Aktuelle Änderungen - Suchen:

Wichtige Seiten

Hilfestellungen

Externe Links

Alle Inhalte dieses Wikis, soweit nicht anders angegeben, unter Creative Commons CC-BY-SA

Demodatenspeicherungen-Polizei-NDS

Diese Wikiseite ...


... dient der Dokumentation der Datenspeicherpraxis von Daten über Demonstrationen und Demonstrationsteilnehmer durch die niedersächsische Polizei.

Die Offenbarung eines Erfassungs- und Speicherskandals im Rahmen einer Innenausschuss-Sitzung des nds. Landtags am 8.12.2016 hat zu dieser Wikiseite geführt.


8.12.2016 - Äußerungen eines Vertreters des Landesamt für Datenschutz Niedersachsen ...


... im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zu einer geplanten Änderung des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes. Wiedergabe des Teils einer stichwortartigen Mitschrift der Innenausschuss-Sitzung:

  • Im Polizei-Vorgangsbearbeitungssystem (Datenbank) NIVADIS wurden und werden "massenhaft Daten über friedliche Demonstrationen, deren Anmelder, Leiter, Ordner und zum Teil auch Teilnehmer gespeichert".
  • Wir sind durch die Petition eines Bürgers darauf aufmerksam gemacht worden, dabei ging es um eine Datenspeicherung der Polizeidirektion (PD) Lüneburg.
  • Es ist unzulässig, Daten von Demonstrationen und Demonstranten zu speichern, wenn diese friedlich verlaufen sind. (Friedlich im Sinne der Auslegung in diesem Kontext: Es ist noch nicht einmal zu Ordnungswidrigkeiten gekommen und selbstverständlich gab es auch keine Straftaten im Zusammenhang mit der Versammlung.)
  • Man ist im LfD aufgrund der Petition der Sache durch Anfrage an die Zentrale Polizeistelle [uneindeutig mitgeschriebener Begriff!] nachgegangen.
  • Daraufhin hat man erfahren, dass es 512 Vorgänge solcher unzulässiger Speicherungen gegeben hat.
  • Danach hat das LfD alle 6 niedersächsischen PD's angeschrieben und mit Verweis auf einen Erlaß aus 2012 zu dieser Frage um Löschung dieser Daten im NIVADIS gebeten.
  • Der Erlaß des Innenministeriums regelt ganz deutlich, dass "eine Speicherung von Daten störungsfrei verlaufener Demonstrationen in der Regeln nicht erforderlich sind."
  • Ergebnis: Nur einer von 512 Fällen (!) wurde weiter gespeichert, die anderen gelöscht.
  • Aufgeschlüsselt: Folgende 5 von 6 PD's haben die Daten gelöscht und zwar in folgender Menge:
    • PD Hannover: 66 Datensätze
    • PD Osnabrück: 45 Datensätze
    • PD Braunschweig: 166 Datensätze
    • PD Oldenburg: 88 Datensätze
    • PD Göttingen: 71 Datensätze
  • Lediglich die PD Lüneburg will generell keine Auskünfte erteilen und auch keine der rechtswidrig gespeicherten Daten löschen.
  • Anfang April 2016 hat die LfD das Innenministerium dazu angeschrieben und zwischenzeitlich drei weitere male um Stellungnahme oder Rückmeldung gebeten - bislang ohne irgendein Ergebnis!
  • Zitat aus dem Brokdorf-Beschluss des BVerfG: "Das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußere sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich "staatsfrei" vollziehen müsse."
  • "Die Polizei kann mittels der NIVADIS-Speicherungen jederzeit wissen, wer an Demonstrationen teilgenommen hat. Das ist das Gegenteil von staatsferner Grundrechtsausübung."
  • Sofern der bestehende § 10 (1) Satz 4 ["Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung unter freiem Himmel zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden."] wider Erwarten Interpretationsspielraum bieten sollte, sollte das im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens geklärt werden. Doch dazu muss das Innenministerium erst einmal Stellung beziehen.


Dokument: Runderlass des nds. Innenministeriums vom 1.8.2012: Meldung wichtiger Ereignisse und Erstattung von Verlaufsberichten


Quelle: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bsvorisprod.psml&feed=bsvoris-vv&docid=VVND-VVND000031288 bzw. www.niedersachsen.de/download/70130/Nds._MBl._Nr._26_2012_vom_01.08.2012_S._577-608.pdf

Meldung wichtiger Ereignisse und Erstattung von Verlaufsberichten

RdErl. d. MI v. 1. 8. 2012 - LPPBK P 24-02041 -

- VORIS 21021 -

Fundstelle: Nds. MBl. 2012 Nr. 26, S. 581

Bezug:

a)

Gem. RdErl. d. MI, d. MJ u. d. MS v. 25. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 651)

- VORIS 21021 -

b)

Bek. d. MI v. 30. 11. 1982 (Nds. MBl. S. 2175), zuletzt geändert durch Beschl. d. LReg v. 17. 11. 1998 (Nds. MBl. 1999 S. 22)

- VORIS 20480 00 00 03 004 -

c)

RdErl. v. 23. 12. 2005 (Nds. MBl. 2006 S. 186)

