrenabwehr zwingend erforderlich“ sei und schwerwiegende Eingriffsbefugnisse seien „auf extreme Gefahrenlagen zur Verhinderung schwerster Straftaten begrenzt.“

Aber: Ein Gesetz wird nicht dadurch antirassistisch, weil in der Begründung steht, dass es nicht dafür da sei, rassistisch genutzt zu werden. Und ebenso wenig wird eine massive Ausweitung polizeilicher Befugnisse zu Überwachung, Kontrolle und Datenspeicherung dadurch verhältnismäßig, dass dieses Lippenbekenntnis im Text des Gesetzgebers auftaucht. Die explizite Ankündigung, die automatisierte Kennzeichenerfassung wieder einführen zu wollen, sobald klar sei, wie eine Regelung aussieht, die vom Verfassungsgericht akzeptiert würde, macht die wiederholten Beteuerungen, die Verhältnismäßigkeit und der Grundrechtsschutz lägen den Gesetzgebenden am Herzen nicht glaubwürdiger.

Wo sind die 13jährigen, die die Polizei in den letzten zehn Jahren hätte erschießen dürfen wollen? Welche Terroranschläge wurden nicht verhindert, weil es nicht möglich war, präventiv elektronische Fußfesseln anzulegen? Welche staatsgefährdende Tat hätte verhindert werden können, wenn die Polizei Menschen hätte verbieten können, sich an bestimmten Orten aufzuhalten? Welche Großveranstaltungen sind eskaliert, weil sich nicht alle dort Backstage Beschäftigten vorher von der Polizei durchleuchten lassen mussten?



II. Kommentierung der Debatte zur ersten Lesung des Gesetzentwurfs vom 17.6.2020

In diesem Anhang gehen wir - ergänzend zu unserer Stellungnahme, die im Wesentlichen schon im Dezember 2019 erstellt und dem Landtag zur Verfügung gestellt worden ist - auf Inhalte der Verschriftlichung der ersten Lesung zum hier behandelten Gesetzentwurf ein, stattgefunden am 17. Juni 2020 im Schleswig-Holsteinischen Landtag4.

Wir möchten einige der dort vertretenen Ansichten und Argumente nicht unwidersprochen bzw. unkommentiert stehen lassen.

Im folgenden also ein paar Eindrücke und Kommentare zur Debatte - ganz sicher geprägt vom Frust nach jahrelanger Debatte um Polizeirechtsverschärfungen in vielen Bundesländern marginalisiert und nicht ernst genommen zu werden. Was hilft es, angehört zu werden, wenn von den eigenen Sachargumenten gefühlt nichts durchdringt und Propaganda und Neusprech sich bundesweit durchsetzen? Diese Erfahrung ist (kombiniert mit der aus unserer Sicht gravierend gefährlichen Entwicklung) sicherlich einer der Gründe für die Schärfe und den Zynismus unserer folgenden Kommentierungen.

In chronologischer Reihenfolge der Redebeiträge im Landtag:

1.) Frau Sütterlin-Waack (CDU, Innenministerin Schleswig-Holsteins)

"Der internationale Terrorismus hat durch die Anschläge von Paris eine neue Dimension erreicht."

Erneut wird die Schilderung eines - so hört man seit Jahren immer wieder - stets neue Höhepunkte oder "Dimensionen" erreichenden "internationalen Terrorismus" als Politargument für die mannigfaltige und schwerwiegende Ausweitung polizeilicher Mittel und Befugnisse angeführt. Und das ungeachtet der Tatsache, dass das Polizeigesetz in aller Regel nicht auf Terrorist*innen angewendet wird. Es sind hingegen ebendiese immer wieder ausgebauten Polizeifähigkeiten und -zulässigkeiten, die stetig zunehmen und ausgeweitet werden und somit "neue Dimensionen" erreichen, die niemals zurückgefahren oder beschnitten werden. Diese Polizeidimensionen besorgen uns sehr. Manchen Menschen machen sie Angst - nicht zu Unrecht.

Es ist billig, "den Terrorismus" als Begründung für ein immer härter und repressiver wirkendes Polizeigesetz anzuführen. Wer hätte denn gegen die Bekämpfung von Terrorismus ernsthaft etwas einzuwenden? Billig heißt aber zugleich unehrlich, verschweigt und untergräbt man mit dieser Phrase doch das weite Ausmaß der Wirkungen der geplanten Polizeigesetzänderungen auf breitere Bevölkerungsgruppen, die alles andere als Terrorist*innen sind.

"Schließlich geht es im Polizeirecht immer auch um die Frage, wie weit die staatlichen Befugnisse gehen dürfen und wo die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger anfangen."

