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Klage-Section-ControlAbout
7.3.2019 - Einreichung der Klage
Die niedersächsische Landesregierung betreibt seit Anfang 2019 einen bundesweit einmaligen Pilotversuch zur abschnittsweisen Geschwindigkeitskontrolle von Kraftfahrzeugen durch automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung. Durch das Prinzip dieser neuartigen Verkehrsüberwachung unumgänglich ist die zumindest zeitweise fotografische Erfassung bzw. Identifizierung sämtlicher Kraftfahrzeuge, die den betreffenden Straßenabschnitt passieren, selbst wenn sie die Höchstgeschwindigkeit einhalten. Dieses verletzt wesentliche Grundrechte auf unverhältnismäßige Weise und legt das Fundament für eine zukünftige umfassende Überwachung des Straßenverkehrs, von der alle Fahrzeugführer betroffen sind. Aus diesem Grunde hat der Bürgerrechtler Michael Ebeling vom freiheitsfoo in Zusammenarbeit mit dem Juristen Dr. Patrick Breyer von der Piratenpartei Deutschland nun beim Verwaltungsgericht Hannover Unterlassungsklage gegen die als „Section Control“ bekannt gewordene Überwachungsmaßnahme eingereicht. Anders als bei einer bereits anhängigen Klage gegen die Section Control geht es bei dieser zweiten Klage weniger um die derzeit faktisch fehlende Rechtsgrundlage für das Pilotprojekt als um die grundsätzliche Frage, ob derlei Überwachungssysteme in Einklang mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und mit dem Recht auf anonyme Fortbewegung als Essenz einer freien Gesellschaft zu bringen sind oder nicht. Insofern bereiten sich Kläger und Klägerberater darauf vor, sämtliche Gerichtsinstanzen zu durchlaufen, um den geplanten Section Control-Paragrafen im neuen niedersächsischen Polizeigesetz zu kippen. Dr. Patrick Breyer kommentiert: „Section Control ist weit teurer als die bewährten Geschwindigkeitsmessungen und lässt wegen seiner Fehleranfälligkeit immer wieder Raser ungestraft passieren. Vor allem bereitet diese Technologie – ebenso wie Gesichtserkennung und ‚Video-Lügendetektoren‘ – den Weg für eine immer weiter reichende wahllose Massenkontrolle der gesamten Bevölkerung. Gegen Massenüberwachung kämpfe ich seit Jahren, weil wir unter ständigem Anpassungs- und Überwachungsdruck nicht frei leben können und wollen.“ Michael Ebeling zur Klage: „Ich halte das Recht, sich grundsätzlich anonym im öffentlichen Raum fortbewegen und reisen zu können für ein besonders hohes Gut einer freiheitlich und an der Würde des Menschen orientierten Gesellschaft. Die Section Control – wie auch einige andere jüngere Entwicklungen und politische Bestrebungen – ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg der Zersetzung dieses Freiheitsrechts. Darum werden wir deren Unzulässigkeit gerichtlich feststellen lassen.“ Klageschrift: http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/Klageschrift_Section-Control_Nds-anon.pdf
12.3.2019 - Das Verwaltungsgericht Hannover urteilt im Zuge einer anderen Klage mit Eilantag zur "Section Control"
Die 7. Kammer hat am heutigen Tag dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einer Klage stattgeben, mit denen der Antragsteller und Kläger begehrte, dass das Land Niedersachsen es unterlässt, Geschwindigkeitskontrollen hinsichtlich der von ihm geführten Fahrzeuge mittels der Anlage „Section Control“ auf der B6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen. Durch „Section Control“ werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 km entfernten Ausfahren im sog. Nichttrefferfall gelöscht werden, bedarf es für deren Erfassung – sowohl im sog. Treffer- als auch im sog. Nichttrefferfall – einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets – auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs – einer gesetzlichen Grundlage. Dass „Section Control“ sich noch im Probebetrieb befindet, ändert hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand. An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht ist, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll. Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen fällt oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, lässt die Kammer dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiert. Der Antragsteller und Kläger muss einen Eingriff in seine Rechte auch nicht während eines Probebetriebes von „Section Control“ hinnehmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt. Der Staat ist auch nicht zwingend auf „Section Control“ angewiesen. Er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen. Das Land Niedersachsen kann hinsichtlich des Eilverfahrens in die Beschwerde gehen. Die 7. Kammer hat im Klageverfahren die Berufung zugelassen. Az.: Quelle der VG-Hannover-Pressemitteilung: http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/keine-gesetzliche-grundlage-fuer-verkehrsueberwachung-mittels-section-control--7-kammer-gibt-eilantrag-und-klage-statt-174850.html
14.3.2019 - Eingangsbestätigung durch das Verwaltungsgericht Hannover
Klage-Az: 7 A 1285/19
16.4.2019 - Zusendung der Stellungnahme der Polizeidirektion Hannover zur Klage
18.4.2019 - Erwiderung zur Stellungnahme der Polizei Hannover
in der Verwaltungsrechtssache Ebeling ./. Land Niedersachsen, Az. 7 A 1285/19 erkläre ich zu der Klageerwiderung der Polizeidirektion Hannover vom 9.4.2019: Meine Klage ist als vorbeugende Unterlassungsklage weiter zulässig. Das beklagte Land hat nämlich bereits angekündigt, das "Section Control"-Verfahren in Kürze wieder aufzunehmen. Mit der Änderung des Polizeigesetzes ("NPOG"), welche die Grundlage dafür bilden soll, ist entsprechend vielfacher Bekundungen der Niedersächsischen Landesregierung und der für die NPOG-Beratungen und -Verabschiedung zuständigen Regierungsfraktionenmitglieder bereits im nächsten Monat (Mai 2019) zu rechnen. Ich bin damit einverstanden, dass dieser Gesetzesbeschluss abgewartet wird, bevor ein Verhandlungstermin anberaumt wird. Nicht einverstanden bin ich mit einer Aussetzung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parallelverfahrens, da im Parallelverfahren vorwiegend mit der bislang fehlenden Rechtsgrundlage argumentiert wird und nicht mit der Verfassungswidrigkeit der neu einzuführenden landesrechtlichen Rechtsgrundlage. Auch liegen die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht vor, denn die Begründetheit meiner Klage hängt nicht davon ab, ob das beklagte Land die Kfz-Kennzeichen eines anderen Klägers einscannen darf oder nicht. Viele gute Grüße,
24.5.2019 - Das neue Polizeigesetz für Niedersachsen ("NPOG") tritt in Kraft
Der neue § 32 (7) NPOG lautet: (7) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.
26.6.2019 - Wechsel der zuständigen Kammer im VG Hannover und neues Az. 10 A 3029/19
3.7.2019 - OVG Lüneburg hebt Section Control Verbot aufgrund des neuen NPOG wieder auf
Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 3. Juli 2019 (Az. 12 MC 93/19) auf Antrag der Polizeidirektion Hannover den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2019 (Az. 7 B 850/19) geändert. Er hat nunmehr den Antrag des Antragstellers im Ausgangsverfahren abgelehnt, der Polizeidirektion vorläufig zu untersagen, von ihm geführte Fahrzeuge mittels der sog. „Section Control“ (= Abschnittskontrolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage kann daher zunächst wieder in Betrieb genommen werden. Wie bereits in der Pressemitteilung Nr. 17/2019 vom 10. Mai 2019 ausgeführt, besteht die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Die vorläufige Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwaltungsgericht beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung aber fehle. Die zunächst unterlegene Polizeidirektion Hannover hat sich in ihrem Änderungsantrag darauf berufen, dass mit dem Ende Mai wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizeigesetzes (= NPOG) nachträglich