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Berliner-Veranstaltungsdatenbank

Worum geht es hier?


Die Berliner Polizei (Abteilung "Staatsschutz") betreibt seit einigen Jahren - die meiste Zeit davon ohne, dass darüber informiert oder berichtet worden ist! - eine so genannte "Veranstaltungsdatenbank", abgekürzt als "VDB" bezeichnet.

In dieser Polizeidatenbank sammelt die Behörde umfangreiche Informationen über Demonstrationen und Proteste, die in Berlin angemeldet und durchgeführt werden - ganz unabhängig davon, ob diese Versammlungen friedlich (im Sinne der Gesetze) verlaufen sind oder nicht.

Diese Erfassung und Speicherung von Daten über Demonstrationen (inklusive der Namen von Anmeldern und ggf. Ordnern oder VIP-Teilnehmern) widerspricht dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dennoch will die Polizei auch nach Bekanntwerden dieser Praxis nicht auf Ihre Datenbank verzichten.

Diese Wikiseite soll/kann dem Sammeln von Informationen zu diesem Thema dienen.


Aus dem Volkszählungsurteil


Individuelle Selbstbestimmung setzt aber - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, daß dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.

Quelle: Absatz 154 des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983. Hervorhebung durch uns.


Bisherige Berichterstattung zum Thema


Zum Beispiel bei netzpolitik.org:


Ankündigung: 7.3.2016 - Verhandlung zur Rechtmäßigkeit der VDB vor dem Verwaltungsgericht in Berlin


Ein von den Speicherungen in der VDB betroffener Mensch hat Klage gegen diese Polizeidatenbank eingereicht.

Die mündliche Verhandlung dazu ist öffentlich und findet statt:

Das Aktenzeichen dieses Verfahrens lautet 1 K 250.14.


7.3.2016 - Kundgebung vor dem Verwaltungsgericht


Zu 9 Uhr wird am 7.3.2016 anläßlich der Verhandlung eine kleine Kundgebung vor dem Gericht angemeldet.

Motto:

"Keine anlaßlose Erfassung von Demonstrationen durch die Polizei - Für das sofortige Aus der Veranstaltungsdatenbank!"

Weitere Einzelheiten dazu an dieser Stelle, sobald die Polizei die bei der Ankündigung dieser Versammlung gestellte Forderung, diese Demo nicht in die VDB aufzunehmen, akzeptiert hat ...


29.2.2016 - Ankündigung der Demo bei der Berliner Versammlungsbehörde (per Einwurf-Einschreiben)


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich Ihnen die folgende Versammlung an, zu der ich sowohl Versammlunsanmelder als auch -leiter sein werde:

Versammlungsmotto: "Keine anlaßlose Erfassung von Demonstrationen durch die Polizei - Für das sofortige Aus der Veranstaltungsdatenbank!"

Versammlungszeit: Montag, den 7.3.2016, von ca. 9 bis 10 Uhr.

Versammlungsort: Auf dem Bürgersteig vor dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin

Geschätzte Teilnehmerzahl: Vermutlich deutlich weniger als 10, dementsprechend werden keine Ordner notwendig sein.

Es wird eventuell Plakate oder Transparente geben, Megaphone oder andere elektronische Stimmverstärker sind derzeit nicht geplant, auch keine Fahrzeuge oder ähnliches.

Ich werde am Tag der Versammlung über mein Mobiltelefon erreichbar sein: xxx. Bitte beachten Sie, dass ich an anderen Tagen nur punktuell das Mobiltelefon benutze.

Sollte sich an diesen Eckdaten etwas ändern, werde ich Sie umgehend darüber informieren.

Mit Bezug auf meine Erfahrungen zu meiner letzten Versammlungsanmeldung in Berlin vom 6.10.2015 und der daraus folgenden Korrespondenz, die wir miteinander geführt haben:

Ich untersage Ihnen hiermit ausdrücklich die Speicherung von Daten zu dieser Versammlung über den Zeitpunkt der Versammlung hinaus, sofern die Versammlung keinen unfriedlichen Charakter nimmt und keine Straftaten im Zusammenhang mit dieser ermittelt werden müssen. Sollte eine Vorgangsbearbeitung innerhalb der Versammlungsbehörde (aber ausschließlich dort!) für wenige Tage bis nach Ende der Versammlung aus verwaltungstechnischen Gründen notwendig sein, so dulde ich dieses selbstverständlich.

Ausdrücklich gilt das eben genannte Datenspeicherungs-, -verarbeitungs- und -weiterleitungsverbot insbesondere für eine etwaige Speicherung oder Nutzung von Informationen über die Versammlung und/oder über meine Person in der polizeilichen "Veranstaltungsdatenbank" (VDB) oder in anderen polizeilichen oder nicht-polizeilichen Datenbanken, die Sie unter den eben genannten Bedingungen (Friedlichkeit der Versammlung) vornehmen möchten.

Sollten Sie mir die vorgenannten Bedingungen insoweit nicht zusagen können, ziehe ich meine Versammlungsankündigung augenblicklich zurück und bitte um entsprechende schriftliche und vor allem rechtzeitige Benachrichtigung!

Bei Rückfragen bin ich gerne für Sie da.

Mit freundlichen Grüßen,


3.3.2016 - Mail von der Polizei Berlin, sie wolle die Demo auf jeden Fall in Ihre Datenbanken eintragen


Sehr geehrter Herr xxx,

Sie haben hier gemäß § 14 des Versammlungsgesetzes eine Versammlung unter freiem Himmel zu dem Thema „Keine anlaßlose Erfassung von Demonstrationen durch die Polizei – Für das sofortige Aus der Veranstalterdatenbank“ für den 7. März 2016 angemeldet.

Die Durchführung dieser Versammlung stellen Sie unter den Vorbehalt, dass bei einem friedlichen Verlauf keinerlei Daten dazu über den Veranstaltungszeitpunkt hinaus gespeichert werden. Insbesondere verwehren Sie sich „gegen die Speicherung oder Nutzung von Informationen über die Versammlung und/oder <Ihrer> Person in der polizeilichen ‚Veranstaltungsdatenbank‘ (VDB)“.

