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Automatisierter-Lichtbildabruf-fuer-Polizeien-und-Geheimdienste

Intro


Worum geht es?


"Versteckt" in einem Gesetzentwurf zur erzwungenen Ausweitung der seit jeher unbeliebten eID-Funktion von Personalausweisen hat die Bundesregierung im Mai 2017 (CDU, CSU, SPD) dafür gesorgt, dass alle Polizeien und Geheimdienste des Landes (BND, MAD, Landes- und Bundes-Inlandsgeheimdienste) pauschal und ohne Einzelfallbegründung automatisierten Zugriff auf die Datenbanken sämtlicher Meldeämter und Bürgerämter erhalten, in denen die Lichtbilder aller Personalausweise und Reisepässe gespeichert worden sind.

Dieses kann, ja muss als Grundlage im Zusammenhang mit dem Bestreben der sicherheitsfanatischen Parteipolitiker gesehen werden, Videoüberwachung in Verknüpfung mit biometrischer automatisierter Gesichtserkennung einzuführen und zu verbreiten.

Es gibt auf seiten der Meldebehörden keine Protokollierung darüber, welche Behörde wann welche Daten dort ausgelesen und kopiert hat. Lediglich die abrufenden Stellen sollen dieses protokollieren. Zu beachten dabei: Die Rechte der/des Bundesdatenschutzbeauftraten zur Kontrolle der Geheimdienste ist ebenfalls im letzten Jahr stark beschnitten worden.

Auch zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten darf nun pauschal automatisiert auf die Lichtbilddateien zugegriffen werden. Dieses war für diese Behörden und für die Polizeien zuvor nur dann zulässig, falls die Meldeämter nicht erreichbar gewesen sind und sofern es die Ermittlungsziele gefährdet hätte, wenn man auf die Wieder-Erreichbarkeit der Meldebehörden gewartet hätte.

Bis auf eine die hier behandelten Themenpunkte nicht berührende kleine Ausnahme traten alle Gesetzesänderungen am 15.7.2017 in Kraft.


Links zur Sache


Dokumente/Chronik

Berichte

Beispielhafte Links zu Gesetzestexten


Innenausschuss-Anhörung vom 24.4.2017


Angehörte:

  • Jens Fromm, IT-Dienstleistungszentrum Berlin
  • Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M., Universität Münster
  • Dr. Constanze Kurz, Chaos Computer Club, Berlin
  • Prof. Dr. Marian Margraf, Freie Universität Berlin
  • Arne Schönbohm, Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, Bonn
  • MDg J. H. Müller, Referatsgruppenleiter 2, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn


Auszüge aus den mündlichen Statements und der Diskussion in der Anhörung


Jens Fromm (IT-Dienstleistungszentrum Berlin):

Keine Äußerungen zu dem hier behandelten Thema.


Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. (Universität Münster):

(...) Zweiter Punkt ist der automatische Lichtbildabruf für Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste. Ich bin persönlich der Auffassung, dass die Erweiterung des Kreises auf die Nachrichtendienste angesichts der Terrorgefährdung oder auch anderer Gefährdungen sinnvoll ist. I ch komm e aus Dortmund, diese Aktion mit dem Anschlag , die wir gerade beim BVB erlebt haben, zeigt, dass der Kreis der Verrückten he utzutage sehr weit gezogen ist. Ich glaube, dass dort Nachrichtendienste insgesamt so eine Ermächtigung brauchen und dass der Kreis auch ausgeweitet gehört. Ich bin aber nicht der Auffassung, dass das nur im Rahmen der Aufgaben der Nachrichtendienste erfolgen soll. Ich sehe keinen Grund , warum nicht erst die zuständigen Behörden angefragt werden sollen. Da bin ich ganz auf der Linie de r Bundesdatenschutzbeauftragten. Es gibt aber noch einen systematischen Grund . I n § 26 Absatz 4 PAuswG ist d as Verbot der Errichtung einer nationalen Lichtbilddatenbank vorgesehen. Heute ist die Vernetzung so gut, dass, wenn ich aus den eigenen Aufgaben heraus jederzeit und egal wo ich bin einen Abruf machen kann, das faktisch so etwas ist wie eine nationale Datenbank für Lichtbilder. Ich denke, dass das so beschränkt werden muss, wi e das auch bei den Sicherheits - und Ordnungs behörden der Fall ist. Die Entwurfsb eg ründung zu § 25 Absatz 2 Satz 3 PAuswG - E ist da sehr ausführlich und man muss sie sehr ernst nehmen. Es wird etwa gesagt, dass die Gefahr besteht, dass, wenn ich z. B. bei un s im Bürgeramt in Dortmund bin , es sein kann , dass eine Anfrage an jemanden im Meldebereich adressiert ist, der den kennt oder dass ein verdeckter Ermittler existiert. Das ist natürlich eine reale Gefahr und in der Begründung nicht schlicht fabuliert. Es muss zudem Möglichkeiten geben , auch tatsächlich direkt, ohne noch mal im Einzelnen den Weg mit den Meldebehörden zu gehen, die Informationen automatisch direkt zu bekommen. Das darf aber nicht der Regelfall sein , sondern sollte als Ausnahmefall formuliert werden, der immer begründet werden muss . Solche begründungsfähigen Akte finden sich z. B. im BKA - Gesetz in § 10 Absatz 7. Wenn man das auf die Nachrichtendienste überträgt, könnte man solche Ausnahmen z. B. bei s chutzwürd ige n Interessen der Betroffenen – also V - Leute n oder sonstige n wichtige n Leute n – oder auch bei Eilbedürftigkeit vorsehen , wenn die zuständigen Behörden am Wochenende geschlossen sind. Da findet man sicher einen Weg. Zusammengefasst finde ich die Ausweitung auf die Nachrichtendienste pos i tiv, aber nicht nur im Rahmen ihrer Aufgaben, sondern entsprechend den Vorgaben nach dem BKA - Gesetz sollten erst die zuständigen Behörden an gesprochen werden, anschließend kann es Ausnahmen geben , nach denen man einen automatisierten Abruf direkt durchführen darf. (...)


Dr. Constanze Kurz (Chaos Computer Club, Berlin):


(...) Ein letzter Satz zu der Frage der Geheimdienste, die Herr Prof. Dr. Holznagel ansprach. Der automatisierte Abruf ist für die Polizei be reits heute möglich. Ich sehe überhaupt keinen Grund , warum man das auf Geheimdienste ausweiten sollte . W ir lehnen das seit vielen Jahren ab. Es ist vor allen Dingen ein Szenario , vor dem lange gewarnt wurde, dass man nämlich nach und nach die Türen öffnet . Wenn wir gleichzeitig sehen , wie im öffentlichen Bereich die Gesichtserk ennung und die Videoüberwachung und vor allem die technischen Möglichkeiten damit ausprobiert werden, sehe ich diesen Bereich natürlich sehr kritisch.


Prof. Dr. Marian Margraf, (Freie Universität Berlin):

Keine Äußerungen zu dem hier behandelten Thema.


MDg Jürgen Müller (Referatsgruppenleiter 2, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn):

(...) Zum letzten Punkt : D er aus unserer Sicht fast voraussetzungs lose Abruf eines Lichtbildes im automatisierten Verfahren durch die Polizeien und die Nachrichtendienste , § 25 . H ier ist die Begründung aus u nserer Sicht nicht überzeugend, so dass wir eher dafür plädieren würden , es beim bisherigen § 25 zu be lassen. Eine Notwendigkeit hier wirklich alle Nachrichtendienste fast voraussetzungslos in diesem automatisierten Abruf mit aufzunehmen, sehen wir nicht. Demzufolge würden wir uns freuen, wenn wir aufgrund unserer Empfehlungen noch verschiedene Änderungen des Gesetzentwurfs erreichen könnten.


Arne Schönbohm (Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, Bonn):

Keine Äußerungen zu dem hier behandelten Thema.


Soweit die Eingangs-Statements oder -Nicht-Statements der Angehörten. Nun noch weitere Äußerungen im Rahmen der Frage-Antwort-Runden ...


MDg Jürgen Müller (Referatsgruppenleiter 2, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn):

Vielen Dank, Herr Vorsitzender. Ich fange von hinten an. Herr Abg. Dr. von Notz, aber auch Frau Abg. Jelpke, hatte die Frage des Lichtbildabgleiches angesprochen. I ch hatte in meiner Stellungnahme schon deutlich zum Ausdruck gebracht, dass wir eine Erweiterung der Befugnisse der Nachrichtendienste , auf Daten zuzugreifen, auf die s ie normalerweise zumindes t nicht automatisiert zugreifen können, grundsätzlich ablehnen; die Nachrichtendienste müssen den normalen , ordnungsgemäßen Weg wählen und sich an die Behörden wenden. Da s s sich nun tatsächlich die Sachlage , die Bedrohungslage, die von Ihnen dargestellt wo rden ist, derart geändert hat ? Wir sehen ganz einfach nicht, dass diese das jetzt rechtfertigt. Dafür ist aus meiner oder unserer Sicht die Begründung auch nicht derart nachvollziehbar, dass man sagt : J awohl, das kann man machen. Es ist nach wie vor zumind est uns bisher auch nicht dargelegt worden, dass es auf Grund der bisher nicht vorhandenen Möglichkeit , diesen automatisierten Lichtbildabruf so durchzuführen, wie ihn der Gesetzgeber jetzt vorsieht, zu irgendwelchen nennenswerten Problemen gekommen ist. Das ist aus unserer Sicht immer Voraussetzung, um die Erforderlichkeit für eine Ausweitung ges etzlicher Befugnisse darzulegen. Wie gesagt, da ist uns zumindest nichts bekannt.