die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und deshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Wirkung für die Zukunft zu ändern sei. Über diesen Antrag hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden, weil hier noch das die Hauptsache betreffende Berufungsverfahren derselben Beteiligten anhängig ist (Az. 12 LC 79/19). Der 12. Senat ist der Argumentation der Polizeidirektion gefolgt und hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Ausschlaggebend hierfür war, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestehen, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt ist. Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. § 32 Abs. 7 NPOG lautet: „(7) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.“ Siehe auch heise.de-Bericht dazu: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Section-Control-Streckenradar-kann-wieder-in-Betrieb-gehen-4463719.html
21.8.2019 - Nachhaken beim VG Hannover
können Sie mir mitteilen, wie der Stand meines Verfahrens ist bzw. ob und falls ja, zu wann eine Be- oder Verhandlung zur Sache geplant ist? Mit freundlichen Grüßen,
26.8.2019 - Antwort vom VG Hannover
13.11.2019 - OVG Lüneburg verhandelt die ersteingereichte Klage und erklärt Section Control nach geltender Rechtslage für zulässig
14.11.2019 - Nachhaken beim VG Hannover
das Hauptsacheverfahren (12 LC 79/19) wurde vom OVG Lüneburg gestern abschließend verhandelt. Ich bitte Sie darum, nun auch in meiner Sache zu entscheiden. Mit freundlichen Grüßen,
19.11.2019 - VG Hannover an Kläger
Teilen Sie bitte weiterhin mit, ob eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
4.12.2019 - Kläger an VG Hannover
1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ist rechtsfehlerhaft aus den Gründen der Klageschrift. Sowohl zur Frage der mangelnden Gesetzgebungskompetenz als auch der mangelnden Verhältnismäßigkeit ist dort bereits im Einzelnen ausgeführt worden, womit sich das OVG nicht auseinander gesetzt hat; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. 2. Sollte das Verwaltungsgericht dem OVG gleichwohl folgen wollen, so wird um Zulassung der Sprungrevision gebeten. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Gesetzgebungskompetenz umstritten und höchstrichterlich ungeklärt ist (siehe Klageschrift mit Nachweisen zu abweichender Rechtsprechung der Strafgerichte), ebenso auch die Frage der Verhältnismäßigkeit einer flächendeckenden und anlasslosen Kennzeichenerfassung zur bloßen Ordnungswidrigenverfolgungsvorsorge.
9.12.2019 - VG Hannover an Kläger
17.12.2019 - Kläger an VG Hannover
Ja, ich bin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
29.1.2020 - Polizeidirektion Hannover an VG Hannover
3.2.2020 - VG Hannover an Polizeidirektion Hannover
6.2.2020 - Kläger an VG Hannover
Ich bitte – nach Eingang der bei der Polizeidirektion Hannover angeforderten Verwaltungsvorgänge und vor Entscheidungsfällung – um Akteneinsichtnahme. Bitte teilen Sie mir mit, wann und wo ich diese vornehmen kann.
7.2.2020 - Polizeidirektion Hannover an VG Hannover
11.2.2020 - VG Hannover an Polizeidirektion Hannover
12.2.2020 - VG Hannover an Kläger
12.2.2020 - VG Hannover an Kläger
17.2.2020 - Polizeidirektion Hannover an VG Hannover
18.2.2020 - Kläger an VG Hannover
Ich bin mit Ihrem Vorschlag zum Ruhen dieses Verfahrens nicht einverstanden und bitte um eine Entscheidung, verweise diesbezüglich auf mein Schreiben vom 4.12.2019. Ich bitte um Mitteilung, wann ich bei Ihnen Akteneinsicht nehmen kann, da ja nicht in absehbarer Zeit mit dem Eingang weiterer Unterlagen zu rechnen ist.
21.2.2020 - VG Hannover an Kläger
Wenn Sie bereits zum gegenwärtigen Zeipunkt Einsicht in die Gerichtsakte nehmen möchten, können Sie hierzu einen Termin mit der Serviceeinheit der 10. Kammer des Gerichts vereinbaren.
5.3.2020 - Kläger an VG Hannover
Ich bin mit Ihrem Vorschlag zum Ruhen dieses Verfahrens nach wie vor nicht einverstanden und fordere eine Sachentscheidung.
