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20141103Brief-an-AvramopoulosWorum geht es?
Formell zum 1.11.2014 wurde die neue Kommission eingesetzt und der Grieche Dimitris Avramopoulos wurde neuer EU-Kommissar für Inneres und Migration, in dessen Zuständigkeit auch die von der EU erlassene und inzwischen als mit den EU-Grundrechten unvereinbar erklärte Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) gehört. Schon vor seinem Arbeitsbeginn hat Herr Avramopoulos unter Bezugnahme auf falsche oder populistische Annahmen die Wiedereinführung einer Regelung zur Vorratsdatenspeicherung öffentlich proklamiert. Wir haben ihm dazu einen Brief geschrieben. Über Dimitris Avramopoulos
Von 1980 bis 1993 war Avramopoulos als Karrierediplomat tätig, zunächst im Außenministerium in Athen, von 1988 bis 1992 als griechischer Konsul in Lüttich und Sonderberater des Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Partei Nea Dimokratia, Konstantinos Mitsotakis. Zudem vertrat er Griechenland bei der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Wien im selben Jahr. Im Jahr 1992 war er Sprecher des Außenministeriums in Athen und Generalkonsul von Griechenland in Genf. Im Jahr 1993 wurde er zum Direktor des diplomatischen Büros des griechischen Premierministers. Im Jahr 1993 begab er sich aus dem griechischen diplomatischen Dienst als Mitglied der konservativen Nea Dimokratia in die Politik und wurde Mitglied des Zentralkomitees der Partei. 1993 wurde er als Abgeordneter ins griechische Parlament gewählt. 1994 wurde er zum Bürgermeister von Athen gewählt, im Oktober 1998 wiedergewählt. Nach dem Sieg der Nea Dimokratia bei den Parlamentswahlen 2004 übernahm Dimitris Avramopoulos in der Regierung von Kostas Karamanlis bis 2006 das Amt des Ministers für Tourismus, von 2006 bis 2009 war er Minister für Gesundheit und soziale Solidarität. Als nach der schweren Niederlage der Nea Dimokratia bei den Parlamentswahlen 2009 Karamanlis als Parteichef abtrat, bewarb sich Avramopoulos zunächst um den Parteivorsitz. Er zog seine Kandidatur jedoch zu Gunsten von Andonis Samaras zurück. Seine Unterstützung für Samaras wurde als wesentlich für dessen Sieg bei der Wahl durch die Parteibasis angesehen und von Samaras alsbald dadurch belohnt, dass er Avramopoulos als „Schatten-Außenminister“ berief. In das Übergangskabinett von Ministerpräsident Loukas Papadimos wurde er als Vertreter der Nea Dimokratia als Verteidigungsminister berufen. Am 21. Juni 2012 wurde Avramopoulos als Außenminister in die Regierung von Andonis Samaras berufen. Im Juni 2013 wechselte er in das Verteidigungsministerium. (Quelle: Wikipedia) 30.9.2014 - Herr Avramopoulos zur Vorratsdatenspeicherung
Laut Protokoll dieses Tages sagte er unter mit Bezug auf die VDS-Richtlinie der EU: Der Gerichtshof stellte eindeutig fest, dass die frühere Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG) nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und daher ungültig ist. Gleichzeitig befand der Gerichtshof, dass angesichts der wachsenden Bedeutung elektronischer Kommunikationsmittel die nach der genannten Richtlinie gespeicherten Telekommunikationsdaten ein nützliches Mittel für strafrechtliche Ermittlungen darstellen. In diesem Zusammenhang stellte er fest, dass die Vorratsspeicherung solcher Daten einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung, nämlich der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und internationalem Terrorismus, tatsächlich entspricht.
Da es derzeit keine EU-Rechtsvorschriften gibt, die den Mitgliedstaaten vorgeben, eine Vorratsdatenspeicherung zu verlangen, können die Mitgliedstaaten nach wie vor einschlägige nationale Rechtsvorschriften erlassen bzw. beibehalten, sofern diese mit der sogenannten Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts einschließlich der Grundrechte sowie mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind.
Angesichts der Folgen und Risiken für den Schutz der Rechte, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger und das reibungslose Funktionieren des Marktes sollte die Kommission Optionen für künftige gemeinsame Vorschriften für die Vorratsspeicherung solcher Daten sondieren, die in vollem Einklang mit den Grundrechten stehen. Das Urteil des Gerichtshofs enthält eine Reihe strenger Vorgaben für etwaige neue EU-Rechtsvorschriften über die Vorratsdatenspeicherung, darunter das Erfordernis einer Differenzierung bei der Datenerhebung und wirksame Datenschutzgarantien.
Sollte ich als Kommissar bestätigt werden, werde ich in enger Abstimmung mit anderen Mitgliedern des Kollegiums die besten Optionen für das weitere Vorgehen prüfen. Diese Bewertung werde ich in einem offenen Dialog mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten, den Bürgerinnen und Bürgern, den Datenschutzbehörden und der Industrie vornehmen.
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3.11.2014 - Brief an Herrn Avramopoulos
Deutsche Version
am Dienstag, den 30. September 2014, fand Ihre Anhörung im Europäischen Parlament statt, in deren Rahmen Sie als Bewerber für das EU-Kommissariat 'Migration und Innenpolitik' zu bereichsrelevanten Fragen Stellung bezogen haben. In der Frage Nr. 5 wurden Sie gebeten zu erklären, welche Maßnahmen Sie einleiten wollen, um das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. April 2014, in dem es die damalige EG-Richtlinie zur EU-weiten Vorratsspeicherung als unvereinbar mit den Grundrichten und deswegen für nichtig erklärte, umzusetzen. Sie referierten dabei vollkomen korrekt, dass der Europäische Gerichtshof die Vorratsdatenspeicherung als unverhältnismäßig und demnach als nicht rechtmäßig einstufte. Es ist auch korrekt, dass das Urteil eine mögliche Nützlichkeit von modernen Ermittlungstechniken bei der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich nicht vollkomen ausschließt. Daraus die Schlußfolgerug zu ziehen, dass eine modifizierte, flächendeckende und anlasslose Vorratsdatenspeicherung eine Reaktion im Sinne des Urteils sei, ist schlicht falsch. Der Europäische Gerichtshof kritisierte in seinem Urteil nicht einzelne Aspekte der Vorratsdatenspeicherung, sondern äußerte grundsätzliche Kritik an der flächendeckenden Speicherung von TK-Verbindungsdaten. Es betonte dahingegen die große Bedeutung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und die Notwendigkeit, die personenbezogenen Daten der Menschen zu schützen. Um unsere Haltung zu verdeutlichen, möchten wir Sie darum bitten, insbesondere die überschaubar umfangreichen Randnummern 31, 51, 52, 58 und 59 des Urteils des EuGH zu studieren. Die Aussagen und Schlußfolgerungen des Gerichtshofes sind darin klar und deutlich formuliert. Und bezüglich der offen gewordenen Unsicherheiten in der faktischen Beherrschung von informationstechnischen Systemen möchten wir zudem auf die Randnummer 55 hinweisen, die der Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Form einen zusätzlichen Riegel vorschiebt. In diesem Sinne darf eine modifizierte Neuauflage einer europäischen Vorratsdatenspeicherung nicht Ihr Anliegen sein, die erneut auf eine geografisch und zeitlich unbestimmte Speicherung von personenbezogenen Daten abzielt. Vielmehr ist es als Kommissar für EU-Innenpolitik Ihre Aufgabe und Pflicht dafür zu sorgen, dass der mittels der menschenrechtswidrigen alten EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung angerichtete (und von der EU-Kommission wesentlich mitverantwortete!) Schaden behoben wird: Die Menschen in der EU müssen vor anlassloser und flächendeckender Erfassung und Speicherung ihrer Telekommunikations-Verbindungsdaten geschützt werden. Und das geht nur, indem Sie dafür sorgen, dass die in vielen EU-Mitgliedsstaaten inzwischen eingeführte oder fortgeführte Vorratsdatenspeicherung wieder abgeschafft wird. Diese Vorratsdatenspeicherungen müssen verboten werden - das ist Ihr Job, Herr Avramopoulos! Wir bitten um Ihre Rückmeldung und Stellungnahme und versprechen Ihnen, diese ebenso ungekürzt zu veröffentlichen wie wir auch diesen offenen Brief der daran interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Vielen Dank für Ihre Mühen und viele gute Grüße aus Deutschland, (Unser Brief als pdf-Dokument.) Englische Version
on Tuesday, 30th September 2014, your consultation procedure was held up by the European Parliament. In this context you presented your positions relevant to the area of work as European-Commissioner for Migration and Home Affairs. Question No. Five requested you to explain the measures you will take to implement the European Court of Justice's judgement from 8th of April 2014. The Court held in this judgement the former EG Directives on a european Data Retention as inconsistent with fundamental rights and therefore declared them void res judicata. You stated perfectly correct that the European Court of Justice considered Data Retention as disproportionate and invalid. It is also true that the judgment couldn't in principle exclude a possible relevance of investigation technique to guarantee public safety. Therefore to conclude a modified europeanwide Data Retention Directive without any cause as a response within the meaning of the judgment is quite simply wrong. The European Court of Justice's judgement didn't criticise single elements of Data Retention Directive, but voiced fundamental critique of saving telecommunications data throughout Europe. Whereas, it underlined the great significance of the fundamental right of privacy and stressed the necessity to protect personal data. To clarify our position, we kindly ask you to study the manageably extensive paragraphs 31, 51, 52, 58 and 59 of the European Court of Justice's judgement. The Court therein clearly points out its statements and conclusions. Concerning the outstanding issues of how effectivly controlling information technology systems, we in addition mark paragraph 55 that limits/stops Data Retention in its previous form. With this in mind, to reissue a modified europeanwide Data Retention Directive with the aim of saving geographically and temporally indefinite datas may not be your concern. Rather, as European Commissioner of Migration and Home Affairs it would be your responsibility and duty to remedy the fault caused by (and in substantially shared responsibility of EU Commission) the previous EU Directive on Data Retention violative of human rights: Persons in the European Union need to be protected against a europeanwide collection and retention of telecommunications data without cause. This will only be possible if you ensure the abolition of Data retention already implemented or continued in many EU Member States. Data Retention must be banned - that's your job, Mr. Avramopoulos! We kindly ask your reply and opinion on promissing to publish them in unabrigded form, as well as this letter will be made available to the interested public. Thank you very much for your efforts. With best regards (This letter as pdf file.) 22.12.2014 - Antwort aus Brüssel
In Englisch
Dear xxx,
Commissioner Avramopoulos has asked me to thank you for your letter of 3 November 2014 concerning the Data retention Directive and the ruling by the European Court of Justice of 8 April 2014.
