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Protec

22.5.2019 - Presseanfrage an Protec zum Einsatz von Tonfa-Waffen


Sehr geehrte Damen und Herren,

uns ist berichtet worden, dass bei im Bereich von üstra-Haltestellen Protec-Mitarbeiter gesichtet worden sind, die offen sichtbar Tonfa-Schlagstöcke am Gürtelhalfter mit sich geführt haben.

(Konkret: Am 21.5.2019 morgens an der Stadtbahn-Haltestelle Alte Heide.)

Soweit uns bekannt ist unterliegen Tonfa-Schlagstöcke dem §42a des Waffengesetzes und sind sind insofern erst einmal grundsätzlich verboten.

Wir erwägen eine Berichterstattung zu dem Themenkomplex und haben im Zuge der Vorrecherche folgende Fragen an Sie und bitten um Beantwortung innerhalb von fünf Werktagen:

1.) Welche Waffen und Schutzwaffen werden von Protec-Mitarbeitern bei der Ausübung ihrer Arbeit eingesetzt und welches sind die Rechtsgrundlagen dazu?

2.) Welche über die Jedermann-Rechte hinausgehenden Befugnisse haben die Protec-Mitarbeiter (im Rahmen ihrer Arbeit) und welches sind die Rechtsgrundlagen dazu?

3.) Für den Fall, dass Tonfas zur zulässigen Ausstattung von Protec-Mitarbeitern gehören sollten: Wie und in welchem Umfang werden die Protec-Mitarbeiter zum Einsatz von Tonfa-Schlagstöcken geschult? Welche inhaltlichen Teile umfassen diese Schulungen?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


28.5.2019 - Antwort von der Protec


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage aus der vergangenen Woche. Gerne möchte ich auf Ihre Fragen und Aspekte eingehen.

Die protec setzt in Abstimmung mit der ÜSTRA den Tonfa seit 1997 ein. Jeder Mitarbeiter im Bereich der U-Bahnwache erhält ihn nach Schulung / Einweisung durch uns als Arbeitgeber. Eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich, siehe Erläuterungen unten.

Tonfas sind ab 18 Jahre erlaubnisfrei zu erwerben und unterliegen nicht den sog. "verbotenen Waffen", sondern den sog. "erlaubnisfreien Waffen". §42 a WaffG regelt das Führen von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen. Nach § 42a WaffG ist das Führen von Tonfas in Deutschland grundsätzlich verboten [Anlage 1 zu § 42a, Abs. 1 Unterabschnitt 2: "1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)"]. Ausgenommen von dieser Regelung ist jedoch die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen, der Transport in einem verschlossenen Behältnis oder das Führen im Rahmen eines berechtigten Interesses, was beispielsweise im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck gegeben ist.

Also zusammengefasst: Kaufen > Ja, Besitzen > Ja, Führen ohne Berechtigung > Nein

1.) Welche Waffen und Schutzwaffen werden von Protec-Mitarbeitern bei der Ausübung ihrer Arbeit eingesetzt und welches sind die Rechtsgrundlagen dazu?

Das ist tatsächlich nur der Tonfa als erlaubnisfreie Waffe. Rechtsgrundlage ist der 42a WaffG (Führen im Rahmen eines berechtigten Interesses im Zusammenhang mit der Berufsausübung) WICHTIG: Der Tonfa wird ausschließlich zur Selbstverteidigung oder Hilfe (z.B. Einschlagen von Scheiben) eingesetzt. Würden wir den Stock zum Angriff verwenden, würden wir diesen widerrechtlich als Einsatzmittel nutzen. Das ist ausschließlich der Polizei erlaubt. Das von uns mitgeführte Pfeffergel, was fälschlicherweise als Waffe gesehen werden kann, ist eindeutig als Tierabwehrspray gekennzeichnet und unterliegt somit nicht dem WaffG.

2.) Welche über die Jedermann-Rechte hinausgehenden Befugnisse haben die Protec-Mitarbeiter (im Rahmen ihrer Arbeit) und welches sind die Rechtsgrundlagen dazu?