Na, das ist wohl kräftig durcheinander geraten und müsste anders herum gestellt werden, wenn man sich auf so eine simplifizierende Gegenüberstellung überhaupt einlassen möchte. Es ginge dann eben um die Frage, wo die Freiheitsrechte der Menschen im Land enden, wenn "staatliche Befugnisse" diese beschneiden oder gänzlich aushebeln und eben diese Befugnisse stetig wie auch bei dem hier behandelten Gesetzentwurf - erneut - ausgeweitet und ausgedehnt werden.

Wie man darauf kommen kann, zunächst über staatliche Befugnisse zu sprechen und dann zu fragen, wo Freiheitsrechte anfangen, das ist uns ein Rätsel.

"Der Gesetzentwurf ist schließlich getragen vom Leitgedanken des Ausgleichs zwischen Sicherheit und Freiheit und dem Ziel, durch klare Gesetzgebung unseren Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie den Bürgerinnen und Bürgern ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu garantieren."

Uns scheint es eher, als sei das Leitmotiv des Gesetzentwurfs die Vereinfachung der polizeilichen Arbeit und der Ausbau eines Rechtfertigungsapparats in Form eines Landespolizeigesetzes auf Kosten der Freiheits- und Menschenrechte der Bevölkerung.

Das Bild des "Ausgleichs zwischen Sicherheit und Freiheit" ist ein vereinfachendes Schwarz-Weiß-Bild, das in einer ernsthaft geführten Diskussion um Polizeigesetzgebung nicht viel taugt, weil es eben die vielen Nuancen und Schattierungen des realen Lebens und der Polizeipraxis nicht abbilden kann.

Eine klare Gesetzgebung vermissen wir dagegen faktisch an vielen Stellen. Warum hat man so (und das ist nur ein einzelnes Beispiel) eben nicht genau und "klar" geregelt, wie mit den Aufzeichnungen von Bodycams verfahren wird? Wer verwaltet diese, wie werden diese gegen polizeilich motivierte Löschung oder Manipulation geschützt? Wie erhalten die Bürgerinnen und Bürger und weitere von den Aufzeichnungen der Bodycams betroffenen Menschen ihre Rechte auf informationelle Selbstbestimmung durchgesetzt z.B. in Form eines Rechtsanspruchs auf Zugang aller Aufzeichnungen? U.v.m. Wo ist denn hier die hier beschworene "Klarheit" auszumachen?

Wenn von "Höchstmaß an Rechtssicherheit" gesprochen wird, dann werden wir misstrauisch. Die Verwendung des Superlativs in diesem Kontext empfinden wir als anmaßend und populistisch.

"Mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung können wir diese Auflagen auch durchsetzen, um terroristische Straftaten zu verhindern."

Eine steile These, leider fehlt jeder nüchterne wissenschaftliche Beleg für diese Behauptung, weswegen sie als Argument nichts taugt. Wer meint, dass elektronische Fußfesseln im Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung (siehe Kritik hierzu oben) eine unbedingte präventive Wirkung entfalten können, der/die hat nicht begriffen, worum es hierbei technisch sachlich geht. Und man muss gar nicht die negativen und ernüchternden Einzelfall-Erfahrungen im Umgang mit elektronischen Fußfesseln heranziehen, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen. Das gilt nicht nur für Sexualstraftäter5 sondern eben auch für terroristische Anschläge6.

"Dazu wird insbesondere der finale Rettungsschuss auch in Schleswig-Holstein jetzt ausdrücklich normiert. Die tödliche Schussabgabe ist - das will ich ganz deutlich betonten - in absoluten Ausnahmesituationen das allerletzte Eingriffsmittel zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben, und er ist zulässig."

Beim "finalen Rettungsschuss" handelt es sich um einen Euphemismus. Dieser bürokratisch konstruierte Begriff verharmlost durch ebendiese semantische Konstruktion die damit gemeinte in voller Absicht und bei vollem Bewusstsein durchgeführte Tötung eines Menschen. Es handelt sich dabei im Grunde genommen um einen Mord.

Erich Fried verfasste 1981 ein Gedicht unter dem Titel "Sprachliche Endlösung". Es geht wie folgt:

    Der Schuß der Polizei
    den die Frankfurter Rundschau
    als sie das noch wagte
    genannt hat
    "Hinrichtung auf der Straße"
    hieß offiziell:
    "Gezielter
    polizeilicher Todesschuß"

    Im neuen Gesetzentwurf ist er umgetauft worden
    Er heißt seither:
    "Finaler Rettungsschuß"

    O nimmermüder Genius
    unserer deutschen Sprache
    der du überall
    alles
    verschönst
    und verklärst
    und begütigst!

