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Volkszaehlung2011-DatenloeschungWorum geht es hier?
Das ist etwas verwunderlich, weil diese Daten - laut Gesetz (ZensG2011 §19) - eigentlich spätestens bis zum 9.5.2015 hätten gelöscht sein müssen. Das wurde auch immer wieder beteuert. Wir haben deswegen bei allen Statistikämtern (Bundesstatistikamt und die weiteren Landesstatistikämter außer Saarland, deren Homepage offline war!) angefragt, wie denn nun tatsächlich der Stand der Dinge zur Löschung der Daten ist. Diese Wikiseite dokumentiert das alles, ein Blogbeitrag vom 6.9.2015 erläutert den Sachverhalt etwas tiefergehend.
6.9.2015 - Anfrage an die Statistikämter
wir sind auf den Beschluß des BVerfG vom 26.8.2015 aufmerksam geworden: Der Beschluß lautet - Ihnen vermutlich bekannt - dass die Löschverpflichtung entsprechend § 19 ZensG2011 (für bis zu sechs Monate) ausgesetzt wird. Können Sie uns mitteilen, ob und im welchem Umfang die hiervon betroffenen Hilfsmerkmale und Erhebungsunterlagen in Ihrem Landesstatistikamt überhaupt noch vorliegen? Soweit uns ersichtlich, müssten diese Daten ja eigentlich spätestens zum 9.5.2015 gelöscht worden sein. Welche Gründe gab es oder gibt es (ggf.) für die Nicht-Löschung dieser Daten? Vielen Dank und viele gute Grüße,
Die Antworten der Statistikämter bis 8.9.2015 ...
7.9.2015 - Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
7.9.2015 - Landesamt für Statistik Niedersachsen
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (2 BvF 1/15) mit Beschluss vom 26.08.2015 entschieden, dass § 19 ZensG 2011 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt wird. Diese Entscheidung bindet grundsätzlich alle Gerichte und Behörden und gilt somit auch für die Daten der niedersächsischen Gemeinden und die in Niedersachsen anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren wegen der Einwohnerzahlfeststellung durch den Zensus 2011. Unmittelbare Auswirkungen auf eine etwaige Datenaufbewahrung beim LSN hat der Beschluss des BVerfG jedoch nicht, denn beim LSN selbst sind ohnehin keine Hilfsmerkmale enthaltenden Datenbestände sowie keine Erhebungsunterlagen des Zensus 2011 mehr vorhanden. In Einhaltung der gesetzlichen Löschvorschrift des 5 19 ZensG 2011 sind diese hier nach Abschluss der Plausibilitätsprüfungen sukzessive gelöscht worden. Die Aufbereitung, Verarbeitung und Speicherung der im Zensus 2011 erhobenen Daten, welche die Grundlage für die Ermittlung der Einwohnerzahl bildeten, erfolgte bzw. erfolgt zentral bei den nach § 12 ZensG 2011 jeweils zuständigen statistischen Ämtern. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese zentral gespeicherten Daten trägt gem. § 12 Abs. 8 ZensG 2001 das jeweils zuständige statistische Amt. Bei Rückfragen können Sie sich gern an mich wenden.