As the Commissioner made very clear at the hearing in the LIBE committee on 30 September, the old Data Retention Directive is gone. The central message of the Court ruling on the Data Retention Directive is that the processing of personal data needs to be protected and regulated by clear and precise rules. The former Data Retention Directive did not meet these requirements.
At the same time, the Court considered that data retention as such does not adversely affect the essence of fundamental rights. Telecommunications data can be crucial for law enforcement for preventing and fighting serious crime and terrorism, but any policy in this field must guarantee at the same time the full respect of the right to privacy and the protection of personal data, citizens’ security and the good functioning of the internal market.
The new Commission will examine the best options for the way forward as regards the retention of telecommunications data, taking into account all considerations. The Commissioner is working to this end in close consultation with his colleagues responsible for fundamental rights, data protection and information society. The Commission will undertake this assessment in an open dialogue with the European Parliament, Member States, citizens, data protection authorities and industry. On that basis, the Commission will be able to reach a position as to whether there is a need for a new legislative proposal. This will in any case fully respect the judgement of the Court and the fundamental rights to privacy and data protection.
I hope this addresses the points you raise.
Yours sincerely,
In Deutsch
Sehr geehrte xxx,
Kommissar Avramopoulos hat mich gebeten, Ihnen für Ihr Schreiben vom 3. November 2014 über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. April 2014 zu danken.
Wie der Kommissar in der mündlichen Verhandlung im LIBE-Ausschuss zum 30. September deutlich gemacht hat, ist die alte Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ungültig. Die zentrale Botschaft des Gerichts die Entscheidung über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch klare und präzise Regeln geschützt und reguliert werden muss. Die alte Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Zugleich bewertete der Gerichtshof, dass eine Vorratsdatenspeicherung dem Wesen der Grundrechte nicht grundsätzlich zuwider ist. Telekommunikationsdaten können für die Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung und Verfolgung von schwerer Kriminalität und Terrorismus von entscheidender Bedeutung sein, aber jede Politik in diesem Bereich muss zur gleichen Zeit die volle Wahrung des Rechts auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten, die Sicherheit der Bürger und das gute Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten. Die neue Kommission wird die besten Optionen für ein Vorwärtskommen zur Speicherung von Telekommunikationsdaten untersuchen und alle diese Ansprüche dabei berücksichtigen.
Der Kommissar wird zu diesem Zweck enge Abstimmungen mit seinen für Grundrechte, den Datenschutz und die Informationsgesellschaft zuständigen Kollegen vornehmen. Die Kommission wird diesen Abwägungsprozess in einem offenen Dialog mit dem Europäischen Parlament, mit den Mitgliedstaaten, den Bürgern, den Datenschutzbehörden und mit der Industrie durchzuführen. Auf dieser Grundlage wird die Kommission in der Lage sein eine Position einzunehmen die Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit eines neuen Richtlinienvorschlags einzunehmen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes und die Grudnrechte auf Privatsphäre und Datenschutz werden dabei berücksichtigt.
Damit hoffe ich, Ihre Bedenken ausgeräumt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Eine erste subjektive Bewertung des Briefes aus Brüssel
(Übrigens gab es schon Anfang Dezember 2014 Hinweise auf die Interessenlage des neuen EU-Innen-Kommissars.) 5.2.2015 - Zweiter Brief an Herrn Avramopoulos
Sehr geehrter Herr Avramopoulos, sehr geehrter Herr Ruete, Danke für Ihren Brief vom 22.12.2014. Weil Sie leider gar nicht auf die uns vorgebrachten Verweise zum EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung eingegangen sind, möchten wir diese Ihnen nun wortgetreu zitieren. Es ging hauptsächlich um die Randnummern 51, 52, 55, 58 und 59. Diese lauten in dieser Reihenfolge: Randnummer 51 Zur Erforderlichkeit der durch die Richtlinie 2006/24 vorgeschriebenen Vorratsspeicherung der Daten ist festzustellen, dass zwar die Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, von größter Bedeutung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist und dass ihre Wirksamkeit in hohem Maß von der Nutzung moderner Ermittlungstechniken abhängen kann. Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme – wie sie die Richtlinie 2006/24 vorsieht – für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen. Randnummer 52 Der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedenfalls, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteil IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Randnummer 55 Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten, wie in der Richtlinie 2006/24 vorgesehen, automatisch verarbeitet werden und eine erhebliche Gefahr des unberechtigten Zugangs zu diesen Daten besteht (vgl. entsprechend, zu Art. 8 EMRK, Urteil des EGMR S und Marper/Vereinigtes Königreich, § 103, sowie M. K./Frankreich vom 18. April 2013, Nr. 19522/09, § 35). Randnummer 58 Die Richtlinie 2006/24 betrifft nämlich zum einen in umfassender Weise alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte. Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte. Zudem sieht sie keinerlei Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen. Randnummer 59 Zum anderen soll die Richtlinie zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen, verlangt aber keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit; insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten. a.) Und wir würden darauf bezogen gerne von Ihnen erfahren, wie Sie die von Ihnen angedachte Neuauflage einer EU-Richtlinie zur anlasslosen und flächendeckenden Erfassung und Speicherung sämtlicher TK-Verbindungsdaten aller in EU-Europa lebenden Menschen ("Vorratsdatenspeicherung" bzw. "VDS") mit diesen Aussagen unter einen Hut meinen bringen zu können. b.) Weiter bitten wir um die konkrete Benennung des Fahrplans und der Termine und geplanten Gesprächsrunden und -partnern zu den geplanten "Abstimmungen" und "Abwägungsprozessen" zur Andenkung einer solchen neuen Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie, wie von Ihnen im Schreiben angesprochen. c.) Wir fordern von Ihnen, diese Treffen rechtzeitig, öffentlich und breit anzukündigen, fordern die Ermöglichung der kritischen Begleitung durch die allgemeine Öffentlichkeit und weitgehende Transparenz, d.h. eine unverzügliche und allgemein zugängliche Dokumentierung dieser Treffen. d.) In welchem Umfang werden hierbei Einzelne oder Gruppen aus der "Zivilgesellschaft" beteiligt? e.) Werden auch wir dort Gehör erhalten und gibt es für Non-Profit-Gruppen ohne Budget (wie die unsrige) eine Fahrtkostenerstattung für solche Gesprächsrunden? f.) Stimmt das Gerücht, wonach die EU-Kommission plant oder durchdenkt, einzelnen EU-Mitgliedsstaaten mittels zeitlicher Befristung sozusagen eine Einzelerlaubnis zur Durchführung einer Vorratsdatenspeicherung zu erteilen oder eine entsprechende länderbezogene Regelung dazu zu dulden, solange diese gesetzlich befristet worden ist? g.) Leider sind Sie ebenfalls mit keinem Wort auf unsere Forderung des vorletzten Absatzes in unserem Brief eingegangen, wonach wir Sie als EU-Innen-Kommissar dafür verantwortlich sehen, nicht nur keine neue EU-VDS-Richtlinie zu erlassen, sondern die von der Kommission verschuldete Situation zu bereinigen, wonach eine Großzahl der EU-Mitgliedsstaaten "dank" der als EU-grundrechtswidrig verurteilten alten VDS-Richtlinie derzeit eine solche rechtswidrige Vorratsdatenspeicherung betreiben. Wir verlangen von Ihnen also, sich für die Abschaffung oder Veränderung der jeweils zur VDS zugrunde liegenden EU-Ländergesetze einzusetzen und dazu die Gespräche mit den EU-Institutionen und mit den EU-Länder-Verantwortlichen zu suchen. Und eigentlich teilen Sie ja sogar unsere Ansicht soweit, wenn Sie am 21.1.2015 beim 2112. Treffen der EU-Kommission gesagt haben sollen: "Returning to the consequences of the European Court judgment which invalidated the Data Retention Directive, he pointed out that personal data remained subject to the rules laid down by the Member States, which in turn had to comply with the fundamental principles of European law, in particular the ePrivacy Directive." Bitte teilen Sie uns also mit, warum Sie diese unsere Forderung ignoriert haben und warum Sie bislang (jedenfalls nicht nach außen erkennbar) den Weg noch nicht eingeschlagen haben, für eine Abschaffung oder Änderung der Ländergesetze zur VDS einzutreten. h.) Ebenfalls am 21.1.2015 hat die EU-Kommission der Berichterstattung zufolge beschlossen: "With regard to the Data Retention Directive recently invalidated by the European Court of Justice, the wish to prioritise a prudent and robust approach in this complex matter, taking due account of the risk of possible restrictions of freedoms and social media to be included in the scope of a possible new version of the proposal to make it effective." Bitte erläutern Sie uns, was mit der Einbeziehung "sozialer Medien" in Hinsicht auf Errichtung einer möglichen neuen EU-VDS-Richtlinie im Detail bedeuten soll oder kann. In welchem Umfang sollen Inhalts- oder Verbindungsdaten der Nutzung "sozialer Medien" im Internet (Ihrer unverbindlichen Ansicht nach!) in eine Regelung zur anlasslosen und umfassenden Erfassung und Vorratsspeicherung eingebunden werden? Es scheint ja offenbar irgendwelche Vorstellungen hierzu zu geben. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns möglichst sowohl in deutsch als auch in englisch antworten könnten. Viele gute Grüße, 5.3.2015 - Eine weitere Antwort aus Brüssel
Digitalisierter Text, deutsche Briefversion