Dr. Constanze Kurz (Chaos Computer Club, Berlin):

Kurz noch zu den Geheimdiensten. Meine ganz faktische Befürchtung ist, dass sich hier Schattendatenbanken bilden. In § 26 Abs. 4 P ersonalausweisgesetz is t ganz klar geregelt, dass keine zentrale biometrische Datenbank errichtet werden soll. Das sollte auch nicht hinten herum über Geheimdienste entstehen. Herr Prof. Dr. Holznagel hatte den Dortmunder Anschlag argumentativ erwähnt . Dazu muss ich sagen: E s ist eine klassische Zuständigkeit der Polizei, wenn wir hier von Börsenterrorismus reden, der in Dortmund offenbar passiert ist. Da ergründet sich für mich nicht, warum das eine Begründung d afür sein soll, sämtlichen Geheimdiensten einen Zugriff zu erlauben , der zudem mit einer Protokollierung auf der abfragenden Seite erfolgt . Das wären zwei Forderungen , die ich hätte: Protokolliert werden sollte nicht nur bei der abfragenden Stelle, so dass überhaupt eine Kontrolle gegeben sein kann. Zweitens sollte j ede dauerhafte Speicherung und Weitergabe dieser erlangten Daten, erst Recht ins Ausland , untersagt werden.


Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. (Universität Münster):

Zur verfassungsrechtlichen Lage. Hier soll dauerhaft d iese Funktion eingeschaltet werden. Jetzt schreibt der Datenschutzbeauftragte , das sei ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ich sehe das gar nicht. Warum ist das Recht denn überhaupt tangiert? Wenn etwas tangiert ist, dann ist da s die allgemeine Handlungsfreiheit, weil ich als Bürger gezwungen bin , diese Funktion dauerhaft aktiviert erleben zu müssen. Aber der Grundrechtseingriff ist doch an der Grenze der Bagatellschwelle, wenn ich überhaupt einen annehme. Weil ich einfach jederzeit die Sache sperren kann. Die Nutzung ist frei, das ist ausgeführt worden. Dass die Benutzung frei bleiben soll, schreibt d ie Begründung, da brauche ich aus meiner Sicht keine gesetzliche Klarstellung . D iese Sache ist rechtlich vollständig klar. Ich sehe in diesem Bereich überhaupt gar kein Problem. Ein Problem fängt bei § 25 Absatz 2 des Entwurfs an . Frau Abgeordnete Jelpke, Sie hatten das gefragt. Wenn Sie einmal den § 25 Absatz 2 mitlesen, dann ist da enthalten, dass bisher nur die Poliz ei - und Ordnungsbehörden von den – i ch nenne sie jetzt mal – Ausweisbehörden die Informationen bekommen können. Da ist immer noch gedacht , dass die Ausweisbehörden diejenigen sind, die diese Ausweisinformationen verwalten, sichern, speichern usw . Der nächste Schritt ist jetzt: G ibt es Möglichkeiten des automatisierten Verfahrens? Kann ich das direkt bekommen? I n einer vernetzten Welt ist eigentlich naheliegend, dass ich das irgendwie auch automatisiert bekomme. Dennoch sagt das Gesetz schon für die Polizei - und Ordnungsbehörden : N ein, wir wollen keine bundesweite Datenban k für biometrische Daten haben – d as wäre nämlich die Alternative – s ondern wir wollen, dass das bei den Meldebehörden bleibt . I hr könnt eine n automatisierte n Abruf bekommen , aber nur in besonderen Fällen, z . B. wenn die Meldebehörden nicht mehr erre ichbar sind, also am Wochenende, i ch nehme den einfachsten Fall. Jetzt ist das I nteressante, dass dieser Fall – wann man die Meldebehörden nicht mehr erstmals kontaktieren muss und wann man automatisiert verfahren darf, nämlich dann, wenn die geschlossen haben – gerade nicht für die Nachrichtendienste aufgeführt ist . Wenn Sie näm lich den neuen § 25 Satz 2 Satz lesen, dann ist der vom Wortlaut her so abgefasst, dass die se B ehörden jederzeit automatisch Zugriff zu den Lichtbildern bekommen. Dieser Regelfall : G eht erst zu den Meldebehörden , dann am Wochenende oder wenn es besondere G ründe gibt, dü rft ihr automatisiert verfahren – d iese Regelung gibt es gerade nicht, sondern s ie können immer sofort automatisiert zugreifen. Das wird hier von den Sachverständigen kritisiert. Warum? We gen § 26 Absatz 4 , in dem klar steht: „Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Merkmale wird nicht errichtet .“ D ie se Norm wird quasi ausgehöhlt. Das ist jetzt vielleicht kein Verfassungsverstoß. Ich bin aber, weil d er gesetzgeberische Wille , eigentlich keine bundeswei te Datenbank haben zu wollen, so klar ist, gar nicht auf die v erfassungsrechtliche Lage eingegangen. Sie wissen, dass das Bundesverfassungsgericht immer sehr vorsichtig ist, wenn der Staat solch e zentrale Datenbanken aufbaut, wenn es daraus möglich werdend e Profilbildungen gibt. Das hängt natürlich immer von den Einzelfällen ab. Es hängt auch von der Gefährdungslage ab, gerade wenn die Nachrichtendienste involviert sind. Ich glaube aber, man muss hier gar nicht in die verfassungsrechtliche Prüfung eintreten , weil einfach der Gesetzgeber so eine bundesweite Datenbank gar nicht aufbauen will. Eine Automatisierung, die ich beliebig – nur wenn ich sage : H ier ist eine Aufgabe , die von mir erfüllt werden muss – durchführe, damit komme ich zu solchen Datenbanken und das ist ein Widerspruch im Gesetz , der behoben werden muss . Innenausschuss 18. Wahlperiode Protokoll der 113. Sitzung vom 24. April 2017 Seite 26 von 76 Im Übrigen, ganz vorsichtig – Herr Abg. Özdemi r, Sie hatten das gefragt – habe ich schon verfassungsrechtliche Bedenken, w enn man über diesen automatisierten Abruf faktisch so eine bundesweit e Datenbank erstellen würde . D as ist dann in mehrer er Hinsicht problematisch: Ist das noch bestimmt? W enn in § 26 Abs. 4 genau das Gegenteil steht, haben Sie schon das Bestimmtheitsproblem. Ist das mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinb ar? Da wird es schwierig, das zu beurteilen. Das müsste man genauer prüfen. In der Tendenz würde ich sagen, das Verfassungsgericht wäre da kritisch. Ich vermute, dass man da hohe Risiken eingeht , die man, glaube ich, gar nicht ein gehen muss, weil ich an sich finde, dass dieses Gesetz der richtige Ansatz ist. Ich finde auch, dass hier „ alt “ diskutiert wird, Herr Abg. Dr. von Notz, d as ist doch kein ne ues Denken. Das neue Denken ist: W ie bekommen wir d as als staatliche sichere Infrastruktur auf die Mobiltelefone. Dann haben wir erst einmal Zugang zu 75 Prozent der Bevölkerung. Dann haben wir noch ein Digital - Divide - Problem: Wa s machen wir mit den älteren , mit denen, die sich das nicht leisten können? Wir wissen auch nicht, ob die Mobiltelefontari fe immer so günstig bleiben . Da entstehen viele Folgefragen. Die sind nicht banal, aber wir müssen den Weg gehen, weil wir nicht zulassen können, dass alle unsere Identi fikationsabläufe, Transaktionen primär durch Google oder Amazon gesteuert werden oder – wenn wir mit d i e sen aufgrund der bestehenden Regierung jetzt Probleme haben – dass wir dann chinesische Systeme verwenden. Das macht doch alles keinen Sinn.


MDg Jürgen Müller (Referatsgruppenleiter 2, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn):

Es gab mehrere Fragen bzw. Zwischenfragen. Ich hoffe, ich habe d as alles richtig verstanden. Bei Herrn Abg. Özdemir hatte ich die Frage so verstanden, wie auch Herr Prof. Dr. Holznagel sie schon beantwortet hat, inwiefern sich aufgrund der europäischen Datenschutzgrundverordnung noch irgendwelche Komplikationen ergeben könnten. Da sehe ich, ähnlich wie Herr Prof. Dr. Holznagel, auch keine Probleme. Herr Abg. Dr. von Notz, Sie hatten im Zusammenhang mit dem Lichtbildabgleich die BND - Problematik angesprochen. Da hoffe ich nun auf den Innenausschuss, der jetzt am Mi ttwoch das Datenschutzanpassungsgesetz berät. In der Tat, da gibt es eine große Gefahr, dass durch eine dort vorhandene Regelung unsere Behörde , die B f DI , in bestimmten Bereichen das Parlament nicht einmal unterrichten darf. Das ist eine Regelung , die wir und insbesondere Frau Voßhoff, ganz konkret auch in der Anhörung schon thema t isiert haben . Ob das noch Erfolg hat , werden Sie hier am Mittwoch beraten. Aber das ist in der Tat ein Bereich , der auch dazu führt, dass wir diesen automatisierten Lichtbildabgle ich für die Nachrichtendienste generell ablehn en , weil man nicht weiß, was danach noch passiert. Das ist die eine Frage, ob der Abgleich erfolgt. W er da nn nachher noch welche Daten bekommt, das ist dann aus unserer Sicht völlig ungeklärt.


