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Wintrich-Problematik-der-Grundrechte

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Im Folgenden Auszüge aus dem Buch:

 Josef M. Wintrich:

 Zur Problematik der Grundrechte

 Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Geisteswissenschaften Heft 71

 45. Sitzung am 19. Dezember 1956 in Düsseldorf

 Westdeutscher Verlag Köln und Opladen, 1957

Der Text ist nicht nur deswegen interessant, weil in der Randnummer 34 des Mikrozensus-Urteils vom 16.7.1969 darauf verwiesen wird.

Vortragsmanuskript des Josef M. Wintrich, Seiten 5-32 des Buches


Zur Problematik der Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG)


Professor Dr. jur. Josef M. Wintrich,

Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Karlsruhe

Der Vortrag, der am 18. Dezember 1956 vor der Arbeitsgemeinschaft für Forschung gehalten wunde, berücksichtigt in seiner hier vorgelegten Fassung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1957 1 BVR 253/56 (BVerfGE Bd. 6 S. 32) - in dem grundlegend zu Art. 2 Abs. 1 GG Stellung genommen wird.

Nach einer Präambel, die hervorhebt, daß sich das deutsche Volk seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen bewußt war, als es das Grundgesetz schuf, beginnt das Grundgesetz mit dem lapidaren Satz:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Dieser Satz enthält eine entscheidende Aussage über das Wesen des Menschen, über das Wesen der Staatsgewalt und des Rechts und ihr Verhältnis zueinander.

A


Wenn man das Bekenntnis des Grundgesetzes zur Würde des Menschen und zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft ernst nimmt und nicht als unverbindliche Deklamation betrachtet, ergibt sich die zwingende Folgerung: Die Norm des Art. 1 Abs. 1 GG hat — gerade auch vom Standpunkt des Verfassungsgebers her gesehen — überpositiven Charakter, d. h., sie ist dem Verfassungsgeber vorgegeben, er hat sie nicht geschaffen, sondern vorgefunden und anerkannt.

Die Frage nach diesem Menschenbild, das dem Artikel 1 zugrunde liegt und ihn geprägt hat, wird im Rahmen der verfassungsrechtlichen Interpretation eine Rechtsfrage, wenn sie auch dem überpositiven Charakter der Norm entsprechend zunächst eine anthropologische Frage ist.

Wenn ich sie im folgenden zu beantworten suche, geschieht dies unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, daß es sich um einen persönlichen wissenschaftlichen Interpretationsversuch handelt.

Würde kommt den Menschen um deswillen zu, Weil er seiner seinsmäßigen Anlage nach „Person“ ist [1]. Zwar ist auch der Mensch in den Zusammenhang der Natur‚ in das Naturganze eingebaut, aber er ragt zugleich in einzigartiger Weise ndurch seine Fähigkeit zu Selbstbewußtsein und Selbstbestimmung darüber hinaus. Nur der Mensch kann im Ichbewußtsein sich seiner selbst bewußt werden und auf Grund dieses Sichselbstbegreifens und Sichselbstbesitzens über sich selbst Verfügen, weil sein geistiges Wollen nicht unausweichlicher Notwendigkeit unterworfen ist. Er bestimmt frei darüber, ob er dem von ihm erkannten inneren Gesetz, das in seiner Natur angelegt ist, dem Gesetz des moralischen Sollens, folgen will oder nicht. Weil sich der Mensch auf Grund seiner Sach- und Normerkenntnis in freiem Ratschluß für oder gegen den Anruf der Werte entscheidet, ist er ein freies sittliches Wesen, das den Anruf des eigenen inneren Sollens und der außerpersönlichen Autoritäten (Fremdbestimmung) zur Eigenbestimmung macht, damit über sich selbst verfügt, über seinen Wert oder Unwert selbst entscheidet und so ein konkretes Wesen und Geschick eigenverantwortlich gestaltet. Der tiefste Grund des menschlichen Seins offenbart sich in dem innersten Raum, in den kein anderer eindringen kann, in dem der Mensch nur mit sich selbst ist, im Gewissen. Um dieses Fürsichseins, dieser Innerlichkeit willen, kommt die Würde des Menschen jedem einzelnen konkreten Menschen zu. Deshalb ist jeder einzelne schon um seiner Anlage willen in seiner einmaligen Existenz unauswechselbar, unvertretbar, unwiederholbar, unersetzbar.

In der Seinsstruktur des Menschen ist außer seinem Insichselberstehen‚ noch ein weiteres, nicht minder Wichtiges Moment enthalten. „Unser Sein ist Wesentlich Mitsein. Menschliches Sein ist gleich Mitmensch sein. [2]“ Der Mensch ist kein isoliertes, sich selbst genügendes, souveränes Einzelwesen:

Der einzelne Mensch kann seine Anlagen nur in Kommunikation mit seinen Mitmenschen und in Auseinandersetzung mit seiner Umwelt entfalten. Er bedarf seinsnotwendig der Hilfe und Ergänzung durch andere. Der Mensch kann auch als Person nur in Gemeinschaft mit anderen Personen existieren. Er ist gemeinschaftsverflochten und gemeinschaftsgebunden. Seine Freiheit kann daher nicht „prinzipiell unbegrenzt“ sein.

Ist so „das Phänomen „Gemeinschaft“ schon mit der Seinsstruktur des Menschen gegeben, so kommt noch ein Weiteres hinzu, was der Gemeinschaft Eigenwert verleiht; weil kein Einzelner — schon wegen der Besonderheit seiner Anlagen — alle in der menschlichen Natur angelegten Möglichkeiten des Menschseins in sich auszuwirken vermag, kann die ganze Fülle des Menschseins nur durch Zusammenwirken in der Gemeinschaft (Koexistenz und Kooperation der Individuen) verwirklicht werden.

Baut sich die Gemeinschaft aus freien, eigenständigen Personen auf, die erst durch ihr Wechsel— und Zusammenwirken das Gemeinschaftsgut, das volle Menschsein ermöglichen und verwirklichen, dann muß in der Gemeinschaft jeder als grundsätzlich gleichberechtigtes Glied mit eigenem Wert anerkannt, dann muß «der Mensch auch in der Gemeinschaft immer Zweck an sich selbst (Kant) bleiben, tdann darf er nie zum bloßen Mittel einer Gemeinschaftsraison, zum bloßen Werkzeug oder zum bloßen Objekt eines Verfahrens herabgewürdigt werden. Auf der anderen Seite müssen aber die Eigenwerte «der Gemeinschaft (insbesondere des Staates) in ihren vielfältigen Formen und Abstufungen anerkannt und geachtet werden.

Person und Gemeinschaft sind demnach einander zugeordnete Pole (Bezugspole)‚ deren jeder nur im Zusammenspiel mit dem anderen wesensgetreu existieren und wirken kann. Der Mensch kann Person nur als Gemeinschaftwesen sein und menschenwürdiges Gemeinschaftsleben ist nur unter allseitiger und gegenseitiger Achtung der Personenwürde möglich.

Damit offenbart sich der innere seinsnotwendige Zusammenhang zwischen dem Personwert und dem obersten Wert und Pflichtwerk der Gemeinschaft, der Gerechtigkeit. Ihre obersten Prinzipien werden durch die geistig-leibliche und soziale Grundstruktur des Menschen und deren unentbehrliche Existenzbedingungen bestimmt. Sie sind daher nicht inhaltsleer, sondern haben einen überzeitlichen materialen Gehalt. Mensch und Gemeinschaft sind aber über ihre unveränderliche Grundstruktur hinaus zugleich geschichtliche Erscheinungen, die im einzelnen und im näheren sich erst in der Zeit entfalten. Deshalb unterliegen die aus den obersten Prinzipien abgeleiteten Forderungen der Gerechtigkeit in weitem Umfang dem Wandel der Zeit und des Ortes, der Völker und Kulturen. Sie sind durch die jeweilige geschichtliche Lage mitbedingt [3].

Soll die Gemeinschaftsordnung den Forderungen gerecht werden, die sich aus dem Grundwert der Person, seiner gleichmäßigen Geltung für alle und «dem Eigenwert der Gemeinschaft in ihren mannigfachen Erscheinungsformen ergeben, so hat das Recht als verbindliche Norm des äußeren menschlichen Verhaltens eine Sphäre der Freiheit zu sichern, in der der Mensch als geistig und sittlich selbständiges und verantwortliches Wesen existieren und wirken kann, zugleich aber auch eine Abgrenzung dieser Freiheitssphäre zu setzen, wie sie für die Gewährleistung der gleichen Freiheit für alle und die Notwendigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Damit ist zugleich eine grundsätzliche Erkenntnis über das Wesen des Rechts gewonnen, nämlich daß es auf sittliche Werte sinnbezogen ist. Sie werden von der Rechtsidee erfaßt‚ zu deren wesentlichem Bestandteil, nach dem heutigen, nie mehr preiszugebenden Stande der Erkenntnis, die Achtung und «der Schutz der Menschenwürde und das Verbot der Willkür als Ausdruck der Gerechtigkeit gehören. Mit der Rechtsidee wird indes nur ein Teilmoment des Gesamtphänomens des Rechts erfaßt. Das bedarf einer Erläuterung und Begründung. Im Recht sind, wie Schindler in seiner grundlegenden Abhandlung „Verfassungsrecht und soziale Struktur [4]“ dargelegt hat, Momente normativer und tatsächlicher, formaler und inhaltlicher Art enthalten. Zu den normativen gehören: Ordnung und Rechtsidee (als zusammenfassender Ausdruck für den ethischen Gehalt der Rechtsordnung), zu den tatsächlichen: Macht, die politischen Gestaltungstriebe und die vitalen Notwendigkeiten, insbesondere die wirtschaftlichen Bedürfnisse. Formal, weil inhaltsleer, sind Ordnung und Macht, inhaltserfüllt dagegen die Rechtsidee, die politischen Gestaltungstriebe und vitalen Notwendigkeiten. Die formalen Momente sind notwendig um eines Inhalts willen da, die normativen Momente sind notwendig mit den tatsächlichen verbunden. Alle Momente stehen untereinander in einem Spannungsverhältnis, insbesondere besteht ein solcher Spannungszustand auch innerhalb des normativen Moments‚ zwischen dem materialen Wert der Gerechtigkeit und den im Ordnungsmoment enthaltenen formalen Werten der Rechtssicherheit und Friedensbewahrung. Alle diese Momente sind in der „übergreifenden Einheit des Rechts“ zusammengefaßt. Dies bedeutet: die Bändigung der oft gegensätzlichen Spannung zwischen den Momenten, aber zugleich ihr latentes Weiterwirken im Recht. Im Phänomen des Rechts sind demnach Sein und Wert, Sein und Sollen untrennbar miteinander verknüpft und ineinander verflochten. Die einzelnen in ihm enthaltenen Momente können zwar methodisch voneinander getrennt werden, sie dürfen aber nicht voneinander isoliert und verselbständigt, sondern sie müssen stets in ihrem ihnen eigentümlichen Zusammenhang gesehen und gehalten werden. In dieser „dialektischen Struktur des Rechts“ liegt die ständige Gefahr, daß das rechte Maß der gegenseitigen Zuordnung der im Recht enthaltenen Momente gesprengt und damit sein Wesen zerstört wird, das der uralte Satz abendländischen (Rechts—) Denkens, der Spruch des Anaximander, wie folgt umschreibt:

„Einem Seienden das gehören lassen, was als Gehöriges ihm eignet [5].“

Innerhalb des Spannungsverhältnisses kann sich das Gewicht weitgehend zwischen den ‚genannten Polen verlagern. So kann etwa ungerechtes, unrichtiges Recht noch Rechtscharakter haben, solange es mit dem Gedanken der Gerechtigkeit verträglich ist, daß ihm um der Rechtssicherheit willen Verbindlichkeit zukommt. Ähnliches gilt für das Verhältnis des sittlichen Moments zum wirtschaftlich-politischen und Machtmoment. Nur in einem äußersten Grenzfall, wenn die Menschenwürde oder sonstige überzeitliche Prinzipien des Rechts verletzt oder sonst die für das Gemeinschaftsleben unentbehrlichen Werte verleugnet oder pervertiert oder in einem unerträglichen Maß mißachtet werden, wird das Spannungsverhältnis zerrissen und damit unrichtiges Recht zum unverbindlichen Nichtrecht.

