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Polizeikontrollen-Fusballspiel-Wolfsburg-Bremen-202208

12.8.2022, 02:08 - Presseanfrage an die Polizeidirektion Wolfsburg


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf Ihre Pressemitteilung vom 7.8.2022

https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/56520/5291182

und dazugehöriger Presse-Berichterstattung

https://taz.de/Nach-Polizeikontrollen-von-Bremer-Fans/!5870400/

und

https://www.ndr.de/sport/fussball/Nach-Polizeikontrolle-Pistorius-raeumt-Maengel-bei-Kommunikation-ein,werder14350.html

haben wir folgende Fragen und bitten im Zuge der Vorbereitung einer Veröffentlichung unserer Redaktion um Beantwortung bis zum 17.8.2022:

1.) Wer hat die Entscheidung gefällt, das betreffende Fußballspiel als sog. "Rot-Spiel" einzustufen?

2.) Wann wurde diese Einstufung vorgenommen und was sind die Grundlagen für diese im Detail?

3.) Wann und auf welchem Wege wurde den Vereinen diese Einstufung mitgeteilt?

4.) Inwiefern hat "das konkrete Anreiseverhalten der Risikogruppen am Spieltag die polizeiliche Bewertung noch einmal untermauert"?

5.) Gibt es auch aufeinandertreffende Fußball-Fan-Gruppen verschiedener Fußballvereine, die nicht "rivalisierend" sind? Falls ja, welche?

6.) Warum kam es "kurzfristig" zu dieser Polizeimaßnahme?

7.) Welcher Punkt des §14 (1) NPOG war die Rechtsgrundlage für die Kontrollstelle?

8.) Welches war die in der Kontrollstellenanordnung definierte Örtlichkeit, in der Kontrollstellen eingerichtet werden durften?

9.) Wer hat diese Kontrollstellenanordung verfügt und wann (Datum, Uhrzeit)?

10.) Wie lautet der genaue Text der Kontrollstellenanordnung?

11.) Wie viele Kontrollstellen wurden wo und in welchem Zeitraum eingerichtet?

12.) War die Kontrollstellenanordnung vor Ort für die von der Kontrolle potentiell Betroffenen einsehbar und falls ja, wie und wo?

13.) Wie viele Personenkontrollen wurden in diesem Zusammenhang durchgeführt?

14.) Welche Gegenstände wurden dabei festgestellt und/oder in Verwahrung genommen?

15.) Ergaben sich aus den Kontrollen die Feststellungen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und falls ja, welche im Detail und in welcher Anzahl?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


12.8.2022, 07:50 - Zwischenrückmeldung von der Polizei


Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir haben den von ihnen gesendeten Fragenkatalog an unseren Fachbereich Einsatz weitergeleitet.
Sobald wir von dort die Antworten auf ihre Fragen bekommen haben, werden wir uns umgehend an sie wenden.

Ich wünsche ihnen ein schönes Wochenende

Mfg

xxx
Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit
Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt


12.8.2022, 12:55 - Pressemitteilung des Nds. Innenministeriums zur Sache (Hervorhebungen durch uns)


AUSWERTUNG DES BERICHTS ZUM POLIZEIEINSATZ DES FUSSBALLBUNDESLIGASPIELS WOLFSBURG GEGEN BREMEN DURCH DAS LANDESPOLIZEIPRÄSIDIUM

PISTORIUS: „DIE KONTROLLMASSNAHMEN IN WOLFSBURG WERDEN INTENSIV NACHBEREITET, UM ES IN KOMMENDEN EINSÄTZEN BESSER MACHEN ZU KÖNNEN“

Die polizeilichen Maßnahmen im Vorfeld des Fußballbundesliga-Spiels des VfL Wolfsburg gegen Werder Bremen am vergangenen Sonnabend (06.08.2022) haben dazu geführt, dass das Landespolizeipräsidium im Auftrag des Niedersächsischen Ministers für Inneres und Sport, Boris Pistorius, die zuständige Polizeidirektion (PD) Braunschweig um einen Bericht zum Einsatz gebeten hat. Jetzt liegen die Ergebnisse dieser Auswertung durch das Landespolizeipräsidium vor. Im Mittelpunkt der Prüfung stand die Frage, ob die „Kontrollstelle“ am Wolfsburger Bahnhof so hätte eingerichtet werden dürfen.