Aus den schriftlichen Stellungnahmen zur Innenausschuss-Sitzung


Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 24. April 2017, vom 13. April 2017

(...)

Aus der Begründung zu einer im Detail vorgebrachten anderen Variante der Lichtbild-Abruf-Befugnisse (siehe S.47ff. des IA-Protokolls):

Begründung: Mit § 25 Abs. 2 Satz 3 PAuswG-E soll ein nahezu vor aussetzungsloser Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren durch die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, das Bundesamt für Verfassungsschutz, di e Landesämter für Verfas- sungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst und d en Bundesnachrichtendienst eingeführt werden. Dies wird aus datenschutzrechtli cher Sicht abgelehnt. Bisher dürfen zur Verfolgung von Straftaten und Ver kehrsordnungswidrigkeiten ins- besondere die Polizeibehörden Lichtbilder automatis iert abrufen, wenn die Personal- ausweisbehörde nicht erreichbar ist und ein weitere s Abwarten den Ermittlungszweck gefährdet. Diese gesetzlichen Einschränkungen für d as Abrufverfahren sollen nun entfallen und zusätzlich sollen alle Nachrichtendie nste zukünftig voraussetzungslos Lichtbilder abrufen können. Die bisherige Rechtslage ist jedoch völlig ausreich end.


STELLUNGNAHME ZUR ÖFFENTLICHE ANHÖRUNG ZUM ENTWURF EINES GESETZES ZUR FÖRDERUNG DES ELEKTRONISCHEN IDENTITÄTSNACHWEISES von Prof. Dr. Bernd Holznagel

IV. Automatisierter Lichtbildabruf für Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste beschränken Der neu eingefügte § 25 Abs. 2 S. 3 PAuswG - E, der zum 1. Mai 2021 in Kraft treten soll, berechtigt „die Polizeien des Bundes und der Länder, das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst, den Bundesnachrichtendienst sowie die Verfassungsschutzbehörden der Länder“ dazu, im Hinblick auf Reisepässe und Personalausweise „das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen“. Der automatisierte Abruf wird an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Die Subsidiaritätsklausel des § 25 Abs. 2 S. 1 2.H S PAuswG soll hier nicht gelten. Hiernach sind die Polizei - und Ordnungsbehörden zum Abruf im automatisierten Verfahren nur dann befugt, wenn die Personalausweisbehörde auf andere Weise nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck ge fährden würde. Für die Erweiterung des Kreises der zum Abruf im automatisierten Verfahren befugten Behörden, d ie § 25 Abs. 2 S. 3 PAuswG - E vorsieht, werden in der Gesetzesbegründung gewichtige Gründe angeführt. 3 So wird u.a. darauf hingewiesen, dass die Er mittlung und die Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Behörde, die den Pass oder Personalausweis ausgestellt hat, oft zu zeitaufwendig oder zum Beispiel in den Abendstunden oder am Wochenende gar nicht möglich ist . Es ist nachvollziehbar, dass in Ei lfällen gleichwohl ein automatisierter Abruf angezeigt ist. Zutreffend ist auch der Hinweis darauf, dass mit der Einzelabfrage der das Lichtbild liefernden Behörde unweigerlich bekannt wird, dass eine Person Gegenstand von Ermittlungen der Sicherheitsbehör den oder Nachrichtendienste ist . Dies ist ein Umstand , der durchaus nicht allen Betroffenen angenehm sein dürfte und im Wege des automatisierten Abrufs vermieden werden kann. Andererseits wird eine Abfrage des Lichtbildes im automatisierten Verfahren nur daran geknüpft, dass dies für die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste bzw. der Sicherheitsb ehörden erforderlich ist. Damit wird das automatisierte Verfahren zu einem Standardverfahren erhoben. Da die Vernetzung der Behörden unter einander heute se hr weit gediehen ist, wird damit eine Situation geschaffen, die funktional dem der Einrichtung einer bundesweiten Datenbank für bestimmte biometrische Merkmale (Lichtbilder) entspricht. § 25 Abs. 6 PAuswG - E , der ein Verbot der Errichtung einer solchen Date nbank vorsieht, wird damit in seinem Sinngehalt unterlaufen. Aus diesem Grunde sollte die Subsidiaritätsklausel beibehalten werden und auch für die Nachrichtendienste gelten. Sie müsste allerdings auf die besondere n Interessenlage n der Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden zugeschnitten werde n. So wäre zu berücksichtigen, ob bei einer vorherigen Anfrage bei den zuständigen Behörden die Gefahr der Enttarnung von Personen oder auch der Weitergabe der Nachfrage durch Unbefugte entstünde. Subsidiaritätsk lausel n dieser Art sind im geltenden Recht nicht unbekannt. Ein Beispiel findet sich u.a. in § 10 Abs. 7 BKAG. Die Abfrage des Lichtbildes im automatisierten erfahren könnte etwa daran geknüpft werden, dass gerade diese Form der der Datenübermittlung „zur Wahrung des Zwecks der Abfrage unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit “ angemessen ist. Daneben gilt es, ein en Personenkreis zu definieren, der bei den Sicherheitsbehörden oder Nac hrichtendiensten zur Abfrage berechtigt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings nicht im Gesetz selbst zu treffen, sondern müsste Gegenstand einer noch zu entwerfenden Rechtsverordnung oder einer Verwaltungsvorschrift sein. Der Gesetzgeber sollte erwägen , dazu Leitlinien mindestens in d er Begründung des vorliegenden Gesetzesentwurf s vorzugeben .


Stellungnahme eID vom 19. April 2017 von Constanze Kurz, Jan Krissler, Linus Neumann, Frank Rieger

Zugriff auf biometrische Lichtbilder Der Gesetzentwurf enthält auch mit der Förderung der eID nicht in Zusammenhang stehende Inhalte, die den Zugriff auf biometrische Passbilder betreffen. Die digitalisierten biometrischen Pass- und Ausweisbilder stehen der Polizei zum automatisierten Abruf zur Verfügung. Der nun vorgesehene automatisierte Zugriff von Geheimdiensten auf die biometrischen Passbilder in elektronischer Form wäre ein Schritt in eine umfassende und kaum kontrollierte Überwachung. Der Gesetzentwurf sieht diese Möglichkeit der automatisierten Übermittlung der biometrischen Passbilder vor, also einen unmittelbaren geheimdienstlichen Zugriff auf die Daten in den Meldeämtern. Die Protokollierung dieser Zugriffe soll aber nur bei der abfragenden Stelle, also den Geheimdiensten selbst, erfolgen. Dieser Datenzugriff weitet die Nutzung in einem kaum überschaubaren und wenig kontrolliertem Maße aus und sollte unterbleiben, mindestens aber sollte jede dauerhafte Speicherung und Weitergabe der so erlangten Daten untersagt werden. Die Möglichkeit des automatisierten Zugriffs sowohl für Polizeien als auch für Geheimdienste muss im Kontext des immer weiteren Ausbaus der Video- überwachung und der laufenden Tests der Behörden mit automatischer Gesichtserkennung in Videoüberwachungs-Streams gesehen werden. Die einfache elektronische Abfrage großer Mengen Gesichtsbilder erlaubt den Aufbau von Überwachungssystemen, bei denen die Eingabe eines Namens und eines Geburtsdatums in die entsprechende Abfragemaske ausreicht, um das persönliche Passbild abzurufen und direkt in automatischen Gesichts- erkennungssysteme einzuspeisen. Auch die umgekehrte Abfrage persönlicher Daten zu einem automatisch identifizierten Gesichtsbild wird für die abgerufenen und bei Polizei oder Geheimdienst gespeicherten Gesichtsbildern dadurch technisch ermöglicht. Die schon heute gegebene Vollüberwachung der digitalen Welt erhält so mittelfristig Einzug in die „reale Welt“ und macht auch diese zu einer digital überwachten Sphäre. Da die Videoüberwachung des öffentlichen Raums immer weiter ausgebaut wird und die Erprobung automatischer Gesichtserkennung bereits erklärtes Ziel der Behörden ist, muss dieses Szenario für die Bewertung des Gesetzentwurfes bedacht werden. Ein weiteres Problem ist der weitgehend unkontrollierte Datenaustausch der Geheimdienste mit ausländischen Partnerdiensten. Die jüngsten Aktivitäten türkischer Geheimdienste in Deutschland im Kontext des Präsidial- Referendums offenbarten, dass auch als „befreundet“ klassifizierte Dienste alle Mittel nutzen, um politische Ziele zu verfolgen und Opposition gegen ihre Regierung auch in Deutschland zu unterdrücken. Über den Weg der deutschen Geheimdienste ist hier also von einem Zugriff solcher Partnerdienste auf die gespeicherten deutschen Meldedaten zu warnen, die elektronischen Aufenthaltstitel eingeschlossen. Mit der kontinuierlich zunehmenden Intensität und Automatisierung des Datenaustauschs unter Behörden in Europa und darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch die Gewährung des Zugangs für ausländische Geheimdienste und Polizeien innerhalb weniger Jahre Realität wird. Dass der Zugriff erst ab dem Jahr 2021 vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass ein Einfließen der Meldedaten in die geheimdienstlichen Kreisläufe eine Zweckentfremdung der Daten darstellt.


