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Stellungnahme-LT-SH-Versammlungsgesetz

Brokdorf am 28.2.1981, Foto von Hans Weingartz, CC-BY 3.0

Worum geht es?


Schleswig-Holstein möchte sich erstmals ein eigenes Landes-Versammlungsgesetz zulegen.

Freundlicherweise wurden wir am 11. April 2014 vom Innen- und Rechtsausschuss zur mündlichen Anhörung eingeladen und um eine Stellungnahme gebeten.

Wir haben versucht, mittels Mailinglisten-Diskussion einen gemeinsamen Standpunkt herauszuarbeiten und diesen in Worte gefasst. Den haben wir dem Landtag am 15. Mai 2015 zukommen lassen.

Die mündliche Anhörung findet am 21. Mai 2014 in Kiel statt.

Vorausgehende Materialien


Einladung:

Landtagsdokumente:

Stellungnahmen:

Weitere Stellungnahmen finden sich im Umdrucke-Suchsystem des Landtags - dort als Suchbegriff "Versammlungsrecht" eingeben.

Unsere Stellungnahme


Einige Menschen von freiheitsfoo sind der Meinung, dass kein die Versammlungsfreiheit beschneidendes Gesetz befürwortbar wäre. Andere von uns könnten dagegen ein Versammlungsgesetz akzeptieren, wenn dieses deutlich weniger restriktiv als das bisherige Bundes-Versammlungsgesetz ausfiele und z.B. das Vermummungsverbot abschaffen und die Demonstrationspraxis eindeutig vereinfachen würde.

Das Recht, seine Meinung frei zu äußern, steht jedem Mensch zu. Es ist eine unverhandelbare Freiheit des Menschen. Dazu braucht es kein Gesetz. Die Freiheit, sich mit anderen Menschen ohne Anmeldung oder Formalien zu versammeln, ist gleichfalls ein solch undebattierbares Recht.

Mit Versammlungen kann auf gesellschaftliche oder gesellschaftlich-systemische Missstände und Fehlentwicklungen hingewiesen werden. Eine Gesellschaft, die diese grundlegenden Freiheiten und Rechte nicht würdigt und in der diese nicht mit Leben erfüllt werden, ist keine freie Gesellschaft. Das Recht auf Versammlungsfreiheit kann zudem nur zusammen mit anderen Menschen wahrgenommen werden kann. Das macht es besonders wertvoll.

Versammlungsfreiheit braucht keine gesetzliche Legitimierung. Im Gegenteil: Jeder Versuch, die Versammlungsfreiheit in einem Gesetz zu regeln, führt unweigerlich zu ihrer Beschränkung - selbst bei noch so gutem Willen. Alleine deswegen lehnen wir ein neues Landesversammlungsgesetz ab.

Doch selbst, wenn man sich darauf einlassen wollte, Versammlungsgesetze zu akzeptieren, sind Landesversammlungsgesetze schlecht. Sie führen zu einer Zersplitterung des Demonstrationsrechts und der Demonstrationspraxis in Deutschland. Niemand, der die Versammlungsfreiheit lebt und Erfahrungen damit gemacht hat, kann diese neue Kleinstaaterei ernsthaft befürworten.

Wir möchten auf den grundlegenden, strukturellen Konflikt aufmerksam machen, der sich mit dem Entwickeln, Formulieren und bei der Umsetzung von Versammlungsgesetzen auftut:

Viele Versammlungen entstehen aus dem Erleben und Erfahren gesellschaftlicher Konflikte und Ungerechtigkeiten. Sie machen auf diese Probleme aufmerksam und kritisieren die dafür politisch Verantwortlichen. Häufig wenden sie sich daher (nicht persönlich, aber repräsentativ) gegen oder an die politisch Machthabenden. Das sind aber häufig dieselben Menschen, die legislativ darüber entscheiden, solche Versammlungen einzuschränken, zu reglementieren und gegebenenfalls zu kriminalisieren. Ein Versammlungsgesetz wird also von denen verfasst, gegen die viele Versammlungen abgehalten werden. Es droht die Gefahr, dass das Versammlungsgesetz somit zum Schutzgesetz wird, zu einem Gesetz zur Erhaltung bestehender Verhältnisse und Machtverteilungen.

Die Ausrichtung der neuen Länderversammlungsgesetze beispielsweise an den Interessen der Polizeibehörden lässt sich am Beispiel Niedersachsen belegen. Eine Versammlung wird mehr und mehr zum bürokratischen Verwaltungsakt und der damit oft verbundenen behördlichen Willkür.

