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SchuelerInnen-IDGrundlage: Das Volkszählungsurteil aus 1983 - Auszüge
[Das Persönlichkeitsrecht] umfaßt (...) auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Diese Befugnis bedarf unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes. Sie ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muß, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bisher unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsichtnahme und Einflußnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme einzuwirken vermögen. Individuelle Selbstbestimmung setzt aber - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, daß dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das Erhebungsprogramm vermag zwar einzelne Lebensbereiche, zum Beispiel den Wohnbereich des Bürgers, jedoch nicht dessen Persönlichkeit abzubilden. Etwas anderes würde nur gelten, soweit eine unbeschränkte Verknüpfung der erhobenen Daten mit den bei den Verwaltungsbehörden vorhandenen, zum Teil sehr sensitiven Datenbeständen oder gar die Erschließung eines derartigen Datenverbundes durch ein einheitliches Personenkennzeichen oder sonstiges Ordnungsmerkmal möglich wäre; denn eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung einzelner Lebensdaten und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Bürger ist auch in der Anonymität statistischer Erhebungen unzulässig (BVerfGE 27, 1 [6]) Quelle: https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/Volkszaehlungsurteil-BVerfGE-65-1.pdf
2006/2014 - Ursprünge der Idee zur Schüler-ID
"Die KMK sieht eine Umstellung der Schulstatistik auf Individualdaten vor. Mit Hilfe der im Kerndatensatz (KDS) festgelegten Daten soll die Statistik auf die Sammlung von Daten der einzelnen Schüler umgestellt werden, um Bildungsverläufe, aber auch Bildungsbrüche nachzeichnen zu können. Anzustreben sei eine „übergreifende personenbezogene Bildungskennziffer möglichst vom Kindergarten bis hin zur Berufsbildung bzw. zum Hochschulbereich, ggf. auch für den Weiterbildungsbereich“ (Handlungsempfehlungen für die Datengewinnungsstrategie für die nationale Bildungsberichterstattung, Bericht des Sekretariats der KMK, Bonn, den 17.5.2006, S. 6). Diese SchülerID wird nach den Planungen angereichert um die in dem KDS angegeben und sehr detaillierten Informationen über den Bildungsverlauf eines Schülers bzw. einer Schülern."
Schon damals gab es grundsätzliche Bedenken: "Zweifelhaft ist bereits die Notwendigkeit einer bundesweiten Verlaufsanalyse und die damit verbundene Sammlung von individuellen Schülerdaten. Weder belegt noch nachvollziehbar ist, warum die erforderlichen Erkenntnisse wie in anderen Bereichen der Wirtschaft und der Verwaltung (Mikrozensus) auch nicht durch aussagekräftige Stichproben gesammelt werden können. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, welche Risiken sich für die einzelnen Schülerinnen und Schüler aus der Generierung einer SchülerID ergeben, der die einzelnen Daten und Informationen über ihren individuellen Bildungsweg zugeordnet sind.
Bei den Schülern handelt es sich weit überwiegend um Minderjährige, deren Persönlichkeit noch in der Entwicklung begriffen ist. Ihr individueller Schulverlauf zeichnet sich naturgemäß durch Höhen und Tiefen aus. Lernen will eben gelernt sein. Aus diesem Grund wird der erreichte Wissens und Bildungsstand eines Schülers lediglich in Form seiner Abschlussnote bestätigt und kommuniziert, aber nicht durch die individuellen Daten seines Schulverlaufes. Wäre es anders, so würde man die Möglichkeit eröffnen, aus dem individuellen Bildungsverlauf eines Schülers oder einer Schülerin seine oder ihre weitere Entwicklung zu prognostizieren. Die Zukunft wäre mit anderen Worten verbaut, weil der individuelle Schulverlauf bspw. „Zacken“ und „Dellen“ aufweist. Es steht außer Frage, dass die Daten über einen individuellen Bildungsverlauf für die Schülerinnen und Schüler ein erhebliches Missbrauchspotenzial bergen: Ob in den Händen zukünftiger oder potenzieller Arbeitgeber oder Versicherungen, die Informationen und Interpretationen aus den individuellen Bildungsverläufen können einschneidende Beschränkungen der Entwicklungschancen der Schülerinnen und Schüler bewirken.
