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Pressestatus-freiheitsfooWarum diese Seite?
Stellen, wie die Polizeidirektion Hannover (aber auch andere!) lassen uns spüren, dass Sie unsere Fragen nicht oder nur mit großer Verspäterung oder gar nachlässig/ungenau beantworten können oder wollen. Wir verstehen uns bei dem o.g. Wirken von freiheitsfoo (wir machen auch anderes!) als Presse, unsere Arbeit als journalistische Arbeit. Dann müssten unsere Fragen ernst genommen werden. Diese Wikiseite soll möglichst sachlich beleuchten, ob und inwieweit wir mit dieser Auffassung richtig liegen oder nicht.
1.7.2015 - Stellungnahme der Landespressenkonferenz NDS
Niedersächsisches Pressegesetz
§ 1 Freiheit der Presse
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind. (3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
§ 2 Zulassungsfreiheit
§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse
§ 4 Informationsrecht der Presse
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig. (4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
§ 6 Sorgfaltspflicht der Presse
§ 7 Begriffsbestimmungen
(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden. (3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen. § 8 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers. (2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend. (3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch Name und Anschrift des für den übernommenen Teils verantwortlichen Redakteurs anzugeben.
§ 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. (3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Minister des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden. (...)
§ 25 Rundfunk
(2) Ist durch eine Sendung des Hörfunks oder des Fernsehens eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und hat der Intendant, der Programmdirektor oder derjenige, der für die Sendung sonst verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Sendungen von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.
ToDo für freiheitsfoo
Demnach fehlt (zum Zeitpunkt Anfang Juli 2015) neben dem bereits vorhandenen Impressum/Kontakt noch die ausdrückliche Nennung eines/einer presserechtlich Verantwortlichen - erfüllt werden muss dadurch der §5 Telemediengesetz (TMG), auch wenn freiheitsfoo weder kommerziell noch anderswie geschäftsorientiert ist und auf dem rein freiwillig und unbezahlten Tätigsein Einzelner beruht. Eventuell zieht auch § 6 TDG (Teledienstegesetz), der vom Umfang aber durch §5 TMG abgedeckt ist. Zugleich müsste diese Ausrichtung innerhalb von freiheitsfoo besprochen und gewünscht werden. Ein entsprechender Hinweise gehörte dann auch in die Erläuterungen zum Selbstverständnis von freiheitsfoo.
Wichtige Links
1.9.2015 - Der Blog von freiheitsfoo nun als Presseorgan
Siehe dazu das neue Impressum sowie die Änderungen im Selbstverständnis von freiheitsfoo. Zitat aus dem letzteren:
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