5.1.2021 - Blog: Section Control Pilotprojekt Hannover: Verfassungsbeschwerde eingereicht
https://freiheitsfoo.de/2021/01/05/verfassungsbeschwerde-section-control/ https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20201014-VB-section-control.pdf
2.2.2021 - lto.de berichtet über Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde
7.2.2021 - Presseanfrage an das BVerfG
über einen Beitrag [1] sind wir darauf aufmerksam geworden, dass die Verfassungsbeschwerde zum Az. 1 BvR 2356/20 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Können Sie uns mitteilen, von wann dieser Beschluß datiert und ob es - und ggf. welche - Begründung es dazu gegeben hat? Wir möchten gerne zur Sache berichten und würden uns über eine kurzfristige Antwort sehr freuen. Viele gute Grüße,
8.2.2021 - Antwort vom BVerfG
der Beschluss datiert auf den 11. Januar 2021. Von einer Begründung der Entscheidung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Freundliche Grüße xxx
16.3.2021 - VG Hannover an Kläger
Polizeidirektion Hannover: "... in der Verwaltungsrechtsache ... behält sich die Beklagte die Geltendmachung erstattungsfähiger Kosten auch für den Fall einer Klagerücknahme vor."
22.1.2024 - NDR: Section Control wurde heimlich, still und leise abgeschaltet. Die Übertragung der Daten ist nicht (mehr) sicher genug ...
Zusammenfassung/Transskript der wichtigsten Passagen:
23.1.2024 - Presseanfrage an die Polizei Hannover
einem Bericht des NDR vom 22.1.2024 zufolge [1] ist die Pilotanlage zur Section Control nun abgeschaltet worden. Wir werden zur Sache berichten und haben folgende Fragen, um deren Beantwortung wir bis zum 26.1.2024 bitten: 1.) Wann wurde die Section Control abgeschaltet? 2.) Wann wurde die PD Hannover seitens Jenoptik über die Abschaltung informiert? 3.) Warum wurde seitens der PD Hannover nicht öffentlich gemacht, dass die Section Control deaktiviert worden ist? 4.) Wann wurden/werden die nun unrichtigen Hinweise auf Stattfinden der Geschwindigkeitsüberwachung samt Videoaufzeichnung abgebaut? 5.) Welches ist der genaue Grund für die Abschaltung und welche Richtlinie des BSI ist der Grund dafür? 6.) Wie hoch waren die Zahlen von Verkehrsunfällen auf dem betroffenen Fahrtabschnitt der B6 jeweils in den Jahren 2014 - 2023? Wie viele schwere Verkehrsunfälle waren jeweils darunter? 7.) Geht es bei der mit der neuen BSI-Richtlinie nicht mehr ausreichenden oder fehlenden Verschlüsselung um die Behandlung der Daten bei Erfassung/Vor-Ort-Verarbeitung, Übertragung oder um die Speicherung personenbezogener Daten der Section Control? 8.) Wie hoch waren die bisherigen Gesamtkosten für Planung, Kauf, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage? 9.) Wie teuer wird der Abbau der Anlage werden? 10.) Was wird mit der Anlage nach deren Abbau geschehen? Vielen Dank und viele gute Grüße,
23.1.2024 - Presseanfrage an Jenoptik
die Section-Control-Pilotanlage bei Hannover (TraffiSection S450) wurde, wie unlängst berichtet wurde [1], abgeschaltet und soll abgebaut werden. Im Internetauftritt Ihres Unternehmens [2] werben Sie weiterhin für Section Control-Anlagen und bezeichnen diese als "datenschutzkonform". Wir werden zur Sache berichten und haben folgende Fragen, um deren Beantwortung wir bis zum 26.1.2024 bitten: 1.) Wann wurde die Section Control abgeschaltet? 2.) Wann wurde die PD Hannover seitens Jenoptik über die Abschaltung informiert? 3.) Welches ist der genaue Grund für die Abschaltung und um welche neue BSI-Richtlinie geht es dabei? 4.) Geht es bei der mit der neuen BSI-Richtlinie nicht mehr ausreichenden oder fehlenden Verschlüsselung um die Behandlung der Daten bei Erfassung/Vor-Ort-Verarbeitung, Übertragung oder um die Speicherung personenbezogener Daten der Section Control? 5.) Was wird mit der Anlage nach deren Abbau geschehen? 6.) Gibt es weitere Anlagen des Typs TraffiSection S450 in Deutschland oder anderen Ländern? Falls ja, wo und in welcher Stückzahl? Vielen Dank und viele gute Grüße, [1] https://www.ndr.de/nachrichten/info/Streckenradar-Section-Control-auf-der-B6-abgeschaltet,ndrinfo55434.html [2] https://www.jenoptik.de/produkte/verkehrssicherheit/section-control