Diesen Standpunkt, der der von Radbruch [6] geprägten Formulierung nahekommt, teilt auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 1953 [7]. Schon vorher hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. März 1951 [8] im Anschluß an seine Entscheidungen vom 10. Juni 1949 und 10. Juni 1950 [9] folgende zwei grundlegende Thesen entwickelt:

1. Es gehört zum Wesen und Sinngehalt des Rechts, den sittlichen Werten der Menschenwürde und der Gerechtigkeit und damit der Freiheit zu dienen.

2. Alle Staatsgewalt — auch die verfassunggebende Gewalt — ist durch die Idee des Rechts von vorherein begrenzt.

Damit kommt die Erkenntnis zum Ausdruck, daß die Achtung und der Schutz der Menschenwürde und das Verbot der Willkür, beide im Sinne der Rechtsidee als oberste sittliche Rechtsgrundsätze verstanden, zu den Konstitutionsprinzipien des Rechts gehören. Weil sie die „Natur“ des Rechts mitbestimmen, wird durch ihre Verletzung ein Akt, der äußerlich, formell als Rechtsakt gesetzt ist — mag es sich um eine Norm oder um Normanwendung handeln —, „denaturiert“ und damit seines Rechtscharakters entkleidet [10].

Durch den Wesensgehalt «des Rechts als einer bestimmt g-earteten Ordnung des menschlichen Seins ist daher auch der verfassunggebenden Gewalt eine inhaltliche Schranke gesetzt. Das entmachtet sie nicht, sondern gibt ihr erst ihre Würde und Legitimität. Das gleiche gilt auch von dem Kernsatz der Demokratie „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ [10a]. Soll Volksherrschaft nicht zur Tyrannis, zu Gewaltherrschaft entarnen, soll sie rechtsstaatliche Demokratie bleiben, soll sie ihre hoheitliche Weihe und Würde bewahren, darf sie nicht dahin mißverstanden werden, daß das Volk als oberster Träger der Staatsgewalt unter Mißachtung der Natur des Rechts eine Zwangsordnung mit beliebigem Inhalt setzen kann.

B


Ich komme nun zu der Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 innerhalb der positiven Verfassungssystems.

1. Innerhalb des Rahmens des objektiven Verfassungsrechts, des Grundgesetzes‚ ist Art. 1 Abs. 1 eine aktuell geltende Verfassungsnorm obersten Ranges. Das ergibt sich schon daraus, daß Achtung und Schutz der Menschenwürde zu den Konstitutionsprinzipien des Rechts gehören. Es wird aber folgerichtig für den Verfassungsbereich des Grundgesetzes durch Art. 79 Abs. 3 bestätigt, wonach Art. 1 jeder Verfassungsänderung entzogen ist. Art. 79 unterscheidet zwei Arten verfassungsrechtlicher Normen: Fundamentalnormen [11], die legal, d. h. im Wege «der Verfassungsänderung weder aufgehoben noch abgeändert werden können (Art. 79 Abs. 3) und Normen, denen lediglich eine erhöhte Bestandsgarantie zukommt (Art. 79 Abs. 1 und 2). Dieser Unterscheidung liegt eine Wertung, ein Wertunterschied zugrunde. Ihm entspricht eine Rangordnung, eine Stufenfolge der Normen innerhalb der geschriebenen Verfassung selbst, die insbesondere für die Auslegung der einzelnen Verfassungsnormen ‘und ihren Zusammenhang von Bedeutung ist. Das Verfassungssystem unserer freiheitlichen Demokratie ist kein „wertneutraler Mehrheitsmechanismus“, sondern der Ausdruck eines „Rechtssystems, das durch die Hierarchie ‚der tragenden Werte bestimmt und geprägt ist“ [12]. Aus diesem Grunde hat der Verfassungsgeber die Werte, denen er eine überragende Bedeutung innerhalb des Rechts- und Verfassungssystems beimißt, jeder legalen Änderungsmöglichkeit entzogen. Art. 79 Abs. 3 ist die rechtstechnische Form, bestimmte Inhalte (Grundwerte, Grundnormen) unverbrüchlich zu sichern. Er kann als positive Norm nur innerhalb der eigenen gesetzten Ordnung gelten, also nur die verfassungändernde, nicht aber die verfassunggebende Gewalt (den pouvoir constituant) binden. Daß darüber hinaus Achtung und Schutz der Menschenwürde Voraussetzung jeder möglichen Rechtsetzung ist, kann sich nicht aus einer positiven Verfassungsnorm, sondern nur aus dem Wesen des Rechtes selber ergeben, wie «dies oben dargetan wenden ist.

Gegen eine Rangordnung der Verfassungsnormen in dem Sinne, daß auf der Ebene der Verfassung selbst rangniederere an ranghöheren Normen gemessen werden können, ist eingewendet worden [13]: ein solches Messen der Verfassungsnormen aneinander sei grundsätzlich nicht denkbar, weil das Grundgesetz nur als Einheit begriffen werden könne. Der Verfassungsgeber könne von seinen eigenen Normen auch Ausnahmen statuieren, die nach der Regel vom Vorrang der speziellen gegenüber der allgemeinen Norm zu beachten seien. Dagegen ist zu sagen: Zunächst ist nicht einzusehen, warum ein Ganzes nicht auch ein gegliedertes Ganzes sein kann. Es wird ja auch die gesamte Rechtsordnung als einheitliches Normensystem gedacht, trotz der rangmäßigen Abstufung in Verfassung, Gesetz und Verordnung. Denknotwendig ist nur, daß ein System, das als Ganzes begreifbar sein soll, in sich selbst widerspruchsfrei ist. Ausnahmen von einer Grundsatznorm sind nur innerhalb bestimmter Grenzen möglich. Ist die Grundsatznorm schlechthin absolut, weil sie wie Menschenwürde und Willkürverbot Konstitutionsprinzip des Rechts ist, würde die „Ausnahme“ überhaupt des Rechtscharakters entbehren. Weiter ist denkbar, daß eine Verfassung durch die Beschränkung ihrer eigenen Grundwerte in einer Einzelnorm in einen so unerträglichen Selbstwiderspruch verfällt, daß die beschränkende Bestimmung als „verfassungswidrig“, d. h. nichtig angesehen werden müßte. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit des Art. 21 Abs. 2 GG (Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei) mit dem Grundrecht der politischen Meinungsfreiheit geprüft. Es hat die Vereinbarkeit bejaht, weil im Widerstreit zwischen dem Prinzip der Toleranz gegenüber allen politischen Anschauungen und dem Bekenntnis zu bestimmten unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung auf den Schutz der Fundamente des eigenen Wertsystems nicht verzichtet werden kann. Das Wesen einer „streitbaren Demokratie“ besteht darin, daß sie eine Pervertierung und Gefährdung ihrer Grundwerte nicht zulassen kann.

2. Der aktuelle Verfassungsrechtssatz, „die Würde des Menschen ist unantastbar“, enthält eine Verhaltensnorm für jedermann, niemandes Menschenwürde zu beeinträchtigen. Er beschränkt sich nicht auf das Verfassungsrecht, er gilt vielmehr für alle Rechtsgebiete. Damit ist das Problem der sog. „Drittwirkung“ von Grundrechtsbestimmungen [14] aufgeworfen, das einer Sonderbehandlung bedarf und daher in diesem Vortrag ausgeklammert wird. Der Staatsgewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen eine doppelte Verpflichtung auferlegt, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen. Art. 1 Abs. 1 GG enthält also eine bindende Richtlinie für die gesamte Staatstätigkeit. In ihm liegt der Auftrag an die gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt, je innerhalb ihres Funktionsbereichs nach Maßgabe ihrer Kompetenzen alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erfonderlich sind, also insbesondere auch — eventuell durch positives Tun — Störungen abzuwehren, idie von außerstaatlichen Kräften drohen.

Aus dem objektiven Rechtssatz des Art. 1 Abs. 1 ist schließlich der Interpretationsgrundsatz abzuleiten: Bei allen Rechtsvorgängen ist zu beachten, ob und inwieweit der Grundwert der Menschenwürde in sie hineinwirkt, sich auf sie auswirkt. Das wird je nadi der Eigenart des Rechtsgebiets, dem der Rechtsvorgang angehört, verschieden sein. Allgemein läßt sich wohl nur sagen, daß der Personwert auf allen Rechtsgebieten Vorrang vor dem Sachgüterwert hat [15].

3. Der Wertgehalt des Art. 1 Abs. 1 ermöglicht es, ihn zum Ausgangspunkt eines einheitlichen Wertsystems der Grundrechte in ihrer Gestalt als objektiv-rechtliche Gewährleistungen bestimmter menschlicher Wesenswerte zu nehmen. Zwar sind, geschichtlich gesehen, die einzelnen Grundrechtsverbürgungen, «die im Grundgesetz kodifiziert sind, aus verschiedenen sozialen, politischen und ideologischen Quellen hervorgegangen. Wie sie aber in der Erklärung der Menschenrechte von 1789 aus dem Geist des individualistisch rationalistischen Naturrechts des achtzehnten Jahrhunderts und unter dem Einfluß der damaligen revolutionären politischen und gesellschaftlichen Entwicklung zu einem relativ einheitlichen System von Freiheitsverbürgungen zusammengefaßt wurden, so muß auch heute Wenigstens der Versuch unternommen werden, sie als harmonisches Gefüge zu erfassen, das von dem zentralsten Wert des Grundgesetzes, der Menschenwürde, beherrscht wird. Diese Aufgabe ist um so dringlicher, je mehr Massenstaat und Massengesellschaft die Grundwerte der menschlichen Persönlichkeit im geistigen und sittlichen Sinn bedrohen.

Die Werte, die in den Grundrechtsbestimmungen über die freie Entfaltung der Persönlichkeit und ihre existenziellen Voraussetzungen, Leben und körperliche Unversehrtheit, über die Freiheit der Person, über die Freiheit des Glaubens und Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der ungestörten Religionausübung, über die Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Lehre, über die Freiheit der Meinungsäußerung, über die freie Wahl des Berufs, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, über das Briefgeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Schutz der Intimssphäre verbürgt sind, zentrieren alle mehr oder minder aiuf den Grundwert der Menschenwürde hin. Auch der Schutz vor Willkür, «der Grundsatz der Gleichheit mit seiner Forderung, den anderen als gleichberechtigtes Wesen mit eigenem Wert anzuerkennen, der Schutz vor Diskriminierungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG sind in ihrer Wertrichtung auf die» Wahrung der Personwürde ausgerichtet.

