Aktuelle Änderungen - Suchen:

Wichtige Seiten

Hilfestellungen

Externe Links

Alle Inhalte dieses Wikis, soweit nicht anders angegeben, unter Creative Commons CC-BY-SA

MG-Polizeifahrzeuge


14.1.2019 - Presseanfrage an das Nds. Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund von Veröffentlichungen des Berliner Senats und Presseberichterstattungen (z.B. https://soerenkohlhuber.wordpress.com/2018/11/08/berliner-senat-bestaetigt-einsatz-der-bfeplus-und-eines-schussbereiten-mg-bei-demonstration/ ) ist bekannt geworden, dass die niedersächsische Polizei vermutlich im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der Berliner Polizei für einen Einsatz am 3.10.2018 in Berlin im Zuge von Demonstrationen u.a. eine Panzerfahrzeug (Typ Sonderwagen 4, amtliches Kennzeichen H-ZD 525) mit montiertem und schussbereiten G8-Maschinengewehr zur Verfügung gestellt hat.

Wir möchten zu diesem Vorgang berichten und wenden uns dafür mit folgenden Fragen an Sie, um deren Beantwortung innerhalb der nächsten fünf Werktage wir Sie hiermit bitten möchten:

1.) Können Sie den eben geschilderten Sachverhalt insoweit bestätigen oder gibt es an dieser Schilderung aus Ihrer Sicht Korrekturbedarf und falls ja, welchen?

2.) Wurde das Fahrzeug mit dieser speziellen Ausstattung (aufmontierte automatische, fernsteuerbare Waffe) von der Berliner Landespolizei angefordert? Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage (bezogen auf die spezielle Ausstattung) erfolgte diese Anforderung? Falls nein, auf welcher rechtlichen Grundlage (bezogen auf die spezielle Ausstattung) wurde das Fahrzeug mit dieser speziellen Ausstattung von der Niedersächsichen Landespolizei nach Berlin entsendet?

3.) Wurde das Fahrzeug von Berliner PolizistInnen gefahren/bedient oder von niedersächsischen PolizistInnen? Falls letztere, haben diese auch ein angemessenes Traning absolviert, um mit diesen Fahrzeugen adäquat im öffentlichen Raum agieren zu können?

4.) Wie viele Fahrzeuge welchen Typs und wie viele Einsatzkräfte der niedersächsischen Polizei wurden im o.g. Kontext (Demonstrationen am 3.10.2018 in Berlin) der Berliner Polizei zur Verfügung gestellt?

5.) Wurde dieses Fahrzeug in dieser speziellen Ausstattung oder ein anderes Fahrzeug mit vergleichbarer Ausstattung im Zuge der Amtshilfe außer in dem öffentlich bekannt gewordenen Fall am 3.10.2018 in Berlin noch von weiteren Länderpolizeien oder der Bundespolizei angefordert? Falls ja, von welchen, zu welchen Anlässen und auf welcher rechtlichen Grundlage (bezogen auf die spezielle Ausstattung)?

6.) Wurde für die Zurverfügungstellung von Material und Personal der Niedersächsischen Polizei aufgrund dieses Anlasses der Aufwand hierfür an die Stadt Berlin in Rechnung gestellt oder gab es andersweitig Kosten- und Aufwandserstattungen hierfür? Falls ja, in welcher Höhe? Falls nein, warum nicht?

7.) Wie viele Sonderwagen welchen Typs stehen der niedersächsischen Polizei zur Verfügung, bei denen ein Maschinengewehr angebaut bzw. nachgerüstet werden kann? Bei wie vielen davon ist dieses fernbedienbar?

8.) Gab es in Niedersachsen bislang Einsätze von Sonderwagen mit aufgebautem Maschinengewehr und falls ja, in welchem Kontext?

9.) Halten Sie es mit Blick auf das NVersG und auf die Praxis des Demonstrationsrechts im allgemeinen für zulässig und möglich, dass in Niedersachsen mit Maschinengewehren ausgerüstete Polizeifahrzeuge (also auch Sonderwagen) zur Begleitung von Demonstrationszügen eingesetzt werden?

10.) Gibt es Erlässe, Verordnungen oder gesetzliche Grundlagen, die den Einsatz von an polizeilichen Fahrzeugen montierten Maschinengewehren für Niedersachsen oder bundesweit regeln und falls ja, welche sind das im Einzelnen und wo lassen sich deren Inhalte nachlesen?