Das Verfassungsrecht lässt seit dem Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1983 eine Datensammlung und –auswertung außerhalb des Verwaltungsvollzuges – hier dem Schulbetrieb – grundsätzlich nur zu statistischen Zwecken und unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses zu. Das Wesen der Statistik ist, dass Individualdaten nur zu dem Zweck erhoben werden, um in größeren Einheiten zusammengefasst zu werden, so dass der Einzelne nicht mehr reidentifiziert werden kann. Darüber hinaus sichert das Statistikgeheimnis, dass der Weg eines Datensatzes in die Statistik immer eine Einbahnstraße bleibt.
Dies ist bei einer Sammlung von Individualdaten über Bildungsverläufe aber nicht der Fall. Hier geht es nicht um Statistik, sondern um die Analyse von Individualdaten für die Verwaltungszwecke der Bildungsberichterstattung und der Bildungsplanung. Im Schulgesetz SH findet sich kein Hinweis, dass die Individualdaten bspw. dem Statistikgeheimnis unterliegen. Ebenso fehlt ein gesetzliches Verbot, dass die gesammelten Daten nicht zum Nachteil der Betroffenen verwendet werden dürfen. Schon gar nicht geregelt ist, wer auf die Datensätze sowie die SchülerID zugreifen und diese verwenden kann und darf.
Selbst wenn bislang nicht daran gedacht worden ist, die individuellen Schulverläufe Dritten zugänglich zu machen, so ist diese Möglichkeit auch nicht verschlossen. Es fehlen in dem SchulG die erforderlichen gesetzlichen Regelungen, um derartige Zugriffe auszuschließen. Die gesetzliche Regelung in SH enthält bspw. keine Aussage, zu welchen Zwecken die Erkenntnisse aus der Analyse der Bildungsverläufe verwendet werden dürfen. In § 30 Abs. 4 Satz 2 SchulG steht lediglich „zur Erstellung von Bildungsverlaufsanalysen“, aber nicht, wer zu welchen Zwecken diese Analysen über einzelne Schüler nutzen darf. Der gesetzlichen Regelung ist bspw. nicht zu entnehmen, ob diese Daten für Zwecke der Schule, künftiger Schulen oder aber der Schulaufsicht zur Verfügung stehen. Ausgeschlossen ist auch nicht, dass andere staatliche Behörden wie bspw. der Verfassungsschutz, die Staatsanwaltschaft oder die Polizeibehörden auf die Individualdaten der Schülerinnen und Schüler zugreifen können und dürfen.
(...)
Nicht geregelt ist in der gesetzlichen Bestimmung der gesamte Prozess der Auswertung einschließlich der hierzu befugten Stellen. Sind es Behörden, Universitäten, Forschungsdatenzentren oder auch ausländische Stellen? Das Gesetz schweigt. Durch welche Vorkehrungen und Regelungen wird eine missbräuchliche Verwendung der pseudonymisierten Individualdaten einzelner Schüler verhindert? Das Gesetz schweigt auch hierzu, obwohl der wirtschaftliche Wert der Individualdaten über die Bildungsverläufe aller Schüler und Schülerinnen in Schleswig-Holstein nicht zu unterschätzen sein dürfte.
Im Ergebnis ist festzuhalten: Die Pläne und Regelungen zur SchülerID für Zwecke der Analyse von individuellen Bildungsverläufen sind verfassungsrechtlich hochproblematisch, weil sie für die Betroffenen erhebliche Risiken für ihre zukünftige Entwicklung bergen, ohne wirklich erforderlich zu sein. Qualitative Aussagen können von der empirischen Sozialforschung auch auf der Ebene von Stichproben getroffen werden: Die Notwendigkeit einer lebenslangen Totalerhebung von Schülerdaten ist weder notwendig noch verhältnismäßig.
Problematisch sind auch die Regelungen im SchulG SH selbst, weil die entscheidenden Fragen der Zweckbindung, der Verantwortlichkeit und der Vertraulichkeit der Daten nicht geregelt sind. Der Gesetzgeber hat eine Regelung getroffen, ohne sich über die Existenz eines tragfähigen Daten und Datenschutzkonzeptes zu vergewissern, dass die Risiken für die Betroffenen minimiert."
Weiteres zur Entwicklung der ID-Idee im Wikipedia-Beitrag zur Schüler*innen-ID: https://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%BCler-ID
2022 - Aus dem niedersächsischen Koalitionsvertrag SPD/Grüne 2022-2027
Im Zuge der Digitalstrategie der Landesverwaltung wird es auch Schüler-IDs geben, die auch zur Vereinfachung der Abrechnung von BuT nutzbar sein sollen.
