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Spontandemo

Helmut Ridder: Versammlungsrecht - Kommentar, Nomos Verlag, 1. Auflage 1992


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Bei der Spontandemonstration hanelt es sich im Unterschied zur Eil- oder Blitzversammlung um eine veranstalterlose Versammlung, die sich aus aktuellem Anlaß augenblicklich bildet. Es entspricht der heute in Rspr. und Literatur einhelligen Ansicht, daß die Anmeldepflicht des § 14 für Spontandemonstrationen nicht gilt. Der Begriff der Spontandemonstration - und damit die Ausnahme von der Anmeldepflicht - ist allerdings eng gefaßt; es muß sich um eine Versammlung handeln, die augenblicklich, ohne vorherige Planung entsteht. Das schließt natürlich nicht aus, daß es im konkreten Fall Initiatoren gibt, die spontan eine Kristallisationspunkt bilden, um der Spontanversammlung eine inhaltliche Wirkungsdimension zu geben. Diese werden dadurch nicht zu Veranstaltern oder Leitern im Sinne des VersG.

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Dietel/Gintzel/Kniesel: Versammlungsgesetz, Carl Heymanns Verlag, 15. Auflage 2008


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Spontanversammlungen bzw. Spontandemonstrationen können sich (z.B. aus Protest) aus einer bestehenden Versammlung abtrennen oder aus aktuellem Anlaß im Anschluss an eine Versammlung oder Demonstration (z.B. aus Anlass von Polizeimaßnahmen) bilden. Man spricht dann von Folgeversammlung oder Folgedemonstration.

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Die Zulässigkeit von Spontanversammlungen und Spontandemonstrationen ist vom BVerfG eindeutig festgestellt worden. Die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit in Art. 8 Abs. 1 GG begrenzt den Gesetzesvorbehalt in Abs. 2 und verbietet, im VersG nicht vorgesehene "Typen von Veranstaltungen" von der Grundrechtsgewährleistung auszuschließen. "Das Grundgesetz und nicht das Versammlungsgesetz verbürgt die Zulässigkeit von Versammlungen und Aufzügen; das Versammlungsgesetz sieht lediglich Beschränkungen vor, soweit solche erforderlich sind. Damit stimmt überein, dass eine Verletzung der Anmeldepflicht nicht schon automatisch zum Verbot oder zur Auflösung einer Versammlung führt." (BVerfGE 69, 315 (351))

Mit dieser verfassungsgerichtlichen Klarstellung werden schon früh geäußerte Auffassungen bestätigt. Gegenmeinungen besonders im älteren Schrifttum sind überholt.

Die Anmeldepflicht entfällt für Spontanversammlungen im engeren Sinne (Sofortversammlungen). Das ergibt sich zum einen daraus, dass sie in aller Regel keinen anmeldefähigen und damit anmeldepflichtigen Veranstalter haben. Es ergibt sich zum anderen daraus, dass keine Zeit zur Anmeldung bleibt. Um die Anmeldung bewirken zu können, müsste die Durchführung der Veranstaltung aufgeschoben werden, was ihrem Sinn widerspräche.

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Kategorie(n): Versammlungsfreiheit

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Zuletzt geändert am 26.10.2016 21:09 Uhr