Diese Entwicklungen werden in den vorliegenden Entwürfen und Änderungsvorschlägen für ein schleswig-holsteinisches Versammlungsgesetz fortgeführt: Es geht um eine Aneinanderreihung von Ausnahmen, Einschränkungen und von Reglementierungen. Es geht um die Einrichtung von Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten der Staatsgewalt auf die gesamte oder Teile der Versammlung. Und es geht um die gesetzlich gestützte Identifizierung und Kriminalisierung von VersammlungsteilnehmerInnen und ihrer politischen Einstellung.

Auf den Punkt gebracht: Die Legislative billigt einen Protest nur dann, wenn er so abgehalten wird, wie sie ihn per Versammlungsgesetz genehmigt. Der Exekutive in Form von Versammlungsbehörde und Polizei werden dabei Instrumente in die Hand gegeben, Versammlungen einzuschränken, zu kriminalisieren, aufzulösen und auf Protestierende gewaltvoll zuzugreifen. Manches Aussehen oder Verhalten der Demonstrierenden, das jenseits einer Demonstration völlig legal ist, wird durch das Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einem Protest zur Ordnungswidrigkeit oder Straftat erklärt. Das so genannte Vermummungsverbot ist nur ein Beispiel dafür. Proteste sollen möglichst systemkonform und damit systemstabilisierend sein. Für einen Ausbruch aus Zwang und Konformität bleibt kein Platz. Die Chance und Bedeutung einer Demonstration, sich temporär Raum und Ausdruck für den ungebändigten Ausdruck von Meinung, Sorgen und Ängsten zu verschaffen, ist dahin.

Diese Entwicklungen widersprechen eindeutig den Aussagen des so genannten Brokdorf-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes.

In dieser Stellungnahme unserer Initiative freiheitsfoo verzichten wir aus diesen grundsätzlichen Überlegungen darauf, auf konkrete Details der Gesetzesvorschläge einzugehen. Wir gehen davon aus, dass sich die Mehrheit des Justiz- und Innenausschusses vielen unserer Ansichten nicht anschließen und unseren Bedenken zum Trotz für die Einsetzung eines eigenen Länder-Versammlungsgesetzes entscheiden wird. In diesem Fall möchten wir Sie auf die detaillierte Einzelkritik der Stellungnahme von Michael Ebeling (Umdruck Nr. 18/1493) verweisen. Herr Ebeling ist Teil der Initiative freiheitsfoo. Seine Stellungnahme entspricht allerdings nicht in allen Dingen unserem Gruppenkonsens. Aus diesen Gründen gibt es diese besondere Stellungnahme der Initiative freiheitsfoo.

Unserer Stellungnahme fügen wir einen Auszug aus einem Redebeitrag des Sozialphilosophen Oskar Negt an (Anhang 1). Der Text stammt aus dem November 1981, hat an Bedeutung und Aktualität aber nur wenig verloren. Vielleicht hilft er beim besseren Verständnis unserer Haltung. Außerdem fügen wir Ihnen noch eine von uns erarbeitete Übertragung von Teilen des Brokdorf-Beschlusses vom 14. Mai 1985 in die so genannte leichte Sprache bei (Anhang 2). Es würde uns freuen, wenn Sie die angehängten Texte kritisch, aber trotzdem mit einem offenen Geist lesen würden, bevor Sie Ihre Entscheidungen treffen.

Wir danken Ihnen für die Aufmerksamkeit und für die Gelegenheit, unsere Sicht der Dinge vorstellen zu dürfen.

Viele gute Grüße von den Menschen von freiheitsfoo!

Anhang 1


Auszug aus "Die zwei Realitäten und die Funktion des Demonstrationsrechts", Rede von Oskar Negt vom 4. November 1981 im Zuge einer mehrtägigen Diskussionsveranstaltung "Die Realisierung eines Grundrechts - Zur Diskussion über das Demonstrations- und Versammlungsrecht" der Evangelischen Akademie Loccum.

(...)