Kommissar Avramopoulos hat mich gebeten, Ihnen fiir Ihr Schreiben vom 5. Februar 2015 zu danken, welches mit dem Schreiben von Frau Müller vom 3. November 2014 über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. April 2014 in Zusammenhang steht. In Ihrem Schreiben vom 5. Februar 2015 geben Sie an, dass Sie keine Antwort bekommen haben auf einige der Fragen, die in dem Schreiben vom 3. November aufgeworfen werden. Ich habe diese Fragen nicht detailliert beantwortet, da sie einen Teil der Optionen für das weitere Vorgehen der Kommission bilden. Ich habe also diese Fragen nicht ignoriert, sondern bin derzeit nicht in der Lage, bereits Überlegungen der Kommission zu skizzieren. Die Kommission hat noch nicht entschieden, wie Sie den offenen Dialog organisieren möchte, auf die ich mich in meiner Antwort vom 22. Dezember 2014 beziehe. Ich nehme Ihr Interesse, sich an einem solchen Dialog zu beteiligen zur Kenntnis. Bezüglich Ihrer Erwähnung eines Gerücht, wonach die Kommission plant oder erwägt, einzelnen Mitgliedstaaten mittels zeitlicher Befristung eine Einzelerlaubnis zur Durchführung einer Vorratsdatenspeicherung zu erteilen oder eine entsprechende länderbezogene Regelung dazu zu dulden, möchte ich betonen, dass es sich um falsche Informationen handelt. Die Kommission hat eine solche Initiative nicht geplant noch beabsichtigt sie, dies zu tun. Schließlich, in Bezug auf Ihre Fragen über die Erwähnung von Social Media: der Sprecher der Kommission hat darauf verwiesen, weil dies ein Thema ist das einige Beteiligte für wichtig halten und das deswegen in die Überlegungen einbezogen wird. Dies bedeutet nicht dass in irgendeiner Weise eine Entscheidung zu diesem Thema schon getroffen worden ist. Ich habe Ihre Anfrage auf eine Antwort in deutscher und englischer Sprache zur Kenntnis genommen. In der Anlage finden Sie die Antwort in englischer Sprache. Mit freundlichen Grüßen, Digitalisierter Text, englische Briefversion
Commissioner Avramopoulos has asked me to thank you for your letter of 5 February 2015, which is a follow-up to the letter of Ms Muller of 3 November 2014 concerning the Data Retention Directive and the ruling by the European Court of Justice of 8 April 2014. In your letter of 5 February 2015 you indicate that you did not get a reply to some of the issues raised in the letter of 3 November. I did not reply to those issues beyond my general reply, since they form part of the options for the way forward the Commission is looking into. I thus have not ignored those issues, but I am not in a position to already outline the Commission‘s thinking on them. The Commission has not yet decided how to organise the open dialogue to which I refer in my reply of 22 December 2014. I have noted your interest to participate in such a dialogue. As to your mention of a rumour that the Commission considers or plans to provide Member States with a specific authorisation to allow data retention for a limited period of time, or even accept country specilic arrangements, I want to stress that this is incorrect information. The Commission has not planned such an initiative nor does it intend to do so. Finally, as to your question on the mention of social media, the Commission spokesman referred to this, since this is an issue some stakeholders consider important to be included in the reaction. This does not in any way mean that any decision has been taken on this topic. I have noted your request for a reply in both English and German. Please also find attached the reply in German. Yours sincerely, 12.3.2015 - Der Deutschlandfunk meldet: "Kein neuer Anlauf der EU-Kommission zur Vorratsdatenspeicherung"
Die EU-Kommission unternimmt keinen neuen Anlauf zur Neuregelung der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung. Das teilte Innenkommissar Avramopoulos nach einem Treffen mit den Innenministern der Mitgliedsstaaten in Brüssel mit. Die frühere EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung war im vergangenen Jahr vom Europäischen Gerichtshof gekippt worden. Die Richter erklärten, zwar könnten etwa im Kampf gegen schwere Kriminalität oder Terrorismus Grundrechte eingeschränkt werden. Gleichzeitig müsse man aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. In der großen Koalition in Berlin gibt es keine einheitliche Linie zu dem Thema. Die Union ist für die Vorratsdatenspeicherung, in der SPD regt sich Widerstand. Weil das nicht zu den uns erteilten Auskünften passt, haken wir noch einmal nach: 15.3.2015 - Nachfragende Mail an Herrn Avramopoulos und Herrn Ruete von der Europäischen Kommission
mit Ihren Briefen vom 22.12.2014 und 4.3.2015 haben Sie uns mitgeteilt, dass die Europäische Kommission einen Planungsprozess zur Errichtung einer neuen, das EuGH-Urteil berücksichtigenden Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie anstoßen wird. Vor drei Tagen wurde in verschiedenen Medien gegenteiliges berichtet. So meldete der Deutschlandfunk beispielsweise: "Kein neuer Anlauf der EU-Kommission zur Vorratsdatenspeicherung: Die EU-Kommission unternimmt keinen neuen Anlauf zur Neuregelung der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung. Das teilte Innenkommissar Avramopoulos nach einem Treffen mit den Innenministern der Mitgliedsstaaten in Brüssel mit. Die frühere EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung war im vergangenen Jahr vom Europäischen Gerichtshof gekippt worden. Die Richter erklärten, zwar könnten etwa im Kampf gegen schwere Kriminalität oder Terrorismus Grundrechte eingeschränkt werden. Gleichzeitig müsse man aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen."
Quelle: http://www.deutschlandfunk.de/kein-neuer-anlauf-der-eu-kommission-zur.353.de.html?drn:news_id=461536 Können Sie uns bitte erklären, wie diese beiden unterschiedlichen Darstellungen unter einen Hut zu bekommen sind bzw. ob es in der Kommission bezüglich der bisherigen Planungen zu diesem Vorhaben einen Wandel gegeben hat? Vielen Dank und viele gute Grüße von den Menschen von freiheitsfoo. 10.4.2015 - Antwort aus Brüssel
Digitalisierter Antworttext
Commissioner Avramopoulos has asked me to thank you for your email of 15 March 2015 concerning your query about the steps the Commission intends to take on data retention following the ruling by the European Court of Justice of 8 April 2014. Commissioner Avramopoulos indeed informed the Ministers of Interior of the Member States during the Justice and Home Affairs Council of 12 March 2015 that the Commission does not plan to present a new legislative initiative on data retention. Instead, the Commissioner has tasked his services to start preparing the launch of a public consultation on the matter to seek the views from stakeholders. A public consultation does not contradict or call into question the statement made by Commissioner Avramopoulos. Such a consultation can be organised at any stage of the decision making process and does not require a prior Commission decision to proceed with a legislative proposal. In the present case the consultation will be organised without the Commission having taken a decision to present a new legislative initiative on data retention. Yours sincerely, Interpretation
Obwohl Innenkommissar Avramopoulos auf der Innenministerkonferenz von Mitte März 2015 öffentlich angekündigt hat, keine neue EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu planen, organisiert er eine Reihe von Treffen zur Diskussion genau dieses Themas! Selbst wenn ausdrücklich betont wird, dass sich das nicht widersprechen würde, so ist doch die Frage, was derartige Konsultationen für ein Ziel haben sollen, wenn nicht (irgendwann) eine neue EU-Vorratsdatenspeicherungs-Regelung. 25.4.2015 - Erneute Nachfragen in Brüssel
Dazu haben wir zwei Fragen:
"In the present case the consultation will be organised without the Commission having taken a decision to present a new legislative initiative on data retention." In der Pressemitteilung der deutschen Vertretung der Europäischen Kommission vom 9.3.2015 heißt es dagegen: "Die EU-Kommission plant keine neue Initiative zur Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene. (...) Für eine neue EU-weite Initiative der Kommission besteht demnach keine Notwendigkeit." Quelle: http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13145_de.htm Aus unserer Sicht unterscheiden sich diese beiden Aussagen - uns stellt sich also die Frage, ob die Euroäische Kommission grundsätzlich keine weitere EU-Direktive zur Vorratsdatenspeicherung plant (Aussage vom 9.3.2015) oder ob Sie das derzeit nicht plant bzw. derzeit nur noch nicht entschieden hat, ob Sie ein solches Vorhaben angeht oder nicht (Aussage vom 10.4.2015). Wir bitten Sie, diese Unklarheit so deutlich wie möglich aufzulösen und uns dazu Mitteilung zu geben.
Wann werden die ersten Treffen und Anhörungen stattfinden? Wie strukturieren sich diese Anhörungen, wer wird dazu eingeladen, wer trifft die Entscheidung darüber, wer als Anzuhörender oder als anzuhörende Gruppe eingeladen wird und wer nicht?
die Menschen von freiheitsfoo.
11.6.2015 - Noch keine Antwort aus Brüssel - wir haken noch einmal nach
können Sie uns mitteilen, ob und wann wir zu unseren beiden Rückfragen vom 25.4.2015 eine Antwort erhalten können? Vielen Dank und viele gute Grüße,
11.6.2015 - Nun doch Post aus Brüssel, ganz schnell
Subjektive Zusammenfassung:
o_O
18.6.2015 - Noch zwei Nachfragen von uns
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29.5.2015, das am 11.6.2015 bei uns eingegangen ist. Bitte erlauben Sie uns noch folgende zwei Nachfragen zur endgültigen Klärung: 1.) Wie kommt die zeitliche Verschiebung zwischen dem Datum des Verfassens des Schreibens und seinem Versenden zustande? 2.) Sie schreiben: "Daher ist eine öffentliche Konsultation über die Vorratsdatenspeicherung nicht vorgesehen." Bedeutet das, dass es seitens der EC gar keine Gespräche, Beratungen oder Konsultationen zur Vorratsdatenspeicherung geben wird oder lediglich keine öffentlichen? Danke für Ihre Arbeit und Mühe mit uns und viele gute Grüße, die Menschen von freiheitsfoo.