Anmerkung der Redaktion: Mit "BuT" sind "Bildung und Teilhabe" und damit für Bürgergeld beziehende Familien mögliche Finanzzuschüsse für Kinder gemeint. Diese werden von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag ausgezahlt. (Siehe hier.)
9.5.2024 - LehrerNews: Niedersachsen: Schüler sollen individuelle digitale ID erhalten
Die individuelle Identifikationsnummer soll bereits bei der Einschulung vergeben werden, so Kultusministerin Julia Willie Hamburg (Grüne). Eine Ministeriumssprecherin erklärte am Dienstag: "Im Kern geht es bei der Schüler-ID darum, den Bildungsverlauf einer jeden Schülerin und eines jeden Schülers darzustellen". Sie betonte, es gehe darum, sicherzustellen, dass kein Kind im Bildungssystem verloren geht. "Jeder soll die Chance auf einen Abschluss haben". Besonders während der Corona-Zeit gab es viele Schulabbrüche. Im letzten Schuljahr 2022/2023 stieg die Zahl der jungen Menschen ohne Schulabschluss auf 5.859 — 800 mehr als im Vorjahr. Die Einführung einer Schüler-ID ist Teil des Koalitionsvertrags zwischen SPD und Grünen. Geplant ist die Umsetzung der Schüler-ID bis 2027, wie diese jedoch konkret aussehen soll, ist noch unklar. Das Ministerium diskutiert derzeit, was genau unter der Nummer gespeichert werden soll. Es ist jedoch klar, dass nicht alles, was über eine:n Schüler:in geschrieben wurde, vermerkt werden soll. Beispielsweise wird ein Sitzenbleiben nicht festgehalten. Auch die technische Umsetzung der Schüler-ID ist noch in der Prüfung, wobei eine physische Karte nicht geplant ist. Zusätzlich wird auf Bundesebene über eine bundesweite Identifikationsnummer nachgedacht, um den Bildungsverlauf von Schüler:innen auch bei einem Umzug in ein anderes Bundesland verfolgen zu können. Tatsächlich gibt es schon seit 2000 Pläne für eine solche lebenslange Schüler-ID, die allerdings nach kritischer Beurteilung von Datenschützern wieder eingestellt wurden. Die Schüler-ID wurde sechs Jahre lang ohne klare Dokumentation über ihre spezifischen Zwecke und Fragestellungen diskutiert. Nachdem die KMK im Jahr 2006 mit dem Big Brother Award, einem Negativpreis für Regierungs- und Privatunternehmen, die Maßnahmen zur Bedrohung der persönlichen Privatsphäre ergriffen haben, in der Kategorie “Behörden & Verwaltung” ausgezeichnet wurde, ist die Einführung nicht fortgesetzt wurden. “Die Idee, eine lebenslange Schüler:innen-ID einzuführen, ist schon kritikwürdig genug. Wie die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) dabei vorgegangen ist, war jedoch so nachlässig und ignorant, dass sie den BigBrotherAward redlich verdient haben”, so hieß es von den Stiftern des Preises. Die personenbezogenen Daten sollten laut Preisstiftern neben Geburtsdatum und Geschlecht auch Angaben über die Muttersprache, Konfession, die Schule und den besuchten Unterricht, Förderschwerpunkte und Staatsangehörigkeit umfassen sowie ob jemand Spätaussiedler:in oder Migrant:in ist.