8.9.2015 - Hessisches Statistisches Landesamt
8.9.2015 - Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
8.9.2015 - Bayrisches Landesamt für Statistik
Soweit es Hilfsmerkmale enthaltende Datenbestände trifft, bestand zum gesetzlichen Löschungstermin folgende Situation: Mit Näherrücken des gesetzlichen Löschungstermins zum 09. Mai 2015 war das LfStat mit bundesweit divergierenden gerichtlichen Entscheidungen konfrontiert. Das LfStat war hierbei nicht nur von Verfahren bayerischer Gemeinden betroffen, sondern durch seine technische Beteiligung an der bundesweiten Datenaufbereitung und Datenhaltung auch von Verfahren in anderen Bundesländern. In Ansehung der von verschiedenen Gerichten als vorrangig beurteilten Gewährung effektiven Rechtsschutzes klagender Gemeinden bestand der Zielkonflikt zwischen Einhaltung des Statistikgeheimnisses und Befolgung der gesetzlichen Datenlöschungspflicht einerseits bzw. Sicherstellung einer eventuellen späteren gerichtlichen Kontrolle andererseits. Angesichts dieser Konfliktsituation hat sich das LfStat zum Stichtag zu folgender, mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz besprochenen und den Gerichten gegenüber kommunizierten Regelung entschlossen: Vor der gesetzlich festgelegten Löschung der Hilfsmerkmale wurde als Rückhalt für eventuelle spätere gerichtliche Anordnungen eine verschlüsselte Sicherungskopie erstellt und auf einem externen Datenspeicher abgelegt. Ein Zugriff ist nur noch mit einem zugehörigen, doppelt geschützten Schlüssel möglich. Datenträger und Schlüssel werden getrennt voneinander aufbewahrt und stehen ausschließlich auf gerichtliche Anordnung zur Verfügung. Eine unautorisierte Weitergabe der Daten ist somit unmöglich und dem Ziel der gesetzlichen Pflicht zur Datenlöschung wurde Rechnung getragen, gleichzeitig bleibt jedoch die Voraussetzung für eine eventuelle spätere gerichtliche Überprüfung gewahrt.
8.9.2015 - Information und Technik NRW (Statistisches Landesamt von NRW)
In NRW haben einige Verwaltungsgerichte bereits im Frühjahr 2014 IT.NRW aufgegeben, das vorhandene Zensus-Datenmaterial entgegen § 19 ZensG 2011 nicht zu löschen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen der Verwaltungsgerichte bestätigt. Entsprechend hat IT.NRW reagiert und den Anordnungen der Verwaltungsgerichte Folge geleistet. Um jedoch auch die Belange der durch die Nichtlöschung der Daten betroffenen Personen zu beachten, wurden die Daten so gesichert, dass ein Zugriff nur noch mit einem zugehörigen, besonders geschützten Schlüssel möglich ist. Datenträger und Schlüssel werden getrennt voneinander aufbewahrt und stehen ausschließlich auf gerichtliche Anordnung zur Verfügung. Sollten Sie noch Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzurufen. Wir sind gern behilflich.
8.9.2015 - Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt
„Im Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt wurden im Rahmen des Zensus 2011 keine Daten i.S.d. § 12 ZensG 2011 zentral verarbeitet und aufbereitet. Sämtliche Hilfsmerkmale und Erhebungsunterlagen sind – gemäß den Vorschriften des § 19 ZensG 2011 – frühestmöglich bzw. spätestens zum 9. Mai 2015 gelöscht bzw. vernichtet worden.“
8.9.2015 - Thüringer Landesamt für Statistik
1. Bis zum 9.5.2015 waren im TLS alle gemäß § 19 Absatz 1 ZensG 2011 zu löschenden Merkmale bzw. Daten gelöscht. 2. Die gemäß § 19 Absatz 2 ZensG 2011 zu vernichtenden Erhebungsunterlagen waren im TLS bereits zuvor frühestmöglich vernichtet worden. 3. Es gibt keine offenen Verwaltungsgerichtsverfahren wegen der Ergebnisse des Zensus gegen den Freistaat Thüringen bzw. das Thüringer Landesamt für Statistik.
(Vorläufige) Zusammenfassung
Das war bislang nicht bekannt. Es ist wichtig dabei zu beachten, dass diese beiden Ämter im Rahmen der Aufgabenverteilung (entsprechend § 12 ZensG2011) zu wichtigen (und großen) Teilbereichen der Volkszählung die Daten aller am 9.5.2011 in Deutschland lebenden Menschen erfasst und verarbeitet ... und nun weiter gespeichert haben. Dazu ein verkürzter Ausschnitt des Absatz 7 vom § 12 ZensG2011: Die statistischen Ämter der Länder nehmen die informationstechnischen Aufgaben für die primärstatistische Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der Angaben (...) arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. (...) Verantwortlich für die Stichproben und Erhebungen in Sondergebäuden (§§ 7 und 8) ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, (...) für die Haushaltegenerierung (§ 9 Absatz 3) und für die Auswertungsdatenbank das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
Musterschreiben zu Auskunftsersuchen und Sperrung persönlicher Daten
Denkbar wäre auch eine Abänderung der Schreiben mit der ausdrücklichen Forderung zur Löschung der Zensus-Daten anstelle der Sperrung. Hier ein Beispiel dafür. Ob und inwiefern solche Schreiben Wirkung zeigen, wird sich erst noch zeigen müssen. Gesunde Skepsis kann nicht schaden und verhindert die oft übliche Enttäuschung ...