11.7.2015 - Nachgehakt und noch eine weitere Frage zur TRIS-Notifizierung dazu
wir möchten Sie fragen, ob Sie uns bereits zu der vor gut drei Wochen gestellten Nachfrage eine Antwort erteilen können. Bitte erlauben Sie uns noch folgende zusätzliche Nachfrage: Am 5.6.2015 hat Ihnen die Bundesregierung Deutschlands eine TRIS-Notifizierung zur geplanten neuen Vorratsdatenspeicherung in Deutschland vorgelegt bzw. zugesendet. Mit Blick auf die kritisch ausgefallene Bewertung des bundestagseigenen wissenschaftlichen Dienstes zu den geplanten Gesetzesänderungen sowie auf das Ergebnis der Studie des wissenschaftlichen Dienstes des EU-Parlaments zur ehemaligen EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gehen wir davon aus, dass Sie als EU-Kommission Einwände gegen die in Deutschland geplante Gesetzgebung erheben werden, vor allem beruhend auf der EuGH-Rechtssprechung aus 2014. Unsere Frage dazu: Können Sie uns mitteilen, ob und zu wann (spätestens ja bis 7.9.2015) die EU-Kommission voraussichtlich diese Einwände mitteilen wird und inwiefern bereits jetzt eine Tendenz derer Inhalte absehbar ist? Vielen Dank für Ihre Mühen und viele gute Grüße,
27.7.2015 - Noch einmal nachgehakt
nach weiteren gut zwei Wochen möchten wir noch einmal anfragen, ob und wann wir mit einer Antwort auf unsere Fragen rechnen dürfen. Viele gute Grüße,
6.8.2015 - Und noch einmal nachgehakt
nach weiteren 10 Tagen möchten wir erneut an unsere drei Fragen erinnern. Können Sie uns wenigstens sagen, wann in etwa wir mit einer Antwort rechnen dürfen. Vielen Dank und viele gute Grüße,
12.8.2015 - Post aus Brüssel
Interpretation:
16.10.2015 - Besuch in Brüssel
Mitbringsel
Und außerdem für jeden der drei Kommissionsbeamten (Avramopoulos, Ruete, Lotarski) eine Sammlung englischsprachiger Texte zu einem persönlichen Reader zusammengefasst und gefertigt: Der Reader (PDF) enthält neben den essentiellen Auszügen aus dem Volkszählungsurteil ("Die deutsche Bibel der Datenschützer") Extrakte aus dem Mikrozensusurteil (Zum Recht, alleine gelassen zu werden), aus den EuGH-Urteilen zur Vorratsdatenspeicherung und zu Safe Harbour sowie die Kernforderungen aus unserem ersten Brief vom November 2014. Unser Gespräch fand um 9 Uhr früh statt, 30 Minuten waren veranschlagt, stattdessen haben wir tatsächlich rund 80 Minuten miteinander diskutiert und Ansichten ausgetauscht und versucht, uns miteinander besser zu verstehen. Anmerkung: Das Treffen fand zufälliger-, aber auch sehr sinnigerweise genau zeitgleich mit der 2. und 3. Lesung des Bundestags zur neuen deutschen VDS statt.
(Subjektive) Zusammenfassung unseres Gesprächs
Herr Lotarski erwiderte, dass aus der Sicht der Kommission folgende Gründe dagegen sprechen:
Wir haben auf verschiedene Weise argumentativ dagegen gehalten. Dass der EU-Kommission eine Führungs- und "Hüterin-"Rolle zukommt, dass diese nicht zu sehr nach "wahrscheinlichen" Erfolgsaussichten schielen sollte, dass es auch um das Anstoßen einer notwendigen Diskussion geht, dass das EU-Parlament erst kürzlich mit der Kürzung von Finanzmitteln und weiterem gedroht hat?, dass erst zwei Tage zuvor hochrangige Datenschutzbehördenvertreter der EU-Kommission sogar "Schizophrenie" vorgeworfen haben, weil sie einerseits in einem geleakten Dokument die Grundrechtsverträglichkeit der neuen deutschen VDS anzweifelt, später aber nachgeschoben hat, dass sie kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland deswegen einleiten wolle ... und noch viele weitere Argumente und Erläuterungen, die hier nicht alle wiedergegeben werden können. Zum letzten Punkt bzw. Vorwurf wies Herr Lotarski darauf hin, dass man die Äußerungen der EU-Kommission doch bitte genau studieren sollte: Die EU-Kommission hat lediglich betont, nicht gegen das geplante Gesetz zur neuen deutschen VDS gerichtlich vorzugehen. Sie kann nämlich keinen Gesetz-Entwurf angreifen. Die EU-Kommission hat nicht gesagt, dass sie nicht gegen das verabschiedete Gesetz vorgehen werde! Ein besonderes Augenmerk hat die Kommission auf das noch frische, am EuGH anhängige Verfahren zur in Schweden installierten Vorratsdatenspeicherung. Dessen Entscheidung wird bis spätestens Mitte 2016 erwartet. Sehr interessant dürfte die Lektüre des derzeit noch nicht veröffentlichten und leider noch nicht geleakten (!) Rückschreibens der Bundesregierung an die EU-Kommission als Erwiderung zu deren Vorwürfen gegenüber der nun verabschiedeten neuen deutschen VDS sein ... Den Datenschutzbehörden derjenigen EU-Länder, die noch immer in Kraft befindliche VDS-Gesetze haben, raten wir dazu, sich mit der Forderung an die EU-Kommission zu wenden, dort konkret einzuschreiten und somit die Regelungen des Artikel 3 des Lissabon-Vertrags zu erfüllen. Demnach ist die EU-Kommission nämlich nicht nur zur Überprüfung und Erzwingung der Einhaltung der selbst erarbeiteten EU-Verträge verpflichtet: Auch die EU-Grundrechte-Charta sowie die EU-Menschenrechtskonvention gelten als solche "EU-Verträge": Deswegen muss die EU-Kommission aktiv werden und der VDS in allen Ländern der EU den endgültigen Garaus machen!
22.10.2015 - Die Stellungnahme der EU-Kommission zur neuen VDS jetzt im Original öffentlich
Die Leute von netzpolitik.org hatten den Text in einigen Teilen bereits ein paar Tage nach unserer IFG-Anfrage geleakt. Hier nun die vollständigen vier Seiten Stellungnahme: Der Abgleich mit dem Leak von netzpolitik.org beweist die Übereinstimmung.
Juristische Grundlagen unserer Forderungen
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.
Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.
Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.
Aus Artikel 17 des EU-Vertrags von Lissabon: Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. (...) Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus.
14.11.2015 - Veröffentlichung der Erwiderung der Bundesregierung an die EU-Kommission im Rahmen der TRIS-Notifizierung
Nachfolgend die von uns durchgeführte Digitalisierung des Textes (etwaige unerkannte OCR-Verarbeitungsfehler bitten wir zu entschuldigen) sowie eine erste Zusammenfassung von uns, mit der wir auf aus unserer Sicht diskussionswerte Teile der Antwort hinweisen möchten.
Digitalisierter Text
Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die im Gesetzentwurf dargelegten Bedenken im Hinblick auf die Gewährleistung der Datensicherheit bei Speicherung im europäischen Ausland angesichts des durch die Richtlinien 95/46/EG und 2002/581EG harmonisierten Datenschutzregimes ihrer Auffassung nach nicht durchgreifen. Für die Bundesregierung spricht jedoch ein anderes Argument entscheidend gegen die Speicherung im EU-Ausland, das in der Begründung zu dem Gesetzentwurf ebenfalls angeführt ist: die Gefahr der Umgehung der im Gesetzentwurf vorgesehenen engen Verwendungsregeln bei Speicherung im EU-Ausland (vgl. dazu unten Ziffer 1). Es handelt sich dabei also nicht um die Sorge einer möglichen missbräuchlichen Verwendung der Daten im Ausland, sondern um die Sorge, dass die Daten im Ausland rechtmäßig von den dortigen Geheimdiensten und Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken verwendet werden könnten, die nach deutschem Recht ausgeschlossen sind (vgl. dazu unten Ziffer 2). Gegen diese mögliche zweckändernde Verwendung gibt es auf europäischer Ebene keine Schutzmechanismen, da die entsprechenden Richtlinien Ausnahmen zulassen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu unten Ziffer 3). Dies trifft auch zu, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei den Vorratsdaten nur um eine Teilmenge der Daten handelt, die die Unternehmen aus geschäftlichen Gründen speichern (vgl. dazu unten Ziffer 4).