Widerspruch an die Meldebehörden


Widerspruch an Meldeamt/Bürgerbüro im Zuge der Beantragung eines neuen Passes (Entwurf)


Sehr geehrte Damen und Herren.

Hiermit widerspreche ich einem automatisierten Abruf meines Lichtbildes und anderer biometrischer oder allgemeiner auf meine Person bezogene oder beziehbare Daten, die im Zuge meiner heutigen Beantragung eines neuen Personalausweises/Reisepasses anfallen bzw. sich aus den mir zugelieferten Daten und Informationen ergeben durch deutsche Geheimdienste (Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Inland-Geheimdienste - die sogenannten "Verfassungsschutzbehörden" des Bundes und der Länder).

Dem pauschal automatisierten Abruf dieser Daten durch Behörden im Zuge der Verfolgung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten widerspreche ich ebenso.

Ich untersage hiermit weiterhin den automatisierten Abruf dieser Daten durch Polizeien des Bundes und der Länder sowie der Steuerfahndungsdienststellen der Länder, des Zollfahndungsdienstes und der Hauptzollämter, sofern dieser Abruf nicht aus dringenden Gründen außerhalb der Geschäftszeiten des Bürgerbüros bzw. der Meldebehörde erfolgt.

Ich verlange weiterhin die Protokollierung aller automatisierten Abrufe von auf meine Person bezogenen Daten aus Ihren Datenbeständen hinsichtlich Datum und Empfänger der Datenübertragung und dessen informativen Inhalts.

Damit widerspreche ich in Teilen den Gesetzesänderungen im Personalausweisgesetz und im Passgesetz, wie sie mittels "Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises" im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 veröffentlicht und am Folgetag - was diesen Widerspruch betrifft - in Kraft getreten sind.

Durch diese sehe ich mein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wesentlich und in unverhältnismäßiger Weise verletzt und beeinträchtigt. Ebenso wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht ausreichend gewürdigt und beachtet. Zur weiteren detaillierten Begründung meines Widerspruchs erteile ich Ihnen auf Nachfrage gerne ausführliche Auskunft.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruchs schriftlich.

Davon unabhängig bitte ich um Bestätigung der Umsetzung meines Widerspruchs, also bspw. die entsprechende Sperrung der auf meine Person bezogenen o.g. Daten gegen den automatisierten Abruf durch Geheimdienste und Polizeien und der anderen Behörden, wie oben näher ausgeführt.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


7.1.2018 - Presseanfragen zur praktischen Umsetzung der automatisierten Lichtbild-Abfragen


Wir haben Presseanfragen an folgende Behörden versendet:

  • Bundespolizei
  • BKA
  • Polizeidirektion Hannover
  • Auslands-Geheimdienst (Bundesnachrichtendienst - BND)
  • Bundes-Inlands-Geheimdienst ("Bundesamt für Verfassungsschutz - BfV")
  • Niedersächsischer Inlands-Geheimdienst ("Nds. Amt für Verfassungschutz")


Die Presseanfrage lautete jeweils:


Sehr geehrte Damen und Herren,
am 15.7.2017 trat das "Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises" in Kraft, das Ihrer Behörde pauschal den automatisierten Zugriff auf die im Zuge von Pass-Anträgen und -Erstellungen gespeicherten Lichtbilder in den Lichbilder-Datenbanken der Meldeämter und Bürgerbüros erlaubt.
Die Protokollierung dieser automatisierten Abrufe soll ausschließlich in Ihrer Behörde erfolgen (siehe §25 Absatz 2 Personalausweisgesetz und § 22a Absatz 2 Passgesetz).
Wir möchten über die praktische Umsetzung dieser Gesetzesänderung berichten und haben dazu folgende Fragen an Sie, um deren Beantwortung wir hiermit bitten:
1.) Wie viele automatisierte Abgriffe von Lichtbildern hat es seitens Ihrer Behörde vom 15.7.2017 bis zum 31.12.2017 gegeben?
2.) Wie verhält sich diese Zahl im Vergleich zu den Abgriffszahlen von Lichtbildern aus dem gleichen Zeitram des vorherigen Jahres (also vom 15.7.2016 bis zum 31.12.2016)?
3.) In welchem Umfang haben die Meldebehörden bislang überhaupt die technischen Vorraussetzungen zur Durchführung eines solchen automatisierten Lichtbild-Abrufs geschaffen, wie viele der Meldebehörden machen eine solche Datenabfrage derzeit überhaupt technisch möglich?
4.) Welche Stelle(n) überprüft/überprüfen die Einhaltung der Vorschriften zur Zulässigkeit automatisierter Lichtbild-Abgriffe durch Ihre Behörde?
Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


8.1.2018 - Antwort von der Polizeidirektion Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

eine technische Umsetzung der Möglichkeit für automatisierte Lichtbild-Abrufe ist bisher nicht erfolgt, weshalb eine Beantwortung nicht möglich ist.

[...]

Mit freundlichem Gruß
im Auftrage

xxx

Sachgebiet Gefahrenabwehr, Umwelt- und Katastrophenschutz


8.1.2018 - Kurze Nachfrage an die Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für die flotte Rückmeldung! Ist schon absehbar bzw. geplant, wann (ungefähr) mit der technischen Umsetzung zu rechnen ist?

Viele gute Grüße,


9.1.2018 - Antwort von der Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

aufgrund zu vieler anderer technischer Baustellen ist nicht absehbar, wann diese von Ihnen erfragte Schnittstelle funktionieren wird. Ich gehe davon aus, dass sie sich diese Anfrage für 2019 auf "Wiedervorlage" legen sollten.

Mit freundlichem Gruß
im Auftrage

xxx

Sachgebiet Gefahrenabwehr, Umwelt- und Katastrophenschutz


10.1.2018 - Antwort vom nds. Inlandsgeheimdienst


Hervorhebungen im Text durch uns

Sehr geehrter Herr xxx,

§ 23 Abs. 3 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) verpflichtet Behörden unter den in § 23 NVerfSchG genannten Voraussetzungen dem Niedersächsischen Verfassungsschutz auf Ersuchen persönliche Daten zu übermitteln; ein automatisiertes Abrufverfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 NVerfSchG zulässig, soweit diese Nutzung ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises eröffnet die Möglichkeit, die Daten im digitalen Verfahren zu ermitteln, wird in Niedersachsen derzeit aber nicht genutzt.
Die gesetzlich vorgesehene parlamentarische Kontrolle sowie die Prüfungsberechtigung der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten blieben von einer Verfahrensänderung unberührt.\\ Für Fragen zum Melderecht ist der Niedersächsische Verfassungsschutz nicht der richtige Ansprechpartner.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Verfassungsschutz -
- Pressesprecherin -


17.1.2018 - Antwort vom BKA


Sehr geehrter xxx,

das Bundeskriminalamt verfügt nicht über einen Online-Zugriff auf Personalausweis- und Passregister. Ihre Fragen kann ich daher nicht beantworten.

Fragen zur praktischen Umsetzung von Gesetzesänderungen bitte ich Sie, an das Bundesinnenministerium zu richten

Mit freundlichen Grüßen
xxx
LS 2-P / Pressestelle
Bundeskriminalamt


30.1.2018 - Nachhaken beim BND


Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie uns mitteilen, wann wir mit der Beantwortung unserer Presseanfrage vom 7.1.2018 rechnen können?

Viele gute Grüße,


30.1.2018 - Nachhaken bei der Bundespolizei


Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie uns mitteilen, wann wir mit der Beantwortung unserer Presseanfrage vom 7.1.2018 rechnen können?

Viele gute Grüße,


30.1.2018 - Nachhaken beim Bundes-Inlandsgeheimdienst ("BfV")


Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie uns mitteilen, wann wir mit der Beantwortung unserer Presseanfrage vom 7.1.2018 rechnen können?

Viele gute Grüße,


2.2.2018 - Antworten von der Bundespolizei


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Interesse an der Bundespolizei.

Gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung:

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Bundespolizei vorliegende Daten der zuständigen Behörden (z.B. Einwohnermeldeämter, Bürgerämter, Passbehörden) abfragen und nutzen. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, das jeweilige Lichtbild im automatisierten Verfahren von diesen zuständigen Behörden abzurufen (vgl. § 25 Personalausweisgesetz und § 22a Passgesetz).