Zunächst einmal ist anzumerken, dass Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung lediglich beinhaltet, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen. Daten zu einer Versammlung, die weder personenbezogen noch -beziehbar sind, werden davon nicht erfasst.

Darüber hinaus unterliegen Versammlungsvorgänge im Allgemeinen einer dreijährigen Aufbewahrungsfrist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die nach § 14 VersG erhoben werden. Zur Erfüllung der Aufgaben der Versammlungsbehörde ist ebenfalls die Erfassung in der Veranstaltungsdatenbank (VDB) erforderlich. Die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung erfolgt nach Maßgabe des § 42 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG).

Unter Beachtung des Vorstehenden wird davon ausgegangen, dass Sie von der Durchführung der vorliegenden Versammlung Abstand nehmen. Sollte dies nicht zutreffen, bitte ich um Rückmeldung bis zum 4. März 2016, 08:00 Uhr. Ich weise dann allerdings ausdrücklich darauf hin, dass der Versammlungsvorgang entsprechend in der VDB erfasst und erst nach Ablauf einer dreijährigen Frist vernichtet wird.

Die Übermittlung auf dem elektronischen Weg wurde vorliegend gewählt, da Sie telefonisch nicht zu erreichen waren und ein Schreiben per Post bis zum Versammlungsbeginn nicht mehr zugestellt werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

xxx
Der Polizeipräsident in Berlin
LKA 552 - Versammlungsbehörde
Platz der Luftbrücke 6
12101 Berlin


4.3.2016 - Absage: Wir geben bekannt, unter diesen Bedingungen keinen Protest durchzuführen


Wir haben uns als Gruppe, aber auch seitens des Anmelders mit der besonderen persönlichen Betroffenheit entschlossen, den geplanten Protest unter diesen Bedingungen nicht durchzuführen.


Juristische Anmerkungen zur Praxis der VDB


Die Vereinten Nationen zur Praxis der Versammlungsfreiheit


In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatter Maina Kiai (Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und Christof Heyns (extralegale Hinrichtungen) an den UN-Menschenrechtsrat zum "proper management" von politischen Versammlungen werden u.a auch Aspekte zu den Privatsphärerechten von Demo-Anmeldern angeschnitten.

Daraus exemplarisch zitiert die Abschnitte 74 und 79-81 sowie 22 und 39:


Abschnitt 74


Legislation and policies regulating the collection and processing of information relating to assemblies or their organizers and participants must incorporate legality, necessity and proportionality tests. Given the intrusiveness of such methods, the threshold for these tests is especially high. Where they interfere with the exercise of rights, data collection and processing may represent a violation of the rights to freedom of peaceful assembly and expression.


Abschnitt 79


The ability to access information is essential to enabling individuals to exercise their rights in the context of assemblies and to ensuring accountability. Information includes records held by a public body at any level or by private bodies performing public functions.


Abschnitt 80


The public should have easy, prompt, effective and practical access to such information, through proactive disclosure and the enactment of legislation to facilitate public access to information. Legislation facilitating such access should be based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that information is accessible, subject only to a narrow system of exceptions.


Abschnitt 81


Exceptions to the right to information should be carefully tailored to protect overriding public and private interests, including privacy. Exceptions should apply only where there is a risk of substantial harm to the protected interest and where that harm is greater than the overall public interest in having access to the information. 55 The onus should be on the public authority to demonstrate that the information falls within the scope of an exception. 56 Its decisions must be subject to oversight and review.


Abschnitt 22


Any notification procedure(s) should not be overly bureaucratic, and should be subject to a proportionality assessment. 12 The notice period should not be unreasonably long, but must allow sufficient time for relevant authorities to prepare appropriately for the assembly. The notification procedure should be free of charge (see A/HRC/23/39, para. 57) and widely accessible.


Abschnitt 39


Effective communication depends on a relationship of trust. Law enforcement agencies should continually work on strategies to build trust with the communities they serve. The demographic makeup of law enforcement agencies should be representative of the whole community. There should be a free flow of information before and throughout assemblies, and all relevant parties should be informed of any changes in context and circumstance. Communication and dialogue by assembly organizers and participants must be entirely voluntary, and must not formally or informally impose on organizers an obligation to negotiate the time, place or manner of the assembly with the authorities. Such requirements would be tantamount to restricting the planned assembly (see A/HRC/23/39, para. 56).


Das Verwaltungsgericht untersagt die Weitergabe von Anmelder-E-Mail-Adresse an die Polizei


Aus einem Zeitungsbericht über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (Az. 1 A 274/15) vom 25.2.2016:

(...)
Die Stadtverwaltung hatte bereits im Vorfeld der Verhandlung eingeräumt, dass die Weitergabe personenbezogener Daten an die Feuerwehr und Verkehrsbetriebe rechtswidrig sei und diese künftig nur noch betriebsrelevante Informationen beispielsweise zur Demonstrationsroute erhalten werden. Die Datenweitergabe an die Polizei halte man allerdings für rechtmäßig, da diese ab dem Beginn einer Versammlung die zuständige Behörde sei.
Da laut dem Versammlungsgesetz der Versammlungsleiter während der Veranstaltung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein müsse, sei die Polizei auf diese Daten angewiesen.
Einzelrichter Thomas Smollich verwies darauf, dass die Angabe der Email-Adresse in dem Anmeldeformular zweckmäßig sei, damit die Stadt dem Anmelder den Bestätigungsbescheid möglichst schnell zusenden könne. Eine Weitergabe der dort aufgeführten persönlichen Daten sei indes nur zulässig, wenn die betreffende Stelle diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige.
Um die Erreichbarkeit eines Versammlungsleiters zu gewährleisten, reiche es aus, wenn die Polizei dessen Handy-Nummer habe. Mit der Email-Adresse könne sie hingegen nichts anfangen. Das sah am Ende auch der Justitiar der Stadt so.


