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Sonderstrafrecht-Polizisten-und-Co

Sonderstrafrecht


Nach einem Ende 2016 angekündigten und am 27.4.2017 im Bundestag endgültig verabschiedeten Gesetzentwurf erhalten Polizisten und Polizistinnen gemeinsam mit anderen (Rettungskräften, Soldaten, Vollstreckungsbeamte ...) ein eigenes Sonderstrafrecht. Bereits ein Anrempeln kann zur Verurteilung mit der nun als Mindesstrafe festgelegten Inhaftierung von drei Monaten Dauer.

Das Sonderstrafrecht lässt sich nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und noch weniger mit der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zusammenbringen.

Diese Wikiseite dokumentiert in aller Kürze ein paar Links zur dazugehörigen Gesetzgebung.


20.11.2016 - Metronaut


https://www.metronaut.de/2016/11/neues-gesetz-der-grossen-koalition-schraenkt-versteckt-das-demonstrationsrecht-ein/


1.2.2017 - Stellungnahme der Neuen Richtervereinigung (NRV)


Quelle: https://www.neuerichter.de/details/artikel/article/grundsaetzliche-stellungnahme-zum-gesetz-zur-aenderung-des-strafgesetzbuches-507.html

Als pdf-Dokument: https://www.neuerichter.de/fileadmin/user_upload/FG-StrR-2017-02-1_NRV_Stellungnahme_zum_Gesetz_zur_AEnderung_des_Strafgesetzbuches_-_Staerkung_des_Schutzes_von_Vollstreckungsbeamten_und_Rettungskraeften.pdf

Grundsätzliche Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches

Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

Das Bundesministerium der Justiz hat die Neue Richtervereinigung mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 aufgefordert, zu dem -noch nicht in der Bundesregierung abgestimmten- Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften - Stellung zu nehmen.

Der Referentenentwurf befasst sich mit der Neuregelung der Strafnormen zum Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und des Landfriedensbruchs. Bereits nach gegenwärtiger Rechtslage sind Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte durch die §§ 113 ff StGB in besonderem Maße während Ihrer Tätigkeit in der Vollstreckung und im Übrigen durch die allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuches mit einer Strafandrohung belegt. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle des tätlichen Angriffs.

Mit der beabsichtigten neuen Regelung wird einerseits eine Ausdehnung des besonderen Rechtsschutzes für Vollstreckungsbeamte angestrebt (§114-EStGB) und andererseits eine Verschärfung der Strafandrohung durch Neuschaffung einer gesetzlichen Mindeststrafe und einer Erhöhung der Höchststrafe (§§ 114 Abs.1 , 114 Abs.2 und 115 Abs. 2 EStGB) sowie durch Veränderung der tatbestandlichen Voraussetzungen des besonders schweren Falles bei Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 Abs.2, 114 Abs.2 und 125, 125a EStGB). Zudem ist beabsichtigt, diese neuen ausgeweiteten Regelungen auf Personen auszudehnen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§§ 115-E und 125 StGB).

Diese Änderungen werden in dem Referentenentwurf damit begründet, dass der Schutz von Vollstreckungsbeamten sowie von Rettungskräften ein wichtiges Anliegen sei und diese Personengruppen “Respekt und Wertschätzung“ verdienen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass es Steigerungen der Opferzahlen von 7 % in den Jahren 2013-2014 bzw. 1,9 % in den Jahren 2014-2015 gegeben hat.

Bewertung:

Die NRV unterstützt das dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Verlangen danach, dass Menschen, die Im Namen des Staates handeln, den ihnen für ihre Tätigkeit gebührenden Respekt erwarten dürfen. Der Gesetzgeber hat allerdings bislang gut daran getan, dies gerade nicht in einem strafrechtlichen "Mehrwert" auszudrücken.

Der beabsichtigte Gesetzesentwurf ist daher ungeeignet und nicht erforderlich. Zudem gilt: Die NRV hat Strafschärfungen als Symbolpolitik schon immer abgelehnt.

Es ist richtig, dass Vollstreckungsbeamte ebenso wie andere Einsatzkräfte vor Gewalthandlungen und Ehrkränkungen geschützt werden müssen. Hierzu reicht aber das vorhandene Strafrecht völlig aus.