Der Gesetzentwurf enthält sehr strenge Beschränkungen in Bezug auf die Verwendung der verpflichtend gespeicherten Daten. Die Daten dürfen nur für zwei Zwecke verwendet werden: für die Verfolgung besonders schwerer Straftaten einerseits und für die Prävention besonders schwerer Gefahren durch die Polizeien der Länder andererseits. Eine Übermittlung an deutsche Nachrichtendienste oder auch an das Bundeskriminalamt ist unzulässig. Die Strafprozessordnung zählt die Straftaten auf, für deren Ermittlung auf die verpflichtend zu speichernden Verkehrsdaten zugegriffen werden darf. Zusätzlich sieht sie weitere Voraussetzungen für den Zugriff vor. So muss die Verkehrsdatenerhebung zum Beispiei in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Diese engen Verwendungsregeln wurden aus zwei Gründen in den Gesetzentwurf aufgenommen: Erstens hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil, in dem es das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG für nichtig erklärt hat (Urteil vom 2. März 2010, Rn. 226 ff), sehr klar herausgestellt, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Vorratsdatenspeicherung eine enge Definition der Straftaten voraussetzt, für deren Ermittlung auf die verpflichtend zu speichernden Daten zurückgegriffen werden kann. Diese Straftaten müssen vom Gesetzgeber in Form eines Kataloges festgelegt werden: „Eine Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten [...] setzt weiterhin gesetzliche Regelungen zur Verwendung dieser Daten voraus. Die verhältnismäßige Ausgestaltung dieser Verwendungsregeln entscheidet damit nicht nur über die Verfassungsmäßigkeit dieser einen eigenen Eingriff begründenden Bestimmungen selbst, sondern wirkt auf die Verfassungsmäßigkeit schon der Speicherung als solcher zurück. [...]“ "Die Verwendung der durch eine anlasslos systematische Speicherung praktisch aller Telekommunikationsverkehrsdaten gewonnenen Datenbestände unterliegt dementsprechend besonders hohen Anforderungen. Insbesondere ist diese nicht in gleichem Umfang verfassungsrechtlich zulässig wie die Verwendung von Telekommunikationsverkehrsdaten, die die Diensteanbieter in Abhängigkeit von den jeweiligen betrieblichen und vertraglichen Umständen - von den Kunden teilweise beeinflussbar - nach § 96 TKG speichern dürfen. Angesichts der Unausweichlichkeit, Vollständigkeit und damit gesteigerten Aussagekraft der über sechs Monate systematisch vorsorglich erhobenen Verkehrsdaten hat ihr Abruf ein ungleich größeres Gewicht. Da eine Auswertung dieser Daten tief in das Privatleben eindringende Rückschlüsse und unter Umständen detaillierte Persönlichkeits- und Bewegungsprofile ermöglicht, kann insoweit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rückgriff auf diese Daten grundsätzlich geringer wiegt als eine inhaltsbezogene Telekommunikationsüberwachung. Vielmehr kann auch die Verwendung solcher Daten nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn sie besonders hochrangigen Gemeinwohlbelangen dient. Eine Verwendung der Daten kommt deshalb nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht, das heißt zur Ahndung von Straftaten, die überragend wichtige Rechtsgüter bedrohen oder zur Abwehr von Gefahren für solche Rechtsgüter." "Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen. Ihm kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Er kann dabei entweder auf bestehende Kataloge zurückgreifen oder einen eigenen Katalog schaffen, etwa um Straftaten, für die die Telekommunikationsverkehrsdaten besondere Bedeutung haben, zu erfassen. Die Qualifizierung einer Straftat als schwer muss aber in der Strafnorm - insbesondere etwa durch deren Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck finden. Eine Generalklausel oder lediglich die Verweisung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung reichen hingegen nicht aus." “Über die abstrakte Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs hinaus hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Rückgriff auf die vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur dann zulässig ist, wenn auch im Einzelfall die verfolgte Straftat schwer wiegt und die Verwendung der Daten verhältnismäßig ist." Zweitens hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass objektive Kriterien die Verwendung der verpflichtend zu speichernden Daten beschränken müssen und dass Straftaten, für deren Ermittlung auf diese Daten zugegriffen werden darf, hinreichend schwer sein müssen (Urteil vom 8. April 2014. Rechtssache C-293/12 und 594/12, Rn. 60f.): „Zweitens kommt zu diesem generellen Fehlen von Einschränkungen hinzu, dass die Richtlinie 2006/24 kein objektives Kriterium vorsieht, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die in Art. 7 und Art. 8 der Charta verankerten Grundrechte als hinreichend schwer angesehen werden können, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Die Richtlinie 2006/24 nimmt im Gegenteil in ihrem Art. 1 Abs. 1 lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten schweren Straftaten Bezug." "Überdies enthält die Richtlinie 2006/24 keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung. Art. 4 der Richtlinie, der den Zugang dieser Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten regelt, bestimmt nicht ausdrücklich, dass der Zugang zu diesen Daten und deren spätere Nutzung strikt auf Zwecke der Verhütung und Feststellung genau abgegrenzter schwerer Straftaten oder der sie betreffenden Strafverfolgung zu beschränken sind, sondern sieht lediglich vor, dass jeder Mitgliedstaat das Verfahren und die Bedingungen festlegt, die für den Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten gemäß den Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind.“
Dürften die verpflichteten TeIekommunikationsuntemehmen die Daten in einem anderen EU-Mitgliedstaat speichern, hat dieser Staat die Möglichkeit des physischen Zugriffs auf die Daten bzw. auf ihren Speicherort. Die Speicherung der Daten auf seinem Hoheitsgebiet bildet einen Anknüpfungspunkt für eine an das betreffende Telekommunikationsunternehmen gerichtete Anordnung, gespeicherte Daten herauszugeben. Auch die Durchführung einer Durchsuchung und Beschlagnahme der Daten ist möglich. Gegen einen solchen Zugriff auf die Daten durch einen anderen Mitgliedstaat hilft eine Verschlüsselung der Daten nicht; es handelte sich in diesen Fällen nicht um ein Problem des Schutzes gegen eine mögliche missbräuchliche Nutzung, sondern um die rechtmäßige Nutzung der Daten zu Zwecken der Sicherheit des Staates, in dem sich der Speicherort befindet. Es ist zum Beispiel nicht auszuschließen, dass eine Gefahrenabwehrbehörde eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit dem Recht des Mitgliedstaates systematisch alle verpflichtend gespeicherten Daten, die auf seinem Staatsgebiet vorgehalten werden, ausleitet, z.B. zum Zweck der Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Denkbar ist auch, dass der Mitgliedstaat mit einem ausländischen Geheimdienst kooperiert und alle vorhandenen Verkehrsdaten an diesen weiterleitet. Die Erkenntnisse über die geheimen Datensammlungen der NSA zeigen, dass dies keine rein theoretischen Gefahren sind. Denkbar ist auch, dass die Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats zur Verfolgung von Straftaten auf die Daten zugreift, die nicht in dem Straftatenkatalog des deutschen Gesetzentwurfs enthalten sind. Diese Beispiele machen deutlich, dass bei der Verwendung der Daten durch einen anderen Mitgliedstaat zu differenzieren ist zwischen einer Verwendung, die zwar rechtlich möglich, aber nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union mit den europäischen Grundrechten unvereinbar sein dürfte (z.B. systematische Ausleitung durch Geheimdienst ohne weitere Beschränkung, Abruf zur Verfolgung von Bagatellkriminalität) und einer Verwendung, die zwar mit der Grundrechtecharta, nicht aber mit den strengen Verwendungsregelungen des deutschen Gesetzes vereinbar ist (z.B. Zugriff auf die Daten zur Verfolgung von schweren Straftaten, die nicht im Katalog des § 100g Absatz 2 StPO-E enthalten sind).
Nach Auffassung der Bundesregierung bietet das Recht der Europäischen Union keinen hinreichenden Schutz gegen beide Arten der zweckändernden Verwendung. Zwar sieht Artikel 6 Absatz 1b) der Datenschutz-Richtlinie 95/46 vor, dass Daten für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Aber Artikel 13 derselben Richtlinie (bzw. Artikel 15 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58) ermöglicht es den Mitgliedstaaten, von den Verpflichtungen aus Artikel 6 abzuweichen, wenn dies für die Sicherheit des Staates, für die öffentliche Sicherheit, für die Verfolgung von Straftaten oder sogar für Steuerangelegenheiten notwendig ist. Artikel 13 bzw. 15 erlauben es den Mitgliedstaaten also, verpflichtend zu speichernde Verkehrsdaten in einer Art und Weise zu benutzen, die nicht mit den Verwendungsregeln des deutschen Gesetzentwurfs vereinbar ist. Nicht einmal eine Verwendung, die mit den europäischen Grundrechten unvereinbar ist, kann durch EU-Recht sicher ausgeschlossen werden. Denn dass die Grundrechtecharta auch den Staat bindet, in dem die Verkehrsdaten nur gespeichert werden, wenn er sie für seine Zwecke verwenden will, ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union bisher nicht entschieden worden. Eine Bindung an die Grundrechtecharta über Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG ist ausgeschlossen, da dieser Mitgliedstaat selbst nicht die Speicherpflicht eingeführt hat, aufgrund derer sich die Daten in seinem Hoheitsbereich befinden, die er nunmehr verwenden will. Eine Bindung des verwendenden Staates an die Grundrechtecharta kommt daher nur in Betracht, wenn er beim Zugriff auf die Daten in Durchführung des Rechts der Union handelte (Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Das ist deswegen zweifelhaft, weil es bei den in Rede stehenden Verwendungen um Handlungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr geht, die durch das EU-Recht gerade nicht harmionisiert sind. Eine Verwendung der Daten, die aufgrund des deutschen Gesetzes gespeichert werden, ist mit Deutschlands Verpflichtungen aus der Grundrechtecharta nicht vereinbar. Der Gerichts- hof der Europäischen Union hat hervorgehoben, dass die Einführung einer Speicherpflicht mit Sicherungen einhergehen muss, die die Verwendung der Daten betreffen. Weil Deutschland die Unternehmen zur Speicherung verpflichtet, ist Deutschland dafür verantwortlich, dass die Daten nur in einer Weise verwendet werden, die der Grundrechtecharta entsprechen. Dies kann jedoch aus Sicht der Bundesregierung nur sicher gewährleistet werden, wenn die Daten in Deutschland gespeichert werden. Das EU-Recht gewährleistet dies nicht - jedenfalls solange die Vorratsdatenspeicherung und die Verwendung verpflichtend zu speichernder Daten in Europa nicht weiter harmonisiert sind. Entsprechendes gilt für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Regelungen zur verpflichtenden Verkehrsdatenspeicherung.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Speicherung im Inland sei zur Verhinderung, der Umgehung der engen Verwendungsregelung ungeeignet, weil für die von den Unternehmen zu eigenen, geschäftlichen Zwecken freiwillig gespeicherten Daten die Verwendungsregelungen (wie auch die Festlegung eines Speicherortes) nicht gelten und auf diese daher ohnehin ohne so weitgehende Beschränkungen zugegriffen werden könnte. Es ist richtig, dass der deutsche Gesetzentwurf dazu führt, dass zwei Pools von Daten entstehen: Auf der einen Seite gibt es einen Pool mit den Verkehrsdaten, die die Telekommunikationsanbieter freiwillig zu eigenen Zwecken speichern (§ 96 TKG), wie es Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG ermöglicht; auf der anderen Seite einen Pool mit den verpflichtend zu speichernden Verkehrsdaten. Der zweite Pool enthält somit eine Teilmenge der Daten des ersten Pools, die in ihm für eine bestimmte Zeit unter besonders hohen Sicherheitsvorkehrungen getrennt aufbewahrt werden. Beide Pools unterscheiden sich grundlegend in dem rechtlichen Regime, das auf sie Anwendung findet. Für die verpflichtend zu speichernden Daten gelten die Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 8. April 2014 gemacht hat. Für die freiwillig gespeicherten Daten gelten diese Vorgaben aber gerade nicht. Die Unterscheidung ergibt sich zwangsläufig aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union und war bereits in der für unwirksam erklärten Richtlinie 2006/24/EG angelegt. Sie gründet darin, dass der Eingriff in die Grundrechte, der mit der Speicherung verbunden ist, für die beiden Datenpools ungleich intensiv ist. In Bezug auf die verpflichtend zu speichemden Daten beruht die Speicherung auf einer staatlichen Anordnung, während bei den nach § 96 TKG gespeicherten Daten die Speicherung erfolgt, damit der Vertrag zwischen Telekommunikationsunternehmen und Kunden ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Der Inhalt des Datenpools der auf der Grundlage von § 96 TKG gespeicherten Daten kann demzufolge von den Kunden der Telekommunikationsuntemehmen in gewissem Umfang beeinflusst werden. Der Kunde kann sich zum Beispiel ein Unternehmen aussuchen, das keine oder nur wenige Daten für einen sehr kurzen Zeitraum speichert. Oder er kann eine flat rate wählen, so dass die einzelnen Verbindungsdaten für die Abrechnung irrelevant werden. Das Unternehmen kann seinerseits die preiswerteste Möglichkeit der Datenspeicherung wählen — die Einhaltung bestimmter, europarechtlich harmonisierter Datenschutzstandards vorausgesetzt. Diese Einflussmöglichkeiten haben Kunde wie Unternehmen in Bezug auf die verpflichtend zu speichernden Daten nicht. Sie werden allein aufgrund staatlichen Auftrags gespeichert und dienen ausschließlich staatlichen Zwecken. Deshalb stellt die verpflichtende Speicherung auch einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Unternehmen dar, die nun für Zwecke tätig werden müssen, die außerhalb ihrer geschäftlichen Interessen liegen. Die Eignung der Pflicht zur Speicherung im Inland zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks kann vor diesem Hintergrund nicht unter Verweis auf die auf der Grundlage von § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten relativiert werden. Es handelt sich um zwei Datenpools, die einem unterschiedlichen rechtlichen Regime unterliegen und aus diesem Grund getrennt voneinander bewertet werden müssen.