Musterschreiben an das Bundesamt für Statistik (Destatis)
An das Ort, Datum Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit verlange ich einerseits Auskunft nach § 19 BDSG über 1. die zu meiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen, 2. die Empfänger, denen in den letzten zwei Jahren seit der Antragstellung Daten von mir übermittelt worden sind, 3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten, 4. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie den logischen Aufbau der automatisieren Verarbeitung (Verfahrensverzeichnisse bitte beilegen!). Es geht mir insbesondere um Daten, die im Rahmen der Volkszählung 2011 ("Zensus 2011") erhoben worden sind. Andererseits beantrage ich die sofortige Sperrung dieser Daten gemäß § 20 BDSG, denn es liegt keine Rechtsgrundlage mehr für die Verarbeitung dieser Daten vor. Die Antwort zur Auskunftserteilung und die Bestätigung der Sperrung sind schriftlich innerhalb von vier Wochen zu erteilen. Mit freundlichen Grüße, Name, Unterschrift
Musterschreiben an das Bayrische Landesamt für Statistik
An das Ort, Datum Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit verlange ich einerseits Auskunft nach § 19 BDSG bzw. § 10 BayDSG über 1. die zu meiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen, 2. die Empfänger, denen in den letzten zwei Jahren seit der Antragstellung Daten von mir übermittelt worden sind, 3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten, 4. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie den logischen Aufbau der automatisieren Verarbeitung (Verfahrensverzeichnisse bitte beilegen!). Es geht mir insbesondere um Daten, die im Rahmen der Volkszählung 2011 ("Zensus 2011") erhoben worden sind. Andererseits beantrage ich die sofortige Sperrung dieser Daten gemäß § 20 BDSG bzw. § 12 Absatz 2 Punkt 2 BayDSG, denn es liegt keine Rechtsgrundlage mehr für die Verarbeitung dieser Daten vor. Die Antwort zur Auskunftserteilung und die Bestätigung der Sperrung sind schriftlich innerhalb von vier Wochen zu erteilen. Mit freundlichen Grüße, Name, Unterschrift
Musterschreiben an das Statistikamt Nordrhein-Westfalen ("IT.NRW")
An den Ort, Datum Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit verlange ich einerseits Auskunft nach § 19 BDSG und nach § 18 DSG NRW über 1. die zu meiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen, 2. die Empfänger, denen in den letzten zwei Jahren seit der Antragstellung Daten von mir übermittelt worden sind, 3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten, 4. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie den logischen Aufbau der automatisieren Verarbeitung (Verfahrensverzeichnisse bitte beilegen!). Es geht mir insbesondere um Daten, die im Rahmen der Volkszählung 2011 ("Zensus 2011") erhoben worden sind. Andererseits beantrage ich die sofortige Sperrung dieser Daten gemäß § 20 BDSG bzw. § 19 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a DSG NRW, denn es liegt keine Rechtsgrundlage mehr für die Verarbeitung dieser Daten vor. Die Antwort zur Auskunftserteilung und die Bestätigung der Sperrung sind schriftlich innerhalb von vier Wochen zu erteilen. Mit freundlichen Grüße, Name, Unterschrift
9.9.2015 - Weitere Nachfragen an die Statistikämter Bayern und Nordrhein-Westfalen