Im Vorfeld des Spieles gab es seitens der Einsatzleitung der Polizeiinspektion (PI) Wolfsburg-Helmstedt gesicherte Erkenntnisse, dass es zum Abbrennen von Pyrotechnik innerhalb des Stadions kommen könnte. Vor diesem Hintergrund hatte die einsatzführende PI Wolfsburg-Helmstedt Durchsuchungsmaßnahmen vorgenommen, um Pyrotechnik bei klar definierten Personengruppen, insbesondere bestimmten Ultra-Gruppierungen, sicherzustellen. Das ist grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn entsprechende Erkenntnisse vorliegen und durch diese Maßnahmen das Abbrennen von sogenannten Bengalos, Rauchtöpfen oder anderer Pyrotechnik verhindert werden kann, insbesondere um die Gesundheit der Stadionbesucher zu schützen. Festzuhalten ist auch, dass es letztlich nicht zum Abbrennen von Pyrotechnik während des Spiels gekommen ist.

Die PI Wolfsburg/Helmstedt hat ihre Maßnahmen am Bahnhof Wolfsburg allerdings selbst als „Kontrollstelle“ bezeichnet. An einer solchen „Kontrollstelle“ müssen sich nach § 14 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) nicht nur bestimmte verdächtige Personen, sondern alle Passantinnen und Passanten durchsuchen lassen.

Dafür lagen in dem konkreten Fall nicht die notwendigen Voraussetzungen vor – weder im Hinblick auf die Gefahr der Verwendung von Pyrotechnik im Stadion, noch hinsichtlich möglicher körperlicher Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fangruppen. Denn eine Voraussetzung des § 14 NPOG ist, dass von der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung wie etwa schweren Körperverletzungen oder Landfriedensbruch ausgegangen werden kann. Eine solche Einschätzung wäre in diesem konkreten Fall nach Prüfung des Landespolizeipräsidiums zu weitgehend gewesen.

Die PD Braunschweig hat berichtet, dass die Kontrollmaßnahmen tatsächlich so durchgeführt wurden, dass davon nur szeneangehörige Personen betroffen waren. Unbeteiligte sowie die große Mehrzahl der Gästefans hätten die eingerichtete Stelle ohne Kontrolle passieren können. Zudem wurde seitens der PD Braunschweig eingeräumt, dass die ersten Durchsagen und mögliche Aufenthaltsverbote zunächst zu pauschal waren; allerdings wurden die Durchsagen nach einiger Zeit korrigiert.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Zur Fehlerkultur in einer modernen Polizei gehört auch, dass entsprechende Fehler erkannt und benannt werden. Nur so kann man es zukünftig besser machen. Darum hatte ich bereits am Tag nach dem Spiel den jetzt ausgewerteten Bericht angefordert. Die Prüfung hat ergeben, dass die Gefahrenprognose und die Maßnahmen der Polizei grundsätzlich zutreffend waren und lediglich der gewählte Rahmen einer Kontrollstelle nicht richtig war. Die konkreten Hinweise des Landespolizeipräsidiums werden jetzt im engen und vertrauensvollen Austausch erörtert. Ich habe in dieser Woche auch mit Vertretern des VfL Wolfsburg und von Werder Bremen gesprochen. Sollten Fans aufgrund der so nicht rechtmäßigen Maßnahme zu Unrecht durchsucht worden sein, entschuldigen wir uns dafür. Das Innenministerium hat großes Interesse daran, dass die Einsätze im Umfeld von Fußballspielen möglichst reibungslos verlaufen und optimiert dazu bereits seit Jahren den Austausch zwischen Fans, Vereinen und Polizei, etwa durch die ‚Stadionallianzen‘. In diesem Rahmen werden sich in der kommenden Woche erneut die niedersächsischen Vereine der oberen Ligen, auch der VfL Wolfsburg, bei einem zweitägigen Treffen in Hannover austauschen.“

Quelle: https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/auswertung-des-berichts-zum-polizeieinsatz-des-fussballbundesligaspiels-wolfsburg-gegen-bremen-durch-das-landespolizeiprasidium-214364.html


17.8.2022 - Antwort von der PD Braunschweig


Dez. 01
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
16.08.2022

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Anfrage vom 12.08.22 beantworten wir Ihnen wie folgt:

1.) Wer hat die Entscheidung gefällt, das betreffende Fußballspiel als sog. "Rot-Spiel" einzustufen?