Auch die politischen Grundrechte, die politische Freiheit des Bürgers, stehen mit der Personwürde in einem inneren Zusammenhang. Auch für unsere freiheitliche Grundordnung gilt, was Kägi [16] für die schweizerische Demokratie festgestellt hat: „Erst dadurch wird die Personwürde eines Rechtsgenossen voll anerkannt, dass er zur Ausübung seiner Souveränitätsrechte berufen ist; erst dadurch wird die Autonomie, die Selbstbestimmung, die Freiheit des Bürgers, respektiert, daß er an der Setzung des Rechtes, dem er untersteht, als Mitbestimmender (zumindest potentiell) teilhat. Darin besteht das Große und Unverlierbare an der Demokratie.“

4. Der Inhalt dessen, was dem Art. 1 Abs. 1 als Seinsgegebenheit zugrunde liegt und was er als Wertaussage enthält [17], ergibt sich aus dem Menschenbild, das eingangs entworfen worden ist. Danach besteht die Personwürde darin, daß der Mensch als geistig-sittliches Wesen seinsmäßig darauf angelegt ist, in Selbstbewußtsein und Freiheit sich selbst zu bestimmen, sich zu gestalten und sich in der Umwelt auszuwirken. Diese Anlage und Bestimmung (potentielle Fähigkeit) allein genügt schon, die Personwürde zu begründen, selbst wenn in Ausnahmefällen die konkrete Verwirklichung oder Verwirklichungsmöglichkeit der Anlagen fehlt. Daher kann die Menschenwürde auch nicht, wie Klein [18] meint, daran geknüpft sein, daß im konkreten Fall der Mensch zum geistig-seelischen Werterlebnis fähig ist, was er zwar für den Säugling, den Unmündigen, den Bewußtlosen, den Geisteskranken und asozialen Verbrecher bejaht, für das Monstrum (und folgerichtig wohl auch für den Nasciturus) verneint.

Daß der Inhalt dessen, was die Menschenwürde ausmacht, nicht „tatbestandsmäßig“ aufzugliedern ist, steht der Justiziabilität der Norm des Art. 1 Abs. 1 nicht entgegen. Ganz allgemein werden im Recht „unbestimmte“ Rechtsbegriffe und Generalklauseln anerkannt (z. B. S 242 BGB). Für das Verfassungsrecht im besonderen ist charakteristisch, daß es in weitem Umfang Rechtsgrundsätze enthält, die zwar aktuelles objektives Recht sind, aber nicht einen genau bestimmten Tatbestand regeln, sondern wegen d-es Mangels ihrer inhaltlichen Bestimmtheit der näheren Konkretisierung bedürfen. Der Richter, namentlich der Verfassungsrichter, ist im Rahmen seines Kompetenzbereichs ermächtigt und verpflichtet, sie zu konkretisieren. Das gilt in gleicher Weise für den Rechtsgrundsatz des Art. 1 Abs. 1 wie z. B. für den Gleichheitsgrundsatz, das Rechtsstaatsprinzip oder das Sozialstaatsprinzip.

Aus dem Menschenbild des Art. 1 Abs. 1 seien im folgenden beispielhaft einige Momente herausgehoben, die für die Gegenwartslage besonders bedeutungsvoll sind.

a) Es gehört zum Wesen des Menschen, daß er sich selbst besitzt, daß er sich in «einen Innenraum zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, daß er also über die eigene Intimssphäre ungestört verfügen kann. Die Intimssphäre in diesem Sinn hat von Natur aus Geheimnis Charakter. Über diesen innersten Bezirk hinaus muß der Mensch aber auch die rechtlich geschützte Möglichkeit haben, ein Gespräch vertraulich zu führen, eine Mitteilung vertraulich zu machen, also ausdrücklich oder stillschweigend ihr Geheimnischarakter zu geben. Schließlich ist es eine unerläßliche Bedingung der Persönlichkeitsentwicklung, daß der Mensch die Möglichkeit hat, sich unbefangen und unverbindlich auszusprechen, ohne auf jedes Wort festgelegt zu werden, und in seinem Privatleben nicht ausgehorcht und ausspioniert zu werden. Die Neigung zur Indiskretion in der Publizistik, die der Befriedigung der Sensationsgier dient, und die neuartigen technischen Mittel des Mikrophons und Tonbands bilden eine besondere Gefahr für die Intimssphäre.

Der Schutz der Intimssphäre [19] ist im wesentlichen dem Privatrecht anvertraut, das auf seinem Gebiet durch die Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die erforderliche Grundlage für die Abwehr von Eingriffen in die Intimssphäre geschaffen hat [20].

Das Grundgesetz schirmt die Geheimsphäre des Menschen [21] ausdrücklich nur im Art. 10 des Grundgesetzes ab (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis), der wegen seines Menschenwürdegehalts aus Art. 1 Abs. 1 sich ebenso wie ‚dieser auf das gesamte Rechtsgebiet, also auch auf die Privatrechtsordnung, erstreckt [22]. Für den öffentlichen Bereich, für die öffentlichen Stellen, ist aus Art. 10 GG auch das Verbot heimlichen Abhörens und heimlicher Tonbandaufnahmen von Ferngesprächen abzuleiten.

Damit ist das aktuelle Problem aufgeworfen, wie heimliche Tonbandaufnahmen zu beurteilen sind. Für den Bereich der öffentlichen Gewalt lassen sich aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 10 GG etwa folgende Leitsätze entwickeln, wie sie zum Teil kürzlich auf der Tagung des Instituts zur Förderung öffentlicher Angelegenheiten in Weinheim (16./17. Nov. 1956) aufgestellt worden sind [23].

Im polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Ermittlungsverfahren sind Tonbandaufnahmen nur mit Wissen des zu Vernehmenden zulässig. Die Verwendung solcher Aufnahmen in der Hauptverhandlung bedarf der Zustimmung des Vernommenen. Die Tonbandaufnahme einer Vernehmung ist in entsprechender Anwendung des § 188 StPO als Anlage dem Protokoll beizufügen. Die Verwertung von Tonbandaufnahmen ist in allen Verfahren davon abhängig, daß sie rechtmäßig [24] zustande gekommen und erlangt sind. Aus dem Grundgedanken des Art. 10 wird weiter die Forderung abzuleiten sein, daß Tonbandaufnahmen ohne Wissen des Sprechenden, jedenfalls im Bereich der öffentlichen Gewalt, nur dann erlaubt sind, wenn hierzu eine ausdrückliche formell gesetzliche Ermächtigung (im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG) gegeben ist. Jede Änderung oder Verkürzung eines Originalbandes bedarf ebenso wie ihre Verwendung der Zustimmung des Sprechenden.

b) Wie bereits eingangs ausgeführt worden ist, darf der Mensch niemals zum bloßen Objekt erniedrigt, zum bloßen Mittel mißbraucht werden. Daher verstößt jede Art von Entrechtung, Verschleppung, Austreibung, Zwangsarbeit, Versklavung, Terror, Massenmord, Vernichtung — sogenannten — „lebensunwerten Lebens“ oder von „Menschenversuchen“, wie sie unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft praktiziert wurden, gegen die Menschenwürde [25].

Der Satz, „Der Mensch muß immer Zweck an sich selbst bleiben“, gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete, insbesondere für das Verfahrensrecht. Alle Maßnahmen, die den Menschen zum reinen Objekt machen, die ihn also entpersönlichen, verletzen die Menschenwürde. Im Strafprozeß hat der Beschuldigte und Angeklagte die Stellung eines Prozeßsubjekts. Das bedeutet prozeßrechtlich, daß seine Prozeßhandlungen auf freier Willensentschließung beruhen müssen, verfassungsrechtlich, daß er als freie selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt ist. Gerade darin besteht seine unverlierbare Wünde als Person. Der Beschuldigte darf, weil er Person ist, nie zum bloßen Objekt und bloßen Mittel der Sachverhaltsaufklärung (Wahrheitsermittlung) im Prozeß gemacht werden. Jede Maßnahme, gleichviel, ob mit oder ohne Einwilligung des Beschuldigten, die seine freie Entschließung darüber, ob und wie er aussagen Will, beeinträchtigt, verstößt daher gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Deshalb ist die Verwendung aller Mittel, die den Beschuldigten in einen Zustand versetzen, der seine freie Willensentschließung ausschließt oder beeinträchtigt, verfassungswidrig, gleichviel, ob sie die Aufklärung des Sachverhalts oder die Feststellung des Geisteszustandes des Beschuldigten bezwecken. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot trägt § 136a der Strafprozeßordnung nunmehr in vorbildlicher Weise Rechnung [26]. Es kann nicht anerkannt wenden, daß aus der Schutzpflicht des Staates zur Wahrung der Menschenwürde des Verletzten eine Methode der Wahrheitserforschung gerechtfertigt werden könnte, die die Menschenwürde des Täters verletzt. Ist Menschenwürde unantastbar, kann sie auch nicht um der Menschenwürde eines anderen willen angetastet werden. Der Zweck, die Menschenwürde des Verletzten zu schützen, kann nicht das Mittel der Verletzung der Menschenwürde des Täters rechtfertigen.

Als Konkretisierung des Art. 1 Abs. 1 GG gilt S 136a StPO entsprechend für alle Arten der Vernehmung in allen Verfahrensarten.

Auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs muß, weil er letztlich auf die Achtung der Menschenwürde zurückgeht, auf alle Verfahrensarten Anwendung finden, wenn er auch für die einzelnen Verfahrensarten, je nach deren Zweck, verschieden gestaltet, modifiziert ist.

Auf dem Gebiete des Strafrechts bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Juli 1950 [27] ausgesprochen hat, darf ein Strafübel grundsätzlich nur bei strafrechtlichem Verschulden des Täters verhängt werden. Es muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen. Dort, wo die Tat Grade des Verschuldens und der Schwere aufweisen kann, muß dem Richter grundsätzlich die Möglichkeit gelassen werden, die Strafe dem anzupassen. Auch die Androhung einer übermäßig hohen oder einer grausamen Strafe oder Mindeststrafe würde gegen die Menschenwürde verstoßen.

Diese aus dem Gebiet des Prozeßrechts und Strafrechts herausgegriffenen Beispiele sind interessant und lehrreich, weil sie den engen Zusammenhang zwischen dem Grundsatz der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip aufzeigen, das sie mit einem materialen Gehalt erfüllen.

c) Auch zwischen «dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 und der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde besteht eine enge Verknüpfung. Sie folgt aus der Eigenart der Beziehung, in der Person und Gemeinschaft zueinander stehen. Soll der Personcharakter in der Gemeinschaft gewahrt bleiben, müssen die existentiellen Voraussetzungen erfüllt sein, die für die Entwicklung der geistig-leiblichen und sozialen Seinsstruktur des Menschen unentbehrlich sind; daher ist aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren und jenen Güterstand zu belassen, die dem Menschen ermöglichen, sich aus der „unpersönlichen Umwelt zu erheben“ [28], also ein menschenwürdiges Dasein zu führen. Deshalb ist die Anerkennung des Rechtsanspruchs auf Fürsorge eine notwendige Folgerung nicht nur aus Art. 20, sondern auch aus Art. 1 Abs. 1 un-d Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Art. 1 Abs. 1 ist die Grundnorm, aus der sowohl die Freiheitsrechte als auch die sozialen Grundrechte hervorgehen. Sie sind daher nicht antinomisch, sondern harmonisierend zu deuten.