Unsere Mitarbeiter haben neben den Jedermann-Rechten die Befugnisse aus dem per Auftrag übertragenem Hausrecht in den Liegenschaften der Kunden, so zum Beispiel der ÜSTRA. Hinzukommen die Tarifbestimmungen des GVH.

3.) Für den Fall, dass Tonfas zur zulässigen Ausstattung von Protec-Mitarbeitern gehören sollten: Wie und in welchem Umfang werden die Protec-Mitarbeiter zum Einsatz von Tonfa-Schlagstöcken geschult? Welche inhaltlichen Teile umfassen diese Schulungen?

Grundsätzlich ist kein Lehrgang vorgeschrieben. Dennoch wurden und werden unsere Mitarbeiter von eingewiesenem Personal in mehreren Lehrgängen / Schulungen auf den Tonfa eingewiesen. Hierbei wird die Rechtslage und die Handhabung im Notwehrfall, so wie die Distanzgewinnung vermittelt.

Zusammenfasend kann man sagen, dass für den normalen Bürger und damit auch für jeden Wachmann gilt: Der Tonfa ist und bleibt als Schlagstock eine erlaubnisfreie Hieb- und Stoßwaffe, die von jedem volljährigen Menschen frei erworben und besessen werden darf und unter Beachtung des §42a WaffG auch in der Öffentlichkeit geführt werden darf (gilt jedoch nicht für Veranstaltungen). Einen "Tonfa-Schein" gibt es nicht, eine besondere Ausbildung ist vom Gesetzgeber nicht gefordert.

Um dem Führverbot des Schlagstocks (§42a WaffG) nicht zu unterliegen, braucht man ein berechtigtes Interesse (Abs. 2 Nr. 3). Der Absatz 3 des besagten Paragraphen besagt, dass insbesondere dann ein berechtigtes Interesse vorliegt, wenn das Führen des fraglichen Gegenstands in Zusammenhang mit der Berufsausübung geschieht. Das kann im Falle des einhändig feststellbaren Messers der Teppichleger sein, der sein einhändig feststellbares Teppichmesser während der Arbeitszeit am Gürtel hat oder eben der Wachmann, der seinen Schlagstock während des Dienstes bei sich hat und dies mit Erlaubnis oder im Auftrag des Arbeit- und/oder Auftraggebers geschieht.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Natürlich können Sie sich auch wie gewohnt an die Pressestelle der ÜSTRA wenden.

Mit freundlichen Grüßen

xxx Geschäftsführer
protec service GmbH
Security- und Facilitymanagement
Goethestraße 13a (Gehry Tower)
30169 Hannover


6.6.2019 - Nachfragen an die Protec GmbH


Sehr geehrter Herr xxx, sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort samt Erläuterungen!

Wir haben dazu folgende Rückfragen und wenden uns damit weiterhin an Sie, Herr Lindscheid, als Protec:

Sie schreiben: "Der Tonfa wird ausschließlich zur Selbstverteidigung oder Hilfe (z.B. Einschlagen von Scheiben) eingesetzt."

1.) Ist der Tonfa seit seinem Einsatzbeginn 1997 in der Praxis ausschließlich zur Verteidigung und als "Hilfsmittel gegen Sachen" (so ungefähr verstehen wir Ihre Ausführungen) eingesetzt worden? Falls nein, in welchen Einzelfällen nicht?

2.) Wie oft wurde der Tonfa seitens Protec-Mitarbeiter*innen in den Jahren 2016-2018 jeweils eingesetzt?

Sie schreiben weiter: "Das von uns mitgeführte Pfeffergel, was fälschlicherweise als Waffe gesehen werden kann, ist eindeutig als Tierabwehrspray gekennzeichnet und unterliegt somit nicht dem WaffG."

3.) Können Sie garantieren, dass dieses Pfeffergel bislang ausschließlich gegen Tiere eingesetzt worden ist?

4.) Wie oft wurde Pfeffergel seitens Protec-Mitarbeiter*innen in den Jahren 2016-2018 jeweils eingesetzt?