- VORIS 21021 -

Meldungen wichtiger Ereignisse (WE-Meldungen) und Verlaufsberichte sind Grundlagen für aktuelle polizeiliche Lagebilder und dienen der Unterrichtung politischer Entscheidungsträger, der Vorbereitung strategischer Entscheidungen und der Dienst- und Fachaufsicht. Ferner sollen sie dazu beitragen, unverzüglich auf Entwicklungen und Ereignisse im Bereich der Inneren Sicherheit reagieren zu können. Hierzu ergehen folgende Regelungen:

1. Wichtige Ereignisse

1.1 Wichtige Ereignisse i. S. dieses RdErl. sind Sachverhalte, die geeignet sind, auch bei nicht originärer Zuständigkeit der Polizei,

  • die öffentliche Sicherheit erheblich zu gefährden oder zu stören,
  • in der Öffentlichkeit Aufsehen oder Beunruhigung zu erregen,
  • in den Medien zu besonderen Erörterungen zu führen,
  • überregional Folgeaktionen auszulösen.

In Zweifelsfällen ist stets von einem wichtigen Ereignis auszugehen.

1.2 Wichtige Ereignisse sind insbesondere:

1.2.1 Polizeiliche Maßnahmen, die eine besondere politische Bedeutung erlangen können;

1.2.2 Staatsschutzereignisse, die eine besondere politische Bedeutung erlangen können;

1.2.3 Verhaltensweisen von Polizeibeschäftigten, die geeignet sind, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen;

1.2.4 Sachverhalte, bei denen Polizeibeschäftigte oder Einsatzkräfte der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in Ausübung des Dienstes schwer verletzt oder getötet wurden;

1.2.5 Todesfälle von Polizeibeschäftigten außerhalb des Dienstes, sofern es sich nicht um eine natürliche Todesursache handelt;

1.2.6 Polizeilicher Schusswaffengebrauch;

1.2.7 Straftaten von Personen, die sich im Strafvollzug einer Justizvollzugseinrichtung bzw. im Maßregelvollzug eines Maßregelvollzugszentrums befinden, und die Tat außerhalb dieser Einrichtungen begangen wird;

1.2.8 Todesfälle in behördlichem Gewahrsam sowie Entweichen aus behördlichem Gewahrsam;

1.2.9 Einschlägige Straftaten und besondere Vorkommnisse hinsichtlich Personen,

  • die sich im Programm „KURS Niedersachsen“ (Bezugserlass zu a) oder in vergleichbaren Programmen anderer Länder befinden oder
  • die mit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) ausgestattet sind;

1.2.10 Sachverhalte, bei denen zur Beseitigung der Gefahr oder des eingetretenen Schadens für die Öffentliche Sicherheit über die nach dem Nds. SOG durch die Polizei zu treffenden Sofortmaßnahmen hinaus ein Eingreifen der zuständigen allgemeinen Gefahrenabwehrbehörden oder einer Fachbehörde erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • zum Schutz der Bevölkerung Warnungen ausgesprochen werden,
  • Verhaltenshinweise gegeben werden,
  • Maßnahmen angeordnet und sofort vollzogen werden müssen oder
  • zur Beseitigung einer Störung außer der örtlich zuständigen Feuerwehr bzw. dem Rettungsdienst auch für den überörtlichen Einsatz vorgesehene Einheiten eines Landes oder des Bundes koordiniert eingesetzt werden.

Derartige Lagen sind z.B.

a) Notfallereignisse mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken (Großschadenereignis - Massenanfall Verletzter oder betroffener Personen - MANV);

b) Gefährdungen durch die Freisetzung von biologischen, chemischen, giftigen, ätzenden oder radioaktiven Stoffen, bei denen besondere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden oder Spezialkräfte (z.B. ABC-Zug) eingesetzt werden müssen;

c) Gefährdung durch Epidemien und Seuchen bei Mensch oder Tier;

d) Schäden bei Unternehmen der Kritischen Infrastruktur (KRITIS);

e) Freiflächen- oder Waldbrände (betroffene Fläche größer als 10 Hektar);

f) Unwetter wie

  • Überschwemmungen, Hochwasser oder Sturmfluten,
  • Erdbeben oder Bergschläge, Stürme und Orkane,
  • Schnee- oder Eisnotstände;

1.2.11 Sonstige Zwischenfälle im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen, einschließlich Verdachtslagen (die nicht der Nummer 1.2.10 unterliegen);

1.2.12 Besondere Vorkommnisse im Luftverkehr, und zwar:

  • Unfälle mit Luftfahrzeugen gemäß § 1 LuftVG, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt wurde oder ein schwerer Schaden entstanden ist;
  • alle ungenehmigten Außenlandungen von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen (§§ 1 und 25 LuftVG i. V. m. § 15 der LuftVO);
  • vermisste Luftfahrzeuge;
  • Sachverhalte, die für die Sicherheit des Luftverkehrs relevant sein können;

1.2.13 Sachverhalte, die für die Sicherheit der Schifffahrt relevant sein können.

1.3 WE-Meldungen dienen vor allem der schnellen Übermittlung von polizeilichen Erkenntnissen und können daher zunächst lückenhaft sein; erforderlichenfalls ist nachzumelden.