5. Art. 19 A195. 2 des Grundgesetzes bestimmt: „In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt ‘angetastet werden.“ Über Art. 19 Abs. 2 gewinnt Art. 1 Abs. 1 für jedes Grundrecht, namentlich aber für Art. 2 Abs. 1 GG eine besondere Bedeutung. Soweit Art. 1 Abs. 1 in das einschlägige Grundrecht mit seinem Gehalt hineinwirkt, ist ein absoluter Freiheitsraum gewährleistet, wird jedem Zugriff der öffentlichen Gewalt, auch der gesetzgebenden Gewalt, eine unüberschreitbare Schranke gesetzt. Von dieser Schranke gibt es wesensmäßig ebensowenig eine Ausnahme wie vom Willkürverbot.

Mit dem Menschenwürdegehalt, den ein Grundrecht hat, erschöpft sich allerdings nicht sein Wesensgehalt. Es kann darüber hinaus noch einen weiteren Inhalt haben, der zu seinem Wesen gehört und infolgedessen auch im Sinne des Art. 19 Abs. 2 unantastbar ist. Soweit etwa Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes einen unantastbaren Freiheitsraum für die objektive Wahrheitserforschung schafft, hat er Menschenwürdegehalt. Sein Wesen erschöpft sich aber nicht darin, weil die spezifische Ausformung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit geschichtlich durch das deutsche Universitätswesen mitbestimmt ist.

Dürig hat in seiner Abhandlung über den Grundrechtssatz der Menschenwürde [29] an einer Fülle einzelner Beispiele aufgezeigt, wie weitgehend der Freiheitsraum ist, der durch Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes abgesteckt ist. Das gilt auch dann, wenn man nicht in allen Einzelheiten seinen Ausführungen folgt. So ist z. B. die Formel „Der Grundrechtsträger darf nicht zum Objekt staatlichen Geschehens gemacht werden“ zu allgemein: sie übersieht, daß zum Schutz eines bestimmten für die Gemeinschaft Wesentlichen Lebensbereichs der Freiheit auch objektive Grenzen gesetzt sein können, daß also die Ausübung eines Grundrechts unter Umständen von objektiven Voraussetzungen abhängig sein kann, auf die der Grundrechtsträger keinen Einfluß hat [30]. Solche objektiven Bedingungen entwürdigen ihn nicht ohne weiteres „zum Objekt staatlichen Geschehens“. Die Gemeinschaftsgebundenheit der Freiheitsrechte ergibt sich ebenso aus dem Wesen des Menschen als animal-soziale wie aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG [31].

Es gibt keine allgemeine gleichmäßig für alle Grundrechte gültige Formel auf Grund deren bestimmt werden könnte, wann ein Eingriff in den Wesensgehalt eines Grundrechts vorliegt. Insbesondere kann eine solche Formel nicht von dem „freiheitsbeschränkenden Akt“ her, also weder aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr noch aus dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes gewonnen werden [32]. Die Beantwortung der Frage, ob durch einen Eingriff der Wesensgehalt eines Grundrechts angetastet wird, setzt jedenfalls zunächst die Bestimmung dessen voraus, was der Wesensgehalt des betreffenden Grundrechts ist. Dieser ergibt sich allein aus seinem objektiven Sinngehalt, für den außer dem Menschenwürdegehalt die geschichtliche Ausprägung und die verfassungsrechtliche Funktion, die dem Grundrecht für das soziale Leben zukommt, eine wesentliche Rolle spielen. Nur so kann bestimmt werden, „wie viel“ bei einer Einschränkung des Grundrechts „übrig bleiben muß“ [33].

C


Die freie Selbstbestimmung des Menschen und damit die Entfaltung der in ihm angelegten Fähigkeiten und Kräfte zu achten und zu schützen ist das zentrale Anliegen des Art. 1 Abs. 1 GG. Doch wird der Mensch dabei nicht als isoliertes, souveränes Einzelwesen, sondern als Person in der Gemeinschaft gesehen. Daraus ergeben sich notwendig Bindungen der Freiheit.

Freiheit im Sinne «des Grundgesetzes ist keine nihilistische, sondern eine wert- und gemeinschaftsgebundene Freiheit. Demgemäß bestimmt Art. 2 Abs. 1 GG:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Aus dem Ausdruck „Entfaltung“ wird man allerdings nicht folgern können, da damit nur ein geordnetes, der konkreten Persönlichkeit und ihren Anlagen entsprechendes Verhalten [34] gemeint ist. Denn man darf nicht übersehen, daß es der freien Entscheidung des einzelnen überlassen bleibt, Wie er sich entfalten will. Jedenfalls aber sind jeder für die Gemeinschaft unerträglichen Fehlentwicklung der Persönlichkeitsentfaltung die Grenzen gesetzt, die in dem „Soweit-Satz“ des Art. 2 Abs. 1 GG gezogen sind. Man kann sie als innere oder immanente Grenzen bezeichnen, weil Freiheit nur bestehen kann, wenn die Freiheit des einen in der gleichen Weise geachtet wird wie die Freiheit des anderen und weil Freiheit in Anarchie ausarten würde, wenn sie nicht in die Ordnung der Sittlichkeit und des Rechts eingebettet und durch sie - gleichmäßig für alle - gebunden ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen die Grenzen, die der „Soweit-Satz“ des Art. 2 Abs. 1 GG zieht, selbstverständlich. Schon in der klassischen Formulierung des Art. IV der französischen Verfassung von 1791 ist ausgesprochen: „Die Freiheit «besteht darin, alles tun zu dürfen, was anderen nicht schadet. Also hat die Ausübung der natürlichen Rechte jedes Menschen keine Grenzen als jene, die den übrigen Gliedern der Gesellschaft den Genuß dieser nämlichen Rechte sichern. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden.“

Die Schwierigkeit entsteht erst, wenn überpositive Grundsätze in der positiven Rechtsordnung realisiert und praktikabel gestaltet werden sollen.

Im Falle des Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich zwei Fragen, die miteinander in engster Verbindung stehen.

1. Was ist unter freier Entfaltung der Persönlichkeit zu verstehen? Ist sie mit der allgemeinen Handlungsfreiheit identisch oder nicht?

2. Von der Beantwortung der ersten Frage hängt die Lösung der zweiten ab: Welche Bedeutung kommt dem Soweitsatz des Art. 2 Abs. 1 GG zu?

Dieser Soweitsatz hat einen doppelten Aspekt. Er enthält nicht nur eine Umschreibung der immanenten Grenzen des in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheitsraumes, sondern er ermächtigt zugleich den Gesetzgeber, ihn im Rahmen dieser Grenzen zu beschränken. Damit ist die - praktisch gesehen entscheidende - Frage aufgeworfen: ob bzw. für Welchen Bereich der Gesetzgeber darauf angewiesen ist, bei Beschränkungen des Grundrechts des Art. 2 Abs. 1 GG sich auf eine der verfassungsrechtlichen Ermächtigungen des Soweitsatzes zu stützen.

Die Beantwortung der Frage hängt von der Sinndeutung des Art. 2 Abs. 1 GG ab.

a) Der enge Zusammenhang zwischen Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 könnte Anlaß geben, den Inhalt des Art. 2 Abs. 1 auf den Kern der Persönlichkeit zu beschränken, also auf die Handlungsfreiheit im inneren und persönlichen Sinn (als Auswirkung echten Menschentums im Sinne der abendländischen Kulturgemeinschaft [35]), „auf ein Mindestmaß menschlicher Handlungsfreiheit, ohne das der Mensch seine Wesensanlage als geistig-sittliche Person überhaupt nicht entfalten kann“ (so Bundesverfassungsgericht im Investitionshilfe-Urteil vom 20. Juli 1954 [36], ohne sich auf ‚diese Deutung festzulegen). Art. 2 Abs. 1 würde dann nur solche Fälle treffen, in denen durch die Einschränkung der Handlungsfreiheit die Menschenwürde getroffen würde. Auch Eingriffe in die Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit können den Kern der Persönlichkeit verletzen, so etwa, wenn infolge einer gesetzlichen Regelung für «eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Tätigkeit überhaupt kein Raum mehr übrig bleibt.

Bei solcher Deutung des Art. 2 Abs. 1 kann er sich nicht auf die „Entfaltung der persönlichen Freiheit“, die allgemeine Handlungsfreiheit, beziehen. Diese steht dann außerhalb des Grundrechtsschutzes. Für sie gilt nur der Verfassungsrechtssatz, daß Eingriffe in Freiheit und Eigentum nur durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zulässig sind.

Die Schranken des Soweit-Satzes sind für die Persönlichkeitskerntheorie ideologisch selbstverständlich. Wo die Rechtssphäre des Nächsten beginnt, liegen die Schranken der eigenen Auswirkung [37]. Verfassungsmäßige Ordnung ist identisch mit dem materiellen Verfassungsrecht [38]. Sie ist die Ordnung, auf der das Recht der Persönlichkeitsentfaltung basiert. Sittengesetz ist die Summe derjenigen sittlichen Normen, die Allgemeingut der abendländischen Kultur sind [39]. Wird der Art. 2 Abs. 1 in dem dargelegten ideologischen Sinn verstanden, dann dienen alle Spezialfreiheitsrechte der Entfaltung der Persönlichkeit, sind Konkretisierungen dieses Wertes. Folgerichtig gelten dann die der Persönlichkeitsentfaltung immanenten Grenzen des Soweit-Satzes auch für alle anderen Grundrechte, auch wenn bei ihnen der Gesetzesvorbehalt fehlt [40].

b) Begreift man unter freier Entfaltung der Persönlichkeit auch die allgemeine Handlungsfreiheit [41] als deren notwendige Folge, dann ist dem Gesetzgeber für alles Tun und Lassen des Menschen zunächst ein verfassungsrechtliches Verbot des Eingriffs auferlegt, von dem nur Ausnahmen auf Grund der verfassungsrechtlichen Ermächtigungen des Soweit-Satzes zulässig sind. Damit gewinnt dieser Soweit-Satz eine außerordentliche Bedeutung und Tragweite. Um den Gemeinschaftsbelangen auch nur einigermaßen gerecht werden zu können, müssen die Begriffe „Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung und Sittengesetz“ extensiv interpretiert werden, ohne daß es bisher gelungen ist, auch nur zu einer einigermaßen eindeutigen Auslegung dieser Begriffe zu gelangen.

Unter „Rechten anderer“ werden nicht nur subjektive, private und öffentliche Rechte und Rechtsstellungen verstanden, sondern auch Rechtsgüter der Allgemeinheit, jedenfalls soweit, als sie dem Schutz der individuellen Lebenssphäre dienen (z. B. Sicherheit des Lebens, der Gesundheit, der Arbeitskraft) [42]. Andere [43] wollen ganz allgemein auch die Kollektivrechte der Gemeinschaft oder das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung hier einbeziehen.