5.) Wird über den Einsatz körperlicher Gewalt durch Protec-Mitarbeiter*innen eine Statistik geführt? Müssen solche Vorfälle bspw. seitens der Protec-Mitarbeiter*innen gegenüber den Vorgesetzten gemeldet werden und in welcher Form werden diese Informationen verwaltet oder ggf. verarbeitet, um möglicherweise Schlussfolgerungen für die weitere Arbeit von Protec zu ziehen?

Vielen Dank für Ihre Mühen und viele gute Grüße,


11.6.2019 - Antwort von Protec


Sehr geehrter Herr xxx,

wie bereits beschrieben, setzen wir den Tonfa seit vielen Jahren zur Verteidigung oder als Hilfsmittel ein, führen darüber jedoch keine expliziten statistischen Erhebungen. Einzelfälle, in denen der Tonfa als Einsatzmittel genutzt wurde, sind nicht bekannt. Das Tierabwehrgel wird wenige Male im Jahr in Situationen eingesetzt, in der sich unsere Mitarbeiter gegenüber Angreifern (mit Waffen oder in Gruppen) sichern müssen.

Wir bewerten unsere Erkenntisse im Rahmen unserer Dienstleistungserbringung und analysieren diese gemeinsam mit unseren Auftraggebern. Dazu gehören u.a. auch die körperlichen Übergriffe, die sich unsere Mitarbeiter stellen müssen. Aus den Ergebnissen werden gemeinsam Schlussfolgerungen für Ausbildung, Ausstattung sowie Einsatz abgeleitet.

Ich hoffe, dass wir so all Ihren Wissenbedarf hinlänglich beantworten konnten.

Mit freundlichen Grüßen


11.6.2019 - Zwei Nachfragen zur Klarstellung an Protec


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrter Herr xxx,

ja, vielen Dank - das hilft schon viel weiter.

Bitte erlauben Sie uns abschließend aber zwei Nachfragen, damit wir Ihre letzten Antworten nicht möglicherweise falsch interpretieren:

Am 11.06.2019 um xxx schrieb xxx:

Einzelfälle, in denen der Tonfa als Einsatzmittel genutzt wurde, sind nicht bekannt.

Können Sie damit ausschließen, dass (zumindest Ihres Wissens nach) der Tonfa von den Protec-Mitarbeiter*innen bislang noch nie außer zur Abwehr und als Hilfsmittel eingesetzt worden ist?

Das Tierabwehrgel wird wenige Male im Jahr in Situationen eingesetzt, in der sich unsere Mitarbeiter gegenüber Angreifern (mit Waffen oder in Gruppen) sichern müssen.

Das bedeutet, dass das Pfeffergel auch gegen Menschen eingesetzt worden ist. Oder interpretieren wir das hier falsch?

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


12.6.2019 - Antwort von Protec


Sehr geehrter Herr xxx,

ich denke, unsere Antworten lassen da keine Interpretationen zu, gerne gebe ich Ihnen noch weiterführende Informationen:

Einzelfälle, in denen der Tonfa als Einsatzmittel und nicht zur Verteidigung oder als Hilfsmittel genutzt wurde, sind uns nicht bekannt.

Das Tierabwehrgel wurde in Notwehr- oder Nothilfe-Situationen, in denen unsere Mitarbeiter involviert waren, eingesetzt, so u.U. auch gegen Personen. Es ist in der jeweiligen Situation ein gerechtfertigtes Mittel in einer Ausnahmesituation, weil z.B. Schuss- oder Stichwaffen o.ä. von Angreifern genutzt werden.

Zur Ausstattung unserer Streifen gehört ein Lösungsmittel, um nach einem Einsatz umgehend Augen und Schleimhäute von Betroffenen zu spülen. Darüber hinaus wird umgehend ein RTW hinzugezogen. Die Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Risiken beim Einsatz von Tierabwehrspray sind u.a. Inhalte von Schulungen für unsere Beschäftigten.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Geschäftsführer


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Zuletzt geändert am 13.06.2019 08:47 Uhr