11.) Gibt es derzeit Überlegungen, Pläne oder bereits konkrete Unternehmungen, für Niedersachsen Sondereinsatzfahrzeuge des Typs "Rheinmetall Survivor R" anzuschaffen? Falls ja: In welcher Stückzahl, mit welcher Ausstattung und für welche Zwecke?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


9.2.2019 - Antwort vom Nds. Innenministerium


Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre E-Mail, mit der Sie sich an die Pressestelle des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gewandt haben, ist hier am 14.01.2019 eingegangen und erhielt o.g. Aktenzeichen.

Zu Ihrer Anfrage erlaube ich mir den Hinweis auf bereits öffentlich zugängliche Informationen, wie eine Schriftliche Anfrage in Berlin sowie bereits erfolgte Presseberichterstattung zum geschilderten Vorfall. Ergänzend zu diesen Informationen beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Ihre Anfrage:

Aufgrund von Veröffentlichungen des Berliner Senats und Presseberichterstattungen ist bekannt geworden, dass die niedersächsische Polizei vermutlich im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der Berliner Polizei für einen Einsatz am 3.10.2018 in Berlin im Zuge von Demonstrationen u.a. eine Panzerfahrzeug (Typ Sonderwagen 4, amtliches Kennzeichen H-ZD 525) mit montiertem und schussbereiten G8-Maschinengewehr zur Verfügung gestellt hat.

Wir möchten zu diesem Vorgang berichten und wenden uns dafür mit folgenden Fragen an Sie, um deren Beantwortung innerhalb der nächsten fünf Werktage wir Sie hiermit bitten möchten:

1.) Können Sie den eben geschilderten Sachverhalt insoweit bestätigen oder gibt es an dieser Schilderung aus Ihrer Sicht Korrekturbedarf und falls ja, welchen?

Das Land Niedersachsen hat die Polizei Berlin im Rahmen der Amtshilfe bei dem o.g. Einsatzanlass durch Zuweisung des angeforderten Fahrzeuges vom Typ Sonderwagen (SW 4) mit Bewaffnung unterstützt. Darüber hinaus nimmt das Land Niedersachsen zur Einsatzbewältigung sowie zu konkreten Einsatzaufträgen in Berlin keine Stellung. Derartige Anfragen sind an das einsatzführende Land zu richten.

Panzer oder Panzerfahrzeuge sind keine Einsatzmittel, die die Polizei Niedersachsen für ihre Aufgabenerfüllung nutzt. Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung „... im Zuge von Demonstrationen“ verweise ich auf die Beantwortung der schriftlichen Anfrage in Berlin. Darüber hinaus ist hier zwingend festzustellen, dass es sich bei der benannten Waffe H&K G8 in der in Niedersachsen zur Anwendung kommenden Ausgestaltung um ein Gewehr handelt, nicht um ein Maschinengewehr.

2.) Wurde das Fahrzeug mit dieser speziellen Ausstattung (aufmontierte automatische, fernsteuerbare Waffe) von der Berliner Landespolizei angefordert? Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage (bezogen auf die spezielle Ausstattung) erfolgte diese Anforderung? Falls nein, auf welcher rechtlichen Grundlage (bezogen auf die spezielle Ausstattung) wurde das Fahrzeug mit dieser speziellen Ausstattung von der Niedersächsischen Landespolizei nach Berlin entsendet?

Siehe Antwort zu Frage 1, Siehe Beantwortung der schriftlichen Anfrage in Berlin sowie bisherige Presseberichterstattung. Die Bewaffnung ist aufmontiert, aber nicht automatisch fernsteuerbar.

3.) Wurde das Fahrzeug von Berliner Polizistinnen gefahren/bedient oder von niedersächsischen Polizistinnen? Falls letztere, haben diese auch ein angemessenes Training absolviert, um mit diesen Fahrzeugen adäquat im öffentlichen Raum agieren zu können?

Der Sonderwagen wurde durch niedersächsische Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte (PVB) geführt. Diese sind in das Fahrzeug eingewiesen, an diesem aus- und fortgebildet und mit den Vorschriften vertraut.

4.) Wie viele Fahrzeuge welchen Typs und wie viele Einsatzkräfte der niedersächsischen Polizei wurden im o.g. Kontext (Demonstrationen am 3.10.2018 in Berlin) der Berliner Polizei zur Verfügung gestellt?