7.3.2016 - Protokoll von der Verhandlung vor dem VG Berlin


Bericht/Protokoll von der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7.3.2016, Az. 1 K 250.14, Beginn 10 Uhr

+++

Vorbemerkungen:

Der Kläger ist ein Menschenrechtsaktivist, der u.a. dagegen klagt, dass die Berliner Versammlungsbehörde/Polizei ungefragt und anlaßlos, also pauschal Daten von Demonstrationen, deren AnmelderInnen und prominenten Demo-TeilnehmerInnen in einer bei der Berliner Polizei geführten "Veranstaltungsdatenbank" (VDB) speichert und diese Datenbank als "Recherchetool" (O-Ton Vertreter der Versammlungsbehörde) nutzt.

Die Klageschrift umfasst ingesamt fünf Klagepunkte, die z.T. sehr unterschiedliche Dinge behandeln.

Bemerkenswert: Unangekündigt sollte die Gerichtsverhandlung nicht-öffentlich geführt werden. Erst auf Intervention des Klägers wurde die Öffentlichkeit für Presse und Interessierte zugelassen.

Anwesend waren neben drei Interessierten (u.a. eine Journalistin und ein Mitarbeiter des Berliner Senats) der Kläger sowie vier Vertreter der Polizei Berlin anwesend. Namentlich vorgestellt wurden davon drei: Die Hausjuristin der Berliner Polizei, ein Mitarbeiter der Berliner Versammlungsbehörde (VB), eine "Spezialistin" der Berliner Polizei für deren Polizeidatenbank "POLIKS".

Als Richter des Verwaltungsgerichts (VG) fungierte der Vize-Präsident des VG Berlin, damit auch verantwortlich für die Entscheidung, diese Verhandlung nicht mittels Richterkammer sondern als Einzelrichter zu führen und zu entscheiden.

+++

Nachfolgend der Ablauf der Verhandlung in Stichworten, Zitate sind (so getreu, wie mittels handschriftlicher Notiz möglich) mit Anführungszeichen gekennzeichnet, subjektive Kommentare sind in eckige Klammern gefasst. Für Vollständigkeit und 100%ige Korrektheit kann keine Gewähr übernommen werden, dieses Protokoll ist jedoch nach bestem Wissen und Gewissen verfasst worden.

+++

- Auf umfangreiche Einführung in den Sachverhalt wurde wegen der Erkältung des Richters verzichtet.

- Der Richter verweist auf die bei netzpolitik.org erfolgte Berichterstattung und meint, einige Dinge dazu kommentieren und korrigieren zu müssen, auch wenn Sie zum Inhalt der zu behandelnden Klage keinen direkten Bezug haben:

  • Herr Haß ist "lange schon" in Pension und nicht mehr Leiter der VB.
  • Es sei "absolut unbedenklich", dass eine VB auch Teil der Polizei, ja sogar bei der "politischen Polizei", dem "Staatsschutz" beheimatet sei. Und zwar wegen der Zweckmäßigkeit: Die Polizei sei ja sowieso ab Beginn einer Versammlung "für diese zuständig". Es gäbe diesbezüglich also "keinerlei verfassungsmäßige Bedenken".

- Kläger: Warum muss die VB von Berlin umbedingt in der Abteilung 5 (Staatsschutz) untergebracht sein?

- Juristin: "Weiß ich auch nicht, warum bei Abt. 5. Aber die VB betreibt eine eigene, getrennte Aktenführung."

- Kläger: Aber die VB-Mitarbeiter sind dem Leiter der Abteilung 5 (Staatsschutz) weisungsgebunden?

- Juristin: "Ja."

- VB-Mitarbeiter: Besser bei Abt. 5 angesiedelt als bei der Bereitschaftspolizei, die unmittelbar mit den Versammlungen zu tun hat.

+++ Klagepunkte 1 und 2: Forderung von Löschung von Versammlungsdaten aus der VDB, bei der der Kläger Anmelder und Leiter gewesen ist

- Richter: Ist die Löschung bereits erfolgt?

- Juristin: Es sind noch fünf Einträge zum Kläger aus dem Zeitraum April bis Juni 2013 vorhanden. Die werden aufgrund der 3-Jahres-Speicherfrist turnusgemäß in den nächsten Monaten gelöscht.

- Richter: Ist die Berliner Polizei dazu bereit, die personenbezogenen Daten des Klägers mit sofortiger Wirkung zu löschen?

- Juristin: [Kurze Nachdenkpause.] Sagt die sofortige Löschung dieser Daten zu.

- Richter: Ich überprüfe nicht die grundsätzliche Richtigkeit der VDB.

- Kläger: Auch die anderen, nicht direkt personenbezogenen Daten gehören gelöscht. Diese sind personenbeziehbar. Z.B. dadurch, dass ich über die Zuordnung zu der Demo namentlich verknüpft bin. Wenn ich z.B. in Zeitungsberichten oder durch Interviews zu dem Thema in der Öffentlichkeit als Leiter der Demo bekannt geworden bin.

- Richter: "Aber das liegt ja dann daran, daß Sie an die Öffentlichkeit gegangen sind."

+++ Klagepunkt 3: Untersagung zukünftiger Speicherungen von Demodaten in die VDB - Verfassungswidrigkeit der VDB

- Richter: Hier geht es um eine Unterlassungsklage, für die besonders hohe Zulassungsbedingungen bestehen. Diese sehe ich nicht erfüllt, ich werde nicht pauschal zur Verfassungsmäßigkeit der VDB urteilen. Jedem Demoanmelder steht die Möglichkeit des Eilrechtsschutzverfahrens offen. [Das ist zu bezweifeln: Der (eilige) Gang zum Verwaltungsgericht (Eilrechtsschutzersuchen) ist erstens eine hohe Hürde für Nicht-Juristen, die eine Demo anmelden und leiten wollen. Zweitens ist so ein Verfahren erst dann möglich, wenn/falls die Polizei im Vorfeld schriftlich mitgeteilt hat, dass sie eine Demo nur mit Speicherung der Daten in der VDB zulassen würde. Das ist allerdings bisher höchstens in einem einzigen Fall so erstritten worden. Die VB sorgt mit Klauseln in Ihren Online- und Offline-Anmeldeformularen dafür, dass Demos derzeit in aller Regel nur mit impliziter Erlaubniserklärung der Anmelder zur Speicherung der Daten in der VDB angemeldet werden.]