Diese Regelungen sollen den Zugriff auf die gespeicherten Lichtbilder für die berechtigten Behörden erleichtern und somit zu einer Verbesserung bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben führen.

Ihre Fragen beantworte ich im Einzelnen wie folgt:

1.) Wie viele automatisierte Abgriffe von Lichtbildern hat es seitensIhrer Behörde vom 15.7.2017 bis zum 31.12.2017 gegeben?

Eine diesbezügliche Statistik liegt hier nicht vor.

2.) Wie verhält sich diese Zahl im Vergleich zu den Abgriffszahlen vonLichtbildern aus dem gleichen Zeitram des vorherigen Jahres (also vom 15.7.2016 bis zum 31.12.2016)?

Siehe Antwort zu Frage 1.

3.) In welchem Umfang haben die Meldebehörden bislang überhaupt die technischen Vorraussetzungen zur Durchführung eines solchen automatisierten Lichtbild-Abrufs geschaffen, wie viele der Meldebehörden machen eine solche Datenabfrage derzeit überhaupt technisch möglich?

Wir bitten Sie, diese Frage an die zuständigen Stellen zu richten.

4.) Welche Stelle(n) überprüft/überprüfen die Einhaltung der Vorschriften zur Zulässigkeit automatisierter Lichtbild-Abgriffe durch Ihre Behörde?

Die zuständige Stelle, die eine Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Daten bei der Bundespolizei überwacht, ist der jeweilige behördliche Datenschutzbeauftrage.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

xxx

Bundespolizeipräsidium
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


4.2.2018 - Nachhaken bei der Bundespolizei


Sehr geehrte Frau xxx, sehr geehrte/r Frau/Herr xxx,

vielen Dank für die Rückmeldung. Die Fragen Nrn. 1 und 2 beantworten Sie nicht mit der Begründung, dass keine Statistiken zur Anzahl automatisierter Lichtbildabrufe vorliegen würden.

Allerdings heißt es im § 22a PaßG im Absatz 2:

"Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen."

und weiter, Ihre Behörde betreffend:

"Abrufe nach Satz 5 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert."

Insofern ist die Anzahl der automatisierten alleine anhand der Anzahl der Protokolleinträge, ohne diese im Einzelnen aufwendig auswerten zu müssen, sofort einsehbar.

Wir möchten Sie daher bitten, uns die Antworten zu den beiden ersten Fragen nachzureichen.

Vielen Dank für Ihre Mühe und viele gute Grüße,


6.2.2018 - Nochmaliges Nachhaken beim BND


Sehr geehrte Damen und Herren,

auf unsere Presseanfrage vom 7.1.2018 sowie die Nachfrage dazu vom 30.1.2018 haben wir bis heute noch keine Antwort, noch nicht einmal eine Rückmeldung erhalen.

Können Sie uns bitte baldmöglichst mitteilen, ob und wann wir mit der Beantwortung unserer Presseanfrage rechnen dürfen?

Viele gute Grüße,


6.2.2018 - Nochmaliges Nachhaken beim Bundes-Inlandsgeheimdienst ("BfV")


Sehr geehrte Damen und Herren,

auf unsere Presseanfrage vom 7.1.2018 sowie die Nachfrage dazu vom 30.1.2018 haben wir bis heute noch keine Antwort, noch nicht einmal eine Rückmeldung erhalen.

Können Sie uns bitte baldmöglichst mitteilen, ob und wann wir mit der Beantwortung unserer Presseanfrage rechnen dürfen?

Viele gute Grüße,


9.2.2018 - Antwort von der Bundespolizei


Sehr geehrter Herr xxx,

gestatten Sie mir zu Ihrer Nachfrage vom 4. Februar 2018 bitte erneut eine kurze Vorbemerkung:

Die §§ 22, 22a PassG bedeuten lediglich, dass der Bundespolizei (wie auch anderen Behörden) die gesetzliche Möglichkeit gegeben ist, Lichtbilder abzurufen. Einfach gesagt, die Bundespolizei darf bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Mindestvoraussetzungen Lichtbilder anfordern und die Passbehörden dürfen nach Prüfung und Bewilligung diese Bilder herausgeben. Beide Behörden haben somit gegenseitig eine gesetzliche Bestimmung zur Herausgabe von Daten. Diese Bestimmung dient dem Schutz der persönlichen Daten des Bürgers.

Diese Bestimmung bedeutet aber auch, dass es lediglich autorisierten Behörden i.S. §§ 22, 22a PassG gestattet ist, Lichtbilder anzufordern. Gemäß § 22a Abs. 1, Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 2 PassG kann die Übermittlung der Beantwortung auch durch Datenübertragung erfolgen.

Dem Bürger, welcher über einen anderen Bürger Auskunft aus dem Datenbestand erhalten möchte, ergibt sich diese Möglichkeit (Lichtbild) folglich nicht.

Der Terminus "automatisiertes Verfahren" wird durch Dritte in der Tat häufig falsch interpretiert. Keineswegs ist hierunter ein vollautomatisiertes Abrufverfahren auf einen zentralen Datenbestand zu subsumieren. Im Sinne des § 3 BDSG ist unter einem "automatisierten Verfahren" die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zu verstehen. Dies bedeutet im Sinne Ihrer Anfrage, dass Lichtbilder bei einer Passbehörde erhoben wurden und dieses Lichtbild bei der Passbehörde gespeichert ist. Eine Verarbeitung der Daten liegt dann vor, wenn dieses Lichtbild an eine autorisierte Behörde unter Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen übermittelt wird (vgl. §§ 22, 22a PassG).

Gemäß § 22a Abs. 1, Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 2 PassG kann die Übermittlung, sprich: die Beantwortung, auch durch Datenübertragung erfolgen. Seitens der Bundespolizei wird jedoch kein direkter (elektronischer) Datenabgriff aus den Passregistern der Passbehörden technisch realisiert, insofern erübrigt sich die Übermittlung durch eine Datenübertragung und auch die Frage nach einer Protokollierung.

Die Fragen 1. und 2. beantworte ich wie folgt:

1.) Wie viele automatisierte Abgriffe von Lichtbildern hat es seitensIhrer Behörde vom 15.7.2017 bis zum 31.12.2017 gegeben?

Siehe meine Antwort vom 2. Februar 2018.

2.) Wie verhält sich diese Zahl im Vergleich zu den Abgriffszahlen von Lichtbildern aus dem gleichen Zeitram des vorherigen Jahres (also vom 15.7.2016 bis zum 31.12.2016)?

Siehe Antwort zu Frage 1.

Im Auftrag


9.2.2018 - Nicht-Antwort vom BND


Sehr geehrter Herr xxx,

unsere verspätete Antwort bitten wir höflich zu entschuldigen.

Zu operativen Aspekten seiner Arbeit berichtet der Bundesnachrichtendienst grundsätzlich nur der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages.

Wir danken für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

xxx

Pressestelle
Bundesnachrichtendienst
Gardeschützenweg 71-101
12203 Berlin


9.2.2018 - Nachfrage an die Bundespolizei


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für die Erläuterungen und die Klarstellung, dass keine Statistiken erhoben werden, weil (im automatisierten Verfahren entspr. § 22a PaßG bzw. § 24 PAuswG) von Ihnen bzw. von Ihrer Behörde gar keine Daten abgerufen werden.

Bitte erlauben Sie aber dann noch diese Nachfrage:

Ist geplant, die technischen Fähigkeiten direkten (elektronischen) Datenabgriffs aus den Passregistern der Passbehörden zukünftig zu ermöglichen und falls ja, wann sollen diese Fähigkeiten der Bundespolizei zur Verfügung stehen?

Vielen Dank und viele gute Grüße, Ihnen ein schönes Wochenende,


14.2.2018 - Antwort von der Bundespolizei


Sehr geehrter Herr xxx,

es ist gegenwärtig seitens der Bundespolizei keine Einführung eines direkten technischen Zugriffs auf die Datenbestände der Passbehörden vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
xxx

Bundespolizeipräsidium
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


Aus dem Alltag der Lichtbild-Daten-Übermittlung innerhalb der Meldebehörden


Erlebt und erfahren Anfang 2018 in einem Bürgerbüro in Niedersachsen.

Situation:

Ein Bürger beantragt in einer niedersächsischen Stadt einen Pass, hat aber weder Personalausweis noch Reisepass (nicht existent bzw. verloren.)

Zur Feststellung der Identität der den Pass beantragenden Person reicht der Führerschein nicht aus, laut Vorschrift, so die Angabe der im Amt den Antrag bearbeitenden Person.

Die vorherigen Pässe wurden in einem anderen niedersächsischen Meldeamt beantragt (auf dem Lande), insofern liegen der Meldebehörde, bei der der Bürger vorstellig wird, keine Lichtbilder dieser Person vor.

Lösung des Problems:

Die Meldebehörde der Stadt beantragt die Zusendung einer Kopie des zuletzt verwendeten Lichtbildes beim Meldeamt vom Land. Telefonisch. Unter telefonischer Übermittlung der notwendigen Daten (Name, Geburtsdatum).