Abschließend eine Bemerkung allgemeiner Natur: Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung einer Speicherpflicht für Verkehrsdaten entscheiden, agieren derzeit in einem europarechtlichen Spannungsfeld, in dem sich unterschiedliche Regime überschneiden. Einerseits existiert ein umfassend harmonisiertes EU—Datenschutzrecht. Andererseits sind die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung und der Zugriff auf diese Daten auf EU-Ebene gerade nicht harmonisiert und sollen es nach den Verlautbarungen der Kommission auch nicht werden. Dennoch sind die Mitgliedstaaten bei der Einführung einer Speicherpflicht an die Vorgaben der Grundrechtecharta gebunden. Diese verschiedenen Anforderungen in rechtlich stimmiger Weise miteinander in Einklang zu bringen, ist eine Herausforderung. Die Bundesregierung hat sich aus den dargelegten Gründen nach sorgfältiger Prüfung für die mit dem Entwurf vorgelegte Lösung entschieden. Sie möchte bei der Kommission dafür werben, solche nationalen Entscheidungen nicht mit dem scharfen Schwert des Vertragsverletzungsverfahrens zu bedrohen, solange auf der Ebene des EU-Rechts in dieser Sache nicht für Klarheit gesorgt ist.
Die Bundesregierung teilt die von der Kommission in ihrer Pressemitteilung vom 16. September 2015 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, nach der allein die Mitgliedstaaten darüber entscheiden, ob sie eine nationale Regelung zur verpflichtenden Speicherung von Verkehrsdaten schaffen oder nicht. In diesem Lichte hat die Bundesregierung die Bemerkungen der Kommission zu einigen Aspekten der geplanten deutschen Gesetzgebung zur Kenntnis genommen und nimmt dazu im Folgenden Stellung.
Derzeit besteht in Deutschland keine Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten, die die notwendigen statistischen Informationen für eine wissenschaftlich fundierte Bewertung der Wirksamkeit einer solchen Maßnahme liefern könnte. Damit eine solche Bewertung in Zukunft möglich ist, sieht der vorgelegte Gesetzentwurf eine umfassende Erhebung von statistischen Daten vor (§ 101b StPO-E). Der Bundestag wird den Entwurf zusätzlich um eine Vorschrift ergänzen, nach der die Wirksamkeit des Gesetzes einige Zeit nach seinem Inkrafttreten durch einen unabhängigen Sachverständigen evaluiert werden soll.
Nach § 98 des Telekommunikationsgesetzes dürfen die dort aufgeführten Verkehrsdaten zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation, zur Entgeltabrechnung und zur Erkennung, Eingrenzung oder Beseitigung von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen von den Unternehmen gespeichert werden.
§ 100g Absatz 1 StPO-E bezieht sich nicht auf die verpflichtend zu speichernden Verkehrsdaten, sondern auf Verkehrsdaten, die die TK-Unternehmen zu eigenen Zwecken freiwillig speichern (§ 96 TKG). Der Abruf dieser Daten ist - auch im Rahmen von Funkzellenabfragen - bereits nach dem geltenden Recht möglich. Inhaltliche Änderungen in Bezug auf die erforderlichen Straftaten sind für den Abruf von freiwillig gespeicherten Daten mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden. Dabei wird der bereits im geltenden Recht in § 100g Absatz 1 StPO benutzte Begriff der Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung rechtsstaatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Normen gerecht. Diese verbieten die Verwendung auslegungsfähiger Rechtsbegriffe nicht grundsätzlich. Für eine hinreichende Bestimmbarkeit der erfassten Straftaten ist in diesem Fall schon deshalb gesorgt, weil dem Straftatenkatalog des § 100a StPO Indizwirkung zugesprochen wird („insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat“).
Die verpflichtend zu speichernden Verkehrsdaten können von den Strafverfolgungsbehörden nur aufgrund einer richterlichen Anordnung abgerufen werden. Dies folgt aus dem Verweis in § 101a Absatz 1 StPO-E auf § 100b Absatz 1 der geltenden StPO. Anders als sonst üblich darf die Staatsanwaltschaft auch in eiligen Fällen nicht anstelle des Richters tätig werden.
Es handelt sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme. Die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes besteht nach den allgemeinen Regeln. Über den Verweis in § 101a Absatz 6 Satz 2 StPO-E findet § 101 Absatz 7 Satz 2 der geltenden StPO Anwendung. Dieser ermöglicht es, dem von der Maßnahme Betroffenen eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen, nachdem er von der Durchführung der Maßnahme benachrichtigt worden ist. Dies ist auch dann möglich, wenn die Maßnahme bereits beendet ist.
§ 100b Absatz 1 der geltenden StPO, der durch die Verweisung in § 101a Absatz 1 StPO-E Anwendung findet, sieht vor, dass die Anordnung auf höchstens drei Monate zu befristen ist und eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
Für Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder soziaten Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, sieht der Gesetzentwurf eine Ausnahme von der Speicherpflicht vor (§ 113b Absatz 6 TKG). Die Besonderheit dieser Dienste ist die Anonymität der Beratung und weniger das zu wahrende Berufsgeheimnis. Um die Anonymität zu gewährleisten ist schon im geltenden TKG vorgesehen, dass Verbindungen zu den Anschlüssen dieser Dienste nicht in Einzelverbindungsnachweise aufgenommen werden dürfen, wenn diese Anschlüsse auf einer bei der Bundesnetzagentur geführten Liste verzeichnet sind. Berufsgeheimnisträger sind demgegenüber Gegenstand besonderer Schutzmaßnahmen: nicht weil sie ihre Leistungen - wie die genannten Einrichtungen - anonym erbringen würden (in der Regel tun sie das auch nicht), sondern weil sie zu ihren Kontaktpersonen (Mandanten, Patienten, Quellen) ein besonderes Vertrauensverhältnis haben, das geschützt werden muss, weil es seinerseits der Verwirklichung von Grundrechten dient. Dementsprechend sieht der Gesetzentwurf anstelle einer Ausnahme von der Speicherpflicht für die Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern ein umfassendes gesetzlich explizit geregeltes Erhebungs- und Verwertungsverbot vor (§ 100g Absatz 4 StPO-E). Erhebungs- und Verwertungsverbote sind Schutzinstrumente, die sich bei anderen strafrechtlichen Ermittlungsntaßnahmen bewährt haben. Überwiegend wurden sie von der Rechtsprechung entwickelt. Nur für wenige besOnders bedeutende Fälle gibt es bisher gesetzliche Regelungen. Sie genügen höchsten grundrechtlichen Anforderungen. Zudem ist es auch kaum möglich, vollständige, tagesaktuelle Listen der Telefonnummern sämtlicher Berufsgeheimnisträger an alle Telekommunikationsuntemehmen zu verteilen, die in Deutschland tätig sind. Im Übrigen wäre das auch kein Beitrag zum Datenschutz, denn die Erstellung von Listen mit Telefonnummern von bestimmten Personengruppen würde gerade wieder datenschutzrechtliche Bedenken aufwerfen.