Warum treten diese Leute, die Grund zum Demonstrieren haben, nicht an die Öffentlichkeit und sagen, welche Probleme sie haben? Es gibt doch so etwas wie eine demokratische Öffentlichkeit, neben der Springerpresse, von der wohl keine Basis-Initiative etwas Gutes zu erwarten hat, gibt es doch viele andere Medien, die vielleicht auf diese Probleme eingehen würden. Das mag in manchen Fällen sogar zutreffen, berührt aber nicht das strukturelle Problem, um das es mir geht. Ich glaube, daß im Zusammenhang der bürgerlichen, auf Repräsentation beruhenden Öffentlichkeit dieselbe Form der Brechung unmittelbarer Interessen vorliegt, wie in der Gestalt der Parteien-Mediatisierung. Die Parteien wirken nach dem Grundgesetz bei der demokratischen Willensbildung mit. Niemand hat im Grundgesetz gesagt, daß sie die einzig bestimmenden Kräfte sind, ihrem Verfassungsauftrag gemäß demokratische Initiativen außerhalb ihrer selbst eigentlich unterstützen müßten, um die demokratische Willensbildung zu vervielfältigen und zu vervollständigen; das würde jedoch ausschließen, die Interessen, die draußen entstehen, einfach zu mediatisieren. Die Gefahr, Interessen zu filtern, ist sehr groß, denn jeder Parteiapparat ist nur ein kleiner Ausschnitt aus der gesellschaftlichen Realität, so daß Parteien, wenn sie sich selber verstehen als Repräsentanten einer durch Integration und Konsensus definierten und beschränkten Realität, zwangsläufig, und das ist ein wichtiger Mechanismus, zur Ausgrenzung neigen.

Sie grenzen ganze gesellschaftliche Bereiche aus, vor allem jene» in denen Lebensinteressen, radikale, d. h. an die Wurzel der menschlichen Existenzbedingungen gehende Bedürfnisse, öffentlichen Ausdruck verlangen. Denn das Einlassen auf solche radikalen Interessen, die zunächst die bewußter Minderheiten sind, bringt nicht den gleichen Legitimationsrückhalt für Wahlen wie Durchschnittsinteressen, auf die sich der Massenanhang der Parteien im wesentlichen stützt.

Nimmt man die Parteien von der Seite ihrer Ausdrucksmechanismen, so spielen sich in der sogenannten repräsentativen Öffentlichkeit von Medien ähnliche Prozesse ab, jedenfalls im Hinblick auf die fatalen politischen Folgen. Die Medien sind heute, und zwar das Fernsehen starker als Presse und Rundfunk, nach dem Prinzip von Zeitraffung und Ballung organisiert. Zeitraffung bedeutet, daß nur die Ereignisse den Warenwert einer Meldung erhalten, von denen man sicher ist, daß sie den Neuwert aktueller Tatsachen haben oder spektakuläre Begebenheiten sind. Nur diese dringen in der Regel als Informationen in die Medien. Und Ballung heißt, daß Berichte über die Entstehungsbedingungen eines Ereignisses, ausholende Erzählungen, komplexe gesellschaftliche Analysen, Diskussionen aus Lebenszusammenhängen auf wenige Punkte zusammengezogen werden, die das Zugrundeliegende personalisiert oder symbolisch verdichtet repräsentieren; ein Beispiel für Ballung sind sozialkritische Fernsehgeschichten über Familien, den den Anspruch vermitteln, Charakteristisches über eine Gesellschaft auszusagen.

Die Folge der Wirkungsweise dieser und anderer Mechanismen der repräsentativen Öffentlichkeit ist nun, daß jene Interessen deren Darstellung weder ins Schema der Zeitraffung noch in das der Ballung paßt, auch strukturell aus diesen Medien herausfallen. Auf der anderen Seite bedeutet es gleichzeitig die Erfahrung, daß eine Schlacht mit der Polizei, zerbrochene Fensterscheiben, Verkehrsblockaden in die Medien kommen, aber nicht die Inhalte und Motive, um die es bei solchen Aktionen geht. Jedes spektakuläre Ereignis, und sei es auch noch so dumm und nichtssagend, ist eine Nachricht, stellt einen Warenwert dar, aber für die ausführliche Erörterung dessen, worauf es ankommt, fehlen Sendezeit und Platz in den Zeitungen. Die Startbahnkonfrontationen sind nur auf der beschränkten Ebene von solchen Berichten in die Öffentlichkeit gekommen, wenn man von Lokalberichten und kleinen Artikeln, der Frankfurter Rundschau absieht. Wo hat es in den letzten Jahren über diese Probleme noch Diskussionen gegeben, die denen vergleichbar wären, die es nach 1968, als selbst .die bürgerliche Öffentlichkeit Erörterungen über mehrere Stunden hinweg aufgriff und damit das unerläßliche Material für eine kritische Urteilsbildung lieferte, gegeben hat? Alles wird zusammengepreßt und der Inhalt dadurch verfälscht, verzerrt* verschoben» auf jenes Maß reduziert, das praktisch ausschließt, eine Vielzahl von demokratischen Interessen, die hier zusammenkommen, konkret benennbar zu machen. So ist man schnell be.i der Hand, Drahtzieher zu suchen, die Vereinfachungen der komplizierten Verhältnisse ermöglichen und der Polizei die Fahndung erleichtern.