24.1.2024 - Neuer Nds. Landesdatenschutzbeauftragter bedauert Abschaltung der Section Control-Anlage
Statement zum Aus von „Section Control“: Verkehrssicherheit und Datenschutz nicht gegeneinander ausspielen Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen | Pressemitteilung Nr. 2/2024 Zur aktuellen Berichterstattung über das Aus des Streckenradarsystems „Section Control“ erklärt Denis Lehmkemper, Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: „Wir sind sehr verwundert darüber, dass in einigen Berichten der Datenschutz als Hauptursache für das Aus der Anlage genannt wurde. Bei der Entscheidung des Herstellers waren – neben wohl auch wirtschaftlichen Gründen – Richtlinien zur IT-Sicherheit ausschlaggebend. Diese sollen das manipulationssichere Übertragen der Daten gewährleisten.“ Bei den technischen Vorgaben handelt es sich laut der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig um eine Richtlinie des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die PTB ist unter anderem für die Zulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten zuständig. Bei „Section Control“ gewährleisten kryptographische Signaturen beim späteren Verwenden der damit signierten Daten, dass diese tatsächlich von der Radarstation stammen und elektronisch nicht nachträglich manipuliert worden sind. Es geht also um die Integrität und Authentizität der übertragenen Informationen, was beispielsweise bei der Verwendung als Beweismittel in Ordnungswidrigkeitsverfahren wichtig ist. Die entsprechende Richtlinie TR-02102-1 des BSI empfahl bereits seit längerem, bei solchen Verfahren eine RSA-Schlüssellänge von mindestens 3000 Bits zu verwenden und räumte zuletzt eine Übergangsfrist bis Ende 2023 ein. Der Berichterstattung zufolge hätte der Hersteller der Anlage das System nachbessern müssen und hatte sich dagegen entschieden. „Bei allem Verständnis für unternehmerische Entscheidungen hätten auch wir uns gewünscht, dass die Verkehrs- wie auch die IT-Sicherheit Vorrang hat“, so Lehmkemper. Bedenken gegenüber „Section Control“ gab es seitens der Landesdatenschutzbehörde im Jahr 2019 nach Einführung der Anlage. Aufgrund der Kritik schuf das Land eine für den Betrieb notwendige Rechtsgrundlage im Polizeigesetz. Auch kam die Polizeidirektion Hannover der Aufforderung der Behörde nach, die datenschutzrechtlichen Transparenz- und Informationspflichten zu erfüllen. Denis Lehmkemper: „Der aktuelle Vorgang ist ein gutes Beispiel dafür, dass durch die fortschreitende technologische Entwicklung stets mit einer Anpassung bestehender technischer Einrichtungen gerechnet werden muss. Dieser Grundgedanke gilt nicht nur für die IT-Sicherheit, sondern auch für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben.“ Weitere Informationen zu „Section Control“ finden Sie in unserem Tätigkeitsbericht 2020. Quelle: Pressemitteilung des LfD Nds. vom 24.1.2024 - https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/infothek/presseinformationen/statement-zum-aus-von-section-control-sicherheit-und-datenschutz-nicht-gegeneinander-ausspielen-228961.html
26.1.2024 - Antwort von Jenoptik