Die unausgesprochene Annahme des Entwurfes, dass eine höhere Strafandrohung mehr Schutz bewirken würde, ist ebenso unrichtig wie der gleichfalls im Entwurf mitschwingende Vorwurf, Gerichte und Staatsanwaltschaften würden Straftaten zum Nachteil von Polizeibeamten zu wenig und zu milde ahnden. Zu beiden Annahmen gibt es weder empirische Belege noch andere wissenschaftlich belastbare Begründungen. Die bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen zu den Problemlagen bei den Polizeibeamten, bieten keinen Anlass, in den Überlegungen des Gesetzesentwurfes geeignete Lösungsansetze zu finden (vgl. Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen 2011 „Gewalt gegen Polizeibeamte - Befunde zu Einsatzbeamten, Situationsmerkmalen und Folgen von Gewaltübergriffen“, vorgelegt von Karoline Ellrich, Dirk Baier und Christian Pfeiffer). Berücksichtigt man weiter, dass die Straftaten der §§ 113 und 114 StGB überwiegend im Kontext sehr hoher Alkoholisierungen und/oder Erregungszustände der Täter verwirklicht werden, ist nicht nachvollziehbar, dass eine erhöhte Strafandrohung zu weniger Straftaten führen soll. Alkoholisierte und erregte Täter handeln impulsgesteuert und meist ohne rational abzuschätzen, welche Folgen ihr Handeln haben könnte. Sie werden sich auch zukünftig bei geänderten höheren Strafandrohungen nicht anders verhalten. Darüberhinausgehend fehlt auch jeglicher Nachweis dafür, dass der bisherigen Tätergruppe die aus Sicht des Gesetzesentwurfes zu geringen Strafandrohungen überhaupt bekannt sind und für sie Handlungsmotive waren.

Bevor der Gesetzgeber mit dem „besonders scharfen Schwert“ der Mindeststrafen agiert, sollten diese Wirkungszusammenhänge wissenschaftlich abgeklärt werden und geprüft werden, ob die angeführten Gründe für die Strafschärfungen belegbar sind und die versprochenen Wirkungen von geringerer Straftaten Verwirklichung erreichen können. Bis dahin ist weder die Erforderlichkeit noch die Geeignetheit der Gesetzesverschärfungen hinreichend dargetan. Denn der Gesetzgeber ist nur dann befugt, einen neuen Straftatbestand einzuführen, wenn dies zum Schutz des Rechtsgutes auch erforderlich ist. Dies zumal bereits nach jetzigem Recht alle Handlungen die durch die neuen Regelungen unter Strafe gestellt werden sollen, bereits mit Strafandrohungen versehen sind. Zudem sollten die Ergebnisse der laufenden Erprobung von sogenannten Body-Cams abgewartet werden. Es ist nicht ersichtlich, warum diesem Versuch nicht hinreichend Zeit gegeben und dessen Auswertung abgewartet wird. Denn dieser Ansatz zielt auf eine nach allgemeinen kriminologischen Erkenntnissen erfolgreichere Prävention von Straftaten ab. Die durch Videoaufzeichnungen angestrebte erhöhte Ergreifungswahrscheinlichkeit schreckt nämlich deutlich stärker vor Straftaten ab, als eine höhere Strafandrohung.

Auch kann die in der Entwurfsbegründung verwendete Annahme, man könne Respekt und Wertschätzungen für die Polizei durch verstärkte Strafdrohungen gegen- über Straftätern erreichen, nicht überzeugen. Wertschätzungen erreicht der Gesetz- geber durch angemessene und bessere Besoldung und Arbeitsbedingungen. Respekt erarbeite sich Personengruppen durch bessere Außendarstellung, zu der auch bessere Arbeitsbedingungen, bessere Ausbildung und eine sich aus vielen weiteren Einzelfaktoren weiter steigende Professionalität gehören. Dass der Gesetzgeber ge- mäß dem vorliegenden Entwurf stattdessen – nur – auf Strafschärfungen verweist, wirkt zumindest irritierend.