vielen Dank für Ihre Auskunft vom 8.9.2015. Das Vorhandensein einer "Sicherheitskopie" der bei Ihnen vorhanden gewesenen Zensus-Hilfsmerkmale hat uns erstaunt. Wir möchten dazu einen Blogbeitrag erstellen und haben folgende Fragen, um deren Beantwortung wir bitten: 1.) An welchem Tag hat ihr Amt die von Ihnen benannte "Sicherungskopie" von Hilfsmerkmalen der Volkszählungsdaten aus 2011 angelegt und welchen Datenumfang (inhaltlich sowie auf Speicherplatzgröße bezogen) hat diese Kopie? 2.) Auf welcherart physikalischem Medium wird diese "Sicherungskopie" verwahrt und wie wird diese aufbewahrt? Was verstehen Sie unter "getrennter Aufbewahrung von Datenträger und Schlüssel" im Detail? 3.) Bitte teilen sie uns möglichst umfänglich mit, welche Beschlüsse welches Verwaltungsgerichts von welchem Datum die Nicht-Löschung von Hilfsmerkmalen angewiesen haben. 4.) Bitte teilen sie uns mit, ob sich diese Beschlüsse auf die Gesamtheit der Hilfsmerkmale oder nur auf Teile davon beziehen. 5.) Wie interpretieren sie den Terminus "frühestmöglichster Zeitpunkt" im Zusammenhang des § 19 ZensG2011? Dort heißt es, dass die Hilfsmerkmale zum frühestmöglichsten Zeitpunkt gelöscht werden müssen. Wir fragen das insbesondere, weil die Veröffentlichung der Zensusergebnisse bereits am 31.5.2013 erfolgte und es im Vorfeld des Zensus stets hieß, dass die Hilfsmerkmale spätestens dann nicht mehr vonnöten und darum gelöscht seien. Auch schreibt das Statistische Bundesamt in einer Pressemitteilung vom 8.4.2014 https://www.zensus2011.de/SharedDocs/Aktuelles/Hilfsmerkmale.html?nn=3066446 folgendes: +++ 8< schnipp +++ §19 Abs. 1 Zensusgesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Hilfsmerkmale zu löschen sind, sobald die statistischen Ämter die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen haben. Wenn dies vor Ablauf der maximalen Speicherfrist der Fall ist, werden sie auch vor Ablauf der Frist von vier Jahren gelöscht. Diese Regelung konkretisiert das in §12 Abs. 1 S. 1 Bundesstatistikgesetz verankerte Gebot, Hilfsmerkmale zu löschen, und stellt eine verfassungsrechtlich geforderte Vorkehrung gegen Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts dar. Bei Personen, die in sogenannten sensiblen Sonderbereichen leben, wie zum Beispiel Justizvollzugsanstalten oder psychiatrischen Einrichtungen, ist eine besondere Schutzbedürftigkeit der Daten gegeben. Deshalb wurden diese Daten frühzeitig auf Plausibilität geprüft und die Hilfsmerkmale anschließend gelöscht. Die Hilfsmerkmale aller übrigen befragten Personen wurden und werden ebenfalls sukzessiv nach Abschluss der Plausibilitätsprüfungen gelöscht. Nach dem in § 3a Bundesdatenschutzgesetz enthaltenen datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit haben sich die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Auswahl und Gestaltung der hierfür notwendigen technischen Einrichtungen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben und weiterzuverarbeiten. Hilfsmerkmale und Daten, die zur Durchführung von Zwischenschritten übermittelt wurden (wie zum Beispiel die ursprünglichen Datenlieferungen aus den kommunalen Melderegistern) wurden daher während des Aufbereitungsprozesses gelöscht, wenn sie für weitere Verarbeitungsschritte nicht mehr benötigt wurden. +++ >8 schnapp +++ Über eine kurzfristige Rückmeldung würden wir uns freuen. Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,
Weitere Rückmeldungen aus den Statistikämtern ab 9.9.2015
9.9.2015 - Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern
10.9.2015 - Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
Weitere Fragen gerne.
10.9.2015 - Statistisches Bundesamt
Nach §19 ZensG 2011 sind die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, spätestens jedoch vier Jahre nach Stichtag. Gleiches gilt für die Erhebungsunterlagen, die nach Abschluss der Aufbereitung bzw. spätestens vier Jahre nach Stichtag zu vernichten sind. Primärstatistische Erhebungen wurden im Zensus 2011 von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Entsprechend liegen und lagen im Statistischen Bundesamt keine Erhebungsunterlagen vor. Hilfsmerkmale nach §19 Abs. 1 ZensG 2011 liegen im Datenbestand des Statistischen Bundesamtes nicht mehr vor. Sie wurden nach Erfüllung der Lieferverpflichtung an EUROSTAT zum 31.03.2014 und damit nach Abschluss der Überprüfung auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht.