Siehe Beantwortung der schriftlichen Anfrage in Berlin. Konkrete Zahlen sowie Informationen zum Typ von Fahrzeugen liegen hier nicht vor, es handelt sich jedoch fast ausschließlich um Fahrzeuge zum Transport von Personen.

5.) Wurde dieses Fahrzeug in dieser speziellen Ausstattung oder ein anderes Fahrzeug mit vergleichbarerAusstattung im Zuge der Amtshilfe außer in dem öffentlich bekannt gewordenen Fall am 3.10.2018 in Berlin noch von weiteren Länderpolizeien oder der Bundespolizei angefordert? Falls ja, von welchen, zu welchen Anlässen und auf welcher rechtlichen Grundlage (bezogen auf die spezielle Ausstattung)?

Ja, der Sonderwagen mit Bewaffnung des Landes Niedersachsen wurde u.a. durch Berlin zu mehreren Einsatzlagen im Rahmen der Amtshilfe angefordert.

6.) Wurde für die Zurverfügungstellung von Material und Personal der Niedersächsischen Polizei aufgrund dieses Anlasses der Aufwand hierfür an die Stadt Berlin in Rechnung gestellt oder gab es andersweitig Kosten- und Aufwandserstattungen hierfür? Falls ja, in welcher Höhe? Falls nein, warum nicht?

Eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern legt die vereinbarten Kostensätze fest. Zur Höhe liegen hier keine Informationen vor.

7.) Wie viele Sonderwagen welchen Typs stehen der niedersächsischen Polizei zur Verfügung, bei denen ein Maschinengewehr angebaut bzw. nachgerüstet werden kann? Bei wie vielen davon ist dieses fernbedienbar?

Die Polizei des Landes Niedersachsen hat sog. Sonderwagen des Typs 4 im Bestand. Die Sonderwagen haben die Vorrüstung zur äußeren Ausstattung mit einem Gewehr des Typs GB. Keins ist fernbedienbar.

8. ) Gab es in Niedersachsen bislang Einsätze von Sonderwagen mit aufgebautem Maschinengewehr und falls ja, in welchem Kontext?

Nein.

Es gab jedoch z.B. im Zusammenhang mit dem abgesagten Fußballländerspiel am 17.11.2015 in Hannover eine Einsatzlage, bei der der Sonderwagen mit Bewaffnung (Gewehr G8) bereitgehalten wurde.

9.) Halten Sie es mit Blick auf das NVersG und auf die Praxis des Demonstrationsrechts im allgemeinen für zulässig und möglich, dass in Niedersachsen mit Maschinengewehren ausgerüstete Polizeifahrzeuge (also auch Sonderwagen) zur Begleitung von Demonstrationszügen eingesetzt werden?

In Niedersachsen zählen Maschinengewehre gemäß § 69 Abs. 4 Nds. SOG nicht zu den Waffen, die im Rahmen der Ausübung unmittelbaren Zwangs zugelassen sind. Diese können gemäß § 69 Abs. 5 Nds. SOG nur durch die Bundespolizei zum Einsatz kommen, wenn diese entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen zur Unterstützung der nds. Polizei eingesetzt wird.

Bei einer Versammlung unter freiem Himmel kann die zuständige Behörde die Maßnahmen ergreifen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind (§ 8 Absatz 1 NVersG). Welche Maßnahme in Betracht kommt. richtet sich nach den Erfordernissen im jeweiligen Einzelfall. Das NVersG schließt den in dieser Frage beschriebenen Einsatz eines Sonderwagens damit nicht grundsätzlich aus. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die einzusetzenden Mittel der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ein mit einem Gewehr ausgestattetes Polizeifahrzeug eine einschüchternde Wirkung hat und potentielle Demonstrationsteilnehmer in ihrer Versammlungsfreiheit beeinträchtigt. Der Einsatz eines Sonderwagens mit aufmontierten Gewehr ist daher in der Regel unzulässig.

10.) Gibt es Erlasse, Verordnungen oder gesetzliche Grundlagen, die den Einsatz von an polizeilichen Fahrzeugen montierten Maschinengewehren für Niedersachsen oder bundesweit regeln und falls ja, welche sind das im Einzelnen und wo lassen sich deren Inhalte nachlesen?

Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz von Waffen findet sich in den einschlägigen Bestimmungen des Nds. SOG sowie der StPO. Der polizeilich taktische Einsatz findet sich in der Polizeidienstvorschrift (PDV) 100 geregelt. Diese unterliegt der Verschlusssachenanweisung in der Stufe VS-NfD.

