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Klage-Section-ControlAbout
7.3.2019 - Einreichung der Klage
Die niedersächsische Landesregierung betreibt seit Anfang 2019 einen bundesweit einmaligen Pilotversuch zur abschnittsweisen Geschwindigkeitskontrolle von Kraftfahrzeugen durch automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung. Durch das Prinzip dieser neuartigen Verkehrsüberwachung unumgänglich ist die zumindest zeitweise fotografische Erfassung bzw. Identifizierung sämtlicher Kraftfahrzeuge, die den betreffenden Straßenabschnitt passieren, selbst wenn sie die Höchstgeschwindigkeit einhalten. Dieses verletzt wesentliche Grundrechte auf unverhältnismäßige Weise und legt das Fundament für eine zukünftige umfassende Überwachung des Straßenverkehrs, von der alle Fahrzeugführer betroffen sind. Aus diesem Grunde hat der Bürgerrechtler Michael Ebeling vom freiheitsfoo in Zusammenarbeit mit dem Juristen Dr. Patrick Breyer von der Piratenpartei Deutschland nun beim Verwaltungsgericht Hannover Unterlassungsklage gegen die als „Section Control“ bekannt gewordene Überwachungsmaßnahme eingereicht. Anders als bei einer bereits anhängigen Klage gegen die Section Control geht es bei dieser zweiten Klage weniger um die derzeit faktisch fehlende Rechtsgrundlage für das Pilotprojekt als um die grundsätzliche Frage, ob derlei Überwachungssysteme in Einklang mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und mit dem Recht auf anonyme Fortbewegung als Essenz einer freien Gesellschaft zu bringen sind oder nicht. Insofern bereiten sich Kläger und Klägerberater darauf vor, sämtliche Gerichtsinstanzen zu durchlaufen, um den geplanten Section Control-Paragrafen im neuen niedersächsischen Polizeigesetz zu kippen. Dr. Patrick Breyer kommentiert: „Section Control ist weit teurer als die bewährten Geschwindigkeitsmessungen und lässt wegen seiner Fehleranfälligkeit immer wieder Raser ungestraft passieren. Vor allem bereitet diese Technologie – ebenso wie Gesichtserkennung und ‚Video-Lügendetektoren‘ – den Weg für eine immer weiter reichende wahllose Massenkontrolle der gesamten Bevölkerung. Gegen Massenüberwachung kämpfe ich seit Jahren, weil wir unter ständigem Anpassungs- und Überwachungsdruck nicht frei leben können und wollen.“ Michael Ebeling zur Klage: „Ich halte das Recht, sich grundsätzlich anonym im öffentlichen Raum fortbewegen und reisen zu können für ein besonders hohes Gut einer freiheitlich und an der Würde des Menschen orientierten Gesellschaft. Die Section Control – wie auch einige andere jüngere Entwicklungen und politische Bestrebungen – ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg der Zersetzung dieses Freiheitsrechts. Darum werden wir deren Unzulässigkeit gerichtlich feststellen lassen.“ Klageschrift: http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/Klageschrift_Section-Control_Nds-anon.pdf
12.3.2019 - Das Verwaltungsgericht Hannover urteilt im Zuge einer anderen Klage mit Eilantag zur "Section Control"
Die 7. Kammer hat am heutigen Tag dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einer Klage stattgeben, mit denen der Antragsteller und Kläger begehrte, dass das Land Niedersachsen es unterlässt, Geschwindigkeitskontrollen hinsichtlich der von ihm geführten Fahrzeuge mittels der Anlage „Section Control“ auf der B6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen. Durch „Section Control“ werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 km entfernten Ausfahren im sog. Nichttrefferfall gelöscht werden, bedarf es für deren Erfassung – sowohl im sog. Treffer- als auch im sog. Nichttrefferfall – einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets – auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs – einer gesetzlichen Grundlage. Dass „Section Control“ sich noch im Probebetrieb befindet, ändert hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand. An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht ist, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll. Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen fällt oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, lässt die Kammer dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiert. Der Antragsteller und Kläger muss einen Eingriff in seine Rechte auch nicht während eines Probebetriebes von „Section Control“ hinnehmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt. Der Staat ist auch nicht zwingend auf „Section Control“ angewiesen. Er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen. Das Land Niedersachsen kann hinsichtlich des Eilverfahrens in die Beschwerde gehen. Die 7. Kammer hat im Klageverfahren die Berufung zugelassen. Az.: Quelle der VG-Hannover-Pressemitteilung: http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/keine-gesetzliche-grundlage-fuer-verkehrsueberwachung-mittels-section-control--7-kammer-gibt-eilantrag-und-klage-statt-174850.html
14.3.2019 - Eingangsbestätigung durch das Verwaltungsgericht Hannover
Klage-Az: 7 A 1285/19
16.4.2019 - Zusendung der Stellungnahme der Polizeidirektion Hannover zur Klage
18.4.2019 - Erwiderung zur Stellungnahme der Polizei Hannover