2.) Wann wurde diese Einstufung vorgenommen und was sind die Grundlagen für diese im Detail?

Vor jeder Saison der Fußballbundesliga werden alle anstehenden Heimspiele des VfL Wolfsburg kategorisiert.

Hierzu werden durch die einsatzführende Dienststelle alle Vorfälle und Geschehnisse beurteilt, die sich auf den Reisewegen, den An- und Abmarschwegen zum Veranstaltungsort und insbesondere im öffentlichen Raum zugetragen haben und nach Einschätzung zu erwarten sein könnten. Auch diesmal erfolgte die polizeiliche Einstufung unter Berücksichtigung der Geschehnisse in der Vergangenheit in Wolfsburg und Bremen und der aktuellen Situation des unmittelbar bevorstehenden Spiels mit dem Ergebnis, dass die Risikoszenen beider Vereine in einem rivalisierenden Verhältnis zueinanderstehen.

3.) Wann und auf welchem Wege wurde den Vereinen diese Einstufung mitgeteilt?

Die Einstufung der Spielbegegnungen durch die einsatzführende Polizeidienststelle wurde dem Verein VfL Wolfsburg am 11.07.2022 bekanntgegeben.

4.) Inwiefern hat "das konkrete Anreiseverhalten der Risikogruppen am Spieltag die polizeiliche Bewertung noch einmal untermauert"?

Am Spieltag, gegen 08:00 Uhr, wurde durch die Bundespolizei festgestellt, dass zwei Gruppen der Bremer Ultragruppierungen, die nach unseren Erkenntnissen das übermäßige Abbrennen von Pyrotechnik auch in Wolfsburg beabsichtigen würden, sowie gegenüber der Wolfsburger Heimszene als rivalisierend und gewaltbereit bei Aufeinandertreffen einzuordnen wären, bereits vorzeitig mit der Bahn in Richtung Wolfsburg anreisten. Hierbei wurde festgestellt, dass eine Gruppierung nicht von Hauptbahnhof Bremen, sondern unbegleitet von einem Nebenbahnhof, anreisen werde.

5.) Gibt es auch aufeinandertreffende Fußball-Fan-Gruppen verschiedener Fußballvereine, die nicht "rivalisierend" sind? Falls ja, welche?

Die Kategorisierung der Fanverhältnisse werden in drei Stufen mit „neutral“, „rivalisierend“ oder „feindschaftlich“ bewertet.

In der 1. Bis 3. Bundesliga gibt es eine Vielzahl von neutralen Fan-Verhältnissen der Ultra- Szenen.

6.) Warum kam es "kurzfristig" zu dieser Polizeimaßnahme?

Siehe Punkt 4.

7.) Welcher Punkt des §14 (1) NPOG war die Rechtsgrundlage für die Kontrollstelle?

Die an diesem Tag angeordnete Kontrollstelle basierte auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 NPOG. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Bewertung vorliegender Einsatzberichte davon auszugehen ist, dass nicht alle rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollstelle vorgelegen haben dürften.

8.) Welches war die in der Kontrollstellenanordnung definierte Örtlichkeit, in der Kontrollstellen eingerichtet werden durften?

a) Stadt Wolfsburg

b) Gemeinde Lehre in einem Korridor von jeweils bis zu 3 Kilometern Tiefe nördlich und südlich der BAB 2 sowie westlich und östlich der BAB 39

9.) Wer hat diese Kontrollstellenanordung verfügt und wann (Datum, Uhrzeit)?

Die Kontrollstelle wurde im Vorfeld des Bundesligaspiels VFL Wolfsburg gegen SV Werder Bremen durch die einsatzführende Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt angeordnet.

10.) Wie lautet der genaue Text der Kontrollstellenanordnung?

