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2020-Covid-19-EpidemieEine wilde, beliebige und unstrukturierte Sammlung von Nachrichten, Links und allem anderen zur Coronakrise und ihren gesellschaftlichen Verwerfungen. Links
17.3.2019, 13:43 Uhr - CDU-Niedersachsen-Newsletter
(...) aus Verantwortung für uns alle müssen wir ohne weitere Verzögerungen für einen begrenzten Zeitraum unser gesellschaftliches Leben und unsere Gewohnheiten weiter herunterfahren. Alles hat sich dem Schutz unserer Bevölkerung und der Gesundheit unterzuordnen, so sehr einige auch zweifeln mögen. Wir dürfen jetzt keine Zeit verlieren. In den bereits seit längerem betroffenen Ländern sehen wir die tragischen Folgen. Nur mit Disziplin und Einsicht werden wir die Infektionsketten unterbrechen. Niemand weiß heute, was wirklich zu 100 % richtig ist. In einigen Wochen wissen wir, ob wir falsch, überzogen oder gar völlig richtig gehandelt haben. Aus meiner Sicht handelt momentan nur der falsch, der gar nicht handelt. Und vielleicht brauchen wir in der derzeitigen Lage auch schnelle, unkonventionelle Entscheidungen, die dafür aber Menschenleben retten. Die Schließung der Kindergärten, Schulen und vieler öffentlicher Einrichtungen war ein richtiger und konsequenter Schritt. Auch wenn es für viele derzeit noch wie verlängerte Ferien wirkt, sollte diese Zeit eigenverantwortlich für Wiederholung und Vertiefung des bereits Gelernten genutzt werden. Ebenso müssen jetzt vor allem unsere Sicherheitsbehörden, Rettungsdienste und Gesundheitsdienste arbeits- und handlungsfähig bleiben. Dort, wo Arbeiten im Homeoffice möglich ist, sollte dies genutzt werden. Es braucht jetzt von allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern größtmögliche Flexibilität. Gerade unseren klein- und mittelständischen Unternehmen muss schnell und unbürokratisch geholfen werden. Wir müssen im Zweifelsfall Sofort- Zuschüsse gewähren können. Es geht darum, jetzt kurzfristig drohende Insolvenzen zu vermeiden. Ich gehe davon aus, dass Steuerstundungen bis hin zu Verrechnungen mit Verlusten aus dem Vorjahr hier zeitnah Luft verschaffen können. Unsere Finanzbehörden werden angewiesen, entsprechend zu verfahren. Zudem kann umgehend das Instrument der Kurzarbeit genutzt werden. Unsere Regionaldirektion der Bundesanstalt für Arbeit hilft nach den bisherigen Erfahrungen schnell und unkompliziert. Wir alle sind jetzt gefordert. Eine solche Situation haben wir in Deutschland noch nicht erlebt. Das Leben geht weiter, aber es wird sich in den nächsten Wochen drastisch verändern. Wir müssen jetzt das öffentliche Leben weiter einschränken – das betrifft auch die Einschränkung der Nutzung von Freizeiteinrichtungen, Bars und Restaurants. (...)
18.3.2019, 03:20 Uhr - Presseanfragen an Nds. Staatskanzlei und Nds. Gesundheitsministerium (gleichlautender Text)
bezugnehmend auf die Fachaufsichtliche Weisung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichtstellung vom 16.3.2020 über Maßnahmen zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie haben wir in Vorbereitung einer Berichterstattung folgende Fragen, um deren möglichst umgehende Beantwortung wir aufgrund der Aktualität bitten: 1.) Umfassen die in den Verboten aufgeführten "Ansammlungen im Freien" mit einer Richtgröße von mehr als 10 Personen auch Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG? Falls nein: Welcherlei Auflagen, Erlasse, Weisungen, Verfügungen oder Verbote gibt es im Zuge der Coronaepidemie für derartige Versammlungen? 2.) Wurden bislang aufgrund der Corona-Epidemie bereits angezeigte Versammlungen verboten oder untersagt und falls ja, in welchem Umfang sind solche Verbote bereits erteilt worden? 3.) Warum werden für Verbote von Ansammlungen im Freien geringere Richtgrößen (dort: "mehr als 10 Personen") angesetzt als für private, nicht im Freien stattfindende Veranstaltungen ("mehr als 50 Teilnehmende")? Gibt es hierfür aus medizinischer Sicht eine nachvollziehbare Begründung? 4.) Sind von den Verboten des Einzelhandels auch Autohändler (mit oder ohne angeschlossener KFZ-Werkstatt) betroffen? Vielen Dank für die Mühen und viele gute Grüße,
20.3.2020, 11:05 Uhr - Telefonisches Nachhaken bei der Nds. Staatskanzlei
Die Presseanfrage ist eingegangen und an "die Sprecher" weitergeleitet worden. Vermutlich dort "untergegangen". Wir sollen die Presseanfrage noch einmal per E-Mail zusenden und sie werde dann erneut und mit Nachdruck an die Sprecherebene weitergeleitet. Die Presseanfrage wurde daraufhin nochmals (um 11:07 Uhr) versendet.
21.3.2020, 12:08 Uhr - NDR berichtet von "seit heute eingeschränkter Versammlungsfreiheit"
Anmerkung: Auf den Informationsseiten der Nds. Landesregierung findet sich an diesem Tage dazu keinerlei Hinweis. Es gibt an diesem Tag weder neue Erlässe noch Pressemitteilungen.
21.3.2020, 12:36 Uhr - FAZ: Bundesregierung plant angeblich IfSG-Gesetzesnovelle
Um in der Corona-Krise schneller und schärfer reagieren zu können, plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Nach Informationen der F.A.Z. beansprucht der Bund künftig mehr Eingriffsmöglichkeiten im ganzen Land, während die Bundesländer zum Teil entmachtet werden. Das geht aus einem Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Änderung des Gesetzes hervor, der der F.A.Z. exklusiv vorliegt. Wenn der Entwurf Gesetz wird, könnte die Bundesregierung zum Beispiel grenzüberschreitende Personentransporte untersagen, per Handyortung die Kontaktpersonen von Infizierten suchen (...)
21.3.2020, 21:54 Uhr - HAZ: Niedersachsens CDU-Chef Althusmann fordert Ausgangsbeschränkungen
[Hervorhebungen durch uns]'
22.3.2020, 08:00 Uhr - DLF: Gewerkschaft der Polizei: Ausgehbeschränkungen gut erklären und konsequent ahnden
Es sei wichtig, dass die zuständigen Spitzen der Verwaltung ihre Entscheidungen erklärten, sagte der stellvertretende GdP-Vorsitzende Radek der Deutschen Presse-Agentur. Es müsse deutlich gemacht werden, dass Verstöße gegen Ausgehbeschränkungen auch geahndet würden. Kein Verständnis zeigte Radek für jene Menschen, die sich von dem Aufruf zu mehr sozialer Distanz nicht angesprochen fühlten. Manche Bürger verhielten sich immer noch unsolidarisch – in solchen Fällen drohten Geldbußen oder auch Haftstrafen.
22.3.2020, 13:00 Uhr - DLF: Saarländischer Ministerpräsident: „Land nach der Coronavirus-Krise gesellschaftlich neu aufstellen“
Der CDU-Politiker sagte im Deutschlandfunk, allerdings seien die Situationen nicht in allen Bundesländern gleich. Einschränkungen des öffentlichen Lebens sollten daher verhältnismäßig sein. Für das Saarland seien die strikten Ausgangsbeschränkungen angemessen, da es in unmittelbarer Nähe zu einem französischen Risikogebiet liege. Man habe hier sozusagen Waffengleichheit schaffen müssen. Selbiges treffe auch auf Bayern zu. Hans erklärte, die Ausbreitung des Coronavirus stelle Deutschland vor noch nie dagewesenen Herausforderungen. In dieser Situation sei es ein Glücksfall, dass Deutschland große finanziellen Rücklage habe. So könne man Masseninsolvenzen verhindern. Nach der Krise müsse man das gesamte Land gesellschaftlich neu aufstellen, sagte Hans. Bundeskanzlerin Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder beraten heute über weitere Schritte im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie. In einer Schaltkonferenz soll es am Nachmittag vor allem darum gehen, ob bundesweite Ausgangsbeschränkungen verhängt werden sollen.
22.3.2020, 13:15 Uhr - Versammlungsbehörde Hannover und Staatskanzlei Niedersachsen sind telefonisch nicht erreichbar
22.3.2020, 16:00 Uhr - DLF: Gewerkschaft der Polizei: Auch längerfristig geplante politische Großveranstaltungen wegen Coronavirus absagen
Treffen wie beispielsweise der für September angesetzte EU-China-Gipfel in Leipzig sollten nicht in der bislang vorgesehenen Form stattfinden, erklärte der Vizechef der Gewerkschaft, Radek. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ließen die großen Herausforderungen für den Erhalt der öffentlichen Ordnung keine personellen Spielräume bei der Polizei zu. Als Alternative schlug Radek vor, künftig verstärkt auf Videokonferenzen zu setzen.
22.3.2020, 19:07 Uhr - FragDenStaat veröffentlicht Gesetzentwurf zur Änderung des IfSG
via: https://fragdenstaat.de/dokumente/4075-anderung-des-infektionsschutzgesetzes-und-weiterer-gesetze/ Am 23.3.2020 (Montag, morgen!) soll das Bundeskabinett den Entwurf beschließen. Der Bundestag dann am Mittwoch (25.3.2020: 1. Lesung, dann Ausschuss-Sitzungen, dann noch 2. und 3. Lesung!!!) und der Bundesrat am Freitag (27.3.2020) ... Quelle: https://twitter.com/fragdenstaat/status/1241818862124961793
22.3.2020, 21:00 Uhr - DLF: Vorerst keine Handydaten-Ortung
Kontaktpersonen von Infizierten sollten über ihre Handys geortet werden, so dass die Gesundheitsbehörden mit ihnen Verbindung aufnehmen können. Das Vorhaben stieß bei Datenschützern aber auf Bedenken. Das Thema kommt deshalb morgen noch nicht ins Bundeskabinett, wie das „Handelsblatt“ und mehrere Nachrichtenagenturen berichten. Der entsprechende Teil im Entwurf zum neuen Infektionsschutzgesetz soll stattdessen bis Ostern überarbeitet werden. Er sah vor, dass die Telekommunikationsdienste Daten an das Robert-Koch-Institut übermitteln sollten.
22.3.2020, ca. 21 Uhr - Niedersachsen veröffentlicht seinen Erlass nach dem Treffen der Ministerpräsidenten Deutschlands mit der Bundeskanzlerin
23.3.2020, 10:00 Uhr - Telefonat mit Versammlungsbehörde Hannover
23.3.2020, 15:58 Uhr - Online-Ankündigung/"Anmeldung" einer Demo für Freitag bei der Versammlungsbehörde Hannover
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich ich folgende Versammlung an: Thema/Titel: "Gegen das totale Versammlungsverbot unter dem Deckmantel der Epidemiebekämpfung" Datum, Uhrzeit: Samstag, den 28.3.2020, beginnend um 15 Uhr Ort und Ablauf: Teilnehmerzahl: Schwer zu schätzen. Ich vermute zwischen fünf und fünfzehn Teilnehmer. Möglicherweise wird ein Megaphon Verwendung finden. Beim Start der Versammlung wird mittels Kreidemarkierungen und durch Bekanntmachung sichergestellt, dass die Teilnehmerder Demo einen Mindestabstand von 2-3 m untereinander einhalten. Dieser Abstand untereinander soll dann auch im Zuge der sich fortbewegenden Demo eingehalten, indem die Teilnehmer auf diese Notwendigkeit hingewiesen und das Abstandhalten miteinander zu Beginn kurz eingeübt wird. Ich gehe auch angesichts des Telefonats von heute früh mit der Versammlungsbehörde und aufgrund des seit Mitternacht geltenden Corona-Erlasses mit den dort formulierten Beschränkungen davon aus, dass die hiermit angekündigte Versammlung untersagt wird. In diesem Fall bitte ich um möglichst kurzfristige entsprechende Mitteilung von Ihnen, damit ich die Versammlung nicht erst unnötig bewerbe. Ich möchte schon jetzt mitteilen, dass ich das absolute Versammlungsverbot des Erlasses für verfassungswidrig halte und insofern anzufechten gedenke.
23.3.2020, 16:00 Uhr - BR: Bund sichert sich Sonderrechte für medizinische Krisenfälle [inkl. Handyortung, also nun doch?]
23.3.2020, 20:05 Uhr - tagesschau.de: ARD-DeutschlandTrend extra - Deutsche finden Versammlungsverbot richtig
95 Prozent der Deutschen finden das Versammlungsverbot zur Corona-Prävention richtig, zeigt der DeutschlandTrend extra. Zugleich steigt die Sorge vor einer Ansteckungsgefahr mit dem Virus. Von Ellen Ehni, WDR Eine große Mehrheit von 95 Prozent der Deutschen befürwortet, dass man sich in den kommenden zwei Wochen nur noch in der eigenen häuslichen Gemeinschaft oder mit einer weiteren Person treffen darf. Nur drei Prozent lehnen diese Maßnahme ab. Das hat eine Blitz-Umfrage von infratest dimap für den ARD-DeutschlandTrend heute ergeben. Aktuell gelten in einzelnen Regionen und Bundesländern bereits weitergehende Ausgangsbeschränkungen, wonach man seine eigene Wohnung nur noch mit triftigen Grund verlassen darf - zum Beispiel zur Arbeit, zum Arzt oder zum Einkauf. Drei Viertel der Befragten sind der Meinung, dass die weitergehenden Beschränkungen für ganz Deutschland gelten sollten. (...) Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/deutschlandtrend-extra-blitzumfrage-103.html
23.3.2020, 21:11 Uhr - HAZ: Was man darf und was nicht: Die Corona-Regeln in Niedersachsen im Detail [NDS konkretisiert den Erlass mündlich!]
Was passiert bei Verstößen gegen das Verbot? Laut Claudia Schröder vom Krisenstab im Gesundheitsministerium macht die Polizei zunächst eine „Gefährderansprache“, verwarnt die betreffenden Personen also. Ob eine Geldstrafe erlassen wird, hänge vor allem davon ab, ob die Betroffenen sich dann an diese Warnung der Polizisten halten oder nicht. Wer sich nicht an den 1,5-Meter-Abstand zu anderen Personen hält, der begeht laut Schröder eine Ordnungswidrigkeit. Dabei geht es aber vor allem um den Vorsatz, also um Menschen, die sich bewusst widerrechtlich nicht an diese Anweisung hielten. Bußgelder beginnen bei rund 2500 Euro und können bis zu 25.000 Euro betragen – je nach Schwere des Vergehens. Man arbeite ganz bewusst mit hohen Summen. Was ist mit privaten Feiern? Ministerpräsident Weil betonte, dass alle Regeln zur Reduzierung der Sozialkontakte auch für das Privatleben der Menschen gelten. Private Feiern etwa seien nicht mehr gestattet. Eine konkrete Zahl, ab wie vielen Personen das gelte, wollte Weil nicht nennen. Schröder ergänzte indes, es müsse jedem klar sein: „Die Polizei wird im Falle einer Zuwiderhandlung entsprechend handeln und rigoros eingreifen.“ (...) Und was ist mit den Zahnärzten? Das ist in der Allgemeinverfügung nicht speziell geregelt. Dort heißt es allerdings, dass Arztbesuche und medizinische Behandlungen weiterhin ausdrücklich erlaubt sind. (...) Das Verkaufsverbot von Baumärkten an Privatkunden ist auf Gartenfachmärkte und Gartenbaumärkte erweitert worden. (...) Wie geht es in Niedersachsen weiter? Kontaktverbote und Einschränkungen gelten bis zum 18. April, sagte Weil. Sollten sie Wirkung zeigen, werde man sie auch aufheben. Aber: „Der tiefgekühlte Zustand muss so lange aufrechterhalten werden, wie es nötig ist. Wir machen diese Einschnitte, weil wir viele Tausend Menschen retten wollen.“
23.3.2020 - OVG Berlin-Brandenburg: Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg erfolglos (Az. 11 S 12.20)
Ein Potsdamer Bürger stellte einen Eilantrag auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg. Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Antrag zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzen die Regelungen hinsichtlich der Untersagung sonstiger Ansammlungen in § 1 Abs. 1 der Verordnung und hinsichtlich des Aufenthaltes im öffentlichen Raum in § 11 der Verordnung den Antragsteller insbesondere nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit. Die angegriffenen Bestimmungen fänden eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus auch in anderen Ländern und dessen Einstufung als Pandemie durch die WHO seien die angeordneten Schutzmaßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen und überschritten den dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht. Dass sie über die Regelungen hinausgingen, die am 22.03.2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer vereinbart worden seien, sei nicht ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Überblick über die von den Landesregierungen und Senaten gefassten Erlasse vom 22./23.3.2020
Allgemeine Links zu den Erlassen der Bundesländer:
Sammlung von Widersprüchen gegen Corona-Erlasse
Flensburg, Schleswig-Holstein
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg vom 15.3., sowie die Änderungen vom 18.3.,19.3. und 21.3 bzw. die damit neu geltende Allgemeinverfügung im Ganzen ein. Die getroffenen Anordnungen schränken mich in meiner Handlungs-, Bewegungs- und Vereinigungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Zunächst beanstande ich, dass die Regelungen in ihrer Formulierung unklar sind. Insbesondere was Zusammenkünfte im privaten Rahmen angeht ist vollkommen unklar, was diese Verfügung für größere Haus- und Wohngemeinschaften eigentlich bedeuten soll. Die Regelungen sind damit nicht nur realitätsfern, sondern schlicht nicht befolgbar. Darüberhinaus beinhalten sie Ungleichbehandlungen, die ich für ungerechtfertigt halte. Während es Angestellten weiterhin erlaubt ist, ihrer Lohnarbeit nachzugehen, werden beispielsweise selbstständige Autor*innen an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert (beispielsweise in Form des Verbotes von Veranstaltungen wie Lesungen), obwohl in beiden Fällen ähnlich viele Menschen auf vergleichbar engem Raum zusammenkommen. Auch die gravierenden Einschränkungen privater Zusammenkünfte bei gleichzeitigem Aufrechterhalten von bezahlten Tätigkeiten im Rahmen klassischer Angestelltenverhältnisse erscheinen eine willkürliche und zutiefst ungleiche und damit unzulässige Einschränkung der Handlungsfreiheit. Auch für Situationen wie beispielsweise notwendige Umzüge fehlt es gänzlich an Regelungen bzw ließe sich kombinieren, dass Umzüge mit bezahlten Helfenden legal, solche mit privaten Helfenden jedoch illegal seien. Eine solche Unterscheidung kann jedoch nicht rechtmäßig sein. Dass in den neueren Versionen der Verfügung Hochzeiten und Trauerfeiern nicht mehr erwähnt werden scheint zu bedeuten, dass dafür die Regelungen der Verwandschaft ersten Grades gelten sollten. Soll das tatsächlich bedeuten, dass ich nicht auf die Beerdigung meiner engsten Freund*innen dürfte, wenn diese stürben? Auch sind die gravierenden Einschränkungen der Bewegunsfreiheit aus meiner Sicht nicht von §28 IfSG gedeckt. In §28 LfSG Absatz 1, Satz 2 heißt es „Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.“ Dem Wortlaut nach unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Schließung von Einrichtungen bzw. weiteren Freiheitseinschränkungen und den gegen eine mögliche Infektion zu treffenden Maßnahmen. An einer solchen Differenzierung fehlt es vorliegend. Vielmehr scheinen die Schließungen identisch mit den Schutzmaßnahmen, was aber versäumt wurde näher zu differenzieren. Die in der Begründung der Verfügung benannten Ziele sind derart allgemein und vage gehalten, dass die Gefahr besteht, dass die Verfügung willkürlich verlängert werden könnte. Es fehlt an Zahlen- und Faktengrundlage. Es fehlt an klarer Definition an welchem Punkt diese Maßnahmen zwingend ausgesetzt werden müssen, weil sie dann nicht mehr verhältnismäßig wären. Weil sich die Verhältnismäßigkeit aus einer Abwägung der konkurrierenden Rechtsgüter/ Freiheitsrechte ergibt. Ohne klare Definition der Ziele der Verordnung besteht also keinerlei Rechtssicherheit für die Betroffenen dieser Maßnahmen. Also alle Menschen in Schleswig-Holstein. Formulierungen wie „Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.“ bleiben nebulös, weil überhaupt nicht weiter beschrieben wird, was mit zentraler Infrastruktur genau gemeint ist und welche Alternativoptionen geprüft wurden. Bei der Rechtsgüterabwegung hätte neben der Einschränkung der Freiheit des
einzelnen auch bedacht werden müssen, dass wegen der anzunehmenden langen
Dauer der Verfügung bzw ähnlicher Folgeverfügungen zahlreiche Kultur- und
Kunstschaffende sowie Institutionen in diesem Bereich zerstört sein werden.
Die Grundrechtseinschränkung ist daher gravierender da sie nicht
ausschließlich das Unterbinden der Tätigkeit für eine bestimme Zeit bedeutet,
sondern potenziell die Zerstörung maßgeblicher Teile von Kulturen und
Subkulturen. Neben den angerissenen Unklarheiten und Ungleichbehandlungen bezweifle ich auch insgesamt die Verhältnismäßigkeit der verordneten Maßnahmen. Weitere Konkretisierungen und Ausführungen innerhalb der Monatsfrist behalte ich mir explizit vor.
Niedersachsen
xxx, den xx.3.2020 Widerspruch Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums ("Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung") vom 23.3.2020 (401-41609-11-3) "Soziale Kontakte beschränken anlässlich der Corona-Pandemie" ein. Die getroffenen Anordnungen schränken mich in meiner Handlungs-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Die Regelungen sind in ihren Formulierungen in Teilen unklar und schwammig. Die Regelungen beinhalten Ungleichbehandlungen, die ich für ungerechtfertigt halte. Auch halte ich sie in Teilen für unvollständig und sinnvoll. Dass zu Zusammenkünften im privaten Wohnraum keinerlei Regelungen vorgegeben worden sind, sei dabei nur beispielhaft erwähnt. Die (vorläufige!) Dauer der Verfügung von insgesamt drei Wochen und sechs Tagen halte ich für zu lang und der Sache kontraproduktiv wirkend. Die in der Begründung der Verfügung benannten Ziele sind derart allgemein und vage gehalten, dass die Gefahr besteht, dass die Verfügung willkürlich verlängert werden könnte. Es fehlt an Zahlen- und Faktengrundlage. Es fehlt an klarer Definition an welchem Punkt diese Maßnahmen zwingend ausgesetzt werden müssen, weil sie dann nicht mehr verhältnismäßig wären, denn die Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus einer Abwägung der konkurrierenden Rechtsgüter/ Freiheitsrechte. Ohne klare Definition der Ziele der Verordnung besteht also keinerlei Rechtssicherheit für die Betroffenen dieser Maßnahmen. Bei der Rechtsgüterabwegung hätte neben der Einschränkung der Freiheit des einzelnen auch bedacht werden müssen, dass wegen der anzunehmenden langen Dauer der Verfügung bzw ähnlicher Folgeverfügungen zahlreiche Kultur- und Kunstschaffende sowie Institutionen in diesem Bereich zerstört sein werden. Die Grundrechtseinschränkung ist daher gravierender da sie nicht ausschließlich das Unterbinden der Tätigkeit für eine bestimme Zeit bedeutet, sondern potenziell die Zerstörung maßgeblicher Teile von Kulturen und Subkulturen. Am schwerwiegendsten halte ich jedoch die fehlende Rechtsgrundlage für eine Allgemeinverfügung dieser Art (a) sowie die völlig unverhältnismäßige Einschränkung, ja praktisch sogar die vollständige Aussetzung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG (b). a) Als Rechtsgrundlage bezieht sich die Verfügung auf "§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148), i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD vom 24. 3. 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. 12. 2019 (Nds. GVBl. S. 451), i. V. m. § 102 Abs. 1 Satz 1 NPOG i. d. F. vom 19. 1. 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 12. 2019". Der § 28 IfSG ist für viele der in der Allgemeinverfügung verordneten Beschränkungen und Auflagen nicht als Rechtsgrundlage zulässig, u.a. weil dieser nicht für solch einen Tatbestand einer drohenden allgemeinen Pandemie vorgesehen gewesen ist. Nähere Ausführungen dazu erspare ich mir, verweise aber auf den Beitrag von Anika Klafki (Anika Klafki, Corona-Pandemie: Ausgangssperre bald auch in Deutschland?, JuWissBlog Nr. 27/2020 v. 18.3.2020, https://www.juwiss.de/27-2020/), dessen Inhalt ich diesem Schreiben anhänge und dessen Gehalt ich mich vollständig anschließe. Dass darüber hinaus fraglich ist, ob mittels einer Allgemeinverfügung drastische Ausgangsbeschränkungen überhaupt zulässig sein können, so wie das Verwaltungsgericht München in einer Entscheidung von heute diese Frage verneint hat (http://www.vgh.bayern.de/media/muenchen/presse/pm_2020-03-24.pdf). b) Ein Anruf bei der Versammlungsbehörde am 23.3.2020 erbrachte mir trotz aus meiner Sicht nicht eindeutiger Formulierung der Allgemeinverfügung die Klarheit, dass jegliche Versammlung im Sinne des Art. 8 GG mit mehr als zwei Personen aufgrund dieser Verfügung grundsätzlich untersagt ist. Da ich Versammlungen von zwei Personen persönlich nicht als Versammlung verstehe kommt das (für mich) mit einem Totalverbot von Versammlungen für die Dauer der Verfügung gleich. Und das unabhängig von der Frage der Größe, Organisation und Durchführung der Versammlung. Es spielt dabei also auch keine Rolle, ob eine Versammlung bspw. organisatorisch sicherstellt, dass ein Mindestabstand zwischen den Versammlungsteilnehmenden eingehalten wird oder nicht. Auch das hat mir die Versammlungsbehörde Hannover auf konkrete Nachfrage hin so bestätigt. Dieses totale Versammlungsverbot ist nicht verhältnismäßig und insofern verfassungswidrig, denn andere Formen des Zusammenseins von Menschengruppen (im ÖPNV, auf der Arbeit, auf Wochenmärkten etc.), wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Warum Versammlungen unter diesen oder ähnlichen Bedingungen pauschal untersagt werden, erschließt sich mir nicht und ist insofern aus meiner Sicht eindeutig rechtlich unzulässig. Soweit meine Ausführungen zum Widerspruch aufs Erste. Weitere Konkretisierungen und Ausführungen zu allem Vorgenannten behalte ich mir explizit vor und stelle ich auf Nachfrage gerne zur Verfügung. Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Schreibens. [gezeichnet: xxx]
Anika Klafki, Corona-Pandemie: Ausgangssperre bald auch in Deutschland?, JuWissBlog Nr. 27/2020 v. 18.3.2020, https://www.juwiss.de/27-2020/ Corona-Pandemie: Ausgangssperre bald auch in Deutschland? Die Corona-Pandemie legt das öffentliche Leben zunehmend lahm. Italien, Frankreich, Belgien und Österreich haben mittlerweile eine allgemeine Ausgangssperre verhängt. Wer ohne zulässigen Grund das Haus verlässt, dem drohen Bußgelder und Strafen. Auch hierzulande wird die Anordnung der Ausgangssperre nicht völlig ausgeschlossen. Aber geht das überhaupt? Weder das Infektionsschutzgesetz, noch die polizei- und katastrophenrechtlichen Gesetze halten entsprechende Befugnisnormen bereit. Nötig wäre ein Gesetz des Bundestages. I. Ausgangssperre auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Die Ausgangssperre soll die Verbreitung des neuartigen Corornavirus verhindern. Es liegt daher nahe, eine Ausgangssperre auf die Befugnisnormen des Infektionsschutzgesetzes zu stützen. Als Rechtsgrundlage kommt vor allem § 28 IfSG in Betracht. Die Vorschrift verweist auf infektionsschutzrechtlich näher normierte Standardmaßnahmen (§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG), gestattet bestimmte Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG) und enthält schließlich eine Generalklausel (§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG). 1. Ausgangssperre als allgemeine Quarantäneanordnung? Laut § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Vorschlag des Gesundheitsamtes (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 IfSG) gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider i.S.d. § 2 Nr. 4-7 IfSG die in §§ 29-31 IfSG genannten Standardmaßnahmen anordnen. Als Standardmaßnahmen sind die Beobachtung (§ 29 IfSG), berufliche Tätigkeitsverbote (§ 31 IfSG) sowie die Absonderung in Krankenhäusern oder zu Hause (§ 30 IfSG) näher geregelt. Man könnte nun argumentieren, dass eine Ausgangssperre als eine generelle Quarantäneanordnung zu verstehen sei, da im Pandemiefall alle zumindest krankheits- oder ansteckungsverdächtig seien. Das BVerwG (E 142, 205 ff.) verlangt allerdings für die Annahme, dass eine Person ansteckungsverdächtig ist, dass die Tatsache, dass eine Person Krankheitserreger aufgenommen hat, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Trotz der exponentiellen Ausbreitungsgeschwindigkeit des neuartigen Coronavirus kann man bei den aktuellen Fallzahlen von ca. 8.000 bestätigten Infektionen bei einer Einwohnerzahl von 82 Mio. Menschen in Deutschland wohl noch nicht davon sprechen, dass es bei jedem Einzelnen wahrscheinlicher erscheint, er habe Krankheitserreger aufgenommen, als das Gegenteil. Eine allgemeine Quarantäneanordnung i.S.v. §§ 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG ist die Ausgangssperre mithin nicht. 2. Ausgangssperre auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 IfSG? Man könnte weiter darüber nachdenken, die Verhängung einer Ausgangssperre auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zu stützen. Diese Vorschrift ermächtigt zu Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit. Ansammlungen können danach verboten, Gemeinschaftseinrichtungen i.S.d. § 33 IfSG geschlossen werden. Interessant ist insbesondere der zweite Halbsatz des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG, wonach die Behörde „Personen verpflichten [kann], den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“. Die Ausgangssperre ist eine Anordnung, das eigene zu Hause nicht zu verlassen. Allerdings betrifft die Vorschrift lediglich vorübergehende Fälle, wie etwa die Anordnung, ein Flugzeug oder ein Passagierschiff nicht zu verlassen, bis notwendige Vorkehrungen getroffen wurden, um ansteckungsverdächtige Personen zu isolieren. Darauf deutet schon die Formulierung „bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“ hin. Eine allgemeine Ausgangssperre geht über eine solche vorübergehende Maßnahme, um andere Vorkehrungen treffen zu können, weit hinaus. Auch § 28 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 IfSG ist mithin keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung einer allgemeinen Ausgangssperre. 3. Ausgangssperre als „notwendige Schutzmaßnahme“? Schließlich enthält § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG eine Generalklausel. So erlaubt die Norm, beim Auftreten von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern generell, die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu erlassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift in § 34 BSeuchG (BT-Drs. 8/2468, S. 24) wollte der Gesetzgeber damit auch zu Maßnahmen gegenüber Nichtstörern ermächtigen. Aber umfasst die Generalklausel auch den Erlass allgemeiner Ausgangssperren? Durchforstet man die Gesetzesmaterialien des BSeuchG und des IfSG (s. insbes. BT-Drs. 3/1888, 8/2468, 14/2530), deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung der Generalklausel den Erlass von allgemeinen Ausgangssperren im Blick hatte. Als Beispiel für Maßnahmen gegen Nichtstörer wird dort lediglich der Erlass eines Verbots, Kranke aufzusuchen, genannt. Auch gesetzessystematisch wäre es seltsam, das Verbot von Ansammlungen spezialgesetzlich in § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zu regeln, für die Ausgangssperre aber die Generalklausel genügen zu lassen. Schließlich spricht entscheidend gegen die Heranziehung der Generalklausel, dass die Verhängung einer Ausgangssperre sehr eingriffsintensiv ist. Es handelt sich um eine Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 GG, für die es einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage bedarf. Der Verweis auf „notwendige Schutzmaßnahmen“ wird dem nicht gerecht. Der Gesetzgeber muss hierfür eine spezialgesetzliche Befugnisnorm schaffen. II. Ausgangssperre im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht der Länder Auch im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht der Länder gibt es keine Rechtsgrundlage, um eine allgemeine Ausgangssperre zu verhängen. Zwar kann man Platzverweise und Betretungsverbote anordnen – mehr geben aber auch die Polizeigesetze nicht her. Ganze Städte kann man auf dieser Grundlage nicht abriegeln. III. Was gilt im Katastrophenfall oder im Falle eines Notstandes? Schließlich kann man sich fragen, ob nicht im Katastrophen- oder Notstandsfall anderes gelten muss. Eine Katastrophe im Rechtssinne bezeichnet eine Großschadenslage, die zu einer Überforderung der grundsätzlich zuständigen Kräfte führt. Das Katastrophenrecht ist in Deutschland – sowohl im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz als auch hinsichtlich des Vollzugs – ausschließlich Sache der Länder. Auch aus Art. 35 GG ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn im ganzen Bundesgebiet der Katastrophenzustand eintritt, kann der Bund lediglich auf Anforderung der Länder gem. Abs. 2 Einheiten der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung bereitstellen oder – im Falle des Abs. 3 – Bundesland A verpflichten, Bundesland B Polizeikräfte zur Verfügung zu stellen. Besieht man die Katastrophenschutzgesetze der Länder (eine Linksammlung zu allen KatSG findet sich hier), so stellt man fest, dass sie ganz überwiegend organisationsrechtliche Bestimmungen enthalten. Die Zuständigkeiten werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten auf die Landesebene hochgezont. Materiell-rechtliche Sonderkompetenzen sind spärlich gesät. Immerhin enthalten einige KatSG jedoch auch spezielle Vorschriften zur Räumung von Katastrophengebieten (s. etwa Art. 10 BayKatSG). Auch hierauf lässt sich jedoch keine Ausgangssperre stützen; denn es soll ja kein Gebiet geräumt werden, vielmehr sollen die Bürgerinnen und Bürger gezwungen werden, an einem Ort – nämlich in ihrer Wohnung – zu bleiben. Es fehlt demnach auch im Katastrophenrecht an einer hinreichenden Befugnisnorm. IV. Ausgangssperre de lege ferenda Die Tatsache, dass unser Rechtssystem bislang keine Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Ausgangssperre bereit hält, sagt nichts darüber aus, ob wir die Ausgangssperre im Kampf gegen Corona brauchen. Möchte man dieses Instrument für den Fall der Fälle bereithalten, so bedarf es einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Angesichts der Eingriffsintensität einer Ausgangssperre sollte man die Anordnungsbefugnis tatbestandlich auf Fälle beschränken, in denen eine meldepflichtige Erkrankung mit dem Potenzial, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (s. dazu Annex 2 Internationale Gesundheitvorschriften) zu begründen, in epidemischer Form auftritt. Um angemessenen Rechtsschutz gegen eine so einschneidende Maßnahme zu bieten, sollte für die Ausgangssperre die Form der Rechtsverordnung festgeschrieben werden. Die derzeitige Praxis der Landesbehörden, sämtliche infektionsschutzrechtlichen Anordnungen gegenüber der Allgemeinheit in Form von Allgemeinverfügungen zu erlassen, die sich gerichtlich nur mit inter partes-Wirkung überprüfen lassen, erscheint im Hinblick auf eine allgemeine Ausgangssperre nicht angemessen. In Betracht kommt auch – wie in Österreich – ein besonderes COVID-19-Maßnahmengesetz zu erlassen, das entsprechende Verordnungen gestattet (die derzeitige Ausgangssperre beruht auf der 98. Rechtsverordnung). Der Deutsche Bundestag tritt nächste Woche wieder zusammen (zu den Corona-Auswirkungen auf die Arbeit der Parlamete Libal, JuWissBlog; Friehe, Verfblog) – eine gute Gelegenheit ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. [Beitrag unter Creative Commons Lizenz CC-BY-NC-ND 4.0]
Situation der Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit den Corona-Erlassen vom 23.3.2020
25.3.2020, 10:25 Uhr - Anruf bei der Versammlungsbehörde mit der Bitte um Stellungnahme zur Demoanmeldung
Auf weitere Nachfrage:
25.3.2020, 14:15 - Versammlungsbehörde Hannover "weist hin" auf ein Versammlungsverbot anlässlich Nds. Corona-Erlass und rät zur Zurücknahme der Demoanmeldung!