- Richter: "Sie, Herr Kläger, finden die VDB suspekt. Dazu kann man unterschiedlicher Meinung sein."

- Juristin: Der Landesdatenschutzbeauftragte [inzwischen ist es eine Landesdatenschutzbeauftragte] (LDB) hat die VDB abgesegnet. Eine neu gefasste Errichtungsanordnung (EA) zu dieser Datenbank befindet sich in Arbeit, die alte EA aus 2004 wurde bemängelt. Wir haben im letzten Jahr umfangreiche Gespräche mit dem LDB geführt. Es fehlt an der neuen EA noch die Zustimmung der Senatsverwaltungs für Inneres und Sport. Im im April 2016 erscheinenden Jahresbericht 2015 des LDB wird die Datenschutzbehörde umfangreich Stellung beziehen.

- Kläger: Wie lauten denn die konkreten Ergebnisse des Dialogs, was wird zukünftig geändert?

- Juristin:

  • Die Speicherfristen werden geändert.
  • Die Veranstaltungen sind klassifiziert, also z.B. politische Veranstaltung, religiöse Veranstaltung, Sportveranstaltung, Staatsbesuch ...
  • personenbezogene Daten werden zukünftig nur noch einen Monat lang der gesamten Polizei zur Verfügung stehen, danach nur noch einem beschränkten Kreis an Personen.

- Juristin: [auf weitere Nachfrage durch den Kläger]

  • Demodaten werden weiterhin 3 Jahre lang gespeichert, alle anderen Veranstaltungen nur noch 15 Monate.
  • Der Begriff "personenbezogene Daten" bezieht sich nur auf DemoanmelderIn und DemoleiterIn und auf auf Demos anwesende "VIPs".
  • Die Protokollierung der Daten, wer wann auf welche Daten in der VDB zugegriffen hat, wird nach einem Jahr gelöscht.
  • Es wird ein neuer Datensatz zu Demos eingeführt, so dass ersichtlich ist, ob bspw. eine Gefährdungsbewertung vorliegt, damit die Auskunftserteilung einfacher wird.
  • einen Monat lang haben alle Nutzer der VDB Zugriff auf die vollständigen personenbezogenen Daten in den VDB-Datensätzen, danach nur [!] die VB, die Auskunftsstelle und "der administrative Bereich". [Was ist das denn genau?]
  • VB und Auskunftsstelle umfassen ungefähr 20 Mitarbeiter.
  • Die Erforderlichkeit der VDB für die Arbeit der Polizei wurde beim LDB durchgesetzt: "Damit sind wir beim LDB durchgedrungen."

- Richter: "Es geht bei Versammlungen ja immer auch um die Gefahrenprognose. Eine Rückschau muss dazu gehalten werden." "Wir müssen uns ja auch klar machen, es gibt einen gewissen Prozentsatz an unfriedlichen Demos und damit muss die Polizei auch umgehen. Und das setzt den Rückgriff auf Informationen aus der Vergangenheit voraus."

- VB-Mitarbeiter: "Die VDB ist ein Recherchetool. Als Ordnungsbehörde haben wir auf die Polizeidatenbank POLIKS keinen Zugriff." [Bemerkenswert: Der Mitarbeiter führte sinngemäß aus, dass es hauptsächlich darum geht, die Beurteilung einer angemeldeten Demo an der Person des Anmelders und Leiters der Demo auszurichten. Das Motto und Datum spielt nur eine untergeordnete Rolle.]

- Kläger: Warum können diese Daten nicht wie gewohnt in Form von Papierakten geführt werden? Die Errichtung einer solchen Datenbank birgt große Risiken z.B. durch einfaches Kopieren oder Manipulieren.

- Richter: "Die VB muss ja superschnell reagieren. Deswegen ist die VDB nötig."

- VB-Mitarbeiter: "Ich muß recherchieren können zu einer konkreten Demoanmeldung. Das ist mittels Papierakten nicht machbar, das wären ja tausende von Seiten Papier."

- Kläger: Mit einer guten Ablageorganisation wäre das zu bewerkstelligen.

- VB-Mitarbeiter: "Es geht ja auch nicht nur um die Einschätzung zur Unfriedlichkeit einer Demo. Es geht auch um die Frage: Ist das versammlungsrechtlich subsumierbar? Handelt es sich überhaupt um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts? Zum Beispiel bei Motorraddemos usw."

- Kläger: Wo steht geschrieben, dass die VB nicht die POLIKS-Datenbank aufrufen kann?

- Juristin: VB ist Ordnungsbehörde. Aufgrund des dadurch definierten Aufgabenumfangs darf sie nicht auf POLIKS zugreifen.

- Kläger: Wer betreibt denn die VDB? Es ist ja nicht die VB, oder?

- Juristin/VB-Mitarbeiter: "Das Lagezentrum beim Stab des Polizeipräsidenten betreibt die VDB." Das Lagezentrum ist also eine Gefahrenabwehrbehörde und keine Ordnungsbehörde. [Die VDB wird also angeblich nur von der VB genutzt, aber von der Polizei betrieben?]

- Richter: "Wir gehen zum vierten Klagepunkt über."

+++ Klagepunkt 4: Fälschlicherweise in einer Datenbank als "Aufenthaltsverbot" titulierter "Platzverweis", der dem Kläger gegenüber ausgesprochen worden ist.

- Kläger: Dieser Punkt hat sich ja laut Auskunft der Polizei mittlerweile erledigt.

- Richter: Bei einem Auskunftsersuchen wurde ein Ihnen gegenüber erteilter Platzverweis u.a. als "Aufenthaltsverbot" bezeichnet und als solcher gespeichert. Es gibt im § 29 ASOG zwei Alternative mit unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen. Also ich sehe das als problematisch an.

- Juristin: Dazu haben wir unsere POLIKS-Expertin mitgebracht. Die kann das am besten erklären.

- Richter: Einverstanden.