Was die Medien machen, möchte ich anhand eines Gerichtsverfahrens erläutern. In einem Gerichtsprozeß stoßen wir nicht nur auf Sprach- und Verständnisbarrieren, sondern auch die Zeitstruktur, in der etwas dargestellt wird, ist verschieden; kommt der Angeklagte, was wohl die Regel ist, aus der Schicht der Marginalisierten oder aus der Arbeiterklasse, so ist das, was er inhaltlich zur Verteidigung und Erklärung seines Falles vorzubringen hat, so stark eingebunden in seine Lebensgeschichte, daß ihm eine Ballung oder Zeitraffung der ihm wichtig erscheinenden Ereignisse wie eine Fälschung erscheinen muß. Vom Richter wird er aber gewöhnlich ersucht, nicht abzuschweifen» sondern sach- und antragsbezogen zu reden. Er aber erzählt, von seiner Großmutter und seiner Kindheit vielleicht, Geschichten also, berichtet von einem Stück Leben, und das ist für ihn antragspezogen, das ist der Kern des Sachverhalts, warum er da vor. dem Richter steht; er kann sein Leben nicht auf eine antragsbezogene Formel bringen. Was dem Gericht als Abschweifung erscheint, ist für ihn die einzig wirkliche Struktur, in der Wahrnehmung für ihn möglich ist und in der er die Verwicklungen seines Falles klarmachen kann.

Das gilt im übrigen für alle Prozesse, die nicht von vornherein nach autoritären Mustern strukturiert sind; Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse in einer Demokratie brauchen eben viel mehr Zeit als die Übermittlung eines Verwaltungsaktes und die Exekution eines obrigkeitlichen Befehls. Überzeugung und politisch fungierende Aufklärung erfordern weitere Raum- und Zeitverhältnisse als die Kommando-Sprache. Wer diese andere Logik der Darstellung der eigenen Probleme in Widerstandsaktionen nicht aufnimmt, der ist abhängig von Vorgängen, die sich inter dem Rücken der Beteiligten abspielen, wobei die gute Absicht oder der böse Wille kaum noch ins Gewicht fallen.

Ich bin der Auffassung, daß Demonstrationen in unserer Gesellschaft, die dem spontanen Ausdruck unmittelbarer Interessen und Bedürfnisse dienen, für viele Menschen, die in Objektrollen dieser Gesellschaft gedrängt werden, nichts Geringeres als Lebens- und Überlebenschancen darstellen. Man weiß, daß erzwungene Passivität auf Dauer krank macht. Der aktive Umgang mit der Realität, der spontane Ausdruck von eigenen Bedürfnissen, das sind identitätsbildende Elemente und kein Luxus, auf den man auch verzichten könnte. Umgekehrt sind Zerstörungen und Einschränkungen dieser wenigen Möglichkeiten, sich kollektiv und öffentlich auszudrücken, unweigerlich mit Persönlichkeitszerstörung verknüpft, ganz abgesehen von dem miserablen Zustand, in den ein demokratisches Gemeinwesen dadurch geraten muß. Demonstrationen bezeichnen nicht einfach das, was willentlich hergestellt wird von einigen, die man dann als Demonstrationstäter dingfest macht, sondern verweisen auf einen notwendigen Ausdruck von Lebensbedürfnissen in einer Gesellschaft, die total mediatisiert ist; die mediatisiert ist durch ein geschlossenes Geflecht von Institutionen, durch Parteien, durch den Staat, durch repräsentative Öffentlichkeit. Und man stelle sich einmal vor, daß jemand, der in dieser Gesellschaft eine schreiende Ungerechtigkeit erfährt und feststellt, daß viele andere ganz ähnlich empfinden, sich mit diesen zusammentut, um das Problem öffentlich zu machen und eventuell Veränderungen an den Verhältnissen zu bewirken, jetzt etwas aanz Unerwartetes zusätzlich erfahren muß. Das Unrecht verband er mit der gesellschaftlichen Realität. Und jetzt würde es naheliegen, die Realität zu verändern oder wenigstens aufmerksam nachzuforschen, was veränderungswürdig ist. Stattdessen kommt ein Großaufgebot von Polizei und besetzt diese Realität, die alleine schon ausreichend ist, Angst zu verbreiten, mit hoheitlichen Symbolen., verleiht ihr gewissermaßen einen öffentlich-rechtlichen Status, der zusätzlich einschüchtert und zwangsläufig die Kriminalisierung des Protestverhaltens erweitert. Die bereits vorhandene Ohnmacht der Demonstranten wird dadurch verstärkt, und wir wissen, daß es häufig Ohnmachtsreaktionen sind, die sich in Gewalt Luft machen.