Sie sind mit dem Vordruck nach Anlage 1 zu erstatten und auf das Wesentliche zu beschränken. Personenbezogene Daten sind nur aufzunehmen, soweit ihre Kenntnis für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Adressaten erforderlich ist (z.B. wenn die WE-Meldung gleichzeitig Fahndungszwecken dient). Ansonsten sind die Angaben so zu anonymisieren, dass aus ihnen die betroffene natürliche Person nicht erkennbar wird. Darüber hinaus ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte zulässig, wenn sie wichtiger Bestandteil der Information sind oder die WE-Meldepflicht erst begründen. Auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer Minderheit darf nur in Ausnahmefällen hingewiesen werden, z.B. wenn es für das Verständnis des Sachverhalts oder die Herstellung eines sachlichen Bezuges unerlässlich bzw. für die Lagebeurteilung von Bedeutung ist.

1.4 Meldungen über Straftaten nach Nummer 1.2.7 sollen ggf. Angaben über eine gewährte Vollzugslockerung (Ausführung, Freigang, Ausgang, Urlaub) enthalten. Darüber hinaus ist die sachbearbeitende Dienststelle anzugeben.

1.5 In der WE-Meldung ist in der Kopfzeile anzugeben, ob der Inhalt pressefrei, pressefrei mit Ausnahme oder nicht pressefrei ist.

1.6 Die Möglichkeit der Einstufung i. S. der Verschlusssachenanweisung (Bezugsbeschluss zu b) bleibt unberührt.

2. Verlaufsberichte

Für die Lagebeurteilung von zukünftigen Einsatzlagen und im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes sind Verlaufsberichte eine wichtige Informationsquelle für die Auswertung und Analyse.

Die am Einsatzort gewonnenen Erkenntnisse sind insbesondere Grundlage für

  • die Aufstellung von Prognosen und das Abgeben von Einschätzungen im Hinblick auf den Verlauf zukünftiger Veranstaltungen,
  • die Vorbereitung von Entscheidungen bei künftigen Verbotsverfügungen,
  • die Erstellung eines staatsschutzpolizeilichen Gesamtlagebildes,
  • das Erkennen und Bewerten von Entwicklungen in den Phänomenbereichen Links-, Rechts- und Ausländerextremismus sowie Terrorismus.

Verlaufsberichte zielen auf eine umfassende Berichterstattung bei besonderen polizeilichen Lagen ab,

  • die von der betroffenen Dienststelle in der Regel nicht mit eigenen Kräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln bewältigt werden können,
  • bei denen zur Lagebewältigung eine Besondere Aufbauorganisation (BAO) eingerichtet wird,
  • bei denen Einsatzeinheiten eingesetzt sind oder
  • bei denen der geschlossene Einsatz nachträglich angeordnet wird.

Die Verlaufsberichte sind mit dem Vordruck nach Anlage 2 zu fertigen. Felder im Vordruck sind mit dem Eintrag „entfällt“ zu versehen, wenn hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. Bei größeren Versammlungslagen, insbesondere Rechts-Links-Konflikten, sollen in den Feldern zusätzliche Differenzierungen vorgenommen werden.

Die Nummern 1.3, 1.5 und 1.6 gelten analog.

3. Meldeverfahren

3.1 WE-Meldungen und Verlaufsberichte sind unverzüglich im Wege der formellen Nachricht (E-Post 810) zu erstatten. In der Betreffzeile ist eine den Sachverhalt prägende Überschrift aufzuführen. WE-Meldungen sind ggf. vorab auch fernmündlich, per E-Mail oder Fax zu erstatten.

3.2 Eine sofortige fernmündliche Meldung ist insbesondere zu erstatten

  • bei Ereignissen mit politisch motiviertem Hintergrund, die unmittelbar überregional Folgeaktionen auslösen können,
  • in den Fällen der Nummer 1.2.10, ggf. in Abstimmung mit der nicht polizeilichen Einsatzleitung,
  • bei Ereignissen mit extremistischem oder terroristischem Hintergrund einschließlich Verdachtslagen, dazu zählen z.B. Sachverhalte, die Relevanz für die Sicherheit des Luft- oder Seeverkehrs haben können (z.B. Diebstahl von Luftfahrzeugen oder Schiffen, vermisste Luftfahrzeuge oder Schiffe, Brandanschläge), oder
  • wenn der Verdacht besteht, dass ein ziviles Luftfahrzeug aus terroristischen oder anderen Motiven als Waffe verwendet und zum gezielten Absturz gebracht werden soll (die in den „Grundsätzen über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit im Deutschen Luftraum durch RENEGADE-Luftfahrzeuge“ festgeschriebenen Kommunikationsabläufe bleiben hiervon unberührt).

3.3 WE-Meldungen sollen durch die erstbefasste Dienststelle, Nachtragsmeldungen durch die sachbearbeitende Dienststelle erstattet werden.

3.4 Bei längerfristigen Einsätzen sind Verlaufsberichte phasenweise zu übermitteln. Daneben ist nach Einsatzende ein zusammengefasster Verlaufsbericht zu erstatten. Die Meldung wichtiger Ereignisse während eines Einsatzes bleibt unberührt.

4. Adressaten

4.1 WE-Meldungen und Verlaufsberichte sind unmittelbar an das Lagezentrum des MI, an das Lage- und Informationszentrum des Landeskriminalamtes Niedersachsen, an die zuständigen und beteiligten niedersächsischen Polizeibehörden sowie an die Polizeiakademie Niedersachsen zu senden.