Erste Zusammenfassung inkl. eigener Gewichtung gewisser Details
In anderen EU-Ländern herrscht kein ausreichender Datenschutz. Und: In anderen EU-Ländern gespeicherte Daten sind nicht sicher vor den jeweiligen nationalen Geheimdiensten. Erneut verwendet die Bundesregierung den Begriff der "Datenerhebung" missbräuchlich: Für sie steht das für die Verwendung von anlaßlos auf Vorrat gespeicherten Daten. Juristisch ist aber bereits die Datenspeicherung der pauschalen Telekommunikations-Metadaten aller in Deutschland kommunizierenden Menschen bereits die "Erhebung". Erstaunlicherweise beruft sich die Bundesregierung in diesem Fall auf die Erkenntnisse dank Snowden, um ihre eigene Sicht der Dinge zu rechtfertigen, während die Regierung (und auch die Verantwortlichen der Bundesgeneralanwaltschaft) in anderen Zusammenhängen wiederholend betont, dass es doch gar keine hieb- und stichfesten Beweise für das wahnsinnige Ausmaß der Überwachung durch fremde (und eigene, deutsche!) Geheimdienste gäbe. Ebenso erstaunlich ist die Tatsache, dass die Bundesregierung einfach über die inzwischen dank des NSU-Untersuchungsausschusses belegte intensive Zusammenarbeit des BND (und in Teilen auch des Inlandsgeheimdienstes "Verfassungsschutz") mit NSA und anderen US- und FiveEyes-Geheimdiensten stillschweigend hinwegsieht und so tut, als gäbe es diese nicht. Mit der gleichen Argumentation, die die Bundesregierung hier nutzt, um ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU-Kommission möglichst noch abzuwenden, verbietet sich zugleich die Erfassung und Speicherung der TK-Verkehrsdaten (und nicht nur im Rahmen der neuen Vorratsdatenspeicherung!) innerhalb Deutschlands! Die Bundesregierung betont, dass die EU-Grundrechtecharta nicht (zwingend) Gültigkeit für die Vorratsdatenspeicherung hat. Begründet wird das dadurch, dass ein Zugriff auf "deutsche" Vorratsdaten im EU-Ausland dann möglich wäre, wenn das mit z.B. Terrorismusbekämpfung begründet wäre. (Siehe dazu Artikel 4 Abs. 2 des EU-Vertrags von Lissabon.) Die Bundesregierung meint, dass die bereits heute von TK-Anbietern (z.T. illegal) erfassten Verkehrsdaten (nach § 96 TKG) grundsätzlich weniger sensibel seien als die Daten, deren Erfassung und Speicherung mit der neuen Vorratsdatenspeicherung begründet werden. Begründung für diese zweifelhafte Unterscheidung: Die ersteren Daten (die schon heute vorgehalten werden und oft den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden) seien angeblich von den Unternehmen "freiwillig" gespeichert und das nur zum Zweck der Aufrechterhaltung des Betriebs. Das ist jedoch eine mehr als zweifelhafte Ansicht. Das gilt auch für die von der Bundesregierung aufgestellte Behauptung, dass diese Daten nur für einen kurzen Zeitraum gespeichert werden würden (bzw. als Kunde könne man sich doch so ein Unternehmen angeblich frei von anderen Zwängen aussuchen...), was ja durch jüngste Veröffentlichungen widerlegt worden ist. Auch hilft eine "nur kurzfristige" Speicherung von sensiblen Daten nicht gegen deren Abgriff/Missbrauch. Ebenso ist in Zweifel zu ziehen, dass die Wahl einer "flat rate" automatisch dazu führt, dass der TK-Anbieter keine Verbindungsdaten mehr speichert. Die Bundesregierung behauptet, dass die Gesetzgebung zur neuen Vorratsdatenspeicherung erst "nach sorgfältiger Prüfung" entstanden sei. Das widerspricht allen Tatsachen und dem Vorgehen der Bundesregierung, dass eher einem Durchpeitschen des Gesetzgebungsverfahrens entspricht und eine öffentliche Diskussion des konkreten Gesetzesvorschlags tunlichst vermieden werden sollte, während im Vorfeld bei unzähligen Anfragen immer wieder einer Sachdiskussion ausgewichen worden ist, eben mit dem Verweis auf eine bis dahin noch gar nicht existente konkrete Gesetzgebung. Die Bundesregierung bittet die EU-Kommission, von einem Vertragsverletzungsverfahren abzusehen. Zitat: "Sie [die Bundesregierung] möchte bei der Kommission dafür werben, solche nationalen Entscheidungen nicht mit dem scharfen Schwert des Vertragsverletzungsverfahrens zu bedrohen, solange auf der Ebene des EU-Rechts in dieser Sache nicht für Klarheit gesorgt ist." Das ist aus der Sicht der Bundesregierung ein Werben für eine EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Wir von freiheitsfoo sehen darin aber eher ein Unterstreichen unserer Forderung, sich mit Bezug auf die Grundrechtecharta und ihre eminente Bedeutung endlich für ein EU-weites Verbot anlassloser Vorratsdatenspeicherung einzusetzen. Die Bundesregierung meint, trotz bereits 1,5 jähriger Praxis in Deutschland mit einer Vorratsdatenspeicherung und trotz einer langen Diskussion und Bewertung um die vieljährigen Vorratsdatenspeicherungen in anderen EU-Ländern keine "wissenschaftlich fundierte Bewertung der Wirksamkeit einer Vorratsdatenspeicherung" liefern zu können. Es ist erfreulich, dass die Bundesregierung endlich schriftlich zugibt, dass sie keinen Sinn einer Vorratsdatenspeicherung belegen kann. Es ist zugleich merkwürdig, dass Sie mangels dieser Erkenntnis dennoch diesen tiefen Eingriff in die Grundrechte aller Deutschen meint vornehmen zu dürfen! Die Bundesregierung wagt es, die Vorratsdatenspeicherung als "offene Ermittlungsmaßnahme" interpretieren zu können. Eine - wie wir juristische Laien finden - gewagte These. Diese Interpretation nutzt die Regierung dazu, den vom EuGH geforderten Ansprüchen des Rechtsschutzinteresses der Menschen in der EU gerecht werden zu können ... oder das zumindest zu meinen. Weiter meint die Bundesregierung, den Anforderungen des EuGH von Berufsgeheimnisträgern gerecht geworden zu sein, indem sie den Verweis auf die Regeln des § 53 StPO setzt. Ausgeklammert werden dabei sowohl die Fragen der technischen Umsetzung sowie die Zweifel des mangelhaften Umfangs dieser Regelung. Nur ein Beispiel: Sind wir als Blogger von freiheitsfoo keine Journalisten im Sinne des Begriffs und aufgrund der engen Auslegung des § 53 StPO der Vorratsdatenspeicherung genau so ausgesetzt wie alle anderen "einfachen Bürger"? Und erneut meint die Regierung, dass eine Verwertungspflicht für diese Berufsgeheimnisträger reichen würde, damit diese bzw. ihre "Mandanten, Patienten, Quellen" nicht eingeschüchtert werden, ihre Grundrechte wahrzunehmen bzw. sich frei entfalten zu können. Dass bereits die Erfassung und Speicherung der Daten erhebliche Auswirkungen auf die davon Betroffenen und deren Wahrnehmung ihrer Grundrechte hat, wird ignoriert.
3.12.2015 - Brief an die Europäische Kommission mit unserer Einschätzung der BMJV-Stellungnahme und Aufforderung zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens
Nun haben wir vor einiger Zeit die Erwiderung des BMJV auf die seitens der EU-Kommission vorgetragenen Bedenken im Rahmen der TRIS-Notifzierung veröffentlicht und möchten Sie im Folgenden auf ein paar Unstimmigkeiten und Merkwürdigkeiten in der Argumentation der Bundesregierung hinweisen, sofern Ihnen diese nicht bereits selber aufgefallen sein sollten. Aus unserer Sicht ist schon der einzige, im Folgenden unter Punkt 10 aufgeführte Hinweis des BMJV Grund genug dafür, dass die geplante Gesetzgebung nicht mit EU-Grundrechtecharta und EU-Menschenrechtskonvention vereinbar ist, noch viel weniger aber mit allgemeinen Grundsätzen der Gesetzgebung, wonach eine in ihrer Wirkung unbewiesene und damit ggf. unnötige oder unsinnige Maßnahme nicht umgesetzt werden darf. Aber bitte urteilen Sie selber. In unseren folgenden Punkten werden wir zunächst aus der BMJV-Stellungnahme zitieren und dieses dann kommentieren: +++ 1. Datenerhebungs-Begriff und -Bedeutung "Zusätzlich sieht [die Bundesregierung] weitere Voraussetzungen für den Zugriff vor. So muss die Verkehrsdatenerhebung zum Beispiei in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen."
"Dementsprechend sieht der Gesetzentwurf anstelle einer Ausnahme von der Speicherpflicht für die Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern ein umfassendes gesetzlich explizit geregeltes Erhebungs- und Verwertungsverbot vor (§ 100g Absatz 4 StPO-E). Erhebungs- und Verwertungsverbote sind Schutzinstrumente, die sich bei anderen strafrechtlichen Ermittlungsntaßnahmen bewährt haben."
Erneut verwendet die Bundesregierung den Begriff der „Datenerhebung“ missbräuchlich: Für sie steht das für die Verwendung von anlaßlos auf Vorrat gespeicherten Daten. Juristisch ist aber die Datenspeicherung der pauschalen Telekommunikations-Metadaten aller in Deutschland kommunizierenden Menschen bereits die „Erhebung“.
"Denkbar ist auch, dass der Mitgliedstaat mit einem ausländischen Geheimdienst kooperiert und alle vorhandenen Verkehrsdaten an diesen weiterleitet. Die Erkenntnisse über die geheimen Datensammlungen der NSA zeigen, dass dies keine rein theoretischen Gefahren sind."
Erstaunlicherweise beruft sich die Bundesregierung in diesem Fall auf die Erkenntnisse dank Snowden, um ihre eigene Sicht der Dinge zu rechtfertigen, während die Regierung (und auch die Verantwortlichen der Bundesgeneralanwaltschaft) in anderen Zusammenhängen wiederholend betont, dass es doch gar keine hieb- und stichfesten Beweise für das wahnsinnige Ausmaß der Überwachung durch fremde (und eigene, deutsche!) Geheimdienste gäbe.
"Denkbar ist auch, dass der Mitgliedstaat mit einem ausländischen Geheimdienst kooperiert und alle vorhandenen Verkehrsdaten an diesen weiterleitet. Die Erkenntnisse über die geheimen Datensammlungen der NSA zeigen, dass dies keine rein theoretischen Gefahren sind."
Ebenso erstaunlich ist die Tatsache, dass die Bundesregierung einfach über die inzwischen dank des NSA-Untersuchungsausschusses belegte intensive Zusammenarbeit des BND (und in Teilen auch des Inlandsgeheimdienstes „Verfassungsschutz“) mit NSA und anderen US- und FiveEyes-Geheimdiensten stillschweigend hinwegsieht und so tut, als gäbe es diese nicht. Mit der gleichen Argumentation, die die Bundesregierung hier nutzt, um ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU-Kommission möglichst noch abzuwenden, verbietet sich zugleich die Erfassung und Speicherung der TK-Verkehrsdaten (und nicht nur im Rahmen der neuen Vorratsdatenspeicherung!) innerhalb Deutschlands. Belege:
"Die Unterscheidung ergibt sich zwangsläufig aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union und war bereits in der für unwirksam erklärten Richtlinie 2006/24/EG angelegt. Sie gründet darin, dass der Eingriff in die Grundrechte, der mit der Speicherung verbunden ist, für die beiden Datenpools ungleich intensiv ist. In Bezug auf die verpflichtend zu speichemden Daten beruht die Speicherung auf einer staatlichen Anordnung, während bei den nach § 96 TKG gespeicherten Daten die Speicherung erfolgt, damit der Vertrag zwischen Telekommunikationsunternehmen und Kunden ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Der Inhalt des Datenpools der auf der Grundlage von § 96 TKG gespeicherten Daten kann demzufolge von den Kunden der Telekommunikationsuntemehmen in gewissem Umfang beeinflusst werden."
Die Bundesregierung meint, dass die bereits heute von TK-Anbietern (in der Praxis z.T. illegal) erfassten Verkehrsdaten (nach § 96 TKG) grundsätzlich weniger sensibel seien als die Daten, deren Erfassung und Speicherung mit der neuen Vorratsdatenspeicherung begründet werden. Begründung für diese zweifelhafte Unterscheidung: Die ersteren Daten (die schon heute vorgehalten werden und oft den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden) seien angeblich von den Unternehmen „freiwillig“ gespeichert und das nur zum Zweck der Aufrechterhaltung des Betriebs. Das ist jedoch eine mehr als zweifelhafte Ansicht. Beleg:
"Der Kunde kann sich zum Beispiel ein Unternehmen aussuchen, das keine oder nur wenige Daten für einen sehr kurzen Zeitraum speichert."