Davon abgesehen halten wir es ganz grundsätzlich für einen Fehler, den "gezielten Todesschuss" bzw. die "polizeiliche Hinrichtung" gesetzlich zu normieren. So ein Todesschuss ist auch ohne eigene Gesetzgebung im Zuge von Notwehr- und Notstand-Situationen möglich. Durch die geplante Regelung wird es für die Polizeibeamtinnen und -beamten sicherlich "bequemer", solch einen Todesschuss (schein)rechtfertigen und abgehen zu können. Damit entbindet man sie jedoch zugleich in weiten Teilen von den sicherlich nicht einfachen und weniger bequemen Abwägungs- und Prüfungsprozessen und -gedankengängen, die im Zuge von Notwehr und Notstand mit der Entscheidung über so einen Schuss verbunden wären.

Wer die Abgabe von Todesschüssen per Gesetzgebung meint erleichtern zu müssen muss sich mit der Verantwortung für damit potentiell folgende unnötige oder gar unschuldige polizeiliche Ermordungen von Menschen auseinandersetzen. Davon haben wir im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens jedoch überhaupt nichts vernehmen können. Das delegitimiert aus unserer Sicht damit den Landtag, die Regelung zum gezielten Todesschuss im LVwG zu implementieren.

"Wie Ihnen bereits bekannt ist, enthält der Entwurf auch eine Befugnis zum Einsatz von sogenannten Distanz-Elektroimpulsgeräten. Ziel ist es, diese in einem Pilotversuch testen zu können."

"Distanz-Elektroimpulsgerät" ist ein weiterer Euphemismus bzw. ein Neusprech, mit dem die Verantwortlichen für die Verwendung dieses Begriffes zu verschleiern versuchen, was sich tatsächlich dahinter verbirgt. Victor Klemperer ist längst tot. In gewisser Weise führen die Menschen des Blogs "neusprech.org" seine Tradition weiter und führen zu diesem Wortungetüm aus7:

 Technisch klingende Umschreibung für Waffen, die aufgrund ihrer markerschütternden Wirkung umgangssprachlich als Airtaser, 
Elektroschocker oder zutreffenderweise als Elektroschockpistole bezeichnet werden. Rechtlich sind es Waffen, wie auch die
Berliner Polizei schreibt, da sie zwei Elektroden bis zu zehn Meter weit schießen. Normalen Menschen ist es verboten, solche
Elektroschockpistolen zu besitzen, da sie so gefährlich sind. Polizisten dürfen sie tragen. Aber die Behörde bevorzugt
offensichtlich verschleiernde Ausdrücke, wenn es um ihren Einsatz geht. Sie sollen ein „ergänzendes Distanzeinsatzmittel“
sein, das in seiner Wirkung „zwischen dem Reizstoffsprühgerät und der Schusswaffe“ liegt – somit harmloser ist als die
herkömmlichen Pistolen. Etwas weniger lebensgefährlich als Geschosse im Kaliber neun Millimeter mögen sie ja sein, ungefährlich sind sie nicht. Wie würde angesichts dessen wohl ein Dialog vor Gericht aussehen, falls der Einsatz dieser Waffen zu Problemen führt? Richter: Was haben Sie mit dem Mann gemacht?
Polizist: Ich habe ihn nur ein wenig, äh, elektroimpulst…
Richter: Also haben Sie ihn geblitzdingst, oder was? Die Betonung auf Gerät und Elektroimpuls ist technisch nicht falsch, angesichts der Wirkung aber geradezu irreführend.
Dieser Technizismus lenkt davon ab, dass Elektroschockpistolen von Organisationen wie Amnesty International als
lebensgefährlich und als Folterinstrument kritisiert werden.

Die hier angeführte "Pilotversuch-Strategie" zur salamitaktik-artigen Einführung der Elektroschock-Pistole ist nicht neu und wird in jedem Bundesland in diesem Zusammenhang wie auch bei der Etablierung von Bodycams genutzt bzw. missbraucht. Wieso meint die schleswig-holsteinische Landesregierung, einen eigenen Pilotversuch zum Taser durchführen zu müssen? Davon gibt es doch genug Erfahrungen aus anderen Bundesländern. Doch es scheint einerlei, wie (schein-)wissenschaftlich so ein Pilotversuch (in welchem Bundesland auch immer) abläuft: Da Polizeistellen selber die Evaluierung der Pilotversuche vornehmen ist deren Ergebnis vorprogrammiert und der gesamte Vorgang heuchlerisch und populistischer Natur.

"Auch fügen wir eine Befugnis zum Einsatz von Bodycams in das Polizeirecht ein. Hiermit werden die Möglichkeiten, sich selbst und die Kolleginnen und Kollegen im Einsatz zu schützen, gestärkt. Möglicherweise führt dies an der einen oder anderen Stelle auch zur Deeskalation. Gleichzeitig haben wir die Betroffenenrechte transparent ausgestaltet."