Danach schickt das Meldeamt vom Land dem Meldeamt der Stadt ein Schwarz-Weiss-Fax mit dem Lichtbild darauf, in etwa doppelter Größe als im Original. Die Qualität des Bildes ist sehr schlecht (nur Schwarz oder Weiß, keine Grautöne!) und lässt - sachlich betrachtet - keine Identifizierung zu.

Danach wird der Antrag auf einen neuen Pass entgegen genommen und bearbeitet.

Fazit:

Während Polizeien, Geheimdienste, Zoll und Behörden zur Verfolgung von geblitzten Schnellfahrern dazu ermächtigt werden, pauschal automatisierte Abgriffe von Lichtbildern (digital) vorzunehmen, ist die Zusammenarbeit der Meldebehörden untereinander auf einem technisch sehr niedrigem Niveau befindlich.

Ob man das gut findet oder nicht, fest steht: Ohne oder bevor man den Meldeämtern ihre alltägliche Arbeit erleichtert, werden umfangreiche gesetzliche Befugnisse und technische Aufrüstungen bei Polizeien und Geheimdienste, so genannte "Sicherheitsbehörden" verordnet und umgesetzt.


Beispiel eines Widerspruchs gegen die automatisierte Lichtbildübermittlung


10.1.2018 - Einlegung eines Widerspruchs bei einem Bürgeramt in Hannover im Zuge der Beantragung eines neuen Reisepasses


Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren.

Hiermit widerspreche ich einem automatisierten Abruf meines Lichtbildes und anderer biometrischer oder allgemeiner auf meine Person bezogene oder beziehbare Daten, die im Zuge meiner heutigen Beantragung eines neuen Reisepasses anfallen bzw. sich aus den mir zugelieferten Daten und Informationen ergeben durch deutsche Geheimdienste (Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Inland-Geheimdienste - die sogenannten "Verfassungsschutzbehörden" des Bundes und der Länder).

Dem pauschal automatisierten Abruf dieser Daten durch Behörden im Zuge der Verfolgung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten widerspreche ich ebenso.

Ich untersage hiermit weiterhin den automatisierten Abruf dieser Daten durch Polizeien des Bundes und der Länder sowie der Steuerfahndungsdienststellen der Länder, des Zollfahndungsdienstes und der Hauptzollämter, sofern dieser Abruf nicht aus dringenden Gründen außerhalb der Geschäftszeiten des Bürgerbüros bzw. der Meldebehörde erfolgt.

Ich verlange weiterhin die Protokollierung aller automatisierten Abrufe von auf meine Person bezogenen Daten aus Ihren Datenbeständen hinsichtlich Datum und Empfänger der Datenübertragung und dessen informativen Inhalts.

Damit widerspreche ich in Teilen den Gesetzesänderungen im Personalausweisgesetz und im Passgesetz, wie sie mittels "Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises" im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 veröffentlicht und am Folgetag - was diesen Widerspruch betrifft - in Kraft getreten sind.

Durch diese sehe ich mein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wesentlich und in unverhältnismäßiger Weise verletzt und beeinträchtigt. Ebenso wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht ausreichend gewürdigt und beachtet. Zur weiteren detaillierten Begründung meines Widerspruchs erteile ich Ihnen auf Nachfrage gerne ausführliche Auskunft.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruchs schriftlich.

Davon unabhängig bitte ich um Bestätigung der Umsetzung meines Widerspruchs, also bspw. die entsprechende Sperrung der auf meine Person bezogenen o.g. Daten gegen den automatisierten Abruf durch Geheimdienste und Polizeien und der anderen Behörden, wie oben näher ausgeführt.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


15.1.2017 - Ablehnung des Widerspruchs ohne Rechtsmittelbelehrung


Datenübermittlung aus dem Passregister

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihr Schreiben vorn 10.01.2018 haben wir erhalten.

Die Übermittlung von Daten aus dem Passregister richtet sich nach § 22 Passgesetz (PassG).

Danach dürfen Passbehörden anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Passregister übermitteln. Die ersuchende Behörde trägt nach der gesetzlichen Regelung die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen für eine derartige Übermittlung vorliegen.

Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf gemäß 5 22a PassG im automatisierten Verfahren erfolgen.

Über alle Abrufe werden von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen angefertigt, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und

die Hauptzollamter Lichtbilder zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisieren Verfahren abrufen dürfen.

Abschließend müssen wir Ihnen mitteilen, dass hier die Einlegung eines Widerspruchs rechtlich nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag


5.2.2018 - Rückfragen an die Stadt Hannover und Aufrechterhaltung des Widerspruchs


Sehr geehrte Frau xxx,

vielen Dank für Ihren Brief und die Erläuterungen darin – und für Ihre Arbeit damit!

Die gesetzlichen Grundlagen sind mir bekannt.

Bitte erlauben Sie mir dazu eine Anmerkung und ein paar Fragen:

Anders als von Ihnen geschrieben, werden die automatisiert erfolgenden Abrufe von Daten aus dem Passregister nicht von allen beteiligten Behörden protokolliert, sondern nur von abrufenden Behörden (also nicht von den Bürgerämtern und Meldebehördern Hannovers), sofern es sich bei den Datenabgreifenden um Polizeien, Länder-Steuerfahndungsdienststellen, Geheimdienste oder Zollbehörden handelt (genaue Formulierung siehe die Sätze 5 und 8 des § 22a Absatz 2 PaßG).

Meine Fragen dazu:

1.) Wie kann ich mein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in diesem Zusammenhang konkret und praktisch umsetzen? Anders ausgedrückt: Wie führe ich ein Auskunftsersuchen durch, mittels dessen ich erfahre, welche Behörden wann welche auf meine Person bezogene Daten aus den Passregistern der Ämter der Stadt Hannover abgegriffen haben?

Meinen Widerspruch erhalte ich ausdrücklich aufrecht.

2.) Wenn Sie der Auffassung sind, dass kein Widerspruch möglich ist, ist dann nicht eine Rechtshilfebelehrung notwendig? An welche Stelle kann ich, muss ich mich wenden, um meinen Widerspruch auf seine Zulässigkeit überprüfen, notfalls gerichtlich durchsetzen zu lassen?

3.) Ist ein automatisierter Abgriff von Daten aus den von den Meldebehörden der Stadt Hannover geführten Passregistern zum heutigen Zeitpunkt überhaupt schon technisch möglich und falls nicht, ab wann wird die Technik für so einen automatisierten Zugriff bei Ihnen aus heutiger Sicht einsatzbereit sein?

Vielen Dank für Ihre Mühen mit mir und viele gute Grüße,


5.2.2018 - Auskunftsersuchen an ein Einwohnermeldeamt


Sehr geehrte Damen und Herren,

(...), so dass auch auch auf meine Person bezogene Daten in den Passregistern Ihrer Behörde vorhanden sind.

Entsprechend § 22a PaßG und § 24 PAuswG sind eine Vielzahl von Behörden im Einzelfall dazu berechtigt, Daten aus den Passregistern abzurufen bzw. abzugreifen, zum Teil sogar automatisiert. In einigen solcher Fälle ist die Datenübertragung auch seitens der Meldebehörde zu protokollieren.

Bitte teilen Sie mir mit, ob und wann auf meine Person bezogene und bei Ihnen gespeicherte Daten in diesem Rahmen herausgegeben bzw. abgegriffen worden sind, um welche Daten es sich dabei im einzelnen gehandelt hat und wer der Empfänger bzw. Abrufer dieser Daten jeweils gewesen ist.

Bitte teilen Sie mir in diesem Zuge auch mit, ob ein automatisierter Abgriff von Daten aus dem von Ihnen geführten Passregister zum heutigen Zeitpunkt überhaupt schon technisch möglich ist und falls nicht, ab wann die Technik für so einen automatisierten Zugriff bei Ihnen aus heutiger Sicht einsatzbereit sein wird.

Vielen Dank für Ihre Mühen und viele gute Grüße,


7.2.2018 - Auskunftserteilung durch ein Einwohnermeldeamt


Auf Ihre Anfrage, Informationen über alle zu Ihrer Person an Dritte erteilte Melderegisterauskünfte und übermittelten Daten zu erhalten teilen wir Ihnen folgendes mit:

Durch unsere Meldebehörden wurden im aktuellen sowie im vorangegangenen Kalenderjahr keine entsprechenden Auskünfte erteilt bzw. sind keine Datenübermittlungen mittels automatisierten Abrufverfahren erfolgt, die Ihre Rechte gemäß §§ 9 und 10 Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit § 40 Abs. 4 BMG betroffen hätten.

Im gleichen Zuge wird (ungefragt) eine Auskunft über die beim Einwohnermeldeamt gespeicherten Daten der angefragten Person erteilt:

''Auf Ihren Antrag auf Auskunft über Ihre im Melderegister gespeicherten Daten gemäß § 10 Abs. 1 Nummer 1 Bundesmeldegesetz (BMG) teilen wir Ihnen nachstehend mit, welche Daten und Hinweise im hiesigen Melderegister über Ihre Person gespeichert sind.