- POLIKS-Expertin: "Ich habe mir die auf den Kläger bezogenen Eintragungen in POLIKS noch einmal vor der Verhandlung genau angesehen." [Geht das so einfach? o_O] Die Erklärung dafür, dass im IT-System der Begriff "Aufenthaltsverbot" auftaucht liegt daran, dass wir gewisse Daten manchmal mittels so genannter "Assistenten" erfassen und in die Datenbank einbringen. Diese Assistenten gibt es für unterschiedliche Delikte/Vorgänge. Im Fall von Platzverweisen und Aufenthaltsverboten wird ein uns derselber Assistent benutzt, der den Namen "Platzverweis/Aufenthaltsverbot" trägt. Von daher taucht auch der Begriff "Aufenthaltsverbot" auf, inhaltlich geht es hier aber nur um einen Platzverweis. Es liegt also an der bestehenden Systematik der Datenerfassung.

- Richter: Dieser Punkt ist also erledigt, weil ja die Daten inzwischen gelöscht sind. [Wie konnte dann die POLIKS-Expertin aber Einblick in die angeblich gelöschten Daten nehmen?]

+++ Klagepunkt 5: Erstellung eines vollständigen Backups der POLIKS-Datenbank mitsamt aller [!] darin erfassten Menschen für Zwecke des 1. NSU-Untersuchungsausschusses des Bundestages

- Richter: Sind im Backup die Löschungen des Klägers berücksichtigt?

- Juristin: Das Backup ist eine vollständige Kopie des POLIKS-Datenbestands vom November 2012, lediglich die vom Kläger (oder anderen Auskunftspetenten?) zur Löschung beantragten Daten wurden dort herausgenommen/gelöscht. [Unsicher, ob das in Klammern gesetzte auch hinzugefügt wurde oder nicht!]

- Kläger: In diesen Klagepunkt geht es Forsetzungsfeststellungsverfahren um die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit.

- Richter: Die Bedingungen für eine Zulässigkeit dabei sind 1. eine Wiederholungsgefahr oder 2. eine Diskriminierung durch den Tatbestand. Ich kann hier keine Wiederholungsgefahr erkennen.

- Kläger: Trotz des inzwischen laufenden 2. NSU-Untersuchungsausschusses?

- Richter: Eine Diskriminierung liegt zudem nur bei einer Außenwirkung vor. Die ist hier nicht vorhanden. Sieht der Beklagte durch den weiteren Untersuchungsausschuss eine Wiederholungsgefahr?

- Juristin: Die Senatsverwaltung hat die Aufbewahrungsfrist für das 2012er-Backup zwar auf den 31.10.2016 verlängert. Aber eigentlich hätten wir das Ding auch gern weg.

- Richter: Das betrifft aber nur die bestehende Backup-Datei.

- Juristin: Bislang hat der 2.NSU-UA kein neues Backup verlangt. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

- Kläger: Von der bestehenden Datenbankkopie sind aber wahrscheinlich Zehntausende andere Menschen noch durch Speicherung betroffen und werden in den Kontext des "Rechtsextremismus" gestellt.

- Juristin: Bislang hat es noch keinen einzigen Zugriff auf das Backup gegeben. Und darum geht es uns selber auch gar nicht. Weitere Betroffene haben alle das Recht auf Auskunftsersuchen und ggf. Löschung ihrer Daten aus dem Backup. [!]

- Kläger: Mich hat gestört, dass entgegen der klaren Anregung des UA und der Weisungen des Innensenats nicht nur Akten/Daten zum "Rechtsextremismus" gespiegelt worden sind, sondern eine Kopie des vollständigen POLIKS-Datenbestands angefertigt worden ist, obwohl technisch eine Differenzierung durchaus möglich gewesen wäre.

+++ Endspurt

- Richter: Ich empfehle die übereinstimmende Erledigung zu erklären. [Also aller fünf Antragspunkte!]

- Kläger: Klagepunkt 3 ist mir weiterhin sehr wichtig, dazu bestehe ich auf ein Urteil, um nachfolgende Gerichtsinstanzen anrufen zu können. Für mich ist es inakzeptabel, zu jeder Demoanmeldung das gerichtliche Eilschutzverfahren einleiten zu müssen. [Der Kläger hat seit seiner Kenntnis von der VDB in 2013 keine weiteren Demos mehr in Berlin angemeldet oder geleitet und fühlt sich durch diese Datenbank in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit beeinträchtigt.]

- Richter: [Nach Einigung zwischen Richter, Kläger und Beklagten.] Zum Klagepunkt 3 werde ich schriftlich und ohne mündliche Verhandlung ein Urteil verfassen, die anderen Klagepunkte werden für erledigt erklärt. Die Gerichtskosten werden auf beide Parteien zu je 50% aufgeteilt, beide Parteien tragen die jeweils eigenen Kosten des Verfahrens selber, der Streitwert für die erledigten Punkte wird auf 10.000 Euro festgesetzt, der Streitwert für den noch zu urteilenden Klagepunkts 3 auf 5.000 Euro.

Ende um 11:08 Uhr.


10.3.2016 - Fragen des Anmelders der Demo vom 7.3.16 an die Versammlungsbehörde


Sehr geehrte Damen und Herren,

auf meine Versammlungsankündigung vom 29.2.2016 habe ich bis zum heutigen Tage keinerlei schriftliche Rückmeldung erhalten. Hiermit möchte ich Sie darum bitten, mir die Echtheit der angehängten E-Mail-Nachricht aus Ihrem Hause schriftlich zu bestätigen oder zu dementieren.

Im Falle der Echtheit habe ich folgende Fragen, um deren Beantwortung ich Sie bitte:

1.) Aus welcher Quelle und mittels welcher Datenverarbeitungsmaßnahmen haben Sie die E-Mail-Adresse "micha_ebeling@mail36.net" erhalten?

2.) Inwiefern meinten Sie davon ausgehen zu können, dass es sich dabei um eine aktuelle von mir genutzte E-Mail-Adresse handelt, deren Polsteingang ich regelmäßig und vor allem rechtzeitig genug für den hier betreffenden Vorgang abrufe?

3.) Wann haben Sie meine Versammlungsanmeldung erhalten?

4.) Warum fehlt Ihrem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung?

5.) Warum haben Sie mir bis dato keine schriftliche Mitteilung zum Vorgang zukommen lassen?