vielen Dank für Ihre Nachricht an Jenoptik. Für Ihre Recherche kann ich Ihnen folgende Informationen übermitteln. Jenoptik als Anbieter der technischen Anlage hatte den Dienstleistungsvertrag fristgerecht zum 31.12.2023 gekündigt. Hintergrund sind neue gesetzliche Bestimmungen zur Verschlüsselung der von Section Control gesammelten Daten. Die Anlage, derzeit die einzige dieses Typs in Deutschland, würde diese künftig nicht erfüllen. Wir haben uns aus wirtschaftlichen Gründen gegen eine Weiterentwicklung bzw. technische Nachbesserung dieser einen Anlage entschieden. Nach Ende des Betriebs zum Jahresende 2023 wird bzw. wurde die Anlage schrittweise zurückgebaut. Freundliche Grüße xxx JENOPTIK · Corporate Center
28.1.2024 - Nachfrage an Jenoptik
vielen Dank für die Informationen soweit! Bitte erlauben Sie uns folgende Nachfragen: a.) Gibt es weitere Anlagen des Typs TraffiSection S450 in Österreich, der Schweiz oder anderen Ländern? Falls ja, wo und in welcher Stückzahl? b.) Wird Jenoptik andere Typen zur Section Control-Geschwindigkeitsüberwachung für den Einsatz in Deutschland anbieten oder entwickeln? Falls ja: Wie weit ist es mit diesem Vorhaben? c.) Wie lang war die vorlaufende Frist zur Kündigung des Dienstleistungsvertrags bzw. wann erfolgte die Kündigung? Vielen Dank und viele gute Grüße aus Hannover,
31.1.2024 - Antwort von Jenoptik
bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Ich war leider zwei Tage ausgefallen. Die Anlagen vom Typ TraffiSection S450 waren bislang auch in Österreich und der Schweiz zugelassen und im Einsatz. Eine Weiterentwicklung der Section-Control-Technik für Deutschland ist derzeit nicht vorgesehen. Die konkreten Daten aus dem Vertrag, z.B. zur Kündigung, liegen mir leider nicht vor. Viele Grüße aus Jena Yours sincerely xxx JENOPTIK · Corporate Center
1.2.2024 - Antworten von der Polizeidirektion Hannover
Sehr geehrter Herr xxx, anbei die Beantwortung Ihrer Anfrage zum Thema "Section Control": 1.) Wann wurde die Section Control abgeschaltet? Das Vertragsverhältnis zwischen der Fa. Jenoptik und dem Land Niedersachsen endete am 31.12.2023. Seit diesem Zeitpunkt werden seitens der PD Hannover keine Messergebenisse mehr empfangen und verarbeitet. Seit dem 01.01.2024 liegt die alleinige Verantwortung für die Anlage "Section Control" bei der Fa. Jenoptik. 2.) Wann wurde die PD Hannover seitens Jenoptik über die Abschaltung informiert? Die PD Hannover und die Fa. Jenoptik standen in einem regelmäßigen Austausch. Nach der vertraglichen Kündigung seitens der Fa. Jenoptik zur Mitte des Jahres 2023 wurde im weiteren Verlauf die Beendigung des Messbetriebes mit Ablauf des 31.12.2023 gemeinsam vereinbart. 3.) Warum wurde seitens der PD Hannover nicht öffentlich gemacht, dass die Section Control deaktiviert worden ist? In Absprache mit der Fa. Jenoptik erfolgt die verantwortliche Öffentlichkeitsarbeit i.S. Abschaltung der Anlage "Section Control" durch die Fa. Jenoptik. 4.) Wann wurden/werden die nun unrichtigen Hinweise auf Stattfinden der Geschwindigkeitsüberwachung samt Videoaufzeichnung abgebaut? Bezüglich des Rückbaus der gesamten Anlage laufen derzeit Gespräche mit allen beteiligten Behörden und der Fa. Jenoptik. In diesem Zusammenhang wird auch der Abbau der Hinweisschilder geklärt. 5.) Welches ist der genaue Grund für die Abschaltung und welche Richtlinie des BSI ist der Grund dafür? Die vertragliche Vereinbarung wurden seitens der Fa. Jenoptik ordnungsgemäß gekündigt. Hierzu ist grundsätzlich keine Angabe von Gründen erforderlich. Nach Angaben der Fa. Jenoptik wurde eine Richtlinie des BSI verändert, die einen Weiterbetrieb in der derzeitigen Konfiguration nicht zuließ. Eine inhaltliche Bewertung der geänderten Richtlinie des BSI erfolgte durch die PD Hannover nicht. 