19.3.2025 - RND-Bericht im Vorfeld der Bildungsministerkonferenz: Eine ID für Schülerinnen und Schüler? Das steckt dahinter
Am Donnerstag soll erstmals der parteiübergreifende Bildungsplan „Bessere Bildung 2035″ auf der Bildungsministerkonferenz debattiert werden. Der Kern des Konzeptes ist der Versuch, alle Bundesländer auf bundeseinheitliche Ziele zu vereinigen. In der föderal organisierten Schulpolitik wäre eine solche freiwillige Selbstverpflichtung ein Novum. Urheberinnen des Konzeptes sind die Bildungsministerinnen Stefanie Hubig (SPD) aus Rheinland-Pfalz, Theresa Schopper (Grüne) aus Baden-Württemberg und die stellvertretende CDU-Bundesvorsitzende Karin Prien aus Schleswig-Holstein. Einige der Ziele sind beispielsweise, die Schulabbrecherquote zu senken, mehr Schülerinnen und Schüler zu Spitzenleistungen zu befähigen und mehr Chancengleichheit. Um zu überprüfen, ob die Ziele erreicht wurden, schlagen die Initiatorinnen die Einführung einer Identifikationsnummer für Schülerinnen und Schüler (kurz: Schüler- oder Bildungs-ID) vor. Was hat es damit auf sich? Ein Überblick. Was ist mit der Schüler-ID gemeint? Die Schüler- oder Bildungs-ID ist eine individuelle Nummer, die jeder Schüler und jede Schülerin mit der Einschulung oder bereits im Kindergarten bekommt. Mit ihr sollen bestimmte Daten wie Name, Schule oder Klasse verknüpft sein – welche genau, hängt von der Ausgestaltung ab. Die Nummer gilt bis zum Schulabschluss. In Kanada, dessen Bildungssystem als Vorbild für den Grundsatzplan gilt, ist die Schüler-ID fester Teil der Bildung. Was soll eine Schüler-ID bringen? Fachleute beklagen seit Langem die lückenhafte Datenlage zu Bildungsverläufen in Deutschland. Eine ID soll diese Lücke schließen. Die initiierenden Bildungsministerinnen glauben, eine Bildungs-ID sei ideal, um auf die unterschiedlichen Voraussetzungen von Kindern und Jugendlichen einzugehen. Die Idee: Je nach Bedarf könne gezielt gefördert werden. Zudem soll die ID die Datenübergabe vereinfachen und ein „eindeutiges Ordnungsmerkmal“ sein, das aber keinerlei Rückschlüsse auf die Person zulasse. Niedersachsen plant die Einführung einer Schüler-ID bis 2027. Das berichtet die Hannoversche Allgemeine Zeitung. Damit wolle man gewährleisten, dass kein Kind oder Jugendlicher im System verloren geht, begründet das niedersächsische Kultusministerium die Entscheidung. „Wir haben in der Corona-Pandemie gesehen, dass es Jugendliche gibt, die sich von weiterführenden Schulen abmelden, aber nicht an einer anderen Schule wieder anmelden“, so eine Sprecherin. Mit einer ID wüsste man schneller, ob eine schulpflichtige Person gesucht werde oder ob sie besondere Förderung brauche, um ihren Abschluss zu schaffen. Um das zu gewährleisten, wäre eine bundesweite ID zielführend. Dann würden Schülerinnen und Schüler auch beim Umzug in ein anderes Bundesland nicht vom Radar verschwinden. Welche Daten sollen erfasst werden? Wenn es nach den Initiatorinnen geht, soll die Schüler- oder Bildungs-ID Förderbedarfe, bereits in Anspruch genommene Unterstützungsangebote sowie Sprach- und Entwicklungstests im vorschulischen Bereich erfassen. So steht es in dem Konzept. Auf Letzteres sollen auch die Verantwortlichen in den Grundschulen Zugriff haben, um die passenden Unterstützungsangebote initiieren zu können. In Niedersachsen prüft man nach Angaben des Kultusministeriums derzeit ein „Mindestprogramm”. Dieses beinhaltet den Namen und die Schule der Schülerinnen und Schüler. Welche Daten darüber hinaus übermittelt werden, hänge vom Zweck ab. Die Agentur für Arbeit würde etwa die Kontaktdaten für die Berufsberatung bekommen, für statistische Erhebungen seien dagegen anonymisierte Angaben zu Abschlüssen oder Schulbesuchszeiten relevant. In jedem Fall müsse sichergestellt sein, dass die Übermittlung rechtssicher sei. „Im Vordergrund steht, dass die Schüler-ID einen Mehrwert hat, ohne zu sehr in die Persönlichkeitsrechte einzugreifen“, sagt eine Sprecherin. Durch die ID sollen keine zusätzlichen Daten erhoben werden. Die Sorge vor einem „gläsernen“ Schüler oder einer „gläsernen” Schülerin sei unberechtigt. Fragt man die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) heißt es ganz grundsätzlich: „Je umfangreicher und sensibler die Daten sind, desto höheren Anforderungen müssen die IDs genügen.