6.) Aus welchen Gründen halten Sie die Übermittlung personenbezogener Daten per unverschlüsselter Mail und ohne meine Zustimmung hierzu für gerechtfertigt?

Darüber hinaus habe ich noch folgende Fragen an Sie:

7.) Stimmt es, dass die Versammlungsbehörde dem Leiter der Abteilung 5 des LKA Berlin untergeordnet ist, dass dieser also weisungsbefugt ist?

8.) Inwiefern sind die Mitarbeiter der Versammlungsbehörde Angestellte oder Beamte der Polizei Berlin? Falls sie das gar nicht sind: Wer ist rein formell der Arbeitgeber dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und in welchem Rahmen ist das Angestelltenverhältnis geregelt?

9.) Seit wann ist Herr Haß nicht mehr der Leiter der Versammlungsbehörde und wer führt die Behörde derzeit (kommissarisch?) stattdessen an?

10.) In welchem Umfang bestehen bei Ihnen (oder sonstwo bei der Polizei Berlin) Daten über meine Versammlungsankündigung zum 7.3.2016 vor dem Verwaltungsgericht Berlin? Und wurden irgendwelche Daten hierzu in der Veranstaltungsdatenbank oder in polizeilichen Berichten oder in Gefährdungsanalysen angelegt, erzeugt oder gespeichert?

11.) In der eben erwähnten Gerichtsverhandlung hieß es, dass ca. 20 Mitarbeiter bei Versammlungsbehörde und Auskunftsstelle arbeiten, die vollständigen Zugriff auf die Inhalte der VDB haben. Worum handelt es sich bei der „Auskunftsstelle“ im Detail und welche Aufgaben hat diese?

12.) Welche genaue Personengruppe umfasst der Begriff "administrativer Bereich", der ebenfalls vollen Zugriff auf die VDB hat und um wie viele Personen handelt es sich dabei?

13.) Was sind die formellen und praktischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung des Rechts auf Eilrechtsschutz, so wie es der Richter des Verwaltungsgerichts Berlin, Herr Dr. xxx, in der Verhandlung vom 7.3.2016 skizziert hat, um vor (!) dem Stattfinden einer angekündigten Versammlung in Berlin gerichtlich überprüfen lassen zu können, ob die von Ihnen vorausgesetzte Speicherung von Versammlungsdaten in der Verantaltungsdatenbank rechtlich vertretbar ist oder nicht?

Ich bitte um die Beantwortung meiner Fragen innerhalb von vier Wochen nach Eingang meines Schreibens bei Ihnen.

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


15.3.2016 - Presseanfrage an die Berliner Datenschutzbeauftragte


Sehr geehrte Frau Smoltczyk,
sehr geehrte Damen und Herren,

im Sachstreit um die Rechtmäßigkeit von Betrieb und Nutzung der Berliner "stadtweiten Veranstaltungsdatenbank" (VDB) teilte die Hausjuristin der Berliner Polizei, Frau xxx, bei einer öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 7.3.2016 mit, dass es zwischen der Versammlungsbehörde Berlin bzw. zwischen dem LKA Berlin und Ihrer Behörde, einen ausführlichen Dialog zu diesem Thema gegeben habe. Ergebnis dieser Besprechungen seien einige Änderungen im Betrieb der VDB bzw. die Erstellung einer neuen Errichtungsanordnung.

Weil wir auf unserem Blog zum Thema VDB berichten möchten:

1.) Können Sie uns im Detail mitteilen, welche Änderungen für Betrieb und Nutzng der VDB vereinbart worden sind? Es wurde angekündigt, dass diese Details sowieso im Rahmen der nächsten Jahres-Berichterstattung Ihrer Behörde bekanntgemacht werden würden.

2.) Wie weit ist die Erstellung und Umsetzung der neuen Errichtungsanordnung gediegen?

3.) Teilen Sie, Frau Smoltczyk, als Nachfolgerin die Meinung Ihres Vorgängers, Herrn Dix, bezüglich der Rechtmäßigkeit der VDB in allen Punkten bzw. wie bewerten Sie das Spannungsfeld, dass sich aus der einerseits nachvollziehbarerweise gewünschten Nutzung von (auch personenbezogenen) anlaßlos gespeicherten Versammlungsdaten durch die Versammlungsbehörde und aus dem hochrangigen Schutz des Versammlungsgrundrechts andererseits (siehe auch Absatz 154 des Volkszählungsurteils BVerfGE 65,1) ergibt?

Vielen Dank und viele gute Grüße,

Redaktion freiheitsfoo.de


16.3.2016 - Antwort von der Berliner Datenschutzbehörde


Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu 1.:

Unsere Prüfung dauert an; sie wird voraussichtlich im 2. Halbjahr 2016 abgeschlossen sein. Deshalb sind aktuelle Informationen dazu im nächsten Jahresbericht 2015 (der am 23. März 2016 veröffentlicht wird) nicht vorgesehen.

Zu 2.:

Uns liegt bisher kein Entwurf einer Errichtungsanordnung vor. Diesbezügliche Nachfragen bitte ich, an den Polizeipräsidenten in Berlin zu richten.

Zu 3.:

Wir haben dem Polizeipräsidenten Empfehlungen zur Ausgestaltung der Veranstaltungsdatenbank gegeben, die - der Aufgabenstellung unserer Behörde entsprechend - unter Berücksichtigung des von Ihnen erwähnten Spannungsfeldes formuliert wurden und nach wie vor gelten.

Die Empfehlungen können Sie in unserem Jahresbericht 2014 unter 3.3 nachlesen. Er ist abrufbar unter

https://datenschutz-berlin.de/content/veroeffentlichungen/jahresberichte

Mit freundlichen Grüßen


23.3.2016 - Die Berliner DSB veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht 2015 ohne ein Wort zur VDB darin



24.3.2016 - Presseanfrage an die Polizei Berlin


Sehr geehrte Damen und Herren,

in einer Gerichtsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin vom 7.3.2016, in der es um die Rechtmäßigkeit der von der Berliner Polizei geführten "Veranstaltungsdatenbank" (VDB) ging, führte Ihre Hausjuristin, Frau xxx, dem die Verhandlung führenden Richter gegenüber aus, dass die Ergebnisse der Verhandlungen mit der Berliner Landesdatenschutzbehörde zum Thema in deren neuem Tätigkeitsbericht im April 2016 veröffentlicht werden würden.