Der Begriff der „verfassungsmäßigen“ Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 ist besonders umstritten. Begreift man verfassungsmäßige Ordnung nicht im Sinne der allgemeinen Rechtsordnung — darauf wird später eingegangen e, sondern in einem engeren Sinne als Inbegriff der leitenden Grundprinzipien der Verfassung [44], dann kann man zwar das Rechts- und Sozialstaatsprinzip zur Grenzziehung der Freiheit heranziehen. Dabei umfaßt die Sozialstaatsentscheidung des Grundgesetzes insbesondere die Aufgaben und Zuständigkeiten des Staates zur Gestaltung der sozialen Ordnung. Sie ermöglicht also einen Eingriff des Staates in die Freiheitssphäre des Staatsbürgers auf Grund des Sozialauftrages der Verfassung [45]. Im übrigen aber bleibt die Bedeutung des Verfassungsvorbehalts des Art. 2 Abs. 1 offen. Man verwendet dafür verschiedene Formeln: die Immanenz-, Existenz-, Nid1tstörungs-, Gemeinwohl- und Zumutbarkeitsklausel [46].

Die Immanenzklausel [47], auf die schon oben hingewiesen wurde, dient der Aufklärung des inneren Zusammenhangs zwischen der Persönlichkeitsentfaltung und ihrer Bindung, sie enthebt aber nicht der Prüfung, was inhaltlich unter verfassungsmäßiger Ordnung zu verstehen ist.

Die Existenzklausel [48] will die verfassungsmäßige Ordnung auf die Existenzelemente der Staatlichkeit, des Gemeinwesens, beschränken. Sie ist zu eng und unbestimmt.

Die Nichtstörungsklausel [49] rechnet zur verfassungsmäßigen Ordnung auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung im polizeirechtlichen Sinn. Diese Klausel schafft zwar die Grundlage für die Abwehr von Störungen, nicht aber für positive Gestaltung.

Diese ermöglicht die Gemeinwohlklausel [50]. Danach findet die Handlungsfreiheit ihre Grenze, wo „überragende Forderungen des Gemeinwohls diese Grenzziehung unabdingbar gebieten“. Zur Rechtfertigung dieser Klausel wird auf Art. 151 Abs. 2 der Weimarer Verfassung hingewiesen, der allerdings nicht in das Grundgesetz übernommen worden sei, aber von ihm doch stillschweigend vorausgesetzt werde. In einer anderen Formulierung wird die Gemeinwohlklausel neuerdings als Ausdruck der Gemeinwohlgerechtigkeit begriffen [51]. Sie umfaßt

1. Handlungspflichten, insbesondere Schulpflicht, Wehrpflicht, die herkömmlichen Dienstleistungspflichten, die allgemeine Abgabepflicht.

2. Nichtstörungspflichten zur Achtung der traditionellen Polizeigüter und dessen, was sich im Gemeinschaftsbewußtsein als Crimen darstellt, ferner kraft positiver Verfassungsordnung die Pflicht zur Nichtstörung der freiheitlich-demokratischen Funktionsform der Verfassungsordnung.

Die Zumutbarkeitsklausel hat das Bundesverfassungsgericht im Investitionshilfe-Urteil vom 20. Juli 1954 [36] als eine der möglichen Deutungen des Art. 2 Abs. 1 entwickelt, ohne sich auf sie festzulegen. Sie muß in ihrem vollen Zusammenhang, insbesondere aus ihren Voraussetzungen, verstanden werden. Die einschlägige Stelle -der Entscheidung lautet:

„Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten. Das ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtsicht der Art. 1, 2, 12, 14, 15, 19 und 20 GG. Dies heißt aber: der einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.“ Diese Formel hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr aufgegeben.

Unter „Sittengesetz“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 wird man die zur Wahrung des Eigenwertes sowohl der Person als der Gemeinschaft unerläßlichen Sittlichkeitsnormen zu verstehen haben, die in der gesamten Rechtsgemeinschaft ohne Unterschied der Konfessionen, Weltanschauungen, Berufe usw. als allgemein verbindlich anerkannt sind.

Faßt man die Persönlichkeitsentfaltung im Sinne der allgemeinen Handlungsfreiheit und die Soweit-Klausel im Sinne des soeben Ausgeführten, dann kann man für das Verhältnis des Art. 2 Abs. 1 zu den übrigen Freiheitsverbürgungen keinen sicheren Anhalt gewinnen. Man kann mit der Begründung, letztere seien leges speciales gegenüber der lex generalis des Art. 2 Abs. 1 die Anwendbarkeit der im Soweit-Satz enthaltenen Begrenzungen auf die speziellen Grundrechtsbestimmungen ablehnen [52]. Man kann aber auch die übrigen Freiheitsverbürgungen als „Konkretisierungen“, „Ausformungen“, „Anwendungsfälle“ des allgemeinen Freiheitsrechts des Art. 2 Abs. 1 verstehen mit der Folge, daß die in ihm niedergelegten Begrenzungen auch auf sie Anwendung finden [53]. Endlich ist es möglich, in Art. 2 Abs. 1 ein die anderen Grundrechtsbestimmungen in gewisser Weise „überhöhendes und ergänzendes Prinzip “ der Freiheitsverbürgungen zu sehen, das zwar die Selbständigkeit der Spezialgrundrechtsbestimmungen nicht berührt, es aber immerhin ermöglicht, zu ihrer Interpretation die in Art. 2 Abs. 1 genannten Schranken heranzuziehen [54].

c) Die radikalste Lösung des aufgeworfenen Problems besteht darin, daß man die allgemeine Handlungsfreiheit als notwendige Folge allseitiger Persönlichkeitsentwicklung faßt und zugleich den Begriff verfassungsmäßiger Ordnung im Sinne der allgemeinen Rechtsordnung auslegt. Dann ist jede Rechtsnorm Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Zustandekommen, Form und Inhalt den Anforderungen der Verfassung voll entspricht [55].

Diese Deutung hat das Bundesverfassungsgericht dem Art. 2 Abs. 1 GG in dem Urteil [56] vom 16. Januar 1957 — 1 BVR 253/56 — gegeben. Es hat in dieser Entscheidung ausdrücklich die Persönlichkeitskerntheorie aufgegeben. Die dem Individuum als Mitglied der Gemeinschaft in dem Soweitsatz auferlegten Beschränkungen zeigten, daß das Grundgesetz mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit nicht nur deren Kernbereich, sondern die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne meine. Es waren, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt, nicht rechtliche Erwägungen, sondern sprachliche Gründe, „das Würdevolle im Klang“, die den Gesetzgeber bewogen haben, die ursprüngliche Fassung „Jeder kann tun und lassen was er will“ durch die jetzige Fassung zu ersetzen.

Gegen die Persönlichkeitskerntheorie spricht auch, daß gerade die Handlungsfreiheit im inneren und persönlichen Sinn in allen ihren wesentlichen Auswirkungen durch die Grundrechtsbestimmungen über die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Kultfreiheit, die Freiheit von Wissenschaft und Kunst und die Meinungsfreiheit geschützt sind. Diese Grundrechte entbehren teils des Gesetzesvorbehalts, teils stehen sie unter inhaltlich begrenztem Gesetzesvorbehalt. Sind sie, wie die Persönlichkeitskerntheorie meint, Konkretisierungen, Ausformungen des Art. 2 Abs. 1 GG, dann erstreckt sich dessen Soweitklausel auch auf sie [40]. Damit aber entsteht die Gefahr ihrer Aushöhlung.

Versteht man unter freier Entfaltung der Persönlichkeit die allgemeine Handlungsfreiheit, so kann sinnvoll die „verfassungsmäßige Ordnung“, an die sie nach dem Soweitsatz gebunden ist, nur als die allgemeine Rechtsordnung [57] gedeutet werden, die die materiellen und formellen Normen der Verfassung zu beachten hat, also eine verfassungsmäßige Rechtsordnung sein muß. Es entspricht der allgemeinen Rechtsüberzeugung, wie sie in allen einschlägigen, dem Grundgesetz vorausgehenden Länderverfassungen [58] und im Entwurf von Herrenchiemsee zum Ausdruck kommt, daß der Bürger in seiner Handlungsfreiheit legitim nicht nur durch die Verfassung oder gar nur durch elementare Verfassungsgrundsätze, sondern durch jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm eingeschränkt wird. Von dieser Rechtsüberzeugung sind auch die Verfasser des Art. 2 Abs. 1 GG im Parlamentarischen Rat ausgegangen; aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, daß in Art. 2 Abs. 1 die allgemeine Handlungsfreiheit unter Vorbehalt jeder verfassungsmäßigen Rechtsnorm garantiert werden sollte [58a].

Nun kommt allerdings der Ausdruck „verfassungsmäßige Ordnung“ noch an anderen Stellen des Grundgesetzes, in Art. 9, 20, 28, 98, vor. An diesen Stellen bedeutet er unzweifelhaft etwas anderes als verfassungsmäßige Rechtsordnung. Er ist dort in einem engeren Sinne gemeint. Aber auch in diesen Bestimmungen hat er nicht den gleichen Inhalt. Der Sinngehalt der verfassungsmäßigen Ordnung variiert vielmehr je nach der besonderen Funktion, die der Begriff innerhalb der jeweiligen Norm zu erfüllen hat. So bedeutet er etwa in Art. 20 Abs. 3 GG die Verfassung schlechthin, in Art. 9 dagegen nur gewisse elementare Grundsätze der Verfassung. Der gleichen Wortformel entspricht also nicht der gleiche Sinn [59] [59a].

Gegen die Interpretation der verfassungsmäßigen Ordnung (im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG) als verfassungsmäßiger Rechtsordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist eingewendet [60] worden, sie verdamme die beiden anderen Rechtsgüter, die den Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung einrahmen („Rechte anderer, Sittengesetz“) zur Überflüssigkeit und damit zur Sinnlosigkeit, weil Schutz und Realisierung dieser beiden anderen Rechtsgüter nur innerhalb und auf Grund dieser allgemeinen Rechtsordnung denkbar sei.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Vom Standpunkt des Grundrechtsträgers her gesehen — und das ist die primäre Bedeutung des Soweitsatzes — ist eine Berufung auf Art. 2 Abs. I GG ausgeschlossen, wenn auch nur eines der drei Rechtsgüter in Betracht kommt; insbesondere ist bei Verletzung von Normen der Sittlichkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG nicht erforderlich, daß sie in die Rechtsordnung einbezogen und einer Sanktion unterstellt sind. Was das Verhältnis der drei Rechtsgüter untereinander anlangt, sind sie gegenseitig aufeinander bezogen. Die subjektiven Rechtsstellungen (Rechte anderer) erfordern einerseits ihre Begründung durch die objektive Rechtsordnung, andererseits können sie aber auch eine Schranke dieser Rechtsordnung bilden; sie können aus dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes oder der Rechtsstaatlichkeit dem Zugriff des Gesetzgebers entzogen sein. Das Sittengesetz ist Richtmaß und Schranke der Rechtsordnung [61]. Die Frage, ob diese „verfassungsmäßig“ ist, kann sonach von der Beachtung der beiden anderen Rechtsgüter abhängen. Deren selbständige Bedeutung bleibt also auch dann gewahrt, wenn man Von der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts ausgeht. Alle drei Rechtsgüter sind nur in ihrer gegenseitigen Verschränkung zu einer sinnvollen Einheit zu verstehen.