25./26.3.2020 - Klage beim Verwaltungsgericht Hannover gegen das in der Nds. Allgemeinverordnung festgeschriebene pauschale Demonstrationsverbot
Blogbeitrag: https://freiheitsfoo.de/2020/03/26/klage-corona-demoverbot-nds/ 26.3.2020, 14 Uhr: Das Verwaltungsgericht teilt telefonisch mit, dass die zuständige Behörde (Nds. Gesundheitsministerium?) um Stellungnahme bis zum 27.3. 12 Uhr gebeten worden ist. Derweil sei das Verfahren einer Richterin vorgelegt worden.
26.3.2019 - SWR: Zum Selbstschutz: Polizei BW nutzt Daten von Corona-Infizierten
Das baden-württembergische Innenministerium und die Polizei nutzen nach eigenen Angaben Listen mit persönlichen Daten von Corona-Patienten. Das sei zum Schutz, erklärt Detlef Werner vom Innenministerium: "Wenn die Polizei beispielsweise zu einem Verkehrsunfall gerufen wird, kann sie so überprüfen, ob der Betroffene infiziert ist." So könne sie vorab konkrete Schutzmaßnahmen ergreifen. Geben Gesundheitsämter Daten an Polizei weiter? Die Informationsweitergabe der Gesundheitsämter funktioniere, "indem das einzelne Gesundheitsamt dem Polizeipräsidium, das für den Stadt- oder Landkreis zuständig ist, Daten über die Infizierten regelmäßig übermittelt." Der SWR hat bei mehreren Gesundheitsämtern nachgefragt. Die Rückmeldungen waren nicht einheitlich. Das Landesgesundheitsamt wusste nichts von der Regelung. Die Stadt Stuttgart, der Kreis Tübingen und das Gesundheitsamt Karlsruhe geben keine Daten an die Polizei weiter, so die Sprecher auf Anfrage. Das Böblinger Gesundheitsamt dagegen schon. "Keine ausreichende rechtliche Grundlage für dieses Handeln" Der stellvertretende SPD-Landtagsfraktionschef Sascha Binder sieht den Fall kritisch. "Statt so massiv in die Persönlichkeitsrechte von Bürgerinnen und Bürgern einzugreifen, sollte die Landesregierung lieber für die notwendige Schutzausstattung der Polizei sorgen", so der Politiker. Er forderte die Landesregierung auf, für Klarheit zu sorgen. Die baden-württembergische FDP-Generalsekretärin Judith Skudelny erklärte hingegen, es sei grundsätzlich sinnvoll, "dass zuständige Behörden ihre Daten abgleichen. (...) Dennoch dürfen die Daten nicht in die Hände unzuständiger Vollzugsbeamter gelangen", erklärte Skudelny. "Ein Datenabgleich der zuständigen Behörden verbessert jedoch die Situation aller Betroffenen." Baden-Württembergs Datenschützer Stefan Brink findet ebenfalls, dass das Vorgehen abgeändert werden muss: "Im Einzelfall und insbesondere bei Anhaltspunkten kann es rechtlich möglich sein, dass die Polizei solche Gesundheitsdaten bei den Gesundheitsämtern anfordert. Allerdings nicht in dem Maß, dass die Polizei alle Infizierten-Daten bei allen Gesundheitsämtern abruft." Brink sieht im Infektionsschutzgesetz keine ausreichende rechtliche Grundlage für dieses Handeln. Polizei und Innenministerium verteidigen die Maßnahme Polizei und Innenministerium berufen sich hingegen auf eine andere Grundlage: das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst. Laut dem Innenministerium rechtfertige dieses die Datensammlung, um Gefahren von der Bevölkerung abzuwehren: "Nach dem Erhalt der Informationen werden sie umgehend gelöscht, weil wir sie dann für unsere Arbeit nicht mehr benötigen", so Detlef Werner. Dafür müssten die Gesundheitsämter aber auch zuverlässig und systematisch übermitteln, wer wieder gesund ist und nicht mehr als infiziert gilt. Das wird aber je nach Gesundheitsamt unterschiedlich gehandhabt: In Böblingen werden genesene Patienten erfasst. Bei anderen gilt eine infizierte Person nach zwei Wochen Quarantäne als gesund, wie in Karlsruhe und Stuttgart. Wieder andere erfassen überhaupt nicht, wer wieder gesund ist, wie in Tübingen. Auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) verteidigt die Maßnahme. "Uns fehlen Informationen von Infizierten, wenn wir bei Einsätzen ausrücken", so Hans-Jürgen Kristein, GdP-Landeschef. Das sei nötig, da es der Polizei an Schutzkleidung fehle. Quelle: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/polizei-corona-daten-100.html
26.3.2020 - SWR: Corona-Krise: Baden-Württemberg erwägt Einsatz von Soldaten
Im baden-württembergischen Innenministerium wird erwägt, die Bundeswehr um Amtshilfe zur direkten Unterstützung der Landespolizei zu bitten. Soldaten könnten dann bei hoheitlichen Aufgaben helfen, weil die Polizei wegen der Corona-Krise personell ausgedünnt ist. Ein Ministeriumssprecher bestätigte am Donnerstag einen entsprechenden Bericht der "Schwäbischen Zeitung". Amtshilfe in "katastrophenähnlichem Fall" möglich Derzeit könne die Polizei alle Aufgaben selbst durchführen, sagte der Sprecher. Allerdings sind in Baden-Württemberg bereits mehr als 2.200 Polizisten nicht einsatzfähig. Das sagte ein Sprecher des Innenministeriums in Stuttgart. Die meisten befänden sich in häuslicher Quarantäne. Nur ein kleiner Teil, nämlich 72 Polizisten, sei tatsächlich an Covid-19 erkrankt. Die Deutsche Polizeigewerkschaft bezeichnete die Corona-bedingten Personalausfälle schon jetzt als einschneidend. Auch bei der Schutzausrüstung herrsche Mangel, so der Landesvorsitzende. In einem katastrophenähnlichen Fall sei es möglich, Amtshilfe bei der Bundeswehr zu ersuchen. Soldaten könnten dann beispielsweise Transportaufgaben übernehmen oder polizeiliche Einrichtungen schützen. Die Soldaten stünden dabei stets unter der Führung der Polizei: Bei einer Kontrolle wäre also immer ein Polizist anwesend. Dass Polizisten und Soldaten miteinander Streife fahren, sei nicht geplant. Ein offizieller Antrag liegt noch nicht vor Über Möglichkeiten der Unterstützung der Bundeswehr für die Landespolizei haben sich Innenminister Thomas Strobl und Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer (beide CDU) bereits ausgetauscht, so ein Sprecher des Innenministeriums. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Berlin sagte auf Anfrage, ein Antrag liege noch nicht vor. Politiker streiten seit Jahren über Bundeswehreinsätze im Inland. Das Grundgesetz lässt sie nur in Ausnahmefällen zu. Artikel 35 erlaubt die sogenannte Amtshilfe. So halfen etwa Tausende Soldaten bei der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen. Auch bei Katastrophenfällen dürfen Soldaten ausrücken. FDP äußert Kritik, SPD fordert Klarheit Der FDP-Fraktionsvorsitzende Hans-Ulrich Rülke kritisierte den Innenminister: "Offenbar versucht Strobl, die Corona-Krise zu nutzen, um seinen alten Traum zu verwirklichen, die Bundeswehr auch im Innern einzusetzen", sagte er. So ein Einsatz sei von der Verfassung aus guten Gründen nur im absoluten Ausnahmefall vorgesehen - der im Moment offensichtlich nicht vorliege. Denn die verschärften Kontaktauflagen würden nun befolgt. Strobl schüre damit Verunsicherung in der Bevölkerung und der Wirtschaft. Der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Sascha Binder, sagte: "Klar muss sein, dass die Streitkräfte nicht für originäre Polizeiaufgaben eingesetzt werden dürfen, denn dafür sind sie nicht ausgebildet. Aber einer Unterstützung durch die Bundeswehr beispielsweise bei Transportaufgaben steht aus meiner Sicht nichts entgegen." Quelle: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/bundeswehr-corona-100.html 26.3.2020 - Christoph Möllers: Parlamentarische Selbstentmächtigung im Zeichen des Virus (verfassungsblog.de)
Bevor ich an zwei Punkten die Probleme der gestern beschlossenen Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (ISG) aufzeige, eine Bemerkung zu dem, was in der Novelle nicht geregelt wurde. Seit dem Wochenende herrschen in allen Ländern Ausgangssperren und Kontaktverbote, als deren Grundlage die Ermächtigung in § 32 iVm § 28 ISG dient. Wie in mehreren Beiträgen auch im Verfassungsblog dargelegt wurde, spricht wenig dafür, dass eine Stilllegung des gesamten öffentlichen Lebens, also ein Ende für politische Demonstrationen, Konzerte und Gottesdienste durch das ISG ermöglicht werden sollte. Die dagegen vertretene Ansicht, das Land ließe sich mit Hilfe einer Generalklausel dicht machen, erscheint einigermaßen kurios. Sie macht aus einem besonderen Polizeirecht ein allgemeines Notstandsrecht. Das Gesetz gibt diese Maßnahmen schlicht nicht her, sonst hätte es das Verhältnis von Standardmaßnahmen zur Generalklausel anders ausgestaltet. Der Gesetzgeber aber beschränkt sich nunmehr in § 28 Abs. 1 ISG auf eine Anpassung „aus Gründen der Normenklarheit“. Das bedeutet, siehe oben, nicht, denen, die diese Maßnahmen zunächst erlassen haben, einen Vorwurf machen zu wollen – aber dass der massivste kollektive Grundrechtseingriff in der Geschichte der Bundesrepublik ohne angemessene gesetzliche Grundlage erfolgen kann, weil er in der Sache richtig ist, diese Einsicht könnte das Legalitätsverständnis in einer Weise erschüttern wie kaum ein Ereignis seit dem Preußischen Verfassungskonflikt, als sich die monarchische Exekutive das Budgetrecht nahm und damit das Rechtsverständnis noch der Weimarer Republik nachhaltig prägte. Dies gilt umso mehr, wenn vom Parlament – anders als damals – kein ernsthafter Versuch unternommen wird, diesen Zustand zu korrigieren. Die gestern im Bundestag beschlossene Novellierung sieht im Kern die Feststellung einer „Epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch den Bundestag selbst (ursprünglich erstaunlicherweise durch das Bundesministeriums für Gesundheit als Selbstermächtigung angelegt) vor, an die erweiterte Kompetenzen des Ministeriums anschließen. Man muss die erkennbare Freude des Gesetzgebers an der Semantik des Ausnahmezustands, diesen Schmittianismus für den höheren Dienst, nicht mögen, um einzusehen, dass die Situation es rechtfertigt, das geltende Recht mit mehr Flexibilität zu versehen. Dass im Moment Regeln zur Herstellung von Arzneimitteln, zur Organisation von Krankenhäusern oder zum medizinischen Berufsrecht angepasst werden müssen, liegt auf der Hand. Solche Flexibilität hält das Gesetz in Fülle vor. Wo liegt also das Problem? § 5 Abs. 2 Nr. 1 ISG-E ordnet an, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) unter bestimmten Bedingungen befugt ist, Personen, die aus dem Ausland einreisen, darauf zu verpflichten, gesundheitsrelevante Informationen zu geben oder sich untersuchen zu lassen. Damit wird der nach Art. 83 GG den Ländern obliegende Vollzug des Gesetzes dem Bundesministerium selbst überantwortet. Eine solche Zuweisung ist durch einfaches Gesetz aber nicht möglich, unklar ist auch, was genau sie bringen soll. Soll das BMG eine Art eigene Gesundheitspolizei an den Grenzen vorhalten? Ist mit der Pflicht auch die Möglichkeit gegeben, deutsche Staatsangehörige an der Einreise zu hindern? Wie verhält sich diese Kompetenz einerseits zu den Kompetenzen der Bundespolizei, andererseits zu denen der Landesgesundheitsbehörden? § 5 Abs. 2 Nr. 3 ISG-E ermächtigt das BMG „durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes“ zu erlassen, ein Passus, dem eine wenig pauschale Spezifizierung folgt. Dass ein Ministerium Gesetze nicht nur konkretisieren, sondern aufheben kann, ist aber keine Frage der Genauigkeit der Verordnungsermächtigung mehr. Diese muss sich darauf beziehen, dass die Bundesregierung unter genau definierten Bedingungen Verordnungen erlassen kann, die als Verordnungen unter dem Rang des Gesetzes dessen Regelungen nicht außer Kraft setzen können. Hier geht es auch nicht um die Außerkraftsetzung vereinzelter Regelungen im Rahmen von Experimentierklauseln, für die solche gesetzesvertretenden Verordnungen diskutiert werden, sondern um die Derogierung großer, nicht abgegrenzter Teile des Gesetzes. Mit Art. 80 Abs. 1 GG ist das nicht zu vereinbaren. Beide Regelungen, die im Kontext eines ganzen Ozeans von weiteren Ausnahmeermächtigungen stehen, betreffen nicht einfach technische Probleme. Denn gerade in der Krise stellt sich die Frage nach den Orten politischer Aushandlung, umso mehr, wenn die Öffentlichkeit nicht zuletzt durch ein allgemeines Versammlungsverbot versehrt ist. Ob es in dieser Zeit die richtige Entscheidung des Gesetzgebers darstellt, sich aus dem Geschäft der Normsetzung zurückzuziehen, muss man stark bezweifeln, selbst wenn es ihm gelänge, dies verfassungsgemäß zu bewerkstelligen. Dass die Verordnungsgebung schneller funktioniere als die Gesetzgebung, ist ohnehin ein Mythos. In den letzten Wochen bewegte sich der politische Prozess zudem maßgeblich zwischen den Exekutiven von Bund und Ländern. Eine solche Koordination ist demokratietheoretisch nicht eben ideal, aber doch ein von der Öffentlichkeit zu verfolgender Dialog demokratischer Regierungen. Der Grund für diesen Koordinationsbedarf liegt aber nicht zuletzt in den Vollzugskompetenzen der Länder und in der Beteiligung des Bundesrates. Er fällt weg, wenn das Ministerium alles allein regeln kann. Dass die Länder dazu bereit sind, auch auf die Bundesratszustimmung beim Erlass der Verordnungen zu verzichten, ist enttäuschend, verwundert freilich nicht mehr. Spätestens seit der Abschaffung des Länderfinanzausgleichs ist klar, dass ausgerechnet sie als Sachwalter der Bundesstaatlichkeit wenig bringen. Irritierend ist schließlich der Verzicht auf eine letzte demokratische Koordinationsstelle, auf das Bundeskabinett. Dass all diese Kompetenzen, die im Notfall wie jetzt im Zentrum der politischen Aufmerksamkeit stehen, von einem einzelnen Ministerium ausgeführt werden können, das sich nur noch mit der eigenen Hierarchie und punktuell mit dem ins Einvernehmen zu setzenden anderen Ministerien auseinanderzusetzen hat, führt die Depolitisierung weitreichender Entscheidungen auf die Spitze. Diese Überlegungen zur demokratischen Legitimation ändern nichts daran, dass es hier zunächst um Fragen harter Legalität geht. Sollten wir aus der Krise mit der Einsicht herausgehen, dass fundamentale Normen der Arbeitsteilung zwischen Parlament und Regierung wie zwischen Bund und Ländern befristet unter einem ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Notstandsvorbehalt stehen, wäre das fatal. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die gerichtliche Kontrolle das einfach auffangen wird. Sie wird sich in einer solchen Situation zurückhalten, so dass wir am Ende schlicht aufgeweichte Standards bekommen könnten. Im Übrigen verhält sich die gerichtliche Kontrolle zur Staatsorganisation wie das Verbot zur Einsicht der Bürger: Zumindest von reiferen Teilnehmern am politischen Prozess würde man hoffen, dass sie das Verfassungsrecht aus Einsicht befolgen, nicht aus Furcht vor gerichtlicher Aufhebung. Dass die Beteiligten es nicht so meinen, und selbst keine autoritäre politische Agenda verfolgen, kann man getrost annehmen. Es bleibt im Ergebnis irrelevant. Quelle: https://verfassungsblog.de/parlamentarische-selbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/
27.3.2020, 01:00 Uhr - DLF: „Focus“: Asylbewerber werden an deutschen Grenzen abgewiesen
Diese müssten damit rechnen, ab sofort an den Grenzen abgewiesen zu werden, berichtet „Focus“ unter Berufung auf Regierungs- und Koalitionskreise. Bisher waren Asylbewerber von den Beschränkungen ausgenommen. Wie es weiter heißt, hatte das Bundesinnenministerium den Innenausschuss des Bundestags bereits am vergangenen Montag über den Erlass zur Zurückweisung von Asylbewerbern aus nicht-europäischen Ländern informiert. Als Grund wurde die verschärfte gesundheitliche Lage in Deutschland genannt.
27.3.2020, 08:27 Uhr - heise.de/dpa: Unionspolitiker wollen weiterhin "Handyortung" aller Bürger gesetzlich verankern
"Jeder kann helfen" "Jeder Einzelne könnte helfen, indem er die App herunterlädt", sagte der CSU-Politiker Michael Kuffer. Eine entsprechende Kampagne ließe sich schnell in die Tat umsetzen. Das bedeute aber nicht, dass die ursprünglichen Pläne von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) damit begraben wären. Der Obmann der Union im Innenausschuss des Bundestages, Armin Schuster (CDU), sagte: "Jens Spahn hatte eine richtige Idee, aber es war ebenso richtig, dass er sein Konzept für eine Nachverfolgung von Infektionsketten per Handy-Ortung angesichts des politischen Widerstands einiger Parteien dann aus dem Entwurf herausgenommen hat". Andernfalls wäre die Verabschiedung des Corona-Nothilfe-Pakets am Mittwoch gefährdet gewesen. Es werde jedoch weiter daran gearbeitet, eine mehrheitsfähige Lösung zu finden. Spahn hatte ursprünglich geplant, den Gesundheitsbehörden bei einer "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" zu erlauben, Kontaktpersonen von Erkrankten anhand von Handy-Standortdaten zu ermitteln, dadurch ihre Bewegung zu verfolgen und sie im Verdachtsfall zu kontaktieren. Die Behörden hätten zudem Verkehrsdaten zur Bestimmung des Aufenthaltsortes nutzen dürfen – etwa um den Betroffenen über sein persönliches Risiko zu informieren. (...) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Ulrich Kelber, hatte dem Handelsblatt gesagt, wenn die Nutzer ihre freiwillige Einwilligung zur Datenverarbeitung geben, könnte eine solche technische Lösung zur Identifikation von Infektionsketten ein sinnvoller Beitrag zur Krisenbewältigung sein. Digitalstaatsministerin Dorothee Bär sagte der Zeitung: "So eine digitale Anwendung wäre sinnvoll, um das Virus zielgerichtet einzudämmen." In der Bundesregierung gebe es entsprechende Überlegungen. "Wir müssen die Möglichkeiten der Digitalisierung jetzt nutzen, um die Krise zu überwinden."
27.3.2020 - Spiegel/IMI: Verfassungsbruch in Vorbereitung - Bundeswehr plant Mobilisierung von 15.000 Soldat*innen für den Inlandseinsatz
(...) In den bisher bekannten Berichten über diese Mobilmachung ist von einer Rechtsgrundlage gar nicht erst die Rede. Die Bereitschaft von knapp 9.000 Soldat*innen für „Unterstützung der Bevölkerung“, Logistik und ABC-Abwehr lässt sich, unabhängig von weiterer Kritik, mit dem Artikel 35 im Grundgesetz (Amts- und Katastrophenhilfe) juristisch rechtfertigen. Wie der Einsatz von über 6.000 Soldat*innen und Feldjäger*innen für Polizei(ähnliche) exekutive Aufgaben im Inland allerdings mit der bestehenden Verfassung in Einklang gebracht werden soll, ist völlig offen. Alle bisherigen Auslegungen des Paragraphen 35 geben diese Einsatzoptionen nicht her. Exekutive Aufgaben blieben damit, auch angesichts einer Pandemie, eine ausschließliche Funktion der Polizei. Eine bestehende Option für bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im Inland sieht das Grundgesetz in Artikel 87a, dem sogenannten Inneren Notstand vor, der ausschließlich greift, wenn der Bund, ein Land, oder die Verfassungsordnung durch militärisch organisierte und bewaffnete Unruhen bedroht wären. Die zweite Option ist der Spannungs- und Verteidigungsfall (Artikel 115a), also der Moment in denen die Regierung die Kriegsvorbereitung, oder den Kriegseintritt Deutschlands erklärt. Beide Optionen sind damit für den aktuellen Fall offensichtlich ausgeschlossen. Damit bleibt nur eine Schlussfolgerung: Verteidigungsministerium, Bundeswehr und die beteiligten Innenministerien, z.b. Baden-Württemberg, bereiten aktuell mit Ansage einen offensiven Verfassungsbruch vor. Dass es in der aktuellen Corona-Pandemie für Innenminister Seehofer nicht so wichtig ist, was das (Grund)gesetz sagt, bewies er bereits in der Pressekonferenz zur Ankündigung von Grenzschließungen am 15. März. Auf die Frage eines Reporters nach der Rechtsgrundlage der Grenzschließungen antwortete er: „Da gibt’s den Artikel 28 des Schengener Grenzkodex. Aber jetzt muss ich ihnen ganz ehrlich mal sagen; Es ist schön, wenn man so eine Grundlage hat, aber im Moment geht mir der Gesundheitsschutz der Bevölkerung über alles. Es gibt auch Notsituationen, wo ein Staat, selbst wenn so ein Artikel nicht vorhanden wäre, handeln müsste.“ Damit spielte Seehofer bereits vor knapp zwei Wochen mit der Rechtsfigur des ‚übergesetzlichen Notstands‘ und damit mit der Option die Verfassung angesichts der aktuellen Lage bewusst und offensiv zu brechen. Was den Einsatz der Bundeswehr in Inland angeht ist jetzt der Punkt gekommen, wo sich auf diesen Verfassungsbruch aktiv vorbereitet wird. Ist dieser Geist erst einmal aus der Flasche, wird er dahin so schnell nicht zurückkehren. Damit ist auch der Punkt gekommen, wo sich Zivilgesellschaft, Friedens-, Bürgerrechts- und Antifaschistische Bewegung aktiv gegen diesen autoritären Schritt wehren müssen. Über die Welt nach der Corona-Pandemie wird jetzt entschieden! Quelle: http://www.imi-online.de/2020/03/27/verfassungsbruch-in-vorbereitung/
27.3.2020, 12:58 Uhr - Verwaltungsgericht erhält das Verbot der angekündigten Demo aufrecht, lehnt Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab
Stellungnahme des Nds. Gesundheitsministeriums: Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover: Beide vorherigen Dokumente als pdf-Dokument: Zeitbalken des Verfahrens bis hierhin: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover dazu: Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung (AV) des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 23. März 2020 hat keinen Erfolg 15. Kammer lehnt Eilantrag ab, mit dem sich der Antragsteller gegen das in der am 23. März 2020 erlassenen AV des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung angeordnete Versammlungsverbot wendet Der Antragsteller beabsichtigt, am Samstag, den 28. März 2020 in Hannover eine Versammlung unter dem Motto „Gegen das totale Versammlungsverbot unter dem Deckmantel der Epidemiebekämpfung“ durchzuführen. Dies zeigte er am 23. und 25. März 2020 gegenüber der Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt an, die ihm in einem Hinweis mitteilte, dass die Versammlung durch die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassene AV vom 23. März 2020 untersagt sei und anheim gestellt werde, die Versammlungsanzeige zurückzuziehen. Mit seiner am 26. März 2020 erhobenen Klage wendet sich der Antragsteller gegen die AV, soweit darin Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf höchstens zwei Personen beschränkt werden und sucht zugleich um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach. Er hält die AV für rechtswidrig, da diese ein „totales Versammlungsverbot“ beinhalte. Der Eilantrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – und damit die Aussetzung der streitgegenständlichen AV – begehrt, hat vor der 15. Kammer keinen Erfolg. Zwar lässt die Kammer im Ergebnis offen, ob die AV in allen Punkten rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt die Kammer jedoch zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, die Versammlung wie geplant durchzuführen, hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Sicherung medizinischer Kapazitäten zurückzustehen hat. Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu. Az.: 15 B 1968/20
28.3.2020, 03:59 Uhr - Rücknahme der Demoanmeldung vom 23.3.2020 sowie zwei Nachfragen an die Versammlungsbehörde Hannover
wie Sie sicherlich mitverfolgt haben, hat das Verwaltungsgericht Hannover meinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Verbindung mit einer Klage gegen das in der Corona-AV vom 22.3.2020 verhängte vollständige Demonstrationsverbot abgelehnt. Ich ziehe damit hiermit vorläufig meine Versammlungsankündigung in der Ausgestaltung wie Ihnen am 23.3.2020 mitgeteilt zurück. Zugleich behalte ich mir vor, mein Recht auf Meinungsfreiheit dennoch wahrzunehmen und ggf. am 28.3.2020 um 15 Uhr auf dem Küchengartenplatz anwesend zu sein. Ich habe dazu noch zwei Fragen und bitte um kurzfristige Beantwortung: 1.) Warum hat die Versammlungsbehörde beinahe zwei Tage benötigt, um auf die die Demonstration untersagende Wirkung der AV vom 22.3.2020 hinzuweisen? Die Sachlage bestand doch schon zum Zeitpunkt meiner Demonstrationsankündigung. 2.) Wie werden Sie oder die nachrangig mit dem Schutz der Versammlungsfreiheit in dem Fall damit umgehen, wenn (bspw. am 28.3.2020) unerwartet und von mir aus ungeplant ein weitere Person ihre Meinungsfreiheit wahrnehmen sollte und dann im Sinne des NVersG eine Versammlung darstellt, die jedoch auch nach Regelungen der o.g. AV nicht zu untersagen wäre? Und wie mit dem Fall, dass mehr als zwei Personen vor Ort anwesend sein sollten? Viele gute Grüße,
30.3.2020, morgens - DLF: Deutsche Post arbeitet an Notfallplan wegen Corona-Pandemie
Ein Post-Sprecher bestätigte in Bonn, bei umfangreichen Quarantäne-Maßnahmen solle zumindest noch die Briefzustellung gewährleistet sein. In einigen Gebieten seien die Zusteller bereits in Schutzkleidung unterwegs. Bei Einschreiben und Paketen verzichtet die Post derzeit auf die Unterschrift des Empfängers. Die „Welt am Sonntag“ hatte aus einem internen Papier des Unternehmens berichtet, es sei geplant, Post-Sendungen nur noch an wenigen Tagen in der Woche zuzustellen. Im Extremfall sollten lediglich wichtige Behörden ihre Post erhalten. Andere Sendungen würden eingelagert, auch ein Annahmestopp sei möglich.
30.3.2020, 17:23 Uhr - NDR: Polizei über Wohnorte von Corona-Infizierten informiert (Mecklenburg-Vorpommern)
Landkreise haben datenschutzrechtliche Bedenken Glawe beruft sich auf das Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG) des Landes. Es gehe darum, die Pandemie schnellstmöglich mit "dem größten Erfolg" zu bekämpfen. Deshalb sei es im Rahmen der "Gefahrenabwehr" wichtig, dass die Polizei erfahre, ob sich an einem Einsatzort möglicherweise eine Covid-19-infizierte Person aufhalte. Bei den Landkreisen gibt es nach NDR Informationen datenschutzrechtliche Bedenken gegen das Vorgehen, einige verwiesen auf die ärztliche Schweigepflicht, die gebrochen werde. Allerdings sei Glawes Schreiben eine Weisung, an die sei man gebunden. Seuchenschutz versus Persönlichkeitsrechte Der Datenschutzbeauftragte des Landes, Heinz Müller, spricht von zwei Interessen, die gegeneinander abgewogen werden müssten - der Seuchenschutz und die Persönlichkeistrechte. Mit Blick auf die lebenswichtigen Interessen der Beamten sei es zulässig, eine Patientenliste weiterzureichen. Er habe dem Vorgehen deshalb zugestimmt. Linke kritisiert Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht Die Linksfraktion warnt vor einer Stigmatisierung der Betroffenen und kritisiert einen Verstoß gegen den Datenschutz und die ärztliche Schweigepflicht. Es sei außerdem ein Missbrauch der Daten zu befürchten, so der Innenexperte Peter Ritter. Die Gesundheitsämter seien schon jetzt überlastet, da könnten sie nicht auch noch Meldelisten anfertigen. Im Land sind 366 Menschen mit dem Corona-Virus infiziert.
