Wichtige Seiten Hilfestellungen Externe Links Alle Inhalte dieses Wikis, soweit nicht anders angegeben, unter Creative Commons CC-BY-SA |
Main /
Staatlicher-Abruf-von-Passwoertern19.12.2019 - Presseanfrage an das Bundesjustizministerium
in dem heute früh von der Bundesjustizministerin Lambrecht im DLF geführten Interview sagt diese: "Passwörter gehören heute schon zu den Bestandsdaten und können heute schon abgefragt werden." Dazu haben wir folgende Fragen und würden uns angesichts der Aktualität um eine kurzfristige Beantwortung sehr freuen: 1.) Bezieht sich Frau Lambrecht damit auf den Satz 2 des § 113 (1) TKG und falls nicht, um welche Rechtsgrundlage handelt es sich sonst? 2.) Ist die weitere Annahme dann richtig, dass derlei Passwörter-Beauskunftungen im Zuge der Bestandsdatenauskünfte derzeit ohne Richtervorbehalt durchgeführt werden? 3.) Liegen Ihnen Zahlen, Statistiken oder Schätzungen oder sonst irgendwelche Zahlen dazu vor, in welchem Umfang Passwörter mittels Bestandsdatenauskunft abgerufen werden? Gibt es überhaupt Zahlen zum Umfang der Bestandsdatenauskunftspraxis? Vielen Dank und viele gute Grüße,
20.12.2019 - Flotte Antwort des BMJ
vielen Dank für Ihre Anfrage. Als Sprecher des BMJV teile ich Ihnen gerne das Folgende mit:
Es muss immer zwei Rechtsgrundlagen geben, eine auf Seiten der Behörde, die Auskunft verlangt, und eine auf der Seite desjenigen, der die Auskunft erteilen kann. Das nennt man Doppeltürmodell. Frau Bundesministerin Lambrecht bezog sich bezüglich der Telekommunikationsanbieter auf die von Ihnen genannten Norm; die Erlaubnis für Telemedienabieter findet sich in § 14 Absatz 2 TMG.
Nein. Hier muss zwischen Telemediendiensten und Telekommunikationsdiensten unterschieden werden. Beide haben heute bereits die Berechtigung zur Auskunfterteilung (siehe Frage 1); die Berechtigung zur Auskunfteinholung befindet sich im Strafverfahren in der Vorschrift des § 100j StPO. Passwörter dürfen von Telekommunikationsdiensten nur nach Zustimmung des Gerichts (Richtervorbehalt) erbeten werden, das steht in § 100j Absatz 3 StPO. Wenn Auskünfte von Telemediendiensten eingeholt werden, ist die allgemeine Ermittlungsgeneralklausel einschlägig, die sich in den §§ 161, 163 StPO befindet. Diese sieht keinen Richtervorbehalt vor, deswegen wollen wir dies ändern und die Telemedien auch in § 100j StPO aufnehmen.
Dem BMJV sind keine Zahlen bekannt, es kann aber sein, dass sie bei den Telekommunikationsunternehmen selbst vorliegen. Beste Grüße
|