Man kann das auch so ausdrücken: die Allgegenwart des Staates, wo es um Probleme von Lebenssinn, von menschenwürdigem Wohnen, also um elementare Dinge geht, wo insbesondere für jüngere Menschen das Bedürfnis bestellt, einmal unkontrolliert zu sein, in Jugendzentren z. B., ohne daß der Stadtrat einen Sozialhelfer reinsetzt, der alles begutachtet und kontrolliert, hat die letzten Nischen und Poren der Gesellschaft verstopft, ohne die eine realitätsgerechte Sozialisation einer neuen Generation eigentlich gar nicht möglich ist. Oder kann mir jemand hier sagen, wo es diese Nischen in der Gesellschaft noch gibt, die sich der sozialen Kontrolle entziehen? Solche Mischen sind aber ein grundlegendes Lebensbedürfnis der Menschen, und eine Gesellschaft, die sie zerstört oder deren Entwicklung behindert, mag noch so viel und selbstgerecht von Demokratie reden, sie hat einen Grundzug zum Totalitären.

(...)

Anhang 2


Der Brokdorf-Beschluss des Bundes-Verfassungs-Gerichts vom 14. Mai 1985 in leichter Sprache

Worum geht es?

In Schleswig-Holstein sollte ein Atom-Kraft-Werk gebaut werden. Viele Menschen haben sich deswegen große Sorgen gemacht. Sie wollten das nicht. Sie haben oft demonstriert.

Eine besonders große Demonstration im Jahr 1981 wurde verboten. Die Menschen haben trotzdem protestiert. Wegen des Verbotes sind einige Menschen zum Gericht gegangen. Sie wollten wissen, ob das Verbot der Demonstration gerecht war.

Im Jahr 1985 gab es dazu einen Gerichts-Prozess. Das Gerichts-Verfahren fand vor dem Bundes-Verfassungs-Gericht statt. Das Bundes-Verfassungs-Gericht in Karlsruhe ist das höchste Gericht in Deutschland.

Das Atom-Kraft-Werk steht in der Nähe eines Ortes mit dem Namen „Brokdorf“. Darum heißt das Urteil des Gerichtes “Brokdorf-Beschluss”.

Wir haben einige Teile des Brokdorf-Beschlusses in leichte Sprache übertragen. Das sind aber nur ein paar Aus-Schnitte aus dem viel längeren Gerichts-Urteil.


Abschnitt 61 des Brokdorf-Beschlusses:

Die Kläger haben Recht: Das Verbot der Demonstration war un-recht.

In diesem Gerichts-Prozess haben sich Menschen beschwert, sie seien in ihrer Freiheit zu Demonstrieren behindert worden. Es geht dabei um die Versammlungs-Freiheit.

Eine Versammlung ist ein Treffen von Menschen, die anderen Menschen etwas mitteilen möchten. Eine Demonstration ist eine Versammlung. Ein Protest oder eine Mahn-Wache sind auch eine Versammlung. Im Artikel Nummer 8 unseres Grund-Gesetzes steht, was man unter Versammlungs-Freiheit versteht:

Der Artikel 8 des Grund-Gesetzes:

Alle Deutschen haben das Recht, sich zu treffen und zu protestieren. Dazu muss man sich nicht anmelden. Sie dürfen aber nur friedlich und ohne Waffen demonstrieren.

Für Demonstrationen im Freien darf man ein besonderes Gesetz erlassen. Dieses Gesetz darf Regeln für eine solche Demonstration aufstellen.

Das Gericht urteilt:

Der Vorwurf stimmt!

Die Versammlungs-Freiheit der Klagenden wurde zu sehr behindert!

Die Versammlungs-Freiheit sollen alle Menschen haben. Das steht im Artikel 8 des Grund-Gesetzes.

Versammlungs-Freiheit ist wichtig, damit sich die Menschen austauschen können. Sie hilft den Menschen, sich zu entfalten. Die Versammlungs-Freiheit gilt aber nicht nur dann, wenn sich Menschen unterhalten oder diskutieren. Sie gilt immer, wenn mehrere Menschen ihre Meinung sagen.

Es ist den Menschen überlassen, wie sie das tun. Die Versammlungs-Freiheit gilt auch, wenn die Menschen dabei gar nicht reden, sondern plakativ Stellung beziehen Plakativ bedeutet hier z.B. das Ausdrücken der Meinung mit Bildern, Liedern oder Theater. Die Menschen sollen dabei besonders geschützt und unterstützt werden, wenn sie als Gruppe ihre Meinung ausdrücken wollen.