31.3.2020 - 10:12 Uhr - Antwort der Versammlungsbehörde (via Oberjustiziar der Polizeidirektion Hannover!) auf Nachfragen vom frühen Morgen des 28.3.2020
ich beziehe mich auf Ihre oben genannte Anfrage vom 28.03.2020 und kann Ihnen hierzu Folgendes mitteilen: zu 1. Am 23.03.2020 um 15:59 Uhr zeigten Sie bei der Versammlungsbehörde der Polizeidirektion Hannover eine Versammlung für den 28.03.2020 an. Am selbigen Tag führten Sie mit einem Sachbearbeiter der Versammlungsbehörde ein Telefongespräch, in welchem Sie bereits über die Rechtslage informiert wurden. Innerhalb dieses Gesprächs wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Durchführung Ihrer geplanten Versammlung für den 28.03.2020 auf Grundlage der Allgemeinverfügung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zur Beschränkung der sozialen Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 23.03.2020 (Nds. MBI. Nr.11/2020) verboten sei. Diese Allgemeinverfügung ist zum 24.03.2020 um 00:00 Uhr in Kraft getreten. Das entsprechende Hinweisschreiben erhielten Sie per E-Mail am 25.03.2020. Die Bearbeitungszeit von Versammlungsanzeigen variiert ganz allgemein nach Sachverhalt zwischen einigen Tagen oder sogar bis zu einer Woche. Vor dem Hintergrund, dass Ihnen das Ergebnis bereits bekannt war, ist nicht erkennbar, was an einer ca. zweitägigen Bearbeitungszeit zu beanstanden wäre. zu 2. Die Rechtsgrundlage für den Umgang mit Versammlungen im öffentlichen Raum bildet gegenwärtig die am 28.03.2020 in Kraft getretene Nds. Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 (Nds. GVBI. Nr. 6/2020). Demnach sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf höchstens zwei Personen beschränkt (§ 2 Abs. 3 S. 2 Corona-Verordnung). Grundsätzlich ist es zwei Personen gestattet, unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 Metern, eine Versammlung durchzuführen. Gleichwohl bleibt die gesetzliche Anzeigefrist nach dem Nds. Versammlungsgesetz (NVersG) hiervon unberührt. Eine Versammlung ist gem. § 5 Abs. 1 NVersG spätestens 48 Stunden vor deren Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine Ausnahme von der 48-Stunden-Frist gilt lediglich für Eil- und Spontanversammlungen. Treten vor Ort weitere Personen zu der Versammlung hinzu, findet der § 2 Abs. 3 S. 2 Corona- Verordnung wieder Anwendung und die Versammlung ist durch die Polizei aufzulösen. Ein Verstoß gegen diese Anordnung stellt nach § 12 Abs. 2 der Corona-Verordnung gegenwärtig einen Straftatbestand dar. Mit freundlichen Grüßen
31.3.2020 - Stefan Martini und Michael Plöse: Politische „Bewegung an der frischen Luft“ – Teil I: Versammlungs-ermöglichung im gesperrten öffentlichen Raum (juwiss.de)
In diesem ersten Teil widmen wir uns dem Stellenwert und den Gewährleistungsbedingungen der Versammlungsfreiheit und bewerten die versammlungsbezogenen Corona-Regelungen der Bundesländer. Der zweite Teil ist praxisorientierter und versucht aufzuzeigen, wie Versammlungen pragmatisch ermöglicht werden können. Performativität und Autonomie der Versammlungsfreiheit Unter den derzeitigen Ausgangsbeschränkungen verlagert sich ein Teil der früheren Kommunikation unter Anwesenden in die digitale Sphäre. Für Demonstrationen gelingt dies nicht. Nicht nur erstreckt die Rechtsprechung den Schutz von Art. 8 GG nicht auf digitale Versammlungen (z.B. hier und hier); zudem bleibt ihr Leitbild die unmittelbare physische Präsenz. Die Teilnehmenden treten sich einander und der Öffentlichkeit wahrnehmbar gegenüber. Ohne monetär unterstützte Viralität ist letztere Dimension im öffentlichen Raum 2.0 schwer realisierbar. Digitale Hilfsmittel können Versammlungen auf digitale Protestformen somit weder vollständig transferieren noch reduzieren (für eine Übergangszeit anders VG Dresden, 30. März 2020, 6 L 212/20, S. 13). Wesentliches Merkmal der von Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit ist weiterhin der staatsfreie, unreglementierte Charakter von Protestereignissen. Um in der überfordernden Vielfalt der Medienlandschaft Aufmerksamkeit zu erregen und Inhalte transportieren zu können, müssen Proteste gesehen, beachtet und als unbequem, besser noch störend empfunden werden. Staatsfrei sind Proteste nur, wenn ihre Organisation und Durchführung nicht von Versammlungsbehörden und Polizei (z.B. durch einschnürende Auflagen oder einschüchternde Polizeipräsenz) überformt werden und sie die Chance erhalten, dem Adressaten ihrer Kritik gegenüber zu treten, ohne von diesem vereinnahmt zu werden. Staatsfreiheit ist daher ohne ein Mindestmaß an Staatsferne nicht zu haben (vgl. Plöse, CILIP 118/119 2019). Insoweit verdreht das VG Dresden (30. März 2020, 6 L 212/20, S. 12) die Versammlungsautonomie, wenn es einer Demonstration „mit Abstand“ unterstellt, ihren eigenen Zweck nicht erfüllen zu können. Kartographie normativer Versammlungsverhinderung Anders als die herausgehobene Stellung der Versammlungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermuten lässt, schrumpft die Versammlungsfreiheit in den aktuellen Corona-Regelungen der Bundesländer zur vernachlässigbaren Größe. Lässt man die Bedenken zur formellen Rechtmäßigkeit (flächendeckende Verbote per Allgemeinverfügung – VG München; aA VG Dresden, 30. März 2020, 6 L 212/20, S. 8f.; Rechtsgrundlage – Art. 8 Abs. 2 GG! – im Infektionsschutzgesetz, z.B. bei Kießling und Klafki) großzügig außer Betracht, lassen sich in materieller Hinsicht folgende Versammlungsverhinderungstypen unterscheiden: Am weitesten gehen totale Versammlungsverbote, die keine Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Ja, Sie haben sich nicht verlesen – in diesen Bundesländern dürfen Demonstrationen – zumindest für einige Wochen – nicht stattfinden. Zum Teil werden Versammlungen ausdrücklich verboten, wie in Thüringen (§ 3 Abs. 1); die Unmöglichkeit, eine Erlaubnis für eine Demonstration zu erlangen, ergibt sich daraus, dass die Ausnahmen vom Verbot – von Fällen des Art. 20 Abs. 4 GG abgesehen – nicht auf Versammlungen passen können (z.B. § 3 Abs. 2: „für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung … bestimmt sind“) und dass der vorherige Erlaubnisvorbehalt auf Erlassebene durch die neue Verordnung wohl aufgehoben ist. Am häufigsten begegnen Versammlungswilligen in Deutschland derzeit implizite Totalverbote (in Baden-Württemberg: § 3 Abs. 1 und 6, Brandenburg: § 1 und 11, Hamburg: Nr. 3, Hessen: § 1 Abs. 2, Mecklenburg-Vorpommern: § 1a Abs. 2 und 3, Niedersachsen: § 2 Abs. 2, Rheinland-Pfalz: § 3 und 4, Sachsen: Nr. 1 und im Saarland: Nr. 1 und 3): Diese Regelungen verbieten Demonstrationen nicht direkt, sondern Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit, die über ein Treffen von zwei Personen hinausgehen. Dies läuft aber faktisch auf ein Versammlungsverbot hinaus (s. VG Hannover, S. 3). Ausgeglichen wird dieses Verbot nicht durch die Möglichkeit, eine Erlaubnis im Einzelfall, ggf. unter Auflagen zu erlangen. Es fehlen schlicht Befreiungsmöglichkeiten für Versammlungen – jeglicher Art und Größe. Allen Totalvorbehalten ist gemeinsam, dass sie für eine gewisse Dauer Demonstrationen gänzlich verhindern. Dies kann zu einer Zeit, in der – unter Einhaltung von Abstand – Mobilität und auch Pressearbeit (s. § 4 Nds.VO) im öffentlichen Raum funktionieren, nicht verfassungsgemäß sein und tastet womöglich gar den Wesensgehalt der Versammlungsfreiheit an. Denn ein Ausweichen auf andere Kundgaben des Protests (z.B. im Netz oder vom Balkon) wird der Performativität der Versammlungsfreiheit nicht gerecht. Neuere Protestformen kombinieren beides. Etwas freigiebiger sind Bundesländer, in denen die zuständigen Behörden Versammlungen im Einzelfall gestatten können. Die expliziten Erlaubnisvorbehalte zu den präventiven Verboten (jedenfalls für Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen) schützen die Versammlungsfreiheit, indem sie die Behörden auf die besondere (verfassungsrechtliche) Bedeutung von Demonstrationen zumindest hinweisen. Sachsen-Anhalt (§ 1 Abs. 5) und Schleswig-Holstein (Nr. 8) gebieten eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung für Demonstrationen; Nordrhein-Westfalen (§ 11 Abs. 2 Satz 1) erhebt die Einhaltung von Infektionsschutzauflagen zur Bedingung; ähnlich spricht die bayerische Regelung (§ 1 Abs. 1 Satz 3) von infektionsschutzrechtlicher Vertretbarkeit von Ausnahmegenehmigungen. Die Berliner Verordnung (§ 1 Abs. 7) kombiniert die anderen Varianten (infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit, besonders gelagerter Einzelfall) und setzt zusätzlich die Höchstgrenze von 20 Teilnehmenden fest. Noch ein Sandkorn der Liberalität leuchtet im Norden der Republik: In Bremen sind Versammlungen weiterhin erlaubt. Sie können jedoch „zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Corona-Virus“ verboten bzw. mit Auflagen versehen werden (Nr. 2 des Bremer Corona-Erlasses v. 23. März 2020 nimmt Versammlungen vom Verbot von Zusammenkünften aus). Der Bremer Erlass gibt damit im Wesentlichen die bestehende (verfassungsgemäße) Rechtslage wieder. Alle Bundesländer geben – bis auf Bremen – die unmissverständliche Direktive vor: Im Zweifel keine Versammlungen. Dies spiegelt sich auch in der bisherigen, sehr jungen Praxis wider (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 27. März 2020; VG Dresden, Beschluss vom 30. März 2020, 6 L 212/20). Art. 8 GG verlangt jedoch von staatlichen Stellen (Art. 1 Abs. 3 GG), bei der Beurteilung des Einzelfalls, den physisch-präsenten Ausdruck politischer Meinungen weitestgehend zu ermöglichen, soweit dies für die hier konkurrierenden Belange des Gesundheitsschutzes vertretbar erscheint – was im Übrigen für das Leitbild präsumtiver Erlaubnis spricht. [wird hier fortgesetzt] Zitiervorschlag: Stefan Martini/Michael Plöse, Politische „Bewegung an der frischen Luft“ – Teil I: Versammlungs-ermöglichung im gesperrten öffentlichen Raum, JuWissBlog Nr. 42/2020 v. 31.03.2020, https://www.juwiss.de/42-2020/ Quelle: https://www.juwiss.de/42-2020/
1.4.2020, 4:43 Uhr - Nachfragen an die Versammlungsbehörde/Polizei Hannover
Wie Sie wissen habe ich mich mit meiner Klage gegen die Nds. AV vom 22.3.2020 auf ebendieses Schreiben Ihrer Behörde bezogen und musste dieses Schreiben abwarten, um meine drohende (und dann faktisch vollzogene) Einschränkung meines Versammlungsfreiheits- und Meinungsfreiheits-Grundrechts gerichtsfest dokumentieren zu können. Insofern empfinde ich die zweitäge Bearbeitungszeit durchaus als wesentliches Problem im Zuge des o.g. Verfahrens und daher nochmals meine Frage: Wieso benötigte Ihre Behörde fast zwei Tage, um auf einen Fakt hinzuweisen, der jenseits der Verantwortlichkeit der Versammlungsbehörde liegt und dessen Bestehen bereits am Morgen des 23.3.2020 bekannt und behördlich verarbeitet worden war?
Ich bitte Sie - und dieses nun auch im Namen der Redaktion von freiheitsfoo.de - um eine juristische Klarstellung, unter welchen konkreten Bedingungen wie z.B. Abstand zwischen verschiedenen protestierenden Personen Ihre Behörde (Polizeidirektion und Versammlungsbehörde Hannover) einen Protest als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ausgehen und wann nicht. Ich bitte Sie hierbei, Bezug auf die aktuelle Diskussion zur Sache zu nehmen. Konkret an zwei Beispielen: a.) "(...) Alle Bundesländer geben - bis auf Bremen - die unmissverständliche Direktive vor: Im Zweifel keine Versammlungen. Dies spiegelt sich auch in der bisherigen, sehr jungen Praxis wider (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 27. März 2020; VG Dresden, Beschluss vom 30. März 2020, 6 L 212/20). Art. 8 GG verlangt jedoch von staatlichen Stellen (Art. 1 Abs. 3 GG), bei der Beurteilung des Einzelfalls, den physisch-präsenten Ausdruck politischer Meinungen weitestgehend zu ermöglichen, soweit dies für die hier konkurrierenden Belange des Gesundheitsschutzes vertretbar erscheint - was im Übrigen für das Leitbild präsumtiver Erlaubnis spricht." Quelle: https://www.juwiss.de/42-2020/ b.) "(...) Zwar mag es gerade in Zeiten der Krise für die demokratische Gesellschaft unabdingbar sei, dem Einzelnen Möglichkeiten zur Teilhabe am politischen Diskurs zu eröffnen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass nicht sämtliche Formen der Meinungskundgabe und des politischen Diskurses beschränkt sind und über das Abhalten einer Versammlung hinaus auch andere Möglichkeiten bestehen, in den politischen Diskurs zu treten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die angezeigte Versammlung aufgrund der vom Antragsteller erwarteten geringen Teilnehmerzahl und insbesondere bei Beachtung der vom Antragsteller vorgetragenen Schutzmaßnahmen (Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter, keine Flugblätter) von vornherein bereits eine geringe Außenwirkung und Strahlkraft entfaltet. Zudem wird bei Einhaltung des Mindestabstandes eine interne Kommunikation, die gerade Wesensinhalt einer Versammlung ist, nur schwer möglich sein, so dass auch fraglich ist, inwieweit der Versammlungszweck unter den gegebenen Umständen überhaupt erreicht werden kann. (...)" Quelle: Beschluss VG Dresden, 30.3.2020, Az. 6 L 212/20
3.) Sind Sie, Herr xxx, Teil der Versammlungsbehörde Hannover oder für diese als Teil der Polizeidirektion Hannover im Auftrage tätig? Diese Frage zielt - das vermuten Sie möglicherweise zurecht - auf die Frage ab, inwiefern die Polizeidirektion Hannover von der Versammlungsbehörde Hannover personell und informell getrennt ist.
xxx
1.4.2020 - DLF: Verfassungsbeschwerde gegen Coronavirus-Einschränkungen gescheitert (Aus formalen Gründen, Anm.d.Red.)
Das Bundesverfassungsgericht nahm die mit einem Eilantrag verbundene Klage aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an. Der Mann hatte sich insbesondere gegen die Versammlungsverbote und Kontaktbeschränkungen gewandt. Durch die soziale Isolierung entstünden ihm schwere und unabwendbare Nachteile. Auch das Verbot religiöser Veranstaltungen hielt er für unverhältnismäßig. Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass Gläubige erlassene Gottesdienstverbote grundsätzlich nur von den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen könnten. Bevor eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit eingereicht werden könne, müsse zunächst der Weg über die Fachgerichte beschritten werden. (Az. 1 BvR 712/20)
1.4.2020, 15:01 Uhr - Berliner Zeitung: Polizisten fordern Sperrung von Parks und Plätzen in Berlin, Der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Norbert Cioma, befürchtet ansonsten eine Ausgangssperre und den Einsatz der Bundeswehr im Inneren. (Klingt eher wie eine Drohung. Anm.d.Red.)
Am vergangenen Wochenende hatten sich bei gutem Wetter unter anderem auf dem Boxhagener Platz, dem Tempelhofer Feld und am Kottbusser Tor zahlreiche Menschen aufgehalten. „Leider haben uns die letzten Tage gezeigt, dass die Gefahren noch nicht von allen erkannt wurden“, so GdP-Landeschef Norbert Cioma. „Wir sollten uns vergegenwärtigen, dass die Politik mit weiteren Schritten reagieren muss, wenn die bisherigen Einschränkungen nicht die gewünschte Wirkung entfalten. In letzter Konsequenz wäre das eine Ausgangssperre, die sich kein überzeugter Demokrat ernsthaft wünschen kann.“ Schon jetzt stellten die Einschränkungen einen massiven Eingriff in die Grundrechte dar. Cioma befürchtet einen noch stärkeren Anstieg der Gewalttaten im häuslichen Raum und ein steigendes Gewaltpotenzial gegenüber den Beamten die die Anordnungen umsetzen müssen. „Wir können schon jetzt davon ausgehen, dass sich die Stimmung in den nächsten Wochen aufheizen wird“, so Cioma. Die Polizisten würden auf kurz oder lang an ihre Grenzen stoßen. „Dann ist der Weg zur Bundeswehr im Innern nicht mehr weit. Kontrollposten an jeder Ecke. Reihenweise Menschen, die abgeführt und nach Hause eskortiert und bei erneutem Verstoß gegen die Auflagen inhaftiert werden“, so der Landesvorsitzende. „Das sind Bilder, die einen überzeugten Demokraten erschaudern lassen.“ [o_O] An diesem Donnerstag wird der Senat die derzeitigen Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus verlängern und sich wahrscheinlich auf einen Bußgeldkatalog einigen.
1.4.2020, 19:17 Uhr - HAZ: Hilferuf aus dem Eilenriedestift: „Wir steuern auf eine Katastrophe zu“ (...) Heimleiterin Susanne Hartsuiker will die Bundeswehr um Hilfe bitten.
Frau Hartsuiker, Sie haben als Leiterin des Eilenriedestifts Anfang der Woche Alarm geschlagen, weil wegen der Corona-Krise die Versorgung Ihrer Bewohner gefährdet ist. Wie hat sich die Lage seither entwickelt? Sie ist noch weiter eskaliert. Am Dienstagabend hat das Gesundheitsamt uns zusätzlich weitere 20 Pflegekräfte unter Quarantäne gestellt. Diese zeigen keine Symptome, sie sind fit und wollen arbeiten, doch sie durften nicht, weil sie Kontakt zu einem positiv getesteten Patienten hatten. Inzwischen hat mir das Gesundheitsamt telefonisch eine Sondergenehmigung für sie erteilt. Dann ist ihr Pflegeproblem gelöst? Nein, es fehlt uns immer noch eklatant an Mitarbeitern. Wir steuern auf eine Katastrophe zu, und unser Heim wird da sicherlich nicht das einzige bleiben. Wenn die Bundeswehr uns kurzfristig mit 30 Mann unterstützen könnte, wären wir sehr dankbar. Ich weiß, dass viele Soldaten bereit dazu wären. (...)
1.4.2020, 21:00 Uhr - DLF: Ex-Verfassungsrichter Papier sorgt sich um Grundrechte
Wenn sich die vielen Einschränkungen des Alltags und der Grundrechte über längere Zeit hinzögen, sei die Freiheit in Gefahr, sagte der Jurist der „Süddeutschen Zeitung“. Politik und Verwaltung müssten immer wieder prüfen, ob es weniger einschneidende Maßnahmen gebe. Auch müssten Gerichte die Entscheidungen der Politik überprüfen können. Zudem kritisierte Papier die Empfehlungen von Medizinischen Fachgesellschaften, falls in der Corona-Krise nicht mehr ausreichend intensivmedizinische Ressourcen für alle Patienten zur Verfügung stehen. Auf Intensivstationen dürften nicht jüngere, gesündere Patienten bevorzugt werden. Richtig sei allerdings, so Papier, wenn Ärzte in solchen Notsituationen fragten, ob eine realistische Erfolgsaussicht einer Intensivtherapie bestehe..
1.4.202, 22:27 Uhr - Niko Härting: Warum wir unsere Freiheit jetzt einfordern müssen
Verbotskultur Wer immer neue Verbote fordert, verbringt seine Zeit typischerweise im bequemen Home Office mit gesichertem Einkommen. Arbeitnehmerinnen in Kurzarbeit, Soloselbstständige mit unsicherer Zukunft, die auf dem Trockenen sitzen, verzweifelte Gastronomen und Einzelhändler werden gar nicht erst gefragt (siehe Übersicht über die in Deutschland erlassenen Rechtsakte auf LexCorona). Wer die wirtschaftlichen Folgen des Verbotsrauschs am eigenen Leib erlebt, wird dem Humor Aachener Feuerwehrleute wenig abgewinnen könne, über die das Heute-Journal berichtet. Wenn die Feuerwehrleute durch die Straßen fahren und die Bewohner mit Udo Jürgens’ “Immer wieder geht die Sonne auf” beschallen, wirkt dies auf die Betroffenen wie Zynismus in Reinform, Ordnungskräfte zeigen, wer das Sagen hat. Und wehren kann sich derzeit niemand. Demonstrationen sind ja verboten. Prognose-Erwartungen Die deutschen Krankenhäuser sind derweil leer. Die Vorhersagen von vor zwei Wochen haben sich nicht bewahrheitet. Aber wer schaut schon auf die vielen Graphen von vor zwei Wochen, als uns prognostiziert wurde, es sei mathematisch erwiesen, dass in Deutschland dieselbe Entwicklung eintreten würde wie in Norditalien? Dass sich düstere Prognosen von gestern nicht verwirklicht haben, scheint niemanden zu interessieren. Mit dem schlichten und denkfaulen Argument, dass es ja schließlich “um Menschenleben” gehe, fügt man sich in einschneidende Grundrechtseingriffe, die noch vor einem Monat niemand für vorstellbar hielt. Menschenbild der Verfassung Uwe Volkmann hat heute im FAZ-Feuilleton zurecht darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz keinen absoluten Schutz von Menschenleben kennt. Warum gibt es eine Bundeswehr, warum den Straßenverkehr, warum Flugzeuge, und warum gibt es nicht bei jeder Grippewelle ein “Lockdown” oder “Shutdown”? Weil das Menschenbild des Grundgesetzes nicht beim Überleben aufhört, sondern das Leben in Würde das Menschenbild unserer Verfassung prägt. Und zur Würde des Menschen gehört es, dass wir auch ohne “triftigen Grund” die Wohnung verlassen dürfen. Zur Würde des Menschen gehört es, dass wir Ostern in der Familie feiern dürfen. Zur Würde des Menschen gehört es, dass die Häuser unserer Glaubensgemeinschaften über die Ostertage nicht geschlossen werden. Und zur Würde des Gastronomen gehört es, dass er seine Türen zumindest dann öffnen darf, wenn zwischen den Tischen genug Platz für “Social Distancing” bleibt. Kritische grundrechtliche Fragen Früher oder später wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob die Corona-Verbote verfassungskonform sind. Karlsruhe wird nach dem Zweck der einschneidendsten Eingriffe in Grundrechte fragen, die wir in den letzten 70 Jahren gesehen haben. Und Karlsruhe wird sich weder mit “Gesundheitsschutz” noch mit einem naiv-kindlichen “Es geht ja um Menschenleben” zufrieden geben:
Warum eigentlich müssen Fitnessstudios schließen, während es auf jeder Baustelle so weiter geht, als habe es Corona nie gegeben? Verhältnismäßigkeit & Gleichheit Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit, Gleichheitsgrundsatz: Dass das kleine Einmaleins der Grundrechte jeden Tag neue Fragen aufwirft, scheint derzeit nur wenige zu stören. Die Gesellschaft gewöhnt sich an den Grundrechtsverzicht, Medien verstehen sich zu großen Teilen als Servicedienst der Bundesregierung, verzichten auf Kritik, die die Bevölkerung verunsichern könnte. Welche Folgen all dies für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in unserem Land haben wird, können wir derzeit noch nicht ansatzweise absehen. Freiheit & Demokratie Es wird Zeit, lautstark an das Grundgesetz zu erinnern. Lautstark daran zu erinnern, dass Sicherheit und Lebensschutz keine “Super-Grundrechte” sind. Energisch daran zu erinnern, dass Freiheit kein Luxusgut ist, das in schlechten Zeiten zurückstehen muss. Vehement daran zu erinnern, dass es alles andere als egoistisch ist, Freiheit einzufordern. Und laut aufzuschreien, wenn unsere demokratische Grundordnung die Freiheitlichkeit aufgibt. Quelle: https://www.cr-online.de/blog/2020/04/01/warum-wir-unsere-freiheit-jetzt-einfordern-muessen/
2.4.2020, 8:48 Uhr - Daniel Laufer: Polizei sammelt in mehreren Bundesländern Coronavirus-Listen (netzpolitik.org)
Die Polizei hat in mehreren Bundesländern Daten von Menschen erlangt, die mit dem neuartigen Coronavirus infiziert wurden. Auf solchen Listen stehen mindestens zum Teil auch Kontaktpersonen der Betroffenen. In Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern wurden Gesundheitsämter aufgefordert, diese sensiblen Daten zur Verfügung zu stellen. In Bremen und Baden-Württemberg wurde eine Übermittlung vorerst wieder gestoppt, nachdem Datenschützer:innen interveniert hatten. Die Unterscheidung zwischen mit dem Coronavirus Infizierten und nicht Infizierten werde die Gesellschaft in den kommenden Monaten prägen, vermutet Stefan Brink. „Wir sind in einer Situation, in der auch die staatlichen Maßnahmen in vielen Fällen eher Versuchen gleichen, als dass sie nach einem klaren Handlungskonzept ablaufen würden. Dadurch wird es auch schwer, Prognosen zu stellen, wer mit solchen Daten in Zukunft in Kontakt kommt.“ Gesundheitsämter erstellten Excel-Dateien Brink ist Landesbeauftragter für Datenschutz in Baden-Württemberg, wo Gesundheitsdaten bei der Polizei gelandet sind. Schon vergangene Woche hatte der SWR drei lokale Gesundheitsämter ausfindig gemacht, die Listen weitergegeben hatten. Sie beriefen sich demnach auf das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst. Wie nun deutlich wird, sind noch weitaus mehr Daten geflossen. Das zeigen Recherchen von netzpolitik.org. Mitunter wurden die Informationen wohl auch direkt durch Kommunen übermittelt, wie aus einer E-Mail des Polizeipräsidiums Freiburg hervorgeht. Mehr als die Hälfte der 13 regionalen Polizeipräsidien des Landes bestätigten, entsprechende Daten zumindest in Teilen erhalten zu haben. Drei Präsidien antworteten nicht auf entsprechende Anfragen. Das Präsidium in Konstanz berichtete von Excel-Dateien, die Angaben enthielten wie das Geburtsdatum, das Geschlecht oder das Datum des positiven Coronavirus-Tests. Nicht immer wird in Baden-Württemberg deutlich, wie viele Mitarbeiter:innen der Polizei Zugriff auf die Daten hatten. Das Land ist kein Einzelfall. Anordnung von Quarantänelisten Auch das niedersächsische Innenministerium erwägt, eine Übermittlung sogenannter Quarantänelisten landesweit anzuordnen. Polizeibeamt:innen könnten sich dann besser schützen. Derzeit gebe es in dem Land keine allgemein gültige Regelung für die Weitergabe solcher Daten. Gehindert hat das bislang offenbar niemanden. Die Polizeidirektionen Göttingen und Osnabrück bestätigten dieser Redaktion, von einem Teil der Gesundheitsämter bereits Daten wie Name und Anschrift Infizierter eingeholt zu haben. Dabei berufen sich die Sicherheitsbehörden auf einen landesweiten Erlass vom vergangenen Freitag – „zum Vollzug polizeilicher Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung mit Blick auf die aktuelle Corona-Pandemie“, wie es aus Osnabrück hieß. Der Vorgang hat nun die niedersächsische Datenschutzbehörde auf den Plan gerufen. Nach Informationen von netzpolitik.org prüft sie aktuell dieses Vorgehen. Datenstopp nach Medienanfrage Auch in Bremen hat sich die Datenschutzbeauftragte der Weitergabe von Daten Covid-19-Erkrankter an die Polizei angenommen. Erst durch eine Anfrage dieser Redaktion habe sie hiervon überhaupt erfahren, sagt Imke Sommer am Mittwoch. Eine Sprecherin des Bremer Innensenators bestätigt, dass die Gesundheitsbehörde des Landes solche Daten weitergereicht hat – und wieder heißt es, dies diene dem Schutz der Beamt:innen. Nun werde „dieser Prozess aus datenschutzrechtlicher Sicht und in Abstimmung mit der Landesbeauftragten für Datenschutz aktuell neu definiert, sodass zurzeit keine Datenübermittlung stattfindet“, teilt die Sprecherin mit. Imke Sommer hält eine regelmäßige Übermittlung der Gesundheitsdaten an die Polizei für rechtswidrig. Ihre Vermutung: Die angeführte Rechtsgrundlage – das Bremische Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte – sei missverstanden worden. Unbekannt ist, wie viele Menschen in Bremen derzeit tatsächlich von der Weitergabe der Daten betroffen sind. Der Sprecherin des Innensenators zufolge habe die Gesundheitsbehörde lediglich Daten einzelner Erkrankter weitergegeben. Genaue Angaben zum tatsächlichen Umfang wollte sie nicht machen. Täglich, 10 Uhr, an den E-Mail-Verteiler In Mecklenburg-Vorpommern fließen nun offenbar ebenfalls Daten Coronavirus-Infizierter an die Polizei. Einen Fragenkatalog von netzpolitik.org am Freitag ließ das Innenministerium unbeantwortet. Am Montag forderte das Gesundheitsministerium die Gesundheitsämter des Landers dann allerdings schriftlich auf, die sensiblen Daten von nun an herauszugeben, wie der Nordkurier berichtet hatte. Demnach sollten jeden Morgen pünktlich um 10 Uhr Listen mit Namen und Adressen der Erkrankten an die Polizei gehen. Dem NDR zufolge begründete auch das Ministerium in Mecklenburg-Vorpommern dies mit der Gefahrenabwehr und dem Schutz der Beamt:innen im Einsatz. Ein Unterschied: Der Datenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern Heinz Müller hält eine Übermittlung der Gesundheitsdaten zunächst einmal für vertretbar. Das Recht der Patient:innen müsse gegen den Anspruch der Polizeibeamt:innen abgewogen werden, sich in Gefahrensituationen schützen zu können. Doch Müller betont auch, seine Einschätzung sei grundsätzlicher Natur. Bei einer tatsächlichen Umsetzung, wie sie nun in die Wege geleitet wurde, müsse unter anderem gewährleistet sein, dass die Übertragung der Daten auf einem sicheren Weg erfolgt. Zudem müsse genau geregelt sein, wer auf diese zugreifen kann. „Zum Zeitpunkt meiner Prüfung kannte ich das Schreiben des Ministeriums noch gar nicht“, sagt Müller dieser Redaktion. Und: „Von den Rahmenbedingungen habe ich auch nichts erfahren.“ Damit bleibt unklar, ob die Weitergabe der Daten, wie sie in Mecklenburg-Vorpommern derzeit erfolgt, nicht womöglich doch rechtswidrig sein könnte. Der NDR berichtete, die Listen würden über einen Verteiler per E-Mail zugestellt. Empfänger: die Einsatzleitstellen sämtlicher Polizeipräsidien. Die Stadt Rostock oder auch der Landkreis Ludwigslust-Parchim haben sich nach Medienberichten dagegen entschieden, der Anordnung aus Schwerin zu folgen. Sachsen-Anhalt schweigt In Sachsen-Anhalt weigern sich Sicherheitsbehörden beharrlich, Fragen zu einer möglichen Übermittlung von Gesundheitsdaten zu beantworten. Polizeiinspektionen in Magdeburg, Halle und Dessau-Roßlau reagieren überhaupt nicht, ein Sprecher der Inspektion Stendal bittet darum, man möge sich in diesem Fall doch direkt an das Innenministerium wenden – von dort würde man eine Antwort erhalten. Geschehen ist das trotz Nachfragen nicht. Die Innenministerien der übrigen Bundesländer haben indes reagiert. Eine Übermittlung von Coronavirus-Listen an die Polizei habe nicht stattgefunden. Aus Brandenburg etwa heißt es weiter: „Die Polizei wird auch in Zukunft keine Daten sammeln, wer mit dem Coronavirus infiziert wurde.“ Ähnlich deutlich positionieren sich Berlin, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Auch ein Sprecher des saarländischen Polizeipräsidiums äußert Zweifel, dass es hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage gäbe. Ausnahmen sein könnten Fälle, wie sie das hessische Innenministerium schildert, wobei die Daten aber nicht auf Vorrat gespeichert würden. Sollten Polizist:innen zum Beispiel bei einer Kontrolle bewusst angehustet werden, könnten sie in Einzelfällen bei Gesundheitsämtern anfragen – um „die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten“. Zudem könnten vereinzelt Daten übermittelt werden, wenn Beamt:innen etwa dazugerufen würden, weil jemand die angeordnete häusliche Quarantäne nicht einhält. Verbot per Rundschreiben Auch Baden-Württembergs Innenministerium will nun offenbar nur noch von dieser Lesart der Datenweitergabe etwas wissen. „Wenn die Gesundheitsämter ortspolizeiliche Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vorschlagen oder aufgrund von Gefahr im Verzug selbst anordnen, dürfen die personenbezogenen Daten an die Ortspolizeibehörden übermittelt werden“, heißt es aus Stuttgart. „Anderenfalls können diese ihren gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen.“ Kein Wort mehr dazu, dass die ursprünglich erstellten Listen der Gesundheitsämter noch bis vor einer Woche viel umfangreicher gewesen waren. Danach hatte Baden-Württembergs Sozialministerium versucht, all den Datenfluss abzustellen. „Eine Datenübermittlung an andere Organisationen, beispielsweise den Polizeivollzugsdienst, die Feuerwehr oder den Rettungsdienst ist nicht zulässig“, steht in einem Schreiben, das netzpolitik.org vorliegt und das an alle Gesundheitsämter des Landes ging. Erkrankte unter Generalverdacht „Gerade im Krisenfall ist es wichtig, dass man das Vertrauen in den Staat bewahrt und nicht Menschen unter Generalverdacht stellt oder kriminalisiert, weil sie krank sind“, sagt Ministeriumssprecher Markus Jox. „Es wirft nie ein gutes Bild auf den Staat und die Politik, wenn man mit Daten nicht sensibel umgeht.“ Dem Sozialministerium zufolge haben einzelne Gesundheitsämter die Weitergabe der Daten inzwischen eingestellt. Auch mehrere Polizeipräsidien bestätigen dies. Ein Sprecher des baden-württembergischen Innenministeriums schrieb schon am Freitag: „Unser Ziel ist, gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten eine Lösung zu finden“, die dann auch dem Datenschutz gerecht werde. Bis zum Dienstag hatte es dahingehend offenbar noch keine Bemühungen gegeben. Stefan Brink sagt, noch habe ihn niemand aus dem Innenministerium hierzu kontaktiert. „Wir brauchen auch keinen Kompromiss, sondern eine Einhaltung unserer Rechtsordnung“, so der Datenschützer. „Solche Infizierten-Listen haben bei der Vollzugspolizei nichts verloren. Sie müssen, wenn sie dort in rechtswidriger Weise hingereicht wurden, sofort gelöscht werden.“ Brink hinterfragt auch die Begründung, wie sie landauf, landab für die Übermittlung der Listen genannt wurde. Immer wieder hieß es, diese habe dem Schutz der Beamt:innen gedient. „Es wäre absurd, wenn Vollzugskräfte umgekehrt in Fällen, wo keine Information über eine Infektion vorliegt, keine Schutzmaßnahmen treffen würden.“ Die Dunkelziffer bei den Infektionen mit dem Coronavirus sei schließlich viel zu hoch, um sich im Einsatz auf die Angaben der Gesundheitsämter verlassen zu können.