Ein weiterer, und zwar der wesentlichste Einwand gegen die Deutung der verfassungsmäßigen Ordnung als verfassungsmäßiger Rechtsordnung gründet sich auf die Erwägung: damit werde Art. 2 Abs. 1 GG zu einem „leerlaufenden Grundrecht“ [61a]. Der Gesetzesvorbehalt höhle ihn aus. Das widerspreche dem Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte auch den Gesetzgeber binden.

Dem kann man entgegenhalten, dal3 der gleiche Einwand auch auf jene Grundrechtsbestimmungen zutrifft, die dem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegen: Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit usw. Es ist auch nicht an dem, daß das Grundrecht des Art. 2 Abs.1 durch den Gesetzesvorbehalt in demselben Sinne „leerlaufend“ wird, wie dies unter der Herrschaft derWcimarerVerfassung der Fall gewesen wäre. Während unter der Reichsverfassung von 1919 durch ein mit verfassungsändernder Mehrheit erlassenes Gesetz auch im Einzclfalle eine ihm entgegenstehende verfassungsrechtliche Schranke überwunden werden konnte, sind nach dem Grundgesetz Verfassungsdurchbrechungen ausgeschlossen. Das Grundgesetz hat eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet, die die öffentliche Gewalt begrenzt und deren oberste Prinzipien gegen Verfassungsänderungen geschützt sind (Art. l, 20, 79 Abs. 3 GG). Es erkennt den Primat des Rechts auch über die verfassungebende Gewalt, überstaatliche und überpositive Grundwerte der Person und Gemeinschaft an und übernimmt sie in die eigene Ordnung, Es legt auch die politischen Grundwerte, die für die Art und Form der politischen Einheit des Staates entscheidend sind, unverrückbar fest. Es bestimmt also nach letztmaßgeblichen Wertgesichtspunkten und Ordnungsprinzipien, wie sich das Gemeinschaftsleben gestalten soll. Zu ihnen gehören insbesondere der Gesamtkomplex der Grundrechte, die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die ungeschriebenen elementaren Verfassungsgrundsätze, der Gleichheitssatz, das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsprinzip, die nicht als Programmsätze, sondern als unmittelbar geltendes aktuelles Recht aufgefaßt werden, die Rechtsgrundsätze sind, die der Verfassungsrichter zu konkretisieren hat, Was im besonderen den Art. 2 Abs. 1 GG betrifft, ist der Menschenwürdegehalt des Art. 1 Abs. 1 voll in ihn aufgenommen. Das bedeutet, daß die Grenze, die Art. 1 Abs. 1 für den Gesetzgeber aufrichtet, in vollem Umfang auch für den Art. 2 Abs. 1 wirksam wird, Im Lichte des Menschenbildes, das dem Art. I Abs. 1 zugrunde liegt, ist der „Kernbereich personaler Freiheit“ [62] auf allen Gebieten der Persönlichkeitsentfaltung, mag sie dem Bereich des Geistigen, Politischen oder Wirtschaftlichen angehören, unantastbar. Dieser Wesensgehalt ist dem Gesetzgeber vorgegeben. Er bildet eine objektive absolute Schranke für jeglichen Eingriff staatlicher Gewalt. Über den Menschenwürdegehalt hinaus ist der Wesensgehalt der Persönlichkeitsentfaltung je nach der Eigenart des in Betracht kommenden Lebensgebietes und des zu schützenden Lebensgutes verschieden; das lehrt schon das Beispiel der speziellen Grund- und Freiheitsrechte. Im konkreten Fall ist das Spannungsverhältnis zwischen Person und Gemeinschaft zum Ausgleich zu bringen, wobei unter Wahrung der Eigenständigkeit der Person die im Grundgesetz zum Ausdruck gekommenen Wertungen zu einer sinnvollen Einheit zu verbinden sind. Nach alledem bleibt gerade in den grundsätzlichen und entscheidenden Fragen das Ermessen des Gesetzgebers gebunden. Diese Bindung ist unter die Kontrolle der Verfassungsgerichtsbarkeit gestellt.

Für den subjektiven Grundrechtsschutz ergibt sich die weittragende Folge, dal3 mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann, die allgemeine Handlungsfreiheit werde dadurch verletzt, daß die einschränkende Rechtsnorm gegen die Verfassung in formeller oder materieller Hinsicht verstoße, Die Freiheit von gesetzwidrigem Zwang wird dadurch in höchstem Maße für den Grundrechtsträger aktualisiert.

Darüber hinaus kann die Auswirkung des Urteils vom 16. Januar 1957 für die Interpretation des Grundgesetzes etwa wie folgt charakterisiert werden: Durch die Identifizierung von verfassungsmäßiger Ordnung mit der allgemeinen Rechtsordnung werden Bedeutung und Tragweite des Soweitsatzes als Kompetenznorm grundlegend geändert und die Stellung des Art. 2 Abs. 1 GG im Grundrechtssystem, sein Verhältnis zu den anderen Grundrechten wesentlich beeinflußt.

Das normale Funktionieren des Gesetzgebers wird gesichert, ohne daß damit in irgendwelcher Weise seine Bindung an die Wertordnung des Grundgesetzes gelockert würde.

Für den systematischen Zusammenhang der Grundrechte, ihr gegenseitiges Verhältnis und die gesetzlichen Möglichkeiten ihrer Beschränkung ergibt sich:

Versteht man unter „verfassungsmäßiger Ordnung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Rechtsordnung, dann kann sich die Soweitklausel nicht auf die anderen Grundrechtsbestimmungen erstrecken. Das folgt zwingend aus der Schrankensystematik [63]‚ die dem Grundrechtsteil der Verfassung zugrunde liegt und deren Wesen gerade in der Differenzierung und Abstufung der Beschränkungsmöglichkeiten besteht.

Im einzelnen ergibt sich:

1. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt können vom Gesetzgeber überhaupt nicht beschränkt wenden.

2. Grundrechte mit inhaltlich begrenztem Gesetzesvorbehalt können ausschließlich unter den im Gesetzesvorbehalt bezeichneten Bedingungen und nur unter Beachtung des Art. 19 Abs. 2 (Wesensgehalt) eingeschränkt werden.

3. Bei Grundrechten mit einfachem Gesetzesvorbehalt steht dieser unter der Wesensgehaltsgrenze des Art. 19 Abs. 2 GG, Das gilt auch für Art. 2 Abs. 1 GG selbst,

Die speziellen Grundrechtsbestimmungen werden sonach radikal verselbständigt. Art. 2 Abs. 1 GG hat ausschließlich ergänzende Bedeutung, soweit kein anderes Grundrecht eingreift. Darin mag eine gewisse „Abwertung“ des Art. 2 Abs. 1 als eines primären, die anderen Grundrechte überragenden und umgreifenden Prinzips liegen; dafür gewinnt er aber im System der Grundrechte seine besondere Bedeutung als lückenschließendes „Auffangsrecht“ [64], das überall dort (subsidiär) eingreift, wo sonst ein grundrechtlich nichtgeschützter Freiheitsraum entstehen würde, im übrigen ist die Frage nach der „Rangstellung“ des Art. 2 Abs. 1 im Grundrechtssystem dann Von minderem Gewicht, wenn dieses nicht an der Freiheit als solcher, sondern an dem Wert, dem die Freiheit dient, also an Art. 1 Abs. 1 GG, ausgerichtet wird.

Als Auslegungsregel zur Interpretation des Sinngehalts anderer Grundrechte ist Art. 2 Abs. 1 GG von hoher Bedeutsamkeit, weil er als Ausdruck eines freiheitlichen Wertsystems in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 eine grundsätzliche Vermutung für die Freiheit enthält und insofern die in der Soweitklausel enthaltenen Momente, nämlich „die Rechte anderer“ und „das Sittengesetz“, schlechthin typische, selbstverständliche, immanente Begrenzungen der Handlungsfreiheit darstellen.

7. Der gesamten bisherigen Rechtsbetrachtung lagen — abgesehen von einer kurzen Abschweifung über die Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Verfassungsbeschwerde — Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 als objektive Verfassungsgrundsätze zugrunde. Die Frage, ob aus ihnen subjektive Rechte als Grundrechte im subjektiven Sinn herzuleiten sind, bedarf am Schluß noch einer kurzen Erörterung.

Bei der Personwürde handelt es sich nicht nur um einen Rechtswert, den die objektive Rechtsordnung zu achten und zu schützen hat, sondern auch um einen sozialen Wert- und Achtungsanspruch des Trägers des Personwertes, um ein individuelles Lebensgut, das in den Rechtskreis der Person einbezogen ist [65], ja geradezu das Fundament ihrer Rechtssubjektivität ist. Es ist deshalb grundsätzlich, aus Art. 1 Abs. 1 ein subjektives öffentliches und privates Redit abzuleiten, das seinem Inhalte und Umfang nach durch den objektiven Rechtssatz des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt wird.

Von dieser Folgerung kann nur unter der Voraussetzung abgesehen Werden, Wenn Art. 2 Abs. 1 zur Grundlage eines solchen subjektiven Rechts genommen wird, das den Inhalt da Art. 1 Abs. 1 in vollem Umfang in sich aufnimmt, Auf keinen Fall ist es angängig, sowohl Art. 1 Abs. 1 als auch Art. 2 Abs. 1 den subjektiven Grundrechtscharakter abzusprechen, weil dadurch der Träger des Personwertes des Schutzes dieses seines grundlegenden Wertes beraubt würde.

Es ist in der abendländischen Kulturgemeinschaft zur allgemeinen Rechtsüberzeugung geworden, daß Sinn und Zweck der Grundrechte, insbesondere der als allgemeine Menschenrechte anerkannten Grundrechte nur verwirklicht werden können, wenn der einzelne selbst Wahrer des Grundrechts ist, ihm also ein Anspruch gegenüber der öffentlichen Gewalt auf das der Grundrechtsnorm entsprechende Verhalten zusteht [65].

Fußnoten


[1] Zum folgenden vgl. Wintrich, Die Rechtsprechung des bayerischen Verfassungsgerichtshofs („Rechtsprechung“) in Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. IV, S. 144 f.; „Über Eigenart und Methode verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung („Methode“) in Festschrift für Laforet, S. 231 f.; ]. B. Lotz, „Der Christ als Person in der Gemeinschaft“ in: „Christliche Neuordnung von Wirtschaft und Gesellschaft“, Vortragsreihe der 2. Kath. Sozialen Woche in München 1949 (München 1950, S. 18 f.); „Freiheit und Person“, Stimmen der Zeit, Bd. 140, S. 439 f. — Edgar Alexander „Europa und die westliche Welt, Die ethisch-politischichte, Bd. XV‚ 57, S. 232 f. [235 f., 238 f], Hans-Eduard Hengstenberg, Philosophische Anthropologie (W. Kohlhammer, Stuttgart 1957. Da erst nach Abfassung des Vortrags erschienen, konnte das Werk leider nicht berücksichtigt werden.)

[2] Heidegger, Sein und Zeit (1935), S. 125.

[3] Zum Problem der Geschichtlichkeit des Rechts vgl.: Arthur Kaufmann, Naturrecht und Geschichtlichkeit, Recht und Staat, Heft 197 (1957), R. Marcic, Das Recht in der Zeit, Der Staatsbürger, Salzburg, 10. Jg., 5. Folge, S. 4, Josef Fuchs, Lex naturae (1955), S. 81 f.‚ 116 f. (dazu K. Rahmer in: „Orientierung“ [Zürich], Jg. 19, S. 239 f‚)., j. David, Wandelbares Naturrecht, in: „Orientierung“, Jg. 20, S. 171 f.‚ insbesondere: Leo Strauß, Naturrecht und Geschichte (Stuttgart 1956) mit Vorwort von G. Leibholz, Helmut Kuhn, Naturrecht und Historismus, ZPolit. 1956, 289 f. (Besprechung des Buches von Strauß).

