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202302-Polizei-beim-BroetchenkaufSiehe auch: Die BFE beim Brötchenkauf (September 2010)
xx.2.2023 - Die Polizei beim sonntäglichen Frühstücksbrötchenkauf
6.3.2023 - Presseanfrage an die Polizeidirektion Hannover
schon einmal hat uns die Frage beschäftigt, unter welchen Umständen sich die Polizei nicht an die sonst gültigen (Verkehrs-)Regeln halten muss. In diesem Kontext haben wir folgende, anlaßbezogene Frage und bitten um Beantwortung bis zum 9.3.2023: Ist es der Besatzung einer Polizeistreife erlaubt, ohne sich in einem aktuellen Einsatz zu befinden im absoluten Halteverbot zu parken, um sich dann bei einer nahe gelegenen Bäckerei mit einem Frühstück zu versorgen? Letzlich geht es um die Auslegung des §35 (1) StVO: "Von den Vorschriften dieser Verordnung [ist ...] die Polizei [...] befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist." Vielen Dank und viele gute Grüße,
8.3.2023 - Antwort von der Polizeidirektion Hannover
Sehr geehrter Herr xxx, bezüglich Ihrer Anfrage hinsichtlich polizeilichen Handelns teilen wir Ihnen Folgendes mit: Wir können Ihnen bestätigen, dass Sonderrechte Personen von den Vorschriften der StVO befreien, ihnen jedoch erstmal keine zusätzlichen Rechte einräumen. Unter die möglichen Befreiungen fallen, neben anderen Sicherheits- und Rettungsorganisationen, auch Einsatzkräfte der Polizei. Die Befreiung erfolgt jedoch nicht pauschal. Diese richtet sich vielmehr nach zwei Grundsätzen: 1. Erfüllung hoheitlicher Aufgaben: In der StVO §35, Abs. 1 § 35 ist festgeschrieben, dass von den Vorschriften dieser Verordnung die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit sind, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. 2. gebotene Dringlichkeit: Diese ist gegeben, wenn die konkret zu erfüllende öffentliche Aufgabe von erheblichem sachlichen Gewicht ist und sonst nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könnte. Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen zwischen der Einhaltung der Verkehrsvorschriften und der Notwendigkeit des sofortigen Tätigwerdens beziehungsweise des Verstoßes gegen die allgemeinen Regeln. Der Fahrzeugführer hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Da in Ihrer Anfrage keine Details zur konkreten Situation angeführt werden, bitten wir um Verständnis, dass eine Bewertung des verkehrsrechtskonformen Verhaltens im konkreten Fall aktuell nicht vorgenommen werden kann. Für diese Bewertung benötigen wir die Zeit und den Ort des Ereignisses sowie - falls vorhanden - das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeidirektion Hannover
9.3.2023 - Rückmeldung an die Polizeidirektion Hannover
vielen Dank für die Ausführungen. Wir möchten keine Ihrer Kollegen anprangern oder anschwärzen, insofern können wir keine allzu konkreten Details benennen, aber wenigstens soweit: - Der Zeitpunkt war ein früher Sonntag morgen. - Die beiden Polizeikräfte parkten ihr Einsatzfahrzeug (Streifenwagen VW Passat) in einem (absoluten) Halteverbot in der Kochstraße in Hannover-Linden-Nord: https://www.openstreetmap.org/?mlat=52.37250&mlon=9.71154#map=19/52.37250/9.71154 - Beide Personen gingen (ohne erkennbare Eile) zur Bäckerei "Backfactory" auf der Limmerstraße, um sich dort Lebensmitteln einzukaufen. Es ist menschlich sehr gut nachvollziehbar, das die beiden Beamten/Beamtinnen angesichts steter Parkplatzmangelsituation in diesem Viertel keinen Parkplatz in deutlich weiterem Abstand zum Backladen gesucht bzw. genutzt haben. Unverständnis entsteht dann aber, wenn die Polizei zugleich auch für die Ahndung von Falschparken anderer Verkehrsteilnehmer herangezogen wird, selbst wenn das die Ahndung von Falschparkern üblicherweise hauptsächlich von anderen Stellen der Stadt Hannover erledigt wird. Der § 35 (1) StVO kann zur Legitimierung des Vorgangs, wie erlebt, jedenfalls nicht herangezogen werden. Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,
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