Wir haben in unserer Stellungnahme ausführlich ausgeführt, dass die hier avisierte Deeskalation nur eine repressive und dadurch kurz- bis mittelfristig, ja möglicherweise sogar kontraproduktiv wirkende sein kann. Wie eine Kamera eine schützende Wirkung entfalten kann und man sich auch an dieser Stelle mit technischen Aufrüstungen auf nicht-technische sondern eher soziale bzw. soziologische Probleme meint werfen zu müssen bleibt uns ein Rätsel. Es wirkt auf uns auch in gewisser Weise verzweifelt.

Dass die Betroffenenrechte transparent ausgestaltet sind bestreiten wir vehement. Es ist wohl eher das Gegenteil der Fall und damit zugleich bedauerlich, dass es seit des Beginns des polizeilichen Herumspielens mit den Bodycams in Frankfurt/Main in 2013 offensichtlich keinen Fortschritt bei den politisch dafür Verantwortlichen gegeben zu haben scheint, sich einmal intensiv mit den Notwendigkeiten der Regelungen zum Einsatz von Bodycams auseinanderzusetzen und diese gesetzlich zu fixieren - wenn man diese Kameras denn überhaupt schon meint, einsetzen zu müssen und zu dürfen.

2.) Herr Brockmann (CDU)

"Vielen Dank, dass Sie uns diesen hervorragenden Gesetzentwurf vorgelegt haben. Ich finde es hervorragend, wie eng dabei mit den Beteiligten, insbesondere mit der Polizei, zusammengearbeitet wurde. Bedanken möchte ich mich auch bei den Koalitionspartnern für die gute und kollegiale Diskussion über die Leitplanken dieses Gesetzentwurfs. Ich glaube, wir können sehr stolz auf den vorliegenden Gesetzentwurf sein."

Die Zusammenarbeit bzw. die Auseinandersetzung mit der Zivilgesellschaft und von den Polizeigesetzänderungen betroffenen gesellschaftlichen Gruppen jenseits der Polizei war, Herr Brockmann, allerdings alles andere als hervorragend. Sie fand nämlich gar nicht statt. Wenn Sie genau darüber so ausdrücklich stolz sind, dann sagt das sehr viel über ihr Demokratieverständnis aus.

Die politische Verwendung des "Leitplanken"-Begriffs wurde durch die damalige Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen, einer Parteikollegin von Herrn Brockmann, in 2005/2006 eingeführt und in den darauf folgenden Jahren durch mannigfaches Repetieren etabliert. Bislang nicht hinterfragt wurde, was diejenigen, die diesen Begriff - zumindest manchmal - gedankenverloren im politischen Kontext nutzen an semantischen und synaptischen Verknüpfungen hervorrufen wollen. Uns fällt es jedenfalls schwer, mit einer "Leitplanke" etwas schönes, positives oder lebensbejahendes zu verbinden.

"Wir schaffen Rechtssicherheit beim finalen Rettungsschuss, dem wohl schwerwiegendsten Grundrechtseingriff, den man sich vorstellen kann. Wir schaffen Rechtssicherheit für unübersichtliche Situationen, in denen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Schusswaffengebrauch auch auf Täter in einer Menschenmenge erforderlich sein kann; und wir schaffen Rechtssicherheit, dass in akuten terroristischen Bedrohungslagen oder Amoklagen die Schusswaffe auch gegen Täter eingesetzt werden kann, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

Zur gesetzlichen Verankerung des Rechts auf gezielte Tötung durch Polizeien haben wir bereits ausführlich weiter oben geschrieben.

Das Argument der "Schaffung von Rechtssicherheit" ist scheinheilig, siehe ebenfalls oben.

Des weiteren möchten wir noch einmal betonen, das es keinerlei uns bekannten Beispiele, weder für "Amoklagen" noch für terrotistische Bedrohungslagen in Deutschland oder gar Europa gibt, bei denen ein unter 14 jähriges Kind als Täter benannt wird. Es ist reiner Populismus. Der Gesetzentwurf verkennt, dass es sich um Kinder handelt, die in erster Linie geschüzt werden müssen. Wäre nicht ein Ausbau der Betreuungs- und Freizeitangebote und Beratungsstellen viel sinnvoller als eine argumentativ herangezogene "Rechtssicherheit" in der Frage, auf Kinder mit der Absicht schießen zu dürfen, diese zu töten?