4.2 Bei der Erstattung von Verlaufsberichten ist die Zentrale Polizeidirektion immer zu beteiligen.

4.3 Die Verfassungsschutzbehörde ist unter den Voraussetzungen des NVerfSchG zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für Ereignisse im Zusammenhang mit den Beobachtungsobjekten des Verfassungsschutzes, die den Polizeibehörden benannt wurden.

4.4 Bei Vorkommnissen im Seeverkehr ist zusätzlich die Wasserschutzpolizei-Leitstelle in Cuxhaven zu beteiligen.

5. Sonstige Meldeverpflichtungen

5.1 Sonstige Meldeverpflichtungen bleiben unberührt.

5.2 Sofern Meldungen aus sonstigen Meldeverpflichtungen den Anforderungen von WE-Meldungen entsprechen und andere Gründe nicht entgegenstehen, können diese Meldungen auch gleichzeitig als WE-Meldung deklariert werden.

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1. 8. 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2017 außer Kraft. Der Bezugserlass zu c tritt mit Ablauf des 31. 7. 2012 außer Kraft.

An die
Polizeibehörden
Polizeiakademie Niedersachsen


Zur Person des Leiters der Polizeidirektion (PD) Lüneburg


Der derzeitige Präsident der PD Lüneburg, Robert Kruse, war zuvor Präsident der PD Göttingen, davor war er stellvertretender Präsident des niedersächsischen Inlandsgeheimdienstes. Ihm wird eine besondere Nähe zum damaligen CDU-Innenminister Schünemann nachgesagt.

Quellen:


8.12.2016 - Anfrage an die LfD Nds. mit Bitte um Stellungnahmen-Veröffentlichung und NIVADIS-Demospeicherungen-Infos


Sehr geehrte Damen und Herren,

auch wenn es zur letzten Anfrage ähnlicher Art eine Absage gab: Wäre die niedersächsische LfD bereit, ihre Stellungnahme zu den geplanten Änderungen am NVersG zu veröffentlichen oder uns zur öffentlichen Einsehbarkeit zukommen zu lassen?

Und mit Blick auf die vorhin zu Ende gegangene mündliche Anhörung im Innenausschuss zum dazugehörigen Gesetzentwurf:

Gibt es zu den dort beschriebenen NIVADIS-Speicherungen von Anmeldern, Leitern, Ordnern und Teilnehmern friedlicher und ordnungswidrigkeitsfreier Versammlungen Ihrerseits irgendwelche allgemein verfügbaren Informationen, ein Dokument, eine Pressemitteilung o.ä., auf das wir ggf. verlinken können?

Über eine baldige Rückmeldung - wie auch immer im Inhalt - würden wir uns sehr freuen.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


17.12.2016 - Nach neun Tagen vergeblichen Wartens ... wir verbloggen die Informationen


https://freiheitsfoo.de/2016/12/17/illegale-demodatenspeicherung-polizei-nds/


20.12.2016 - Antwort der/des LfD Niedersachsen - Keine Veröffentlichung ihrer Stellungnahme


Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann insoweit nur auf die an Sie bereits am 21.11.2016 gesendete Mail von Herrn xxx verweisen. Diese Antwort gilt naheliegender Weise auch für die Stellungnahme zum NVersG. Umso verwunderter waren wir darüber, dass Sie uns über eine "Pressenotiz" in dieser Sache mahnen.

Da wir in Sachen NIVADIS-Speicherung dem MI noch eine weitere Frist zur Beantwortung unserer Fragen gesetzt haben, warten wir diese Frist erst ab, bis wir ggf. weiter tätig werden.

Mit freundlichem Gruß
xxx

Dr. xxx
Behörde der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen
Leitung Presse und Öffentlichkeitsarbeit


20.12.2016 - Rückmeldung von uns an das/die LfD Niedersachsen


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrter Herr xxx und Herr xxx.

Entschuldigung - dann haben wir die Mail vom 21.11.2016 falsch interpretiert indem wir dachten, dass es eine Einzelfall- und keine grundsätzliche Entscheidung der LfD und ihrer Mitarbeiter gewesen ist, ob eine vom LfD Niedersachsen an den Landtag gerichtete Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf öffentlich gemacht wird oder nicht.

Wir werden dann in Zukunft davon ausgehen, dass das seitens der LfD grundsätzlich nicht gewünscht ist nicht weiter mit solchen Anfragen nerven. :)

Wir haben mit unserem Blogbeitrag neun Tage auf eine Antwort von Ihnen dazu gewartet und hätten diesen anders formuliert, wenn wir dann schon Kenntnis von der grundsätzlichen Haltung des LfD gehabt hätte, werden das aber als Update im Blogbeitrag korrigieren.

Wir bedauern diese Entscheidung Ihres Amts sehr und finden es nicht richtig, dass die LfD-Nds-Stellungnahmen nicht öffentlich gemacht werden. Die in der Mail vom 22.11. genannten Sorgen vor Missinterpretation von Teilen davon mögen sicher nicht gänzlich unbegründet sein, sind aus unserer Sicht aber nicht hinreichend, um die (mit Steuergeldern bezahlten!) Dokumente unter Verschluss zu halten. Mit diesem Argument entmündigt man den Souverän ganz pauschal - spricht ihm ein Mitspracherecht grundsätzlich ab. Letztenendes verkümmert dabei - aus unserer Sicht - die offene, demokratische Streit- und Auseinandersetzungskultur - und das in so wichtigen Fragen wie die beiden zuletzt behandelten Gesetzentwürfe.