in der Verwaltungsrechtssache Ebeling ./. Land Niedersachsen, Az. 7 A 1285/19 erkläre ich zu der Klageerwiderung der Polizeidirektion Hannover vom 9.4.2019: Meine Klage ist als vorbeugende Unterlassungsklage weiter zulässig. Das beklagte Land hat nämlich bereits angekündigt, das "Section Control"-Verfahren in Kürze wieder aufzunehmen. Mit der Änderung des Polizeigesetzes ("NPOG"), welche die Grundlage dafür bilden soll, ist entsprechend vielfacher Bekundungen der Niedersächsischen Landesregierung und der für die NPOG-Beratungen und -Verabschiedung zuständigen Regierungsfraktionenmitglieder bereits im nächsten Monat (Mai 2019) zu rechnen. Ich bin damit einverstanden, dass dieser Gesetzesbeschluss abgewartet wird, bevor ein Verhandlungstermin anberaumt wird. Nicht einverstanden bin ich mit einer Aussetzung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parallelverfahrens, da im Parallelverfahren vorwiegend mit der bislang fehlenden Rechtsgrundlage argumentiert wird und nicht mit der Verfassungswidrigkeit der neu einzuführenden landesrechtlichen Rechtsgrundlage. Auch liegen die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht vor, denn die Begründetheit meiner Klage hängt nicht davon ab, ob das beklagte Land die Kfz-Kennzeichen eines anderen Klägers einscannen darf oder nicht. Viele gute Grüße,
24.5.2019 - Das neue Polizeigesetz für Niedersachsen ("NPOG") tritt in Kraft
Der neue § 32 (7) NPOG lautet: (7) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.
26.6.2019 - Wechsel der zuständigen Kammer im VG Hannover und neues Az. 10 A 3029/19
3.7.2019 - OVG Lüneburg hebt Section Control Verbot aufgrund des neuen NPOG wieder auf
Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 3. Juli 2019 (Az. 12 MC 93/19) auf Antrag der Polizeidirektion Hannover den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2019 (Az. 7 B 850/19) geändert. Er hat nunmehr den Antrag des Antragstellers im Ausgangsverfahren abgelehnt, der Polizeidirektion vorläufig zu untersagen, von ihm geführte Fahrzeuge mittels der sog. „Section Control“ (= Abschnittskontrolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage kann daher zunächst wieder in Betrieb genommen werden. Wie bereits in der Pressemitteilung Nr. 17/2019 vom 10. Mai 2019 ausgeführt, besteht die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Die vorläufige Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwaltungsgericht beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung aber fehle. Die zunächst unterlegene Polizeidirektion Hannover hat sich in ihrem Änderungsantrag darauf berufen, dass mit dem Ende Mai wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizeigesetzes (= NPOG) nachträglich die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und deshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Wirkung für die Zukunft zu ändern sei. Über diesen Antrag hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden, weil hier noch das die Hauptsache betreffende Berufungsverfahren derselben Beteiligten anhängig ist (Az. 12 LC 79/19). Der 12. Senat ist der Argumentation der Polizeidirektion gefolgt und hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Ausschlaggebend hierfür war, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestehen, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt ist. Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. § 32 Abs. 7 NPOG lautet: „(7) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.“ Siehe auch heise.de-Bericht dazu: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Section-Control-Streckenradar-kann-wieder-in-Betrieb-gehen-4463719.html
21.8.2019 - Nachhaken beim VG Hannover
können Sie mir mitteilen, wie der Stand meines Verfahrens ist bzw. ob und falls ja, zu wann eine Be- oder Verhandlung zur Sache geplant ist? Mit freundlichen Grüßen,
26.8.2019 - Antwort vom VG Hannover
13.11.2019 - OVG Lüneburg verhandelt die ersteingereichte Klage und erklärt Section Control nach geltender Rechtslage für zulässig
14.11.2019 - Nachhaken beim VG Hannover
das Hauptsacheverfahren (12 LC 79/19) wurde vom OVG Lüneburg gestern abschließend verhandelt. Ich bitte Sie darum, nun auch in meiner Sache zu entscheiden. Mit freundlichen Grüßen,
19.11.2019 - VG Hannover an Kläger
Teilen Sie bitte weiterhin mit, ob eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
4.12.2019 - Kläger an VG Hannover
1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ist rechtsfehlerhaft aus den Gründen der Klageschrift. Sowohl zur Frage der mangelnden Gesetzgebungskompetenz als auch der mangelnden Verhältnismäßigkeit ist dort bereits im Einzelnen ausgeführt worden, womit sich das OVG nicht auseinander gesetzt hat; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. 2. Sollte das Verwaltungsgericht dem OVG gleichwohl folgen wollen, so wird um Zulassung der Sprungrevision gebeten. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Gesetzgebungskompetenz umstritten und höchstrichterlich ungeklärt ist (siehe Klageschrift mit Nachweisen zu abweichender Rechtsprechung der Strafgerichte), ebenso auch die Frage der Verhältnismäßigkeit einer flächendeckenden und anlasslosen Kennzeichenerfassung zur bloßen Ordnungswidrigenverfolgungsvorsorge.