2.4.2020, 15:43 Uhr - Antworten von der Polizeidirektion Hannover: Keine Antworten auf die Fragen, was eine "Ansammlung" oder "Versammlung" in den Zeiten der Corona definiert
1. Wieso benötigte Ihre Behörde fast zwei Tage, um auf einen Fakt hinzuweisen, der jenseits der Verantwortlichkeit der Versammlungsbehörde liegt und dessen Bestehen bereits am Morgen des 23.3.2020 bekannt und behördlich verarbeitet worden war? Zu 1.) 2. Ich bitte Sie - und dieses nun auch im Namen der Redaktion von freiheitsfoo.de - um eine juristische Klarstellung, unter welchen konkreten Bedingungen wie z.B. Abstand zwischen verschiedenen protestierenden Personen Ihre Behörde (Polizeidirektion und Versammlungsbehörde Hannover) einen Protest als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ausgehen und wann nicht. Zu 2.) 3.) Sind Sie, Herr xxx [Oberregierungsrat], Teil der Versammlungsbehörde Hannover oder für diese als Teil der Polizeidirektion Hannover im Auftrage tätig? Zu 3.) Mit freundlichen Grüßen xxx
3.4.2020, 2:40 Uhr - Nachfragen an die Versammlungsbehörde Hannover zur Herstellung von Rechtssicherheit bei Versammlungen in Corona-AV-Zeiten
Danke für die Antworten, soweit gegeben!
Zu 1.)
Bei dem Schreiben der PD Hannover handelte es sich um einen Hinweis auf die durch die Allgemeinverfügung bestehende Rechtslage. Ein derartiger Hinweis ist nicht Voraussetzung für das Gerichtsverfahren gegen die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vor dem Verwaltungsgericht Hannover.
Dem Kläger ist mangels Juristen-Ausbildung dieser Umstand nicht bekannt. Ihre Antwort erklärt aber noch immer nicht, warum der entsprechende schriftliche Verweis auf die AV zwei Tage Reaktionszeit benötigt hat. Können Sie das bitte noch kurz erläutern? Immerhin hatte der Kläger bereits angekündigt, gerichtlich gegen einen ablehnenden Bescheid vorgehen zu wollen, warum dann also diese lange Bearbeitungszeit?
2. Ich bitte Sie - und dieses nun auch im Namen der Redaktion von freiheitsfoo.de - um eine juristische Klarstellung, unter welchen konkreten Bedingungen wie z.B. Abstand zwischen verschiedenen protestierenden Personen Ihre Behörde (Polizeidirektion und Versammlungsbehörde Hannover) einen Protest als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ausgehen und wann nicht.
Zu 2.)
Urteile und Gerichtsverfahren werden von der Polizeidirektion Hannover nicht bewertet.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die Nds. Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 nicht danach differenzieren, ob eine Versammlung oder aber eine sonstige Ansammlung vorliegt.
Die Frage Nr. 2 war an die Versammlungsbehörde Hannover und nicht (explitzit) an die Polizeidirektion Hannover gerichtet. Auch ging es nicht um eine "Bewertung von Urteilen und Gerichtsverfahren". Es geht schlicht um die Herstellung von Rechtssicherheit für die Menschen in Niedersachsen. Also nochmals unsere Frage in anderen Worten, explizit an die Versammlungsbehörde Hannover gerichtet: Wie definieren Sie Versammlungen und Ansammlungen im Sinne der AV vom 22.3.2020? Beispielsweise:
Diese und weitere Fragen bedürfen einer dringenden Klärung um die o.g. Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger im Land herzustellen. Daher bitten wir um eine dringende Klärung!
Die Aufgaben der unteren Versammlungsbehörde nehmen die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden wahr, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover (§ 24 Abs. 1 S. 2 NVersG). Innerhalb der Polizeidirektion Hannover ist das Dezernat 22 (Recht) zuständig. Herr xxx ist Leiter des Dezernates 22.
Vielen Dank für die Klärung dieser Frage!
3.4.2020, 18:40 Uhr - Daniel Laufer auf netzpolitik.org: Coronavirus-Listen der niedersächsischen Polizei sind illegal
In mehreren Bundesländern hatte die Polizei Daten von Menschen gesammelt, die mit dem Coronavirus infiziert wurden. Bald dürfte dies nur noch in Mecklenburg-Vorpommern der Fall sein. In Baden-Württemberg und Bremen wurde die Übermittlung bereits gestoppt, nachdem Datenschützer:innen interveniert hatten. Nun erfolgte auch in Niedersachsen die Anweisung, keine sensiblen Gesundheitsdaten mehr herauszugeben. Ein Dokument legt jedoch nahe, die Behörden von Innenminister Boris Pistorius und Sozialministerin Carola Reimann (beide SPD) könnten zunächst versucht haben, ein mögliches Veto der Landesdatenschutzbeauftragten Barbara Thiel zu umgehen. An diesem Freitag hat diese den niedersächsischen Gesundheitsämtern offiziell untersagt, Listen von Coronavirus-Infizierten an die Polizei zu übermitteln. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Datenschutz. Darüber hat Thiels Behörde nach eigenen Angaben auch die Kabinettsreferate informiert. Weitergabe der Listen ist strafbar Unter anderem unterlägen die Daten der ärztlichen Schweigepflicht, wie ein Sprecher der Datenschutzbeauftragten netzpolitik.org mitteilte. „Wer sie unbefugt übermittelt, macht sich nach § 203 StGB strafbar“, so Johannes Pepping. Mehr als 5.000 Menschen sind in Niedersachsen laut dem Robert Koch-Institut an Covid-19 erkrankt. Zwei Polizeidirektionen hatten bereits bestätigt, sensible Gesundheitsdaten erhalten zu haben. Insgesamt fünf Direktionen hatten am 1. April in Abstimmung mit dem niedersächsischen Innenministerium eine identische Stellungnahme abgegeben. Darin behaupteten sie noch, es gebe lediglich Überlegungen, „landesweit einheitlich eine Übermittlung von Quarantänelisten der Gesundheitsämter“ sicherzustellen. Das Innenministerium und das Sozialministerium hätten hierzu im Austausch gestanden. Offenbar war diese Darstellung mindestens irreführend. netzpolitik.org liegt ein Schreiben vor*, das belegt, dass das Sozialministerium die Weitergabe von Listen schon am 31. März verbindlich angeordnet hatte. Landesdatenschutzbeauftragte dementiert, am Verfahren beteiligt gewesen zu sein Adressiert war es per E-Mail an Landkreise und kreisfreie Städte, unter anderem auch an das Landesinnenministerium. „Die Anschriften der unter häuslicher Quarantäne stehenden Personen nach einem positiven Test auf Corona sind seitens der Gesundheitsämter an die Polizei zu übermitteln“, schrieb die für Gesundheit zuständige Abteilungsleiterin des Sozialministeriums. Nach Ablauf der Quarantänezeit sollten sie „zeitnah“ demnach gelöscht werden. Das Innenministerium versuchte an diesem Freitag, zu erklären, warum die frühere Aussage dennoch der Wahrheit entsprochen habe: Sie habe sich nur darauf bezogen, wie innerhalb der Polizeidirektion mit den Listen umgegangen werde. In seinem Schreiben hatte das Sozialministerium auch angegeben, in das Verfahren hinter der Anordnung an die Gesundheitsämter sei auch die Landesdatenschützerin Thiel eingebunden gewesen. Deren Sprecher dementierte dies. „Wir wurden nicht beteiligt, sondern maximal auf einer Arbeitsebene über Vorüberlegungen informiert“, sagte Pepping. Auf eine Anfrage hierzu hat das Sozialministerium bislang nicht reagiert. Bei seiner Anordnung hatte es sich auf das Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz berufen. Darin heißt es: „Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist.“ Der Datenschutzbeauftragten zufolge könne dies bei den besonders schützenswerten Gesundheitsdaten jedoch nicht angewandt werden. Bremens Gesundheitssenatorin räumt Fehler ein Auch in Bremen hatte es eine Übermittlung Daten von Coronavirus-Infizierten an die Polizei gegeben. Die Datenschutzbeauftragte Imke Sommer ließ diese nach dem Bekanntwerden stoppen. Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard (Linke) erklärte nun auf Twitter, die Daten seien„fälschlicherweise“ weitergegeben worden. Nach unserer Berichterstattung wurden sie offenbar gelöscht. In den übrigen Bundesländern werden der Polizei nach Angaben der jeweiligen Innenministerien keine entsprechenden Listen übermittelt. Als letztes hat dies inzwischen auch Sachsen-Anhalt netzpolitik.org mitgeteilt. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben sich jetzt auf „Grundsätze bei der Bewältigung der Corona-Pandemie“ geeinigt. Bürger:innen müssten sich demnach darauf verlassen können, dass Freiheitsrechte wie das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung nur eingeschränkt würden, wenn es zwingend erforderlich und angemessen ist. In ihrer Erklärung stellte die Datenschutzkonferenz zudem klar: „Krisenzeiten ändern nichts daran, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten stets auf einer gesetzlichen Grundlage zu erfolgen hat.“ Die Einhaltung der Grundsätze leiste einen Beitrag zur Freiheit in der demokratischen Gesellschaft. Quelle: https://netzpolitik.org/2020/coronavirus-listen-der-niedersaechsischen-polizei-sind-illegal/
3.4.2020, 21:30 Uhr - NDR: Zoff um Datenschutz: Polizei bekommt Corona-Daten
Polizei wird über Corona-Infektionen informiert Der Erlass liegt dem NDR vor. Darin heißt es: "Die Anschriften der unter häuslicher Quarantäne stehenden Personen nach einem positiven Test auf Corona sind seitens der Gesundheitsämter an die Polizei zu übermitteln." Das ist auch bereits erfolgt - beispielsweise im Bereich der Polizeidirektion Göttingen. Laut Erlass müssen die Daten nach Ablauf der Quarantäne wieder gelöscht werden. Als Rechtsgrundlage benennen Sozial- und Innenministerium das Polizeigesetz, Paragraf 41. Darin heißt es, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen kann, um Gefahren abzuwehren. Datenschutzbeauftragte war nicht involviert Barbara Thiel, Beauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen, hat massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erlasses: "Das ist eine Rechtsgrundlage, die wir für viel zu allgemein halten, denn es geht hier um Gesundheitsdaten, dafür braucht es eine spezialgesetzliche Grundlage." Sie ärgert sich vor allem über eine Formulierung im Schreiben des Ministeriums, die besagt, sie sei an dem Verfahren beteiligt worden. Das sei nicht richtig. Innenministerium kündigt ebenfalls Erlass an Thiel verlangt, dass der Erlass wieder zurückgenommen wird und verweist darauf, dass es in Sachsen eine andere, unproblematischere Regelung gebe: Dort würden Daten nur im Einzelfall auf Nachfrage der Polizei übermittelt - und nicht pauschal. Das niedersächsische Innenministerium kündigte am Abend ebenfalls einen Erlass an: Geplant sei, dass nur die Zentralen Leitstellen die Quarantäne-Listen der Gesundheitsämter bekommen und vorhalten sollen. Sie dürften ausschließlich zum Schutz der Beamten herausgegeben werden und sind zu löschen, sobald aktualisierte Listen eingetroffen sind - spätestens aber nach 14 Tagen.
5.4.2020, frühmorgens - Veröffentlichung einer internen, neuen Argumentationslinie des Nds. Innenministeriums zur Rechtfertigung des Arztgeheimnis-Bruchs zur polizeilichen Absaugung personenbezogener Gesundheitsdaten von den nds. Gesundheitsämtern
Die Übermittlung der Quarantänestatusdaten von den unteren Gesundheitsbehorden an die Polizei erfolgt auf der Grundlage des § 41 Satz 1 NPOG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Erst durch die Übermittlung der Daten an die ortsansässige Polizeibehörde wird diese in die Lage versetzt, sich vor einer Infizierung im Dienst zu schützen. Darüber hinaus wird der Polizei die Möglichkeit gegeben, die Regelungen des IfSG anzuwenden, indem sie prüfen kann, ob das Kontaktverbot einer in Quarantäne befindlichen Person auch eingehalten wird. Schließlich kommt als Rechtfertigungsgrund für die Behörde, die die Quarantäne anordnet und den Quarantänestatus an die Polizei meldet, der rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB in Betracht, und zwar deshalb, weil das Offenbaren des Geheimnisses einziges Mittel zum Schutz erheblich höherwertiger Interessen ist. Die Zwecksetzung der Meldung liegt in der Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus. Dies betrifft auch den Zweck des Eigenschutzes der Polizeibediensteten, um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus auf die Polizeibediensteten zu verhindern. Diese Interessen sind damit eindeutig höher zu bewerten als das Privatgeheimnis des Patienten. Im Übrigen werden die Daten, wenn die Quarantänezeit abgelaufen ist, bei der Polizei (…) Quelle: https://freiheitsfoo.de/2020/04/05/polizei-argumentiert-mit-notstand-versus-arztgeheimnis/
5.4.2020, 11 Uhr - DLF: Österreich-Kanzler Kurz: „Nach Ostern schrittweise zur Normalität“ (und Reisefreiheit, wie wir sie kennen, wird es vorerst nicht mehr geben!)
Kurz sagte dem Blatt „Kleine Zeitung“, Österreich sei noch nicht über den Berg. Aber wenn alle über Ostern diszipliniert blieben, sei er zuversichtlich, dass man danach schrittweise und behutsam zur Normalität zurückkehren könne. Man werde mit dem Handel beginnen. Kurz betonte, er hoffe, bereits morgen ein Datum zu nennen. Zugleich betonte der Kanzler, Großveranstaltungen stünden sicher am Ende. Auch die Reisefreiheit, wie man sie bisher kannte, werde es nicht geben, solange keine Impfung oder wirksame Medikamente vorhanden seien.
6.4.2020, 10:58 Uhr - Polizeidirektion Göttingen beantwortet eine Anfrage auf "Handreichungen" zur Durchsetzung von Corona-Lebensbeschränkungen
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Nds. Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind den Einsatzkräften der Polizeidirektion Göttingen Handreichungen zur Verfügung gestellt worden. Die hier verwandte Begrifflichkeit „Herumlungern“ bezieht sich auf Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gefährden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3). Dies gilt insbesondere für Gruppenbildungen, wie wir sie von Jugendlichen und Heranwachsenden vereinzelt feststellen. Zukünftig werden weiterhin polizeiliche Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Beschränkungen durchgeführt. Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Nach Hinweisen oder eigenen Feststellungen finden anlassbezogen Überprüfungen von Wohnungen statt. Die Anzahl der Personen in einer Wohnung oder auf dem Grundstück ist ebenso wie in der Öffentlichkeit möglichst klein zu halten. D.h., dass zum Beispiel sog. „Corona-Partys“ zu unterlassen sind. Eine eindeutige Regelung erwarten wir durch die vom Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung angekündigte Änderung der Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
7.4.2020, 3:34 Uhr - Presseanfrage an die Polizeidirektion Göttingen zur Definition "sozialen Herumlungerns"
in einer Handreichung an die Einsatzkräfte der Polizeidirektion Göttingen zur Umsetzung/Durchsetzung der landesweite erlassenen Corona-Beschränkungen heißt es: "Gruppenbildungen d.h. Zusammentreffen von mehr als zwei Personen, die nicht einem Hausstand angehören a) in der Öffentlichkeit und in öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen z.B. Picknick, Grillen, soziales Herumlungern an Bahnhöfen: Verstoß gegen Allgemeinverfügung, § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG Geldbuße bis maximal 25.000 EURO" Wir gehen davon aus, dass es bei der Handreichung darum geht, den Polizisten und Polizistinnen die Arbeit zu erleichtern und die Umsetzung von Corona-Allgemeinverfügungen und -Verordnungen zu vereinheitlichen, zu bestimmen. In diesem Kontext bitten wir um die Klärung folgender Frage: 1.) Was bedeutet bzw. was definiert "soziales Herumlungern"? Wir bitten aufgrund der Aktualität der Sache um Antwort bis zum Dienstag abend. Vielen Dank und viele gute Grüße,
7.4.2020, 11:24 Uhr - Ausweichende Antwort der Polizei Göttingen
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Nds. Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind den Einsatzkräften der Polizeidirektion Göttingen Handreichungen zur Verfügung gestellt worden. Die hier verwandte Begrifflichkeit „Herumlungern“ bezieht sich auf Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gefährden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3). Dies gilt insbesondere für Gruppenbildungen, wie wir sie von Jugendlichen und Heranwachsenden vereinzelt feststellen. Zukünftig werden weiterhin polizeiliche Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Beschränkungen durchgeführt. Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Freundliche Grüße Im Auftrage xxx Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
7.4.2020, 12:38 Uhr - Rückfrage an die Polizei Göttingen
danke für die so schnelle Rückmeldung! Zu unserer Frage "Was bedeutet bzw. was definiert "soziales Herumlungern"?" schreiben Sie: Am 07.04.2020 um 11:24 schrieb PD Göttingen - Dez. 01 - Postfach Pressestelle: Die hier verwandte Begrifflichkeit „Herumlungern“ bezieht sich auf Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gefährden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3). Dies gilt insbesondere für Gruppenbildungen, wie wir sie von Jugendlichen und Heranwachsenden vereinzelt feststellen.
Demnach ist "Herumlungern" alles an Verhaltensweisen im öffentlichen Raum, die das o.g. Abstandsgebot nicht beachten bzw. "gefährden"? Das erscheint uns unplausibel und wir fragen uns, warum dann die Begrifflichkeit des "Herumlungerns" gewählt wurde. Können Sie uns dazu noch etwas sagen? Zudem stellt sich hier noch die Frage, inwiefern sich "Herumlungern" von "sozialem Herumlungern" unterscheidet. Wir halten die Klärung dieser Fragen für wichtig, denn immerhin soll die Handreichung doch dazu dienen, den Polizistinnen und Polizisten eine Handlungsklarheit zu verschaffen. Mit der hier behandelten Begrifflichkeit wird aus unserer Sicht allerdings genau das Gegenteil erreicht, denn uns ist keine Definition bekannt, die diesem Begriff eine rechtliche Bestimmtheit verleihen könnte. Vielleicht können Sie zu diesem Problem etwas sagen? Viele gute Grüße,
8.4.2020, 9:22 Uhr - Antwort von der Polizei Göttingen
wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der genannten Handreichung um eine Übersicht für Einsatzkräfte innerhalb der Polizeidirektion Göttingen, in der u.a. auch Beispiele aufgeführt worden sind. Zu Unklarheiten bzgl. der Begrifflichkeit „Herumlungern“ ist es bei den eingesetzten Beamten/-innen nicht gekommen. In der Vergangenheit konnte die Polizei zum Beispiel vereinzelt Gruppenbildungen von Jugendlichen und Heranwachsenden in der Öffentlichkeit feststellen. Solche Verhaltensweisen gefährden das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds. Verordnung (VO) über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Darüber hinaus verweise ich auf die Nds. VO über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie, welche am heutigen Tag, 08.04.2020 in Kraft getreten ist. Freundliche Grüße
8.4.2020, 18 Uhr bzw. 9.4.2020 03 Uhr - DLF: EU-Exit-Strategie - Aufhebung der Corona-Auflagen soll offenbar über Monate erfolgen
Dies geht laut Deutscher Presse-Agentur aus dem Entwurf der sogenannten Exit-Strategie der Brüsseler Behörde hervor, die nächste Woche veröffentlicht werden soll. Voraussetzungen für ein Zurückführen der Maßnahmen müssten eine spürbare Verlangsamung der Ausbreitung des Virus und eine ausreichende Zahl von Krankenhausbetten sein. Desweiteren empfiehlt die Kommission nach Informationen der Zeitung „Die Welt“, dass nicht die gesamte Bevölkerung zur gleichen Zeit wieder an den Arbeitsplatz gehen sollte. Geraten wird auch, Ansammlungen von Menschengruppen nur schrittweise zu gestatten. In Schulen etwa sollten Klassen verkleinert werden, damit die Kinder ausreichend Abstand halten könnten. Zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, den Einreisestopp in die Europäische Union bis zum 15. Mai zu verlängern. Ursprünglich war dies nur bis Mitte April vorgesehen. Die Entscheidung darüber treffe jedes Land selbst, erklärte ein Sprecher in Brüssel.
9.4.2020, 14:35 Uhr - Antworten der Polizeidirektion Hannover zu Möglichkeiten der Versammlungsfreiheit in Zeiten der nds. Corona-Verordnung
1.) Zu 1.) 2.) Also nochmals unsere Frage in anderen Worten, explizit an die Versammlungsbehörde Hannover gerichtet: Wie definieren Sie Versammlungen und Ansammlungen im Sinne der AV vom 22.3.2020? Beispielsweise: - Welchen Abstand müssen zwei Versammlungen von je zwei Teilnehmern voneinander aufweisen, um von der Versammlungsbehörde respektive der Polizeidirektion Hannover nicht als eine einzige interpretiert und damit untersagt zu werden? - Wie gehen Sie mit Menschen um, die einzeln ihre Meinung kundtun und dieses unter Berücksichtung der Abstandsvorschriften der AV vom 22.3.2020 praktizieren? - Oder wie groß muss der Abstand zwischen diesen sein, um Ihrer Ansicht nach nicht als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG zu gelten? - Inwiefern finden bei Ihrer Definition einer Versammlung in Zeiten der Corona-AV Fragen zum Vorhandensein einer inneren Kommunikation zwischen (potentiellen) Versammlungsteilnehmern Berücksichtigung? Zu 2.) Die Verordnung regelt u.a. den Umgang mit "Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum". Nach dem Wortlaut der Verordnung sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf höchstens zwei Personen beschränkt (§ 2 Abs. 3 S. 2 der Verordnung). Der Begriff der Versammlung taucht hier nicht auf. Für Versammlungen im Sinne des NVersG wäre der Versammlungsbegriff des § 2 Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) zugrunde zu legen. Eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Abstände der teilnehmenden Personen untereinander an, sondern vielmehr auf den erkennbaren gemeinschaftlichen Kommunikationszweck. In welcher Form die teilnehmenden Personen ihrem Anliegen kommunikativ Ausdruck verleihen, ist selbst Teil der Versammlungsfreiheit. Wie aus § 24 Abs. 2 NVersG hervorgeht, sind auch überörtliche Versammlungen möglich, welche sich über den Zuständigkeitsbereich mehrerer Versammlungsbehörden erstrecken. Die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Versammlung im Sinne des § 2 NVersG ist daher nicht in Metern zu bemessen. Eine künstliche Aufsplittung einer Versammlung in Zweiergruppen mit Mindestabständen von 1,5 Metern ist nicht zulässig, denn es handelt sich aufgrund der Gesamtteilnehmerzahl dann auch weiterhin um eine verbotene Ansammlung im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 2 der Verordnung. Gemäß § 8 Abs. 1 NVersG kann die zuständige (Versammlungs-)Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie kann eine Versammlung verbieten oder auflösen, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann (§ 8 Abs. 2 NVersG). Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt auch bei einem zu erwartenden Verstoß gegen die Vorschriften gegen Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 07.04.2020 vorliegen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Versammlungen unter freiem Himmel dürften allerdings regelmäßig darauf gerichtet sein, die Aufmerksamkeit zufällig des Weges kommender Personen zu erregen und zu einer Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Form von Gruppenbildung zum Versammlungsthema zu veranlassen. Daneben ist auch nicht auszuschließen, dass Personen aufgrund vorheriger Bewerbung und Mobilisierung im Vorfeld der Versammlung diese gezielt aufsuchen und sich ihr anschließen. Es kann daher nicht gewährleistet werden, dass es nicht zu nach § 2 Abs. 3 S. 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakt zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 07. 04.2020 (Nds. GVBI. Nr. 8/2020) verbotenen Ansammlungen von Menschen kommt. Neben der Zuständigkeit der Versammlungsbehörde besteht allerdings weiterhin auch die Zuständigkeit der Gesundheitsämter gemäß § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Demnach trifft die Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann u.a. auch Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG). Am 08.04.2020 wurde durch das niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung der Bußgeldkatalog veröffentlicht und ist somit am 09.04.2020 in Kraft getreten. Mit freundlichen Grüßen xxx
10.4.2020, 21:42 Uhr - Handelsblatt: Koalition streitet über Pflicht zur Corona-App-Nutzung
(...) Der CSU-Digitalpolitiker Hansjörg Durz sieht hier eine Möglichkeit, Druck auf potentielle App-Verweigerer auszuüben. „So könnten Grundrechte wie die Bewegungsfreiheit denen wieder gewährt werden, die die App installiert haben“, sagte der Vize-Vorsitzende des Digitalausschusses im Bundestag dem Handelsblatt. „Wer sich gegen die Nutzung der Corona-App entscheidet, müsste im Gegenzug größere Einschränkungen anderer Grundrechte in Kauf nehmen.“ Lockerungen der Maßnahmen wären bei diesem Personenkreis dann „weniger stark“ möglich. Mit einer solchen Lösung bliebe aus Sicht des CSU-Politikers ein Stück Wahlfreiheit der Bürger erhalten. (...)
12.4.2020, 02:00 Uhr - DLF: JU-Chef Kuban für Widerspruchslösung bei Corona-App
Anschließend sollten die Smartphone-Besitzer darüber entscheiden, die App zu nutzen oder nicht, sagte Kuban der „Welt am Sonntag“. Der Grünen-Politiker von Notz lehnte diese Widerspruchslösung ab. Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung wäre größer. Eine App werde nur Erfolg haben, wenn sie transparent und freiwillig sei. In Deutschland und anderen europäischen Ländern ist die Idee einer solchen App seit Wochen im Gespräch. Es geht darum, Menschen schnell zu informieren, wenn sie Kontakt zu Infizierten hatten.
13.4.2020 - DLF: WHO rät in Corona-Pandemie zu Vorsicht bei Weg zurück zur Normalität
In einer Erklärung der WHO in Genf hieß es, wer erste Schritte zurück zur Normalität gehe, müsse mehrere Bedingungen erfüllen. Dazu gehöre nicht zuletzt die Fähigkeit, Infizierte schnell identifizieren und isolieren zu können. Das Coronavirus habe sich zwar schnell ausgebreitet, weiche aber nur sehr langsam. Weiter betonte die Weltgesundheitsorganisation, die Menschen müssten auf absehbare Zeit ihr Verhalten ändern und soziale Distanz leben.