Abschnitt 62 des Brokdorf-Beschlusses:

Über die Wichtigkeit Versammlungs-Freiheit.

Das Recht auf Versammlungs-Freiheit ist ein Grund-Recht.

Ein Grund-Recht ist ein besonders wichtiges Recht. Mit dem Grund-Recht auf Versammlungs-Freiheit können sich die Menschen öffentlich äußern. Besonders Minderheiten sind durch Grund-Rechte geschützt.

Die Menschen dürfen zum Beispiel selber bestimmen, wo sie demonstrieren. Sie dürfen selber entscheiden, wann sie demonstrieren. Die Menschen dürfen sich aussuchen, wie sie demonstrieren. Über den Inhalt der Demonstration bestimmen nur sie selber.

Niemand darf gezwungen werden, an einer Demonstration teilzunehmen. Niemand darf an der Teilnahme an einer Demonstration gehindert werden. Jeder Mensch darf sich ohne Anmeldung mit anderen Menschen treffen und mit diesen demonstrieren.

Diese Versammlungs-Freiheit steht für Unabhängigkeit und Selbst-Bestimmtheit der Menschen. Staatliche Behörden müssen sich aus Demonstrationen so weit wie möglich heraus halten.


Abschnitt 64 des Brokdorf-Beschlusses:

Meinungs-Freiheit und Versammlungs-Freiheit sind wichtig für die Menschen. Die Sorge vor Missbrauch der Versammlungs-Freiheit darf nicht im Vordergrund stehen.

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Rede. Er darf seine Meinung ungehindert sagen. Er darf seine Meinung ungehindert aufschreiben. Er darf seine Meinung auch auf andere Art und Weise ausdrücken. Das alles nennt man Meinungs-Freiheit (Artikel 5 GG).

Meinungs-Freiheit ist wie die Versammlungs-Freiheit ein Grund-Recht. Ohne Meinungs-Freiheit gibt es keine Demokratie. Meinungs-Freiheit ist ein Menschen-Recht. Sie steht jedem Menschen zu.

Seine Meinung zu sagen ist Teil der menschlichen Persönlichkeit. Erst durch Meinungs-Freiheit entstehen demokratische Gesellschaften. Meinungs-Austausch und Diskussionen sind wichtig für eine Demokratie.

Versammlungs-Freiheit ist die praktizierte Meinungs-Freiheit von mehreren Menschen zusammen. Demonstrationen sind eine Form von praktizierter Versammlungs-Freiheit. Durch das Demonstrieren äußern die Demonstranten ihre Überzeugungen. Demonstrieren lässt die Menschen sich entfalten.

Durch das Demonstrieren bezeugen die Demonstranten ihre Überzeugungen. Dazu begeben sie sich in die Öffentlichkeit. Die Art des Auftretens der Demonstranten ist Teil der gemeinsamen Meinung-Äußerung. Der Umgang der Demonstranten untereinander ist Teil der gemeinsamen Meinungs-Äußerung. Und die Wahl des Demonstrations-Ortes ist Teil der Meinungs-Äußerung.

Es besteht die Möglichkeit, dass Menschen die Versammlungs-Freiheit missbrauchen. Auf Demonstrationen soll man nicht andere Menschen zu Straftaten aufwiegeln. Demonstrationen bieten Raum zum Ausdruck von Gefühlen, Sorgen und Ängsten. Auf Demonstrationen soll man aber nicht gegen andere aufhetzen oder missbräuchlich mit Gefühlen anderer spielen. Man darf nicht gewalttätig werden.

Die Sorge vor dem Missbrauch einer Demonstration darf die Versammlungs-Freiheit aber nicht grundsätzlich beeinträchtigen. Auch Meinungs-Freiheit darf man aus Angst vor Missbrauch nicht grundsätzlich beeinträchtigen. Und auch die Freiheit der Presse darf man aus Angst vor Missbrauch nicht grundsätzlich beeinträchtigen.


Abschnitt 65 des Brokdorf-Beschlusses:

Versammlungs-Freiheit ist wichtig für die Gesellschaft und ihre Weiter-Entwicklung. Der Staat soll sich aus Demonstrationen möglichst heraus halten.

Die Versammlungs-Freiheit hat eine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist wichtig für die Willens-Bildung in einer Demokratie. Vor vielen Jahren hat das Bundes-Verfassungs-Gericht ein Urteil gefällt, in dem es um das Verbot einer Partei ging. Das Gericht hat gesagt:

Eine Gesellschaft ist eine zusammen lebende Gruppe von Menschen. Ein Staat ist eine Organisationsform einer Gesellschaft. Die Verhältnisse in einer Gesellschaft hängen von ihrer Geschichte ab. Die Verhältnisse in einer Gesellschaft hängen von ihrer vorherigen Entwicklung ab.