Zudem ist es sehr verwunderlich, dass sich hier die Beführworter*innen dieser Gesetztesänderung nicht trauen das Pferd beim Namen zu nennen. In keinem Kommentar lesen wir das Wort "Kinder". Anscheinend muss es im Kopf eine Trennung geben zwischen 14-jährigen Tätern, wie von Herrn Brockmann benannt, und Kindern. Aber wir müssen sie da leider enttäuschen. Bei beiden handelt es sich um schützenswerte Minderjährige, die nicht per Gesetz zum Abschuss freigegeben werden sollten!

Dem Gesetzentwurf zufolge dürfen nun auch Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, in bestimmten Situationen durch die Polizei gezielt getötet werden. Das Gesetz erlaubt also bspw. auch - um es einmal zugespitzt zu formulieren - die polizeiliche Tötung eines 8jährigen Jungen oder eines 3jährigen Kleinkindes. Absurd, oder? Möglicherweise werden Sie nun argumentieren, dass solche Beispiele realitätsfern sind, so etwas also wohl nie vorkommen wird. Warum dann aber gesetzlich genau so etwas normieren bzw. als zulässig festlegen, fragen wir dagegen?

Wem anhand dieser Zuspitzungen nicht klar wird, wie grotesk die geplanten Regelungen sind, dem werden weitere Erläuterungen auch nicht weiterhelfen.

"Vor rund drei Wochen veröffentlichte das Innenministerium eine für mich erschreckende Zahl. 1.254 Fälle von Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten wurden im vergangenen Jahr dokumentiert, 377-mal wurden Beamtinnen und Beamte sogar im Dienst verletzt. Solche Angriffe sind völlig inakzeptabel und sind auf das Schärfste zu verurteilen. Deshalb ist es genau richtig, dass wir die Eigensicherungsmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten mit diesem Gesetzentwurf verbessern."

Es fällt uns schwer Ihnen zu glauben, Herr Brockmann, dass sie von dieser Zahl tatsächlich ernsthaft erschrocken im Sinne des Wortes gewesen sind. Handelt es sich bei diesen Zahlen doch um genau jenes (Schein-)Argument, das Sie und ihre Partei seit Jahren anführen, um Sonderstrafrechte für Polizisten und Polizistinnen und weitere singuläre Berufsgruppen durchzusetzen und so die Gesellschaft und die Berufsgruppenwelt aufzuspalten, manche Menschen zu "schutzbedürftigeren" bzw. damit "besseren" oder "wichtigeren" Menschen als andere erklären zu lassen.

Wenn Sie meinen, derartige Zahlen argumentativ im Rahmen einer Landtagsdebatte einsetzen zu müssen, dann müssen sie zugleich über die in den letzten Jahren erfolgten Strafrechtsverschärfungen8 sprechen und die Zahlen einer genaueren Betrachtung unterziehen9 anstelle solche Behauptungen nur lückenhaft belegt und somit in zweifelhafter Weise zu präsentieren, wie es jüngst z.B. das BKA tat10. Wenn Sie das aber nicht tun, machen Sie sich in dieser Hinsicht zugleich unglaubwürdig.

"Zum einen möchte ich an dieser Stelle die Bodycam nennen, für die wir nun, nach Beendigung der Pilotphase, eine ausdrückliche Rechtsgrundlage schaffen."

Es ist bemerkenswert, dass noch vor oder während der Beendigung einer Pilotphase das Ergebnis des Pilots ohne erkennbare Evaluierung desselbigen festzustehen scheint. Das erlaubt einen tiefen Blick auf den Sinn und die Ernsthaftigkeit eines solchen Pilotprojekts.

"Die Aufnahme des Distanz-Elektroimpulsgerätes in den Einsatzmittelkatalog hilft unseren Polizisten ebenfalls. Es schließt die Lücke zwischen Schusswaffe und Pfefferspray und wird durch seine bloße Anwesenheit deeskalierend wirken."

Hier verwechselt Herr Brockmann wohl "Deeskalation", zumindest nachhaltige Deeskalation mit "Repression". Eine solche Form von Unterdrückung kann - auch wenn man das nicht hoffen oder wünschen sollte - aus der Sicht der Polizisten und Polizistinnen "nach hinten" losgehen, wenn die Repression erst für Frustration und anschließende Entladung sorgt bzw. diese sogar begründet und initiiert.

3.) Frau Schlie (SPD)

"Ich möchte deswegen einmal ganz deutlich sagen, dass es eben nicht nur eine fachliche Einordnung von Sachverhalten gibt, denn: Auf Kinder schießt man nicht! (...) Schüsse auf Kinder und Fußfesseln sind nicht das, was wir uns unter sachgerechten und wirkungsvollen Maßnahmen vorstellen."