Wir respektieren (selbstverständlich!) diese Entscheidung, würden uns aber darüber freuen, wenn das bei Ihnen intern zu einem passenden Zeitpunkt noch einmal überdacht wird.

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße an alle Kolleginnen und Kollegen, Ihnen und Ihren Angehörigen eine gute Weihnachts- und Jahreswechsel-Zeit!


22.12.2016 - Die taz berichtet über den Datenskandal


Quelle: https://taz.de/!5366309/

Kein Datenschutz für Demonstranten

Polizei will Daten behalten

Daten über TeilnehmerInnen auf friedlichen Demos darf die Polizei eigentlich nicht sammeln. In Niedersachsen soll sie es dennoch getan haben.


GÖTTINGEN taz | Einmal mehr steht die niedersächsische Polizei unter Verdacht, rechtswidrig Daten über AnmelderInnen und TeilnehmerInnen von Demonstrationen gesammelt zu haben. Wie der Internetblog „Freiheitsfoo“ berichtet, sollen die Polizeidirektionen im Land 512 Vorgänge notiert und in ihrer Datenbank erfasst haben, aus denen hervorgeht, wer an friedlichen Demonstrationen beteiligt war oder teilgenommen hat.

„Freiheitsfoo“, der sich hauptsächlich mit Menschenrechts- und Freiheitsthemen mit Blick auf die Digitalisierung beschäftigt, bezieht sich dabei auf Aussagen eines Referatsleiters der niedersächsischen Datenschutzbehörde. Dieser soll im Rahmen einer Innenausschusssitzung Anfang Dezember, bei der es um die Überarbeitung des Landesversammlungsgesetzes ging, die Vorwürfe gegen die Polizei erwähnt haben.

Matthias Fischer, Sprecher der Datenschutzbehörde, bestätigte die Vorwürfe der Behörde: „Unser Referatsleiter hat dort zur Veranschaulichung der Debatte ein wenig aus dem Nähkästchen berichtet.“ Zu den vom Blog veröffentlichten Details wollte er sich allerdings vorerst nicht äußern.

Michael Ebeling von „Freiheitsfoo“, der bei der Ausschusssitzung anwesend war, berichtet, dass die niedersächsischen Polizeidirektionen personenbezogene Daten bei verschiedenen Demonstrationen gesammelt haben – obwohl bei diesen kein Straftatverdacht bestanden habe. Dies hat der Referatsleiter auf Nachfrage eines CDU-Ausschussmitglieds laut Ebeling bestätigt. In der polizeilichen Datenbank Nivadis wurden die Daten dann dennoch zusammengetragen.

Fünf der sechs Polizeidirektionen im Land haben dies der Datenschutzbehörde bestätigt, nachdem die Behörde vom Verdacht erfahren hatte. Angeblich sollen die meisten Informationen dort inzwischen wieder gelöscht worden sein. Die Polizeidirektion Lüneburg hingegen will die Daten behalten. Mehr als 100 gesammelte Einträge, so bestätigten es zwei Mitglieder des Innenausschusses gegenüber der taz, will die Lüneburger Polizei nicht wieder löschen.

Nach Ansicht des Göttinger Rechtsanwalts Sven Adam wäre dieses Datensammeln der Polizei „klar rechtswidrig“. Das niedersächsische Versammlungsrecht lasse diese Möglichkeit nur sehr begrenzt zu. So dürfte die Polizei im Vorfeld höchstens von den AnmelderInnen und LeiterInnen der Demonstrationen persönliche Daten erheben. „Diese sind aber nach einer Demonstration umgehend zu löschen, sofern nicht der Verdacht besteht, dass Straftaten begangen worden sind“, sagt Adam. Ansonsten gebe es nur noch das Recht zur Datenerfassung, wenn sich die AnmelderInnen in der Vergangenheit nicht an Demonstrationsauflagen gehalten haben.

Ein Recht zur personenbezogenen Erfassung von Teilnehmenden gibt es nicht. Schon 1985 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die politische Meinungsbildung auch durch Demonstrationen frei von staatlichen Eingriffen geschehen solle. Das Notieren von Demo-Teilnehmenden sei damit, sagt Adam, letztlich auch grundrechtswidrig.

Ob sich die Vorwürfe bewahrheiten, ist noch nicht endgültig geklärt. Die Datenschutzbehörde hat das Innenministerium aufgefordert, dazu Stellung zu beziehen. Pikanterweise ließ das Ministerium eine erste Frist der DatenschützerInnen verstreichen. „Ungewöhnlich“ nennt Datenschutzsprecher Fischer dieses Vorgehen.

In den kommenden Tagen läuft die zweite gesetzte Frist ab, bis dahin muss die Datenschutzbehörde auf die Antwort warten. „Dann wissen wir hoffentlich mehr“, sagt Fischer. Sollte das Innenministerium diese zweite Frist einhalten, wollen die DatenschützerInnen im Januar Details nennen. Bisher äußert sich das Ministerium nicht dazu. Also ist weiterhin unklar, auf welchen Demonstrationen Daten möglicherweise gesammelt wurden und wie viele und welche Personen betroffen sind.