[4] Zürich, 1944.

[5] Heidegger, Holzwege, S. 329.

[6] Lehrbuch der Rechtsphilosophie, 4. Auflage (1950), S. 353.

[7] BVerfGE Bd. 3, S. 225 f.

[8] VGHE n. F.‚ Bd. 4, Teil II, s. 51 15s].

[9] VGHE n. F., Bd. 2, Teil II, S. 45 [47] u. Bd. 3, Teil II, S. 28 [47]. (Die Entscheidung ist versehentlich unter dem Datum „24. April 1950“ veröffentlicht).

[10] L. Pitamic, Naturrecht und Natur des Rechts, Ust. ZÖffR NF VII, S. 190 f. [199, 20s].

[10a] vgl. Thieme „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, JZ 55, 657 f.

[11] vgl. Wintrich, „Rechtsprechung“ S. 147, „Methode“; Nawiasky, Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl. (1948), S. 31, Positives und überpositives Recht, JZ 54, 717 f. [718].

[12] W. Kägi, Rechtsfragen der Volksinitiative auf Partialrevision. (Ein Beitrag zur Lehre von den inhaltlichen Schranken) in ZschweizR NF Bd. 75, S. 740 a, f, [827a‚ 816a].

[13] BVerfGE Bd. 3, s. 22s [231], BGH z. 1, 274 [276].

[14] Es handelt sich zunächst um die Frage, wer Adressat der einschlägigen Grundrechtsnorm ist und wem gegenüber das Verhalten des Normenadressaten bestimmt werden soll (z.B.: nur das Verhalten des Staates [ „der öffentlichen Gewalt“] gegenüber jedermann oder gegenüber jedem Deutschen oder das Verhalten jedermanns gegenüber jedermann oder das Verhalten bestimmter Gruppen gegenüber jedermann usw.). Für die Beantwortung dieser Frage kann u. a. wesentlich sein, von welcher Seite dem durch die Grundrechtsnorm geschützten Rechtsgut (Wert) Gefahr droht. Regelt die einschlägige Grundrechtsnorm nicht lediglich das Verhältnis der öffentlichen Gewalt zu den ihr Unterworfenen, sondern soll sie auch für andere Rechtsbereiche gelten, so werden ihr Sinn und ihre Tragweite durch die Eigenart des betroffenen Rechtsgebietes modifiziert; so hat etwa die Verbotsnorm „niemandens Menschenwürde zu verletzen“ einen anderen Sinn und eine andere Tragweite, je nachdem sie sich an die öffentliche Gewalt in ihrem Verhältnis zu den ihr Unterworfenen oder an jedermann in seinem Verhältnis zu den ihm koordinierten Rechtsgenossen wendet. Denn im Verkehr der Rechtsgenossen untereinander gilt in der Regel der (letztlich auf Art. 1, Abs. 1 und 2, Abs. 1 GG rückführbare) Grundsatz freier Verfügungsmacht über „individuelle Lebensbeziehungen“ zu anderen (vgl. Dürig, Grundrechte und Privatrechtsprechung, Festschrift für Nawiasky [1956]‚ S.157 ff., 176 ff_). Dazu kommt ganz allgemein der Gesichtspunkt: Der Grad der Gefährdung des Rechtsgutes, das das Grundrecht schützt, ist um so größer, je stärker die Macht (z. B. des Staates oder anderer Sozialmächte) ist, die dieses Rechtsgut bedrohen kann. Zu gleichen Ergebnissen gelangt man auf einem anderen Weg, der für die Rechtsprechung wohl der einfachste und gangbarste ist. Nimmt man unmittelbar den von der jeweiligen Grundrechtsnorm geschützten Wert zum Ausgangspunkt, dann läßt sich die Frage der sogenannten „Drittwirkung“ im wesentlichen auf das Problem der verfassungskonformen Auslegung außerverfassungsrechtlicher Normen und Tatbestände zurückzuführen, also als Interpretationsproblem verstehen. Der Wertgehalt der Grundrechtsnorm wirkt —— meist auf dem Wege über wertausfüllungsfähige und -bedürftige Generalklauseln (Dürig, aaO. S. 176) — in den außerverfassungsrechtlichen Rechtsbereich hinein und muß bei der Anwendung des Rechts durch die öffentliche Gewalt, insbesondere den Richter, berücksichtigt werden. So ist beispielsweise für die Frage, was allgemein und im Einzelfall unter „guten Sitten“ (S8 138, 826 BGB) zu verstehen ist, auch der Wertgehalt der Art. 1, Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 5 GG maßgebend. Was das Verfahrensrecht anlangt, sind die aus den Grundrechtsnormen abzuleitenden subjektiven Berechtigungen — sie können subjektive öffentliche und subjektive private Rechte sein — prozessual nach der verfahrensrechtlichen Ordnung geltend zu machen, die für das Rechtsgebiet gilt, dem die subjektive Berechtigung zugehört.Verfassungsbeschwerde dürfte mit der Behauptung möglich sein, daß der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt bei der Anwendung des Rechts den Wertgehalt einer Grundrechtsnorm verkannt hat.

[15] vgl. Nipperdey, Die Würde des Menschen. („Die Grundrechte), Bd. 2 (1954), S.23.

[16] aaO., S. 841 a.

[17] Dürig, Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde, AöR 81, 117 f. [I25].

[18] v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, S. 150.

[19] Für das amerikanische Recht vgl, W. L. Prosser, „Das Recht auf Privatsphäre in Amerika“, Z. f. ausländisches und internationales Privatrecht, 21. Jg. S. 401 f.

[20] vgl. Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, S. 216 f., 227 f.‚ 235 f.

[21] Abgesehen von Art. 6 und Art. 13, die in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar einschlägig sind.

[22] Oehler, Postgeheimnis (Die Grundrechte, Bd. 2, S. 610).

[23] Die Thesen der Versammlung und der Kommission sind abgedruckt in NJW 57, 81. Vgl. E19. Schmidt: Gedächtnisschrift für Walter Jellinek (1955), S. 625 f. [638/39]; Zulässigkeit und Verwendbarkeit von Tonbandaufnahmen im Strafverfahren, JZ 56, 206 f.; Heimerich, Der Mißbrauch von Tonbandaufnahmen, BB 56, 249 f; Henkel, Die Zulässigkeit und die Verwertbarkeit von Tonbandaufnahmen im Strafverfahren, ]Z 57, 148 f.; Kohl/max, Die Tonbandaufnahme als Beweismittel im Strafprozeß, NJW 57, 81; Siegert, Die außergerichtlichen Tonbandaufnahmen und ihre Verwendung im Zivilprozeß, NJW 57, 689 f.; Siegert, Die Grenzen rechtmäßiger Tonbandaufnahmen im Strafprozeß, DRiZ 57, 101 f.

[24] Kohlhaas, aaO., S. 84 f. hält die Verwendung eines rechtswidrig durch Privatpersonen aufgenommenen Tonbandes im Strafverfahren kraft des Legalitätsprinzips für zulässig. Es ist aber gerade die Frage, ob dieses Prinzip dem höheren grundrechtlich geschützten Wert der Wahrung der Intimsphäre zu weichen hat. Soweit diese Menschenwürde Gehalt hat, ist die Frage kraft Verfassungsrecht eindeutig gegen das Legalitätsprinzip entschieden. Eine Regelung de lege ferenda, die Kohlhaas verschlägt, wäre dringend geboten.

[25] vgl. Maunz, Deutsches Staatsrecht, 4. Aufl. (1955), S.87.

[26] vgl. Nipperdey, aaO., S. 31 f. (S 136 a, S 81 c, Abs. 1, Satz 3, S 81 d StPO u. S 343 StGB als Konkretisierungen des Art. 1, Abs. 1 GG.)

[27] VGHE n. F.‚ Bd. 3, Teil II, S. 109 [114].

[28] Dürig, aaO., S. 131 f., 141 f.

[29] aaO., S. 117 f., insbesondere S. 133 f,

[30] vgl. von Mangoldt-Klein, Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. (1955), S. 124/25, Scheunen Handwerksordnung und Berufsfreiheit (1956), S. 22, Grundrechtsinterpretation und Wirtschaftsordnung, DÖV 56, 66.

[31] vgl. W. Hamel, Die Bedeutung der Grundrechte im sozialen Rechtsstaat (1957), H. Gerber, Die Sozialstaatsklausel des Grundgesetzes, AÖR 81, 1 f,

[32] E, R. Huber, Der Streit um das Wirtschaftsverfassungsrecht, DÖV 56, 142.

[33] vgl. H. Krüger, Der Wesensgehalt der Grundrechte im Sinne des Art. 19 GG, DÖV 55, 597 f., E. R. Huber, aaO.‚ S. 142/43, 207, Dürig, aaO.‚ S, 133 f., 156 f., Hamel, aaO.‚ S. 38 f., BVerfGE 2, 266 [285], ’

[34] Maunz, Handwerksordnung und Grundgesetz, S. 44.

[35] H. Peters, Die freie Entfaltung der Persönlichkeit als Verfassungsziel, in: Festschrift für Laun (1953). S. 673; Die Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Beförderung von Massengütern im Fernverkehr auf der Straße (1954), S. 16 f.; Hamel, aaO., S. 30 f.‚ Bushof, DÖV 54, 352.

[36] BVerfGE Bd. 4, s. 7 f. [15].

[37] H. Peters, Festschrift für Laun, S. 675.

[38] H. Peters, aaO.‚ S. 675/76.

[39] H. Peters, aaO., S. 677.

[40] H. Peters, aaO., S. 677/78.

[41] Nachweise über Literatur und Rechtsprechung bei A. Hamann, Das Grundgesetz (1955), s. sof.

[42] Scheunen aaO., S. 20, Literatur und Rechtsprechung: bei Hamann, aaO., S. 83, v. Mangoldt-Klein, aaO., S. 177 f.

[43] z. B. VGH Freiburg, DVBl. 53, 637, vgl. weiter: H. Krüger, Neues zur Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung und deren Schranken, NJW 55, 201, [202/3, insbes. Anm. 20].

[44] vgl. Hamann, aaO., S. 83, v. Mangoldt-Klein, aaO., S, 182.

[45] Dürig, JZ 57, 172.

[46] Huber, aaO., S. 135.

[47] Maunz, Deutsches Staatsrecht, 4. Aufl., S. 85.

[48] Krüger, Neues zur Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung und deren Schranken, NJW 55, S. 20l f. [204].

[49] Dürig, Art. 2 des Grundgesetzes und die Generalermächtigungen zu allgemein-polizeilichen Maßnahmen, AUR 79, 57 f.

[50] Huber, aaO., S. 136.

[51] Dürig, JZ 57, 172.