10.9.2015 - Statistikamt Nord
Sollten Sie weitere Fragen haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Die Antworten zu den Nachfragen an Bayern und NRW
14.9.2015 13:30 - Antwort vom Bayrischen Landesamt für Statistik
Zu Ihren konkreten Fragestellungen im Einzelnen: 1.) Die Sicherungskopie wurde mit Einleitung der Löschung zum gesetzlich vorgeschriebenen Löschtermin angefertigt. Um – im Falle einer entsprechenden richterlichen Anordnung zum Zwecke der Beweispflicht – die Bereitstellung der gesicherten Daten möglichst einfach zu gewährleisten, wurde ein Gesamtabzug des bundesweiten Haushaltegenerierungsbestandes vorgenommen. Der benötigte Speicherplatz für die Sicherungskopie entspricht ca. 200GB. 2.) Die Sicherungskopie auf einem externen Datenträger enthält den Datenbestand verschlüsselt und befindet sich in der Aufsicht des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Eine Lesbar-Machung der Daten wäre nur noch in Verbindung mit dem zugehörigen, seinerseits durch eine Kombination von zwei Zugangssicherungen geschützten Schlüssel möglich, der gesondert aufbewahrt wird. 3.) Dem LfStat liegen mehrere Beschlüsse von Gerichten aus dem gesamten Bundesgebiet vor, die zu einer Datenhaltung über die gesetzlich festgelegte Löschfrist hinaus verpflichten. Beispielhaft sei an dieser Stelle auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27.04.2015 (OVG: 1 LC 315/14) verwiesen. 4.) Dem LfStat wurde von verschiedenen Verwaltungsgerichten aufgegeben dafür Sorge zu tragen, dass zur rechtlichen Überprüfung und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes alle betreffenden Daten der Gemeinden/Städte vorrätig gehalten werden. 5.) Zum genannten Veröffentlichungstermin 31.05.2013 wurden erste Ergebnisse des Zensus 2011, insbesondere die Einwohnerzahlen, veröffentlicht. Im Jahr 2014 wurden nach weiteren Auswertungen insbesondere die Ergebnisse der in Bayern durchgeführten Haushaltegenerierung vorgestellt. Insofern waren die Einzeldaten einschließlich der Hilfsmerkmale weiterhin vorzuhalten, auch über die Veröffentlichung hinaus. Aufgrund der Neuartigkeit des Verfahrens waren umfangreiche methodische Untersuchungen zur Schlüssigkeit der Ergebnisse, auch in Hinblick auf eine Anwendung des Verfahrens für den nächsten Zensus durchzuführen. Aus diesem Grund wurde für die Hilfsmerkmale in dem Datenbestand der Haushaltegenerierung die gesetzliche Frist ausgeschöpft. Über den Löschverlauf dieses Datenbestandes waren nach unserem Kenntnisstand auch die Beauftragten für den Datenschutz in Bund und Ländern informiert. Wir gehen davon aus, dass damit Ihre Anfrage erschöpfend beantwortet ist. Mit freundlichen Grüßen
14.9.2015 13:38 - Antwort von IT.NRW
1.) An welchem Tag hat ihr Amt die von Ihnen benannte "Sicherungskopie" von Hilfsmerkmalen der Volkszählungsdaten aus 2011 angelegt und welchen Datenumfang (inhaltlich sowie auf Speicherplatzgröße bezogen) hat diese Kopie? IT.NRW: Die Erstellung der Kopie erfolgte nach dem Erlass der Beschlüsse (siehe Antwort Frage 3) der Verwaltungsgerichte. 2.) Auf welcherart physikalischem Medium wird diese "Sicherungskopie" verwahrt und wie wird diese aufbewahrt? Was verstehen Sie unter "getrennter Aufbewahrung von Datenträger und Schlüssel" im Detail? IT.NRW: Die für die Gerichtsverfahren relevanten Daten werden mittels asymmetrischer Verschlüsselung vor unbefugtem Zugriff gesichert und mehrfach redundant auf externen Festplatten gespeichert. Der Schlüssel wird gesondert aufbewahrt. 