“ Daten zu Migrationshintergrund, das Wiederholen von Klassenstufen oder Schulwechsel und -abbrüche müssen demnach deutlich besser geschützt werden. Kann es Datenschutzprobleme geben? Ja. Das BfDI warnt davor, dass durch sensible Daten Stigmatisierungen verstärkt werden können. Wenn etwa bekannt ist, dass die Person aus einer einkommensschwachen Familie kommt, könnte angenommen werden, dass sie womöglich kein Abitur machen wird. Der Schutz Minderjähriger habe zudem ohnehin einen besonders hohen Stellenwert im Datenschutz. „Je mehr Daten erfasst werden, je sensibler diese Daten sind, je länger diese Daten gespeichert werden und je umfassender sie zu einer Profilbildung beitragen, desto tiefer ist der damit verbundene Grundrechtseingriff“, sagt ein Sprecher des BfDI. Und dementsprechend höhere Anforderungen müssten für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs gelten. Grundsätzlich könnte eine Schüler-ID jedoch datensicher gestaltet werden. Wenn die datenschutzrechtlichen Herausforderungen von Anfang an berücksichtigt würden, könne die ID dabei helfen, „bislang fehlende Datengrundlagen zu gewinnen, um dringend notwendige Erkenntnisse für die Modernisierung des Bildungssystems zu gewinnen“, so die BfDI. Wie müsste eine Schüler-ID geschützt werden? Wichtig ist, dass die ID nicht zweckentfremdet wird und sensible Daten besonders geschützt werden. Dafür braucht es laut BfDI technische, rechtliche sowie verfahrensmäßige Sicherungen. „Eine Maßnahme könnte zum Beispiel sein, dass die Schüler-ID nicht offengelegt, sondern nur verwaltungsintern verarbeitet wird und nur die Stellen auf die ID zugreifen können, die diese für ihre Aufgaben zwingend benötigen“, sagt ein BfDI-Sprecher. Für bildungsstatistische Analysen oder um allgemeine Kennzahlen zu erzeugen, könne es zum Beispiel reichen, wenn nur auf pseudonymisierte oder anonymisierte Daten zugegriffen werde. Nach Angaben von Bildungsministerin Stefanie Hubig (SPD), eine der Urheberinnen von „Bessere Bildung 2035″, soll die Schüler-ID den Vorgaben der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes, des Onlinezugangsgesetzes, des Registermodernisierungsgesetzes und des Identifikationsnummerngesetzes entsprechen. „Eine solche Entwicklung braucht allerdings Zeit, und wie eine Schüler-ID konkret ausgestaltet wird, hängt letztlich davon ab, auf welche konkreten Zielsetzungen sich die Bildungsministerkonferenz einigt“, sagt Hubig. Welche Instrumente man brauche, um die Ziele zu erreichen, könne erst danach festgelegt werden.
9.4.2025 - Veröffentlichung des Koalitionsvertrags der neuen CDU/CSU-SPD-Bundesregierung
Den vollständigen Datenaustausch zwischen Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden werden wir ermöglichen. Wir unterstützen einen elektronischen Europäischen Sozialversicherungsausweis mit digitaler EU-Identität (EUDI-Wallet). Wir setzen auf konsequente Digitalisierung und „Digital-Only“: Verwaltungsleistungen sollen unkompliziert digital über eine zentrale Plattform („One-Stop-Shop“) ermöglicht werden, das heißt ohne Behördengang oder Schriftform. Jeder Bürger und jede Bürgerin erhält verpflichtend ein Bürgerkonto und eine digitale Identität. Wir werden die EUDI-Wallet für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen bereitstellen, mit der Identifikation, Authentifizierung und Zahlungen ermöglicht werden. Wir setzen die Registermodernisierung um, schaffen den Zugang zur Verwaltung über die automatisch bereitgestellte Deutschland-ID und die sichere eID/EUDI-Wallet. Wir bekennen uns zum Bildungsföderalismus. In diesem Rahmen wollen wir die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen mit gemeinsam getragenen, übergreifenden Bildungszielen verbessern und effizienter gestalten. In einer Kommission sollen Bund und Länder unter Einbeziehung der Kommunen insbesondere Vorschläge zur Entbürokratisierung, für