6.) Wie hoch waren die Zahlen von Verkehrsunfällen auf dem betroffenen Fahrtabschnitt der B6 jeweils in den Jahren 2014 - 2023? Wie viele schwere Verkehrsunfälle waren jeweils darunter? 2014: 9 x VU, davon 2 x mit Getöteten, 2 x mit Schwerverletzten Bei den Verkehrsunfällen ab dem Jahr 2019 ist zum überwiegenden Teil Wildwechsel die Unfallursache. Die Unfallursache Geschwindigkeit wurde beispielsweise im Jahr 2023 nicht einmal erfasst. 7.) Geht es bei der mit der neuen BSI-Richtlinie nicht mehr ausreichenden oder fehlenden Verschlüsselung um die Behandlung der Daten bei Erfassung/Vor-Ort-Verarbeitung, Übertragung oder um die Speicherung personenbezogener Daten der Section Control? Siehe Frage 5. 8.) Wie hoch waren die bisherigen Gesamtkosten für Planung, Kauf, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage? Die PD Hannover war bis zum 31.12.2023 für den Betrieb der Anlage verantwortlich. Kosten für den Betrieb sowie mögliche, vorherige Planungs- oder Projektkosten wurden vom Ministerium des Inneren und Sport bzw. der Zentralen Polizeidirektion getragen. Daher können seitens der PD Hannover hierzu keine Angaben gemacht werden. 9.) Wie teuer wird der Abbau der Anlage werden? Der Rückbau der Anlage erfolgt durch die Fa. Jenoptik. Wir verweisen deshalb auf das Unternehmen. 10.) Was wird mit der Anlage nach deren Abbau geschehen? Die Anlage befindet sich im Eigentum der Fa. Jenoptik. Demzufolge müssen wir auch in dieser Frage auf das Unternehmen verweisen. Mit freundlichen Grüßen xxx Polizeidirektion Hannover
2.2.2024 - Nachfragen an Jenoptik
vielen Dank für die Informationen! Sind die Anlagen in Österreich und Schweiz (wie viele sind das jeweils?) denn aktuell noch in Betrieb und falls ja, wird sich die datenschutzrechtliche Bewertung in den beiden Ländern aus heutiger sicht absehbar ebenfalls ändern und zur Abschaltung der Anlagen führen? Und: Wann wird die Pilotanlage bei Hannover aus heutiger Planungssicht abgebaut werden und was wird mit der Technik bzw. mit den Anlagenteilen anschließend passieren? Viele gute Grüße aus Hannover,
3.2.2024 - Nachfrage an die Polizei Hannover
vielen Dank für die Auskunft soweit! Eine Nachfrage: Am 01.02.24 um 09:37 schrieb PD Hannover - PD-H Pressestelle: 6.) Wie hoch waren die Zahlen von Verkehrsunfällen auf dem betroffenen Fahrtabschnitt der B6 jeweils in den Jahren 2014 - 2023? Wie viele schwere Verkehrsunfälle waren jeweils darunter?
Können Sie uns dazu auch noch die Zahlen der Jahre 2009 bis 2013 nachreichen? Das würde dann ein noch vollständigeres Bild ergeben. Vielen Dank für die Arbeit und viele gute Grüße,
6.2.2024 - Antwort von der Polizeidirektion
Sehr geehrter Herr xxx, anbei die Unfallzahlen für einen Teil des von Ihnen erfragten Zeitraums: 2011: 12 x Verkehrsunfall, davon 1 x mit Verletzten Wir bitten um Verständnis, dass wir von einer Zulieferung der Zahlen für 2009 und 2010 absehen, da hier eine händische Auswertung notwendig wäre, die nicht verhältnismäßig erscheint. Mit freundlichen Grüßen
6.2.2024 - Nachfrage an die Polizei Hannover
vielen Dank für die schnelle Antwort! Und ja, das ist gut nachvollziehbar, dass Sie sich diese Arbeit nicht für unsere Anfrage machen (können). Aber eine Nachfrage noch: Sie haben bei den Unfallzahlen der Jahre 2014-2023 die "Getöteten und Schwerverletzten" aufgeführt, nun für die Jahre 2011-2013 jedoch "Verletzte". Eine Vergleichbarkeit ist damit nicht mehr gegeben. Können Sie die Zahlen 2011-2013 wie auch für die Jahre 2014-2023 aufschlüsseln? Vielen Dank für die Mühen und viele gute Grüße,
11.2.2024 - Nachhaken und Nachfrage an die Polizei Hannover