Sämtliche Daten wurden ausschließlich erhoben durch:

  • eigene Angaben (bei Anmeldungen oder sonstigen anlassbezogenen Vorsprachen)
  • Mitteilungen der Standesämter (Mitteilungen über standesamtliche Beurkundungen)
  • Mitteilungen früherer oder für Ihre Person weiterer zuständiger Meldebehörden (Rückmelde- und Mitteilungsverfahren)
  • Mitteilungen des Bundeszentralamtes für Steuern
  • ggf. Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden
  • ggf. Mitteilungen der Waffenerlaubnisbehörden
  • ggf. Mitteilungen der für Wahlen zuständigen Behörden
  • Mitteilungen von Pass und Ausweisbehörden
  • Mitteilungen Ihres Wohnungsgebers


20.2.2018 - Informationen des BMI im Rahmen einer schriftlichen Frage im Deutschen Bundestag


Quelle: https://www.andrej-hunko.de/start/download/dokumente/1106-umsetzung-des-lichtbildabrufs-von-polizeien-und-geheimdiensten-im-melderegister-mdb-dieter-dehm/file

BMI (Dr. Ole Schröder):

Der Lichtbildabruf gemäß § 25 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes ist bisher technisch noch nicht umgesetzt. Dementsprechend haben die genannten Behörden bisher keine Abrufe auf dieser Rechtsgrundlage vornehmen können. Die 4300 registenführenden Behörden haben keine bundeseinheitliche technische Realisierung der Personalausweisregister, sondern bedienen sich 40 IT—Dienstleistern und 10 Herstellern der kommunalen IT-Verfahren. Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern arbeitet zusammen mit den Herstellern der kommunalen IT-Verfahren an der technischen Umsetzung bei den registerführenden Behörden. Die genannten Bedarfsträger sind in die Erarbeitung eingebunden und werden die technische Umsetzung in ihren IT-Systemen veranlassen, sobald die technischen Spezifikationen vorliegen.


22.2.2018 - Presseanfrage an das BMI


Sehr geehrte Damen und Herren,

auf eine schriftliche Frage eines Bundestagsabgeordneten antwortete das BMI am 20.2.2018 unter der Arbeitsnummer 2/120 wie folgt:

"Der Lichtbildabruf gemäß § 25 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes ist bisher technisch noch nicht umgesetzt. Dementsprechend haben die genannten Behörden bisher keine Abrufe auf dieser Rechtsgrundlage vornehmen können. Die 4300 registerführenden Behörden haben keine bundeseinheitliche technische Realisierung der Personalausweisregister, sondern bedienen sich 40 IT—Dienstleistern und 10 Herstellern der kommunalen IT-Verfahren. Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern arbeitet zusammen mit den Herstellern der kommunalen IT-Verfahren an der technischen Umsetzung bei den registerführenden Behörden. Die genannten Bedarfsträger sind in die Erarbeitung eingebunden und werden die technische Umsetzung in ihren IT-Systemen veranlassen, sobald die technischen Spezifikationen vorliegen."

Quelle: https://www.andrej-hunko.de/start/download/dokumente/1106-umsetzung-des-lichtbildabrufs-von-polizeien-und-geheimdiensten-im-melderegister-mdb-dieter-dehm/file

Dazu haben wir im Rahmen einer geplanten Berichterstattung folgende Fragen und würden uns über eine kurzfristige Beantwortung sehr freuen:

1.) Wann und durch wen wurde die o.g. Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet und welche Bezeichnung hat diese Arbeitsgruppe erhalten?

2.) Wie viele Personen gehören dieser Arbeitsgruppe an und von welchen Stellen, Behörden oder Unternehmen stammen diese im Einzelnen?

3.) Wie oft hat sich die Arbeitsgruppe bis dato getroffen?

4.) Welche einzelnen Hersteller kommunaler IT-Verfahren sind in die Arbeit der AG eingebunden oder Teil der AG?

5.) Gibt es einen Zeitplan für die Arbeit der AG und falls ja, wie sieht dieser aus bzw. bis wann ist mit den ersten oder gar mit den abschließenden Ergebnissen der AG zu rechnen?

6.) Ist in diesem Kontext auch vorgesehen oder geplant, den Austausch von Lichtbild- und anderen aus den Paßregistern der Meldebehörden stammenden Daten untereinander zu harmonisieren oder gar zu automatisieren? Falls nein, warum nicht?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


23.2.2018 - Schnelle Antwort vom BMI


Sehr geehrter Herr xxx,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen als ein Sprecher des Bundesinnenministeriums Folgendes mitteilen kann: Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Zukunft der Pass- und Ausweisregister - automatisierter Lichtbildabruf" ist auf Einladung des Bundesministeriums des Innern am 14.02.2018 erstmalig zusammengetreten. Neben Vertretern der für Pass- und Ausweiswesen bzw. Meldewesen zuständigen Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder waren der Deutsche Städtetag, die Datenzentrale Baden-Württemberg DZBW, die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Bayerns AKDB, die Koordinierungsstelle für IT-Standards KoSIT sowie als Gäste die Verfahrensbeteiligten Firmen Bundesdruckerei GmbH, die Gesellschaft für Kommunikation und Wissenstransfer mbH KommWis sowie die HSH Soft- und Hardware Vertriebs GmbH beteiligt. Die Arbeitsgruppe tritt das nächste Mal Anfang Mai 2018 zusammen. Zwischenzeitlich erarbeitet eine arbeitsfähige Redaktionsgruppe unter Federführung der KoSIT ein "Rahmenkonzept für den automatisierten Lichtbildabruf aus Registern", über das die Arbeitsgruppe und der Änderungsbeirat XMeld Ende Mai 2018 zu befinden haben. Die spätere Umsetzung erfolgt hauptsächlich in jeweiliger Verantwortung der Bundesländer und abrufenden Behörden. Primäres Ziel der Arbeitsgruppe ist die Umsetzung des automatisierten Lichtbildabrufs. Eine darüber hinaus gehende Modernisierung und Harmonisierung der Pass- und Ausweis- sowie Meldeverfahren mit dem Ziel, erhebliche Verbesserungen und Einsparungen für die abrufenden Behörden und Verwaltungskosteneinsparungen bei den Personalausweis- und Passbehörden zu erreichen wird geprüft.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. xxx
Bundesministerium des Innern
Stab Leitungsbereich / Presse


23.2.2018 - Rückfrage an das BMI


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für die außerordentlich prompte und ausführliche Antwort!

Können Sie noch etwas zu der Frage des Zeitplans sagen? Wann also soll - nach derzeitigem Stand der Planungen - mit der Umsetzung der IT-Anpassungsarbeiten begonnen oder wann sollen die Zugriffs- bzw. Abgriffsmöglichkeiten auf allen beteiligten Seiten eingerichtet sein?

Viele gute Wochenendgrüße,


26.2.2018 - Antwort vom BMI


Sehr geehrter Herr xxx,

auf der Grundlage des für Ende Mai 2018 geplanten Rahmenkonzepts werden die Bundesländer schnellst möglich mit der Anpassung der Fachverfahren im Pass-, Ausweis- und Melderecht beginnen. Die abrufenden Behörden werden ebenfalls ihre Recherchesysteme anpassen. Eine konkrete Aufnahme in die Release-Planung für Standards und Fachsoftware erfolgt nach Ermittlung des technischen und ggf. rechtlichen Anpassungsaufwandes auf Basis des Rahmenkonzeptes, daher kann derzeit hierüber keine Aussage getroffen werden.

Mit freundlichen Grüßen


18.6.2020 - Presseanfrage an das BMI


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

anschließend an unsere Anfragen vom Februar 2018 möchten wir in Vorbereitung einer ergänzenden Berichterstattung folgendes fragen und würden uns über eine baldige Antwort sehr freuen:

1. Wie oft hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Zukunft der Pass- und Ausweisregister - automatisierter Lichtbildabruf" bislang getroffen?

2. Hat sich die Zusammensetzung (in Umfang oder bzgl. der Mitglieder und Gäste) dieser AG seit Februar 2018 verändert und falls, wie im Genauen?

3. Wann wurde das ehemals zu Ende Mai 2018 geplante Rahmenkonzept zur bundesweit umgesetzten Anpassung der Fachverfahren im Pass-, Ausweis- und Melderecht fertiggestellt und wo ist dieses nachlesbar bzw. können Sie uns das Konzept und den Zeitplan zur Umsetzung zukommen lassen?

4. Wie weit ist die Umsetzung bis dato gediegen? Also bspw.: Wie viele der rund 4.300 Meldebehörden Deutschlands erlauben den automatisierten Abruf von Lichtbildern?

5. Welche Version/Versionsnummer von xMeld befindet sich aktuell produktiv im Einsatz?

6. Wie viele automatisierte Lichtbildabrufe gab es in 2019, wie viele bislang in 2020? Und gibt es zu diesen Zahlen eine Aufschlüsselung bzgl. der die Daten/Lichtbilder abrufenden Behörden/Stellen?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


22.6.2020 - Antwort vom BMI


[Anmerkung: Die Mail an unsere Redaktion ging auch via CC an sechs weitere Stellen/Personen im BMI.]

Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Als eine Mitarbeiterin der Pressestelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann ich Ihnen dazu Folgendes mitteilen:

Bei der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Zukunft der Pass- und Ausweisregister - automatisierter Lichtbildabruf" gibt es keinen abgeschlossenen und festen Teilnehmerkreis. Vielmehr zielte der - unveränderte - Verteiler der Einladungen immer auf eine breite Beteiligung und Information der betroffenen Bundes- und Landesressorts, Vertreter kommunaler Verbände sowie von Sicherheitsbehörden. Die tatsächliche Teilnahme an den vier Treffen seit 2018 schwankte in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit des eingeladenen Personenkreises.

Ich gehe davon aus, dass sie mit Rahmenkonzept das beigefügte Dokument Abruf von Lichtbildern in XMeld, Bericht der KoSIT an den XMeld Änderungsbeirat vom 18.04.2018 meinen. Das Konzept wurde von der Steuerungsgruppe XInneres des Arbeitskreis I (Staatsrecht, Verwaltung und Zuwanderung) der Innenministerkonferenz bestätigt. Die in dem Konzept genannten erforderlichen Rechtsänderungen fanden bisher keine Mehrheit. Mangels gesetzlicher Grundlage wurde das Konzept daher nicht umgesetzt.

Automatisierte Lichtbildabrufe finden bisher nicht auf einer einheitlichen technischen Schnittstelle, sondern auf Basis der gesetzlichen Grundlagen entsprechend der lokalen technischen Gegebenheiten statt. Im BMI liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor.

Die Versionen von xMeld sind unter https://www1.osci.de/standards/xmeld/xmeld_versionen-2827 veröffentlicht. Aktuell ist die Version 2.4.2. im Einsatz.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
xxx

Pressestelle
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Alt-Moabit 140, 10557 Berlin


23.6.2020 - Nachfragen an das BMI


Sehr geehrte Frau xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die zügige Beantwortung!

a.) Können Sie noch etwas zur Frage Nr. 1 sagen:

1. Wie oft [ergänzend: und wann] hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Zukunft der Pass- und Ausweisregister - automatisierter Lichtbildabruf" bislang getroffen?

Danke auch für die Übersendung des Kurzberichts vom 16.4.2018. Ob es sich dabei um das von Ihnen selbst erwähnte und bezeichnete "Rahmenkonzept für den automatisierten Lichtbildabruf aus Registern" handelt, können wir nicht beurteilen.

b) Wäre es möglich, diesbezüglich noch einmal zu klären, ob es ein solches Rahmenkonzept-Dokument gibt und uns dieses ggf. zukommen lassen?

c) Und gibt es hierzu (oder zu den im Kurzbericht erwähnten Empfehlungen und ihren Umsetzungsplänen) einen Zeitplan und wie sehr ist die tatsächliche, praktische Umsetzung dazu ggf. im Verzug?

d) Können Sie uns weiterhin mitteilen, wer bzw. welche Stellen alles auf dem von Ihnen erwähnten Verteiler der Einladungen des Arbeitskreises verzeichnet sind?

e) Was waren die Gründe dafür, dass die im Kurzbericht vorgeschlagenen Rechtsänderungen keine Mehrheit (in der IMK oder im Bundesrat?) gefunden haben?

f) Und angesichts dieser aktuellen, aus unserer Sicht stagnierenden Situation: Wie wird weiter verfahren, um den geplanten bzw. gewünschten automatisierten Abruf der Lichtbilddaten doch noch zu realisieren/umzusetzen?

Danke für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


26.6.2020 - Antwort vom BMI


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre ergänzende Anfrage. Als eine Mitarbeiterin der Pressestelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann ich Ihnen dazu Folgendes mitteilen:


a.) Können Sie noch etwas zur Frage Nr. 1 sagen:

Wie oft [ergänzend: und wann] hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Zukunft der Pass- und Ausweisregister - automatisierter Lichtbildabruf" bislang getroffen?

Antwort:

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat sich bislang wie folgt getroffen:

  • 2018: 2 Treffen (Februar und Mai),
  • 2019: 1 Treffen (Dezember),
  • 2020: 1 Treffen (März).


Danke auch für die Übersendung des Kurzberichts vom 16.4.2018. Ob es sich dabei um das von Ihnen selbst erwähnte und bezeichnete "Rahmenkonzept für den automatisierten Lichtbildabruf aus Registern" handelt, können wir nicht beurteilen.

b) Wäre es möglich, diesbezüglich noch einmal zu klären, ob es ein solches Rahmenkonzept-Dokument gibt und uns dieses ggf. zukommen lassen?

Antwort:

Das Grobkonzept mit Handlungsalternativen und Darstellung der rechtlichen und organisatorischen Änderungsbedarfe für eine Weiterentwicklung der Pass- und Ausweisregister wurde in der Frühjahrssitzung des Arbeitskreises I (Staatsrecht und Verwaltung. Verfassungsrecht, Ausländerrecht, Datenschutz, Verwaltungsrecht, AK I) der Bund-Länder-Innenministerkonferenz zur Kenntnis genommen und darauf aufbauende weiterführende Arbeiten initiiert. Siehe auch Antwortbeitrag zu Teilfrage f).


c) Und gibt es hierzu (oder zu den im Kurzbericht erwähnten Empfehlungen und ihren Umsetzungsplänen) einen Zeitplan und wie sehr ist die tatsächliche, praktische Umsetzung dazu ggf. im Verzug?

Antwort:

Ein grober Zeitrahmen für die geplanten Projektarbeiten soll im Projektvorschlag zur AK I Herbstsitzung 2020 dokumentiert werden.


d) Können Sie uns weiterhin mitteilen, wer bzw. welche Stellen alles auf dem von Ihnen erwähnten Verteiler der Einladungen des Arbeitskreises verzeichnet sind?

Antwort:

Organisation

  • Auswärtiges Amt
  • Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
  • Innenministerien der Länder
  • Bundespolizei
  • Bundeskriminalamt
  • Bundesamt für Verfassungsschutz
  • KoSIT Bremen
  • Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstschnik
  • Bundesdruckerei GmbH
  • Einrichtungen der kommunalen IT-Dienstleister
  • Vertreterinnen und Vertreter von kommunalen Pass- und Ausweisbehörden
  • Vertreterinnen und Vertreter von IT-Fachverfahrensentwicklern


e) Was waren die Gründe dafür, dass die im Kurzbericht vorgeschlagenen Rechtsänderungen keine Mehrheit (in der IMK oder im Bundesrat?) gefunden haben?

Antwort:

Die für den automatisierten Lichtbildabruf erforderlichen Rechtsänderungen wurden im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen im Ressortkreis erörtert. Offene Fragestellungen konnten nicht zeitgerecht gelöst werden. Um die übrigen Regelungen des Gesetzentwurfs nicht zu blockieren, wurde entschieden, den Regelungsanteil zum automatisierten Lichtbildabruf aus dem Gesetzentwurf herauszunehmen. Ein diesbezügliches Gesetzgebungsverfahren wird in dieser Legislaturperiode nicht mehr angestrebt.


f) Und angesichts dieser aktuellen, aus unserer Sicht stagnierenden Situation: Wie wird weiter verfahren, um den geplanten bzw. gewünschten automatisierten Abruf der Lichtbilddaten doch noch zu realisieren/umzusetzen?

Antwort:

Der AK I der Bund-Länder-Innenministerkonferenz hat in seiner Frühjahrstagung im April 2020 das BMI gebeten, gemeinsam mit der KoSIT und den Ländern unter Einbeziehung der Steuerungsgruppe XInneres einen Projektvorschlag zur Umsetzung des Mitzugs der Pass- und Ausweisdaten mit den Meldedaten und zur Umsetzung des automatisierten Abrufs gemäß gesetzlicher Abrufverpflichtungen zu entwickeln. Damit soll erreicht werden, dass

  • Pass- und Ausweisregistereinträge künftig stets vollständig bei der für den Hauptwohnsitz des Pass- oder Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörde gespeichert werden können,
  • die Melde-, Pass- und Ausweisdaten am Ende der Weiterentwicklung zur Modernisierung der Register im Rahmen standardisierter Prozesse für ein effizientes Verwaltungshandeln in einem örtlichen Register zusammengeführt werden können,
  • Pass-/Ausweisdaten in einem Unterstützungsregister gespeichert werden können, sofern Pässe oder Ausweise nicht in Melderegistern erfasst werden; dabei ist eine Lösung zu entwickeln, die Personen ohne Wohnung im Inland berücksichtigt;

Durch diese Zusammenführung der Anforderungen hinsichtlich

  • Mitzug der Pass- und Ausweisdaten zum Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz,
  • automatisierter Lichtbildabruf gem. § 22a PaßG und § 25 PauswG,

in einen gemeinsamen Projektvorschlag soll das Thema "automatisierter Lichtbildabruf" in einem veränderten Kontext als Gesetzentwurf wieder aufgegriffen werden. Über den erreichten Stand soll zu Herbsttagung des AK I 2020 wieder berichtet werden.


Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
xxx

Pressestelle
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Anlage: Grobkonzept


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Zuletzt geändert am 26.06.2020 12:34 Uhr