14.4.2020 - IMI: Baden-Württemberg: Verschärfung des Polizeigesetzes während Corona-Krise
Nach der Verabschiedung des neuen Polizeigesetzes sollen umfangreiche Durchsuchungen von Personen und Sachen im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Ansammlungen, der Einsatz von Body Cams in Geschäftsräumen und Wohnungen, sowie grundlegend ausgeweitete Videoüberwachung im öffentlichen Raum ermöglicht werden. Forderungen nach einer Kennzeichnungspflicht, wie sie die Grünen bereits vor Jahren versprachen, sowie unabhängigen Ermittlungsstellen zur Aufklärung von polizeilichem Fehlverhalten bleiben weiterhin ungehört. Ein scheinbar öffentlicher Prozess – keine Krise, die nicht auch genutzt wird! Nachdem 2017 die letzte Verschärfung der Polizeigesetze in Baden Württemberg im Verstecken geschehen ist,[1] entstand im vergangenen Jahr der Anschein, dass dies mit der neuen angekündigten Gesetzesänderung nicht geschieht. Im gesamten Jahresverlauf 2019 wurde über mögliche Inhalte dieses Gesetzes berichtet. Es gab Aktionen und Demonstrationen, die die geplanten Inhalte kritisierten und es entstand eine öffentliche Diskussion zum Thema. In einer Pressemitteilung im Dezember 2019 gaben die Grünen nach einer gemeinsamen Sitzung mit dem Koalitionspartner CDU konkret geplante Inhalte zum Gesetz bekannt und kündigten auf Anfrage der IMI ein Beteiligungsverfahren an. Doch schon Mitte Januar schien diese Regelung nach Presseberichten wieder gekippt zu sein.[2] Anfang März, als die Corona-Krise in Deutschland absehbar wurde, gab es dann erneut die Meldung einer Einigung der Grün-Schwarzen Koalition. Diese unterscheidet sich jedoch wesentlich von den Ankündigungen aus bisherigen Presseberichten. Die online veröffentlichte Pressemitteilung der Grünen unter dem Titel „Fragen & Antworten zum neuen Polizeigesetz“ wurde schlicht und einfach editiert[3] und eine grundlegend erneuerte Version hochgeladen. Die alte Version ist online nicht mehr abrufbar. Die markanteste Änderung zeigt sich aber bei der inhaltlichen Umkehrung der Ankündigung der „Stärkung der Rechte der Besucher*innen von Großveranstaltungen: Es dürfen keine anlasslosen Kontrollen stattfinden“.[4] Diese Formulierung wandelte sich zu einer „Ermächtigungsgrundlage für Durchsuchung und Identitätsfeststellung von Personen, bei gefährdeten Großveranstaltungen durch die Polizei.“[5] Und auch wenn diese Zusammenfassung wie das genaue Gegenteil der ursprünglichen Ankündigung wirkt, ist sie inhaltlich so ungenau formuliert, dass der Umfang der neuen Regelungen damit nur angedeutet wird. In der folgenden inhaltliche Analyse des Gesetzesentwurfs werden vorrangig die Änderungen im restlichen Polizeigesetz betrachtet. Als Grundlage dient der textuelle Vergleich des bestehenden Polizeigesetzes (letzte Änderung 2019) mit dem im März 2020 veröffentlichtem Gesetzesentwurf.[6] Im neuen Polizeigesetz wurden auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie EU-Datenschutzverordnungen eingearbeitet, die geringste Vorteile hinsichtlich der Bürgerrechte bringen. Um das Polizeigesetz verfassungskonform zu gestalten, hatte sich die Landesregierung bereits vier Jahre Zeit gelassen, obwohl das Polizeigesetz in der Zwischenzeit zweimal verschärft worden war. Da sich in diesen EU-Datenschutzverordnungen jedoch auch die fragwürdige Legitimation zum Einsatz von Bodycams in Wohnungen versteckt, weisen wir auf „mögliche Alternativen für den Einsatz von Body-Cams“ hin, wie „Deeskalations-Personal, Deeskalations-Trainings, eine Förderung von sozialer Arbeit, sozialer Beratung, sozialen Notdiensten und weitere soziale Maßnahmen (…). Denn Bodycams können die Ursachen von körperlicher und verbaler Gewalt in Form von sozialen Spannungen und Problemen nicht lösen, sondern maximal im Fall einer Eskalation temporär gewaltreduzierend und dokumentierend wirken“.[7] Durchsuchung von Personen und Sachen – wie es der Polizei beliebt! In der Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des neuen Gesetzestextes wird von neuen Rechtsgrundlagen „zur Personenfeststellung sowie zur Durchsuchung von Personen und Sachen bei Großveranstaltungen“[8] gesprochen. Im Gesetzestext dazu wird sich nicht auf Großveranstaltungen, sondern von „öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen“, „die ein besonderes Gefährdungsrisiko“[9] aufweisen, bezogen. Dabei wird das pauschale Durchsuchen von Personen und Sachen um und bei Veranstaltungen und Ansammlungen möglich. Es kann also auch Unbeteiligte die sich einfach zufällig in der Nähe aufhalten treffen. Die Maßnahmen könnten auch verwendet werden, um repressiv gegen Demonstrationen vorzugehen. Dies war bislang zwar bereits gängige Praxis der Polizei, aber eigentlich verfassungswidrig, weil dies potenziell an einer Demonstration Teilnehmende unverhältnismäßig einschüchtert und damit einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit darstellt. Im Gesetzesentwurf wird zwischen der Durchsuchung von Personen und Sachen insofern unterschieden, dass die Durchsuchung von Personen „im Zusammenhang“[10] mit entsprechend klassifizierten Veranstaltungen und Ansammlungen, die Durchsuchung von Sachen nur „am Ort oder in unmittelbarer Nähe“[11] zur Veranstaltung möglich ist. So wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die eine Personenfeststellung und Durchsuchung ermöglicht, wenn eine Person in (irgendeinem) Zusammenhang mit einer als gefährlich klassifizierten Veranstaltung steht. Wie genau dieser Zusammenhang aussehen kann, wird nicht näher definiert und lässt damit mehr interpretatorische Freiräume als notwendig. Die Durchsuchung von Sachen und Personen nicht gleichzustellen, ist nicht nachvollziehbar! Es drängt sich die Vermutung auf, dass der Polizei hier bewusst ein möglichst großer Spielraum gelassen wird. Von einer „sicheren Rechtsgrundlage“, wie sie Die Grünen in ihrer ersten Pressemitteilung versprachen, keine Spur.[12] Besonderes Gefährdungsrisiko? Doch wann besteht ein sogenanntes besonderes Gefährdungsrisiko? Dies ist der Fall, wenn Verdacht auf terroristische Anschläge besteht oder aber „aufgrund der Art und Größe der Veranstaltungen und Ansammlungen erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können.“[13] Die „Größe der Veranstaltung“[14] kann Grund für eine solche Gefährdung sein. Also können bei Großveranstaltungen, die allein durch ihre Größe „erfahrungsgemäß“[15] eine potenzielle Gefährdung darstellen, jede und jeder kontrolliert werden, anlasslos. Gegensätzlich hatten Die Grünen im Dezember öffentlichkeitswirksam angekündigt, dass die Gesetzesänderung „bei Großveranstaltungen […] keine anlasslosen Durchsuchungen bei Personen“[16] ermöglicht. Doch werden nicht nur Großveranstaltungen, wie bisher in der Presse berichtet, einbezogen, sondern auch solche durch deren „Art […] erfahrungsgemäß […] erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen“.[17] Dies kann auch kleine Veranstaltungen, jegliche Ansammlungen und auch Demonstrationen betreffen, wie dies in der Vergangenheit schon bei linken und antifaschistischen Demos geschehen ist. Dass das zu beschließende Polizeigesetz auch in die Versammlungsfreiheit eingreift, wird explizit im Gesetzestext erwähnt.[18] Videoüberwachung – nicht nur an gefährlichen Orten. Das Aufnehmen von Bild und Ton durch Polizei und Ordnungsamt ist zukünftig an einer „Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt“[19] möglich und erlaubt, „soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind“.[20] Zudem wird die Aufzeichnung an sogenannten gefährdeten Orten ermöglicht. Dies legalisiert die Fortsetzung und Ausweitung der öffentlichen Videoüberwachung. Projekte wie in Mannheim, wo seit der letzten Verschärfung 2017 eine automatisierte, sogenannte „intelligente“ Videoüberwachung erprobt wird, können so an neuen Orten entstehen. Seien es Gerichtsgebäude, der Bus oder die U Bahn – überall dort könnte nun von Polizei und Ordnungsamt gefilmt werden, wenn eine entsprechende Begründung vorgelegt wird. Ebenfalls ermöglicht wird die (eventuell verdeckte) Aufnahme von Menschen an teilweise nicht bekanntgegebenen Orten, da nicht davon auszugehen ist, dass alle „gefährdeten“ Orte bekannt sind. Ohne dies rechtlich fundieren zu können, ist die jederzeit mögliche Überwachung bei Intransparenz über die Orte sehr fragwürdig. In Kombination mit dem großen Umfang der potenziell überwachbaren Einrichtungen (Verkehrs- Versorgunganlagen- und -einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel …) stellt dies eine Einschränkung der Grundrechte dar. Doch was sind eigentlich diese gefährlichen Orte? Es ist nicht transparent, welche Orte die Landesregierung als gefährlich einordnet. Die letzten Informationen finden sich in einer kleinen Anfrage der AfD an den Landtag.[21] In dieser werden einige Deadlines für eine Evaluation genannt, die teilweise schon abgelaufen sind – damit verliert diese (aktuellste) Information ihre Aussagekraft. Ob weitere Orte klassifiziert wurden, ist unbekannt, ebenso wie die Frage, ob die damals bestehende Liste der Landesregierung vollständig war. Auch gibt es keine öffentlich einzusehende Liste, welche Veranstaltungen als gefährlich klassifiziert wurden oder weiterhin werden. Da die neuen Regelungen der Polizei eine enorme Rechteerweiterung an diesen Orten und Versammlungen gewährt, wäre eine transparent geführte Auflistung eine mindeste Notwendigkeit. Ein Beteiligungsverfahren – nur wenn dazu animiert wird, sich zu beteiligen Es ist grundlegend zu befürworten, dass die Landesregierung die Möglichkeit bietet, die Bevölkerung in einen Beteiligungsprozess mit einzubeziehen. Dass nun bei einem grundlegend erneuerten Polizeigesetz insgesamt zwei Kommentare auf der entsprechend „Beteiligungs“seite auftauchen, ist ein Zeichen dafür, dass diese kaum genutzt wird. Eine ernstzunehmende Beteiligung findet also einfach nicht statt. Eine „google“-Suche nach dem Link zur Beteiligungsseite zeigt, dass allein das Aktionsbündnis „#NoPolGBW“ gegen das neue Polizeigesetz auf seiner Website auf den Link verweist. Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass es weitere Bemühungen gab, eine Bürgerbeteiligung zu fördern, dies ist jedoch sehr unwahrscheinlich, und auf keinen Fall leicht zu finden. Es findet sich auf der Beteiligungswebsite der Satz: „Was Bürgerbeteiligung leisten kann, hängt immer von den Rahmenbedingungen ab. Je weiter die Planungen eines Projekts vorangeschritten sind und je weiter bereits wesentliche Eckpunkte beschlossen wurden, desto eingeschränkter ist eine Mitwirkung.“[22] Und genau dies findet sich in dem Beteiligungsverfahren bei einem fertigen Gesetzesentwurf wieder. Die Planung des Projekts ist (ohne Beteiligungsmöglichkeiten für Bürger*innen) weit vorangeschritten und somit sind die aktuellen Möglichkeiten der Mitwirkung sehr klein. Dies erweckt den Eindruck, dass eine Mitwirkung von Bürger*innen gar nicht erwünscht ist, sondern lediglich durch Scheinbeteiligung ein besseres Außenbild gefördert werden soll. Ein ernsthaftes Verfahren stellen wir uns anders vor. So eigentlich auch die Landesregierung: „Es geht […] darum, dass die Bürgerschaft und Entscheidungsträgerinnen und -träger frühzeitig über einen politischen Prozess ins Gespräch kommen, Argumente austauschen und im Idealfall zu einer gemeinschaftlichen Entscheidung finden. Beispiele für diesen Weg sind BürgerInnenräte, Bürgergutachten oder Mediationsverfahren.“[23] Neue Polizeigesetze in Baden Württemberg – am liebsten still und heimlich Es ist absurd, dass die Umsetzung neuer Polizeigesetze in Baden-Württemberg nur im Verdeckten geschieht: 2017 das letzte Mal, und so wie es sich gerade abzeichnet 2020 erneut. Der grün-schwarzen Landesregierung ist hier bewusste Intransparenz zu unterstellen: Informationsseiten wurden ohne Hinweise auf vergangene Inhalte einfach abgeändert und auch wesentliche inhaltliche Änderungen nicht begründet. Eine solche Handlungsweise spricht in einer Zeit, in der die Corona-Krise die mediale Berichterstattung beherrscht, nicht für den Wunsch dieser Regierung, eine kritische Bürger*innenbeteiligung anzuregen. Böse Zungen könnten behaupten, dass die Krise als Mittel zum Zweck genutzt wird – spontan neue Inhalte einzubringen, denen vor einigen Monaten sehr kritisch öffentlich widersprochen wurde, würde jedenfalls dafür sprechen. Wir erinnern uns an W. Kretschmanns Worte zur Verschärfung des Polizeigesetzes 2017: „Wir gehen an die Grenze des verfassungsmäßig Machbaren”.[24] Spätestens mit der aktuellen Verschärfung könnte diese Grenze überschritten werden. Dass nun aufgrund der Corona-Krise Proteste praktisch nicht möglich sind, dürfte der Landesregierung dabei gut in die Karten spielen. Bis zum 22. April 2020 ist es möglich, das Gesetz auf dem „Beteiligungs“portal zu kommentieren – danach könnte das Gesetz sehr schnell beschlossen werden. Anmerkungen [1] IMI-Analyse 2017/47: Alexander Kleiß: Neues Polizeigesetz in Baden-Württemberg. Militarisierung der Polizei und schwere Eingriffe in Grundrechte. 14.12.2017 [2] SWR: Wegen Streit um Bleiberecht. Neues Polizeigesetz in Baden-Württemberg liegt auf Eis. 23.01.2020. [3] Die Grünen im Landtag: Polizeigesetz – Fragen und Antworten, 04.03.2020, abgerufen am 13.04.2020. Die alte Version der Pressemitteilung, die unter demselben Link abrufbar war, ist nicht mehr online verfügbar und wurde überschrieben. [4] Ebd. – nicht mehr verfügbar. [5] Ebd. – nicht mehr verfügbar. [6] Beteiligungsportal Land Baden-Württemberg: Anpassung des Polizeigesetzes. [7] digitalcourage: Stellungnahme von Digitalcourage e.V. zum Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion zur Drucksache 6/1479: »Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen«, speziell Bodycams. 11.3.2019. [8] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, S.2. [9] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §34 Absatz 3, Satz 1. [10] Ebd. [11] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §35. [12] Die Grünen im Landtag: Polizeigesetz – Fragen und Antworten, alte Version. Die alte Version der Pressemitteilung, die unter demselben Link abrufbar war, ist nicht mehr online verfügbar und wurde überschrieben. [13] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §44. [14] Ebd. [15] Ebd. [16] Die Grünen im Landtag: Polizeigesetz – Fragen und Antworten, alte Version. Die alte Version der Pressemitteilung, die unter demselben Link abrufbar war, ist nicht mehr online verfügbar und wurde überschrieben. [17] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §44 Absatz 1, Nummer 2, Satz 1. [18] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §4 Nummer 3. [19] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §27 Absatz 1, Nummer 4. [20] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §44 Absatz 2. [21] Landtag Baden-Württemberg: Antwort des Innenministeriums auf die Kleine Anfrage „Gefährliche Orte in Baden-Württemberg. 13.12.2019 [22] Beteiligungsportal Land Baden-Württemberg: Demokratie lebt von den Bürgerinnen und Bürgern. [23] Ebd. [24] Merkur: Kretschmann: Notfalls verfassungsrechtliche Grenzen ausreizen. 14.1.2017.
16.4.2020 - DLF: Amnesty warnt vor Einschränkungen von Menschenrechten
Doch einige Regierungen nutzten die Pandemie zur Aushöhlung von Rechtsstaatlichkeit, Diskriminierung, Repression oder Zensur, so Amnesty. Insbesondere werden Polen und Ungarn genannt. Der ungarische Ministerpräsident Orban nutze die Krise als Vorwand, um sich unbegrenzte Macht zu verschaffen. Durch ein neues Gesetz könne er auf unbestimmte Zeit per Dekret regieren. In Polen debattiere das Parlament darüber, den Zugang zu Abtreibungen weiter einzuschränken und Sexualaufklärung zu kriminalisieren. Der Deutschland-Chef von Amnesty, Beeko, sagte, es sei ein Prüfstein für die Europäische Union, wie sie den zunehmenden Angriffen einzelner Regierungen auf die Rechtsstaatlichkeit wirksam entgegentrete. Der Bundesregierung attestierte Amnesty bisher eine „gute Abwägung“ zwischen der Pandemie-Bekämpfung und der Einschränkung von Grundrechten.
16.4.2020, 15:37 Uhr - heise.de: Coronavirus: Blockchain-Zertifikat als digitaler Seuchenpass
Dem Konsortium gehören neben der Bundesdruckerei und Lufthansa noch Govdigital, Ubirch, Centogene, Labor Dr. Wisplinghoff, Healex und mDoc an. Auch das Gesundheitsamt und die Universitätsklinik der Stadt Köln sind beteiligt. Beratend sind die Boston Consulting Group und der Verein Digital Health Germany mit von der Partie. "Unanfechtbares Testergebnis" Der mit dem Zertifikat verlässlich nachgewiesene Corona-Status soll nicht nur vom Gesundheitswesen genutzt werden, sondern auch von der Wirtschaft. Von Kontrollen bei der Arbeit, beim Antritt internationaler Flüge und beim Einlass zu Großveranstaltungen ist die Rede. "Die Vorlage eines unanfechtbaren medizinischen Testergebnisses kann als Katalysator dienen, um das gesellschaftliche Leben und die Wirtschaft wieder hochzufahren", sind die Beteiligten überzeugt. Wenn früher ein Kaufmann von München nach Verona reisen wollte, so musste er einen Seuchenpass mit sich führen, der ihm bescheinigte, dass München seuchenfrei ist. Heute bedient man sich eines digitalen Zertifikats und einer Blockchain, auf der Testergebnisse und Bescheinigungen hinterlegt werden, wie es die Blockchain-Spezialisten von Ubirch erläutern. Pseudonymisierte Daten Alle anfallenden Daten sollen dabei so pseudonymisiert gespeichert werden, dass nur der Inhaber des Zertifikats auf sie zugreifen und zur Vorlage bei Unternehmen öffnen kann. Basis soll hier das Lissi-Projekt sein, bei dem die Bundesdruckerei federführend ist. Lissi steht für "Let’s initiate self-sovereign identity", wobei die digitalen Identitäten und ihre Passwörter auf einem Mobiltelefon selbstverwaltet gespeichert werden. "Ein verlässlicher Corona-Status wird in den nächsten Monaten ein ganz entscheidendes Merkmal sein, um wieder zu mehr Normalität zurückkehren zu können", erklärt Stephan Noller von Ubirch. "Wir glauben, dass unsere gemeinsame Lösung dazu einen wesentlichen Beitrag leisten kann – vor allem, weil sie sich explizit auch an die Wirtschaft richtet, und nicht nur an den Gesundheitssektor." (vbr)
11.5.2020 - Verwaltungsgericht Hannover fragt um Erledigung in der Sache zur Klage Az. 15 A 1967/20 an (Bezug: Negative Eilentscheidung 15 B 1968/20 vom 27.3.2020)
in der Verwvaltungsrechtssache xxx ./. Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wird um Mitteilung gebeten, ob — und ggf. mit welchen Anträgen — das Kiageverfahren durchgeführt werden soll oder ob die Klage für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen wird. Ihr ursprüngliches Klagebegehren, die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 22. März 2020 hinsichtlich des dort angeordneten Versammlungsverbots aufzuheben, dürfte sich erledigt haben, da die angefochtene Allgemeinverfügung nicht länger in Kraft ist. Ich bitte um Stellungnahme innerhalb eines Monats.
9.6.2020 - Erwiderung an das Verwaltungsgericht Hannover: Klageverfahren soll nicht eingestellt werden
25.7.2020 - Das Nds. Gesundheitsministerium versucht die Klage abweisen zu lassen
2.8.2020 - Erwiderung an das Verwaltungsgericht Hannover: Widerspruch gegen Darstellungen des Nds. Gesundheitsministeriums
24.10.2020 (2:28) - Anfrage an die Versammlungsbehörde Hannover
können Sie uns kurz erläutern, inwiefern sich die mit jüngster Verordnung vom 22.10.2020 geänderte Niedersächsische Corona-Verordnung (vom 7.10.2020) auf die Versammlungspraxis unter der Versammlungsbehörde Hannover auswirken wird? Also beispielsweise: Gelten die dort nach § 8 erlassenen Beschränkungen (Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum) auch für Versammlungen nach Art. 8 GG oder sind die nach § 9 (3) zulässigen Beschränkungen z.B. hinsichtlich der Teilnehmerzahl davon unabhängig bzw. von welchen konkreten Randbedingungen hängen diese dann ab? Für eine möglichst kurzfristige Beantwortung aufgrund der Aktualität wären wir dankbar. Viele gute Grüße,
25.10.2020 - Antwort von der Vers.behörde Hannover
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auch die jüngste Corona-Verordnung regelt die Bestimmungen zur Durchführung von Versammlungen. Wie sie selbst bereits richtig angeführt haben, sind diese unter § 9 (3) zu finden. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeidirektion Hannover
25.10.2020 - Nachfrage an die Vers.behörde Hannover (i.e. Polizeidirektion Hannover)
Worum es uns bei der Frage u.a. ging: Fallen Versammlungen nach Art. 8 GG unter "Veranstaltung" entsprechend der §§ 7 und 8 der aktuellen Verordnungsfassung? Das würde dann ja zur Folge haben, dass im Falle einer vorliegenden 7-Tage-Inzidenz bei den Corona-Neuinfektionen von mehr als 50 pro 100.000 Einwohner die Teilnehmerzahl bei Versammlungen pauschal auf maximal 100 beschränkt werden würde. Viele gute Grüße,
26.10.2020 - Antwort von der PD Hannover
wenn sich doch aber §9 der Corona-VO explizit den Punkten "Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen" widmet, wieso sollten Versammlungen dann unter die unter §8 erläuterten Bestimmungen zu Veranstaltungen fallen. Versammlungen sind Versammlungen. Und wie bereits in der Vergangenheit obliegt es der Versammlungsbehörde jede angezeigte Versammlung auf ihre Durchführbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls Auflagen zu verfügen. Mit freundlichen Grüßen
26.10.2020 - Rückmeldung an die PD Hannover
vielen Dank für die klärende Antwort! Die ist - insbesondere mit Blick auf die frühen Corona-Verordnungen Niedersachsens - allerdings anders als es Ihnen erscheint keineswegs trivial bzw. es handelt sich aus unserer Sicht keineswegs um eine eindeutige Auslegung/Deutung des Verordnungstextes. Viele gute Grüße,
13.12.2020 - Anfrage an Herrn Wendt (DPolG) zu seinem medialen Vorstoß, Polizist*innen bei Covid-Impfungen mehr zu bevorzugen als geplant
die Ständige Impfkommission (Stiko) hat einen Entwurf für eine "Nationale Impfstrategie" vorgelegt. Demnach soll Impfungen gegen das Covid-19-Virus nach einem sechsstufigen Zeitplan durchgeführt werden, abgestuft nach Expositionsrisiko und Gefährdungsgrad der Menschen: https://www.mdr.de/brisant/corona-impfung-empfehlung-impfkommission-stiko-zeitplan-100.html In der letzten, der sechsten Stufe sollen rund 46 Millionen Menschen in Deutschland geimpft werdenm denen keine "besondere Priorität" zugeordnet werden kann - ihr jeweiliges Einverständnis selbstverständlich vorausgesetzt. Nun hat die Stiko die Angehörigen von Feuerwehr, Bundeswehr und Polizei in die fünfte Stufe des Entwurfs kategorisiert und das rief Ihre Kritik auf den Plan. In einem Kurzbericht des DLF vom 13.12.2020 heißt es bspw.: "Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Wendt, fordert eine stärkere Priorisierung von Polizeikräften bei der Corona-Impfung. Wendt sagte der „Rhein-Neckar-Zeitung“, Polizeibeamte seien ständig einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt. Sie könnten niemanden auf zwei Meter Entfernung festnehmen und durchsuchen. Insofern werde die Empfehlung der Impfkommission, die Polizei auf den vorletzten Platz der Prioritäten-Liste für die Impfungen zu setzen, den Realitäten des Polizeialltags nicht gerecht. (...)"
Dass "Festnahmen und Durchsuchungen" nicht ohne Körperkontakt möglich sind scheint offensichtlich zu sein. Dass Menschen der vierten, vorhergehenden Kategorisierung der Stiko-Impfplan-Empehlung jedoch deutlich mehr Kontakt zu potentiell infizierten Menschen haben, wird jedoch ebenso offensichtlich, wenn man sich die zu dieser Kategorie vier aufgelisteten Personengruppen näher anschaut. Aufgelistet werden: "Menschen zwischen 65 und 70, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sowie Menschen mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen wie Saisonarbeiter, Beschäftigte in Verteilzentren oder in der fleischverarbeitenden Industrie." Am Beispiel von Erzieher*innen: Diese arbeiten aus nachvollziehbaren Gründen ganztägig ohne Mund-Nasen-Bedeckung und halten ebenso verständlich keinen Mindestabstand zu den ihnen anvertrauten kleinen Menschen ein - im Gegenteil. 1) Warum - so nun unsere Frage an Sie - sollen Polizist*innen bezüglich der Impfkategorie den Erzieher*innen gegenüber bessergestellt bzw. bevorzugt behandelt, geimpft werden (können)? 2) Weiterhin würde uns interessieren, wie Sie die Frage beurteilen, wie viele Menschen in den Polizeibehörden Ihrer Einschätzung nach freiwillig zu so einer Impfung bereit sind. 3) Und wie stehen Sie zur diskutierten Frage einer Impfpflicht? In einer Pressemitteilung der DPolG vom 10.12.2020 heißt es unter anderem: "Die Reihenfolge des vorgesehenen Impfplans sieht die Polizei erst an vorletzter Stelle vor und damit sollen Polizei-beschäftigte im Prinzip zeitgleich mit allen Bürgerinnen und Bürger geimpft werden."
Quelle: https://www.dpolg.de/aktuelles/news/dpolg-polizeibeschaeftigte-mit-zuerst-impfen/ 4) Was meinen Sie mit der "im Prinzip zeitgleichen Impfung von Polizeibeschäftigten mit allen Bürgerinnen und Bürgern", wenn der Stiko-Impfplan-Entwurf doch eine Kategorisierung in Stufe fünf von sechs vorsieht? In der DPolG-PM werden Sie weiter wie folgt zitiert: "Schon jetzt sind zahlreiche Polizistinnen und Polizisten bei der Bundespolizei und den Länderpolizeien mit dem Corona-Virus infiziert. In manchen Dienststellen führt das bereits zu spürbarem Personalmangel." 5) Können Sie uns mitteilen, wie viele Polizist*innen mit dem Corona-Virus infiziert sind? 6) Wie wirkt sich eine akute, getestete Infizierung von Polizist*innen mit dem Corona-Virus in konkreten Zahlen auf die Personalzahlen aus, also wie viel Prozent der bei der Polizei Beschäftigten sind bspw. akut aufgrund einer Corona-Infizierung dienstunfähig? Wir möchten gerne kurzfristig zur Sache berichten und würden uns über eine kurzfristige Beantwortung bis Montag Abend (14.12.2020) sehr freuen - vielen Dank!
15.12.2020 - Nachhaken bei Herrn Wendt
können wir noch mit einer baldigen Antwort von Ihnen rechnen? Vielen Dank und viele gute Grüße,
Versammlungsverbote 31.12.2020/1.1.2021 im Zuge des zweiten harten Lockdowns
"Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt." Quelle: https://www.niedersachsen.de/download/161895 Nachfolgend die Umsetzung in den Verordnungen der einzelnen Bundesländer:
Baden-Württemberg
Bayern
Abweichend von Abs. 1 und 2 sind Versammlungen am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 untersagt. Quelle: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-737/
Berlin
§ 26 Versammlungen: Im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 sind abweichend von § 10 Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin verboten. Quelle: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Brandenburg
In dem Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 sind Versammlungen untersagt. Quelle: https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/disl/dokumente/8922/dokument/14505
Bremen
Quelle: https://medien.bremen.de/sixcms/media.php/41/corona-rechtsverordnung-einfache-sprache.pdf
Hamburg
Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes untersagt (Versammlungsverbot). Sie können im Ausnahmefall von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots zugelassen werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist; in diesem Fall gelten die Vorgaben nach § 10. Quelle: https://www.hamburg.de/verordnung/
Hessen
Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-CoronaVKBBeschrVHE2020bV4P6b
Mecklenburg-Vorpommern
Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 100 Teilnehmenden sind, mit Ausnahme des Jahreswechsels (31.12.2020 und 01.01.2021), zulässig, wenn die Auflagen aus Anlage 38 eingehalten werden
Niedersachsen
"§ 9 (3): [Die Versammlungsbehörde] hat für Versammlungen, die in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 stattfinden sollen, nach einem strengen Maßstab zu entscheiden." Quelle: https://www.niedersachsen.de/download/161985
Nordrhein-Westfalen
§ 13: (1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind untersagt. Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, außer am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021.
Rheinland-Pfalz
Versammlungen am 31. Dezember 2020 sowie am 1. Januar 2021 sollen im Regelfall nicht genehmigt werden. Quelle: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/14._CoBeLVO.pdf [Anmerkung: Schlimm genug, dass wir in Zeiten leben, in denen Versammlungen nach Art. 8 GG "genehmigt" werden müssen ... o_O]
Saarland
Sachsen
Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-8419
Sachsen-Anhalt
Vom 31. Dezember 2020, 20 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 8 Uhr, sind Versammlungen untersagt. Vor diesem Zeitpunkt begonnene Versammlungen müssen am 31. Dezember 2020, 20 Uhr, beendet sein. Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-CoronaV9VSTpP2
Schleswig-Holstein
Thüringen
Quelle: https://corona.thueringen.de/verordnungen
19.12.2020 - Presseanfrage an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Größe der Bevölkerungsgruppen in der neuen Coronavirus-Impfverfordnung
die gestern veröffentlichte Coronavirus-Impfverordnung teilt die Bevölkerung in insgesamt vier Gruppen ein (höchste/hohe/erhöhte/keine Priorität). Können Sie uns mitteilen, wie groß diese jeweiligen Gruppen schätzungsweise sind, wie viele Menschen also jeder Kategorie zugehörig sind? Für eine sehr kurzfristige Beantwortung wären wir angesichts der Vorbereitung eines Beitrags zur Sache sehr dankbar,
22.12.2020 - Nachhaken beim BMG
können wir noch mit einer kurzfristigen Antwort rechnen? Viele gute Grüße,
22.12.2020 - Falsche Antwort vom BMG
danke für Ihre Anfrage. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat ihre Empfehlung zur COVID-19-Impfung veröffentlicht. Die gewünschten Zahlen finden Sie hier (S. 48): https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/02_21.pdf?__blob=publicationFile Verweisen möchte ich zudem auf das Statistische Bundesamt: https://www.dashboard-deutschland.de/#/ https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/_inhalt.html Mit freundlichen Grüßen xxx Referat Presse Bundesministerium für Gesundheit
23.12.2020 - Nachfrage beim BMG
danke, aber es geht uns ja gerade nicht um die (uns bekannten) Zahlen der Stiko-Empfehlung sondern um die zahlenmäßige Größe der Gruppen aus der neuen Coronavirus-Impfverordnung. Die ist ja nun ganz anders definiert und gegliedert als es der Stiko-Vorschlag vorsah. Bitte um kurzfristige Antwort und Danke dafür! xxx PS: Auch der Link zum Destatis hilft da konkret leider gar nicht weiter.