[52] v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, S. 38, Die Grundrechte, DÖV 49, 261 [262]; AÖR 75, 273 [277]; 11. Mangoldt-Klein, aaO., S. 130, 177 („subsidiäre“ Heranziehung der Sduanken des Art. 2, Abs. 1 GG soll für alle Grundrechtsbestimmungen trotz Spezialität der „besonderen Vorbehaltsschranken“ möglich bleiben); Zeidler, Zur Problematik von Art. 2, Abs. 1 GG, NIW 54, 1068; vgl. auch Dürig, Nawiasky Festschrift, S, 158, Anm. 3, JZ 57, 170, 171; BGHSt 4, 390.

[53] Naumann, Grundlagen und Grenzen der Berufsfreiheit, JZ 51, 423 f. (die Schranken des Art. 2, Abs. 1 GG als immanente Schranken aller Grundrechte); H. Krüger, Die Einschränkung von Grundrechten nach dem Grundgesetz; DVBl 50, 625 f. (die Schranken des Art. 2, Abs, 1 GG als Ermächtigungen für den Gesetzgeber zur Einschränkung aller Grundrechte), vgl. DÖV 55, 597 [599], Huber, aaO., S. 141; Scholtissek, Innere Grenzen der Freiheitsrechte, NJW 52, 561 f. [563]. (Die in Art. 2, Abs. 1 angegebenen Grenzen sind allen Freiheitsrechten inhärent.)

[54] Sdvetmer, DUV 56, 65 [69], (Scheuner, aaO. u. VDStL 11, 61, und Dürig, JZ 57, 171, lehnen mit Redit ab Art. 2, Abs. 1, als „Obersatz“ zu denken, aus dem logisch die einzelnen Grundrechte als Folgerungen abzuleiten sind).

[55] Damit wird Art. 2, Abs. 1 GG etwa der Sinngehalt gegeben, den Art. 101 der bayerischen Verfassung hat.

[56] BVerfGE Bd. 6, S. 32 f., JZ 57, 167.

[57] vgl. v. Mangoldt-Klein, aaO., S. 182; Coing, Grundsätzliches zur Rückwirkung von Gesetzen, BB 54, 441; vgl. auch Dürig, AOR 79, 258.

[58] Bayern, Art, 101, Bremen, Art. 3, Abs. 3, Hessen, Art. 2, Abs. Z, Rheinland-Pfalz, Art. 2, Württemberg-Baden, Art. 2, Abs. 3 und 4.

[58a] a. A. Rohde-Liebenau, NJW 57, 817.

[59] vgl. 11. Mangoldt-Klein, aaO., S.182.

[59a] Hamann, Die verfassungsmäßige Ordnung, BB 57, 229 f., will für die Auslegung dieses Begriffs in Art, 2, Abs. l, den Art. 9, Abs. 2 GG heranziehen. Dagegen: Zeidler, Nochmals: „Die verfassungsmäßige Ordnung“, BB 57, 341 f., mit Replik von Hamann.

[60] Dürig, JZ 57, 172.

[61] vgl. Urteil des BVerfG vom m. Mai 1957 » l BvR 550/52, 1 BvR 100/54 —.

[61a] vgl. Schätzler, NJW 57, m.

[62] Huber, DÖV 56. 263.

[63] v. Mangoldt-Klein, aaO.‚ S. 130.

[64] Dürig, AÖR 81,121,]Z 57,170,171.

[65] Wintrich, Schutz du Grundrechte durch Verfassungsbeschwerde und Popularklage (1950), S. 7; vgl. Beschluß des BVerfG vom 7. Mai 1957 — 1 BvR 289/56 —.

Auszug aus der Diskussion, Seiten 43-45 des Buches


Präsident Professor Dr. jur. Josef Wntrich

Ich bin der Überzeugung, daß konsequentes Weiterdenken zu Gott führen muß. Man kann allerdings ein Phänomen wie das Gewissen (den Kern der Menschenwürde) bis zu einem gewissen Grade aus dem Prinzip der Selbstachtung erklären — für das Menschenbild, das dem Grundgesetz zugrunde liegt, genügt meines Erachtens diese Erklärung —, aber in seiner letzten Tiefe kann das Phänomen des Gewissens ohne Rückbeziehung auf Gott nicht geklärt werden. Wie schwierig die Frage ist, zeigt freilich die Problematik, die Nikolai Hartmann in seinem Werk „Die Ethik“ anläßlich der Frage der Willensfreiheit aufwirft.

Für den Personbegriff, wie ich ihn in meinem Vortrag aufgefaßt habe, ist wesentlich, daß der Mensch seiner seinsmäßigen Anlage nach auf objektive Werte ausgerichtet ist, die er in Selbstbewußtsein und Freiheit verwirklichen soll. Der Personbegriff kann also ohne das dynamische Element nicht gedacht werden. Sein und Wert hängen im innersten Wesensgrund zusammen: ens et bonum convertuntur.

Wie weit die Gerechtigkeit im Volk präsent gehalten werden kann, das ist ein außerordentlich schwieriges Problem in einer Situation der Vermassung. Alle Vermassung kommt daher, daß der Selbstand der Person, ihr Eigenwert, mißachtet wird, daß der einzelne lediglich aus dem Gesichtspunkt des Kollektivs als ein unselbständiges Glied aufgefaßt wird. Wenn man von dieser Auffassung ausgeht, wird er „verwertbar“ sein, wie es für die Gesellschaft zweckdienlich ist. Auf der anderen Seite übersteigen der sugenannte Individualismus den Personwert so, daß er ihn völlig von der Gemeinschaft löst. Der Kollektivismus ist dann die notwendige Gegenwirkung.

Soll die Rechtsordnung die Aufgabe erfüllen, auch in der Massengesellschaft die Würde des Menschen zu wahren und Gerechtigkeit im Volk präsent zu halten, dann muß versucht werden, den Sinn für das rechte Maß, die rechte Mitte zwischen den Extremen des Individualismus und Kollektivismus zu wecken und die Rechtsordnung so zu gestalten, daß sie das rechte Verhältnis zwischen den in meinem Vortrag aufgezeigten Elementen des Rechtes herstellt und bewahrt.

Was die letzte Frage von Herrn Professor Pieper betrifft, ob der Delinquent, der zur Hinrichtung geführt wird, als Objekt behandelt wird, so möchte ich erwidern: Der Sinn der Strafe ist Sühne für begangenes Unrecht, die der Rechtsbrecher auf sich zu nehmen hat. Insofern wird er nicht als Objekt behandelt, auch nicht beim Vollzug der Todesstrafe. Was freilich die Problematik der Todesstrafe betrifft, ist sie vielleicht unlösbar. Wer die Tötung des Mörders als Sühne fordert, muß diese Tötung als angemessene Sühne Werten und die Strafe lebenslänglichen Zuchthauses für keine angemessene Sühne halten. Bei uns ist die Frage nicht akut, weil durch das Grundgesetz die Todesstrafe abgeschafft ist. Am stärksten spricht gegen die Todesstrafe, daß ihr Vollzug - im Falle eines Fehlurteils - eine irreparable Situation schafft, während lebenslängliche Zuchthausstrafe eine Rehabilitierung des zu Unrecht Verurteilten ermöglicht. Sie gibt auch die Chance einer echten Bekehrung und Sühnehaltung, die dem Sühnezweck der Strafe vielleicht in einem höheren Maße gerecht wird als der Vollzug der Todesstrafe.

Landtagsabgeordnete Hilde Röskau

Liegt in der logischen Konsequenz des Satzes: „Es gehört zu dem Wesen des Menschen, daß er sich selbst besitzt“, die Möglichkeit, den Mißbrauch der Pressefreiheit zu verhindern?

Präsident Professor Dr. jut. josef Wintrich

Das ist ein besonders schlimmer Punkt. Wie ich angedeutet habe, gehört die Indiskretion, das ununterbrochene Eindringen in die private Sphäre des Menschen mit zu den übelsten Erscheinungen des heutigen Massendaseins; vor allem, daß der Mensch zum Gegenstand der Neugierde gemacht wird.

In diesem Zusammenhang muß das Problem aufgeworfen werden, wie es mit den Bandaufnahmen von Gerichtsverhandlungen steht. Beim Bundesverfassungsgericht werden die Verhandlungen, soweit dies zweckmäßig erscheint, auf Tonband aufgenommen. Diese Tonbänder werden aber im Panzerschrank des Gerichts verwahrt. Jede Verwendung in der Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, mit Zustimmung des Gerichts und aller am Verfahren Beteiligten.

Nun möchte ich nicht sagen, es bestehe kein legitime: Interesseder Öffentlichkeit daran, daß von Teilen eines Prozesses Tonbandaufnahmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Aber ich bin der Auffassung,daß niemand, insbesondere nicht der Angeklagte und sein Verteidiger, gezwungen werden kann, zu sprechen, wenn eine Rundfunkübertragung für die Öffentlichkeit vorgesehen ist. An diesem Grundsatz muß meines Erachtens schon im Interesse der Wahrheitsermittlung festgehalten Werden. Es ist für die seelische Haltung der am Prozeil Beteiligten ein grundlegender Unterschied, ob eine Tonbandaufnahme für die breiteste Öffentlichkeit bestimmt oder verwertbar ist oder ob sie nur dazu dienen soll, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung festzuhalten und damit die Wahrheitsermittlung zu sichern.

Die Tonbandaufnahme kann nur das gesprochene Wort wiedergeben. Bei dem gesprochenen ‘Wort kommt es aber auf die gesamte Situation an; in der mündlichen Verhandlung hört man den sprechenden nicht nur, sondern man sieht ihn auch von Angesicht zu Angesicht. Vielfach läßt sich erst dann beurteilen, welcher Wahrheitsgehalt seiner Aussage zukommt.

Es besteht die Gefahr, daß bei Veröffentlichungen von Prozeßausschnitte bestimmte Äußerungen aus dem Zusammenhang gerissen werden. Es wird ein großes Maß von Verantwortung gefordert, wenn solche Prozeßausschnitte im Rundfunk Verbreite: werden. Niemals darf eine solche Wiedergabe der Befriedigung der Sensationsgier, eines bösartigen Instinktes, dienen,

Persönlich bin ich der Auffassung, daß eine Verwertung von Tonbandaufnahmen, die im Gerichtssaal gemacht werden, nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig sein darf und die Tonbandaufnahme unterbrochen werden muß, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger erklären, sie fühlen sich gestört. Es ist etwas anderes, ob ich vor dem Richter im Gerichtssaal meine Aussage mache oder mein Plädoyer halte, oder ob ich mir bewußt sein muß, das, was ich sage, wird der ganzen Welt bekannt.

Staatssekretär Dr. jur. Herbert Krille

Ich wollte zu den beiden zuletzt genannten Punkten kurz etwas sagen. Auch ich bin der Meinung, daß selbstverständlich Rundfunkübertragungen aus dem Gerichtssaal mit größter Zurückhaltung durchzuführen sind. Ich kann nur nicht ganz Ihrer Auffassung beipflichten, Herr Präsident, soweit es sich nach dem, was Sie vorgetragen haben, um die Zustimmungen der Betroffenen handelt. Denn an sich sind die Verhandlungen öffentlich, und es taucht die Frage auf, ob sich der Begriff der Öffentlichkeit durch die technische Entwicklung weiter entwickelt hat.

Jetzt kommen wir zu der Frage, ob sich der Begriff der Öffentlichkeit nicht gewandelt hat. Dann kommt allerdings eine ganz andere ...

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Zuletzt geändert am 06.02.2015 20:39 Uhr