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Pressestatus-freiheitsfoo

Warum diese Seite?


Ein nicht unbedeutender Teil des Tuns bei freiheitsfoo besteht darin, kritische und neugierige Nachfragen an Behörden, Ämter und Unternehmen zu schreiben und deren Antwort zu veröffentlichen.

Stellen, wie die Polizeidirektion Hannover (aber auch andere!) lassen uns spüren, dass Sie unsere Fragen nicht oder nur mit großer Verspäterung oder gar nachlässig/ungenau beantworten können oder wollen.

Wir verstehen uns bei dem o.g. Wirken von freiheitsfoo (wir machen auch anderes!) als Presse, unsere Arbeit als journalistische Arbeit. Dann müssten unsere Fragen ernst genommen werden.

Diese Wikiseite soll möglichst sachlich beleuchten, ob und inwieweit wir mit dieser Auffassung richtig liegen oder nicht.


1.7.2015 - Stellungnahme der Landespressenkonferenz NDS


Die Landespressekonferenz schreibt uns freundlich zurück, teilt aber nicht unsere Auffassung, dass wir ein Presseorgan seien:


Niedersächsisches Pressegesetz


Weil uns die LPK hierauf verwiesen hat, hier einige relevante Auszüge aus dem Nds. Pressegesetz:


§ 1 Freiheit der Presse


(1) Die Presse ist frei. Sie ist berufen, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu dienen.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind.

(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.


§ 2 Zulassungsfreiheit


Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.


§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse


Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.


§ 4 Informationsrecht der Presse


(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. sie ein überwiegenden öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.


§ 6 Sorgfaltspflicht der Presse


Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.


§ 7 Begriffsbestimmungen


(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke – Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen – sowie Stimmzettel für Wahlen und Abstimmungen sowie Unterschriftenbögen für Volksinitiativen, Volksbegehren und Bürgerbegehren.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen.

§ 8 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch Name und Anschrift des für den übernommenen Teils verantwortlichen Redakteurs anzugeben.


§ 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur


(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und nicht beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen nicht besitzt,
  3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  5. wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Minister des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.

(...)


§ 25 Rundfunk


(1) Für Hörfunk und Fernsehen gelten die §§ 4 und 24 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(2) Ist durch eine Sendung des Hörfunks oder des Fernsehens eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und hat der Intendant, der Programmdirektor oder derjenige, der für die Sendung sonst verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Sendungen von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.


ToDo für freiheitsfoo


Es gibt einige Links, die Aussagen zur Kennzeichnungspflicht von Online-Presse-Portalen machen:

Demnach fehlt (zum Zeitpunkt Anfang Juli 2015) neben dem bereits vorhandenen Impressum/Kontakt noch die ausdrückliche Nennung eines/einer presserechtlich Verantwortlichen - erfüllt werden muss dadurch der §5 Telemediengesetz (TMG), auch wenn freiheitsfoo weder kommerziell noch anderswie geschäftsorientiert ist und auf dem rein freiwillig und unbezahlten Tätigsein Einzelner beruht.

Eventuell zieht auch § 6 TDG (Teledienstegesetz), der vom Umfang aber durch §5 TMG abgedeckt ist.

Zugleich müsste diese Ausrichtung innerhalb von freiheitsfoo besprochen und gewünscht werden. Ein entsprechender Hinweise gehörte dann auch in die Erläuterungen zum Selbstverständnis von freiheitsfoo.


Wichtige Links



1.9.2015 - Der Blog von freiheitsfoo nun als Presseorgan


Zum 1.9.2015 haben wir den Blog von freiheitsfoo.de als selbständig verwaltetes Presseorgan umorganisiert.

Siehe dazu das neue Impressum sowie die Änderungen im Selbstverständnis von freiheitsfoo.

Zitat aus dem letzteren:

3b.) Blog
  • Der Blog www.freiheitsfoo.de dient der Außenkommunikation.
  • Der Blogauftritt wird von einem geschlossenen Redaktionskollektiv gepflegt, das eigeninitiativ Informationen und Themen aus der Mailingliste entnimmt und verarbeitet. Es können aber auch andere Themen/Inhalte behandelt werden.
  • Das Redaktionskollektiv bestimmt autonom und im Konsens die Aufnahme weiterer Mitschreibender.
  • Der Blog kann auch den Beiträgen Einzelner zur Verfügung gestellt werden.
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Zuletzt geändert am 22.11.2015 03:19 Uhr