Erst 2015 hatte die Göttinger Polizeidirektion vor Gericht eine Niederlage kassiert, weil sie Daten von Demo-AnmelderInnen sammelte, obwohl die Demonstrationen friedlich verliefen. Diese Daten hatte die Polizei damals rechtswidrig an andere Dienststellen und den niedersächsischen Verfassungsschutz weitergegeben. Rechtsanwalt Adam hatte damals für mehrere Betroffene geklagt. Die Polizei musste daraufhin die erhobenen Daten löschen und wollte auch die anderen Dienststellen um Datenlöschung ersuchen.


31.12.2016 - Nachfrage an das LfD Nds. zur erneuten Fristsetzung an das nds. Innenministerium


Sehr geehrter Herr xxx,

wir haben noch eine Nachfrage zu Ihrer Rückmeldung von neulich:

Am 20.12.2016 um xxx schrieb xxx:

Da wir in Sachen NIVADIS-Speicherung dem MI noch eine weitere Frist zur Beantwortung unserer Fragen gesetzt haben, warten wir diese Frist erst ab, bis wir ggf. weiter tätig werden.

Können Sie uns mitteilen, wann diese erneute Fristsetzung endet?

Vielen Dank, viele gute Grüße und gute Wünsche für das neue Jahr 2017, auch für alle Kollegen und Kolleginnen samt Angehörigen!


2.1.2017 - Die "HAZ" berichtet, der Pressesprecher der LfD schweigt (uns gegenüber)


Polizei speichert illegal Demonstranten-Daten

Die Polizeidirektion Hannover hat unberechtigt Daten von Anmeldern und Teilnehmern friedlich verlaufener Demonstrationen gespeichert. Das hat ein Mitarbeiter der Landesdatenschutzbeauftragten im Innenausschuss des Landtages kritisiert.

Hannover . 66 Datensätze sind demnach im Datenbank-System der Polizei Nivadis gespeichert worden, obwohl es dafür keine gesetzliche Grundlage gab. Inzwischen sind die Informationen wieder gelöscht worden.

Nach Angaben des Behördenmitarbeiters lagen landesweit 512 Fälle vor, in denen Polizeibehörden persönliche Daten von Demonstrationsteilnehmern oder Organisatoren solcher Veranstaltungen gespeichert hatten. Der Vertreter der Datenschutzbehörde kritisierte diese Praxis vor dem Ausschuss: „Die Polizei kann mittels der Nivadis-Speicherung jederzeit wissen, wer an Demonstrationen teilgenommen hat. Das ist das genaue Gegenteil von staatsfreier Grundrechtsausübung.“ Inzwischen sind auch diese Daten bis auf einen Fall vollständig gelöscht worden.

Wer eine Demonstration plant, muss sie vorher rechtzeitig bei der zuständigen Versammlungsbehörde anzeigen. In Niedersachsen sind das die Polizeidirektionen. Bei dieser Anzeige nimmt die Behörde die Personalien des Organisators auf. Einem Erlass des niedersächsischen Innenministeriums aus dem Jahr 2012 zufolge ist die Speicherung dieser Daten unzulässig, wenn die Veranstaltung friedlich verläuft, also keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden.

Unklar ist, wie die Polizeibehörden an die Daten von Teilnehmern der friedlichen Demonstrationen gekommen sind, die im Nivadis-System ebenfalls gespeichert waren. Die Landesdatenschutzbeauftragte hatte das Innenministerium mit dieser Frage konfrontiert. „Wir haben eine schriftliche Antwort erhalten, die wir derzeit auswerten“, sagt Mattias Fischer, der Sprecher der Behörde. Unklar ist auch, ob die Polizei die unzulässige Speicherung von personenbezogener Daten grundsätzlich eingestellt hat. „Auch darauf erhoffen wir uns Antworten in dem Schreiben“, sagt Fischer.

Michael Ebeling von der Datenschutz-Initiative Freiheitsfoo hält das Vorgehen der Polizeibehörden für „skandalös“ und sagt: „Das ist eindeutig illegal.“ Seine Organisation sei durch die Petition eines Bürgers auf die unzulässige Datenerfassung und -speicherung aufmerksam gemacht worden. „Dieser Fall bezog sich auf die Polizeidirektion Lüneburg, die sich bis heute weigert, mitzuteilen, wie viele Daten sie illegal gespeichert hat“, kritisiert Ebeling.

Quelle: http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Polizei-speichert-illegal-Daten-von-Demonstranten-in-Hannover-und-Niedersachsen (abgerufen am 6.1.2017, HAZ-Artikel wurde am 4.1.2017 noch einmal geändert, die Änderungen aber nicht kenntlich gemacht.)


19/31.1.2017 - Antwort der rot-grünen Regierung auf Fragen der FDP vom 13.12.2016


Quelle: LT-DS 17/7320

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung

- Drucksache 17/7160 -

Rechtswidrige Datenspeicherungen bei der Polizeidirektion Lüneburg?

Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) an die Landesregierung,

eingegangen am 13.12.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 20.12.2016

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 19.01.2017,

gezeichnet

Boris Pistorius

Vorbemerkung des Abgeordneten

Im Zuge der Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ver- sammlungsgesetzes (Drucksache 17/6233) am 08.12.2016 hat die Landesbeauftragte für den Da- tenschutz Niedersachsen berichtet, dass bei der Polizeidirektion (PD) Lüneburg weiterhin Datens- ätze von 135 Personen gespeichert sind, obwohl ein Erlass des Innenministeriums aus dem Jahr 2012 eine Löschung dieser Datensätze vorsieht. Die Datensätze wurden von Personen erhoben, die an „friedlichen“ Versammlungen teilgenommen hatten. Die anderen niedersächsischen Polizei- direktionen hätten den Erlass bereits umgesetzt, so der Vertreter der Datenschutzbeauftragten.