Diese Verhältnisse können und sollten immer weiter verbessert werden. Die Menschen in der Gesellschaft müssen gemeinsam über die Verbesserungen nachdenken. Dazu müssen sie einen gemeinsamen Willen entwickeln. Diesen Prozess nennt man Willens-Bildung.

Die Menschen in einer Gesellschaft entscheiden sich für einen gemeinsamen Weg. Manchmal führt das zu einer Verbesserung der Verhältnisse. Aber manchmal verschlechtern sich die Verhältnisse dadurch. Dann wird ein besserer Weg gesucht. Diesen Prozess nennt man “trial and error”. “Trial and error” ist englisch und heißt auf deutsch: “Versuch und Irrtum”.

Zur Willens-Entscheidung einer Gesellschaft gehören Diskussionen. Zur Willens-Entscheidung gehören gegenseitige Kontrolle und Kritik.

In einer Gesellschaft von vielen Menschen gibt es viele verschiedene Kräfte. Manche Gruppen von Menschen haben besonders viel Einfluss auf die Gesellschaft. Andere Gruppen von Menschen oder Einzelne haben weniger Einfluss.

Das Bundes-Verfassungs-Gericht sagt:

Die Menschen einer Gesellschaft sollen zusammen einen gemeinsamen Willen bilden. Die Willens-Bildung darf aber nicht nur von den Staats-Organen bestimmt werden.

Der Bundestag ist ein Staats-Organ. Ein Ministerium und eine Behörde sind Staats-Organe. Bundeskanzler, Bundespräsident die Regierung und das Bundes-Verfassungs-Gericht sind auch Staats-Organe.

Bei der Willens-Bildung einer Gesellschaft sollen diese Staats-Organe auf die Menschen in der Gesellschaft hören.

Die Menschen dürfen die Bundesregierung und den Bundestag wählen. Das reicht zur Willens-Bildung aber nicht aus.

Die Menschen sollen sich ständig in die Meinungs-Bildung einmischen. Aus der Bildung einer Meinung erwächst die Willens-Bildung.

Die Meinungs-Bildung muss frei sein. Die Meinungs-Bildung muss offen passieren. Die Meinungs-Bildung darf nicht durch Vorschriften oder Regeln beschränkt werden. Der Staat muss diese Meinungs-Bildung zulassen und Versammlungen müssen staats-frei sein. Das heißt: Die Staats-Organe müssen sich aus der Meinungs-Bildung durch Demonstrationen so weit wie möglich heraus halten.


Abschnitt 66 des Brokdorf-Beschlusses:

Die Demonstration als ausgleichendes Mittel für die Ohnmächtigen.

Menschen beteiligen sich unterschiedlich stark an der gemeinsamen Meinungs-Bildung. Manche großen Verbände oder Vereine können großen Einfluss auf die Meinungs-Bildung ausüben.

Menschen mit viel Geld und große Zeitungen oder Fernsehsender können auch viel Einfluss haben. Nur wenige Menschen bekommen eine Gelegenheit zur Äußerung ihrer Meinung in Zeitung, Radio und Fernsehen.

Dem gegenüber erlebt sich ein einzelner Mensch als machtlos, hilflos und verloren. Er kann sich in Parteien und in Gruppen oder Vereinen engagieren. Dadurch kann er manchmal seine Meinung in die Diskussion einbringen. Aber nicht immer.

Um die Öffentlichkeit zu erreichen brauchen auch Gruppen und Vereine manchmal Demonstrationen. Und dem Einzelnen bleibt die Beteiligung an einer Demonstration. Oder er setzt eine Demonstration von sich aus in Gang.

Eine Demonstration ist die kollektive Nutzung der Versammlungs-Freiheit. Mit einer Demonstration nimmt man Einfluss.

Wenn die Versammlungs-Freiheit ernst genommen und durchgesetzt wird spricht man von un-behinderten Demonstrationen.

Un-behinderte Demonstrationen helfen gegen Ohnmacht.

Schlechte Erfahrungen mit dem Staat und den Staats-Organen führen zu Verdrossenheit und Frust. Verdrossenheit und Frust können gefährliche Folgen bewirken. Un-behinderte Demonstrationen wirken gegen Staats-Verdrossenheit und Frust.

Deswegen ist die Versammlungs-Freiheit so wichtig.

Mit un-behinderten Demonstrationen kann Einfluss auf ansonsten un-gerechte Macht-Verhältnisse genommen werden.