Über diese grundsätzlichen Überlegungen hinausgehend, erscheint die Neugestaltung des „besonders schweren Falles“ höchst problematisch insbesondere in Bezug auf das bloße mit sich Führen eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“. Die beabsichtigte Streichung des Zusatzes „um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden“ berücksichtigt nicht die Besonderheiten der Tatbegehung vieler Widerstandshandlungen. Anders als beim Diebstahl (vgl. § 244 Abs.1 Nr.1a StGB) entscheidet sich der Straftäter einer Widerstandshandlung meist nicht freiwillig zu einem Kontakt mit der Polizei. Er wird i.d.R. vielmehr durch eine Diensthandlung der Vollstreckungsbeamte erst in die Tatsituation hinein gebracht, in der er sich zur Widerstandshandlung entschließt. Anders als eine Person, die sich bewusst zu Diebstahlshandlung entschließt und ihre dafür mit sich geführte Ausstattung selbst bestimmen kann, hat der Widerstandshandelnde keine Gelegenheit, ein gefährliches Werkzeug abzulegen, das er ursprünglich für einen unverfänglichen Zweck mit sich führte. So mag der Dieb noch vor seiner Diebstahlshandlung über das mit sich geführte Taschenmesser nachdenken können. Ein zufällig in eine Polizeikontrolle geratene Besitzer eines Taschenmessers wird nicht mehr in der Lage sein, im Rahmen der für eine folgende Widerstandshandlung meist ursächlichen Eskalation zu bedenken, ob er ein gefährliches Werkzeug wie das Taschenmesser in der Hosentasche, bei sich führt. Insbesondere wird er kaum noch eine Gelegenheit haben, sich vor seiner Widerstandshandlung bewusst zu entscheiden, ob er das gefährliche Werkzeug mit sich führen möchte oder nicht.

Die NRV spricht sich insoweit gegen die beabsichtigte Tatbestandserweiterung aus.

Gänzlich unverständlich ist, warum nicht wenigstens, den Erfahrungen mit § 244 Abs. 3 StGB entsprechend, ein minder schwerer Fall vorgesehen wird. Dies wird einer Realität, die erfahrungsgemäß häufig nicht zuletzt durch wechselseitige Eskalation geprägt ist, nicht gerecht.

Zwar wurde in der Begründung des Gesetzesentwurfes zur Neugestaltung des „besonders schweren Falles“ bei den §§ 113 Abs. 2,114 Abs. 2 StGB-E Bezug auf die scheinbar entsprechende Regelung des § 244 Abs. 1 Nr.1a StGB genommen. Es wurde aber nicht beachtet, dass aufgrund der sich in der Praxis erwiesenen Schwä che dieser Mindeststrafenregelung zu Recht durch das Gesetz vom 1.11.2011 (BGBl.I S.2130) im Abs.3 der minderschwere Fall eingeführt wurde. Gründe für diese Vorgehensweise sind nicht dargetan und nicht ersichtlich.

Für die Fachgruppe Strafrecht Ulf Thiele

Anmerkung: Als Vertreter der NRV durfte der Richter Ruben Franzen am 22.3.2017 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags die Haltung des NRV vortragen. Er spricht schwerpunktmäßig allerdings vor allem von der allgemeinen Gefahr, dass das Gesetz zu massiven Eingriffen gegen Andersdenkende missbraucht werden kann, nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines absolut unbestimmten - und unbestimmbaren - Strafschärfungstatbestandes. Der Sündenfall der staatstragenden Pervertierung des § 113 StGB in sein Gegenteil läge allerdings schon einige Jahre zurück.


14.2.2017 - Gesetzentwurf-Veröffentlichung


http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/111/1811161.pdf


4.3.2017 - freiheitsfoo


https://freiheitsfoo.de/2017/03/04/polizei-sonderstrafrecht-bricht-art8gg/


9.3.2017 - WDR


http://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/gewalt-gegen-polizisten-102.html

http://www1.wdr.de/daserste/monitor/videos/video-polizei-soziologe-prof-rafael-behr-im-monitor-interview-100.html

Auszüge daraus: https://freiheitsfoo.de/2017/03/14/zweifel-an-zunahme-polizeigewalt/


16.3.2017 - Grundrechtekomitee


http://www.grundrechtekomitee.de/node/841


18.3.2017 - Stellungnahme Dorothea Magnus, Universität Hamburg


https://www.bundestag.de/blob/499234/75273cd6fb2304335883e7bf4e79d95c/magnus-data.pdf


20.3.2017 - netzpolitik.org


https://netzpolitik.org/2017/angriffe-auf-polizisten-kein-rechtlicher-bedarf-fuer-eine-strafverschaerfung/