Das sehen wir genau so und verweisen auf die UN-Kinderrechtskonvention. Wir wünschen den Befürwortern der Regelung des "finalen Rettungssschusses auf Kinder" Empathie und Verständnis für die Entwicklung und Entwicklungsphasen eines Menschen vom Baby, über Kind und Jugendlichen zum "Erwachsenen". Alleine mit einem sachlichen Blick auf diesen Aspekt verbietet sich die Regelung einer absichtlichen Tötung von Kindern, wie sie hier im Gesetz für Ausnahmefälle legitimiert wird.

"Der Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sollte nicht nur unter Richtervorbehalt stehen, sondern auch einer spezialgerichtlichen Zuständigkeit zugewiesen sein."

Es handelt sich nicht um "Vertrauenspersonen" sondern um "Spitzel", die das Vertrauen eines anderen Menschen missbrauchen. Und zwar im staatlichen Auftrag und gegen monetäre oder andere Entlohnung. Wer den Begriff "Vertrauensperson" wie hier geschehen unreflektiert wiederholt manifestiert damit den sprachlichen arsenhaltigen Euphemismus und das, was sich in der Lebenspraxis damit tatsächlich dahinter verbirgt und an menschlichem Leid damit verbindet.

"Blutprobenentnahmen beim polizeilichen Gegenüber als Krankheitsvorsorge für Polizisten und Polizistinnen sind sicherlich richtig."

Nein, das ist falsch. Denn es handelt sich um einen tiefgreifenden, persönlichen Eingriff, sowohl in die körperliche als auch informationstechnische Unversehrtheit des Betroffenen. Diese Maßnahmenregelung beweist erneut, dass hier Polizisten und Polizistinnen durch ihre mächtige Lobby bei Gewerkschaften und in den Politikparteien gegenüber den anderen Menschen in diesem Land höhergestellt werden. Sie sind gleicher als die anderen, um es mit Worten George Orwells auszudrücken.

4.) Herr Peters (Bündnis 90/Die Grünen)

"Dass wir als Koalition heute einen auch für Grüne ausgesprochen vorzeigbaren Gesetzentwurf präsentieren können, (...)"

... das ist aus bürger- und menschenrechtlicher Sicht und mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Partei "Die Grünen" bitter und aus unserer Sicht kein gutes Zeichen.

"Meine Damen und Herren, unangemessene Verschärfungen im Polizeirecht von Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen haben dort den Zorn tausender Demonstrantinnen und Demonstranten ausgelöst. Ich war gerade vor der Tür: Es war niemand zu sehen."

Tja, Herr Peters. Aber man darf erstens nicht vergessen, dass wir uns derzeit in den sog. "Corona-Zeiten" befinden, die die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit und die Arbeit der kritischen politischen "Zivilgesellschaft" erheblich erschwert, in Teilen sogar ganz unterbindet. Jetzt ihren "Tritt vor die Tür" als Beweis dafür anführen zu wollen, dass der Gesetzentwurf gut und menschenrechtlich vertretbar sei, das ist billig und unfair. Diese Haltung und Äußerung tritt die Versammlungs- und Meinungsfreiheit mit Füßen.

"Wir haben ganz lange darüber diskutiert, ob der Polizei diese Befugnis zur [Schleier-]Fahndung nach Terroristinnen und Terroristen, nach Waffen- und Drogenschmugglerinnen und -schmugglern ohne konkreten Anlass ermöglicht werden soll. Das forderte seit Jahren zum Beispiel die GdP."

Ja und? Was beweist denn der Verweis auf die GdP-Forderungen? Dass es sich bei der GdP um eine - aus unserer Sicht - rechtslastige Gewerkschaft mit einem mehr als fragwürdigen Freiheitsverständnis handelt, die inner- und außerparlamentarisch als einäugige Lobbyistin der Polizisten und Polizistinnen (oder deren Führungsgruppen) handelt, das ist doch offenbar und entleert jeder GdP-Position ihren Gehalt.

"Ob die jetzt gefundene Normfassung [zur Durchführung der Schleierfahndung] wie in der entsprechenden Begründung zur Vorschrift geschrieben steht, tatsächlich Racial Profiling konsequent unterbinden kann, möchte ich heute ausdrücklich infrage stellen;"

Diese Frage können wir Herrn Peters beantworten: Nein. Racial Profiling durch die schleswig-holsteinische Polizei wird durch diese Regelung nicht "konsequent unterbunden" sondern überhaupt erst ermöglicht und gefördert.

5.) Herr Vogt (FDP)

"Uns geht es aber nicht um die Überwachung unbescholtener Bürger, wir wollen eine effektive Bekämpfung der Kriminalität."

Klingt gut, ist aber eine billige populistische Forderung und zugleich mit Blick auf politisches Wirken der FDP auf Landes- und Bundesebene, sofern die FDP an Regierungen beteiligt ist oder war, unglaubwürdig.