3.) Bitte teilen sie uns möglichst umfänglich mit, welche Beschlüsse welches Verwaltungsgerichts von welchem Datum die Nicht-Löschung von Hilfsmerkmalen angewiesen haben. IT.NRW Die Verwaltungsgerichte Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln und Münster haben im Frühjahr 2015 Datenhaltungsbeschlüsse erlassen, die IT.NRW verpflichten, diese Daten über die gesetzliche Löschfrist hinaus zu speichern und bei gerichtlicher Anordnung zu übermitteln. Ebenso hat das OVG NRW entschieden. In anderen Bundesländern haben verschiedene Verwaltungsgerichte ebenso entschieden. Die genauen Informationen kann man bei den jeweiligen Statistischen Landesämtern erfragen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26.08.2015 § 19 Zensus-Gesetz (ZensG) 2011 vorübergehend ausgesetzt. 4.) Bitte teilen sie uns mit, ob sich diese Beschlüsse auf die Gesamtheit der Hilfsmerkmale oder nur auf Teile davon beziehen. IT.NRW: Die Beschlüsse ordnen an, dass das zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse noch nicht gelöschte Datenmaterial zur Wahrung des Rechtsschutzes der gegen das Zensusergebnis klagenden Gemeinden weiter aufzubewahren ist. Siehe auch Antwort auf Frage 5. 5.) Wie interpretieren sie den Terminus "frühestmöglichster Zeitpunkt" im Zusammenhang des § 19 ZensG2011? Dort heißt es, dass die Hilfsmerkmale zum frühestmöglichsten Zeitpunkt gelöscht werden müssen. Wir fragen das insbesondere, weil die Veröffentlichung der Zensusergebnisse bereits am 31.5.2013 erfolgte und es im Vorfeld des Zensus stets hieß, dass die Hilfsmerkmale spätestens dann nicht mehr vonnöten und darum gelöscht seien. IT.NRW: Wir verweisen auf die Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 08.04.2014 https://www.zensus2011.de/SharedDocs/Aktuelles/Hilfsmerkmale.html?nn=3066446 Sollten Sie noch Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzurufen. Wir sind gern behilflich. Freundliche Grüße
Rückmeldungen zu Lösch-Anforderungen an die Statistikämter NRW und Bayern
Nachfolgend exemplarisch das, was als Rückmeldung dazu einging.
17.9.2015 - Antwort des bayrischen Statistikamtes
Fazit:
Auf diese Rückmeldung hin wurden weitere Nachfragen gestellt, siehe Blogbeitrag hier (weiter unten im Beitrag unter "update") bzw. im folgenden Unterkapitel:
18.9.2015 - Rückfragen eines Einzelnen an das bayrische Statistikamt
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung auf mein Auskunftsersuchen – mein Schreiben vom 8.9.2015, Ihr Brief vom 16.9.2015, Ihr Zeichen 44-1603.12111-Ebeling. Erschöpfend war die Antwort aus meiner Sicht aber nicht, darum die folgenden Nachfragen bzw. Bitten: 1.) Mein Auskunftsersuchen war allgemeiner Natur und (nicht nur) auf auf meine Person bezogene Daten im Rahmen der Volkszählung 2011 bezogen. Darum bitte ich nochmals um vollständige Auskunft, ob darüber hinaus irgendwelche Daten über mich bei Ihnen vorhanden sind, sowie – gegebenenfalls – deren Herkunft, Zweck, Weitergabe etc. Sie schreiben einerseits, dass „alle Informationen mit Personenbezug gemäß § 19 ZensG 2011 zum 9.5.2015 fristgerecht von allen Systemen des LfStat gelöscht wurden.“ Später beschreiben Sie andererseits das bereits bekannte Vorhandensein einer „Sicherungskopie“ von Hilfsmerkmalen. Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um die so genannte „Auswertedatenbank“ entsprechend § 12 (7) ZensG2011 handelt. 2.) Bitte geben Sie mir Auskunft, ob sich in dieser „Sicherungskopie“ über mich als – zum Stichzeitpunkt der Volkszählung 2011, den 9.5.2011 – Einwohner Deutschlands und Wohngebäudebesitzer vorraussichtlicherweise Daten befinden oder nicht. Sie schreiben in Ihrer Presseerklärung vom 14.9.2015 zur Presseanfrage von freiheitsfoo: „Im Jahr 2014 wurden nach weiteren Auswertungen insbesondere die Ergebnisse der in Bayern durchgeführten Haushaltegenerierung vorgestellt. Insofern waren die Einzeldaten einschließlich der Hilfsmerkmale weiterhin vorzuhalten, auch über die Veröffentlichung hinaus. Aufgrund der Neuartigkeit des Verfahrens waren umfangreiche methodische Untersuchungen zur Schlüssigkeit der Ergebnisse, auch in Hinblick auf eine Anwendung des Verfahrens für den nächsten Zensus durchzuführen.“ 3.) An welchem Tag wurden die Ergebnisse der in Bayern durchgeführten Haushaltegenerierung vorgestellt und an welchem Tag waren die methodischen Untersuchungen zur Schlüssigkeit der Ergebnisse abgeschlossen? Damit im Zusammenhang: 4.) Wann genau wurde die „Sicherungskopie“ der Volkszählungsdaten angelegt? War das zeitgleich mit dem Beschluß des OVG Bremen, also am 27.4.2015? Die Frage nach diesem Datum haben Sie bei der Presseanfrage von freiheitsfoo unbeantwortet gelassen. 5.) Unabhängig von meiner persönlichen Betroffenheit und Ihnen freibleibend möchte ich weiterhin fragen, auf welcherart physikalischem Medium die Sicherungskopie angelegt worden ist. Auch diese Frage blieb bislang unbeantwortet. Vielen Dank für die Mühe und Umstände mit mir und viele gute Grüße aus ...,
18.9.2015 - Antwort des nordrhein-westfälischen Statistikamtes
Fazit:
7.10.2015 - Antwort des bayrischen Statistikamtes II
Fazit:
Ende 9/2015 - Der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte zur bayrischen Sicherungskopie des Zensus 2011
Zusammenfassung:
4.1.2016 - Bericht über "Erneuerung der Verfassungsbeschwerde" seitens der Gemeinden Bonn, Velbert und Much
Auszug daraus: Einwohnerschwund: Velbert hat erneut Beschwerde vor dem Verfassungsgericht eingelegt.
Velbert. Es ist ein Streit um mehr als 2900 Menschen. Um Velberter, die nicht weggezogen sind oder gar verschwunden, die aber trotzdem in der Statistik nicht mehr auftauchen – eine Auswirkung des Zensus’ im Jahr 2011. Velbert bleibt bei dieser Angelegenheit zusammen mit der Stadt Bonn und der Gemeinde Much am Ball und hat kurz vor dem Jahreswechsel erneut Verfassungsbeschwerde in Münster eingelegt.
(...)
Dieses Mal richtet sich die Beschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2015. Dieses regelt die Zuweisungen an Städte und Gemeinden – auf Basis der neuen 2011er Einwohnerzahlen. Dass das Velbert so wie unzähligen weiteren Gemeinden in der Bundesrepublik nicht passt, ist klar: Zum Europatag am 9. Mai 2011 verschwanden auf dem Papier fast 3000 Velberter, die bislang im städtischen Melderegister standen. Die neue amtliche Einwohnerzahl: 81 303. Durch die „korrigierte“ Zahl sollen der Stadt Velbert angeblich Zuweisungen in sechsstelliger Höhe entgehen. Die Stadtverwaltung konnte die finanzielle Dimension des Einwohnerschwundes gestern aus personellen Gründen nicht kommentieren.
(...)