Die Kontrollstellenanordnung ist am 04.08.2022 verfasst worden. Die formalen Anforderungen nach § 14 II NPOG sind dabei selbstverständlich eingehalten worden. Kontrollstellenanordnungen sind innerdienstliche Weisungen und daher grundsätzlich nicht öffentlich.

11.) Wie viele Kontrollstellen wurden wo und in welchem Zeitraum eingerichtet?

Es wurde lediglich die Kontrollstelle vor dem Hauptbahnhof eingerichtet.

12.) War die Kontrollstellenanordnung vor Ort für die von der Kontrolle potentiell Betroffenen einsehbar und falls ja, wie und wo?

Kontrollstellenanordnungen sind innerdienstliche Weisungen und daher grundsätzlich nicht öffentlich.

13.) Wie viele Personenkontrollen wurden in diesem Zusammenhang durchgeführt?

168 Personen sind in der Kontrollstelle überprüft worden. Insgesamt haben 1.162 Personen den Bereich ohne polizeiliche Maßnahmen in Richtung Stadion verlassen. 270 Personen haben sich im Bahnhofsbereich aufgehalten und haben ohne weitere Maßnahmen der Polizei die Stadt per Bahn verlassen.

14.) Welche Gegenstände wurden dabei festgestellt und/oder in Verwahrung genommen?

Bei denen von uns kontrollierten Personen wurden keine gefährlichen Gegenstände (Waffen, Pyrotechnik pp) gefunden. In 2 Fällen kam es zum Auffinden geringer Mengen von Betäubungsmittel.

15.) Ergaben sich aus den Kontrollen die Feststellungen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und falls ja, welche im Detail und in welcher Anzahl?

Es kam lediglich zu einer Beleidigung durch einen Fan des SV Werder Bremen zum Nachteil eines Polizeibeamten.

Mit freundlichen Grüßen


19.8.2022 - Nachfragende Presseanfrage an die PD Braunschweig


Sehr geehrte Frau xxx,

zu Ihrer Beantwortung unserer Presseanfrage sind folgende Fragen offen und wir bitten um Beantwortung bis zum 24.8.2022:

Sie schrieben:

Vor jeder Saison der Fußballbundesliga werden alle anstehenden Heimspiele des VfL Wolfsburg kategorisiert.

a.) Die Bundesligasaison 2022/23 startete am 5.8.2022. Wann genau erfolgte nun also die abschließende Kategorisierung?

Die Einstufung der Spielbegegnungen durch die einsatzführende Polizeidienststelle wurde dem Verein VfL Wolfsburg am 11.07.2022 bekanntgegeben.

b.) Und wann erfolgte die Bekanntgabe der Einstufung an den Verein Werder Bremen?

Am Spieltag, gegen 08:00 Uhr, wurde durch die Bundespolizei festgestellt, dass zwei Gruppen der Bremer Ultragruppierungen, die nach unseren Erkenntnissen das übermäßige Abbrennen von Pyrotechnik auch in Wolfsburg beabsichtigen würden, sowie gegenüber der Wolfsburger Heimszene als rivalisierend und gewaltbereit bei Aufeinandertreffen einzuordnen wären, bereits vorzeitig mit der Bahn in Richtung Wolfsburg anreisten. Hierbei wurde festgestellt, dass eine Gruppierung nicht von Hauptbahnhof Bremen, sondern unbegleitet von einem Nebenbahnhof, anreisen werde.

c.) Aufgrund welcher Maßnahmen konnten diese Feststellungen getroffen werden?

Die Kategorisierung der Fanverhältnisse werden in drei Stufen mit „neutral“, „rivalisierend“ oder „feindschaftlich“ bewertet.

d.) Wenn die hier behandelte Begegnung lediglich als "rivalisierend" bewertet wurde, warum erfolgte dann die fragliche Kategorisierung als Risiko-Spiel?

Die an diesem Tag angeordnete Kontrollstelle basierte auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 NPOG. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Bewertung vorliegender Einsatzberichte davon auszugehen ist, dass nicht alle rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollstelle vorgelegen haben dürften.

e.) Welche behördlichen und vor allem personellen Konsequenzen wird daraus resultierende rechtswidrigen Anordnung und Durchführung von Kontrollstellen haben?