"Es gibt - Kollege Brockmann hat es angesprochen - neue Herausforderungen für unsere Polizei wie zum Beispiel neue Formen des Terrorismus, die zunehmende Cyberkriminalität oder leider auch eine zum Teil erschütternde Gewalttätigkeit gegen unsere Beamten, auf die wir mit geeigneten Maßnahmen reagieren müssen, da uns nicht nur unser Rechtsstaat, sondern auch der Schutz seiner Repräsentanten sehr wichtig ist."

Geschützt werden sollen "Rechtsstaat" und "seine Repräsentanten". Hm. Wo aber in dieser Aufzählung taucht der Mensch, der/die Bürger*in auf? Und vor allem: In welcher Rangfolge?

Wir möchten an dieser Stelle nochmals auf die polizeilichen Kriminalstatistiken hinweisen, aus denen klar hervorgeht, dass die Kriminalitätsrate sinkt und die Aufklärungsrate steigt. Auf den gebetsmühlenartig wiederholten besonderen Schutz, den Polizist*innen in unserem Staat anscheinend brauchen, wollen wir an dieser Stelle nicht noch einmal eingehen, es wurde weiter oben schon besprochen. Tatsächlich fällt uns keine Bevölkerungsgruppe ein, die besser geschützt ist als Polizeikräfte. Nach dem neuen Entwurf rutschen die in einer imaginären Skala sogar vor Kinder, denn auf die darf jetzt unabhängig von ihrem Alter unter bestimmten Umständen mit der Absicht geschossen werden, sie zu töten.

Außerdem stellt sich uns die Frage wie bzw. wo in aller Welt der neue Gesetztesentwurf auf Cyberkriminalität eingeht - aber vielleicht kann Herr Vogt das ja noch einmal herausarbeiten.

"Zu den sinnvollen Neuerungen gehört auch die Einführung von sogenannten präventiven Blutproben."

Das sehen wir deutlich anders und haben das weiter oben schon genauer ausgeführt.

6.) Herr Schaffler (AfD)

Eine Kommentierung des Beitrags von Herrn Schaffler erscheint uns unnötig. Neben der rechtslastigen bekannten Tendenz befürwortet der AfD-Vertreter alle geplanten Änderungen, die die Rechte und Befugnisse der Polizei erweitern und die Freiheits- und Menschenrechte zugleich beschneiden. Das ist nichts neues und Sachkritik an den Maßnahmen haben wir bereits zuvor ausgeführt.

7.) Herr Harms (SSW)

"Es ist daher nur folgerichtig und geboten, die entsprechende Rechtsgrundlage regelmäßig auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls anzupassen. Dies macht man am besten im Dialog mit den Betroffenen, man nimmt sich dafür Zeit, und das hat man hier auch gemacht."

Tja, nur dass man als "Betroffene" lediglich (und das sehr ausführlich!) die Polizeien und deren Interessenvertreter und Lobbyisten ausgemacht hat, nicht aber die Menschen und Bürger in diesem Land, um die es doch - zumindest aus unserer Sicht - vorrangig gehen sollte. Das ist praktizierte Einäugigkeit bzw. Bevorteilung der staatlichen Akteur*innen gegenüber der Menschen, die im Sinne des parlamentarisch anerkannten Systems doch "den Staat" bzw. dessen Gemeinschaft bilden.

"Dennoch möchte ich an dieser Stelle anmerken, dass weiterhin ungleiche Bedingungen gelten. Polizeifahrzeuge und Beamtinnen und Beamte in Uniform dürfen bei einem Verfolgungseinsatz die Grenze überqueren, wobei in Dänemark eine Begrenzung von 30 km/h gilt, während dänische Beamte so weit nach Deutschland fahren dürfen, wie sie wollen und wie es nötig ist."

Das ist ein lustiger Versprecher oder Vertipper: Dürfen die deutschen Polizeiautos in Dänemark tatsächlich nur mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h hinter Verdächtigen hinterherfahren? :)

Ergänzende Anmerkungen

In der gesamten Landtagsdebatte vom 17. Juni 2020 fällt kein einziges Wort über Polizeigewaltprobleme oder die "NSU 2.0" und ihrer kräftigen Unterstützung durch einzelne Polizisten und die mannigfaltigen, in Umfang und Gehalt völlig unübersichtlichen und intransparenten Polizeidatenbanken.

Und auch kein Wort über die Rechtsextremismus-Probleme innerhalb der Polizeistrukturen.

Wo und wann, wenn nicht hier und in diesem Zusammenhang gehörte das alles öffentlich debattiert und darum gestritten?