die beschleunigte Umsetzung gemeinsamer Projekte und für konstruktive Kooperation vereinbaren. Unter Achtung der jeweiligen Zuständigkeiten wollen wir gemeinsam mit den Ländern für die nächste Dekade relevante und messbare Bildungsziele vereinbaren und eine datengestützte Schulentwicklung und das Bildungsverlaufsregister schaffen. Die Einführung einer zwischen den Ländern kompatiblen, datenschutzkonformen Schüler-ID unterstützen wir und ermöglichen die Verknüpfung mit der Bürger-ID. Die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit von Schule, Jugend- und Eingliederungshilfe stärken wir und verzahnen Bundeskompetenzen entlang der Bildungsbiografie organisatorisch und inhaltlich stärker. Quelle: https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025-1.pdf
15.4.2025 - Presseanfrage an das Nds. Kultusministerium
im Mai 2024 wurde bekannt, dass das Nds. Kultusministerium beabsichtigt, eine Schüler*innen-Identifikations-Nummer einzuführen. Wir werden dazu berichten und bitten um ausführliche Auskunft darüber, wie weit die Planungen und Umsetzungen für dieses Vorhaben gediegen sind. Welche Daten sollen für jede*n Schüler*in erfasst und gespeichert, wer soll Zugriff auf diese Daten erhalten, wie sind die Rechte zu Selbstauskunft und Löschung der Daten geregelt? Inwieweit ist der Nds. Landesdatenschutzbeauftragte in das Projekt eingebunden und hat dieser bereits Stellungnahmen - mit welchem Inhalt - abgegeben? Wir bitten um Beauskunftung bis zum 22.4.2025. Vielen Dank und viele gute Grüße,
16.4.2025 - Antwort vom Nds. Kultusministerium
Es ist korrekt, dass Kultusministerin Julia Willie Hamburg eine Schüler-ID noch in dieser Legislaturperiode anstrebt. Dies ist auch Bestandteil des Koalitionsvertrages. Mit der Schüler-ID wollen wir gewährleisten, dass kein Kind und kein Jugendlicher im System verloren gehen. Wir haben in der Corona-Pandemie gesehen, dass es Jugendliche gibt, die sich von weiterführenden Schulen abmelden, aber nicht an einer anderen Schule wieder anmelden. Sie sind aus dem System herausgefallen. Das wollen wir verhindern. Wenn Schülerinnen und Schüler bis zum ersten Abschluss quasi mit einer ID angemeldet sein müssten, wüssten wir immer, ob wir eine Person suchen und uns besonders kümmern müssen, um sie zu einem Abschluss zu begleiten. Denn jeder soll die Chance auf einen Abschluss haben. Zudem gibt es auch Anforderungen aus dem Bund und über die Kultusministerkonferenz (KMK), Bildungsverläufe abzubilden und bessere statistische Daten zuliefern zu können. Auf dieser Ebene sind die Details aber noch in der Diskussion zwischen den Ländern. Niedersachsen arbeitet daher aktuell an einer Variante, mit der das Land auf die erwartbaren zukünftigen Vorgaben aus dem Bund gut vorbereitet ist. Es soll aber auch praktische Unterstützung, etwa bei der Berufsberatung, geleistet werden können. Dabei ist es besonders wichtig, dass die Daten von Schülerinnen und Schüler immer verantwortungsvoll behandelt werden. Aktuell sind wir sind gerade im Gespräch mit dem Landesdatenschutzbeauftragten. Wir prüfen derzeit, den Schülerinnen und Schülern eine Nummer zu geben, die nur besagt, das ist die Person und sie geht auf diese Schule. Das ist das Mindestprogramm. Aus den genannten Gründen ist genau das an den weiterführenden Schulen aber sehr relevant. Welche Daten dann mit Hilfe der ID übermittelt würden und an welche Stellen, hängt jeweils vom konkreten Zweck ab. Im Vordergrund steht, dass die Schüler-ID einen Mehrwert hat, ohne zu sehr in die Persönlichkeitsrechte einzugreifen. Es sollen durch die ID keine zusätzlichen Daten gespeichert werden. Viele haben Sorge, dass es den gläsernen Schüler geben wird. Diese Angst kann ich nehmen, denn das ist nicht unsere Absicht. Vielmehr würde eine ID die bestehenden Daten ergänzen, so dass diese einander sicher zugeordnet werden können. Es gäbe also durch die Einführung einer ID selbst keine neuen Speicherorte, hier bliebe es z. B. bei der Schulverwaltungssoftware oder den Systemen der Agentur für Arbeit. Niedersachsen arbeitet auch gerade an einer neuen