Abschnitt 67 des Brokdorf-Beschlusses:

Demonstrationen als wichtiges Gegen-Gewicht zur Über-Macht von Bürokratie und Staats-Organen. Demonstrationen stabilisieren die Demokratie.

Demonstrationen sind ein wichtiger Teil einer demokratischen Gesellschaft. Demonstrationen erzeugen in einer Gesellschaft Offenheit für Veränderungen. Demonstrationen beeinflussen politische Prozesse. Demonstrationen enthalten ein Stück ursprünglich-un-gebändigter Demokratie.

Demonstrationen können den Politik-Betrieb vor der Erstarrung in geschäftiger Routine bewahren.

Demonstrationen sind grundlegend für das Funktionieren einer Demokratie. Sie sind dafür unentbehrlich.

In einer Demokratie gilt einerseits das Mehrheits-Prinzip. Die Menschen wählen das Parlament. Im Parlament bildet sich eine Mehrheit. Diese Mehrheit bildet die gewählte Regierung. Das Parlament erlässt in dem Staat die für alle geltenden Gesetze. Die Regierung organisiert und bestimmt viele der Staats-Organe.

Die Staats-Organe und die Bürokratie haben viel Macht. Zwischen den Wahlen haben die Bürger nur noch wenig Einfluss. Minderheiten haben ebenfalls nur einen geringen Einfluss. Die Entscheidungen der Regierung und die Arbeit der Staats-Organe müssen für einen Schutz der Minderheiten sorgen.

Wenn die Entscheidungen der Regierung und das Tun der Staats-Organe von den Menschen nicht akzeptiert werden und die Menschen nicht kooperieren, sind sie wirkungslos.

Deswegen müssen Minderheiten auf Meinungs-Bildung und Willens-Bildung einen gewissen Einfluss ausüben können. Demonstrationen helfen dabei.

Mit Demonstrationen können die Menschen auf Fehler und auf schlechte Entscheidungen und Entwicklungen aufmerksam machen. Demonstrationen können Druck auf Regierung und Staats-Organe ausüben. Demonstrationen stabilisieren die Demokratie. Demonstrationen wirken wie ein politisches Früh-Warn-System. Demonstrationen zeigen Probleme und Störungen an. Demonstrationen machen Integrations-Defizite sichtbar. Demonstrationen machen eine Kurs-Korrektur der offiziellen Politik möglich.

Bilder vom 21.5.2014 in Kiel


24.4.2015 - Der endgültige Gesetzentwurf und eine Kritik der Piratenpartei


(Entnommen einem Beitrag von Patrick Breyer):

Der überarbeiterte Gesetzesentwurf wird nächsten Mittwoch, den 29. April im Innen- und Rechtsausschuss beraten und voraussichtlich in der kommenden Landtagssitzung am 20. – 22. Mai verabschiedet. Wir können davon ausgehen, dass eine Debatte vor der Abstimmung stattfinden wird.
Auf einige durchgesetzte Verbesserungen können wir PIRATEN stolz sein, dennoch bleiben die wesentlichen Kritikpunkte erhalten:
  1. Alle Teilnehmer an größeren Demonstrationen sollen künftig per Hubschrauber, Mini-Drohne oder Kamerawagen videoüberwacht werden dürfen, selbst wenn nur bei einzelnen Teilnehmern Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorliegen.
  2. Schon bei Anhaltspunkten für den Einsatz verbotener Sichtschutzgegenstände (“Vermummung”) soll die Durchsuchung sämtlicher Versammlungsteilnehmer zugelassen werden.
  3. Der “geplante Ablauf” soll bei der Anmeldung einer Demo verbindlich anzugeben sein, “wesentliche Änderungen” der Demoplanung sollen “unverzüglich” nachzumelden sein. Bei Abweichungen drohen dem Veranstalter Bußgelder.
  4. Es soll möglich werden, Personen präventiv die Teilnahme an einer Demonstration zu verbieten.
  5. Höhere Strafen bei Vermummungsgegenständen.
  6. Verbot von “Ersatzversammlungen”
Mängeln des schon jetzt geltenden Versammlungsrechts soll nicht abgeholfen werden:
  1. kein Demonstrationsrecht auf öffentlich zugänglichem Privatgelände
  2. fehlende gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte (aus anderen Bundesländern)
  3. schwammiges Vermummungsverbot
  4. Anmeldepflicht auch für Kleinstversammlungen
Damit soll auch die neue Gesetzesfassung die geltende Versammlungsfreiheit beschneiden und ist deshalb abzulehnen.

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Kategorie(n): Versammlungsfreiheit

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Zuletzt geändert am 27.05.2015 14:15 Uhr