Die Berliner Landesdatenschutzbehörde hat dieses uns gegenüber verneint, der gestern veröffentlichte Tätigkeitsbericht 2015 dieser Behörde enthält zum Thema VDB keinerlei Inhalt.

Wir haben im Zuge einer geplanten Veröffentlichung dazu die folgenden Fragen:

1.) Warum hat sich die von Frau xxx dem Richter gegenüber getätigte Aussage nicht bestätigt?

2.) Können Sie uns anbetracht der nun noch immer nicht öffentlichen Informationen zu den Ergebnissen der Verhandlungen mit der Landesdatenschutzbehörde diese im Detail schildern oder an anderer Stelle zeitnah veröffentlichen?

3.) Wie ist der Stand der Dinge in Sachen Erstellung und Inkrafttreten einer neuen Errichtungsanordnung zur VDB?

Wir würden uns über eine kurzfristige Antwort sehr freuen!

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


29.3.2016 - Antworten der Berliner Polizei


1.

Warum hat sich die von Frau Sawall dem Richter gegenüber getätigte Aussage nicht bestätigt?

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat in seinem Jahresbericht 2014 bereits ausführlich zur Veranstaltungsdatenbank der Polizei Berlin Stellung genommen. Wenn der BlnBDI die bei seiner datenschutzrechtlichen Prüfung im Jahr 2015 und 2016 bisher mit der Polizei Berlin abgestimmten Änderungen und Ergänzungen zur VDB nicht im aktuellen Datenschutzbericht 2015 darstellt, so liegt das in der Entscheidungshoheit des BlnBDI über die Auswahl der Themen, die in seinem Jahresbericht behandelt werden.

2.

Können Sie uns anbetracht der nun noch immer nicht öffentlichen Informationen zu den Ergebnissen der Verhandlungen mit der Landesdatenschutzbehörde diese im Detail schildern oder an anderer Stelle zeitnah veröffentlichen?

Die bisherigen mit dem BlnBDI abgestimmten Änderungen zur VDB werden erst nach einer abschließenden Stellungnahme des BlnBDI zur VDB veröffentlicht.

3.

Wie ist der Stand der Dinge in Sachen Erstellung und Inkrafttreten einer neuen Errichtungsanordnung zur VDB?

Die Errichtungsanordnung befindet sich in der Erarbeitung.


1.4.2016 - Haltung der Berliner Datenschutzbehörde zum Vorschlag der standardmäßigen Beauskunftung aller Demoanmelder über deren Datenspeicherung


Das Wesen der Versammlungsfreiheit und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verkennend meint der zuständige Mitarbeiter in der Berliner Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit, dass es doch genüge, wenn Demoanmelder zu jeder Demonstration ein nachträgliches Auskunftsersuchen durchführen müssen um zu erfahren, was die Polizei über sie in ihren Datenbanken im Zusammenhang mit einer Versammlung geschrieben und gespeichert hat.

Das krankt schon (aber nicht nur deswegen!) daran, dass Demoanmelder in der Regel gar nicht wissen, dass und in welchem prinzipiellen Umfang die Berliner Polizei Demodaten erfasst und speichert. Damit verkennt der schreibende Behördenmitarbeiter das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung ganz grundsätzlich.

Das Schreiben aus der Behörde:

Ausgangspunkt für dieses Schreiben ist diese Anfrage im Rahmen der Demo gegen die Abnickung der neuen Vorratsdatenspeicherung durch den Bundesrat vom 6.11.2015.


15.4.2016 - Antwort der Versammlungsbehörde auf die Nachfragen des Demoanmelders vom 10.3.2016


(Anmerkung: Der Antwortbrief ist angeblich am 8.4.2016 verfasst worden, postgestempelt war er am 13.4.2016, Posteingang war der 15.4.2016.)

Zusammenfassung:

  • Zu Punkt 1+2 muß sich der Versammlungsanmelder entschuldigen und tut das auch: Ihm war nicht mehr in Erinnerung, dass er auf seiner Handy-Mailbox-Ansage eine E-Mail-Adresse hinterlassen hatte. (._.)
  • Zur Frage Nr. 5 windet sich die Behörde argumentativ heraus, um nicht schriftlich bestätigen zu müssen, was sie bereits per unverschlüsselter E-Mail mitgeteilt hat. Man kann unterstellen (es muß deswegen nicht wahr sein!), dass man möglichst wenig die faktische Untersagung einer Demonstration dokumentieren möchte, um nicht zu viel rechtliche Angriffsfläche zu bieten.
  • Die Antwort zur Frage Nr. 6 ist unhaltbar. Die unverschlüsselte E-Mail enthielt eine Reihe von mehr Informationen über den Versammlungsleiter als nur den Namen!
  • Dass die Versammlungsbehörde die fünf Fragen Nrn. 7, 8, 9, 11 und 12 nicht beantworten möchte beweist, dass die Versammlungsbehörde keinerlei Interesse an Offenheit und Transparenz in dieser Sache besitzt. Diese Fragen betreffen keinerlei geheimhaltungswürdigen Belange und sind von allgemeinen Interesse. Dazu werden wir via Presseanfrage nachfragen.
  • Die Nichtbeantwortung der Frage Nr. 13 ist bei strenger Auslegung der Sachlage nachvollziehbar. Aber auch hier hätte die Versammlungsbehörde bzw. das LKA kulant sein können ... wenn es gewollt hätte ... und einen Verweis zur Nachfrage beim Verwaltungsgericht geben können. Dort werden wir mit der Frage nachhaken.


29.1.2017 - Nachfrage an die Berliner Datenschutzbeauftragte nach dem Stand der Dinge der VDB-Prüfung


Sehr geehrte Frau xxx,

mit Bezug auf unsere Anfrage vom 15.3.2016 und Ihre Rückmeldung dazu vom 16.3.2016:

Können Sie uns unsere Fragen zu den Änderungen bei Betrieb und Nutzung der VDB und zur Errichtungsanordnung inzwischen beantworten.