können Sie uns bei der Beantwortung der noch offenen Frage zudem noch mitteilen, nach welchen Unfallursachen sich die Unfälle der Jahre 2011 bis 2023 aufschlüssel bzw. kategorisieren lassen? Das vor dem Hintergrund, dass Sie uns ja darauf hingewiesen hatten, dass Geschwindigkeit als Unfallursache mit Einführung der Section Control deutlich zurückgegangen sei. Vielen Dank und viele gute Grüße,
15.2.2024 - Antwort von der Polizeidirektion Hannover
Sehr geehrter Herr xxx, auf Ihre Mail vom 11.02.2024 übersende ich Ihnen heute die entsprechenden Verkehrsunfallzahlen im Anhang: Zur Erläuterung: Hierin sind nur die Verkehrsunfälle (VU) enthalten, die sich in Fahrtrichtung Norden auf der eigentlichen Messstrecke ereigneten. Bei der erstmaligen Beantwortung wurde die Gesamtzahl für beide Fahrtrichtungen angegeben. Die Anzahl der VU mit Verletzten, also tödlich verletzt, schwerverletzt und leichtverletzt erfasst jeweils den entsprechenden VU, d.h. ein VU mit tödlich und leichtverletzten Personen wird jeweils in der entsprechenden Kategorie (also doppelt) erfasst. Freundliche Grüße xxx Polizeidirektion Hannover
11.8.2024 - heise.de: Streckenradar kann derzeit nirgends in Deutschland eingeführt werden
Nachdem Jenoptik die Entwicklung seines Streckenradars eingestellt hat, wird die Section Control genannte Technik in Niedersachsen nicht mehr eingesetzt, Pläne anderer Bundesländer können nicht umgesetzt werden. So in Sachsen-Anhalt, dessen Landtag bereits 2022 dafür gestimmt hat, die Abschnittskontrolle einzuführen. In einer Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (PDF) heißt es, gegenwärtig biete europaweit kein Unternehmen ein marktreifes System an, das für die diese Art Tempokontrollen geeignet sei. Jenoptik hatte im Januar dieses Jahres gegenüber heise online angegeben, die bis dahin an der Bundesstraße B6 bei Laatzen eingesetzte Technik nicht weiterentwickeln zu wollen. Hintergrund ist eine technische Richtlinie vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Schlüssellänge bei kryptografischen RSA-Verfahren beziehungsweise daraus abgeleiteten Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) für die Zulassung von Verkehrsüberwachungssystemen in Deutschland. "Kein Interesse an weiterer Errichtung der Anlage" Section Control misst nicht die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs an einem bestimmten Punkt, sondern über mehrere Messpunkte die Durchschnittsgeschwindigkeit innerhalb eines Abschnitts. Fahrzeuge werden am Beginn und am Ende eines 2,2 km langen Messfelds durch eine mit einem Zeitstempel versehene Heckfotoaufnahme (Spurkamera-Foto) erfasst und kurzfristig anonymisiert gespeichert. Aus der zwischen den Zeitstempeln liegenden Zeitdifferenz und der Länge des vermessenen Streckenabschnitts wird der Wert der Durchschnittsgeschwindigkeit berechnet. Diese Technik wurde in Niedersachsen seit Ende 2019 eingesetzt, Anfang dieses Jahres wurde sie abgebaut. In der Antwort der sachsen-anhaltischen Landesregierung heißt es, "der Hersteller der bislang einzigen Anlage zur Abschnittskontrolle in Niedersachsen stellte im Rahmen der von der Polizeiinspektion Zentrale Dienste durchgeführten Marktrecherche dar, kein Interesse an der Errichtung einer weiteren Anlage zu haben, da die seinerzeit installierte Anlage von diesem nicht mehr angeboten werde". Nun seien europaweite Marktrecherchen zu Herstellern erforderlich, die bereit wären, ihre Anlage von der PTB zuzulassen. Das Landesinnenministerium findet die Idee nach wie vor gut. Die neuartigen Kontrollen wären eine sinnvolle Ergänzung der polizeilichen Möglichkeiten und könnten dazu beitragen, die Verkehrssicherheit zu verbessern, hieß es. Gleich nach Inkrafttreten der neuen landesrechtlichen Rechtsgrundlage habe es die polizeifachlichen und technischen Prüfungen und Markterhebungen eingeleitet. Quelle:
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