Vorbemerkung der Landesregierung

Mit Erlass vom 11.05.2012 sind die niedersächsischen Polizeidirektionen, das niedersächsische Landeskriminalamt und die Zentrale Polizeidirektion darauf hingewiesen worden, dass die Speiche- rung personenbezogener Daten von Versammlungsleiterinnen und -leitern in Fällen störungsfrei verlaufener Versammlungen in der Regel nicht erforderlich sein dürfte. Es wurde darum gebeten, die Verfahrensweise in Bezug auf die Speicherung dieser Daten zu überprüfen. Hintergrund war die Feststellung, dass aus Anlass von störungsfrei verlaufenen Versammlungen eine Speicherung von personenbezogenen Daten im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem „NIVADIS“ vorgenom- men wurde, ohne dass hierfür eine Erforderlichkeit gegeben war. Die in den Vorbemerkungen des Abgeordneten enthaltene Aussage, dass „ein Erlass aus dem Jahr 2012 eine Löschung der Da- tensätze vorsieht“, ist daher nicht korrekt.

Der in den Vorbemerkungen erwähnte Bericht der Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz beruht auf folgendem Sachverhalt:

Im Rahmen einer durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) aufgrund von § 22 Abs.4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) bei den Polizeidirektionen veranlassten Überprüfung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Anmeldung bzw. der Teilnahme an einer störungsfrei verlaufenen Versammlung ergaben sich für die Polizeidi- rektion Lüneburg 135 zu prüfende Vorgänge, die aus den Jahren 2010 bis 2015 stammten und die bei störungsfrei verlaufenen Versammlungen personenbezogene Daten von Verantwortlichen ent- hielten. Diese übermittelte die Polizeidirektion Lüneburg daraufhin an die jeweils betroffenen Poli- zeiinspektionen zur Überprüfung. Dabei ergab sich gemäß dem Bericht der Polizeidirektion Lüne- burg ein einzelfallbezogener Nachbesserungsbedarf, der dazu führte, dass in mehreren Fällen eine Anonymisierung der Daten bzw. deren Löschung veranlasst wurde. Darüber hinaus ergaben sich auch grundsätzlich zu klärende Fragestellungen zur Speicherung und zum Zeitpunkt des Löschens personenbezogener Daten in NIVADIS. Die Polizeidirektion Lüneburg erläuterte gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport ihre Rechtsauffassung. Im Anschluss hieran informierte auch die LfD das Ministerium für Inneres und Sport über die bei den Polizeidirektionen vorgenommene Überprüfung und deren Ergebnisse. Die LfD erläuterte ihre Auffassung, dass personenbezogene Daten von friedlichen Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern unverzüglich nach Beendi- gung der Versammlung zu löschen seien, und stellte dar, dass sich die Polizeidirektion Lüneburg dieser Auffassung nicht angeschlossen hätte.

Die Prüfung der Thematik im Ministerium für Inneres und Sport unter Berücksichtigung der ein- schlägigen Vorschriften im Versammlungsrecht, im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht und im Da- tenschutzrecht führte zu der Auffassung, dass die Frage, inwieweit persönliche Daten von Ver- sammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern bei friedlich verlaufenden Demonstrationen gespei- chert werden dürfen und zu welchem Zeitpunkt diese wieder zu löschen sind, nicht allgemein be- antwortet werden kann. Maßgeblich sind vielmehr die Sachverhalte in den jeweiligen Einzelfällen. Es gibt jedoch weder im Niedersächsischen Versammlungsrecht noch im Niedersächsischen Ge- setz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine rechtliche Verpflichtung, personenbezogene Daten, die die Polizei in Zusammenhang mit Versammlungen rechtmäßig erfasst bzw. in NIVADIS eingestellt hat, unverzüglich nach Beendigung der Versammlungen zu löschen, soweit diese zeit- nah anonymisiert worden sind. In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, die Lö- schung der Daten entsprechend den Fristen, die die Niedersächsische Aktenordnung vorgibt, vor- zunehmen. Der LfD sind die diesbezüglichen Ausführungen des Ministeriums für Inneres und Sport am 16.12.2016 mit dem Angebot der Erörterung der Thematik übermittelt worden.

Die Untersuchung der LfD wird das Ministerium für Inneres und Sport zum Anlass nehmen, die Po- lizeidirektionen noch einmal auf die Rechtslage hinzuweisen. In diesem Zusammenhang wird die Polizeidirektion Lüneburg gebeten, die Prüfung der zunächst zurückgestellten Fälle unter Berück- sichtigung der Rechtsauffassung des Ministeriums für Inneres und Sport abzuschließen.

1. Wie ist die Kommunikation zwischen der Polizeidirektion Lüneburg und dem Innenministerium in dieser Angelegenheit seit dem Erlass vom Dezember 2012 verlaufen?