Schulverwaltungssoftware für alle Schulen, durch die schon viele Prozesse besser und einfacher werden sollen. Wichtig ist, dass die Schüler-ID nur an den Stellen bekannt ist, die die Daten der Schülerinnen und Schüler auch rechtmäßig verarbeiten dürfen. Außerdem dürfen bei einem Austausch immer nur genau die Daten übertragen werden, die für den jeweiligen Zweck wirklich benötigt werden. Es ist deshalb unser Anspruch, das mit einem guten Konzept und einer durchdachten Lösung sicherzustellen. Das sind also viele Detailfragen, die wir aktuell bearbeiten, zu denen wir Ihnen aber noch keinen Entscheidungsstand geben können. Der Landesdatenschutzbeauftragte ist selbstverständlich in den Prozess eingebunden. Mit freundlichen Grüßen Niedersächsisches Kultusministerium
17.4.2025 - Presseanfrage an den Nds. Landesdatenschutzbeauftragten
in Niedersachsen wird seit ca. einem Jahr die Einführung einer Schüler*innen-ID geplant und gestaltet. Wir werden zu diesem Thema berichten. Können Sie uns mitteilen, inwieweit Sie als Nds. LfD bislang damit beschäftigt waren bzw. eingebunden sind und welche Details zum Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung bislang vorliegen? Uns interessiert auch die Ausgestaltung von Auskunfts- und Löschrechten durch die von der Erfassung betroffenen Schüler*innen. Vielen Dank und viele gute Grüße,
18.4.2025 - Nachfragen an das nds. Kultusministerium
Danke für die flotte und umfängliche Rückmeldung! Die Aussage aus dem aktuellen Koalitionsvertrag ist sehr knapp und lässt hinsichtlich der Ausgestaltung viel Spielraum. Bitte erlauben Sie mir und uns deswegen einige Nachfragen. Im Koalitionsvertrag steht der Zweck der Vereinfachung der Abrechnung von BuT-Leistungen im Vordergrund. In Ihrer Antwort verweisen Sie darüber hinaus allerdings auf die aktuellen Entwicklungen auf Landesebene (KMK) und dem Bund. Und sprechen ausdrücklich u.a. Bildungsverläufe an, die im Kontext der Einführung der ID erfasst und "abgebildet" werden sollen. Die jüngsten Entwicklungen auf Bundesebene (bevorstehende Bundesregierung CDU/CSU-SPD) weisen in eine ähnliche Richtung. Im Entwurf des Koalitionsvertrags wird von einer "Bürger-ID" gesprochen, die jede*r Bürger*in "verpflichtend" erhalten und die mit der ebenfalls verpflichtenden Schüler*innen-ID verknüpft werden soll. Zudem ist dort davon die Rede, dass die Sozial- und Finanzbehörden untereinander einen "vollständigen Datenaustausch" gewährt bekommen sollen. Es soll ein "Bildungsverlaufsregister" eingerichtet werden. Mit Blick auf das alles stellt sich tatsächlich die Frage, wie bzw. ob überhaupt eine Speicherung von schüler*innenbezogenen Daten möglich ist, ohne das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne des Volkszählungsurteils unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Das BVerfG untersagte damals die Abbildung der Persönlichkeit von Menschen mittels "einheitlichem Personenkennzeichen oder sonstigem Ordnungsmerkmal". Unsere Fragen also: Wie weit sind die Beratungen mit dem LfD Niedersachsen im Detail gediehen, welchen Stand dieser Verhandlungen gibt es aktuell? Inwieweit erkennen Sie die Gefahr bzw. Möglichkeit, dass die für Niedersachsen in gutem Willen geplante und dann eingeführte Schüler*innen im Kontext der Bundesentwicklungen ausufernd oder in einer Weise genutzt/eingesetzt werden könnte, die nicht den Vorstellungen der derzeitigen Nds. Landesregierung entsprechen oder gar dem Volkszählungsurteil widersprechen? Wie die Erfahrungen der letzten Jahre und Jahrzehnte zeigen gibt es keine Gewährleistung gegen ungewollten Datenabfluss oder -diebstahl, wenn zu schützende Daten (in diesem Fall die Schüler*innen-ID) auf einer Vielzahl von IT-Systemen verteilt gespeichert sind. Sie erwähnen in diesem Zusammenhang die "Schulverwaltungssoftware oder den Systemen der Agentur für Arbeit". Ist es angesichts dessen aus Ihrer Sicht überhaupt verantwortbar, eine Schüler*innen-ID einzuführen? Die derzeitige niedersächsische Landesregierung führt ihre Arbeit voraussichtlich bis 2027 fort. Ist die Umsetzung der Einführung der Schüler*innen-ID aus heutiger Sicht bis dahin realistisch? Abschließend: Kann bzw. wie kann gewährleistet werden, dass die Einrichtung einer derartigen bzw. zur Einführung einer Schüler*innen-ID dazugehörigen IT-Infrastruktur nicht durch potentielle zukünftige Landes- und Bundesregierungen (Stichwort Rechtsruck) zu anderen Zwecken als den geplanten missbraucht wird? Vielen Dank für Ihre Mühen mit unseren Fragen und Ihnen und allen um Ihnen herum einen besinnlichen Karfreitag und schöne Osterfeiertage,