23.12.2020 - Antwort vom BMG
die Reihenfolge der Impfungen in der Rechtsverordnung baut auf die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission auf. Die Zahlen im Einzelnen (≥ 80 Jahren, Personen in stationären Einrichtungen etc.) haben sich nicht geändert, diese können Sie auf Seite 48 in der STIKO-Empfehlung nachlesen und zuordnen. Weitere Details kann ich Ihnen nicht übermitteln. Mit freundlichen Grüßen
27.12.2020 - Presseanfrage an Nds. Gesundheitsministerium und Staatskanzlei zur Rechtmäßigkeit des erneuerten Feuerwerksverbots
in der aktuell geltenden Fassung der Nds. Corona-Verordnung https://www.niedersachsen.de/download/162321 ist nach §10a (1) Satz 2 das Mitführen von F2-Feuerwerk in den als Verbotszonen definierten Gebieten temporär untersagt. Es heißt im vollen Wortlaut: ''"In der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21.00 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 7.00 Uhr, ist auch das Mitführen der in Satz 1 genannten Gegenstände auf den dort genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen untersagt."'' Diese Verbotszonen sind mitunter (siehe Beispiel Hannover) recht umfangreich, so dass es im Einzelfall nicht leicht fallen oder gar unmöglich sein dürfte, auf dem Weg zu einer Verabredung oder zu einem Treffen diese Gebiete zu umgehen, um das Verbot nicht zu brechen. Mit Blick auf diese Problematik zum ersten und zum zweiten mit Blick auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 18.12.2020 (Az. 13 MN 568/20), wo es in der Randnummer 42 heißt: ''"Das nach § 10a Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung untersagte "Mitführen" von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen steht in keinerlei Bezug zu infektionsrelevanten Kontakten zwischen verschiedenen Personen."'' also mit Blick auf diese beiden Punkte bitten wir um angesichts der Eilbedürftigkeit kurzfristige Erklärung, warum Sie den oben zitierten, derzeit gültigen §10a (1) S.2 für rechtens erachten oder ob dieser ggf. noch geändert werden soll. Wir bitten um Beantwortung bis Montag, den 28.12.2020, 17 Uhr. Danke für Ihre viele Arbeit in diesen außergewöhnlichen Zeiten, viele gute Grüße,
27.12.2020 - Presseanfrage an die AOK zur Statistik der Corona-Krankschreibungen nach Berufsgruppen geordnet
Eine Frage mit Bezug auf Ihre PM vom 21.12.2020: Ist eine vollständige Übersicht aller Berufsgruppen und ihren Fehlzeiten im Zusammenhang mit Covid-19 verfügbar und falls nicht, können Sie uns mitteilen, auf welchem "Platz" sich die Berufsgruppen von Polizisten/Polizistinnen und anderen Beschäftigten im Sicherheitsgewerbe befinden? Wir bereiten gerade einen Beitrag über die Rolle von Polizisten/Polizistinnen im Covid19-Geschehen vor und würden uns über eine Rückmeldung sehr freuen. Viele gute Grüße,
3.1.2021 - Presseanfrage an das BMG
xxx -L7 BMG: Die Zahlen im Einzelnen (≥ 80 Jahren, Personen in stationären Einrichtungen etc.) haben sich nicht geändert, diese können Sie auf Seite 48 in der STIKO-Empfehlung nachlesen und zuordnen.
Laut CoronaImpfV werden "Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesonderebei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind" der "hohen Priorität" (§3) zugeordnet, dagegen "Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere (...) bei der Polizei (...)" gehörden zur Gruppe der "erhöhten Priorität" (§4). Unsere Fragen dazu: 1.) Wie genau wird die Unterscheidung getroffen, wer von den Polizeikräften nach §3 oder §4 priorisiert geimpft werden dürfen und wer trifft diese Entscheidung im konkreten Einzelfall? 2.) Wie viele Polizist*innen zählen (bundesweit) zur ersten, welche zur zweiten Kategorie? Bei der Veröffentlichung der Verordnung heißt es seitens des BMG, dass innerhalb der Priorisierungsgruppen eine weitere, unterteilte Priorisierung vorgenommen werde. 3.) Wie gestaltet sich innerhalb der einzelnen Priorisierungsgruppen (§§2-4) diese weitere Differenzierung? Welche Teilgruppen werden dort anderen Teilgruppen aus dem gleichen Priorisieurungsgrad bevorzugt geimpft? Viele gute Grüße, auf ein gutes neues Jahr 2021!
3.1.2021 - Presseanfrage an des BMJV zur Verlängerung der Befugnisse "virtueller Hauptversammlungen" im AktG
sind die im März erlassenen Sonderbefugnisse zur Durchführung "virtueller Hauptversammlungen" im AktG, die zunächst bis 31.12.2020 befristet waren, inzwischen verlängert worden? Falls ja: Wann und in welchem Zusammenhang mit welcher Gesetzgebung ist dieses geschehen? Gab es Beratungen zu der Fortschreibung oder Änderungen im Detail aufgrund der dazu aufgekommenen Kritik? Warum lässt sich über das Portal bundestag.de nichts zu diesen Fragen recherchieren? Wir möchten zum Thema berichten und bitten um Antworten bis zum Dienstag abend, 5.1.2021. Viele gute Grüße,
Einschub: Eine Bürgeranfrage vom 28.11.2020 an den MdB Sven-Christian Kindler zum Thema, die trotz mehrfacher Nachfrage ohne jede Antwort blieb
im März 2020 hat der Bundestag im Zuge des "Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie" eine schwerwiegende, wenn auch zeitlich befristete Änderung des Aktiengesetzes (AktG) beschlossen, demnach nun die Durchführung "virtueller Hauptversammlungen" bei starker Beschneidung der Auskunfts- und Fragerechte der Aktionäre und Aktionärinnen möglich ist. Die Wirkung dieser Änderungen im AktG wurde zeitlich bis zum 31.12.2020 beschränkt, allerdings gibt es eine einmalige Option zur Verlängerung um ein weiteres Jahr. Auf den Seiten des Bundestags konnte ich keine Informationen dazu finden, wie der Stand um die Frage einer etwaigen Ausnutzung dieser Verlängerungsoption ist. Ich mutmasse und befürchte aber, dass diese Option gezogen werden wird. Befürchten deshalb, weil die Regelungen insbesondere das Nach- und Hinterfragen im Zuge von Hauptversammlungen durch kritische Aktionäre faktisch verunmöglicht wird, ja sogar dem Vorstand frei zur eigenen Entscheidung und nach eigenem Ermessen überlassen bleibt, ob er etwa einige der zwingend vorab einzureichenden Fragen überhaupt beantworten will oder nicht. Auch ich selber habe in den letzten zehn Jahren öfters zu diesen Fragestellern gehört (Rheinmetall, Thyssen Krupp, Siemens, Daimler, OHB, VW etc.) und schätze das deutsche Aktionärsrecht sehr. Es gibt in der Fachliteratur genügend kritische Stimmen, die eine Nachbesserung der im März in aller Eile durchgeführten Änderungen am AktG fordern [1] und auch wenn eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zur Sache [2] keine eindeutige Verfassungswidrigkeit oder Europarechtswidrigkeit meint attestieren zu können so wird doch deutlich, dass selbst dort gewisse Änderungen angeregt werden, wie bspw. die Festlegung zur Veröffentlichung aller eingereichten Fragen samt Antworten in schriftlicher Form, sofern es die zeitlichen Ressourchen nicht zulassen, diese mündlich im Zuge der Hauptversammlung zu beantworten. Ich schreibe Ihnen das als - wie erwähnt - Betroffener der beschnittenen Frage- und Auskunftsrechte und zudem aus der Nachbarschaft ihres Wahlkreises. Ich würde mich freuen, falls Sie mich kurz auf den Stand der Dinge zur Diskussion um eine etwaige Verlängerung bringen könnten zu sich zudem dafür einsetzen könnten, dass im Falle einer Verlängerung mindestens dafür gesorgt wird, dass den Aktionären und Aktionärinnen Recht und Möglichkeit zu Nachfragen im Zuge der Online-Hauptversammlung eingeräumt wird. Technisch möglich sollte das kein Problem sein. So oder so vielen Dank und viele gute Grüße,
5.1.2021 - Antwort vom BMJ
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen als Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gerne Folgendes mitteile: Am 29. Oktober 2020 ist die "Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" in Kraft getreten. Die ursprüngliche gesetzliche Regelung "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie"), mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wird, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten und war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet. Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen, wurden die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit dem "Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht" wurden zudem Änderungen des "Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" am 17. Dezember 2020 durch den Deutschen Bundestag beschlossen. Hinsichtlich der aktienrechtlichen Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung kommt es zu einer Stärkung der Aktionärsrechte: Die Fragemöglichkeit wird zu einem Fragerecht ausgebaut; Fragen können bis einen Tag vor der Versammlung eingereicht werden. Zudem wird das Antragsrecht der Aktionäre gestärkt. Daneben erfolgen Klarstellungen im Vereins- und Stiftungsrecht zur Durchführung von Mitgliederversammlungen und der Beschlussfassung von Vorständen und anderen Organen. Mit den gesetzlichen Änderungen wird die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie größtenteils entbehrlich und deshalb wieder aufgehoben. Sie wird allein für die Verlängerung der umwandlungsrechtlichen Regelung bestehen bleiben. Die Verlängerung der gesetzlichen Sonderregelungen im Aktienrecht, GmbH-Recht, Genossenschaftsrecht sowie- Vereins- und Stiftungsrecht erfolgt durch deren Erstreckung auf das Jahr 2021 im Gesetz selbst. Damit sich die betroffenen Rechtsformen auf die Änderungen einstellen können, treten die Änderungen des Gesetzes und der Verordnung erst zwei Monate nach Verkündung des Gesetzes, also am 28. Februar 2021 in Kraft. Viele Grüße xxx Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
6.1.2021 - Antwort von der AOK bzw. des WIDO
vielen Dank für Ihre Anfrage und entschuldigen Sie bitte die verzögerte Rückmeldung. Für unsere Analysen haben wir uns auf die Berufsgruppen beschränkt, die besonders häufig krankheitsbedingt arbeitsunfähig im Zusammenhang mit Covid-19 waren und eine ausreichende Anzahl an Beschäftigen vorweisen können. Unter den AOK-versicherten Beschäftigten sind leider nur wenige Beschäftigte in der von ihnen nachgefragten Berufsgruppen von Polizisten/Polizistinnen und anderen Beschäftigten im Sicherheitsgewerbe zu finden, die wir Ihnen somit leider nicht zur Verfügung stellen können. Die Ursache für die geringen Fallzahlen könnte daran liegen, da sich verbeamtete Polizist*innen auch privat krankenversichern können. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Viele Grüße aus Berlin und einen guten Start in ein gesundes Jahr 2021 xxx xxx
3.4.2021 - Thomas de Maiziere forderte Grundgesetz-Änderung, will Ausnahmezustand dort einführen
De Maizière schlägt Grundgesetz-Änderung vor Der frühere Bundesinnenminister de Maizière schlägt vor, in Deutschland die verfassungsrechtliche Möglichkeit eines Ausnahmezustands einzuführen. Der CDU-Politiker sagte der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“, das Grundgesetz sollte entsprechend geändert werden, um bei künftigen Krisen rascher handeln zu können. Das derzeitige Entscheidungsverfahren – zum Beispiel im Rahmen von Ministerpräsidenten-Konferenzen – verlange zu viel Zeit, erklärte de Maizière. Ihm schwebe ein „befristeter Ausnahmezustand“ vor, mit einem ressortübergreifenden Krisenstab, der Weisungsrecht gegenüber Ländern und Kommunen habe. Quelle: DLF-Kurznachricht vom 3.4.2021 00:00 Uhr - https://www.deutschlandfunk.de/corona-pandemie-de-maiziere-schlaegt-grundgesetz-aenderung.1939.de.html?drn:news_id=1244482
25.7.2021 - Kanzleramtsminister Helge Braun proklamiert Impfpflicht durch die HintertürAngesichts steigender Corona-Zahlen hält Kanzleramtsminister Braun Einschränkungen für Nicht-Geimpfte für sinnvoll. Das könne etwa bedeuten, dass gewisse Angebote wie Restaurant-, Kino- und Stadionbesuche selbst für getestete Ungeimpfte nicht mehr möglich wären, weil das Restrisiko zu hoch sei, sagte der CDU-Politiker der „Bild am Sonntag“. Der Staat habe die Pflicht, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen. Braun sprach sich dafür aus, dass Geimpfte grundsätzlich mehr Rechte haben sollten als Ungeimpfte. Der Kanzleramtsminister befürchtet ein Ansteigen der Inzidenz bis zur Bundestagswahl Ende September auf 850 und damit 100.000 Neuinfektionen täglich.
29.7.2021 - tagesschau.de: "Schäuble will mehr Freiheiten für Geimpfte"
Viele Politiker zeigen sich mittlerweile besorgt über die stagnierende Impfquote in Deutschland. Bundestagspräsident Schäuble sagte, er könne die mangelnde Impfbereitschaft nicht nachvollziehen und fordert mehr Freiheiten für Geimpfte. Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble hält es für angemessen, dass in der Corona-Pandemie Geimpfte und Genesene mehr Freiheiten genießen als Ungeimpfte. Es sei erwiesen, dass nach Genesung oder nach der vollständigen Impfung die Gefahr deutlich sinke, andere anzustecken, sagte Schäuble der "Neuen Osnabrücker Zeitung". "Daher werden wir diese Gruppen nicht dauerhaft allen Beschränkungen unterwerfen können, die für Nichtgeimpfte gelten müssen, um die Pandemie zu bekämpfen", betonte der CDU-Politiker. Andere Länder als Vorbild "Für eine solche unterschiedliche Behandlung von Getesteten einerseits und Genesenen und Geimpften andererseits, sehe ich keine verfassungsrechtlichen Probleme, da das Risiko des Impfens nach heutigem Wissensstand extrem gering ist." Frankreich, wo Nichtgeimpfte nicht länger freien Zugang etwa zu Restaurants oder Kulturveranstaltungen erhalten, könne ein Vorbild für Deutschland sein. "Wir sollten durchaus schauen, wie Frankreich und andere Länder das Problem der mangelnden Impfbereitschaft angehen, welche Wege sie einschlagen", sagte Schäuble. Ein gewisser gesellschaftlicher Druck sei aus Schäubles Sicht "nicht verkehrt". "Hausärzte verzweifeln wegen der vielen Impfdosen" Schäuble zeigte sich bekümmert über die gesunkene Impfquote in Deutschland. "Ich kann die mangelnde Impfbereitschaft nicht nachvollziehen, das macht mich maßlos traurig", sagte der Parlamentspräsident. Zu Jahresbeginn hätten die Menschen es nicht erwarten können, die rettende Spritze zu bekommen. "Und jetzt verzweifeln Hausärzte, weil Impfdosen massenhaft bei ihnen liegen bleiben." Dabei sei ein vollständiger Impfschutz für so viele Menschen wie möglich die einzige Chance, Corona in die Schranken zu weisen und die Freiheit zu sichern. Sozialer Druck und kreative Ideen Um das Impftempo zu steigern, hofft Schäuble auch auf sozialen Druck. Jeder Einzelne solle sich stärker mit der Frage auseinandersetzen, welche Folgen eine Impfverweigerung für die Mitmenschen hätten. Zugleich brauche es noch mehr Impfangebote überall dort, wo sich die Menschen ohnehin aufhielten, bald etwa wieder vor dem Fußballstadion oder dem Open-Air-Konzert. Jede kreative Idee, wie mehr Menschen geimpft werden können, sei willkommen. "Einen neuen Lockdown müssen wir alle gemeinsam vermeiden. Das wäre verheerend für die Gesellschaft, die Wirtschaft und alle anderen Lebensbereiche", machte Schäuble deutlich. Gerade auch in Bildungseinrichtungen von der Kita bis zur Hochschule dürfe es nicht wieder zu solchen Einschränkungen kommen, um den Kindern und jungen Leuten nicht noch mehr Schaden zuzufügen. Appell, aber keinen Zwang In Deutschland lehnen Politiker weiter eine Impfpflicht ab. Sie appellierten aber zugleich an die Bürger, sich gegen das Virus impfen zu lassen. Kanzleramtsminister Helge Braun (CDU) hatte am Wochenende mögliche Beschränkungen für Nicht-Geimpfte ins Gespräch gebracht, falls Deutschland eine hohe vierte Welle drohe. Im Bundesdurchschnitt sind 61,1 Prozent der Menschen einmal geimpft, vollständig geimpft sind 50,2 Prozent der Menschen. Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/impfungen-debatte-101.html
3.9.2021 - Universität Hannover: Nachricht der Hochschulleitung an die Beschäftigten der LUH
Präsenzbetrieb im WS 2021/2022 Liebe Kolleginnen und Kollegen, die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ist in Kraft und ich möchte Sie heute, wie in meiner letzten E-Mail vom Juli kommuniziert, über den Lehr- und Arbeitsbetrieb an der Leibniz Universität ab dem 1. Oktober informieren. Ich freue mich, und ich weiß, dass die Mehrzahl der Lehrenden, Studierenden und Beschäftigten ebenfalls sehr darauf wartet, dass uns die neue Verordnung eine Aufnahme des Präsenzbetriebs ermöglicht. Das Abstandsgebot gilt für Lehrveranstaltungen unter bestimmten Prämissen nicht mehr. Damit ist der Weg geebnet, in einen Betrieb überzugehen, der nahe unserem Normalbetrieb liegt. Ich habe auch Verständnis dafür, dass Sorgen, Fragen und Unsicherheiten Sie alle und uns alle in den nächsten Wochen noch begleiten werden. Vieles können wir versuchen, im Vorfeld zu klären, einiges aber werden wir schlicht auch probieren müssen und im Dialog miteinander zur besten Lösung finden. Hier vertraue ich auf unser gutes Miteinander und den zielführenden Austausch untereinander. Studierende und Beschäftigte, die zu den vulnerablen Gruppen gehören, können sich zur Beratung hinsichtlich des Präsenzbetriebes an die Gleichstellungsbeauftragte der Leibniz Universität wenden (beratung@chancenvielfalt.uni-hannover.de). Ein Präsenzbetrieb kann in diesen Zeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Hierbei gibt uns die Niedersächsische Corona-Verordnung die Leitplanken vor. Lassen Sie mich im Folgenden erläutern, welche Regeln gelten werden. 3G-Regel Ab 1. Oktober gilt für alle Personen, welche die Gebäude der LUH betreten, die 3G-Regel. D.h., dass nur geimpfte, genesene oder getestete Personen Zutritt haben. Dies dient der Sicherheit von uns allen. Als Testnachweis gilt ausschließlich eine Testung bei Hausarzt/Hausärztin oder einem Testzentrum. Der Test darf nicht älter sein als 24 Stunden (Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test). Ein Test zur Eigenanwendung ist nicht ausreichend. Zum Nachweis der Impfung benötigt wird ein Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung s. FAQ 1.3. Es gilt der Genesenennachweis des zuständigen Gesundheitsamtes. Ich muss an dieser Stelle deutlich betonen: Das Betreten der Gebäude der LUH ohne Legitimation über negatives, offizielles Testergebnis, Impf- oder Genesenennachweis gilt als Hausfriedensbruch und wird strafrechtlich verfolgt. Beschäftigte Beschäftigte haben ihre Legitimation gegenüber ihren Vorgesetzten vorzuweisen. Die Vorgesetzten sind verantwortlich für die Sicherstellung der 3G-Regel und haben dies zu überprüfen. Beschäftigte, die ihre Impfung oder Genesung nicht nachweisen können oder möchten und auch kein negatives Testergebnis vorweisen können, müssen sich unter Aufsicht testen. Hierzu stellt die LUH den Vorgesetzten pro zu testender Person zwei Schnelltests pro Woche zur Verfügung. Beschäftigte, die das Vorweisen ihrer Legitimation nach den 3G-Regeln verweigern und sich nicht testen möchten, müssen die Gebäude der LUH verlassen. Es erfolgt eine Meldung an das Dezernat 2, die Lohnfortzahlung wird für den Zeitraum ausgesetzt bis die Legitimation erfolgt ist. Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kooperationspartner Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kooperationspartner und andere Externe müssen ihre Legitimation beim Gastgeber/der Gastgeberin vorweisen. Dieser/diese ist verantwortlich für die Sicherstellung der 3G-Regel. Studierende Grundsätzlich gilt ab 1. Oktober für alle Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebes, dass für die Teilnahme an den Veranstaltungen ein Impf-, Genesenen- oder negativer Testnachweis (3G-Nachweis) vorzulegen ist. Ohne entsprechenden Nachweis ist eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht möglich. Die Verpflichtung gilt für alle Teilnehmenden einer Veranstaltung, das bedeutet, sie gilt gleichermaßen für Studierende, Dozentinnen und Dozenten sowie alle an der Veranstaltung Mitwirkenden. Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebes sind insbesondere alle Lehrveranstaltungen sowie Veranstaltungen zur Prüfungseinsicht. Kontrolle der 3G in der Lehre Gemäß Corona-Verordnung muss die 3G-Regel überprüft werden. Die Kontrolle ist von den Lehrenden oder autorisierten Personen durchzuführen. Kontrollen können am Gebäudeeingang (definierte Eingänge für den Zugang) oder direkt am Hörsaal durchgeführt werden. Im Moment zeichnen sich drei Szenarien der Umsetzung ab: 1. Zentrale Hörsaalgebäude (konkret: Welfenschloss Audimax, Conti Campus "Würfel", Hochhaus Appelstraße): Hier findet eine Kontrolle vor dem Betreten der Gebäude über einen bis zwei zu definierende Eingänge statt. Eine weitere Kontrolle vor den Hörsälen erfolgt nicht. Diese Kontrolle wird zentral organisiert und ggf. mit Wachdienst umgesetzt. Gebäudegrundrisse mit den definierten Eingängen werden in den FAQ zur Verfügung gestellt. 2. Hörsaalgebäude und Hörsäle in Bewirtschaftung der Fakultäten: Hier erfolgt eine Kontrolle über Konzepte der Fakultäten (Kontrolle am Gebäudeeingang oder Kontrolle an den Zugängen zu den Hörsälen). 3. Kleinere Seminarräume u.ä.: Kontrolle durch die Lehrenden oder autorisierte Personen. Die Nachweispflicht der 3G liegt beim Nutzenden, ebenso wie der Rechtsverstoß, wenn der Nachweis nicht erbracht werden kann. Der Kontrollierende ist nicht in der Haftung. Maskenpflicht Gebäude der LUH In den Gebäuden der LUH gilt für alle Personen Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske) auf allen Verkehrsflächen, auch wenn 1,5 Meter Abstand eingehalten werden können. Lehrveranstaltungen In allen Lehrveranstaltungen gilt Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske), bis der Platz eingenommen worden ist bzw. sobald der Platz verlassen wird. Ist der Abstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten, gilt die Maskenpflicht auch während der Lehrveranstaltung. Lehrende, die den Abstand von 1,5 Metern zum Auditorium einhalten können, brauchen keine Maske zu tragen. Lehrende haben auch zum Schutz aller und namentlich der vulnerablen Gruppen darauf zu achten, dass Masken korrekt - d.h. auch über der Nase - getragen werden und Studierende bei Nichtbeachtung darauf anzusprechen. Studierende, welche die Maske auch nach Aufforderung nicht korrekt anlegen, müssen die Vorlesung verlassen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklicht, der strafrechtlich verfolgt wird. Ggf. ist die Veranstaltung abzubrechen. Studentische Arbeitsflächen Die studentischen Arbeitsflächen sind geöffnet. Sobald ein Arbeitsplatz von mehr als einer Person genutzt wird, müssen alle Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske). Lüftung Verschiedentlich entsprechen Lüftungssituation in Büros oder Räumen des Lehrbetriebs nicht den Vorgaben aus dem Arbeitsstättenrecht. Alle Hörsäle, die nicht über eine raumlufttechnische Anlage verfügen, werden deshalb schnellstmöglich durch den Einbau von Lüftern durch das Dezernat 3 ausgerüstet. Bei den in Nutzerverantwortung liegenden Seminarräumen und Büroräumen ist mittels eines CO²-Messgerätes selbstständig der Lüftungsbedarf zu ermitteln und entsprechend den in den FAQ 2.1.2 hinterlegten Hinweisen das Lüftungsverhalten zum Schutz Ihrer Studierenden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu optimieren. Sollten sich Rückfragen ergeben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dienstreisen Dienstreisen ins In- und Ausland benötigen eine Zustimmung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten. Dienstreisen ins Inland können unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln durchgeführt werden. Dienstreisen in ein Hochrisikogebiet dürfen ausschließlich geimpften oder genesenen Personen genehmigt werden. Dienstreisen in ein Virusvariantengebiet sind nicht genehmigungsfähig. S. FAQ 4.5 Mobiles Arbeiten/Homeoffice Die geltende Dienstvereinbarung mit dem Personalrat ist bis Ende Dezember 2021 ausgesetzt. Zurzeit wird an einer Anpassung der Dienstvereinbarung gearbeitet. Es gilt, bis auf Widerruf, die Homeoffice-Regelung s. FAQ 4.1 Explizit darauf hinzuweisen ist, dass die Servicebereiche grundsätzlich in den Präsenzbetrieb zurückkehren. Darüber hinaus können Büros von mehreren Personen genutzt werden, wenn die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können oder Masken (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske) am Arbeitsplatz getragen werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass viele Prozesse sich in den nächsten zwei Wochen sicherlich weiter klären werden und sich klären lassen. Die FAQ unter www.uni-hannover.de/corona/ passen wir grundsätzlich an, daher bitten wir auch dort um etwas Geduld. Ich weiß, dass noch etliche Fragen offen sind. In der Überlegung ist eine Online-Veranstaltung für unsere Lehrenden, um Fragen dort miteinander besprechen zu können. Hier werden wir das Datum schnellstmöglich kommunizieren. Ein letztes Wort: Der Lehrbetrieb ist grundsätzlich in Präsenz durchzuführen. Sollten Formate ausnahmsweise online geplant sein, dann ist darauf zu achten, dass diese nur asynchron umgesetzt werden können, im Sinne unserer Studierenden. Streaming und Hybridveranstaltungen sind - wo darstellbar - ausdrücklich erwünscht. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. xxx
23.9.2021 - Infos der Uni Dortmund zum Umgang mit Corona und 3G
Wozu muss der 3G-Status auf dem Campus kontrolliert werden? (aktuell seit 23. September 2021) An Veranstaltungen in Innenräumen dürfen nur Personen teilnehmen, die geimpft, genesen oder getestet (3G) sind. Die TU Dortmund ist verpflichtet, dies auf dem Campus zu kontrollieren. Dies gilt nicht nur für Lehr-, Prüfungs- und Sonderveranstaltungen, sondern zum Beispiel auch für Gremiensitzungen, studentische AGs, Freizeitangebote in Sport oder Musik sowie die Mensa. Fakultäten dürfen für Präsenzveranstaltungen nur Lehrende einsetzen, die den 3G-Status erfüllen.
Wer eine Veranstaltung an der TU Dortmund besuchen will, muss geimpft, genesen oder getestet (3G) sein. Als Nachweis kann ein Impfzertifikat dienen, eine Bescheinigung über den zurückliegenden positiven PCR-Test (als Genesenen-Nachweis) oder ein aktueller negativer Bürgertest. Die TU Dortmund prüft die Originalnachweise vom 4. Oktober an an Check-in-Points und stellt für die Dauer ihrer Gültigkeit einen Passierschein aus. Dies kann in Form eines grünen Häkchens in der TU-App erfolgen; für Geimpfte und Genesene werden alternativ auch Aufkleber ausgegeben.