11.) Gibt es derzeit Überlegungen, Pläne oder bereits konkrete Unternehmungen, für Niedersachsen Sondereinsatzfahrzeuge des Typs ’Rheinmetall Survivor R" anzuschaffen? Falls ja: In welcher Stückzahl, mit welcher Ausstattung und für welche Zwecke?

Führungs- und Einsatzmittel für die Polizei Niedersachsen unterliegen einer ständigen Marktbeobachtung und werden in zukunftsorientierte Überlegungen einbezogen.

Mit freundlichem Gruß

im Auftrage


21.2.2019 - Nachfragen an das Nds. Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihren Brief vom 6.2.2019.

Wir haben dazu folgende Nachfragen:

Ad 1.) Inwiefern unterscheidet sich die von der niedersächsichen Polizei eingesetzte G8-Schusswaffe von einem G8-Maschinengewehr?

Ad 2.) Weder in der Antwort zur schriftlichen Anfrage in Berlin noch in der Presseberichterstattung ist die Gesetzesgrundlage genannt, auf der die Zurverfügungstellung des SW4 mit montiertem G8 beruht. Können Sie uns diese mitteilen?

Ad 3.) Wenn Sie schreiben, dass die nds. PVBs "mit den Vorschriften vertraut" gewesen seien, umfassen diese auch das geltende Versammlungsrecht Berlins?

Ad 4.) Wo liegen diese Informationen vor, wenn nicht bei Ihnen?

Ad 5.) Um welche Anlässe/Einsatzlagen hat es sich dabei jeweils im Detail gehandelt? Und wann fanden diese jeweils statt?

Ad 6.) Wo liegen diese Informationen vor, wenn nicht bei Ihnen?

Ad 7.) Wie viele Sonderwagen SW4 stehen der nds. Polizei zur Verfügung?

Ad 11.) Gibt oder gab es Gespräche oder Verhandlungen des Landes Niedersachsen (oder seinen Vertretern) mit Rheinmetall (oder dessen Vertretern) mit Bezug auf das Sondereinsatzfahrzeug "Survivor R"?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


16.3.2013 - Antworten vom Innenministerium


Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre E-Mail mit Nachfragen zur „Presseanfrage zum Einsatz Nds. Polizei-Sonderwagen mit Maschinengewehren“, mit der Sie sich an die Pressestelle des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gewandt haben, ist hier am 21.02.2019 eingegangen und erhielt o.g. Aktenzeichen.

Zu Ihrer Anfrage erlaube ich mir erneut den Hinweis auf bereits öffentlich zugängliche Informationen, wie eine Schriftliche Anfrage in Berlin sowie bereits erfolgter Presseberichterstattung zum geschilderten Vorfall respektive aller weiteren frei verfügbaren Informationen, die u.a. über das Internet fürjedermann zugänglich sind. Ergänzend zu diesen Informationen beantworte ich Ihre Nachfragen, soweit möglich, wie folgt:

Ad 1.) Inwiefern unterscheidet sich die von der niedersächsischcn Polizei eingesetzte G8-Sohusswaffe von einem G8- Maschinengewehr?

Ich verweise auf meine Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 meines Schreibens vom 06.02.2019. Weitere Informationen unterliegen der Einstufung gemäß Verschlusssachenanweisung und werden dementsprechend nicht zur Veröffentlichung übermittelt.

Ad 2.) Weder in der Antwort zur Schriftlichen Anfrage in Berlin noch in der Presseberichtcrstammg ist die Gesetzesgrundlage genannt, auf der die Zurverfügungstellung des SW4 mit montiertem G8 beruht. Können Sie uns diese mitteilen?

Die Zurverfügungstellung des SW4 mit Bewaffnung erfolgte, wie bereits mitgeteilt, im Rahmen der gesetzlichen Amtshilfe, die sich aus dem Grundgesetz ergibt

Ad 3.) Wenn Sie schreiben, dass die nds. PVBs "mit den Vorschriften vertraut" gewesen seien, umfassen diese auch das geltende Versammlungsrecht Berlins?

Ja.

Ad 4.) Wo liegen diese Infomationen vor, wenn nicht bei Ihnen?