23.4.2025, 13:28 - Antwort vom Nds. LfD
vielen Dank für Ihre Presseanfrage. Wir sind aktuell nicht eingebunden in die Vorbereitung der Schüler-ID durch das Niedersächsische Kultusministerium, daher können wir zu Ihren weiteren Fragen nicht weiter Stellung nehmen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
23.4.2025, 15:04 - (Nicht-)Antwort vom Nds. Kultusministerium
um es kurz zu machen: Genau diese Fragen gilt es zu klären - das ist zur Zeit alles noch offen. Herzliche Grüße xxx Niedersächsisches Kultusministerium
23.4.2025 - Nachfrage an das Nds. Kultusministerium
Danke für die Rückmeldung, die dann aber doch arg kurz war. Von uns aus und mit Blick auf den Beitrag bitten wir wenigstens um Stellungnahme/Antwort zu folgenden drei Punkten: 1. Anders als zuletzt mitgeteilt befindet sich der LfD Niedersachsen keineswegs in Gesprächen mit dem Nds. Kultusministerium zum Thema Schüler*innen-ID. Können Sie dazu Stellung nehmen? 2. Wird - aus heutiger Sicht - die Einführung einer Nds. Schüler*innen-ID bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode erfolgt sein? 3. Wird sich die Nds. Landesregierung der von der künftigen Bundesregierung geplanten Schaffung von IT-Strukturen zu Schüler*innen-ID entgegenstellen, wenn diese wie im Koalitionsvertrag beschrieben (siehe letzte Mail von uns) umgesetzt werden sollen? Danke für die Geduld und Ihre Arbeit, viele gute Grüße,
25.4.2025 - Antworten vom Nds. Kultusministerium
unsere Antworten finden Sie unter Ihren Fragen. Herzliche Grüße xxx Niedersächsisches Kultusministerium
Diese Annahme ist nicht zutreffend In einem allgemeinen Abstimmungstermin mit dem LfD wurde die Frage einer Schüler*innen-ID aufgegriffen. Der LfD hat hierzu die Bedeutung einer datenschutzrechtlichen Betrachtung hervorgehoben. Das Nds. Kultusministerium hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die relevanten Fragen zu Zielstellung und Umsetzungsvarianten noch im Status der internen Klärung befindet und auch die länderübergreifenden Positionen sowie die Entwicklungen auf Bundesebene betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund wird das Nds. Kultusministerium auf den LfD jeweils dann zugehen, sobald ein Sachstand erreicht ist, der für eine konkrete Beteiligung zu bestimmten Aspekten geeignet erscheint. 2. Wird - aus heutiger Sicht - die Einführung einer Nds. Schüler*innen-ID bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode erfolgt sein? Es ist beabsichtigt, wesentliche, auch mit einer Schüler*innen-ID verknüpfte Ziele unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schüler*innen innerhalb der aktuellen Legislaturperiode umzusetzen. 3. Wird sich die Nds. Landesregierung der von der künftigen Bundesregierung geplanten Schaffung von IT-Strukturen zu Schüler*innen-ID entgegenstellen, wenn diese wie im Koalitionsvertrag beschrieben (siehe letzte Mail von uns) umgesetzt werden sollen? Für die Niedersächsische Landesregierung genießt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Schüler*innen eine herausgehobene Bedeutung. Vor dem Hintergrund der erheblichen Komplexität datenschutzrechtlicher Fragestellungen ist eine Bewertung entsprechender Vorhaben allerdings immer erst dann effizient und zielführend möglich, wenn diese hinreichend konkretisiert vorliegen. Dies ist mit dem Entwurf eines Koalitionsvertrags noch nicht der Fall. Eine Auseinandersetzung mit den Planungen einer möglichen zukünftigen Bundesregierung wird daher im Rahmen der vorgesehenen Beteiligungsverfahren zum gegebenen Zeitpunkt erfolgen.
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