Das gilt auch für die von der Bundesregierung aufgestellte Behauptung, dass diese Daten nur für einen kurzen Zeitraum gespeichert werden würden (bzw. als Kunde könne man sich doch so ein Unternehmen angeblich frei von anderen Zwängen aussuchen…), was ja durch jüngste Veröffentlichungen widerlegt worden ist. Zudem hilft eine „nur kurzfristige“ Speicherung von sensiblen Daten nicht per se gegen deren Abgriff/Missbrauch. Beleg:
"Oder [der Kunde] kann eine flat rate wählen, so dass die einzelnen Verbindungsdaten für die Abrechnung irrelevant werden."
Ebenso ist in Zweifel zu ziehen, dass die Wahl einer „flat rate“ automatisch dazu führt, dass der TK-Anbieter keine Verbindungsdaten mehr speichert. Beleg:
"Der Kunde kann sich zum Beispiel ein Unternehmen aussuchen, das keine oder nur wenige Daten für einen sehr kurzen Zeitraum speichert."
De facto gibt es keine wirkliche Freiheit der Wahl eines TK-Diensteleisters. Von der recht großen Zahl von Anbietern http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer#Speicherdauer_.28.C3.9Cbersicht.29 stehen den Kunden an ihren jeweiligen Standorten oft nur wenige zur Auswahl. In der Praxis sind die Bürger gar nicht über die Speicherdauerpraxis der verschiedenen Anbieter informiert. Und selbst wenn, dann würde man den Kunden also aufgrund der Wahrnehmung von Grundrechten zumuten wollen, ein u.U. monetär belastenderes oder qualitativ minderwertiges Produkt kaufen zu müssen. Das ist keine rechtlich zulässige Praxis. Zusätzlich gilt: Die bisherige Aufarbeitung der durch Herrn Snowden aufgedeckten Überwachungsbandbreite durch ausländische Geheimdienste (Aufarbeitung z.B. im Rahmen des derzeit laufenden NSA-Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag) hat ans Licht gebracht, dass sich kein TK-Provider mehr mit gutem Gewissen behaupten kann, dass die bei ihm anfallenden und/oder im Rahmen der neuen Vorratsdatenspeicherung per Vorschrift zu erfassenden und speichernden TK-Verkehrsdaten vor unbefugten und unbemerkten (!) Zugriff z.B. durch die NSA sicher sind.
"Die Bundesregierung hat sich aus den dargelegten Gründen nach sorgfältiger Prüfung für die mit dem Entwurf vorgelegte Lösung entschieden."
Die Bundesregierung behauptet, dass die Gesetzgebung zur neuen Vorratsdatenspeicherung erst „nach sorgfältiger Prüfung“ entstanden sei. Das widerspricht allen Tatsachen und dem übereilten Vorgehen der Bundesregierung, dass eher einem Durchpeitschen des Gesetzgebungsverfahrens entspricht und eine öffentliche Diskussion des konkreten Gesetzesvorschlags tunlichst vermieden werden sollte, während im Vorfeld bei unzähligen Anfragen immer wieder einer Sachdiskussion ausgewichen worden ist, eben mit dem Verweis auf eine bis dahin noch gar nicht existente konkrete Gesetzgebung. Beleg:
"[Die Bundesregierung] möchte bei der Kommission dafür werben, solche nationalen Entscheidungen nicht mit dem scharfen Schwert des Vertragsverletzungsverfahrens zu bedrohen, solange auf der Ebene des EU-Rechts in dieser Sache nicht für Klarheit gesorgt ist."
Die Bundesregierung bittet die EU-Kommission, von einem Vertragsverletzungsverfahren abzusehen. Das ist aus der Sicht der Bundesregierung ein Werben für eine EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Wir von freiheitsfoo sehen darin aber eher ein Unterstreichen unserer Forderung, sich mit Bezug auf die Grundrechtecharta und ihre eminente Bedeutung endlich für ein EU-weites Verbot anlassloser Vorratsdatenspeicherung einzusetzen. Siehe auch unsere Bemerkung am Endes diese Briefes.
"Derzeit besteht in Deutschland keine Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten, die die notwendigen statistischen Informationen für eine wissenschaftlich fundierte Bewertung der Wirksamkeit einer solchen Maßnahme liefern könnte."
Die Bundesregierung meint, trotz bereits 1,5 jähriger Praxis in Deutschland mit einer Vorratsdatenspeicherung und trotz einer langen Diskussion und Bewertung um die vieljährigen Vorratsdatenspeicherungen in anderen EU-Ländern keine „wissenschaftlich fundierte Bewertung der Wirksamkeit einer Vorratsdatenspeicherung“ liefern zu können. Es ist erfreulich, dass die Bundesregierung endlich schriftlich zugibt, dass sie keinen Sinn einer Vorratsdatenspeicherung belegen kann. Es ist zugleich merkwürdig, dass Sie mangels dieser Erkenntnis dennoch diesen tiefen Eingriff in die Grundrechte aller Deutschen meint vornehmen zu dürfen. Ohne dem Vorliegen eines Nachweises der Wirksamkeit einer Maßnahme, darf diese - ganz ungeachtet aller anderen Kritikpunkte - umgesetzt werden. Im Gegenteil belegte das deutsche Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht sogar die Unwirksamkeit bzw. die äußerst geringe Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland in ihrer 1,5-jährigen Zeit bis 2010. Belege:
"Es handelt sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme."
Die Bundesregierung wagt es, die Vorratsdatenspeicherung als „offene Ermittlungsmaßnahme“ interpretieren zu können. Wir meinen, dass diese juristische Einschätzung falsch ist.
"Personen, deren Kommunikation gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 StPO der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt
Für Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder soziaten Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, sieht der Gesetzentwurf eine Ausnahme von der Speicherpflicht vor (§ 113b Absatz 6 TKG). Die Besonderheit dieser Dienste ist die Anonymität der Beratung und weniger das zu wahrende Berufsgeheimnis. Um die Anonymität zu gewährleisten ist schon im geltenden TKG vorgesehen, dass Verbindungen zu den Anschlüssen dieser Dienste nicht in Einzelverbindungsnachweise aufgenommen werden dürfen, wenn diese Anschlüsse auf einer bei der Bundesnetzagentur geführten Liste verzeichnet sind. (...)
Dementsprechend sieht der Gesetzentwurf anstelle einer Ausnahme von der Speicherpflicht für die Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern ein umfassendes gesetzlich explizit geregeltes Erhebungs- und Verwertungsverbot vor (§ 100g Absatz 4 StPO-E). Erhebungs- und Verwertungsverbote sind Schutzinstrumente, die sich bei anderen strafrechtlichen Ermittlungsntaßnahmen bewährt haben. Überwiegend wurden sie von der Rechtsprechung entwickelt. Nur für wenige besonders bedeutende Fälle gibt es bisher gesetzliche Regelungen. Sie genügen höchsten grundrechtlichen Anforderungen.
Zudem ist es auch kaum möglich, vollständige, tagesaktuelle Listen der Telefonnummern sämtlicher Berufsgeheimnisträger an alle Telekommunikationsuntemehmen zu verteilen, die in Deutschland tätig sind. Im Übrigen wäre das auch kein Beitrag zum Datenschutz, denn die Erstellung von Listen mit Telefonnummern von bestimmten Personengruppen würde gerade wieder datenschutzrechtliche Bedenken aufwerfen."
Die Bundesregierung meint, den Anforderungen des EuGH von Berufsgeheimnisträgern gerecht geworden zu sein, indem sie den Verweis auf die Regeln des § 53 StPO setzt. Ausgeklammert werden dabei sowohl die Fragen der technischen Umsetzung sowie die Zweifel des mangelhaften Umfangs dieser Regelung. Nur ein Beispiel: Sind wir als Blogger von freiheitsfoo keine Journalisten im Sinne des Begriffs und aufgrund der engen Auslegung des § 53 StPO der Vorratsdatenspeicherung genau so ausgesetzt wie alle anderen „einfachen Bürger“? Und erneut meint die Regierung, dass ein Verwertungsverb für diese Berufsgeheimnisträger reichen würde, damit diese bzw. ihre „Mandanten, Patienten, Quellen“ nicht eingeschüchtert werden, ihre Grundrechte wahrzunehmen bzw. sich frei entfalten zu können. Dass bereits die Erfassung und Speicherung der Daten erhebliche Auswirkungen auf die davon Betroffenen und deren Wahrnehmung ihrer Grundrechte hat, wird ignoriert, der Begriff der "Datenerhebung" wird hier offensichtlich mißbräuchlich fehlinterpretiert und eingesetzt. +++ Wir plädieren dafür, dass Sie angesichts der in Teilen haltlosen bis unrichtigen Argumentationsweise ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einleiten, sobald und sofern diese Gesetzgebung unverändert Gesetzeskraft erlangen sollte. Derzeit befindet sich das Gesetzespaket zur Unterschriftsvorlage beim Bundespräsidenten. Im Bundespräsidialamt rechnet man nach derzeitigem Stand eigenen Angaben auf Nachfrage zufolge mit einer Zeichnung noch im Dezember 2015. Wir würden uns sehr über eine Rückmeldung freuen und verweisen ansonsten noch einmal auf unsere Forderung an Sie, sich den bestehenden nationalen Gesetzgebungen der EU-Mitgliedsländer zur Vorratsdatenspeicherung anzunehmen und angesichts des EuGH-Urteils aus 2014 gegen diese jeweils ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Dieses zumindest dann, wenn die Gesetze infolge der als grundrechtswidrigen, ehemaligen EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung entstanden oder erweitert worden sind. Konfuzius sagt: "Wer einen Fehler gemacht hat und ihn nicht korrigiert, begeht einen zweiten Fehler."
5.1.2016 - Post aus Brüssel, Reaktion auf unseren letzten Brief
Subjektive Kommentierung: Es hört sich so an, als würde man seitens der EC zumindest nicht sofort ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Kategorie(n): Vorratsdatenspeicherung |