20.3.2017 - RAV, Grundrechtekomitee, VDJ, HU, Internationale Liga für Menschenrechte


http://www.rav.de/fileadmin/user_upload/rav/Stellungnahmen/Stellungnahme_GE_St%C3%A4rkung_des_Schutzes_von_Vollstreckungsbeamten_und_Rettungskr%C3%A4ften.pdf


22.3.2017 - Anhörung im Bundestag-Rechtsausschuss


https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw12-pa-recht-schutz/498330

https://www.bundestag.de/presse/hib/2017_03/-/499644


25.4.2017 - Humanistische Union (HU)


http://www.humanistische-union.de/nc/aktuelles/aktuelles_detail/back/aktuelles/article/protest-gegen-geplante-strafrechtsverschaerfung-zum-schutz-von-polizistinnen/


26.4.2017 - Beschlußempfehlung (Bundestags-Dokument)


Nach den beratenden Sitzungen von Innenausschuss, Verteidigungsausschuss und des Ausschusses für Gesundheit an diesem Tag:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/121/1812153.pdf


26.4.2017 - Cilip


https://www.cilip.de/2017/04/26/schutzgut-polizei-zur-ausweitung-der-strafbarkeit-des-113/


26.4.2017 - taz


https://m.taz.de/Gesetzentwurf-zum-Schutz-von-Polizisten/!5401997;m/


27.4.2017 - 2. und 3. Lesung und Verabschiedung durch den Bundestag


https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw17-de-schutz-rettungskraefte/503660


28.4.2017 - freiheitsfoo - Appell an den Bundespräsidenten


https://freiheitsfoo.de/2017/04/28/appell-an-steinmeier-polizisten-sonderstrafrecht/


28.4.2017 - vice / Andreas Hüttl


https://www.vice.com/de/article/fur-einen-schubser-gegen-einen-polizisten-kannst-du-jetzt-in-den-knast-kommen


5.5.2017 - Antwort aus dem Bundespräsidialamt


(...)

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28. April 2017. Hierzu teile ich mit, dass der Bundespräsident keine Möglichkeit hat, auf die inhaltliche Gestaltung eines Gesetzes während des Gesetzgebungsverfahrens Einfluss zu nehmen. Er bittet Sie daher um Verständnis, dass er sich zu dem Inhalt des von den parlamentarischen Gremien beratenen Gesetzes nicht äußern möchte. Er wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes prüfen, sobald ihm nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ein entsprechendes Gesetz zur Ausfertigung vorgelegt wird. Ihre Ausführungen wird der berücksichtigen, soweit sie verfassungsrechtlich von Belang sind.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

xxx
Leiter Referat Verfassungs und Recht, Justitiariat


12.5.2017 - Bundesrat gibt endgültig grünes Licht


Siehe hier TOP 20: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/957/to-node.html


13.5.2017 - telepolis


https://www.heise.de/tp/features/Braucht-die-Polizei-mehr-Schutz-3713406.html


17.5.2017 - Nachhaken beim Bundespräsidenten


Sehr geehrter Herr Steinmeier,
sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3.5.2017.

Unserer Kenntnis nach liegt der von uns kritisierte Gesetzentwurf "zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften" (BT-DS 18/11161) nach der Abstimmung des letzten Bundesrats-Plenums vom 12.5.2017 (957. BR-Plenum, dort TOP 20) nun Ihnen, dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vor.

Wir danken Ihnen für die Zusage, unsere Bedenken vor Unterzeichnung zu berücksichtigen und möchten hiermit noch einmal unsere Bitte bekräftigen, uns zur Prüfung des Gesetzentwurfs und dessen Ergebnis eine Rückmeldung zu erteilen.

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


9.6.2017 - Der Bundespräsident lässt mitteilen, dass er das Gesetz am 23.5.2017 unterschrieben hat


Unsere zweite Eingabe kam rechtzeitig, fruchtete aber nicht:

(...)
Ihr Schreiben vom 17. Mail 2017, mit dem Sie Bedenken gegen das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften erheben, ist hier eingegangen.
Im Rahmen der Ausfertigung von Gesetzen hat der Bundespräsident allein deren Verfassungsmäßigkeit, nicht aber die Zweckmäßigkeit einzelner gesetzlicher Regelungen zu überprüfen. Das hat er auch bei dem von Ihnen beanstandeten Gesetz unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts getan. Nach eingehender Prüfung ist er dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verfassungsverstoß, der allein ihn hätte berechtigen können, die Ausfertigung zu verweigern, nicht vorliegt. Der Herr Bundespräsident hat daher - der Verfassung verpflichtet - das Gesetz am 23. Mai 2017 unterschrieben und den Auftrag zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gegeben.
(...)