Die ergänzend angefragten Informationen unterliegen einer Einstufung als Verschlusssache und sind durch die vorliegende Einstufung nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

Ad 5.) Um welche Anlässe/Einsatzlagen hat es sich dabei jeweils im Detail gehandelt? Und wann fanden diese jeweils statt?

Hierbei hat es sich u.a. um Einsätze im Zusammenhang mit Staatsbesuchen gehandelt. Eine Statistik, wann und wo der SW 4 als gesondertes Einsatzmittel ggf. mit/ohne Bewaffnung unterstellt wurde, wird nicht geführt.

Ad 6.) Wo liegen diese Informationen vor, wenn nicht bei Ihnen?

Weiterführende Informationen, als die bereits mit Schreiben vom 06.022019 mitgeteilten, liegen nicht vor und werden darüber hinaus hier auch nicht erhoben.

Ad 7.) Wie viele Sonderwagen SW4 stehen der nds. Polizei zur Verfügung?

Siehe Beantwortung zu Frage Ad 4.).

Ad 11.) Gibt oder gab es Gespräche oder Verhandlungen des Landes Niedersachsen (oder seinen Vertretern) mit Rheinmetall (oder dessen Vertretern) mit Bezug auf das Sondereinsatzfahrzeug "Survivor R"?

Führungs- und Einsatzmittel für die Polizei Niedersachsen unterliegen einer ständigen Marktbeobachtung und werden in zukunftsorientierte Überlegungen einbezogen. Dies schließt Fachgespräche oder Produktvorstellungen im Rahmen von Messen, Informationsveranstaltungen oder Vorführungen vor Verlreterinnen/Vertretern des Landes Niedersachsen nicht aus. Verhandlungen wären allein konkreten Verfahren im Rahmen des geltenden Vergaberechts vorbehalten.

Mit freundlichem Gruß


Bilder des Sw4-G8-Einsatzes in Berlin von (und mit freundlicher Genehmigung durch) Sören Kohlhuber


„Sonderwagen 4“ mit Maschinengewehr am 03.10.2018 in Berlin © Sören Kohlhuber

Quelle: https://soerenkohlhuber.wordpress.com/2018/11/08/berliner-senat-bestaetigt-einsatz-der-bfeplus-und-eines-schussbereiten-mg-bei-demonstration/


Bilder des SW4-Polizeipanzers auf der Fahrt zu einer Übung in Hannover


Der SW4-Polizeipanzer führte Ende April 2019 auf dem verlassenen Bundeswehrgelände im Nordosten Hannovers gemeinsam mit zwei WaWe-10000-Wasserwerfern Übungen zum Einsatz bei Demonstrationen durch. Möglicherweise im Zuge der bevorstehenden Maifeiern und -demonstrationen.

[Siehe auch die Wikiseite zum Polizei-Übungsgelände in Hannover-Bothfeld: https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.Polizei-Uebungsgelaende-Hannover-Bothfeld ]

Bilder von der Anfahrt der von der Zentralen Polizeidirektion Hannover geführten Fahrzeuge:

Schlussfolgerung: Entweder ist das G8-Maschinengewehr ständig auf diesem SW4 montiert oder die MG wurde eigens für diese Übung am Polizeipanzer angebracht.


29.4.2019 - Stellungnahme zur Frage der G8-Klassifikation des ai-Waffentechnologie-Experten Dr. Mathias John


Ein G8 ist von der Konstruktion her ein leichtes Maschinengewehr, daran ändert auch der kreative Versuch nichts, dieses durch semantische Spitzfindigkeiten verharmlosend in „Gewehr“ umzudeklarieren. Allenfalls mit umfassenden technischen Einschränkungen könnten diese Waffen zu „Gewehren“ gemacht werden, darüber ist aber nichts bekannt.

So mögen die in der Waffenstation der Sonderwagen 4 eingesetzten G8 nur auf „Einzelfeuer“ eingestellt und mit Magazin ausgestattet sein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um leichte Maschinengewehre handelt, die außerhalb der Waffenstation nach Anbau der handelsüblichen Schulterstütze und eines Zweibeins regulär als Maschinengewehr verwendet werden könnten. Dazu kommt, dass bei einem wahrscheinlich möglichen Austausch der Munitionszuführung das leichte Maschinengewehr G8 dann mit Munitionsgurten betrieben werden kann und nicht mehr mit Magazinen.


Bearbeiten - Versionen - Druckansicht - Aktuelle Änderungen - Suchen
Zuletzt geändert am 22.05.2019 08:45 Uhr