Kontrolle Wie kontrolliert die TU Dortmund den 3G-Status? (aktuell seit 23. September 2021) Die TU Dortmund setzt bei der 3G-Kontrolle ihrer Mitglieder vornehmlich auf einen digitalen Passierschein in der TU-App. In die Kachel campusID wurde dazu oben rechts ein Virus-Icon eingefügt. Tippt man dort drauf, zeigt ein grünes Häkchen an, dass der 3G-Status zentral geprüft wurde und gültig ist. Dazu müssen Geimpfte und Genesene ihre Nachweise einmalig an zentralen Check-in-Points vorlegen. Getestete müssen dort regelmäßig einen frischen Negativnachweis vorlegen, um das Häkchen zu erhalten. Wer die TU-App nicht nutzen kann oder will, erhält bei Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweis alternativ einen Aufkleber. Getestete müssen bei Verzicht auf die App-Lösung ihren Negativtestnachweis bei den Eingangskontrollen vorlegen. Da die Prüfung an den Eingängen dabei etwas aufwendiger ist, kann es in diesen Fällen zu Wartezeiten kommen. Wie wird der 3G-Status in der TU-App registriert? (aktuell seit 23. September 2021) Installieren Sie zunächst die TU-App auf Ihrem Smartphone und loggen Sie sich in der Kachel campusID mit Ihrem UniAccount ein. Mit dem Update vom 22. September ist die neue Funktion verfügbar. Ab dem 4. Oktober öffnen auf Campus Check-in-Points, wo Sie einen Lichtbildausweis und Ihren Nachweis vorlegen müssen. Zur Erfassung der Daten wird zunächst Ihre campusID aus der TU-App eingelesen oder Ihr Benutzername für den UniAccount eingetippt. Danach wird Ihr Nachweis geprüft. Bei Vorlage eines vollständigen Impfnachweises erfolgt eine unbefristete Freischaltung in der TU-App. Genesene werden bis zu sechs Monate nach ihrem positiven PCR-Test freigeschaltet. Getestete Personen werden für die Gültigkeitsdauer des Negativtests freigeschaltet, d.h. für 48 Stunden nach Probenentnahme. Die Art des Nachweises wird nicht gespeichert, nur die Dauer der Gültigkeit. Endet die Kontrollpflicht auf dem Campus, werden die Daten binnen eines Monats gelöscht. Welche Daten werden gespeichert? (aktuell seit 23. September 2021) Gespeichert wird nur, wann die Gültigkeit Ihres Nachweises abläuft. Dieses Datum wird aus den eingegebenen Daten berechnet und verschlüsselt abgelegt. Bei der ersten Nutzung der Funktion in der TU-App können Sie die Datenschutzerklärung einsehen. Sie können die Einwilligung in die Speicherung jederzeit widerrufen. Nach Ende der Kontrollpflicht werden die Daten binnen eines Monats gelöscht. Was ist, wenn ich die campusID in der TU-App nicht nutzen kann? (aktuell seit 23. September 2021) Nur Mitglieder der TU Dortmund, die einen UniAccount haben, können die Funktion campusID in der TU-App nutzen. Die TU-App lässt sich auf Smartphones installieren, die auf den Betriebssystemen iOS oder Android laufen. Wer diese Funktion nicht nutzen kann oder will, erhält an den zentralen Prüfstellen nach Vorlage von Impf- oder Genesenen-Nachweis einen Aufkleber. Getestete müssen bei Verzicht auf die TU-App an den Eingängen ihre Testnachweise vorzeigen. Da die Kontrollen dabei etwas länger dauern können, kann es in diesen Fällen zu Wartezeiten kommen. Wo erfolgt die Kontrolle des 3G-Status durch den Wachdienst? (aktuell seit 23. September 2021) Ab dem 4. Oktober wird der Wachdienst an den Haupteingängen der zehn größten Hörsaal- und Seminargebäuden auf dem Campus die 3G-Kontrollen durchführen. Damit der Einlass so schnell wie möglich erfolgen kann, wird hier nur eine Sichtkontrolle des Status in der TU-App bzw. der Aufkleber durchgeführt. Wer nur Originalunterlagen dabei hat, muss diese zunächst bei einem Check-in-Point vorlegen. Die Kontrolle erfolgt voraussichtlich in den folgenden zehn Gebäuden: Audimax, Hörsaal-Gebäude II, Seminarraumgebäude, Emil-Figge-Straße 50, Zentralbibliothek, Sportgebäude, Hörsaal-Gebäude Physik/Chemie, Maschinenbau I und Otto-Hahn-Straße 14 (alle Campus Nord) sowie Hörsaal-Gebäude I (Campus Süd). Wo müssen Lehrende den 3G-Status kontrollieren? (aktuell seit 23. September 2021) In Gebäuden, wo der Wachdienst keine Kontrollen am Haupteingang durchführt, müssen die Lehrenden den 3G-Status der Studierenden in ihrer Lehrveranstaltung prüfen. Auch hier sollte aus Effizienzgründen keine Kontrolle von Originalunterlagen erfolgen, sondern lediglich die Sichtkontrolle des Status in der TU-App bzw. der Aufkleber. Auszug aus: https://corona.tu-dortmund.de/corona-regelungen/3g-kontrollen/
22.9.2021 - Informationen des Krisenstabs der Technischen Hochschule Brandenburg an ihre Hochschulmitglieder
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Studentinnen und Studenten, in meiner E-Mail in der vergangenen Woche (THB Corona Update 17.09.2021 – Lehre Wintersemester 2021/22) hatte ich Ihnen versprochen, Sie über Details zur Umsetzung der vom Gesetzgeber geforderten „3G-Regel“ in der Lehre zu informieren. Ich möchte zuerst die zentralen Aspekte zusammenfassen:
In den letzten Tagen und Wochen haben viele von Ihnen an die Mitglieder des Präsidiums Wünsche und Vorschläge herangetragen, wie das erste Präsenzsemester unter Corona-Bedingungen zu gestalten sei. Die THB als Institution mit gut 3.000 Mitgliedern bildet natürlicherweise die gesamte Bandbreite der Bevölkerung ab, mit den damit verbundenen verschiedenen, teils auch konträren Positionen. Wir haben alle Rückmeldungen in unseren Diskussionen berücksichtigt und uns bemüht einen Weg zu finden, der von Ihnen allen mitgetragen werden kann. Natürlich geht es um die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, wobei dies kein Selbstzweck ist, sondern dem Gesundheitsschutz aller Mitglieder dient. Für uns alle ist die Umsetzung und Einhaltung der 3G-Regel mit Aufwand verbunden. Diesen Aufwand sollten wir aber auf uns nehmen, denn nur so können und dürfen wir ein Semester mit Präsenzlehre gestalten. Ich bitte alle daran zu denken: Auch an unserer Hochschule gibt es Menschen, für die das Corona-Virus eine Bedrohung darstellt, für sie selbst oder für deren Angehörige. Für diese Menschen tragen wir alle eine Verantwortung und daher appelliere ich an Sie: Nehmen Sie die nachfolgenden Regeln ernst und unterstützen Sie uns bei der Umsetzung. Die maßgebliche Regel zu 3G im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen an Hochschulen findet sich in § 25 der 3. SARS-CoV-2-UmgV („Teilnehmende sowie Lehrkräfte müssen einmal in der Woche vor dem Beginn des ersten Unterrichtstages oder der ersten Lehrveranstaltung in Präsenz einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. […] Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Pflicht nach Satz 1 zweimal in der Woche.“) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV, in der die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für nachweislich geimpfte oder genesene Personen aufgehoben wird. Für Schulen gelten ähnliche Regeln, deren Umsetzung – normalerweise Test im Klassenverband am Beginn des Unterrichtstages – lässt sich aber nicht einfach auf eine Hochschule übertragen. Ein Studium erfolgt nicht im Klassenverband, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erfolgt freiwillig und Studierende entscheiden selbst, wie sie ihre Woche gestalten. Zur Einhaltung müssten wir vor jeder Lehrveranstaltung die Einhaltung der 3G-Regeln jeweils neu mit den entsprechenden Nachweisen überprüfen. Dies ist nicht praktikabel, sehr aufwändig und außerdem würde zu viel Zeit, die für die Lehre vorgesehen ist, verloren gehen. Wir haben uns daher für eine „Bändchen-Lösung“ entschieden. Viele kennen diesen Ansatz bereits von verschiedensten kulturellen Veranstaltungen. Nachfolgend erläutere ich Ihnen die Kernpunkte. Drei wichtige Vorabbemerkungen:
Für Studierende Einlass zu einer Lehrveranstaltung erhalten Sie nur, wenn Sie ein Bändchen in der dem Tag zugeordneten Farbe tragen. Die Kontrolle erfolgt, bevor Sie den Veranstaltungsraum (Vorlesungssaal, Seminarraum, Labor o. ä.) betreten und wird von der Lehrkraft oder einer anderen Mitarbeiterin/einem anderen Mitarbeiter des Fachbereichs durchgeführt. Die Person, die die Kontrolle durchführt, ist berechtigt, Ihnen den Zutritt zum Raum zu verweigern, wenn Sie Ihren 3G-Status nicht anhand des Bändchens nachweisen können. Ich übertrage hiermit das Hausrecht auf diejenigen, die mit der Durchführung der Kontrollen betraut sind. Wie kommen Sie an Ihr Bändchen? 1.) Im Foyer des Audimax gibt es eine Ausgabestation für Personen, die geimpft oder genesen sind (sogenannte Validierungsstelle). Zeigen Sie Ihren Nachweis vor und Sie erhalten zwei Bändchen in den Farben, die in der Woche gelten (Farbe A: Montag, Dienstag, Mittwoch; Farbe B: Mittwoch, Donnerstag, Freitag; Mittwoch gelten beide Farben). In der Folgewoche haben die Bändchen dann andere Farben und Sie müssen sich diese erneut gegen Nachweis abholen. Die Ausgabestation ist täglich von 07:30 bis 15:30 Uhr besetzt (aktueller Planungsstand, bedarfsorientierte Anpassungen möglich). Die einzelne Überprüfung und Bändchen-Ausgabe erfolgen sehr zügig. Bitte berücksichtigen Sie aber, dass sich zu Stoßzeiten vor Vorlesungsbeginn Warteschlangen bilden können. Kommen Sie daher nicht auf die letzte Minute, planen Sie etwas Zeit ein. 2.) In den Räumen 28, 29 und 31 im EG des WWZ wird es eine Ausgabestelle geben für Personen, die den 3G-Status mit einem Test nachweisen wollen (sogenannter Selbsttestbereich). Sie betreten den Bereich nicht über den innenliegenden Gang, sondern über die Terrasse von außen, d. h. eine mögliche Warteschlange bildet sich dort. Der Selbsttestbereich ist täglich von 07:30 bis 15:30 Uhr besetzt (aktueller Planungsstand, bedarfsorientierte Anpassungen möglich). Sie erhalten im Selbsttestbereich ein Test-Kit und können sich selbst testen. Für die Zeit, bis der Test das Ergebnis anzeigt, haben wir einen Wartebereich eingerichtet. Wenn Ihr Test ein negatives Ergebnis anzeigt, dann zeigen Sie dieses vor und Sie erhalten ein Bändchen analog zu der oben beschriebenen Validierungsstelle. Sollte Ihr Test ein positives Ergebnis anzeigen, dann verlassen Sie den Campus umgehend und nehmen Sie Kontakt mit dem Gesundheitsamt auf und folgen deren Anweisungen. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, einen Selbsttest zu Hause durchzuführen. Wenn Sie sich für diesen Weg entscheiden, dann beschriften Sie die Testkassette unter Nutzung eines wasserfesten Stiftes mit Name und Datum und legen diese Testkassette im Selbsttestzentrum vor; dann erhalten Sie auch das entsprechende Bändchen. Montag und Dienstag werden Bändchen in Farbe A ausgegeben, mit denen Sie sich am Montag, Dienstag und Mittwoch in der jeweiligen Woche ausweisen können; Mittwoch, Donnerstag und Freitag Farbe B, mit der Sie sich Mittwoch, Donnerstag und Freitag ausweisen können (Mittwoch gelten also zwei Farben). Dies erscheint etwas kompliziert, ist aber notwendig, um den in der Umgangsverordnung unter bestimmten Bedingungen zweimalig geforderten Nachweis zu erbringen. In beiden Fällen – Selbsttest vor Ort und Selbsttest zu Hause – ist neben der Testkassette auch eine von Ihnen unterzeichnete Bescheinigung (siehe Selbsttest-Formular im Bereich "Corona FAQs Lehre" der THB Website: https://www.th-brandenburg.de/hochschule/aktuelles/corona-update-lehre/corona-faqs-lehre/) über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) vorzulegen. Selbstverständlich können Sie auch das Zertifikat einer offiziellen Corona-Teststelle vorlegen, um ein Bändchen zu erhalten. Wichtig: Wenn Sie sich in den Räumen des Selbsttestbereichs aufhalten, tragen Sie unbedingt die ganze Zeit Ihre medizinische Schutzmaske (mit Ausnahme des Abstrichs). Generell muss die Maske getragen werden, während Sie sich in den Innenräumen der THB bewegen. Während der Lehrveranstaltung kann die Maske abgenommen werden, solange Sie sich auf einem festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen befinden (siehe Regelungen in meinem letzten Corona-Update vom 17.09.2021). Im Selbsttestzentrum haben auch die Geimpften und Genesenen die Möglichkeit bei Vorlage des entsprechenden Nachweises ein Bändchen zu erhalten. Für Lehrende Gemäß der Umgangsverordnung sind auch die Lehrenden verpflichtet, einmal bzw. zweimal pro Woche einen entsprechenden Corona-Testnachweis vorzulegen, alternativ den Nachweis der Impfung oder Genesung. Der Nachweis erfolgt im Dekanat Ihres Fachbereichs. Bitte zeigen Sie einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis oder eine selbst unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung(siehe Selbsttest-Formular im Bereich "Corona FAQs Lehre" der THB Website: https://www.th-brandenburg.de/hochschule/aktuelles/corona-update-lehre/corona-faqs-lehre/) in Verbindung mit der beschrifteten Testkassette – gemäß Umgangsverordnung vor der ersten Lehrveranstaltung in Präsenz in jeder Woche und bei Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen auch ein zweites Mal in der Woche. Auf Wunsch erhalten die Lehrenden auf der Basis des Nachweises die entsprechenden Bändchen. Kontaktnachverfolgung Im Laufe der Zeit haben sich für Hochschulen die Anforderungen an das Führen von Kontaktnachweisen zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung geändert. In einem erläuternden Schreiben der Landesbeauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht zur Umgangsverordnung wurde darauf hingewiesen, dass Hochschulen im Rahmen von Präsenz-Veranstaltungen keine Kontaktdaten mehr erheben dürfen. Folglich müssen Sie weder Zettel ausfüllen noch sich in einem elektronischen System registrieren. Wichtig ist, dass Sie Ihren 3G-Status mit dem Bändchen nachweisen können. Wir empfehlen die Nutzung der Corona-Warn-App, um im Infektionsfall Ihre Kontakte warnen zu können und selbst gewarnt zu werden. - - - Die Planung zur Umsetzung der 3G-Regel haben wir hypothesenbasiert erstellt. Wir bekommen in den ersten zwei Wochen eine Einschätzung zum Anteil der Geimpften, Genesenen und zu testenden Personen. Auf dieser Basis werden wir – sofern notwendig – Anpassungen an der Organisation vornehmen. Ich werde Sie umgehend informieren, sobald sich relevante Änderungen ergeben. Ich bin überzeugt, dass uns mit der vorgestellten Regelung eine am Gesundheitsschutz orientierte, gesetzeskonforme und praktikable Umsetzung der geforderten 3G-Regel gelungen ist. Ich bitte Sie und fordere Sie auf, sich daran zu halten. So kann uns das Semester in Präsenz gelingen. Herzliche Grüße Ihr xxx Auszug aus: https://www.th-brandenburg.de/hochschule/aktuelles/corona-update-lehre/
24.9.2021 - Mail der Hochschule Düsseldorf an ihre Studierenden(es handelt sich um eine Fachhochschule in Düsseldorf, nicht um die Heinrich-Heine-Universität)
wir freuen uns sehr, Sie mit Beginn des Vorlesungsbetriebes wieder auf unserem Campus begrüßen zu dürfen. Besonders heißen wir auch unsere Erstsemester*innen herzlich willkommen, für die es bereits am 27. September los geht. Endlich können wir – nach drei Semestern, die weitgehend digital durchgeführt wurden – unser Hochschulgelände wieder mit Leben füllen und vor allem Ihnen die Möglichkeit bieten, Ihre Kommiliton*innen und Ihre Dozent*innen persönlich kennenzulernen oder wiederzutreffen. Einige Angebote müssen allerdings aufgrund der coronabedingt vorgeschriebenen Raumkapazitätsbegrenzungen weiterhin digital bleiben. Das kommende Semester wird also noch nicht frei von Einschränkungen sein. Hierzu möchten wir Ihnen im Folgenden einige Regelungen mitteilen, die im Sinne unser aller Schutz einzuhalten sind:
Um die Hochschulgebäude betreten und Veranstaltungen besuchen zu können, benötigen Sie ein sogenanntes „3G-Bändchen“ zum Umlegen an das Handgelenk. Es gibt „Dauer-Bändchen“ für Geimpfte und Genesene sowie „Tagesbändchen“, die sowohl an Immunisierte wie auch an Personen mit Negativtest ausgegeben werden. Die Bändchen erhalten Sie in *Gebäude 7 in der Zeit von 7.30 bis 17.00 Uhr*. Auch wer von der Tiefgarage aus direkt in ein Gebäude gelangt, muss zunächst zu Gebäude 7, um sich das Bändchen abzuholen. Legen Sie den Personen an der Bändchenausgabe bitte Ihren Nachweis vor über eine erfolgte Impfung, einen Genesenen-Status oder ein negatives Testergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anderen anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests. Es wird empfohlen, den Nachweis als digitales Zertifikat in der CovPass-App, der Corona-Warn-App oder auch als QR-Code in Papierform mitzuführen. Weiter ist auch die Vorlage des Impfausweises oder eines anderen geeigneten papiergebundenen Nachweises möglich. Im Rahmen der Nachweiskontrolle werden insbesondere im Vorlauf zu Lehrveranstaltungen sowie zu öffentlich zugänglichen Veranstaltungen stichprobenweise Identitätskontrollen durchgeführt. Dann ist auf Verlangen ein amtliches Ausweispapier (Personalausweis oder Reisepass) vorzulegen. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Betreten der Hochschulgebäude (außer der Bibliothek) und die Teilnahme an Veranstaltungen ohne Bändchen nicht gestattet ist. Wir bitten Sie, Ihr Bändchen der Veranstaltungsleitung bei Betreten des Raums vorzeigen. Sollten Sie ohne Bändchen im Gebäude angetroffen werden oder an einer Veranstaltung teilnehmen, so sind die*der Hausrechtsinhaber*in oder die Lehrenden verpflichtet, Sie aus dem Gebäude zu verweisen und von der Veranstaltung auszuschließen. Die Hochschule behält sich weitere Konsequenzen vor. Nehmen Sie gegenseitig Rücksicht und halten Sie sich an die Regeln. Bitte beachten Sie ferner die allgemein bekannten AHA-L-Regeln. In allen Gebäuden der HSD und während der Veranstaltungen besteht grundsätzlich die Pflicht, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Diese Regelungen dienen unserer aller Schutz und insbesondere den Personen, die nicht geimpft werden können. Studierende, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, bietet die Hochschule ein verstärktes Beratungsangebot an. Setzen Sie sich hierzu bitte mit Ihren Lehrenden in Verbindung.
Ab dem 4. Oktober kann auch in unserer Mensa wieder ein eingeschränktes Essensangebot unterbreitet und der Speiseraum genutzt werden. Leider ist es uns in der Coronazeit aber aufgrund eines laufenden gerichtlichen Verfahrens nicht gelungen, bestehende Baumängel zu beheben. Die Hochschule bemüht sich gemeinsam mit allen Beteiligten, eine baldige Einigung zu erzielen. Liebe Studierende, die Pandemie stellt uns alle vor große Herausforderungen. Unser höchstes Ziel ist und bleibt es, Ihnen ein erfolgreiches Semester bei gleichzeitig höchstem Gesundheitsschutz zu ermöglichen. Im diesem Sinne wünschen wir Ihren einen guten Start in das Wintersemester 2021/22. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. xxx Dr. xxx Hochschule Düsseldorf
25.9.2021 - HAZ: Hannover: Leibniz-Universität führt Bändchen für Geimpfte und Genesene ein
Die Leibniz Universität Hannover führt zum kommenden Semester Armbändchen für Geimpfte und Genesene ein. Die Bändchen sollen die Zugangskontrollen an den Eingängen der Unigebäude erleichtern. Denn im neuen Wintersemester finden viele Veranstaltungen wieder in Präsenz statt. Dabei gilt nach der niedersächsischen Corona-Verordnung die 3-G-Regel. Nach Vorlage des entsprechenden Nachweises sollen die Bändchen an geimpfte und genesene Studierende und Mitarbeiter ausgegeben werden. Die gelben Bändchen sind mit der Aufschrift „LUH Campus – Safer Science!“ versehen. Die Hochschulleitung habe sich „nach intensivem Abwägen“ für die Bändchen-Lösung entschieden, teilt Unisprecherin Mechthild von Münchhausen mit. Sie betont, dass das Tragen der Bänder freiwillig sei. Wer das nicht wolle, könne bei den Kontrollen auch die bekannten Impf- oder Genesenen-Nachweise vorlegen. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss beim Betreten eines Gebäudes ein negatives Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 24 Stunden ist. Armbändchen bekommt diese Personengruppe nicht. An Geimpfte und Genesene werden die gleichen Bändchen ausgegeben. „Pragmatische Lösung“: Die Leibniz-Uni ist mit der Bändchen-Idee nicht alleine. An den Fakultäten eins und zwei der Hochschule Hannover sind diese bereits seit Anfang der Woche im Einsatz, wie Sprecherin Melanie Bünn auf Anfrage bestätigt. Daten darüber, wie Studierende die Bändchen annähmen, lägen aber noch nicht vor. An der Leibniz-Uni wurde das Konzept von der Hochschulleitung in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft „Gute Lehre“, der Vertreterinnen und Vertreter aus Professorenschaft, Studierendenschaft und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören, erstellt. „Ich halte die Bändchen für eine pragmatische Lösung, die uns einen möglichst effizienten Ablauf ermöglichen“, sagt Julia Gillen, Vizepräsidentin der Universität. Am Anfang der Überlegungen in der AG habe die Frage gestanden, wie man es schaffen könne, dass sich bei 30.000 Studierenden, die die Leibniz-Uni hat, keine langen Schlangen an den Eingängen bilden. „Es würde viel zu lang dauern, wenn alle einzeln ihre CovPass-App und ihren Ausweis vorzeigen müssten“, sagt Gillen. Es beschleunige die Abfertigung enorm, wenn das Wachpersonal den nötigen Nachweis mit einem Blick erkenne. Zwei Schlangen am Einlass: Andere Maßnahmen der Sichterkennung wie Aufkleber auf der Campuscard oder eine eigene App hätten sich als technisch nicht so schnell umsetzbar erwiesen, sagt Gillen. Sie zieht den Vergleich zu einem Festivalbesuch, bei dem solche Bändchen üblich seien. „Wer kennt sich besser mit der Abfertigung von großen Menschenmassen aus als Festivalbetreiber?“ Es werde an jedem Zugang zur Universität zwei Wachpersonen geben, sagt Gillen. Eine kontrolliere die Schlange mit den Bändchen, die andere den Zugang für Gestestete oder Personen die einen Impf- und Genesenen-Nachweise vorzeigen. Droht Diskriminierung von Ungeimpften? LUH-Vizepräsidentin Gillen sagt, dass die Idee bei der großen Mehrheit der Studierenden und des Personals gut ankomme. Allerdings nicht bei allen. „Bei Einzelnen gibt es schon Sorge, dass die Bändchen für Diskriminierung sorgen könnten.“ Da das Tragen freiwillig sei, hält sie diese Gefahr aber für gering. „Wenn ich jemanden ohne Bändchen sehe, weiß ich nicht, ob die Person kein Bändchen tragen will oder ob sie nicht geimpft ist.“ Sie erachtet die Bändchen auch als Möglichkeit, das Sicherheitsgefühl von Studierenden zu erhöhen. „Nicht alle fühlen sich wohl damit, in die Präsenz zurückzukehren. Manche haben gefordert, dass wir 2 G machen. Aber das geht natürlich nicht“, sagt Gillen. Die Ausgabe der Bändchen soll am 4. Oktober beginnen, ab diesem Datum wird auch kontrolliert. Es soll zwei zentrale Ausgabestellen auf dem Campus und weitere dezentrale an einzelnen Unigebäuden geben. Die zentralen Ausgabestellen sollen das gesamte Semester über geöffnet bleiben. „Wer es eklig findet, das Bändchen ständig zu tragen, kann sich jederzeit ein neues holen“, sagt Gillen. Bändchen für 15.000 Euro bestellt: Die Umsetzung der 3-G-Regel sei mit hohem Aufwand und Kosten verbunden, sagt Sprecherin von Münchhausen. 50.000 Bändchen habe man bestellt, das habe etwa 15.000 Euro gekostet. Für den Wachdienst rechne man derzeit mit Kosten von etwa 50.000 Euro pro Woche. Diese Summe könne sich nach den ersten Erfahrungen in der Praxis aber noch ändern. „Außerdem ist ein großer Teil des Uni-Personals gerade mit der Umsetzung der Regeln beschäftigt, weshalb andere Aufgabe nicht erledigt werden können. Diese Kosten lassen sich nicht beziffern“, sagt von Münchhausen.
26.9.2021 - NDR: Armutskonferenz: Schärfere 2G-Regeln treffen arme Menschen härter
Die Situation armer Menschen könne sich jetzt noch verschlimmern, warnte Klaus-Dieter Gleitze, Geschäftsführer der Landesarmutskonferenz, in Hannover. Sie ließen sich weniger testen und die Impfquote sei Schätzungen zufolge deutlich geringer als in anderen Gruppen. Das berge angesichts der Verschärfungen "gesellschaftliches Konfliktpotenzial". Armutskonferenz fordert Impfquoten-Kartierung Arme Menschen hätten beispielsweise Ressentiments gegen die Corona-Impfung. Das dürfte sich auf das Infektionsgeschehen auswirken, sagte Gleitze weiter. Zudem seien sie über die Impfung nicht ausreichend informiert, gleichzeitig hätten sie häufiger Vorerkrankungen. Das gesundheitliche Risiko bei einer Corona-Infektion sei deshalb höher als bei Normal- und Gutverdienern. Er gehe davon aus, dass die Impfquote in gut situierten Vierteln fast doppelt so hoch sei wie an sozialen Brennpunkten. Weil es keine validen Zahlen gebe, sei er für eine "flächendeckende Impfquoten-Kartierung". Da seien die Gesundheitsämter gefordert. "Sonst kommen wir ganz schlecht in den Winter", mahnte Gleitze.
Überblick über Hochschulen, die das Wintersemester 2021/22 mit Armbändchen-Regelung beginnen
Ausdrüclich kein Anspruch auf Vollständigkeit! Lediglich als Beispielliste zu verstehen.
30.9.2021 - Blogbeitrag: Mittelbare Impfpflicht: Nach 3G- und 2G-Zwängen und Nicht-Lohnfortzahlung für Ungeimpfte nun Bändchen-Kennzeichnungspflicht für Ungeimpfte an geschichtsvergessenen Universitäten
15.10.2021 - Presseanfrage an Bundesregierung und Bundesjustizministerium zur Plänen zur Verlängerung der Zulässigkeit virtueller Hauptversammlungen
im März 2020 erließ die Bundesregierung im Angesicht der ersten Corona-Welle eine Änderung im Aktiengesetz (AktG). Dank dieser Änderung konnten die in Deutschland ansässigen Aktiengesellschaften (AG) ihre üblicherweise einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlungen (HV) „virtuell“ abhalten. Die Gesetzesänderung beinhaltete auch eine in mehrfacher Hinsicht deutliche Beschränkung des Fragerechts der Aktionär*innen. Mittels Verordnung aus dem Oktober 2020 und einer Gesetzesänderunge vom Dezember 2020 wurden diese Änderungen dann fortgeschrieben, beschränkt bis zum Ende 2021. Hierzu nun unsere Fragen: - Ist eine erneute Änderung des AktG bzw. die Aufhebung der zeitlichen Befristung der bereits vorgenommen Änderungen im Gesetz vorgesehen oder deren Umsetzung bereits in Arbeit? - Oder gibt es zumindest Überlegungen zu solchen oder ähnlichen Vorgehensweisen? - Wie ist der Stand der Dinge dazu? - Für den Fall der geplanten weiteren Zulässigkeit zur Abhaltung virtueller HV: Wird das Fragerecht der Aktionär*innen wieder geheilt oder zumindest wieder aufgewertet und falls ja, in welcher Form? - Gab es oder gibt es Anhörungen zur Sache? Falls ja: Wer wird/wurde dazu angefragt und wo lassen sich die Stellungnahmen ggf. nachlesen? Wir bereiten zum Thema eine Berichterstattung vor und bitten um Beantwortung bis zum 20.10.2021. Vielen Dank und viele gute Grüße,
18.10.2021 - Antwort des BMJV: Zulässigkeit virtueller AG-Hauptversammlungen bis August 2022 verlängert ...
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen als Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gerne Folgendes mitteile: Der Geltungszeitraum des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) vom 27. März 2020, das die Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung enthält, wurde bis einschließlich 31. August 2022 verlängert. Die erneute Verlängerung erfolgte durch Artikel 15 und 16 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I, S. 4147). Damit können Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften noch bis Ende August 2022 als virtuelle Hauptversammlungen abgehalten werden. Bereits durch die Änderung des GesRuaCOVBekG im Dezember 2020, die zum 28. Februar 2021 in Kraft trat, wurde das Fragerecht der Aktionäre gestärkt. Die ursprünglich durch das GesRuaCOVBekG vorgesehene Fragemöglichkeit wurde zu einem Fragerecht fortentwickelt, so dass ein Recht der Aktionäre auf Antwort besteht. Zudem können - falls der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch macht, dass Fragen vorab einzureichen sind - diese bis spätestens einen Tag vor der Versammlung eingereicht werden. Aufgrund der erneuten Verlängerung bis 31. August 2022 gelten diese Änderungen auch weiterhin. Stellungnahmen zum Entwurf der Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen für das Jahr 2021 können Sie über den folgenden Link abrufen: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Verlaengerung_Bekaempfung_Corona.html Die Erfahrungen, die in den Jahren 2020 und 2021 durch die Abhaltung entsprechender virtueller Hauptversammlungen gewonnen werden konnten, werden in die weiteren Überlegungen zu einer möglichen gesetzlichen Neuregelung der virtuellen Hauptversammlung einfließen. Es obliegt der Entscheidung der künftigen Bundesregierung, ob und inwieweit sie in dieser Wahlperiode neue Regelungen für virtuelle Hauptversammlungen vorlegt. Viele Grüße
19.10.2021 - Nachfrage an das BMJV zur Zulässigkeit virtueller Hauptversammlung bei angenommener nicht mehr bestehender Pandemie-Notlage
vielen Dank für die Information, auch wenn mich das zumindest inhaltlich unbefriedigt zurücklässt, da es zum gesamten Vorgang ja keinerlei wahrnehmbare öffentliche Debatte oder Diskussion gab, weder inner- noch außerparlamentarisch. Aber eine Nachfrage dazu: Gilt das nun bis 31.8.2022 verlängerte Recht des Vorstands, die Hauptversammlung als "virtuelle Hauptversammlung" einzuberufen auch dann forthin, sofern die "epidemische Lage von nationaler Tragweite" nicht mehr existiert oder ist dieser Lagebefund Grundlage für die Zulässigkeit virtueller Hauptversammlungen mit den damit verbundenen Einschränkungen der Aktionär*innen-Rechte? Viele gute Grüße,
19.10.2021 - Antwort vom BMJV: Virtuelle Hauptversammlungen sind auch ohne epidemische Lage zulässig
das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat eine eigenständige Außerkrafttretensregelung (31.08.2022), die nicht an die "epidemische Lage von nationaler Tragweite" anknüpft. Viele Grüße
29.10.2021 - Ausbreitung von 2G-Vorschriften für viele Teile des öffentlichen Lebens in Hannover
2G-Regelung in vielen städtischen Einrichtungen Zutritt nur für Genesene und Geimpfte (2G) in unterschiedlichen städtischen Einrichtungen: Die Landeshauptstadt Hannover passt ihre Corona-Strategie an. Vom 1. bis 15. November führt sie schrittweise die 2G-Regelung in Bereichen ein, in denen bisher die 3G-Regelung gilt, die auch Getesteten den Zutritt gewährt. Es geht darum, mehr Möglichkeiten für den Kultur-, Sport- und Freizeitbereich zu schaffen. Demnach gilt 2G künftig für den Besuch geschlossener Räume in Museen und im Berggarten, für den Besuch des Gartensaals im Neuen Rathaus, für die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, von Schwimmbädern und Saunen sowie in den Beherbungsstätten, die die Stadt Hannover in Otterndorf und Kirchheim unterhält. Impf- oder Genesenen-Nachweise müssen auch die Personen vorlegen, die rechtlich nicht vorgeschriebene Sitzungen oder Veranstaltungen in städtischen Einrichtungen besuchen – sofern die Zahl der Teilnehmenden zwischen 25 und 1000 liegt. In den Räumen der Stadtteilkultur greift 2G künftig bei großen Kulturveranstaltungen. Ansonsten bleibt es hier bei der 3G-Regelung mit Zutritt auch für Getestete. Einige Ausnahmen von der 2G-Regel lässt die Stadt auch im Sportbereich zu: So hat 3G weiterhin Bestand im Sportleistungszentrums sowie bei Wettkampfveranstaltungen in Bädern und Sporthallen außerhalb der normalen Öffnung. 3G gilt zudem für die Begleitung von Kindern, die an Schwimmkursen teilnehmen. Die Volkshochschule (VHS) wird einzelne Angebote im offenen Kursbetrieb nach der 2G-Regelung durchführen - das gilt nicht für den laufenden Kursbetrieb und veröffentlichte Angebote, für die bereits Anmeldungen vorliegen. 3G hat weiterhin Bestand für die Angebote der VHS in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, im Zweiten Bildungsweg, in Grundbildungskursen und in Deutschkursen. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren sind von den 2G- oder 3G-Regelungen und damit einhergehenden Einschränkungen grundsätzlich nicht betroffen. Quelle: https://www.hannover.de/Aus-Stadt-Region/2G-Regelung-in-vielen-st%C3%A4dtischen-Einrichtungen, abgerufen am 30.10.2021
Anfang November 2021 - Änderung in der Öffentlichkeitsarbeit zur Impfpflicht
Exemplarisch dafür eine DLF-Meldung vom 6.11.2021: Söder: Ethikrat soll sich nochmals mit Impfpflicht befassen
Bayerns Ministerpräsident Söder hat den Deutsche Ethikrat aufgerufen, sich angesichts der steigenden Corona-Zahlen noch einmal mit einer Impfpflicht zu befassen.
Zudem sagte er den Funke-Medien, es brauche bundesweit verpflichtend 3G am Arbeitsplatz. Die Vorsitzende des Ethikrats, Buyx, hatte sich zuletzt kritisch zu einer Impfpflicht geäußert. Nach Einschätzung des Berliner Rechtswissenschaftlers Christian Pestalozza ist diese „unumgänglich“, weil sich nicht ausreichend Menschen freiwillig impfen lassen. Der emeritierte Professor für Staatsrecht sieht die grundrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dem Redaktionsnetzwerk Deutschland sagte er, eine Impfpflicht verfolge ein legitimes Ziel, sei geeignet, erforderlich und zumutbar.
Zugleich führt Sachsen als erstes Bundesland die 2G-Regel für viele Bereiche des öffentlichen Lebnes verpflichtend ein, in Österreich beginnt (ab 8.11.2021) ein Lockdown für Ungeimpfte.
8.11.2021 - Kleines Nachrichtenpotpourri
Montgomery wirft Ungeimpften „Tyrannei“ vor – zwei Drittel der Bevölkerung leide unter ihnenDer Vorstandsvorsitzendes des Weltärztebundes, Montgomery, hat die Politik davor gewarnt, neue Lockdowns oder eine Impfpflicht pauschal auszuschließen. Solche „apodiktischen Nie-Aussagen“ seien einfach falsch, sagte er im ARD-Fernsehen. Die Situation könne sich jederzeit ändern. Zudem beklagte Montgomery, man erlebe derzeit eine – Zitat – „Tyrannei der Ungeimpften“ über eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Bevölkerung. In Ländern wie Portugal seien 97 Prozent der Menschen geimpft. Dort gebe es keine einschränkenden Maßnahmen mehr, weil man sie nicht mehr brauche. Inzidenz bei 201,1 – höchster Wert seit Beginn der PandemieDie bundesweite Sieben-Tage-Inzidenz bei den Corona-Neuinfektionen ist weiter gestiegen und liegt nun über 200. Das Robert-Koch-Institut gab den Wert unter Berufung auf Daten der Gesundheitsämter mit 201,1 an. Das ist ein Höchststand. Auf dem Höhepunkt der zweiten Welle hatte die Sieben-Tage-Inzidenz im Dezember vergangenen Jahres bei 197,6 gelegen. Laut RKI wurden binnen 24 Stunden 15.513 Coronavirus-Neuinfektionen verzeichnet – 5.855 mehr als am vergangenen Montag. Es gab 33 neue Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus. 2G in Hannovers Schwimmbädern und Museen: Diese Regeln gelten ab heuteDer Zugang zu vielen Einrichtungen wie Schwimmbändern und Museen der Stadt Hannover ist ab heute nur noch für Geimpfte und Genesene erlaubt. Quelle: https://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/2G-in-Hannover-Wo-und-ab-wann-gilt-die-Regel Überall 2G: Region Hannover will Tempo machen beim Kampf gegen CoronaDie Region Hannover will konsequenter gegen die steigenden Corona-Infektionszahlen vorgehen. In möglichst vielen Lebensbereichen sollte 2G gelten, sagte der neue Regionspräsident Steffen Krach. Auch ihre Impfanstrengungen will die Region ausbauen.