Der Erlass vom 11.05.2012 wurde am 14.05.2012 elektronisch per E-Mail an die Polizeibehörden versandt. Ein im zeitlichen Zusammenhang mit der Versendung ergangener Bericht der Polizeidi- rektion Lüneburg zu dem Erlass liegt hier nicht vor. Zu einer Eingabe an die Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger und Polizei, in der ein Petent die Praxis der Polizeidirektion Lüneburg hin- sichtlich der Speicherung von personenbezogenen Daten bei Versammlungen infrage stellte, wurde von der Polizeidirektion Lüneburg im Mai 2015 nach Anforderung eine Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

2. Aus welchem Grund hat die Polizeidirektion Lüneburg die Datensätze nicht überprüft und nicht gelöscht?

Wie in der Vorbemerkung der Landesregierung ausgeführt ist, sind die Datensätze von der Polizei- direktion Lüneburg gemäß dortiger Auskunft vollständig überprüft und zum Teil bereits gelöscht worden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

3. Wie lange will das Innenministerium das Verhalten der PD noch dulden?

Hierzu wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

4. Welche Maßnahmen wird das Ministerium ergreifen, wenn die Datensätze weiterhin ungeprüft gespeichert bleiben?

Die Landesregierung geht davon aus, dass die Polizeidirektion Lüneburg bezüglich der noch nicht abgeschlossenen Vorgänge eine erneute Überprüfung gemäß den Vorgaben des Ministeriums für Inneres und Sport vornimmt. Hierzu wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

(Ausgegeben am 31.01.2017)


3.2.2017 - Presseanfrage an die LfD Niedersachsen


Sehr geehrter Herr xxx, sehr geehrte Damen und Herren,

wenn auch nicht als Beantwortung unserer Anfrage an Sie vom 31.12.2016, dann doch über andere öffentliche Berichterstattung ist bekannt geworden, dass sich das nds. Innenministerium zu Ihrer Nachfrage in obiger Sache zurückgemeldet hat.

Einer weiteren jüngst veröffentlichten Beantwortung einer kleinen Anfrage im nds. Landtag ist zu entnehmen, dass es inzwischen aus der Sicht des Innenministeriums zu einer einvernehmlichen Klärung gekommen ist:

http://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_17_7500/7001-7500/17-7320.pdf

Dazu haben wir folgende Fragen und würden uns über eine Beantwortung sehr freuen:

1.) Wie viele der ursprünglich 135 zur Diskussion stehenden Vorgänge in Polizei-IT-Systemen der PD Lüneburg (mutmasslich im NIVADIS-VBS) sind zum jetzigen Zeitpunkt oder Ihrer Kenntnis nach aufgrund der Überprüfung bei der PD Lüneburg gelöscht worden, in wie viel weiteren Fällen wurde eine Anonymisierung durchgeführt?

2.) Wird es nach jetzigem Stand des Wissens weitere Löschungen oder Anonymisierungen der PD LG von polizeilichen Datenspeicherungen zu friedlich bzw. störungsfrei verlaufenden Versammlungen geben?

3.) Hat sich LfD Nds. oder haben Mitarbeiter der LfD Nds. Einblick in die betreffenden NIVADIS-Vorgänge und die Entscheidungsabläufe zur Löschung/Nichtlöschung bzw. Anoymisierung/Nichtanonymisierung erhalten oder dieser Abläufe anders begleitet?

4.) Wie bewertet die LfD Nds. die Haltung des nds. Innenministers aus der o.g. LT-DS, die sich in folgendem Satz ausdrückt:

"Die Prüfung der Thematik im Ministerium für Inneres und Sport unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften im Versammlungsrecht, im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht und im Datenschutzrecht führte zu der Auffassung, dass die Frage, inwieweit persönliche Daten von Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern bei friedlich verlaufenden Demonstrationen gespeichert werden dürfen und zu welchem Zeitpunkt diese wieder zu löschen sind, nicht allgemein beantwortet werden kann."

Anders gefragt: Teilt die LfD Nds. diese Auffassung und falls ja, inwiefern kann die Aussage mit Volkszählungsurteil und Brokdorf-Beschluß in Einklang gebracht werden?

Vielen Dank für Ihre Mühen und viele gute Grüße,


13.2.2017 - Blogbeitrag über die Aussage aus dem Nds. Innenministerium


https://freiheitsfoo.de/2017/02/13/nds-im-gis/


13.12.2017 - Begleitende Pressenotiz dazu


+++PRESSENOTIZ+++ Nds. Innenministerium mißachtet informationelle Selbstbestimmung und begünstigt so unzulässige Demo-Vorratsdatenspeicherung

Ende 2016 ist bekannt geworden, dass die niedersächsische Polizei illegal Daten über friedliche Demonstrationen (und Demonstranten!) erhebt und speichert und dass das Niedersächsische Innenministerium ein dreiviertel Jahr lang nicht auf die Nachfragen der Landesdatenschutzbeauftragten zur Sache reagiert hat.

Nun geht aus der Beantwortung einer kleinen Anfrage im Niedersächsichen Landtag hervor, dass sich das von Innenminister Pistorius geleitete Ministerium auf eine Linie festzulegen versucht, die offen dem Volkszählungsurteil, also dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, zuwider ist.

Dokumentiert und erläutert in einem kurzen Blogbeitrag vom freiheitsfoo:

https://freiheitsfoo.de/2017/02/13/nds-im-gis/


Kategorie(n): Versammlungsfreiheit

Bearbeiten - Versionen - Druckansicht - Aktuelle Änderungen - Suchen
Zuletzt geändert am 13.02.2017 15:42 Uhr