Die Kontrollstelle wurde im Vorfeld des Bundesligaspiels VFL Wolfsburg gegen SV Werder Bremen durch die einsatzführende Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt angeordnet.

f.) Und - nochmals gefragt - wann genau (Datum, Uhrzeit) wurde die Kontrollstellenanordnung verfügt?

12.) War die Kontrollstellenanordnung vor Ort für die von der Kontrolle potentiell Betroffenen einsehbar und falls ja, wie und wo?
Kontrollstellenanordnungen sind innerdienstliche Weisungen und daher grundsätzlich nicht öffentlich.

g.) Wie können sich die von den - mutmasslich rechtswidrig durchgeführten - Personenkontrollen und ID-Feststellungen betroffenen Menschen gegen die sachlich - ebenso mutmasslich - unzureichende Kontrollstellenanordnung wehren, wenn ihnen der Einblick in diese verwehrt wird?

Wir bitten um Einsichtnahme in die Kontrollstellenanordnung.

168 Personen sind in der Kontrollstelle überprüft worden. Insgesamt haben 1.162 Personen den Bereich ohne polizeiliche Maßnahmen in Richtung Stadion verlassen. 270 Personen haben sich im Bahnhofsbereich aufgehalten und haben ohne weitere Maßnahmen der Polizei die Stadt per Bahn verlassen.

h.) Wie viele Identitätsfeststellungen wurden durchgeführt?

i.) In welche polizeilichen Datenbanken und Datenverarbeitungssysteme haben die Daten der ID-Feststellungen Einzug gefunden, an welche weitere Stellen oder Datenbanken wurden diese Informationen weitergegeben und welches ist die jeweilige Rechtsgrundlage dazu? Wie sind die dazugehörigen Löschfristen jeweils?

Vielen Dank für Ihre Mühen und viele gute Grüße,


24.8.2022 - Weitere Antworten auf unsere Nachfragen


Sehr geehrter Herr xxx,

nachstehend erhalten Sie die Antworten zu Ihrer Anfrage:

a.) Die Bundesligasaison 2022/23 startete am 5.8.2022. Wann genau erfolgte nun also die abschließende Kategorisierung?

Die Kategorisierung dieser Fußballspiele ist ein ständig fortlaufender Prozess, in dem die polizeiliche Bewertung durch neu gewonnene Erkenntnisse kontinuierlich aktualisiert und angepasst wird.

Die Einstufung der Spielbegegnungen durch die einsatzführende Polizeidienststelle wurde dem Verein VfL Wolfsburg am 11.07.2022 bekanntgegeben.

b.) Und wann erfolgte die Bekanntgabe der Einstufung an den Verein Werder Bremen?

Der spielaustragende Verein wird über die polizeiliche Einstufung der jeweiligen Begegnung informiert und gibt diese Information an den Gastverein weiter.

Am Spieltag, gegen 08:00 Uhr, wurde durch die Bundespolizei festgestellt, dass zwei Gruppen der Bremer Ultragruppierungen, die nach unseren Erkenntnissen das übermäßige Abbrennen von Pyrotechnik auch in Wolfsburg beabsichtigen würden, sowie gegenüber der Wolfsburger Heimszene als rivalisierend und gewaltbereit bei Aufeinandertreffen einzuordnen wären, bereits vorzeitig mit der Bahn in Richtung Wolfsburg anreisten. Hierbei wurde festgestellt, dass eine Gruppierung nicht von Hauptbahnhof Bremen, sondern unbegleitet von einem Nebenbahnhof, anreisen werde.

c.) Aufgrund welcher Maßnahmen konnten diese Feststellungen getroffen werden?

Die Feststellungen erfolgten durch polizeiliche Präsenz auf den Anreisewegen.

Die Kategorisierung der Fanverhältnisse werden in drei Stufen mit "neutral", "rivalisierend" oder "feindschaftlich" bewertet.

d.) Wenn die hier behandelte Begegnung lediglich als "rivalisierend" bewertet wurde, warum erfolgte dann die fragliche Kategorisierung als Risiko-Spiel?