Sie schrieben im März letzten Jahres, dass die Prüfung vorraussichtlich im zweiten Halbjahr 2016 beendet sei. Wir interessieren uns für den Fortschritt in diesem Thema, möchten gerne darüber berichten und würden uns über Rückmeldung dazu sehr freuen.

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


31.1.2017 - Antwort von der Berliner DSB


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Prüfung dauert an. Ich bin aber zuversichtlich, dass wir Ende Februar Ergebnisse haben, und schlage vor, dass Sie sich dann nochmal bei uns melden.

Bitte nutzen Sie künftig unsere neue Adresse für Presseanfragen: pressesprecher@datenschutz-berlin.de

Mit freundlichen Grüßen


28.11.2017 - Aktuelle Informationen aus der Beantwortung einer schriftlichen Anfrage aus dem Berliner Abgeordnetenhaus


Quelle: http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-12719.pdf

Inhalt (grob zusammengefasst):

  • Aus versammlungsrechtlicher Sicht nur marginale Änderungen in der neuen Errichtungsanordnung zur VDB
  • Es gibt aktuell 11.400 Datensätze mit personenbezogenen Daten in der VDB. Zitat: "Zu jeder Veranstaltung [also u.a. Demo] wird ein Datensatz erfasst." o_O
  • Wie oft diese Daten an den Berliner Inlandsgeheimdienst (und via dem an andere Geheimdienste!) gegangen sind, das will man in den Berliner Behörden angeblich nicht wissen.
  • In 2015 gab es vier (!) Auskunftsersuchen zur VDB (davon nur zwei tatsächlch erfolgte), in den Jahren 2016 und 2017 gar keine!

Auszug aus dem oben verlinkten Parlaments-Dokument DS 18/12719


11.12.2017 - Wir veröffentlichen die Ergebnisse der beiden erfolgreichen Auskunftsersuchen aus 2015


Auskunftserteilung zur VDB vom 9.12.2015


Beauskunftung inklusive der Beauskunftung personenbezogener Speicherung in einer "Sicherheitskopie" sämtlicher Polizeidaten aufgrund des 2. Bundestags-Untersuchungsausschusses zum NSU-Verfahren (!)


Auskunftserteilung zur VDB vom 21.12.2015 (Eingang 30.12.2015)


Beauskunftung inklusive der Aushändigung eines nachgängig durch die Polizei erstellten Demoverlaufsberichts.


Muster-Auskunftsersuchen an die Berliner Polizei


Als PDF-Dokument bzw. PDF-Formular


https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/auskunftsersuchen-berliner-polizei-mit-VDB.pdf


Als Plaintext


Polizeipräsident Berlin
Platz der Luftbrücke 6
12101 Berlin


Auskunftsersuchen


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf § 50 ASOG sowie § 16 BlnDSG stelle ich hiermit wie folgt Auskunftsersuchen:

Bitte erteilen Sie mir vollständige, also lückenlose und im Detail dokumentierte Auskunft über alle in irgendeinen Zusammenhang mit meiner Person bei der Polizei Berlin und beim Landeskriminalamt Berlin befindlichen und gespeicherten Daten jeglicher Art zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens bei Ihnen und über deren Inhalt bzw. Gehalt dieser Informationen.

Die Auskunftserteilung soll sich ausdrücklich auch (aber nicht nur!) auf derlei Daten im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS), in CASA und in KOYOTE sowie auf Daten in der so genannten Berliner "Veranstaltungsdatenbank" (VDB) beziehen. Hinsichtlich der letztgenannten Datenbank soll sich die Beauskunftung weitergehend ausdrücklich auch alle Daten im Zusammenhang mit meiner Person in Abschluss- oder Verlaufsberichten von Versammlungen beziehen, die von Ihnen oder von der Versammlungsbehörde in Berlin erstellt worden sind. Auch soll die Beauskunftung ausdrücklich etwaige Speicherungen/Sicherungen für die Zwecke des 2. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages "Terrorgruppe nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" berücksichtigen und deren etwaig vorhandenen Inhalt wiedergeben.

Bitte teilen Sie mir für jede dieser Informationen weiterhin mit:

- den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung,

- die Herkunft der Daten,

- den oder die Empfänger, an den diese Daten teilweise oder in Gänze weitergeleitet worden sind sowie die konkreten Zeitpunkte der etwaigen Datenübertragungen.

Vorsorglich widerspreche ich der Löschung von über mich oder im Zusammenhang mit meiner Person gesammelter und gespeicherter Daten bis zu meiner ausdrücklichen und schriftlich erteilten Erlaubnis zu einer solchen Löschung.

Ich bitte um Mitteilung darüber, ob die Auskunft über die Daten zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieses Antrags erfolgt oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist und ob im letzteren Falle nach Kenntnisnahme dieses Antrags Daten oder Datensätze vor Erteilung der Auskunft gelöscht, verändert oder deren Status in irgendeiner Weise geändert worden sind, ob es weiterer Angaben von mir zum Auffinden von Daten erfordert und im Falle, dass die Auskunft nicht vollständig erfolgt, ob eine angemessene und in den Akten nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallabwägung vorgenommen worden ist und die Gründe der Auskunftsverweigerung damit auch der Überprüfung durch Dritte zugänglich sind.

Eine Ausweiskopie liegt diesem Schreiben bei.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Auskunftsersuchens bei Ihnen.

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


[Unterschrift]


Anlage: Teilgeschwärzte Kopie von Personalausweis oder Reisepass
(Die Bundesdatenschutzbeauftragte rät dazu: "Für die Identifizierung werden auf der Ausweiskopie allerdings nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer benötigt. Alle anderen auf der Kopie befindlichen Daten (z.B. Personalausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit), können daher geschwärzt werden. Die Ausweiskopie darf ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet werden und ist anschließend zu vernichten.")


Kategorie(n): Versammlungsfreiheit

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Zuletzt geändert am 20.12.2017 21:58 Uhr