Ob der explizite Verweis auf ausschließliche Prüfung der angeblichen Verfassungsmäßigkeit, nicht aber der Zweckmäßigkeit, ein Wink sein soll, ist nicht klar. Merkwürdig ist aber zumindest, dass eine zwecklose bzw. unzweckmäßige Einschränkung von Grundrechten dieser Betrachtungsweise zufolge immer noch verfassungsgemäß sein soll ...


15.11.2017 - Auch die Lehrer wollen jetzt ins Boot der Sonderstrafrecht-Privilegierten


Quelle: http://www.deutschlandfunk.de/gewalt-gegen-lehrer-der-lehrer-wurde-mit-der-situation.680.de.html?dram:article_id=400732

Götzke (DLF): Der Bundestag hat ja im April härtere Strafen bei Gewalt zum Beispiel gegen Polizisten, Feuerwehrleute, Rettungskräfte verabschiedet. Würden Sie sich sowas auch für Lehrkräfte wünschen?

Beckmann (VBE): Selbstverständlich. Damals gab es eine Initiative, nachdem unsere Daten veröffentlicht wurden, waren ja auch von der nordrhein-westfälischen Landesregierung, die eine Initiative im Bundesrat eingebracht hat, wo es darum ging, dass man eine Verschärfung von Strafmaßnahmen eben nicht nur auf Sanitäter, Polizei, Rettungskräfte, Feuerwehr beschränkt, sondern dass man gesagt hat, wir müssen das Thema grundsätzlich angehen. Wir müssen auch gucken, dass Lehrer mit einbezogen sind. Leider ist diese Initiative dann nicht vom Bundesjustizminister aufgegriffen worden, sondern wir haben hier, was Sie gerade zitiert haben, wieder eine Einschränkung auf Sanitäter, Polizei, Rettungsdienste, Feuerwehr, und das reicht uns natürlich nicht.


28.11.2017 - Auch Kommunalpolitiker wollen in den Genuß des Sonderstrafrechts kommen


Quelle: http://www.deutschlandfunk.de/messerangriff-in-altena-haertere-strafen-bei-gewalt-gegen.1939.de.html?drn:news_id=820989

Messerangriff in Altena - Härtere Strafen bei Gewalt gegen Mandatsträger gefordert

Nach dem Messerangriff auf den Bürgermeister der sauerländischen Stadt Altena hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund härtere Strafen bei Gewalt gegen Mandatsträger gefordert.

Der Rechtsexperte des Spitzenverbands, Lübking, sagte der Funke-Mediengruppe, der Staat müsse Härte zeigen, wenn Mandatsträger bedroht würden, weil sie sich für das Gemeinwohl einsetzten. Wie beim verbesserten Schutz für Polizisten und Rettungskräfte im Strafgesetzbuch müsse dies dringend auch für Kommunalpolitiker eingeführt werden.

Der Altenaer Bürgermeister Hollstein war gestern von einem Mann mit einem Messer am Hals verletzt worden. Gegen den mutmaßlichen Täter wurde heute Haftbefehl erlassen. Ihm wird versuchter Mord vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass er aus fremdenfeindlichen Motiven gehandelt hat.

Altena war im vergangenen Jahr mit dem Nationalen Integrationspreis ausgezeichnet worden, weil die Stadt freiwillig mehr als die ihr zugewiesenen Flüchtlinge aufgenommen hat.


27.12.2.17 - "Workshop" zu Sonderstrafrecht und Demonstrationsbeobachtung auf dem 34C3


Veranstaltungsankündigung: https://events.ccc.de/congress/2017/wiki/index.php/Session:Alle_Menschen_sind_gleich,_aber_manche_sind_gleicher.

Präsentationsdokument: https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/sonderstrafrecht-praesentation.pdf


Kategorie(n): Gesetze Versammlungsfreiheit

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Zuletzt geändert am 29.12.2017 19:57 Uhr