Die Einordnung "neutral", "rivalisierend" oder "feindschaftlich" beschreibt lediglich das grundsätzliche Fanverhältnis. Die polizeiliche Risikobewertung bezieht sich auf den konkreten Spieltag. Die Einordnung des Fanverhältnisses ist nur eines von mehreren Kriterien, welche in die polizeiliche Risikobewertung einfließen. Hier erfolgte neben dem grundsätzlich rivalisierenden Verhältnis die Risikobewertung der Gefahr eines gewaltbereiten Aufeinandertreffens.

Die an diesem Tag angeordnete Kontrollstelle basierte auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 NPOG. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Bewertung vorliegender Einsatzberichte davon auszugehen ist, dass nicht alle rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollstelle vorgelegen haben dürften.

e.) Welche behördlichen und vor allem personellen Konsequenzen wird daraus resultierende rechtswidrigen Anordnung und Durchführung von Kontrollstellen haben?

Jeder polizeiliche Einsatz wird intensiv nachbereitet. Daraus gewonnene Erkenntnisse fließen in die Vorbereitung und Durchführung künftiger Einsätze ein.

Die Kontrollstelle wurde im Vorfeld des Bundesligaspiels VFL Wolfsburg gegen SV Werder Bremen durch die einsatzführende Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt angeordnet.

f.) Und - nochmals gefragt - wann genau (Datum, Uhrzeit) wurde die Kontrollstellenanordnung verfügt?

Die Anordnung der Kontrollstelle erfolgte am 04.08.2022.

12.) War die Kontrollstellenanordnung vor Ort für die von der Kontrolle potentiell Betroffenen einsehbar und falls ja, wie und wo?
Kontrollstellenanordnungen sind innerdienstliche Weisungen und daher grundsätzlich nicht öffentlich.

g.) Wie können sich die von den - mutmasslich rechtswidrig durchgeführten - Personenkontrollen und ID-Feststellungen betroffenen Menschen gegen die sachlich - ebenso mutmasslich - unzureichende Kontrollstellenanordnung wehren, wenn ihnen der Einblick in diese verwehrt wird?

Wir bitten um Einsichtnahme in die Kontrollstellenanordnung.

Einsichtrecht steht lediglich von der Maßnahme betroffenen Personen zu. Diesen steht gegebenenfalls auch der Rechtsweg offen.

168 Personen sind in der Kontrollstelle überprüft worden. Insgesamt haben 1.162 Personen den Bereich ohne polizeiliche Maßnahmen in Richtung Stadion verlassen. 270 Personen haben sich im Bahnhofsbereich aufgehalten und haben ohne weitere Maßnahmen der Polizei die Stadt per Bahn verlassen.

h.) Wie viele Identitätsfeststellungen wurden durchgeführt?

Es wurden 168 Identitätsfeststellungen durchgeführt.

i.) In welche polizeilichen Datenbanken und Datenverarbeitungssysteme haben die Daten der ID-Feststellungen Einzug gefunden, an welche weitere Stellen oder Datenbanken wurden diese Informationen weitergegeben und welches ist die jeweilige Rechtsgrundlage dazu? Wie sind die dazugehörigen Löschfristen jeweils?

Die am 06.08.2022 bei Identitätsfeststellungen erhobenen Daten wurden im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem erfasst. Die Löschfrist ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben.

Mit freundlichen Grüßen


27.8.2022 - Erneut Nachfragen an die PD Braunschweig


Sehr geehrter Herr xxx,

folgende Fragen(teile) blieben unbeantwortet. Wir bitten um Beantwortung bis zum 31.8.2022, damit sie bei unserer Berichterstattung berücksichtigt werden kann:

PD Braunschweig Dez.01 - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit PD BS:

a.) Die Bundesligasaison 2022/23 startete am 5.8.2022. Wann genau erfolgte nun also die abschließende Kategorisierung?
Die Kategorisierung dieser Fußballspiele ist ein ständig fortlaufender Prozess, in dem die polizeiliche Bewertung durch neu gewonnene Erkenntnisse kontinuierlich aktualisiert und angepasst wird.