Was ist mit einem/einer tatsächlich unabhängigen und mit „schlagkräftigen“ Ermittlungsbefugnissen ausgestatteten Polizeibeauftragten?



III. Synopse

Stand: November 2019!

[Siehe hier: https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/synopse-polg-sh.pdf ]


Übersicht über alle eingegangenen Stellungnahmen (in der Reihenfolge der Sortierung im Landtags-Dokusystem)


  • Schleswig-Holsteinischer Anwalt- und Notarverband e.V. #4292
  • freiheitsfoo (Version 2019 - wurde nun nachträglich eingestellt!) #4300
  • Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
  • Schleswig-Holsteinischer Richterverband
  • CAU, Juristisches Seminar der Universität Kiel
  • Brenneisen, Hartmut; Prof./Ltd. Regierungsdirektor a.D. #4342
  • Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz
  • DPolG, Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB, Landesverband Schleswig-Holstein
  • Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände #4457
  • CAU, Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht
  • Stadt Bremen, Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
  • freiheitsfoo (Version 2020) #4494
  • Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen
  • Gesellschaft für Freiheitsrechte
  • Beauftragte für die Landespolizei Schleswig-Holstein #4497
  • Universität Würzburg #4506
  • Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer #4507
  • GdP; Gewerkschaft der Polizei
  • Bund deutscher Kriminalbeamter
  • Netzpolitik.org #4510

Entnommen dem Dokumentationssystem des Landtags von Schleswig-Holstein: http://lissh.lvn.ltsh.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=fastlink&pass=&search=%28%28%28FASTW%2cDARTS%2c1DES2%2c1VT1%3d%28%28%222118%22%29%29+OR++%28FASTDAT%3d2118+00+00%29%29%29+NOT+TYP%3dPSEUDOVORGANG%29+AND+WP%3d19&format=WEBKURZFL


7.11.2020 - Nachfrage an den Landtag SH, wer alles an der mündlichen Anhörung vom 4.11.2020 teilgenommen hat


Sehr geehrter Herr xxx,

nach der durchgeführten mündlichen Anhörung vom 4.11.2020:

http://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/infothek/wahl19/aussch/iur/bericht/2020/19-097_11-20.pdf

Können Sie uns mitteilen, welche Gruppen und Personen hierzu eingeladen worden sind und welche davon daran teilgenommen haben?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


9.11.2020 - Antwort von der SH-Landtagsverwaltung


Guten Morgen Herr xxx,

anbei die Liste der Anzuhörenden. Nicht alle benannten Anzuhörenden sind der Einladung gefolgt. Ich rechne mit Fertigstellung der Niederschrift Anfang kommender Woche.

Beste Grüße
xxx

Geschäftsführer des Innen- und Rechtsausschusses
Referat Ausschussdienst und Stenografischer Dienst


[Folgendes aus dem angehängten PDF-Dokument befreit:]

1. Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Landesbezirk Schleswig-Holstein (CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, AfD, SSW)

2. Deutsche Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund DPolG - Landesverband Schleswig-Holstein (CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, AfD, SSW)

3. Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände (CDU, SPD)

4. Schleswig-Holsteinischer Richterverband (CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, AfD)

5. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Professor em. am Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CDU, AfD)

6. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz, Professor für Öffentliches Recht am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (CDU, AfD)

7. Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung (CDU)

8. Dr. Utz Schliesky, Professor am Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CDU)

9. Marit Hansen, Landesbeauftragte für den Datenschutz (SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP)

10. Neue Richtervereinigung e. V. - Landesverband Schleswig-Holstein (SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

11. Dr. Thomas Bliesener, Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. und Professor für Interdisziplinäre kriminologische Forschung an der Georg-August-Universität Göttingen (SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

12. Samiah El Samadoni, Beauftragte für die Landespolizei (SPD)

13. Bund Deutscher Kriminalbeamter - Landesverband Schleswig-Holstein (SPD)

14. Dr. Johannes Caspar, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (SPD)

15. Deutscher Kinderschutzbund - Landesverband Schleswig-Holstein e. V. (SPD)

16. Polizei Hamburg, Polizeipräsident Ralf Martin Meyer (SPD)

17. Kommunaler Ordnungsdienst der Landeshauptstadt Kiel (SPD)

18. Kommunaler Ordnungsdienst der Hansestadt Lübeck (SPD)

19. Landearbeitsgemeinschaft Autonomer Frauenhäuser Schleswig-Holstein (SPD)

20. Hartmut Brenneisen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP)

21. Deutscher Anwaltverein (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

22. Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

23. Dr. Vanessa E. Thompson, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Soziologie der Goethe-Universität Frankfurt a. M. (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

24. Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (FDP)


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Zuletzt geändert am 09.11.2020 14:54 Uhr