9.12.2019 - VG Hannover an Kläger
17.12.2019 - Kläger an VG Hannover
Ja, ich bin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
29.1.2020 - Polizeidirektion Hannover an VG Hannover
3.2.2020 - VG Hannover an Polizeidirektion Hannover
6.2.2020 - Kläger an VG Hannover
Ich bitte – nach Eingang der bei der Polizeidirektion Hannover angeforderten Verwaltungsvorgänge und vor Entscheidungsfällung – um Akteneinsichtnahme. Bitte teilen Sie mir mit, wann und wo ich diese vornehmen kann.
7.2.2020 - Polizeidirektion Hannover an VG Hannover
11.2.2020 - VG Hannover an Polizeidirektion Hannover
12.2.2020 - VG Hannover an Kläger
12.2.2020 - VG Hannover an Kläger
17.2.2020 - Polizeidirektion Hannover an VG Hannover
18.2.2020 - Kläger an VG Hannover
Ich bin mit Ihrem Vorschlag zum Ruhen dieses Verfahrens nicht einverstanden und bitte um eine Entscheidung, verweise diesbezüglich auf mein Schreiben vom 4.12.2019. Ich bitte um Mitteilung, wann ich bei Ihnen Akteneinsicht nehmen kann, da ja nicht in absehbarer Zeit mit dem Eingang weiterer Unterlagen zu rechnen ist.
21.2.2020 - VG Hannover an Kläger
Wenn Sie bereits zum gegenwärtigen Zeipunkt Einsicht in die Gerichtsakte nehmen möchten, können Sie hierzu einen Termin mit der Serviceeinheit der 10. Kammer des Gerichts vereinbaren.
5.3.2020 - Kläger an VG Hannover
Ich bin mit Ihrem Vorschlag zum Ruhen dieses Verfahrens nach wie vor nicht einverstanden und fordere eine Sachentscheidung.
5.1.2021 - Blog: Section Control Pilotprojekt Hannover: Verfassungsbeschwerde eingereicht
https://freiheitsfoo.de/2021/01/05/verfassungsbeschwerde-section-control/ https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20201014-VB-section-control.pdf
2.2.2021 - lto.de berichtet über Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde
7.2.2021 - Presseanfrage an das BVerfG
über einen Beitrag [1] sind wir darauf aufmerksam geworden, dass die Verfassungsbeschwerde zum Az. 1 BvR 2356/20 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Können Sie uns mitteilen, von wann dieser Beschluß datiert und ob es - und ggf. welche - Begründung es dazu gegeben hat? Wir möchten gerne zur Sache berichten und würden uns über eine kurzfristige Antwort sehr freuen. Viele gute Grüße,
8.2.2021 - Antwort vom BVerfG
der Beschluss datiert auf den 11. Januar 2021. Von einer Begründung der Entscheidung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Freundliche Grüße xxx
16.3.2021 - VG Hannover an Kläger
Polizeidirektion Hannover: "... in der Verwaltungsrechtsache ... behält sich die Beklagte die Geltendmachung erstattungsfähiger Kosten auch für den Fall einer Klagerücknahme vor."
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