Und wann erfolgte die abschließende Kategorisierung für das betreffende Spiel vom 6.8.2022?

c.) Aufgrund welcher Maßnahmen konnten diese Feststellungen getroffen werden?
Die Feststellungen erfolgten durch polizeiliche Präsenz auf den Anreisewegen.

Handelte es sich hierbei um eine offene Präsenz oder um eine verdeckte?

e.) Welche behördlichen und vor allem personellen Konsequenzen wird daraus resultierende rechtswidrigen Anordnung und Durchführung von Kontrollstellen haben?
Jeder polizeiliche Einsatz wird intensiv nachbereitet. Daraus gewonnene Erkenntnisse fließen in die Vorbereitung und Durchführung künftiger Einsätze ein.

Gab es nun also personelle Konsequenzen (bspw. für die verantwortlichen Personen, die die rechtswidrige Anordnung verfasst und erlassen haben) oder werden solche aktuell konkret in Erwägung gezogen und falls das eine oder andere: Welcher Art waren diese/könnten diese sein?

f.) Und - nochmals gefragt - wann genau (Datum, Uhrzeit) wurde die Kontrollstellenanordnung verfügt?
Die Anordnung der Kontrollstelle erfolgte am 04.08.2022.

Um wie viel Uhr?

i.) In welche polizeilichen Datenbanken und Datenverarbeitungssysteme haben die Daten der ID-Feststellungen Einzug gefunden, an welche weitere Stellen oder Datenbanken wurden diese Informationen weitergegeben und welches ist die jeweilige Rechtsgrundlage dazu? Wie sind die dazugehörigen Löschfristen jeweils?
Die am 06.08.2022 bei Identitätsfeststellungen erhobenen Daten wurden im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem erfasst. Die Löschfrist ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben.

Bedeutet das nun - mit Bezug auf unsere Frage - dass die Daten jenseits NIVADIS in keiner weiteren IT-Umgebung verarbeitet wurden und werden bzw. auch an keine dritte Stelle weitergegeben worden sind?

Viele gute Grüße,


31.8.2022 - Rückmeldung/Antwort von der Polizei


Sehr geehrter Herr xxx,

nachstehend übersenden wir Ihnen die Beantwortung Ihrer Fragen vom 27.08.2022:

1. Und wann erfolgte die abschließende Kategorisierung für das betreffende Spiel vom 6.8.2022?

Antwort: Wie bereits beantwortet, handelt es sich bei Kategorisierungen dieser Fußballspiele um einen fortlaufenden Prozess mit kontinuierlicher Aktualisierung und Anpassung – auch noch am Spieltag.

2. Handelte es sich hierbei um eine offene Präsenz oder um eine verdeckte?

Antwort: Zu polizeilichen Einsatz- und Ermittlungstaktiken geben wir keine Auskunft. Dafür bitten wir um Verständnis.

3. Gab es nun also personelle Konsequenzen (bspw. für die verantwortlichen Personen, die die rechtswidrige Anordnung verfasst und erlassen haben) oder werden solche aktuell konkret in Erwägung gezogen und falls das eine oder andere: Welcher Art waren diese/könnten diese sein?

Antwort: Die Entscheidung, ob die von Ihnen angesprochene Anordnung der Kontrollstelle rechtswidrig war oder nicht, obliegt den Verwaltungsgerichten.
Grundsätzlich nehmen wir zu Fragen personeller Konsequenzen aus Gründen des besonderen Schutzes von Persönlichkeitsrechten möglicher Betroffener keine Stellung.

4. Um wie viel Uhr?

Antwort: Die Anordnung der Kontrollstelle trägt ein Datum, jedoch keine Uhrzeit.

5. Bedeutet das nun - mit Bezug auf unsere Frage - dass die Daten jenseits NIVADIS in keiner weiteren IT-Umgebung verarbeitet wurden und werden bzw. auch an keine dritte Stelle weitergegeben worden sind?

Antwort:
Wie bereits beantwortet:
Die am 06.08.2022 bei Identitätsfeststellungen erhobenen Daten wurden im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem erfasst. Die Löschfrist ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Polizeidirektion Braunschweig
Friedrich-Voigtländer-Straße 41
38104 Braunschweig


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Zuletzt geändert am 05.09.2022 00:25 Uhr