12.11.2021 - Niedersachsens Ministerpräsident Weil: "Die Ungeimpften werden im Winter nicht mehr viele Möglichkeiten haben, am öffentlichen Leben teilzunehmen."
(...) Weil: Ungeimpfte sind ein Risiko: Man müsse sich jetzt auf die Gruppe konzentrieren, von der das Risiko ausgehe, betonte Weil. Rund 20 Prozent der Erwachsenen seien noch nicht geimpft, viele von ihnen seien auch nicht bereit dazu. „Immer mehr Bereiche werden für diese Gruppe nicht zugänglich sein.“ Laut Weil soll die Schraube schrittweise angezogen werden. Die Ungeimpften würden „im Winter nicht mehr viele Möglichkeiten haben, am öffentlichen Leben teilzunehmen.“ So soll für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1000 Teilnehmern künftig schon unterhalb der Warnstufe 1 die 2-G-Regelung gelten. Zugangsbeschränkungen plant das Land offenbar auch für Gastronomie, Kultur und Sport. „Es sind im Zweifel die Bereiche, wo Menschen zusammenkommen“, sagte Weil. (...) Die vom Bund geplante 3-G-Regelung für den Arbeitsplatz will Niedersachsen unterstützen. Er finde das „richtig und wichtig“, sagte Weil. Das sei verbunden mit einem Auskunftsrecht für Arbeitgeber über den Impfstatus der Arbeitnehmer. Der Ministerpräsident sprach sich zudem für eine berufsbezogene Impfpflicht aus, etwa für Gesundheitsberufe. Die Landesregierung hat demnach eine Abfrage gestartet, um die Impfquote der Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen zu ermitteln. Die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht hält Weil angesichts von 15 Millionen Ungeimpften in Deutschland nicht für durchsetzbar.
15.11.2021 - Pläne der sich anbahnenden neuen Ampel-Bundesregierung: Keine ÖPNV-Nutzung mehr für ungetestete Ungeimpfte
Wie mehrere Medien unter Berufung auf eine Vereinbarung von Vertretern der drei Fraktionen berichten, sollen angesichts der steigenden Corona-Infektionszahlen nun grundsätzlich auch Kontaktbeschränkungen angeordnet werden können. Außerdem sollen Ungeimpfte ohne negativen Test keine Busse und Bahnen mehr benutzen dürfen. Ohne die Verschärfung wären Kontaktbeschränkungen nach dem Auslaufen der Epidemischen Lage zum 25. November nicht mehr möglich. An dem Vorhaben, diesen Sonderstatus zu beenden, halten die drei Parteien aber fest. [Anmerkung: Seit 13.11.2021 gibt es wieder kostenlose Schnelltests für alle - einen pro Woche! Ungeimpfte könnten demnach den ÖPNV nur nach teuren und organisatorisch aufwändigen, falls überhaupt ohne ÖPNV-Nutzung möglichen Selbsttest möglich.]
19.11.2021 - NDR: Bund und Länder einigen sich auf einheitliche Regeln für 2G
Die vom Robert Koch-Institut erfasste Hospitalisierungsrate weist die Zahl der gemeldeten Krankenhausaufnahmen von Corona-Patienten pro 100.000 Einwohnenden binnen sieben Tagen aus. Die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder haben sich zusammen mit der geschäftsführenden Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) auf drei Schwellenwerte geeinigt. Werden diese in einem Bundesland überschritten, sollen die Corona-Regeln verschärft werden.
Geeinigt haben sich Bund und Länder auch auf verlängerte Wirtschaftshilfen:
Länder drängen auf Impfpflicht für Pflegekräfte Zudem drängen die Länder darauf, dass Beschäftigte unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeheimen zur Corona-Impfung verpflichtet werden. Nach Angaben von Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) haben die Länder den Bund aufgefordert, ein Gesetz für eine Impfpflicht für Pflegekräfte vorzubereiten. In der Runde der Länder-Regierungschefs mit Angela Merkel habe in dem Punkt Konsens geherrscht, so Weil. "Wenn wir heraus wollen aus diesem Albtraum, dann läuft dieser Ausweg nur über das Impfen. Wir haben uns gegenseitig versichert, dass die Impfangebote noch einmal deutlich ausgeweitet werden." In den kommenden Wochen und Monaten habe ganz Deutschland "wirklich viele Impfungen vor der Brust", darunter Millionen Auffrischungen. Einigkeit habe unter den Länderchefs darin bestanden, dass man einen weiteren Lockdown unbedingt vermeiden wolle. (...) Polizei und Ordnungsämter sollen kontrollieren Um die Verschärfungen auch kontrollieren zu können, setzt Niedersachsen auf umfassende Kontrollen. Ohne Kontrollen werde die Umsetzung nicht funktionieren, sagte eine Regierungssprecherin am Freitag. Dazu würden Polizei und Ordnungsämter mit einbezogen werden. Auch Arbeitgeber und Verkehrsbetriebe seien gefordert, sich an den Kontrollen zu beteiligen. Laut einer Sprecherin des Innenministeriums liegen die Kontrollen in der Zuständigkeit der Kommunen. Diese könnten sich an die Polizei vor Ort wenden, um festzulegen, wo genau was kontrolliert werden soll. 65 Prozent der Niedersachsen sind für Corona-Impfpflicht Derweil hat der NDR Niedersachsen mithilfe des Meinungsforschungsinstituts infratest dimap die Einstellung der Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen zu einer Impfpflicht abgefragt. Demnach sprechen sich zwei Drittel (65 Prozent) der befragten Bürgerinnen und Bürger für eine allgemeine Impfpflicht für Menschen ab 18 Jahren aus, 32 Prozent der Befragten dagegen. Eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen begrüßen 78 Prozent der Befragten, 20 Prozent sind dagegen. Umfrage: Sind 2G-Regeln angemessen? Auch wurde abgefragt, wie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Umfrage flächendeckende 2G-Regeln für Gastronomie, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen bewerten. 60 Prozent von ihnen halten sie für angemessen, 19 Prozent finden, dass sie zu weit gehen. 18 Prozent der Befragten halten dagegen flächendeckende 2G-Regeln für nicht ausreichend. Die Umfrage wurde zwischen dem 11. und 16. November 2021 durchgeführt. Befragt wurden 1.160 Personen (756 Telefoninterviews und 404 Online-Interviews).
23.11.2021 - Presserundschau zu Niedersachsen und Hannover
HAZ: 2G in der Region Hannover: Diese Corona-Regeln gelten jetztDie Region Hannover hat die Corona-Auflagen verschärft: In vielen Bereichen gilt ab sofort die 2-G-Regel. Das müssen Sie vor dem Besuch von Restaurants, Kinos oder Kneipen und für den Weihnachtsmarkt wissen. (...) Die Regionsverwaltung schreibt in ihrer neuen Allgemeinverordnung vor, dass auf Weihnachts- und Herbstmärkten in Hannover und Umland die 2-G-Regel gilt. Auch die Stadt Hannover hat bereits angekündigt, die Vorschrift zu verschärfen. An Glühwein- und Snackbuden wird ab 22. November, wenn der Weihnachtsmarkt beginnt, ein Nachweis über Impfung oder Genesung verlangt. Daraufhin bekommen Besucher Stoffbändchen, die für die Dauer des Weihnachtsmarktes bis 22. Dezember gelten. (...) Müssen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Restaurants, Kinos, Theatern und Fitnessstudios nun impfen lassen? Nein, einen versteckten Zwang zur Impfung enthält die neue Allgemeinverordnung der Region nicht. (...)
NDR: Juristen halten Impfpflicht für vereinbar mit GrundgesetzEine allgemeine Impfpflicht gegen das Coronavirus wäre nach Ansicht des Staatsrechtlers Ulrich Battis vom Grundgesetz gedeckt. "Eine solche allgemeine Impfpflicht ist durchaus vertretbar - und zwar, um das Leben anderer Menschen zu schützen", sagte der Rechtswissenschaftler von der Berliner Humboldt-Universität der "Neuen Osnabrücker Zeitung". Die Verfassung sei in diesem Punkt eindeutig. Der Bielefelder Rechtsprofessor Franz C. Mayer hält eine Impfpflicht ebenfalls für "grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar". "Grundsätzlich gilt: Die Freiheit der Einzelnen endet da, wo Freiheit und Gesundheit anderer in Gefahr sind - das ist hier der Fall, wenn die Impfkampagne nicht gelingt", sagte Mayer dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). Denkbar seien für Impfverweigerer etwa ein Bußgeld oder gesetzliche Regelungen zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes.
NDR: Welche Corona-Regeln kommen nun? Land [Niedersachsen] stellt Verordnung vorDie neue Verordnung soll die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz aus der vergangenen Woche aufgreifen, wie es am Freitag aus der Niedersächsischen Staatskanzlei hieß. Unter anderem hatten sich die Länderchefs auf bundesweit einheitliche Stufen für die Hospitalisierungsrate geeinigt. Die Schwellenwerte sollen bei 3, 6 und 9 liegen. Ab dem Überschreiten des ersten Schwellenwerts soll demnach die 2G-Regel greifen. Ab Warnstufe 2 ist auch 2G plus vorgesehen: Dann müssen sich auch Geimpfte und Genesene zusätzlich testen lassen. Außerdem hatten sich Bund und Länder auf verlängerte Wirtschaftshilfen geeinigt. Die neue Verordnung soll bereits am Mittwoch in Kraft treten. (...)
DLF: Coronavirus - Weitere Spitzenpolitiker offen für allgemeine ImpfpflichtWeitere Spitzenpolitiker in Deutschland sprechen sich für eine allgemeine Pflicht zur Impfung gegen Covid-19 aus. Der baden-württembergische Ministerpräsident Kretschmann sagte am Abend im ZDF, die Impfpflicht sei kein Verstoß gegen Freiheitsrechte, sondern die Voraussetzung dafür, dass man die Freiheit zurückgewinne. Er zeigte sich überzeugt, dass es keine verfassungsrechtlichen Probleme geben werde. Sachsen-Anhalts Regierungschef Haseloff erklärte, eine Impfpflicht müsse bundesgesetzlich geregelt werden. Wenn die zukünftige Bundesregierung eine entsprechende Novelle vorlege, werde er das unterstützen, ergänzte der CDU-Politiker. Hessens Regierungschef Bouffier sagte, um aus der Dauerschleife immer neuer Corona-Wellen herauszukommen, werde man eine Impfpflicht womöglich nicht umgehen können. Nordrhein-Westfalens Vize-Ministerpräsident Stamp von der FDP sagte im ARD-Fernsehen, er habe große Skepsis, wie es anders gehen solle. Eine allgemeine Impfpflicht gegen das Covid-19 wäre aus Sicht des Staatsrechtlers Ulrich Battis vom Grundgesetz gedeckt. Diese sei durchaus vertretbar - "und zwar, um das Leben anderer Menschen zu schützen", sagte der Rechtswissenschaftler von der Berliner Humboldt-Universität der "Neuen Osnabrücker Zeitung". Die Verfassung sei in diesem Punkt eindeutig. Dagegen schloss der geschäftsführende Kanzleramtschef Braun eine Impfpflicht für alle aus. Er sei allerdings dafür, dass eine Pflicht in Einrichtungen mit besonders vulnerablen Gruppen wie Pflegeheimen erwogen und gesetzlich auf den Weg gebracht werde, sagte Braun dem SWR-Hörfunk. Auch Saarlands Ministerpräsident Hans, CDU, ist gegen die allgemeine Impfpflicht. Die AfD lehnt diese ebenfalls ab. Quelle: https://www.deutschlandfunk.de/weitere-spitzenpolitiker-offen-fuer-allgemeine-impfpflicht-100.html
30.11.2021 - Bundesverfassungsgericht urteilt zu Ausgangssperren und Schulschließungen im Zuge von Corona: waren rechtmäßig
und https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-100.html
1.12.2021 - Lockdown für Ungeimpfte, Teil-Impfpflicht
"Corona-PandemieBund und Länder wollen umfangreiches Maßnahmenpaket beschließen Bund und Länder wollen morgen schärfere Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie auf den Weg bringen. Dazu beraten die Ministerpräsidenten und -präsidentinnen in einer Schaltkonferenz mit der geschäftsführenden Kanzlerin Merkel und ihrem designierten Nachfolger Scholz. Nach dem bereits vorliegenden Beschluss-Entwurf ist ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgesehen. Unter anderem sollen künftig neben Ärzten auch Apotheker, Zahnärzte und Pflegekräfte eine Corona-Schutz-Impfung durchführen können. In Kinos, Theatern und Restaurants soll die 2-G-Regel gelten, gleiches gilt für den Einzelhandel mit Ausnahme von Geschäften für den täglichen Bedarf. Ungeimpfte hätten dann keinen Zugang mehr zu Geschäften, auch dürfen sie sich bei privaten Zusammenkünften nur noch mit zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Großveranstaltungen sollen deutlich eingeschränkt werden, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen. In Schulen soll wieder die Maskenpflicht in allen Klassenstufen gelten. Der Grenzwert für weitergehende Verschärfungen in einzelnen Gebieten könnte bei einer Inzidenz von 350 liegen. Das Papier sieht zudem eine Impfpflicht für das Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern vor. Die Entscheidung über eine allgemeine Impfpflicht wollen die Teilnehmer der Ministerpräsidentenkonferenz allerdings dem Deutschen Bundestag überlassen."
1.12.2021 - 2GPlus-Regelung für Niedersachsen
"Private Treffen, Restaurant, Sport: Diese Corona-Regeln gelten ab Mittwoch in Hannover Ab morgen gilt in der Region Hannover die Corona-Warnstufe 2. Das bedeutet im Prinzip: Selbst Geimpfte und Genesene benötigen fast überall zusätzlich einen negativen Test. Was Sie jetzt beachten müssen, lesen Sie hier. Seit Montag steht fest: Ab 1. Dezember gelten in der Region Hannover die Regeln der Corona-Warnstufe 2 mit einschneidenden Beschränkungen für das Zusammenleben bis in den privaten Bereich. Die Warnstufe 2 tritt in Kraft, da am Montag am fünften Tag in Folge die Sieben-Tage-Inzidenz bei den Krankenhauseinweisungen in Niedersachsen über dem Grenzwert von 6 lag und gleichzeitig die Inzidenz bei den Neuinfektionen weit über 100. Das hat – grob gesagt – zur Folge, dass fast überall die 2-G-plus-Regel gilt. Nur noch vollständig Geimpfte oder Genesene haben Zutritt. Als Verschärfung kommt ab Mittwoch ein negatives Testergebnis als weiteres Erfordernis hinzu. Die Region Hannover hat die Warnstufe 2 am Montag per Allgemeinverfügung mit Wirkung ab dem 1. Dezember bestätigt. (...)" Und der NDR am 1.12.2021 dazu: " 2G-Plus in Niedersachsen: Wo kann ich mich testen lassen? Die verschärften Corona-Regeln sorgen für einen Ansturm auf die Testzentren in Niedersachsen. Vielerorts bildeten sich am Mittwoch lange Schlangen. Wer darf eigentlich noch einen Nachweis ausstellen? Vollständig gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Covid-Infektion genesen - das reicht seit Mittwoch für viele Aktivitäten nicht mehr. Zusätzlich ist ein negativer Test notwendig. Das gilt laut Landesregierung zum Beispiel für Innenbereiche in Restaurants, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen im Innenraum, Hotels und körpernahe Dienstleistungen, also etwa Friseure und Kosmetikstudios. Bürgerinnen und Bürger haben verschiedene Möglichkeiten, sich auf eine Corona-Infektion testen zu lassen: in einem zugelassenen Testzentrum in einer Apotheke, die Corona-Tests durchführt in einer Arztpraxis, die Corona-Tests durchführt unter Aufsicht am Arbeitsplatz vor Restaurants oder Geschäften, die Tests im Eingangsbereich anbieten (...) Auch der Arbeitgeber kann einen negativen Test bescheinigen, sofern dieser entweder durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt wird oder wenn die jeweilige Person einen Selbsttest unter Aufsicht macht. Den Test beaufsichtigen und das Ergebnis bescheinigen kann entweder der Arbeitgeber selbst oder eine vom Arbeitgeber dafür bestimmte Person. Der Arbeitgeber muss dabei sicherstellen, dass die Aufsichtsperson geschult ist. Eine Bescheinigung vom Arbeitgeber ist dann ebenfalls 24 Stunden gültig und kann überall dort genutzt werden, wo die Corona-Verordnung des Landes einen aktuellen negativen Test verlangt. (...) Lange Schlangen vor Teststationen Die seit Mittwoch fast überall in Niedersachsen gültigen 2G-Plus-Regeln führen zu einem Ansturm auf die Testzentren. Nur noch Geimpfte und Genesene haben Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen - und müssen dafür zusätzlich einen negativen Corona-Test nachweisen. Vor den Teststationen bildeten sich vielerorts lange Schlangen. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) beklagte, dass es aktuell schwierig sei, ausreichend Tests vorzuhalten. Der Grund: Lieferketten stockten und Preise hätten sich teils verdoppelt. Zudem fehlt es nach Angaben von Kommunen und Testzentrumsbetreibenden auch an Personal. Aber auch Teststationen wurden nach dem zwischenzeitlichen Ende der kostenlosen Bürgertests Mitte Oktober abgebaut. Grüne kritisieren fehlende Kapazitäten Auch aus Sicht der Landtagsfraktion der Grünen gibt es derzeit zu wenig Testkapazitäten im Land. "Es fehlen überall kommunale und private Testzentren. Auch die Möglichkeiten, sich außerhalb von Testzentren unter Aufsicht am Arbeitsplatz, beim Friseur oder anderswo testen zu lassen, sind weder bekannt noch verständlich kommuniziert", sagte die Fraktionsvorsitzende Julia Willie Hamburg am Mittwoch laut Mitteilung. Die Folge sei ein heilloses Durcheinander. "Wer testet, kann nicht pflegen" Kritik kam auch aus der Altenhilfe. Dort sieht man in der neuen Corona-Testpflicht eine massive zusätzliche Belastung für die Senioren- und Pflegeheime. Mit Verwunderung habe man die Äußerung von Gesundheitsministerin Daniela Behrens (SPD) aufgenommen, dass die Pflegeeinrichtungen die Tests schon geregelt bekommen, sagte der Vorsitzende des Niedersächsischen Evangelischen Verbandes für Altenhilfe und Pflege (NEVAP), Sven Schumacher. Das ohnehin knappe Personal habe andere Aufgaben: "Wer testet, kann nicht pflegen.""
1.1.2022 - Anfrage an das Verwaltungsgericht Hannover zum Fortgang des Prozesses aus dem März 2020
auf meine Mitteilung an Sie vom 9.6.2020, meine Klage (Az. s.o.) nicht zurücknehmen zu wollen, habe ich bislang keine weitere Nachricht von Ihnen erhalten. Bitte teilen Sie mir mit, wann und wie es mit diesem Verfahren weiter geht. Vielen Dank und viele gute Grüße,
1.1.2022 - Presseanfrage an das LfD Niedersachsen
ein paar lose Fragen im Zuge der Corona-Pandemie mit der Bitte um kurzfristige Beantwortung: 1.) Werden (Ihres Wissens nach, unverbindliche Auskunft) derzeit immer noch personenbezogene Daten von unter Quarantäne stehenden Personen und deren Kontaktpersonen von Gesundheitsämtern an Polizeistellen ausgeleitet? 2.) Ist es datenschutzrechtlich zulässig, wenn Corona-Teststellen das Ergebnis von Schnell- und PCR-Tests unverschlüsselt per E-Mail an die Getesteten übermitteln? 3.) Ist es datenschutzrechtlich zulässig, dass das Gesundheitsamt von denjenigen Menschen, die sich per (unverschlüsselter) E-Mail an das Amt gewendet haben, um ihre eigene Corona-Infektion zu melden, dass das Amt dann dazu auffordert, ebenfalls per unverschlüsselter E-Mail personenbezogene Daten von Kontaktpersonen zu übermitteln? Vielen Dank und viele gute Grüße,
17.1.2022 - Antwort vom LfD Niedersachsen
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Dazu kann ich Ihnen mitteilen: zu 1.: Nein, solche Fälle sind uns nicht bekannt. Erlauben Sie mir bitte noch den Hinweis, dass die pauschale Datenübermittlung unzulässig ist. Anlassbezogen können solche Daten im Einzelfall zu Zwecken der Gefahrenabwehr übermittelt werden. zu 2.: Da es sich bei den Testergebnissen um Gesundheitsdaten handelt, ist deren Übermittlung in einer unverschlüsselten E-Mail datenschutzwidrig und damit unzulässig. Wenn wir von solchen Fällen Kenntnis erlangen, sprechen wir regelmäßig Verwarnungen aus. Die Betreiber der Teststellen müssen technische Maßnahmen ergreifen, damit unberechtigte Dritte keine Kenntnis von den Ergebnissen und anderen personenbezogenen Daten nehmen können. zu 3.: Auch hier handelt es sich aus unserer Sicht um Gesundheitsdaten (der Verdacht einer Infektion ist ein Gesundheitsdatum), die nicht unverschlüsselt übermittelt werden dürfen. Allerdings würden wir einen Bürger, der der Aufforderung des Gesundheitsamts nachkommt, in der Regel nicht verwarnen. Vielmehr darf das Gesundheitsamt von vorne herein nicht dazu auffordern, per unverschlüsselter E-Mail die Kontaktdaten zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen xxx [Anmerkung der Redaktion freiheitsfoo.de: Wir haben dem/der LfD Niedersachsen daraufhin drei konkrete Beispiele zu den Punkten 2 und 3 genannt bzw. Material dazu übergeben.]
17.1./20.1.2022 - Das Verwaltungsgericht schreibt, dass noch nicht absehbar ist, wann die Klage gegen ein pauschales Versammlungsverbot aus dem März 2020 verhandelt wird.
in der Verwaltungsrechtssache xxx ./. Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung nehme ich Bezug auf Ihre Sachstandsanfrage vom 1. Januar 2022. Leider kann ein konkreter Verhandlungs- bzw. Entscheidungstermin aufgrund der hohen Belastung der Kammer mit älteren Klageverfahren sowie Eilverfahren noch nicht in Aussicht gestellt werden. Hierfür bitte ich um Verständnis.
16.1.2022 - Presseanfrage an das Nds. Innenministerium - Impfstatus bei Polizist*innen
in Vorbereitung eines Beitrags bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen innerhalb von drei Werktagen: 1.) Wie viele Polizisten und Polizistinnen sind nach derzeitigem Stand einfach geimpft, wie viele zweifach geimpft, wie viele bereits geboostert und wie hoch ist damit der Anteil der Personengruppen auf die gesamte Zahl von Polizist*innen bezogen in Prozent? 2.) Gibt es eine Impfpflicht, eine Dienstanordnung, eine Empfehlung zur Impfung oder ähnliches seitens der Landesregierung des des MI und falls ja, wie gestaltet sich diese(s) im Detail? 3.) Wie viele (oder wie viel Prozent) der im Streifendienst sich befindlichen Polizist*innen sind einfach, zweifach, dreifach geimpft? 4.) Wie viele (oder wie viel Prozent) der Bereitschaftspolizist*innen sind einfach, zweifach, dreifach geimpft? 5.) Wie viele (oder wie viel Prozent) der BFE-Polizist*innen sind einfach, zweifach, dreifach geimpft? 6.) Gibt es Überlegungen oder Praktiken, nicht geimpfte Polizist*innen in Arbeitsbereichen einzusetzen, in denen der Kontakt zu Dritten minmiert werden kann? Vielen Dank und viele gute Grüße,
17.1.2022 - Presseanfrage an das Nds. Innenministerium - Weitergabe von Corona-Gesundheitsdaten an die Polizei
mit der Bitte um Beantwortung innerhalb von drei Werktagen: Werden derzeit personenbezogene Daten von unter Quarantäne stehenden Personen oder deren in Isolation befindlichen Kontaktpersonen von Gesundheitsämtern an Polizeistellen in Niedersachsen weiter- bzw. ausgeleitet? Falls ja: In welchem Umfang, anlaßlos oder pauschal und beruhend auf welcher Rechtsgrundlage? Werden die davon betroffenen Menschen über die Nutzung/Verarbeitung ihrer Daten entsprechend informiert? Viele gute Grüße,
18.1.2022 - Antwort vom Nds. Sozial-, Gesundheits- und Gleichstellungsministerium zur Weitergabe von Daten vom Gesundheitsamt an die Polizei
die Kolleginnen und Kollegen des Innenministeriums haben Ihre Anfrage an das Sozialministerium weitergeleitet. Nach unserem Kenntnisstand werden keine Quarantänedaten durch die zuständigen kommunalen Gesundheitsämter an die Polizei weitergeben. Beste Grüße Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
19.1.2022 - Antwort vom Nds. Innenministerium zum Polizist*innen-Impfstatus
Sehr geehrter Herr xxx, der Beantwortung Ihrer Anfrage vom 16. Januar 2022 möchte ich voranstellen, dass das Land Niedersachsen als Dienstherr – wie andere Arbeitgeber auch – kein ausdrückliches Fragerecht nach dem Impfstatus Ihrer Mitarbeitenden hat. Auf Basis der Annahmequote des priorisierten, freiwilligen Impfangebots im Frühjahr 2021 und der derzeitigen Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahme „3G am Arbeitsplatz“ gehen wir jedoch aktuell davon aus, dass mehr als 90 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei Niedersachsen vollständig geimpft sind. Eine weitergehende Erfassung, insbesondere eine gesonderte Erfassung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder eine Differenzierung nach Tätigkeitsbereichen oder Erst-, Zweit- oder Boosterimpfung, erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Auf Basis dieses Hinweises beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: 1.) Wie viele Polizisten und Polizistinnen sind nach derzeitigem Stand einfach geimpft, wie viele zweifach geimpft, wie viele bereits geboostert und wie hoch ist damit der Anteil der Personengruppen auf die gesamte Zahl von Polizist*innen bezogen in Prozent? s. Vorbemerkung 2.) Gibt es eine Impfpflicht, eine Dienstanordnung, eine Empfehlung zur Impfung oder ähnliches seitens der Landesregierung des des MI und falls ja, wie gestaltet sich diese(s) im Detail? Die Polizei ist beim Thema Impfen sehr verantwortungsbewusst und vorbildlich aufgestellt. Wir werben seit Beginn der Möglichkeit, sich impfen zu lassen, intensiv darum und bieten unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aktiv Impfungen während der Dienstzeit durch den Medizinischen Dienst der Polizei an. Dazu Minister Pistorius: „Ich begrüße es, wenn sich so viele Menschen impfen lassen wie möglich, das gilt natürlich auch und insbesondere für Angehörige der Polizei, die eine Vorbildfunktion in unserer Gesellschaft einnehmen.“ 3.) Wie viele (oder wie viel Prozent) der im Streifendienst sich befindlichen Polizist*innen sind einfach, zweifach, dreifach geimpft? s. Vorbemerkung 4.) Wie viele (oder wie viel Prozent) der Bereitschaftspolizist*innen sind einfach, zweifach, dreifach geimpft? s. Vorbemerkung 5.) Wie viele (oder wie viel Prozent) der BFE-Polizist*innen sind einfach, zweifach, dreifach geimpft? s. Vorbemerkung 6.) Gibt es Überlegungen oder Praktiken, nicht geimpfte Polizist*innen in Arbeitsbereichen einzusetzen, in denen der Kontakt zu Dritten minimiert werden kann? Da es sich bei dem Impfstatus von Personen um besonders schützenswerte Gesundheitsdaten handelt, erfolgt diesbezüglich keine namentliche Erfassung. Im Geschäftsbereich des Innenministeriums wurden seit Pandemiebeginn umfangreiche Maßnahmenpläne und Hygienekonzepte entwickelt, die ein unkontrolliertes Ausbreiten des Virus in den Reihen der Polizei verhindern sollen. Die Konzepte werden fortlaufend evaluiert und fortgeschrieben. Die darin enthaltenen Maßnahmen (z.B. das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, regelmäßige Testungen, Beschränkung der Kontakte zu anderen auf ein dienstlich notwendiges Maß) tragen auch dazu bei, das Infektionsrisiko gegenüber Bürgerinnen und Bürgern zu reduzieren. Mit freundlichen Grüßen xxx
31.8.2023 - heise.de: Corona-Warn-App: Knapp 50 Millionen Downloads, 214 Millionen Euro Kosten
Die vor allem während der Hochzeit der Pandemie gefragte Corona-Warn-App (CWA) wurde insgesamt 48,67 Millionen Mal heruntergeladen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu einer Bilanz der Smartphone-Anwendung. Vor allem nach der Veröffentlichung der App im Jahr 2020 seien rund 24,78 Millionen Downloads gezählt worden. Im Folgejahr riefen noch 14,78 Millionen User die CWA ab. Die Nachfrage sank 2022 auf 8,47 Millionen Downloads. In der Zeit zwischen dem 1. Januar bis zum Übergang in den Schlafmodus Ende Mai luden die Anwendung noch einmal 631.825 Nutzer herunter. Deutschland habe im EU-Vergleich mit einschlägigen Apps "die meisten Downloads in absoluten Zahlen" erzielt. Kosten der Corona-Warn-App Mit Stand vom 31. Juli 2023 hat die Bundesregierung nach Angaben des federführenden Gesundheitsministeriums auf Basis der mit der Deutschen Telekom und SAP geschlossenen Verträge durch die Bundesregierung insgesamt rund 214 Mio. Euro brutto für die CWA ausgegeben. Für die drei Bereiche "Einrichtung und Betrieb einer Hotline", Hostings sowie "Anbindung der privaten und öffentlichen Teststellen an die CWA" seien die höchsten Kostenpositionen im Projekt entstanden. Die vergleichsweise hohen Ausgaben hatten schon voriges Jahr für Streit gesorgt. Die haushaltspolitische Sprecherin der Linken, Gesine Lötzsch, bezeichne die CWA als Fass ohne Boden. Ihr zufolge wäre das Geld "zur Unterstützung überlasteter Gesundheitsämter besser aufgehoben" gewesen. Konstantin von Notz, Fraktionsvize der Grünen, drängte auf Kostentransparenz, lobte die App aber als zentralen Baustein der Pandemiebekämpfung. Er forderte sehr genaue Überlegungen für einen sinnvollen Einsatz in der Zukunft. Zukunft der erfolgreichen CWA Die Verträge mit der Telekom-Tochter T-Systems und SAP sahen laut der Exekutive eine initiale Vertragslaufzeit von einem Jahr vor. Zugleich enthielten sie Optionen, die eine Verlängerung um insgesamt zwei Jahre zuließen. Diese Möglichkeiten habe man genutzt. Danach seien die Abmachungen Ende Mai 2023 ausgelaufen. Einer Kündigung habe es daher nicht bedurft. Der Einsatz sei "seit jeher auf den Verlauf der Pandemie begrenzt vorgesehen" gewesen. Unabhängig davon prüfe die Bundesregierung aber noch, "wie die CWA nach Aufhebung des Corona-Gesundheitsnotstands sinnvoll genutzt werden kann". Ein Ergebnis stehe noch aus. Die Corona-Warn-App ist am 1. Juni 2023 in einen Ruhemodus versetzt worden. Die Regierung begründet dies damit, dass die Immunität der Bevölkerung gewachsen sei. Es habe eine stabile Infektionslage auf niedrigem Niveau gegeben. Corona-Schutzmaßnahmen seien weggefallen. "Dadurch ist der Bedarf für eine App zur Kontaktnachverfolgung gesunken", schreibt die Exekutive. Die Nutzung der CWA habe deutlich vor anderen staatlich entwickelten Apps in Deutschland gelegen. Die AusweisApp2 für den Online-Einsatz des elektronischen Personalausweises etwa sei seit Anfang 2020 insgesamt 14,83 Millionen Mal heruntergeladen worden. Die Nina-App, die etwa vor Katastrophen warnen soll, kommt seit 2019 aber auf insgesamt 61,62 Millionen Downloads.
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