Zur Nicht-Löschung von Daten der Volkszählung 2011, angeordnet durch das BVerfG
5.1.2016 - Nachfrage an die Pressestelle des BVerfG, ob längere Daten-Nichtlöschungs-Verordnung evtl. verlängert wird
können Sie uns etwas zu der im Raum stehenden Frage mitteilen, ob angesichts der "erneuten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde" durch die Gemeinden Velbert, Bonn und Much die vom BVerfG im August 2015 angeordnete Nicht-Löschung von noch bestehenden Zensus-2011-Daten https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-063.html eventuell über die damals anberaumt Halbjahresfrist hinaus verlängert wird? Wir würden uns über eine Rückmeldung für eine angedachte Veröffentlichung freuen. Mit freundlichen Grüßen,
7.1.2016 - Antwort vom BVerfG (Pressestelle): Verlängerung zur Anordnung der Nichtlöschung der Volkszählungsdaten nicht ausgeschlossen
(...) ich komme zurück auf ihre Anfrage vom 5. Januar 2016.
In Ihrer Anfrage nehmen Sie Bezug auf einen Bericht in der Online-Ausgabe der Westdeutschen Zeitung vom 4. Januar 2016 ( http://www.wz.de/lokales/kreis-mettmann/nachrichten-aus-velbert-neviges-und-wulfrath/klage-gegen-zensus-geht-in-naechste-runde-1.2092343 ).
Diese Berichterstattung bezieht sich allerdings nicht auf eine beim Bundesverfassungsgericht neu eingelegte Verfassungsbeschwerde, sondern auf eine beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegte Verfassungsbeschwerde (vgl. hierzu die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2016, http://www.vgh.nrw.de/pressemitteilungen/01_160104/index.php ).
Die beim Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 anhängigen Verfahren befinden sich in Bearbeitung. Ein Entscheidungstermin ist gegenwärtig nicht absehbar. Auch kann gegenwärtig keine Aussage dazu getroffen werden, ob die im Verfahren1 BvF 1/15 beschlossene einstweilige Anordnung vom 25. August 2015 wiederholt werden wird.
Für weitere Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
19.6.2016 - Neue Nachfrage beim BVerfG
unter Bezugnahme auf unsere Anfrage und Ihre Auskunft vom Januar 2016: Gibt es zu den Verfahren des Az. 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 bereits einen Entscheidungstermin oder eine grobe Aussicht dahingehend? Und: Wurde die im Verfahren 1 BvF 1/15 am 25. August 2015 beschlossene einstweilige und auf ein halbes Jahr beschränkte Anordnung zur Nicht-Löschung von Daten der Volkszählung 2011 verlängert bzw. neu beschlossen - falls ja: Wann ist das geschehen und für welchen Zeitraum gilt die erneute Datenerhaltungs-Anordnung? Vielen Dank und viele gute Grüße,
20.6.2016 - Antwort vom BVerfG: Verhandlungstermin nicht absehbar, Datenlöschung um ein weiteres halbes Jahr ausgesetzt
Die beim Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 anhängigen Verfahren befinden sich in Bearbeitung. Ein Entscheidungstermin ist gegenwärtig nicht absehbar. Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 wurde die einstweilige Anordnung vom 25. August 2016 für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt. Den Beschluss finden Sie unter folgendem Link: (...)
9.10.2016 - Nachfrage beim BVerfG um weitere Aufschiebung der Zensus2011-Datenlöschung
können Sie uns zu dieser Sache mitteilen, a) ob es inzwischen eine weitere Aufschiebung der Löschfrist der personenbezogenen Zensus2011-Daten gegeben hat und falls ja, von wann und für welchen Zeitraum, und b) ob inzwischen ein Entscheidungstermin absehbar ist? Vielen Dank und viele gute Grüße,
10.10.2016 - Antwort der Pressestelle: BVerfG verschiebt Zensus2011-Datenlöschung erneut, nun bis zum 20.1.2017
die Verfahren 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 sind weiterhin in Bearbeitung; ein Entscheidungstermin ist nicht absehbar. Im Verfahren 2 BvF 1/15 wurde die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 zuletzt durch Beschluss vom 20. Juli 2016 wiederholt. Den Beschluss finden Sie unter dem nachfolgenden Link. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
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